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PDF anzeigen[X.] ZB 11/02vom7. März 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja ZPO §§ 574 ff n.[X.] der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] gegen [X.]üsse der [X.] in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein au-ßerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nicht [X.], wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführersverletzt oder aus sonstigen [X.]ünden "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem sol-chen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlas-sen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein [X.] nicht beseitigt, kommt allein eine [X.]beschwerdezum [X.] in Betracht.[X.], [X.]uß vom 7. März 2002 - [X.] -LG [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]s hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.]:Die Beschwerde gegen den [X.] der 25. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulssig verworfen.Gerichtskosten fr das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-ben (§ 8 GKG).[X.]:[X.] die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl [X.] der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte [X.] mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgerichtdurch [X.] vom 8. November 2001 zurckgewiesen wurde. Die Entschei-dung wurde dem [X.] der Schuldnerin am [X.] durch Niederlegung zugestellt.Mit Schreiben vom 2. Januar 2002, beim Beschwerdegericht eingegan-gen am 4. Januar 2002, hat die Schuldnerin sofo[X.]ige Beschwerde gegen die- 3 -Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. November 2001 erhoben und zugleichWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versmung der [X.] der sofo[X.]igen Beschwerde beantragt. Zur [X.] sie vor-getragen, sie bzw. ihr Verfahrensbevollmchtigter seien wegen einer [X.] nicht in der Lage gewesen, die Sendung vor dem 22. Dezember 2001bei der Postfiliale in [X.] abzuholen und von deren Inhalt Kenntnis zunehmen. Besondere Vorkehrungen fr die Zustellung habe sie auch im [X.] das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nicht treffen mssen.Das [X.] hat die Beschwerde der Schuldnerin mit [X.] vom22. Januar 2002 verworfen, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden sei.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es [X.], weil der [X.] nicht glaubhaft gemacht worden sei. [X.] hat das [X.] nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde, hilfs-weise auûerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, das am 1. Fe-bruar 2002 beim [X.] einging. Sie [X.] unter anderem die Verletzungihres [X.]undrechts auf rechtliches Gehör und t[X.] vor, bei einem entsprechen-den Hinweis des Gerichts tte sie die Glaubhaftmachung - unter anderemdurch die Vorlage einer Lagerungsmerkka[X.]e - nachgeholt.[X.] 4 -1. [X.] ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum[X.] ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.Ein auûerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nichtgegeben, wenn die Entscheidung des [X.] greifbar gesetzwid-rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdefrers verletzt.Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der [X.] hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.Die Zulassung einer auûerordentlichen Beschwerde im Wege der Analo-gie zum Revisionsrecht (§ 544 ZPO n.F.) kommt nicht in Betracht, weil es in-soweit an einer planwidrigen [X.] fehlt. Der Gesetzgeber des [X.] hat die Problematik der Verletzung von Verfahrens-grundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n.F. erstmals eine Abhilfemög-lichkeit fr Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprfung des erstinstanzli-chen U[X.]eils bislang nicht möglich war. Ferner hat er fr das Revisionsrecht mit§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einen [X.]und fr die Zulassung der Revision ein-gef[X.], der nach der [X.] die Verletzung von [X.] umfassen soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re. [X.]). Fr dasVerfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber [X.] auf die regelmûig geringere Bedeutung des [X.] die Pa[X.]eien und aus [X.] Entlastung des [X.]s (BT-Drucks. 14/4722, [X.]. [X.]) [X.] davon abgesehen, eine dem [X.] 5 -onsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von [X.] zu schaffen, obwohl die [X.] bei [X.] und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden.b) Diese [X.]undentscheidung des Gesetzgebers ist von den Gerichten zubeachten. [X.]rechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Auch wenn beider Verletzung von Verfahrensgrundrechten von [X.] wegen die Mg-lichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist(zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches [X.] vgl. insoweit den [X.] des [X.]s vom 16. [X.] - 1 BvR 10/99, http://www.bverfg.de), erffnet dies nicht einen im Gesetznicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist der [X.] durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eineGegenvorstellung zu korrigieren. Die Einschrkung der sich aus § 318 ZPOergebenden Bindung ist in diesen Fllen gerechtfe[X.]igt, weil Entscheidungen,die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des [X.]und-rechts auf rechtliches [X.], ergangen sind, auf eine [X.]beschwerdehin aufzuheben wren und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten k([X.]Z 130, 97, 98 ff; [X.], [X.]. v. 9. September 1997 - [X.]/97,NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - [X.], [X.], 590; v.8. November 2001 - [X.], [X.], 754). Zudem ist die [X.] innerhalb der Instanz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers [X.], weil sie eine einfackonomische Abhilfe ermlicht undzugleich zu einer Entlastung des [X.]s f[X.] ([X.]/4722, [X.] zu § 321a ZPO n.F.). Fr den Fall, [X.] das Gericht einen [X.] nicht ausrmt, kommt allein die Anrufung des Bundesverfas-sungsgerichts im Wege der [X.]beschwerde in [X.] 6 -Der Senat hat entschieden, [X.] es fr die Verpflichtung des Gerichts,seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoûende Entscheidung selbst zukorrigieren, aus [X.] Rechtssicherheit eine zeitliche [X.]enze [X.] ([X.], [X.]. v. 26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2262, 2263;lich BVerwG NJW 2001, 1294). Es wird zu erwsein, bei der Selbstkor-rektur von [X.]ssen die in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. fr U[X.]eile vorge-sehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen.2. Aus den zu 1 dargelegten [X.]sieht der Senat keine Mlichkeit,an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidri-gen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von [X.], in eng begrenzten [X.] eine auûerordentliche Beschwerdezum [X.] fr zulssig gehalten hat (vgl. [X.]Z 119, 372; 121,397; [X.], [X.]. v. 4. November 1999 - [X.], [X.], 960; v.8. November 2001 - [X.] aaO). Obwohl diese Entscheidungen zum [X.] anderen Senaten des [X.]s - dem V. Zivilsenat ([X.]Z 121,397) und dem [X.]. Zivilsenat ([X.]Z 119, 372; [X.], [X.]. v. 4. November1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des[X.]oûen Senats fr Zivilsachen gemû § 132 Abs. 2 [X.] nicht gehalten. DerGesetzgeber hat die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum [X.]durch das Zivilprozeûreformgesetz grundlegend neu gestaltet. [X.] an-gef[X.]en Entscheidungen sind zum frren Recht ergangen, das - von [X.] 7 -gangsfllen abgesehen - seine Geltung verloren hat. Da die jetzige Entschei-dung allein das neue Recht betrifft, liegt eine Abweichung von den Entschei-dungen anderer Senate im Sinn von § 132 Abs. 2 [X.] nicht vor.[X.][X.]KirchhofFischerRaebel
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZB 11/02 (REWIS RS 2002, 4201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4201
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