Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 7 B 25/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 6318

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Gegenstand

Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz


Leitsatz

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Beratung über einen nachgelassenen Schriftsatz verfahrensfehlerhaft die ehrenamtlichen Richter übergangen hat.

Gründe

I

1

Die Kläger stehen in Erbengemeinschaft nach dem während des [X.]eschwerdeverfahrens verstorbenen früheren Kläger [X.] Dieser wendete sich als Grundstückseigentümer gegen die der [X.]eigeladenen erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von zwei Gebäuden auf dem Nachbargrundstück.

2

Die für die Erteilung der [X.]augenehmigung zuständige [X.] [X.] stellte dem Prozessbevollmächtigten des früheren [X.] die [X.]augenehmigung im März 2015 zu. In der [X.]augenehmigung wurde darauf hingewiesen, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zuvor von dem [X.]eklagten erteilt worden sei.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage als unzulässig ab. Der frühere Kläger habe die Frist zur Einleitung des Vorverfahrens versäumt. Da die [X.]augenehmigung einen Hinweis auf die zuvor erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung enthalten habe, habe sich der frühere Kläger nach [X.] und Glauben so behandeln lassen müssen, als wenn ihm diese Genehmigung amtlich bekannt gemacht worden wäre.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag des früheren [X.] die [X.]erufung mit der [X.]egründung zugelassen, dass dieser nach der Sitzung des [X.] einen nachgelassenen Schriftsatz vorgelegt habe, über den die Kammer in der gesetzlichen [X.]esetzung nicht mehr beraten habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer [X.]eratung zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung nach Anhörung der [X.]eteiligten mit [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es u.a. ausgeführt, dass es sich den Ausführungen des [X.] mit den folgenden Maßgaben anschließe: Ausweislich der Akten sei dem früheren Prozessbevollmächtigten des früheren [X.] die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemeinsam mit der [X.]augenehmigung zugestellt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe der frühere Kläger sein Anfechtungsrecht dadurch verwirkt, dass in der ihm zugestellten [X.]augenehmigung jedenfalls auf die Existenz der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung hingewiesen worden sei und er gleichwohl nicht hierauf reagiert habe.

II

6

Die allein auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

7

1. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch, dass es ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO entschieden hat, weder das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) noch auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt.

8

a) Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Anhörung muss dabei erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die [X.]erufung für begründet oder für unbegründet hält ([X.], Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - [X.]E 111, 69 <73 f.> und [X.]eschluss vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 4 f.).

9

Ob nach § 130a Satz 1 VwGO zu verfahren ist, steht im Ermessen des [X.]erufungsgerichts. Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt, die einer erneuten mündlichen Erörterung nicht bedürfen ([X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 [X.] 32.12 - juris Rn. 5). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das [X.]erufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem [X.] liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und [X.]eteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den [X.]eteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das [X.] erfüllt zudem den Zweck, die [X.] der gerichtlichen Entscheidung zu fördern ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - [X.]E 138, 289 Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen ([X.], [X.]eschluss vom 20. Mai 2015 - 2 [X.] 4.15 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 5 m.w.[X.]).

[X.]ei der Ermessensausübung sind auch die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 [X.] zu beachten. Danach steht jeder Person das Recht zu, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Entsprechendes gilt für verwaltungsgerichtliche Verfahren ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - [X.]E 110, 203 <213>). Nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt Art. 6 Abs. 1 [X.], dass die [X.]eteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und [X.] in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Wurde in erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, kann eine mündliche Verhandlung im [X.]erufungsverfahren entbehrlich sein, wenn der tatsächliche Streitstoff bereits durch das Urteil des [X.] aufbereitet wurde und im [X.]erufungsverfahren auf dieser Grundlage nur noch über Rechtsfragen gestritten wird ([X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 85 Rn. 6 m.w.[X.]). Allerdings zwingt der Umstand, dass neben Rechts- auch [X.] im [X.]erufungsverfahren eine Rolle spielen, nicht automatisch zu einer Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in der [X.]erufungsinstanz. Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nach Gesichtspunkten wie dem Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und dem damit zusammenhängenden Erfordernis einer raschen Erledigung der bei Gericht anfallenden Sachen zu beurteilen ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 - NJW 1992, 1813 <1814>). Auf eine mündliche Verhandlung wird daher in der Regel verzichtet werden können, wenn das [X.]erufungsgericht nach Aktenlage entscheiden kann; stehen hingegen die Glaubwürdigkeit eines [X.]eteiligten oder eines Zeugen oder sonstige schwierige Fragen der [X.]eweiswürdigung inmitten, kann sich aus Art. 6 Abs. 1 [X.] die Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Mai 2015 - 2 [X.] 4.15 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 6; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 130a Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 8 ff.).

Ausgeschlossen ist der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der [X.]erufungsinstanz jedenfalls dann, wenn in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist oder diese fehlerbehaftet war. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß geladen war ([X.], [X.]eschluss vom 8. April 1998 - 8 [X.] - [X.] 340 § 15 [X.] Nr. 4 S. 4 f.) oder wenn die mündliche Verhandlung nicht den Anforderungen an den gesetzlichen [X.] genügte, etwa weil dieser befangen war ([X.], [X.]eschluss vom 20. Mai 2015 - 2 [X.] 4.15 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 8 f.).

b) Nach diesen Maßstäben musste das Oberverwaltungsgericht hier keine weitere mündliche Verhandlung durchführen. Es hat die [X.]eteiligten ordnungsgemäß zur Entscheidung durch [X.]eschluss angehört (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine Ermessensentscheidung zugunsten einer mündlichen Verhandlung war nicht deswegen geboten, weil schwierige tatsächliche Fragestellungen zu erörtern oder gar zu ermitteln gewesen wären. Dabei kann offenbleiben, ob der tatsächlichen Feststellung des [X.], der angefochtene wasserrechtliche [X.]escheid sei dem früheren Kläger zusammen mit dem [X.]augenehmigungsbescheid zugestellt worden, eine komplexe Tatsachenbewertung vorausgegangen ist. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nach seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen [X.]ewertung selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass das Anfechtungsrecht des früheren [X.] für den Fall, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht zusammen mit der [X.]augenehmigung zugestellt worden sei, der Verwirkung unterliege. Der hierfür nach der Rechtsauffassung des [X.] maßgebliche tatsächliche Umstand besteht darin, dass in dem [X.]augenehmigungsbescheid auf die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung hingewiesen worden ist. Dieser Umstand lässt sich jedoch ohne Weiteres der Akte entnehmen und ist unstreitig. Eine weitere mündliche Verhandlung war insoweit nicht erforderlich.

Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war auch nicht fehlerbehaftet. Insbesondere ist ein Fehler der mündlichen Verhandlung nicht daraus herzuleiten, dass es das Gericht nach der mündlichen Verhandlung versäumt hat, den nachgelassenen Schriftsatz ordnungsgemäß auch mit den ehrenamtlichen [X.]n zu beraten. Dies stellt einen eigenständigen Verfahrensfehler dar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. November 2017 - 4 [X.] - [X.] 406.12 § 22 [X.] Nr. 10 Rn. 16 ff.). Er wirkt sich jedoch auf die Verfahrensfehlerfreiheit der mündlichen Verhandlung nicht aus. Die mündliche Verhandlung ist vor dem gesetzlichen [X.] durchgeführt worden. An ihr haben alle gesetzlich vorgesehenen [X.], drei [X.]erufsrichter und zwei ehrenamtliche [X.] (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO) teilgenommen. Die mündliche Verhandlung wird nicht nachträglich dadurch beeinträchtigt, dass die ehrenamtlichen [X.] bei der [X.]erücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes nicht einbezogen wurden und damit das durch §§ 194, 197 [X.]. § 55 VwGO vorgesehene [X.]eratungsverfahren nicht eingehalten worden ist. Die [X.]erücksichtigung nachgelassener Schriftsätze bildet keinen Teil der mündlichen Verhandlung. Sie stellt eine schriftliche Form der Gewährung rechtlichen Gehörs außerhalb der mündlichen Verhandlung dar. Dass ein Verfahrensfehler bei der [X.]eratung nicht zwingend einen Fehler der mündlichen Verhandlung zur Folge hat, ergibt sich schon daraus, dass die von der [X.]eschwerde angeführten Vorschriften über die [X.]eratung (§§ 194, 197 GVG) gleichermaßen für [X.]eratungen nach mündlicher Verhandlung wie für [X.]eratungen ohne mündliche Verhandlung gelten. Anders als bei der [X.]eteiligung eines befangenen [X.]s in der mündlichen Verhandlung wirkt sich dieser Verfahrensfehler nicht nachträglich auf die Qualität der mündlichen Verhandlung selbst aus. Der Verfahrensfehler, welcher daraus resultiert, dass der nachgelassene Schriftsatz nicht ordnungsgemäß beraten wurde, ist durch die Zulassung der [X.]erufung und die Durchführung des [X.]erufungsverfahrens geheilt worden. Durch die Anhörung im Rahmen des § 130a VwGO ist den [X.]eteiligten in ausreichendem Maße rechtliches Gehör sowohl im Hinblick auf die Wahl der Verfahrensart als auch im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Rechtsstreits gewährt worden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Juli 2009 - 5 [X.] 107.08 - juris Rn. 3).

2. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Form einer Überraschungsentscheidung vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.[X.]).

Die [X.]eschwerde sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Oberverwaltungsgericht von der Zustellung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung an den früheren Prozessbevollmächtigten des früheren [X.] ausgegangen ist und im Rahmen der Ausführungen zur Verwirkung darauf abgestellt hat, dass der frühere Kläger in der [X.] von der Zustellung der [X.]augenehmigung im März 2015 bis zur Erhebung des Widerspruchs im September 2016 untätig geblieben sei. Eine Überraschungsentscheidung folgt hieraus nicht.

Der Kläger musste damit rechnen, dass das Gericht wie geschehen entscheiden würde. [X.]ereits im Widerspruchsbescheid ist der Umstand der Verwirkung erörtert worden. Auch der Schriftsatz des [X.]eklagten vom 21. Juli 2017 spricht das Thema Verwirkung an und erhebt den Vorwurf des treuwidrigen [X.] durch den früheren Kläger. Das Verwaltungsgericht hat diese Argumentation des [X.]eklagten in seinem Urteil wiedergegeben. Schließlich hat das Verwaltungsgericht selbst darauf abgestellt, dass der Kläger nach [X.] und Glauben sich so habe behandeln lassen müssen, als ob ihm die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung im März 2015 zugestellt worden sei. Die sich anschließende Feststellung, dass die Erhebung des Widerspruchs im September 2016 verfristet gewesen sei, birgt den Vorwurf der zwischenzeitlichen Untätigkeit in sich. Damit, dass diese Umstände vom Oberverwaltungsgericht nicht (nur) für die Annahme der Verfristung des Widerspruchs, sondern auch für die Annahme der Verwirkung des Anfechtungsrechts herangezogen werden könnten, musste ein gewissenhafter und sorgfältiger [X.] in einer solchen Situation rechnen.

Da das Oberverwaltungsgericht selbstständig tragend auf den Umstand der Verwirkung abgestellt hat (s.o. Rn. 12), kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der Zustellung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung überraschend im oben genannten Sinne war.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen sind erstattungsfähig, weil sich diese durch die Stellung eines Antrags im [X.]eschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 25/18

14.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. Juli 2018, Az: 1 A 10297/18, Beschluss

Art 6 Abs 1 MRK, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 130a VwGO, § 55 VwGO, § 194 GVG, § 197 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 7 B 25/18 (REWIS RS 2019, 6318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6318

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

10 B 23.521

10 B 20.439

10 B 22.798

Zitiert

1 BvR 980/10

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