(1) 1In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. 2Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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