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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 667/14
vom
22. Juli 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 574, 406; FamFG § 30
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelas-sen worden ist.
[X.], Beschluss vom 22. Juli 2015 -
XII [X.] 667/14 -
[X.] [X.]
AG [X.]-Schöneberg
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juli 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.],
Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats
Senat für Familiensachen
des [X.]s in [X.] vom 24.
November 2014 wird auf Kosten der weiteren
Beteiligten zu 2
verworfen.
[X.]: 1.000
Gründe:
I.
Der Vater begehrt die alleinige, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sor-ge für die nichtehelich
geborene Tochter der beteiligten Eltern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2013 die [X.] durch Einholung eines familienpsychologischen [X.] zu der Frage angeordnet, welcher Elternteil zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind besser geeignet sei. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass unter näher dargestellten Voraussetzun-gen die Mutter (Beteiligte zu 2) derzeit besser geeignet sei, die elterliche Sorge allein auszuüben.
Daraufhin hat der Vater den Sachverständigen wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt.
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-
3
-
Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] den [X.] Beschluss abgeändert und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Mutter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Da das Amtsgericht durch Beweisbeschluss vom 8.
Oktober 2013 die
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und [X.] entschieden hat, die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förm-liche Beweisaufnahme festzustellen, sind auf die Erhebung des betreffenden Beweises gemäß §
30 Abs.
1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 16.
November
2011
XII
[X.]
6/11
FamRZ
2012, 293 Rn.
8 und vom 15.
September
2010
XII
[X.]
383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 11, 18; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
30 Rn.
10; [X.] FamFG 18.
Aufl. §
30 Rn.
1). Diese
Verweisung
ist umfassend; sie
erstreckt sich deshalb auch auf die gegen Entscheidungen
in Beweisverfahren statthaften Rechtsmittel ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
30 Rn.
10).
2. Nach dem somit anwendbaren §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO ist zwar gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Trotz des weit gefassten Gesetzeswortlauts gilt dies indessen nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist 3
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5
6
-
4
-
vielmehr gleichwohl unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Ent-scheidung ausschließt ([X.] Beschlüsse vom 12.
September 2002
III
[X.]
43/02
NJW 2002, 3554
und vom 13.
November 2008
IX
[X.]
231/07
FamRZ 2009, 223
Rn.
5). Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässig-keitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter an-derem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerde-recht zusteht. Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzu-lassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und so-weit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist (Senatsbe-schluss vom 26. September 2012 XII [X.] 664/10 FamRZ 2013, 213 Rn. 7; [X.] Beschluss vom 13. November 2008 IX [X.] 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 6).
3. Das ist hier nicht der Fall. Denn nach dem gemäß §
30 Abs.
1 FamFG entsprechend anwendbaren
§
406 Abs.
5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen
wie im vorliegenden Fall
-
für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Ent-scheidung ist nach der genannten Bestimmung auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt.
Daher vermag auch eine positive [X.] den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz
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5
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unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen
werden kann (Senatsbeschluss vom 26.
September
2012
XII
[X.]
664/10
FamRZ 2013, 213 Rn.
7; [X.] Beschluss vom 13.
November 2008
IX
[X.]
231/07
FamRZ 2009, 223
Rn.
6).
Dose
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 12.08.2014 -
80 [X.]/13 -
KG [X.], Entscheidung vom 24.11.2014 -
25 [X.] -
Meta
22.07.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. XII ZB 667/14 (REWIS RS 2015, 7788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7788
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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