Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2010, Az. 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 7064

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der „Milchabgabe“


Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der [X.] ist die Frage, ob die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der auf der Grundlage von Art. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer [X.] im Milchsektor ([X.] vom 31. Dezember 1992, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 3950/92) erhobenen zusätzlichen Abgabe auf Milch nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen [X.] mit den verfassungsmäßigen Rechten der Beschwerdeführer vereinbar sind.

2

1. Ab 1964 führte die [X.] schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Milch ein, die Interventionsmaßnahmen zur Stützung des Milchpreises und die Festlegung eines Richtpreises für Milch durch den Rat vorsah (näher [X.], [X.] der [X.], 1997, [X.] ff.). Um Überschussproduktionen zu vermeiden, wurde bei den Erzeugern oder den Käufern von Kuhmilch für fünf aufeinander folgende [X.] eine zusätzliche Abgabe erhoben, die bei Überschreitung bestimmter [X.] fällig werden sollte. Für jeden Mitgliedstaat wurde eine [X.] festgesetzt. Durch Verordnung ([X.]) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der [X.] Einheit (ABl[X.] Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, [X.]) erklärte der [X.]sgesetzgeber die [X.]nregelung für auf das Gebiet der ehemaligen [X.] ab 1. April 1991 anwendbar.

3

Mit der Verordnung Nr. 3950/92 wurde das Milchquotensystem grundlegend neu geregelt (vgl. [X.], [X.], 1996, S. 78).Art. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 traf die grundlegende Bestimmung über die Erhebung der Abgabe für weitere sieben [X.] ab 1. April 1993 und setzte deren Höhe auf 115 % des [X.] fest. Zur Höhe der einzelbetrieblichen [X.] bestimmte Art. 4 Abs. 1, dass diese grundsätzlich der am 31. März 1993 zur Verfügung stehenden Menge entsprechen sollte. Bestimmungen über die Höhe der den Mitgliedstaaten zustehenden [X.]n fanden sich in den [X.]n 1996/1997 bis 1998/1999 in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92, wobei jeweils Teile der für [X.] ausgewiesenen Gesamtmengen in einer Fußnote für die neuen Länder vorgesehen waren. Hinsichtlich der Modalitäten der Abgabenerhebung sah Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 vor, die bei Überschreitung der [X.]n fällige Abgabe auf alle Erzeuger zu verteilen, die zur Mengenüberschreitung beigetragen hatten. Art. 2 Abs. 1 [X.] 2 eröffnete den Mitgliedstaaten insofern die Möglichkeit, die Überschreitung von [X.] durch Verrechnung mit ungenutzten [X.] anderer Erzeuger zu kompensieren.

4

2. Die Umsetzung der [X.]en Vorgaben zur Milchmarktordnung erfolgte in [X.] über das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen [X.] (heute: Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen [X.] und der Direktzahlungen) vom 31. August 1972 ([X.] 1617; im Folgenden: Marktordnungsgesetz oder [X.]). In den Fassungen der Bekanntmachungen vom 27. August 1986 ([X.] 1397) und vom 20. September 1995 ([X.] 1146) ermächtigte § 8 Abs. 1 Satz 1 das [X.] beziehungsweise den [X.] und Forsten,

5

durch Rechtsverordnung […], soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich [X.] erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von [X.], [X.], Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen ([X.]) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher [X.], soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

6

§ 1 Abs. 2 [X.] nannte als Regelungen unter anderem Rechtsakte des Rates oder der [X.] aufgrund des [X.]-Vertrages. § 12 Abs. 2 Satz 1 enthielt eine entsprechende Ermächtigung für den Erlass von Vorschriften über das Verfahren bei [X.] sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben.

7

Auf der Grundlage im Wesentlichen dieser Ermächtigungen traf die Verordnung über die Abgaben im Rahmen von [X.] im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 ([X.] 586), zuletzt geändert durch die 33. Verordnung zur Änderung der Milch-[X.]-Verordnung vom 25. März 1996 ([X.] 535: im Folgenden: [X.] oder [X.]), nähere Bestimmungen über die Durchführung der Verordnung Nr. 3950/92. § 7b Abs. 1 [X.] ermöglichte es den Käufern von Milchprodukten (d. h. den Molkereien), Anlieferungs-[X.], die im jeweiligen [X.] nicht genutzt worden waren (Unterlieferungen), anderen [X.], deren Lieferungen die ihnen zugeteilte [X.] überschritten hatten (Überlieferer), nachträglich zuzuteilen. Allerdings statuierte Satz 8 ein [X.] zwischen alten und neuen Ländern (vergleiche zum Saldierungsverfahren und zur Abgabenberechnung im Einzelnen [X.]/[X.], Die [X.] im Milchsektor, 2001, [X.] f., sowie [X.], [X.], 1996, [X.] ff.):

8

Nicht genutzte Anlieferungs-[X.], die sich auf Betriebe oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen [X.], deren Betrieb ganz oder teilweise in diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anlieferungs-[X.], die sich auf Betriebe oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, entsprechend.

9

3. Die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch folgte aus § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 ([X.] 1146), wonach auf [X.], die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich [X.] erhoben wurden, die Vorschriften der Abgabenordnung - einschließlich des § 370 [X.] - entsprechend anzuwenden waren. § 35 [X.] enthielt ergänzende Vorschriften über die Anwendung der "nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung".

Der Beschwerdeführer zu 1) war Milcherzeuger in [X.], der Beschwerdeführer zu 2) in [X.]. Beide lieferten ihre Milch an die Kurhessische Molkereizentrale AG in [X.] ([X.]). Die Beschwerdeführer wurden auf der Grundlage von § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie sich - in unterschiedlicher Weise - daran beteiligten, in den alten Ländern erzeugte Milch als Milch aus den neuen Ländern auszugeben, um von ungenutzten [X.] zu profitieren, die nach § 7b [X.] zunächst ausschließlich zugunsten von Erzeugern aus den neuen Ländern zu verwenden waren.

1. a) Jeder Milcherzeuger erhielt von der [X.] einen seiner Erzeugernummer zugeordneten individuellen Codeblock, der bei Abholung der Milch durch die Tankfahrzeuge der [X.] an ein in den Fahrzeugen befindliches Ablesegerät gehalten wurde. Dadurch wurde die abgeholte Milchmenge unter der jeweiligen Erzeugernummer erfasst. Nachdem für das Milchwirtschaftsjahr 1998/1999 abzusehen gewesen war, dass der Beschwerdeführer zu 1) seine Referenzmenge überschreiten, die in den neuen Ländern produzierende [X.] ihre jedoch unterschreiten würde, überließ die Agrargenossenschaft dem Beschwerdeführer einen ihr zugeordneten Codeblock, mit dessen Hilfe dieser seine Milch teilweise erfassen ließ. Zum Schein schlossen der Beschwerdeführer und die Agrargenossenschaft einen tatsächlich nicht durchgeführten "[X.]" ab. Die betreffenden [X.] vergütete die [X.] der Agrargenossenschaft, welche die Beträge nach Abzug des sich aus dem Schein-Pachtvertrag ergebenden "Pachtzinses" an den Beschwerdeführer auskehrte. Dieses Vorgehen führte dazu, dass gegen den Beschwerdeführer für das Milchwirtschaftsjahr 1998/1999 eine Milchmengengarantieabgabe von lediglich 2.077,46 DM festgesetzt wurde; in Höhe weiterer 30.837,13 DM, die richtigerweise festzusetzen gewesen wären, unterblieb die Festsetzung (zunächst).

b) Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das [X.] gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Januar 2003 wegen Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das [X.] verwarf die Berufung des Beschwerdeführers. Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch Urteil des [X.] vom 9. März 2004 (veröffentlicht in [X.], [X.]) verworfen. Das [X.] erachtete die in der Revisionsbegründung vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes nicht für durchgreifend.

2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) war Geschäftsführer und Mitinhaber einer in [X.] ansässigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die ihr zustehende Referenzmenge ab September 1996 bei weitem nicht ausnutzte. Mit insgesamt 26 [X.] [X.], denen eine Überschreitung ihrer [X.] drohte, schloss der Beschwerdeführer zum Schein Pacht- und Dienstleistungsverträge entsprechend dem im Falle des Beschwerdeführers zu 1) verwendeten ab. Der Beschwerdeführer überließ den jeweiligen [X.] Landwirten [X.] der GbR, kassierte für die von den [X.] Landwirten unter den [X.] Codes gelieferte Milch das Milchgeld von der [X.] und überwies es nach (vereinbartem) Abzug von zehn Pfennig pro Kilogramm Milch an die eigentlichen Erzeuger. Das Handeln des Beschwerdeführers führte dazu, dass in den [X.]n 1996/1997 bis 1998/1999 Abgaben in Höhe von insgesamt (umgerechnet) 283.200,74 Euro zu Unrecht (zunächst) nicht festgesetzt wurden.

b) Das [X.] verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2006 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufung des Beschwerdeführers ermäßigte das [X.] mit Urteil vom 22. Februar 2007 die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Das [X.] wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in 31 Fällen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 8 Abs. 2, § 12 [X.].

Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 verwarf das [X.] Frankfurt am Main die Revision des Beschwerdeführers, da das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen ließe.

Mit den fristgerecht eingegangenen [X.] rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 [X.]. In diesem Rahmen machen sie geltend, die für die Ermittlung der Höhe der Abgabe im Einzelnen erforderlichen Vorschriften der Milch-[X.]-Verordnung seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] und mangels einer hinreichend bestimmten, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Der Beschwerdeführer zu 2) erhebt weitere [X.] (siehe unter 2.).

1. a) Eine Verletzung von Art. 104 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 [X.] leitet der Beschwerdeführer zu 1) zunächst daraus her, dass § 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 370 Abs. 1 [X.] die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Strafnorm jedenfalls im Hinblick auf die durch die Verordnung Nr. 3950/92 geregelte Abgabe auf Milch nicht erfülle. Blankettstrafnormen wie § 370 [X.] seien zwar grundsätzlich zulässig; vorliegend seien die von Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 [X.] gezogenen Grenzen jedoch überschritten. § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 [X.] sei nicht zu entnehmen, dass Milch zu den [X.] gehöre, auf die eine Abgabe erhoben werde. Bei Inkrafttreten des [X.] habe es eine solche Abgabe auch noch nicht gegeben. Die im [X.] 1397 bekannt gemachte Neufassung des § 12 Abs. 1 [X.] verweise nun zwar hinsichtlich sämtlicher [X.] auf die Strafvorschriften der Abgabenordnung. Dass überhaupt eine Abgabe auf Milch erhoben werde, sei im Marktordnungsgesetz aber ebenso wenig geregelt wie die Höhe und die Voraussetzungen der Abgabe. Der Gesetzgeber müsse die Regelungen des [X.]srechts, die eine Abgabe vorsehen, benennen, wenn deren Hinterziehung unter Strafe gestellt werden solle; eine pauschale Verweisung auf alle Rechtsakte der [X.], die sich auf [X.] bezögen, genüge dem nicht. Die Bezugnahme sei völlig unbestimmt und lasse nicht erkennen, welche Abgaben und welche [X.]en Vorschriften gemeint seien. Sie könne auch deshalb dem Bestimmtheitsgebot und gleichzeitig dem Demokratieprinzip nicht genügen, weil der Gesetzgeber damit im Voraus auf unbekannte, völlig unvorhersehbare Regelungen verweise.

b) Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Auffassung, dass die Strafvorschrift in seinem Fall zudem in einer den Wortlaut überschreitenden Weise ausgelegt und angewendet worden sei. Durch die Verwendung des ihm nicht zustehenden Codeblocks habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Gerichte nicht gegenüber einer Behörde, sondern nur gegenüber der belieferten Molkerei falsche Angaben gemacht. Diese allein sei auch zur Erhebung der Abgabe berechtigt gewesen.

c) Die pauschale Ermächtigung der Exekutive nach §§ 8, 12 [X.], nicht näher bezeichnete, durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dynamisch in Bezug genommene Rechtsakte der [X.] durch Rechtsverordnung umzusetzen und zu konkretisieren, entspreche schon grundsätzlich nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Hier entledige sich der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Demokratieprinzip und gegen den Parlamentsvorbehalt im Voraus seiner Rechtsetzungsbefugnis. Die vorliegend einschlägige Verordnung Nr. 3950/92 enthalte in ihrer maßgeblichen Fassung keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der noch durch den nationalen [X.] zu treffenden, intensive Grundrechtseingriffe ermöglichenden Regelungen.

d) Zu den Vorschriften, die die Milch-[X.]-Verordnung als Rechtsgrundlagen zitieren müsse, gehörten auch die [X.]en Grundlagen. Andernfalls könne der Adressat der Regelung nicht überprüfen, ob der [X.] die Grenzen der Ermächtigung eingehalten habe.

2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt ebenfalls die mangelnde Bestimmtheit des Straftatbestands und die vom Beschwerdeführer zu 1) bereits angesprochenen Verstöße gegen Art. 80 [X.]. Zudem ist er der Auffassung, § 7b [X.] verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.].

a) Da gerade in den hier streitigen Jahren in den neuen Ländern nach den Feststellungen des Gerichts nur Unterlieferungen vorgekommen seien, habe die Regelung des § 7b Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 7b Abs. 2 Nr. 1 [X.] dazu geführt, dass in den neuen Ländern entweder gar keine oder nur eine sehr geringe Abgabe anfiel. Dies stelle eine Schlechterstellung der Erzeuger aus den alten Ländern dar, denen der geldwerte Vorteil einer Sanierung nicht gewährt werde und sei nicht gerechtfertigt, da diese Form der Differenzierung auch mit den [X.]en Grundlagen nicht zu vereinbaren gewesen sei.

b) Die [X.] habe erdrosselnde Wirkung, weil sie höher sei als das Entgelt, das der Beschwerdeführer als Erzeuger für die angelieferte Milch erhalten könne. Hierdurch sowie durch das [X.] nicht geforderte [X.] werde das Recht des Beschwerdeführers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 [X.] verletzt.

Zu den [X.] haben jeweils die Bundesregierung, der [X.] sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Ausnahme des [X.] Stellung genommen. Die Bundesregierung hält die [X.] für nicht annahmefähig; in Übereinstimmung mit dem [X.] ist sie der Auffassung, die [X.] seien jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführer haben zu den Äußerungen ergänzend Stellung genommen.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Den [X.] kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. In der Rechtsprechung des [X.] sind die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen nach den Anforderungen insbesondere des Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit 104 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 48, 48; 75, 329; Beschluss des [X.] des [X.] vom 17. März 1978 - 2 BvR 1086/77 -, [X.]/[X.] 1979, [X.] f.) sowie des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 (vgl. [X.] 19, 17; 29, 198) und Satz 3 (vgl. [X.] 101, 1) [X.] hinreichend geklärt. Die Annahme der [X.] ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>); denn die [X.] haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet. Zwar greifen die gegen die Beschwerdeführer ergangenen, auf Freiheitsstrafe lautenden Verurteilungen in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein. Die Eingriffe sind aber gerechtfertigt.

Die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften sind - soweit sie der Prüfung durch das [X.] unterliegen (dazu [X.]) - mit dem Grundgesetz vereinbar. Die für die Verurteilung der Beschwerdeführer relevanten Vorschriften des materiellen [X.] waren formell und materiell verfassungsgemäß. Insbesondere beinhaltete § 7b [X.] keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 [X.] und führte auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung (I[X.]). Die Vorschrift verfügte über eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage und war auch nicht unter Verstoß gegen das Zitiergebot erlassen worden (II[X.]). Schließlich war der Straftatbestand des § 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hinreichend bestimmt und verletzte Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.] nicht (IV.). Auch seine Auslegung und Anwendung im Einzelfall begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die vom Beschwerdeführer zu 2) aufgeworfene Frage, ob die zusätzliche Abgabe durch Milch wegen ihrer "erdrosselnden" Höhe Art. 14 Abs. 1 [X.] oder andere Grundrechte verletzte, ist einer Prüfung durch das [X.] entzogen. Im Übrigen unterliegen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten [X.] der vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

1. Das [X.] übt seine Grundrechtskontrolle über in [X.] angewandtes [X.]srecht grundsätzlich nicht mehr aus, solange und soweit die [X.] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist ([X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>; 123, 267 <399>). Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in [X.] Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das [X.]srecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. [X.] 118, 79 <95 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 [X.], 1 [X.] - juris, Rn. 182). Entsprechend kann auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die nicht zur Umsetzung, sondern zur Ergänzung und Durchführung zwingenden [X.]srechts - wie vorliegend der Verordnung Nr. 3950/92 - erlassen worden ist, insoweit nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüft werden, als sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die vom [X.]sgesetzgeber getroffenen Festlegungen richtet.

2. a) Danach entzieht sich die Festlegung der Höhe der [X.] auf 115% des Milch-Richtpreises einer Überprüfung durch das [X.]; denn sie ergab sich unmittelbar aus Art. 1 der Verordnung Nr. 3950/92, ohne dass insofern dem nationalen Gesetz- oder [X.] Spielräume eröffnet worden wären.

b) Nicht unionsrechtlich determiniert waren dagegen die in § 7b [X.] enthaltenen Saldierungsvorschriften, insbesondere das [X.] des Abs. 1 Satz 8 oder der besondere [X.] nach Abs. 2 Nr. 1. Eine Verpflichtung des [X.] Gesetzgebers zu einer Trennung der Saldierung zwischen alten und neuen Ländern folgte insbesondere nicht daraus, dass die Verordnung Nr. 3950/92 für die [X.] 1996/1997 bis 1998/1999 jeweils eine gesonderte [X.] für die neuen Länder auswies (vgl. dazu Art. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 614/97 der [X.] vom 8. April 1997 zur Anpassung der Gesamtmengen in Artikel 3 der Verordnung <[X.]> Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer [X.] im Milchsektor, ABl[X.] Nr. L 94 vom 9. April 1997, S. 4; Art. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 903/98 der [X.] vom 28. April 1998 zur Anpassung der Gesamtmengen in Artikel 3 der Verordnung <[X.]> Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer [X.] im Milchsektor, ABl[X.] Nr. L 127 vom 29. April 1998, S. 8; Art. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 751/1999 der [X.] vom 9. April 1999 zur Anpassung der Gesamtmengen in Artikel 3 der Verordnung <[X.]> Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer [X.] im Milchsektor, ABl[X.] Nr. L 96 vom 10. April 1999, [X.]). Die Rechtsprechung des [X.], wonach die zuständigen [X.] Behörden den für die neuen Länder bestimmten Teil der [X.] "ausschließlich unter diesen Erzeugern aufzuteilen" hatten (vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.]/01 -, Slg. 2003, [X.], Rn. 35 ff.), bezieht sich ebenso wie die ihnen folgende Rechtsprechung des [X.] ([X.], 459 <465>; ebenso Beschluss vom 31. Mai 2006 - [X.]/05 -, juris, Rn. 18) ausschließlich auf die Zuteilung individueller [X.], nicht hingegen auf die Frage der Saldierung im Falle von deren Über- und Unterschreitung. Es gab im Text der Verordnung Nr. 3950/92 keinerlei Hinweis, dass der [X.]sgesetzgeber eine Einschränkung der Saldierung vorschreiben wollte; Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 betonte vielmehr die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht. Tatsächlich wurde nach § 7b Abs. 2 [X.] [X.] (Bundessaldierung) letzten Endes eine Verrechnung von Lieferungen aus den alten und neuen Ländern durchgeführt.

Die in § 7b [X.] enthaltenen Vorschriften über das [X.] (Abs. 1 Satz 8) und den besonderen [X.] (Abs. 2 Nr. 1) griffen weder in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 noch in den des Art. 12 Abs. 1 [X.] ein (1.). Soweit sie zu einer Ungleichbehandlung der west[X.] Milcherzeuger führten, verstieß dies nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]; dazu 2.).

1. Die angegriffenen Vorschriften stellten bereits keinen Eingriff in Rechtspositionen dar, die von Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt sein könnten. Milch-[X.], die west[X.] [X.] aufgrund der Milch-[X.]-Verordnung 1984 ursprünglich zugeteilt worden waren, wurden durch das [X.] nicht berührt; soweit die "eigene", zugeteilte Referenzmenge reichte, durften westdeutsche Milcherzeuger auch nach Einführung des [X.]es weiterhin abgabenfrei Milch liefern. Es kann also - weiter - dahinstehen, ob diese [X.] als öffentlich-rechtliche Positionen grundrechtlichen Schutz genossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 -, juris, Rn. 21).

Die aufgrund der [X.] bestehende Aussicht, auch über die eigene Referenzmenge hinaus abgabenfrei Milch liefern zu können, stellte eine lediglich faktische Begünstigung dar, da sie davon abhing, dass andere Milcherzeuger die ihnen zustehenden Produktionsrechte nicht ausschöpften. Aber selbst wenn man insofern Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 [X.] für einschlägig halten wollte, ließe sich aus § 7b Abs. 1 Satz 8 [X.] ein Eingriff nicht herleiten. Die Norm verhinderte aus Sicht [X.] Milcherzeuger nämlich lediglich eine Verbesserung von deren Saldierungschancen, die wahrscheinlich eingetreten wäre, wenn man nach Beitritt der neuen Länder die [X.] unbeschränkt zugelassen hätte. Die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Saldierung innerhalb der alten Länder wurden nicht angetastet.

2. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 112, 268 <279>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; 118, 79 <100>; stRspr).

Vorliegend ist ein dem Gesetzgeber angemessenen Gestaltungsspielraum lassender Maßstab anzulegen: Auf wirtschaftspolitischem Gebiet kommt dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu ([X.] 18, 315 <331>; 50, 290 <338>; 110, 274 <293>). Gleiches gilt allgemein im Bereich [X.] Staatstätigkeit (vgl. [X.] 51, 295 <301>; 78, 104 <121>; 112, 164 <175>). Eine entsprechende Prüfung ist auch gegenüber Maßnahmen geboten, die der Bewältigung der Wiedervereinigung [X.]s dienen ([X.] 95, 143 <157 f.>). Letzteres war hier der Fall. Wie die Bundesregierung im Einzelnen dargelegt hat, sollte durch die besonderen [X.] für die neuen Länder vor allem der Strukturwandel der Milchwirtschaft gefördert werden. Die in den neuen Ländern neu entstandenen oder umstrukturierten Milchwirtschaftsbetriebe sollten zunächst einmal "gefahrlos" Milch überliefern können, ohne sofort der Erhebung der zusätzlichen Abgabe mit den entsprechenden finanziellen Folgen unterworfen zu werden. Die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung hatte keinen Eingriffscharakter (oben 1.), so dass unter freiheitsrechtlichen Gesichtspunkten eine strikte Kontrolle nicht angezeigt ist. Auch eine an personelle Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung (vgl. dazu [X.] 88, 87 <96 f.>; 95, 267 <316 f.>; 101, 54 <101>; 110, 274 <291>; 118, 79 <100>) war nicht gegeben; maßgebend für die Frage des Eingreifens des [X.]es war vielmehr die Lage des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die Milch produziert worden war. Nach alledem könnte vorliegend ein Verfassungsverstoß nur festgestellt werden, wenn eine Ungleichbehandlung zwischen den [X.] in den alten und neuen Ländern vorläge und die Unsachlichkeit der Differenzierung evident wäre (vgl. [X.] 99, 367 <389>; 118, 79 <102>).

b) Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Bundesregierung dargelegte und von den Beschwerdeführern auch als solche nicht angegriffene Zielsetzung des § 7b [X.], den Strukturwandel in den neuen Ländern in der bereits beschriebenen Weise zu erleichtern, ist nachvollziehbar und keinesfalls evident unsachlich. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Differenzierung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht daraus, dass diese mit dem [X.]srecht, insbesondere der Verordnung Nr. 3950/92 nicht in Einklang gestanden hätte. Ein Widerspruch des § 7b [X.] zum [X.]srecht ist nicht zu erkennen (vgl. ergänzend [X.], 459 <465>).

II[X.]

1. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] als vorliegend in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen insbesondere des § 7b [X.] genügten jedenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3950/92 noch den Anforderungen des [X.] nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ob der Maßstab, den Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die hinreichende Bestimmtheit von Inhalt und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen aufstellt, für den Fall anwendbar ist, dass insoweit eine unionsrechtliche Bindung der Bundesrepublik [X.] gegeben ist, die den Gestaltungsspielraum des [X.] Gesetzgebers ergreift, kann mithin - weiter - offen bleiben (vgl. [X.] 45, 142 <166>; siehe ferner [X.], Pauschale Ermächtigungen zur Umsetzung von [X.] Umweltrecht mittels Rechtsverordnung, 2005, [X.] ff. m.w.[X.]).

a) Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidungen über Regelungen trifft; er selbst muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll (vgl. [X.] 2, 307 <334>; 19, 354 <361 ff.>; 23, 62 <72>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können ([X.] 19, 354 <361 ff.>; 23, 62 <72>). Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, hängt von der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen und von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. [X.] 56, 1 <13>; 58, 257 <277 f.>). Ein Bedürfnis, staatliche Regelungen rasch und allgemeinverbindlich und damit gerade durch Rechtsverordnung zu erlassen, kann insbesondere auch aus der Pflicht zur Umsetzung, Durchführung und Ergänzung inter- oder supranationaler Vorgaben resultieren (vgl. dazu [X.] 19, 17 <28 ff.>).

Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. An die tatbestandliche Fixierung dürfen dabei keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.] 56, 1 <12 f.>). In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere auch Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden können (vgl. [X.] 19, 17 <31>). Der Gesetzgeber kann in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen grundsätzlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen [X.] verweisen. [X.]srecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind zwar zwei verschiedene Rechtsordnungen. Die beiden Rechtsordnungen stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, greifen vielmehr auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von [X.]srecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf [X.]srecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. [X.] 29, 198 <210>).

Grenzender Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers können sich aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an den Einsatz von Verweisungen ergeben. Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße [X.] zugänglich sind (vgl. [X.] 47, 285 <311>). Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich ein besonders strenger Prüfungsmaßstab im Einzelfall geboten sein kann. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und [X.] Gesichtspunkten ausgesetzt sein ([X.] 47, 285 <312>).

b) Nach diesen Maßstäben war die sich aus § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 [X.] ergebende Ermächtigung des [X.]s zum Erlass der Milch-[X.]-Verordnung unter besonderer Berücksichtigung der Eigenart des geregelten [X.] und der Regelungsintensität nach Inhalt, Zweck und Ausmaß in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 3950/92 hinreichend bestimmt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 5. September 1990 - 2 BvR 848/88 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 6. September 1990 - 2 BvR 965/88 -, juris, Rn. 2).

aa) Die Vorschriften des Marktordnungsgesetzes in der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 selbst gaben den Gegenstand (Inhalt) möglicher Verordnungsregelungen an, indem sie den [X.] zum Erlass von Vorschriften einerseits über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von [X.], [X.], Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen ([X.]) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1), andererseits über das Verfahren bei [X.] sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben (§ 12 Abs. 1 Satz 1) ermächtigten. Wegen des Zwecks und des Ausmaßes der Ermächtigung verwiesen die Bestimmungen auf die (jeweils umzusetzenden) Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], also namentlich auf die Rechtsakte des Rates oder der [X.] zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisationen der Agrarmärkte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Sie beschränkten diese Ermächtigung nur insofern, als sie ausschließlich Vorschriften erlaubten, die zur Durchführung dieser [X.]-Regelungen "erforderlich" waren und den Erlass von Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe von [X.] und Abgaben zusätzlich unter die Voraussetzung stellten, dass diese nach den [X.]-Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt waren (vgl. BVerwGE 121, 382 <388> m.w.[X.]).

[X.]) Die Art und Weise, in der § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Bestimmung von Zweck und Ausmaß (und damit auch für die nähere Eingrenzung des Inhalts) der dem nationalen [X.] erteilten Ermächtigung auf [X.]e Regelungen verwiesen, ist verfassungsrechtlich noch hinzunehmen. Dass es sich um eine abstrakt gefasste, zudem dynamische Verweisung handelte, stand deren Zulässigkeit zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verweisungsklarheit (Transparenz) nicht entgegen. Dynamische Ermächtigungen können ihrer Natur nach auf bestimmte Fundstellen nicht verweisen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Publizität sind keine Bedenken ersichtlich. Über § 1 Abs. 2 [X.] (siehe insbesondere [X.]) war sichergestellt, dass die Verweisung nur Rechtsakte erfasste, die im [X.], im [X.] oder im [X.] der [X.]en (heute: [X.] der Europäischen [X.], vgl. Art. 297 AEUV) veröffentlicht und daher den Normadressaten ohne weiteres zugänglich waren.

Durchgreifende Bedenken bestehen schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips, das einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen Grenzen setzt. Unzulässig wäre danach insbesondere eine pauschale Blankoermächtigung zur Umsetzung von [X.]srecht durch nationale Rechtsverordnung [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 36). Von einer solchen kann im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr stand der (mögliche) Inhalt der von der Verweisung erfassten Normen von vornherein im Wesentlichen fest. Es musste sich um - formal unter § 1 Abs. 2 [X.] fallende - Regelungen hinsichtlich [X.] im Sinne des § 2 [X.] handeln. Deren möglicher Inhalt war weiter dadurch begrenzt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zunächst nur den Erlass von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit [X.] und [X.] gestatteten, mithin sich nur auf Normen bezogen, die auch [X.] oder [X.] beinhalteten. Die Entscheidung über die Voraussetzungen und die Höhe der [X.] oder der Abgaben selbst übertrugen beide Ermächtigungsnormen zudem nur für den Fall an den nationalen [X.], dass diese schon nach dem [X.]srecht bestimmt, bestimmbar oder jedenfalls der Höhe nach begrenzt waren. Damit hat der parlamentarische Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Rechtsverordnungen nur dann und nur insoweit erlassen werden durften, als das [X.]srecht bereits die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hatte.

cc) Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass der Milch-[X.]-Verordnung konnten der Verordnung Nr. 3950/92 in ihren in den [X.]n 1996/1997 bis 1998/1999 geltenden Fassungen in hinreichend bestimmter Weise entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführer auch auf spätere Fassungen eingegangen sind, sind diese vorliegend nicht von Bedeutung.

Explizite Aussagen zum Zweck der zu treffenden Regelungen ergaben sich aus den dem [X.] vorangestellten Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 3950/92. Auch der nationale [X.] hatte demnach beispielsweise das Ziel der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse zu berücksichtigen und zur Herstellung eines besseren Marktgleichgewichts beizutragen (Erwägungsgrund Nr. 1). Dem Erwägungsgrund Nr. 7 konnte er entnehmen, welche Überlegungen der Entscheidung des [X.]sgesetzgebers zugrunde lagen, den Mitgliedstaaten Entscheidungsspielräume hinsichtlich des [X.] einzuräumen. Der elfte Erwägungsgrund erkannte an, dass durch die Anwendung der Regelung zur Stabilisierung der Milcherzeugung die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der ehemaligen [X.] nicht beeinträchtigt werden durfte und erlaubte damit dem nationalen [X.], auch eben diesen Umstrukturierungszweck zu verfolgen.

Das Ausmaß möglicher Regelungen in einer nationalen Rechtsverordnung ergab sich grundsätzlich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3950/92, die einen Entscheidungsspielraum für die Mitgliedstaaten enthielten. So überließ die Verordnung es den Mitgliedstaaten, bei der Festsetzung der Abgabe für die Überschreitung der zugeteilten [X.] ungenutzte [X.] anderer Erzeuger zu berücksichtigen; ebenso war es an den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, auf welcher [X.]e eine eventuelle Neuzuteilung (Saldierung) stattfinden sollte (Art. 2 Abs. 1 [X.] 2). Art. 5 eröffnete die Möglichkeit, die Summe der zugeteilten [X.] linear zugunsten einer einzelstaatlichen Reserve zu verringern, die dann nach objektiven Kriterien wiederum in Form zusätzlicher oder spezifischer [X.] auf die Erzeuger zu verteilen war. Art. 7 sah [X.] bei der Festlegung der Kriterien für den Übergang von [X.] bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung vor; Art. 8 schließlich erlaubte verschiedene Maßnahmen zu den insofern ausdrücklich spezifizierten Zwecken der Umstrukturierung der Milcherzeugung und der Verbesserung der Umweltbedingungen. Innerhalb dieser [X.] waren die Mitgliedstaaten keinesfalls "völlig frei", wie der Beschwerdeführer zu 1) annimmt; vielmehr hatten sie sich an den oben beschriebenen Zwecken zu orientieren, die teilweise (Art. 8) auch noch näher spezifiziert waren. Art. 5 erforderte für die Festlegung der [X.] hinsichtlich der einzelstaatlichen Reserve zudem das Einvernehmen der [X.].

Außerdem standen diesen Spielräumen weitgehende Festlegungen der Verordnung Nr. 3950/92 gegenüber, von denen die Mitgliedstaaten nicht abweichen konnten. So regelte Art. 1 der Verordnung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung der [X.] und deren Höhe. Art. 2 bestimmte die Abgabeschuldner (Erzeuger) und die Abgabepflichtigen (bei [X.]: die Abnehmer). Art. 3 regelte die den Mitgliedstaaten zustehenden [X.]n, Art. 4 enthielt präzise Vorschriften zur Ermittlung der einzelbetrieblichen [X.]. Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 536/93 enthielten detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der Abgabe.

dd) Insgesamt ergab sich so aus § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] jeweils in Verbindung mit der Verordnung Nr. 3950/92 ein noch hinreichend präzises Programm für den nationalen [X.], nach dem auch voraussehbar war, was dem Bürger gegenüber zulässig sein sollte. Insbesondere ergab sich ein Mangel an Bestimmtheit auch nicht daraus, dass es dem [X.] aufgrund der Verordnung Nr. 3950/92 - wie bereits dargelegt - freistand, das [X.] des § 7b Abs. 1 Satz 8 und einen besonderen, den neuen Ländern vorbehaltenen [X.] nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu statuieren. Insofern handelte es sich um eine Frage, in der die Regelungsintensität gering war, nachdem Eingriffe in Freiheitsgrundrechte mit dem Saldierungsverfahren nicht verbunden waren und auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Einführung eines die neuen Länder bevorzugenden [X.] nicht zu beanstanden war.

2. Die Gültigkeit der Milch-[X.]-Verordnung lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, dass der [X.] nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] neben den nationalen Ermächtigungsgrundlagen wie § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch die von diesen Vorschriften in Bezug genommenen Normen der Verordnung Nr. 3950/92 hätte anführen müssen.

a) Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der [X.] beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der [X.] beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat ([X.] 101, 1 <42>).

b) Hieraus folgt entgegen der auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. Erbel, [X.], S. 338 <341 f.>; [X.]/[X.], [X.] 2003, [X.]; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 80 Rn. 327 (November 1998); [X.], [X.], S. 852 <853>; [X.], Urteil vom 8. April 2004 - 3 E 1764/01 -, juris, Rn. 16) teilweise vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer nicht, dass der [X.] dann, wenn er sich auf eine nationale Verordnungsermächtigung stützt, die ihrerseits (teilweise) auf unionsrechtliche Vorschriften verweist, neben der nationalen Verordnungsermächtigung grundsätzlich auch diese unionsrechtlichen Vorschriften zitieren müsste (vgl. BVerwGE 118, 70 <72 ff.>; 121, 382 <386>; [X.], 243 <249>; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, juris, Rn. 20). Gegen einen solchen Schluss spricht schon der Zweck des [X.]. Der [X.] weist seine Rechtssetzungsbefugnis bei der Ergänzung und Durchführung von zwingendem [X.]srecht durch nationale Vorschriften vollständig nach und ermöglicht auch die Kontrolle, ob die Grenzen seiner Rechtssetzungsmacht gewahrt sind, wenn er alle - eigenständigen - Ermächtigungsgrundlagen, auf die er die Verordnung stützt, nennt (vgl. [X.] 101, 1 <44>). Der Zweck des [X.] ist deshalb grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wenn der [X.] sich auf die Nennung der nationalen Verordnungsermächtigung beschränkt, da diese - und nicht die in Bezug genommenen unionsrechtlichen Vorschriften - regelt, dass der den Mitgliedstaaten verbliebene Gestaltungsspielraum bei der Ergänzung und Durchführung von zwingendem [X.]srecht durch den [X.] ausgefüllt werden darf. Nur wenn unionsrechtliche Vorschriften, auf die eine nationale Verordnungsermächtigung verwiese, eine oder mehrere zusätzliche eigenständige Ermächtigungsgrundlagen enthielten, wäre der [X.] nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] verpflichtet, auch die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften zu nennen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dass das förmliche [X.] zur Wahrung der Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] sich in gewissen Grenzen des Mittels der Verweisung bedienen darf, zwingt nicht zu einer entsprechend erweiternden Auslegung des [X.]. Diese fände auch keine Grundlage in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 29, 198; 45, 142; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 5. September 1990 - 2 BvR 848/88 -, juris, und vom 6. September 1990 - 2 BvR 965/88 -, juris).

Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 [X.] genügt den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 [X.] in noch hinreichender Weise. Dies gilt insbesondere auch, soweit daraus die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch nach der Verordnung Nr. 3950/92 in den [X.]n 1996/1997 bis 1998/1999 folgte.

1. a) Art. 103 Abs. 2 [X.] enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: [X.] soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 [X.] hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 [X.] einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. [X.] 75, 329 <340 f.>; stRspr).

Allerdings darf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein und immer verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. [X.] 48, 48 <56 f.>; 75, 329 <341 f.>). Auch die Tatsache, dass zur Auslegung eines Strafgesetzes auf andere Gesetze zurückgegriffen werden muss, steht der Bestimmtheit des Strafgesetzes grundsätzlich nicht notwendig entgegen (vgl. [X.] 78, 205 <213>). Die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand einer Strafnorm "gesetzlich bestimmt" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 [X.] ist, kann auch davon abhängen, an welchen Kreis von Adressaten sich die Vorschrift wendet. Richtet sie sich ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 [X.] dann keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen und ihnen konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen (vgl. [X.] 48, 48 <57>; stRspr).

b) Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht untersagt, durch ein Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes zu ersetzen durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen, auch künftigen Normen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden (vgl. [X.] 14, 245 <252>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, NVwZ-RR 1992, [X.]). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen dann entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in dem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sein (vgl. [X.] 37, 201 <209>; 75, 329 <342, 344 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35; ferner [X.]St 37, 266 <272>).Zudem muss das Blankettgesetz hinreichend klar erkennen lassen, worauf sich die Verweisung bezieht ([X.] 48, 48 <55>; 51, 60 <74>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, NVwZ-RR 1992, [X.]).

Verweist der parlamentarische Gesetzgeber auf Rechtsverordnungen, muss er Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus dem [X.] voraussehbar sind und nicht erst aus der Verordnung, auf die verwiesen wird (vgl. [X.] 14, 174 <185 f.> m.w.[X.]; vgl. auch [X.] 32, 346 <362>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. August 2001 - 2 BvR 1941/00 -, juris, Rn. 4). Droht das Blankettstrafgesetz Freiheitsstrafe an, verlangt Art. 104 Abs. 1 [X.] darüber hinaus, dass Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festgelegt werden und dem [X.] auch auf tatbestandlicher Seite nur eine gewisse Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen wird, was vor allem gerechtfertigt sein kann, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (vgl. [X.] 14, 174 <186 f.>; 14, 245 <251>; 22, 21 <25>; 23, 265 <269>; 75, 329 <342>). Diese Anforderungen lassen sich sinngemäß auf den Fall übertragen, dass förmliche Blankettstrafgesetze auf Vorschriften des [X.]srechts verweisen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. März 1978 - 2 BvR 1086/77 -, [X.]/[X.] 1979, [X.] f.). Der Gesetzgeber muss also hier wie im Falle der Verweisung auf Rechtsverordnungen selbst sicherstellen, dass nur materiell wertwidrige Verhaltensweisen als strafbar erfasst werden (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum Strafgesetzbuch, [X.], 12. Aufl. 2006, § 1 Rn. 127); die Gewichtverteilung zwischen Blankettstrafgesetz und konkretisierendem Rechtsakt muss die vorrangige Bestimmungsgewalt des förmlichen Gesetzes wiedergeben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 103 Abs. 2 Rn. 201 ).

2. Einer Prüfung nach diesen Maßstäben hält der Straftatbestand des § 12 Abs. 1 [X.] (dazu a)) in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (dazu b)) stand.

a) Der den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 [X.] (entsprechend) eröffnende Begriff der "Abgabe" in § 12 Abs. 1 [X.] war noch hinreichend bestimmt. Dass es sich bei der zusätzlichen Abgabe auf Milch um eine Abgabe zu [X.]en handelte, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] hinsichtlich [X.] erhoben wurde, war für die Normadressaten erkennbar (aa)) und entsprach offensichtlich auch dem [X.] des historischen Gesetzgebers ([X.])).

aa) Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] waren nach dessen Nummern 1, 3 unter anderem die Bestimmungen des [X.]-Vertrages sowie Rechtsakte des Rates aufgrund dieses Vertrages. Die Verordnung Nr. 3950/92, welche in Art. 1 die zusätzliche Abgabe auf Milch statuierte, beruhte formal auf Art. 249 Abs. 2 und inhaltlich entsprechend ihrer Eingangsformel auf Art. 43 des [X.]-Vertrages. Somit stellte sie eine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] dar. Der Ausdruck "Bestimmungen des [X.]-Vertrages sowie Rechtsakte aufgrund dieses Vertrages" stellte dabei auch einen juristischen Laien nicht vor unzumutbare Verständnisschwierigkeiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 1) war der Wortlaut des § 1 Abs. 2 [X.] auch nicht in irreführender Weise geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, § 12 Abs. 1 [X.] wolle auch die "Hinterziehung" solcher Abgaben unter Strafe stellen, hinsichtlich derer mangels unmittelbar anwendbarer Abgabenregelung überhaupt keine Abgabenpflicht bestand.

[X.] waren nach § 2 [X.] unter anderem die Erzeugnisse, die den gemeinsamen [X.] unterlagen, wobei das Gesetz unter gemeinsamen [X.] Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in [X.] des [X.]-Vertrages aufgeführten Erzeugnisse verstand (§ 1 Abs. 1). In [X.] des [X.]-Vertrages fand sich noch in der bis zum 30. April 1999 geltenden Fassung des [X.] unter anderem die Position "Kapitel 4 - Milch und Milcherzeugnisse …". Erst mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Mai 1999 wurde die bisherige [X.] zur Anlage I (vgl. Gesetz vom 8. April 1998 zum [X.] vom 2. Oktober 1997, [X.] 386 <412>; die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 [X.] wurde durch Art. 4 [X.] Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 <[X.] 1763> mit Wirkung zum 1. August 2004 angepasst). Somit war jedenfalls während des Tatzeitraums ([X.] 1996/1997 bis 1998/1999) ohne weiteres für die Adressaten erkennbar, dass es sich bei Milch um eine Marktordnungsware handelte.

Aus [X.] und Inhalt der Verordnung Nr. 3950/92 ergab sich schließlich, dass die zusätzliche Abgabe nach Art. 1 zum Zweck der Marktordnung erhoben wurde. Auch ohne nähere Kenntnis der Verordnung Nr. 3950/92 und ihrer Erwägungsgründe war schon bei oberflächlicher Befassung mit dem Milchquotensystem erkennbar, dass die Abgabe schon ihrer Höhe nach Milcherzeuger davon abhalten sollte, die ihnen zugewiesenen [X.] zu überschreiten. [X.] diese für die Milcherzeuger ungünstige Ausgestaltung war es, die die Beschwerdeführer zu ihrem strafbaren Handeln bewegte. Nicht zu überzeugen vermag die Ansicht des Beschwerdeführers zu 1), das Merkmal "zu [X.]en" sei unbestimmt, weil nicht klar sei, ob der [X.] das einzige Ziel der Regelung sein müsse. Dem Wortlaut nach ist ein [X.] erforderlich, die Verfolgung von [X.] schadet nicht. Zudem ist im konkreten Fall der zusätzlichen Abgabe auf Milch ein zum [X.] hinzutretender [X.] nicht zu erkennen. Insbesondere verfolgte die zusätzliche Abgabe auf Milch keinen Strafzweck; der vom Beschwerdeführer zu 1) angestrengte Vergleich einer Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch mit der Nichtzahlung einer Geldstrafe liegt neben der Sache.

[X.]) Es ist nach alledem auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Erstreckung des § 12 Abs. 1 [X.] auf die zusätzliche Abgabe auf Milch vom Willen des parlamentarischen Gesetzgebers umfasst war. Der Gesetzgeber konnte aufgrund des Verweises auf den [X.] des [X.]-Vertrages ebenso wie die Adressaten der Regelung voraussehen, welche Waren im Einzelnen Gegenstand einer von § 12 Abs. 1 [X.], § 370 Abs. 1 [X.] erfassten Abgabenerhebung werden konnten. Im Übrigen war jedenfalls im [X.], als § 12 [X.] eine seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung im Wesentlichen bereits entsprechende Form erhielt, die [X.]nregelung bereits eingeführt und wurde in der amtlichen Begründung auch genannt (vgl. BTDrucks 10/5236 S. 6, 13 zu § 8 [X.] ). Dass der Gesetzgeber mit dem allgemeinen Verweis auf die Abgabenordnung gerade auch die kriminalpolitische Entscheidung treffen wollte, den Anwendungsbereich des [X.] zu erweitern, ergibt sich ergänzend aus § 35 [X.].

b) Eine sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit für die Adressaten (aa)) wie hinsichtlich der Wahrung der parlamentarischen Verantwortung ([X.])) hinreichend bestimmte Umschreibung des tatbestandlichen Unrechts ließ sich § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch dann entnehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der steuerlich erheblichen Tatsachen und der Steuerverkürzung mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl. [X.] 37, 201 <208 f.>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 u.a. -, juris, Rn. 2, und der [X.] des [X.] vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 1084/94 -, juris, Rn. 3; [X.]St 20, 177 <180>; 34, 272 <282>) als Blankettmerkmale aufgefasst wurden, die auf das materielle Abgabenrecht - hier also die Vorschriften der Verordnung Nr. 3950/92 und der Milch-[X.]-Verordnung - verwiesen und durch dieses ausgefüllt wurden. Es kann daher offen bleiben, ob die Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sich auch als normative Merkmale verstehen lassen, die bereits für sich genommen eine vollständige, hinreichend bestimmte Umschreibung des tatbestandlichen Unrechts enthalten, wie dies im Schrifttum zunehmend vertreten wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung/Finanz-gerichtsordnung, § 370 [X.] Rn. 47 ; [X.], in: [X.] Kommentar zum Strafgesetzbuch, [X.], 12. Aufl. 2006, § 1 Rn. 149; Gri[X.]ohm/[X.], NStZ 1990, S. 209 <210>).

aa) Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung wird insofern durch die materiellen Abgabengesetze ausgefüllt, als die Frage, ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund unwahrer Angaben festgesetzt wurde und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt worden wären, beantwortet (vgl. [X.], in: [X.], Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 370 Rn. 5, 52 sowie [X.], Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 [X.] -, juris, Rn. 19).

Die insoweit erforderliche Publizität war durch [X.] der einschlägigen [X.]en Vorschriften im [X.] der [X.] gewahrt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, NVwZ-RR 1992, [X.] <522>, sowie Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, [X.] ff.). Entgegen kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. etwa Satzger, a.a.[X.], [X.] sowie derselbe, Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2008, [X.] f.) lässt sich ein genereller Einwand gegen Verweisungen von Blankettvorschriften auf [X.]srecht jedenfalls vorliegend auch nicht daraus herleiten, dass bei der Auslegung des [X.] Rechts gegebenenfalls die Fassungen der verschiedenen Amtssprachen zu berücksichtigen sind. Im hier interessierenden Fall der Verordnung Nr. 3950/92 sind Anhaltspunkte für konkrete, mehrsprachigkeitsbedingte Unklarheiten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Für die in Betracht kommenden Adressaten der Norm - nämlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung und der entsprechenden Abgabenerhebung in Berührung kommenden Personen - waren die Strafbarkeitsvoraussetzungen in hinreichender Weise erkennbar. Wer das Quotensystem nach Marktordnungsgesetz, Verordnung Nr. 3950/92 und Milch-[X.]-Verordnung nicht wenigstens der Sache nach kannte, stand von vornherein nicht in Gefahr, sich wegen unlauterer Beteiligung daran strafbar zu machen. Das Verhalten der Beschwerdeführer wies deutliche Merkmale betrügerischer Handlungen auf.

[X.]) Die Verweisung auf das materielle Abgabenrecht führte vorliegend auch nicht zu einem Verlust der parlamentarischen Verantwortung für die Entscheidung über die Grenzen der Strafbarkeit; die insoweit in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Beschränkungen hatte der Gesetzgeber eingehalten.

Auf der Rechtsfolgenseite waren Art und Maß der Strafe entsprechend den aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 [X.] folgenden Anforderungen für Gesetze mit Androhung von Freiheitsstrafe abschließend im formellen Gesetz festgelegt; hier bestanden keinerlei Entscheidungsspielräume für [X.]sgesetzgeber oder nationalen [X.]. Aber auch auf der Tatbestandsseite gingen die dem [X.]sgesetzgeber und dem nationalen [X.] verbleibenden Einflussmöglichkeiten über eine verfassungsrechtlich zulässige Spezifizierung jedenfalls nicht hinaus.

Das von § 370 Abs. 1 [X.] geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der von der Norm erfassten Steuern (vgl. [X.], in: [X.], Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 370 Rn. 2 m.w.[X.]). Über § 12 Abs. 1 [X.] wurde das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der [X.] geregelten Abgaben auf [X.] zu [X.]en einbezogen, wobei dieser allgemeine parlamentarische Wille - wie bereits dargelegt - den konkreten Fall der zusätzlichen Abgabe auf Milch erfasste. Anhaltspunkte, dass es insofern für den parlamentarischen Gesetzgeber eine Rolle spielte, ob das im konkreten Fall hinterzogene [X.] im Ergebnis auch tatsächlich dem [X.]shaushalt zugeflossen wäre, bestehen nicht; die in der Entgegnung des Beschwerdeführers zu 1) auf die eingegangenen Stellungnahmen angestellten Überlegungen in dieser Hinsicht gehen daher ins Leere.

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erschöpft sich auch nicht in einer bloßen Weiterverweisung auf das Abgabenrecht, sondern lässt somit einen bestimmten Unrechtstyp deutlich erkennen, indem er die tatbestandliche Handlung ("wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht") wie den [X.] ("und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt") in einer allgemeinverständlichen, einer Parallelwertung in der [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 370 [X.] Rn. 47 m.w.[X.]) zugänglichen Weise ausführt.

Dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 [X.] - hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 [X.] - ließ sich eine normative Wertbestimmung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum Strafgesetzbuch, [X.], 12. Aufl. 2006, § 1 Rn. 127) mithin ebenso entnehmen wie eine Umschreibung des strafrechtlich relevanten Verhaltens (vgl. [X.], [X.], 1969, [X.] ff.). Danach war sichergestellt, dass nur materiell wertwidrige Verhaltensweisen von der Norm erfasst wurden und die Gewichtverteilung zwischen Blankettstrafgesetz und konkretisierendem Rechtsakt gab die vorrangige Bestimmungsgewalt des förmlichen Gesetzes wieder.

Der somit verfassungsmäßige Straftatbestand ist von den im Falle der Beschwerdeführer entscheidenden Strafgerichten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender, insbesondere nicht gegen Art. 103 Abs. 2 [X.] verstoßender Weise, angewendet worden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08

29.04.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2004, Az: 2 Ss 237/03, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, Art 2 EWGV 3950/92, § 1 MilchGarMV, § 3 MilchGarMV, § 7b MilchGarMV, § 12 Abs 1 MOG, § 12 Abs 2 S 1 MOG, § 8 Abs 2 MOG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2010, Az. 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 (REWIS RS 2010, 7064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7064

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII B 87/12 (Bundesfinanzhof)

(Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Zweck des Zitiergebots des Art. 80 …


VII B 86/12 (Bundesfinanzhof)

Gültigkeit der uniotären und nationalen Milchabgaberegelungen


LwZR 2/03 (Bundesgerichtshof)


V ZR 276/02 (Bundesgerichtshof)


VII B 36/10 (Bundesfinanzhof)

MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 256/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.