Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2012, Az. XII ZB 451/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9151

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Unbegründetheit eines Befangenheitsgesuchs


Leitsatz

Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2011 wird auf dessen Kosten verworfen.

[X.]: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der [X.].

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Die - vom [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der unter anderem in [X.] zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig.

4

Bei dem Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. [X.] Beschluss vom 24. November 2008 - [X.]/08 - [X.], 329 Rn. 9 f.). [X.] sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG isoliert angreifbar (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 - [X.] 227/10 - FamRZ 2011, 282 Rn. 14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 2; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; [X.]/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 6 FamFG Rn. 23; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 3. Aufl. § 6 Rn. 44).

5

Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des [X.] trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in § 6 Abs. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach § 70 FamFG, sondern nach §§ 574 ff. ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - [X.] 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f. und vom 5. Januar 2011 - [X.] 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 jeweils zu § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; [X.] Beschluss vom 4. März 2010 - [X.]/09 - [X.]Z 184, 323 = [X.] 2010, 154 Rn. 5; [X.] FamRZ 2011, 260, 261 f., jeweils zu § 76 Abs. 2 FamFG [insoweit anders noch Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - [X.] 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 6 und vom 23. Juni 2010 - [X.] 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 3]; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - [X.] 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 7 f. zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. [X.], wonach die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausgeschlossen ist, [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG § 70 Rn. 6; s. auch Bahrenfuss FamFG § 6 Rn. 41).

6

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach § 574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Hahne                                              Weber-Monecke                                                 Klinkhammer

                        Schilling                                                          [X.]

Meta

XII ZB 451/11

15.02.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Würzburg, 8. August 2011, Az: 3 T 1040/11

§ 6 FamFG, § 58 FamFG, § 70 Abs 3 Nr 1 FamFG, § 567 ZPO, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2012, Az. XII ZB 451/11 (REWIS RS 2012, 9151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 451/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 417/11 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Hinweis auf Zwangsmittel


XII ZB 457/11 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung zur Auskunftserteilung im Kindesunterhaltsverfahren: Voraussetzungen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Wert des Beschwerdegegenstandes; Berücksichtigung der …


XII ZB 242/14 (Bundesgerichtshof)

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Ehescheidungsantrags


XII ZB 227/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.