Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 1 B 71/22

1. Senat | REWIS RS 2022, 8061

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] für das [X.] vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II

2

Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

4

a) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es nur einen Teil seines [X.]erufungsvortrages gewürdigt, das Vorbringen, er sei für seine Tätigkeit nicht entlohnt worden und habe keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, nicht in seine Entscheidung einbezogen und dadurch die falsche Schlussfolgerung gezogen habe.

5

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte hierfür sind dem [X.]eschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen zu [X.] des angefochtenen [X.]eschlusses ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe zum einen ausgeführt, er habe als Aushilfe für 120 Euro im Monat in einem "[X.]" gearbeitet, und zum anderen vorgetragen, er habe in [X.] eine Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden, jedoch keinen Lohn erhalten, einmal sei er geschlagen worden, als er auf der Zahlung des Lohns bestanden habe, er habe nichts zum Leben gehabt und sich von Abfällen aus Mülltonnen ernährt ([X.]). In den Gründen zu I[X.] hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen aufgegriffen, indem es festgestellt hat, dass der Kläger ausweislich seines Vortrages im Rahmen der Anhörung beim [X.] schon bewiesen habe, dass er während seines Aufenthalts in [X.] eine Arbeit, nämlich in einem Imbiss für umgerechnet 120 Euro im Monat, habe finden können, und den Vortrag, dass der Kläger für diese Arbeit keinen Lohn erhalten habe, als unglaubhaft gewürdigt hat, da er seinen Aussagen bei dem [X.], wonach er einen Lohn in genannter Höhe erhalten habe, widerspreche. Damit hat das Oberverwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des [X.] umfassend nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Gänze in seine Entscheidung einbezogen. Dass es den Vortrag als nicht glaubhaft gewürdigt und aus diesem andere Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7

b) Der Kläger ist zudem der Auffassung, rechtliches Gehör sei ihm auch insoweit versagt worden, als das Oberverwaltungsgericht ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich zu den Schlussfolgerungen des Gerichts zu äußern, die für ihn überraschend gewesen seien. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

8

Die angegriffene Entscheidung stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Januar 2010 - 5 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 m. w. N.).

9

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Problematik der Sicherung des Existenzminimums in [X.] war bereits Gegenstand des Klageverfahrens. [X.]ereits das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil festgestellt, der Kläger habe den schriftlichen Vortrag, er habe in [X.] seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, in der mündlichen Verhandlung weder aufrechterhalten noch weiter ausgeführt, sodass sich auch hieraus keine belastbaren Anhaltspunkte für eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung ergäben ([X.]). Dass das Oberverwaltungsgericht seinem diesbezüglichen [X.]erufungsvortrag nicht gefolgt ist, hat dem Rechtsstreit daher keine Wendung gegeben, mit der der Kläger nach dem bisherigen [X.] nicht hat rechnen müssen.

c) Soweit die [X.]eschwerde meint, gepaart mit der Stellungnahme der [X.] vom 20. Juli 2022, die das [X.]erufungsgericht selbst zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, erscheine die fehlende Einbeziehung aller Tatsachen bezüglich der Sicherung des Existenzminimums in [X.] im Ergebnis willkürlich, wendet sie sich gegen die den [X.]en vorbehaltene Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, ohne in diesem Zusammenhang schlüssig einen Verfahrensfehler darzulegen.

d) Für den Fall, dass mit dem Vortrag, der Hinweis des [X.]erufungsgerichts, wonach die Anwendung von § 130a Satz 1 VwGO in [X.]etracht kommen könne, sei nicht derart klar gewesen, dass der [X.]erufungskläger damit habe rechnen müssen, dass die [X.]erufung als unbegründet zurückgewiesen werden würde, sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in der Form einer Überraschungsentscheidung gerügt wird, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor.

Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18) - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 [X.] 77.18 - juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger musste mit [X.]lick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Entscheidung durch [X.]eschluss nach Maßgabe des § 130a Satz 1 VwGO gegeben hat, in [X.]etracht nehmen, dass es die [X.]erufung einstimmig für unbegründet halten würde. Dass das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Anwendung dieser Vorschrift "kann hier in [X.]etracht kommen", ist nicht derart unklar, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht auch mit einer einstimmigen Zurückweisung der [X.]erufung im [X.]eschlusswege hätte rechnen müssen. Der Kläger hat die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, genutzt und mitgeteilt, dass gegen eine Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO keine [X.]edenken bestünden. Er ist hiervon auch nicht abgerückt, nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. August 2022 unter [X.]eifügung einer Erklärung der [X.] [X.] vom 24. Mai 2022 erneut Gelegenheit zur Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO gegeben hat und in dieser das Wort "unbegründet" unterstrichen hat.

e) Das Oberverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des [X.] zudem nicht dadurch verletzt, dass es im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das [X.]erufungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2022 - 1 [X.] 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.). Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2022 - 1 [X.] 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran gemessen ist nicht dargelegt, dass die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sei.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zulasten des [X.] zu entscheiden, mit Verfügungen vom 29. Dezember 2021 und 2. August 2022 vorab gehört. Mit der letztgenannten Verfügung hat es diejenigen Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte. Durch den Hinweis "Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Anwendung dieser Vorschrift kann hier in [X.]etracht kommen." hat es einem gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich mit dem Gedanken getragen hat, die [X.]erufung als unbegründet zurückzuweisen (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <73 f.>). Der Kläger, der bereits zuvor bekundet hatte, keine [X.]edenken gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO zu haben, hat die ihm neuerlich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt und sein Vorbringen insbesondere zu der Frage der Sicherung des Existenzminimums in Rumänien nicht vertieft. Damit bestand für das [X.]erufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Die entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 47 m. w. N.). Für die [X.]erufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, [X.] - NJW 1992, 1813).

bb) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2022 - 1 [X.] 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom [X.]. 6 Abs. 1 [X.] entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom [X.]erufungsgericht zu berücksichtigen sind.

cc) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit [X.]lick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 [X.] 2013/32/[X.] noch Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC oder eine andere [X.]estimmung der [X.] sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht zwingend vor. Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 [X.] 2013/32/[X.] allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2022 - 1 [X.] 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

2. Soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, genügt die [X.]egründung dieser Rüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen [X.]eweisantrag oder zumindest eine [X.]eweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 [X.] 58.12 - [X.] 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] 15.17 - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger durch einen [X.]eweisantrag oder eine hinreichend bestimmte [X.]eweisanregung im [X.]erufungsverfahren auf eine [X.]eweiserhebung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

1 B 71/22

15.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2022, Az: 11 A 861/20.A, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 1 B 71/22 (REWIS RS 2022, 8061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8061

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