Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZB 35/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 290

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[X.]/03vom10. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil-senats des [X.] vom 21. [X.] wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].Wert: 99.509,52 Gründe:[X.] Die [X.]en streiten über die Auseinandersetzung einer unge-teilten Erbengemeinschaft. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt,zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des [X.] einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat [X.] in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. [X.] zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zu-rückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründefür die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme [X.] 3 -nen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist [X.] Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur münd-lichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, [X.] am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zu-rückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim [X.], in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den [X.] 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Terminzur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begrün-det, das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichendberücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. [X.] hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 [X.]. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003sei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entschei-dung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende An-wendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des [X.] 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, sei-nen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-prozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887, 1902) kann [X.] gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließ-lich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden ([X.] 150,133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - [X.]; vgl.auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die [X.] -beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmtist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem ange-griffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide [X.] sind hier nicht gegeben.Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschriftunanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnungausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassunggehindert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - [X.]/02 -NJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW2002, 3554 unter [X.]). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003ebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffeneEntscheidung vom 21. August 2003.2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entschei-dung Verfahrensgrundrechte einer [X.] - insbesondere ihr Anspruchauf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem [X.] durch [X.] abzuhelfen, das ihn begangen hat ([X.] aaO 136). Für die Zu-lassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zu-sammenhang kein Raum.Der Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten [X.] zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßord-nung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilenist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten [X.] der [X.] dem Gericht des ersten [X.] fortzuführen, wenn dieses ihrenAnspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-- 5 -letzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegenUrteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen [X.] bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulas-sung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzungvon Verfahrensgrundrechten ([X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3205 unter [X.] b m.w.N.). Für die [X.] ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1ZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaftbestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die [X.] dem ihm zugrunde liegenden, von der [X.] als fehlerhaft bean-standeten Verfahren dem [X.] nicht zur Prüfung anfallen.Anders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach [X.] darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hatder Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einerAnfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.Ist der [X.] aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die [X.] nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet [X.] auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem [X.] es ablehnt, sich mit dem gerügten [X.]sachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprichtes, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Ur-teile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomischeinstanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BT-Drucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu- 6 -schaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabenicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die [X.] in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene [X.], ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts un-anfechtbar.3. Räumt das Berufungsgericht den von einer [X.] begründetgeltend gemachten [X.]verstoß nicht aus oder verschließt essich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß ge-geben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für [X.] (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO [X.] erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer An-wendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält,kommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundes-verfassungsgerichts im Wege der [X.]beschwerde in Betracht([X.] aaO 136 f.; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17;[X.]/[X.] aaO § 574 Rdn. 16).Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Recht-sprechung des [X.] keine andere Betrachtungs-weise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf [X.] gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1GG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende [X.] keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrens-grundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erstdie Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die [X.] indem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem [X.] entspricht ([X.] NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß- 7 -vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeberüberlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zurWahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkor-rektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglich-keit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet([X.], Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Ge-setzeslage, die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist([X.] aaO), ist der [X.] bei einer Zurückweisung ihrer Berufung [X.] (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordnetenGericht verschlossen. Die von [X.] wegen erforderliche Beseiti-gung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat [X.] in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. [X.] aaO)durch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4Satz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die [X.]be-schwerde in Betracht.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 35/03

10.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZB 35/03 (REWIS RS 2003, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 290

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