Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. IV ZB 42/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5434

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 42/04
vom 19. Januar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]

am 19. Januar 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.

Wert: 511,29 •

Gründe:

[X.] Die Klägerin hat aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagte wegen einer Darlehensforderung in Anspruch genommen. Die Beklagte wurde u.a. verurteilt, an die Klägerin einen Be-trag in Höhe von 1.000 DM (511,29 •) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Ringes und einer Brosche zu zahlen, die sie den Darle-hensgebern zur Sicherheit überlassen hatte. Der von der Klägerin beauf-tragte Gerichtsvollzieher bot der Beklagten in dem von ihm anberaumten Vollstreckungstermin neben weiteren Gegenständen, die der [X.] anderweitiger Darlehen dienten, die beiden Schmuckstücke an. Die - 3 -

Beklagte bestritt, daß es sich dabei um den Ring und die Brosche han-delte, die sie zuvor als Sicherheit gewährt hatte; der Gerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag daraufhin zurück.

Das [X.] hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte sich unter anderem mit der Entgegennahme des Ringes und der Brosche in Annahmeverzug befinde, für die beiden Schmuckstücke durch [X.] stattgegeben. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung [X.]. Das Berufungsgericht hat ihr Rechtsmittel nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlußwege als unzulässig verworfen, weil der [X.] des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht werde, sondern sich für die Beklagte auf lediglich 511,29 • belaufe. Dagegen wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der von der Beklagten geltend gemachten Beschwer 20.000 • nicht über-steigt. Denn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt allgemein nur für die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden ([X.], Beschlüsse vom 4. September 2002 - [X.] - [X.], 1456 unter 1 b; vom 19. September 2002 - [X.] - [X.], 1457 un-ter 1); in der ab dem 1. September 2004 geltenden Fassung des § 26 Nr. 8 EGZPO ([X.] I 2004, 2198, 2200) hat der Gesetzgeber zudem die Wertgrenze auch für Urteile des Berufungsgerichts abgeschafft, die eine Berufung als unzulässig verwerfen. - 4 -

[X.] fehlt es jedoch an den weiteren Zulässig-keitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO gegeben sein müssen ([X.]Z 155, 21, 22; [X.], [X.] vom 24. Juni 2003 - [X.]/03 - [X.], 1418; vom 11. Mai 2004 - [X.], 1407).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung bereits geklärt, welchen formalen Anforderungen ein der Rechts-beschwerde unterliegender Beschluß genügen muß. Dazu gehört, daß der Beschluß den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiederzugeben hat, anderenfalls er nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem-jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat; fehlen solche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage, weil die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht zweifelsfrei zu erkennen ist ([X.], Beschluß vom 20. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 926 unter II).

[X.] ist zuzugeben, daß der angefochtene Be-schluß diesem Erfordernis nicht Rechnung trägt. Das Fehlen tatbestand-licher Darstellungen begründet - für sich genommen - aber keinen Zulas-sungsgrund, denn dadurch allein wird die [X.] nicht gehindert, im [X.] vorzubringen, was aus ihrer Sicht eine Zulassung rechtfertigen würde. Sie kann, wie auch die Rechtsbeschwerde dies getan hat, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung - 5 -

zugrunde liegenden Sachverhalt vortragen und die nach ihrer Auffassung die Zulassung begründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen, auch ohne daß der angefochtene Beschluß einen Tatbestand enthält ([X.], Beschluß vom 26. Juni 2003 - [X.] - [X.]-Report 2003, 1160).

2. Weiter ist geklärt, daß kein Mangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO n.F. (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) vorliegt, solange die angegriffene Ent-scheidung ausreichend erkennen läßt, welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Zu diesem Zwecke darf das Berufungsgericht auf die Begründung einer anderen - früher oder gleichzeitig verkünde-ten - Entscheidung, die zwischen den [X.]en ergangen ist, ebenso [X.] nehmen wie auf den Schriftsatz einer [X.] in dem anhängigen Ver-fahren oder auf die Gründe einer in anderer Sache früher ergangenen Entscheidung, wenn diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Maßgeblich ist stets das Merkmal der - eindeutigen - Kenntnisnahme durch die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1991 - [X.] - [X.], 1005 unter 1; Beschluß vom 2. Oktober 1970 - [X.] - [X.] 1971, 112).

Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht - wie hier geschehen - auf den Inhalt von ihm selbst verfaßter, den [X.]en [X.] Verfügungen verweist, durch die ihnen die beabsichtigte Entscheidung angekündigt und unter Darlegung der tragenden Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Das Gesetz sieht eine solche Vorgehensweise für die Zurückweisung der Berufung als unbegründet in § 522 Abs. 2 ZPO sogar ausdrücklich vor. Im übrigen könnte auch ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts - 6 -

gegen das Begründungserfordernis dann keinen eigenständigen Zulas-sungsgrund abgeben, wenn es der durch die Entscheidung beschwerten [X.] unbeschadet dessen möglich ist, sich mit den rechtlichen Erwä-gungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, weil diese ihr zwar nicht aus dem angegriffenen Beschluß selbst, wohl aber aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahmen bekannt geworden sind.

3. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Auf die Ausführungen der [X.], die der Begründung dieses Zulassungsgrundes dienen, kommt es nicht an. Es ist insbesondere auf die von ihr geltend gemachte Divergenz der angegriffenen Entscheidung zur Rechtsprechung des [X.] nicht näher einzugehen, wonach - bei unverändertem Streitge-genstand - der Wert des [X.] für den Beklagten höher sein kann als das erstinstanzliche Klaginteresse (vgl. [X.]Z 124, 313, 315 ff.). Denn der Rechtsbeschwerde ist bereits darin nicht zu [X.], daß der [X.] den vom Berufungsgericht festge-setzten Wert von 511,29 • überschreitet.

Vielmehr ist das Interesse der Beklagten allein darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 1.000 DM (511,29 •) zu verhindern. Wenn die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, das Interesse erhöhe sich, weil der Wert der zur Sicherheit begebe-nen Schmuckgegenstände zusammen 3.000 DM (1.533,87 •) betrage, verkennt dies den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die [X.] ist zur Zahlung der 511,29 • Zug um Zug gegen Rückgabe des Ringes und der Brosche verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher, der - 7 -

von der Klägerin mit der Vollstreckung beauftragt worden ist, hatte daher bei der Vollstreckung aus diesem Urteil die Bestimmung des § 756 Abs. 1 ZPO zu beachten. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öf-fentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Da die [X.] nicht bereit war, die geschuldete Leistung freiwillig zu bewirken und auch die vom Gerichtsvollzieher im Vollstreckungstermin angebote-nen Gegenstände nicht als diejenigen anerkannt hat, die von ihr zuvor zur Sicherheit übergeben waren, war die Klägerin gehalten, die fehlende Vollstreckungsvoraussetzung im Wege eines Feststellungsurteils herbei-zuführen, zumal sich aus dem bereits vorliegenden Leistungsurteil ein Annahmeverzug noch nicht ergab (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 15. März 1989 - [X.] - [X.] 1989, 732). Ob ihr Interesse an dieser Feststellung dabei mit dem vollen Betrag von 511,29 • zu [X.] ist, wofür hier spricht, daß die Klägerin ohne den Feststellungsaus-spruch keine anderweitige Möglichkeit hat, ihre titulierte Forderung ge-gen die Beklagte zwangsweise durchzusetzen, kann letztlich [X.]. Denn jedenfalls liegen das Interesse der Beklagten und damit der Wert des [X.] im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht darüber. Die Beklagte läuft durch den landgerichtlichen Fest-stellungsausspruch Gefahr, an die Klägerin den titulierten Betrag im We-ge der Zwangsvollstreckung zahlen zu müssen, ohne daß - wegen des festgestellten Annahmeverzuges - die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug noch Berücksichtigung fände. Der Wert der Sicherheiten, die von - 8 -

dem zuständigen Vollstreckungsorgan gerade nicht mehr als Teil der ur-sprünglich seitens der Klägerin geschuldeten Zug-um-Zug-Leistung an-geboten werden müssen, um die Vollstreckung beginnen zu können, ist dabei ohne Belang. Sie können daher auch nicht den Wert des [X.] bestimmen.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZB 42/04

19.01.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. IV ZB 42/04 (REWIS RS 2005, 5434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5434

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