Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZB 11/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4201

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 11/02vom7. März 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja ZPO §§ 574 ff n.[X.] der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] gegen [X.]üsse der [X.] in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein au-ßerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nicht [X.], wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführersverletzt oder aus sonstigen [X.]ünden "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem sol-chen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlas-sen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein [X.] nicht beseitigt, kommt allein eine [X.]beschwerdezum [X.] in Betracht.[X.], [X.]uß vom 7. März 2002 - [X.] -LG [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]s hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.]:Die Beschwerde gegen den [X.] der 25. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulssig verworfen.Gerichtskosten fr das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-ben (§ 8 GKG).[X.]:[X.] die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl [X.] der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte [X.] mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgerichtdurch [X.] vom 8. November 2001 zurckgewiesen wurde. Die Entschei-dung wurde dem [X.] der Schuldnerin am [X.] durch Niederlegung zugestellt.Mit Schreiben vom 2. Januar 2002, beim Beschwerdegericht eingegan-gen am 4. Januar 2002, hat die Schuldnerin sofo[X.]ige Beschwerde gegen die- 3 -Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. November 2001 erhoben und zugleichWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versmung der [X.] der sofo[X.]igen Beschwerde beantragt. Zur [X.] sie vor-getragen, sie bzw. ihr Verfahrensbevollmchtigter seien wegen einer [X.] nicht in der Lage gewesen, die Sendung vor dem 22. Dezember 2001bei der Postfiliale in [X.] abzuholen und von deren Inhalt Kenntnis zunehmen. Besondere Vorkehrungen fr die Zustellung habe sie auch im [X.] das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nicht treffen mssen.Das [X.] hat die Beschwerde der Schuldnerin mit [X.] vom22. Januar 2002 verworfen, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden sei.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es [X.], weil der [X.] nicht glaubhaft gemacht worden sei. [X.] hat das [X.] nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde, hilfs-weise auûerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, das am 1. Fe-bruar 2002 beim [X.] einging. Sie [X.] unter anderem die Verletzungihres [X.]undrechts auf rechtliches Gehör und t[X.] vor, bei einem entsprechen-den Hinweis des Gerichts tte sie die Glaubhaftmachung - unter anderemdurch die Vorlage einer Lagerungsmerkka[X.]e - nachgeholt.[X.] 4 -1. [X.] ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum[X.] ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.Ein auûerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nichtgegeben, wenn die Entscheidung des [X.] greifbar gesetzwid-rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdefrers verletzt.Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der [X.] hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.Die Zulassung einer auûerordentlichen Beschwerde im Wege der Analo-gie zum Revisionsrecht (§ 544 ZPO n.F.) kommt nicht in Betracht, weil es in-soweit an einer planwidrigen [X.] fehlt. Der Gesetzgeber des [X.] hat die Problematik der Verletzung von Verfahrens-grundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n.F. erstmals eine Abhilfemög-lichkeit fr Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprfung des erstinstanzli-chen U[X.]eils bislang nicht möglich war. Ferner hat er fr das Revisionsrecht mit§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einen [X.]und fr die Zulassung der Revision ein-gef[X.], der nach der [X.] die Verletzung von [X.] umfassen soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re. [X.]). Fr dasVerfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber [X.] auf die regelmûig geringere Bedeutung des [X.] die Pa[X.]eien und aus [X.] Entlastung des [X.]s (BT-Drucks. 14/4722, [X.]. [X.]) [X.] davon abgesehen, eine dem [X.] 5 -onsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von [X.] zu schaffen, obwohl die [X.] bei [X.] und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden.b) Diese [X.]undentscheidung des Gesetzgebers ist von den Gerichten zubeachten. [X.]rechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Auch wenn beider Verletzung von Verfahrensgrundrechten von [X.] wegen die Mg-lichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist(zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches [X.] vgl. insoweit den [X.] des [X.]s vom 16. [X.] - 1 BvR 10/99, http://www.bverfg.de), erffnet dies nicht einen im Gesetznicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist der [X.] durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eineGegenvorstellung zu korrigieren. Die Einschrkung der sich aus § 318 ZPOergebenden Bindung ist in diesen Fllen gerechtfe[X.]igt, weil Entscheidungen,die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des [X.]und-rechts auf rechtliches [X.], ergangen sind, auf eine [X.]beschwerdehin aufzuheben wren und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten k([X.]Z 130, 97, 98 ff; [X.], [X.]. v. 9. September 1997 - [X.]/97,NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - [X.], [X.], 590; v.8. November 2001 - [X.], [X.], 754). Zudem ist die [X.] innerhalb der Instanz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers [X.], weil sie eine einfackonomische Abhilfe ermlicht undzugleich zu einer Entlastung des [X.]s f[X.] ([X.]/4722, [X.] zu § 321a ZPO n.F.). Fr den Fall, [X.] das Gericht einen [X.] nicht ausrmt, kommt allein die Anrufung des Bundesverfas-sungsgerichts im Wege der [X.]beschwerde in [X.] 6 -Der Senat hat entschieden, [X.] es fr die Verpflichtung des Gerichts,seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoûende Entscheidung selbst zukorrigieren, aus [X.] Rechtssicherheit eine zeitliche [X.]enze [X.] ([X.], [X.]. v. 26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2262, 2263;lich BVerwG NJW 2001, 1294). Es wird zu erwsein, bei der Selbstkor-rektur von [X.]ssen die in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. fr U[X.]eile vorge-sehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen.2. Aus den zu 1 dargelegten [X.]sieht der Senat keine Mlichkeit,an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidri-gen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von [X.], in eng begrenzten [X.] eine auûerordentliche Beschwerdezum [X.] fr zulssig gehalten hat (vgl. [X.]Z 119, 372; 121,397; [X.], [X.]. v. 4. November 1999 - [X.], [X.], 960; v.8. November 2001 - [X.] aaO). Obwohl diese Entscheidungen zum [X.] anderen Senaten des [X.]s - dem V. Zivilsenat ([X.]Z 121,397) und dem [X.]. Zivilsenat ([X.]Z 119, 372; [X.], [X.]. v. 4. November1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des[X.]oûen Senats fr Zivilsachen gemû § 132 Abs. 2 [X.] nicht gehalten. DerGesetzgeber hat die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum [X.]durch das Zivilprozeûreformgesetz grundlegend neu gestaltet. [X.] an-gef[X.]en Entscheidungen sind zum frren Recht ergangen, das - von [X.] 7 -gangsfllen abgesehen - seine Geltung verloren hat. Da die jetzige Entschei-dung allein das neue Recht betrifft, liegt eine Abweichung von den Entschei-dungen anderer Senate im Sinn von § 132 Abs. 2 [X.] nicht vor.[X.][X.]KirchhofFischerRaebel

Meta

IX ZB 11/02

07.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZB 11/02 (REWIS RS 2002, 4201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4201

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 10/99

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.