Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. LwZR 2/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 700

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[X.] 2/03vom18. November 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 3In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von [X.] ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb einesWirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag [X.] kann pauschalierend mit 0,10 Referenzmenge ver-anschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbarenErlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertungbeabsichtigt ist.[X.], [X.]. v. 18. November 2003 - [X.] 2/03 - [X.] AG Bad Neuenahr-Ahrweiler- 2 -Der [X.], [X.], hat am 18. Novem-ber 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]es [X.] Prof. Dr. Krüger und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 3. Zivilsenats - [X.] - [X.] vom 14. Januar 2003 wird auf Ko-sten der Beklagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] ˚Gründe:[X.] Eltern der [X.] schlossen am 6. Oktober 1964 einen [X.]. Nach dem Tod des [X.] verpachtete [X.] mit Vertrag vom 31. Oktober 1984 dem Vater des Beklagten die [X.] landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs ihres verstorbenen [X.]. Der Vater des Beklagten beantragte am 6. November 1984 mit Zu-stimmung der Mutter der [X.] eine "Bescheinigung nach § 9 Abs. 2Ziff. 3 [X.] vom 25. Mai 1984 für die Übertragung von Referenzmengen [X.] der Pacht"; diese Bescheinigung wurde an demselben Tag erteilt. Am3. Januar 1985 vereinbarten die Mutter der [X.] und der Vater des [X.] die Übertragung der [X.] auf ihn gegen Zahlung [X.] -nes Entgelts. In der Folgezeit bewirtschafteten der Vater des Beklagten und ab1996 der Beklagte selbst die [X.].Die [X.] erlangten im Dezember 1999 Kenntnis von dem [X.]. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigten siedie Vereinbarungen vom 31. Oktober 1984 und 3. Januar 1985.Die [X.] haben von dem Beklagten die Herausgabe der Pacht-flächen und der [X.] verlangt. Das Amtsgericht- Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Herausgabe der Flächen biszum 31. Oktober 2002 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. DieBerufung der [X.], mit der sie - nachdem der Beklagte während [X.] die Flächen herausgegeben hat - die Feststellung [X.] haben, daß sie Inhaber der [X.] von 29.446 kg sind, isterfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.I[X.] Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der [X.] zu machenden Beschwer 20.000 ˚Nach der Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO setzt die [X.] Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) voraus, daß der Wert der mitder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 ˚-,Wert bemißt sich nach dem von dem Beschwerdeführer innerhalb der für [X.] geltenden Begründungsfrist darzulegenden wirt-- 4 -schaftlichen Interesse an einer Abänderung der anzufechtenden Entscheidung([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 2720, 2721). Mit derbeabsichtigten Revision will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteilserreichen, durch das festgestellt worden ist, daß die [X.] Inhaber einer[X.] von 29.456 kg sind. Daß die mit dieser Feststellung ver-bundene Beschwer des Beklagten die Wertgrenze von 20.000 läßt sich seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.Der Beklagte geht davon aus, daß der Wert seiner Beschwer mit [X.] der Feststellungsklage identisch ist und dem Wert der von den Klä-gerinnen geltend gemachten [X.] entspricht. Dies träfe [X.] dann zu, wenn die [X.] tatsächlich dem Beklagten zu-stünde, ihm also mit der zugunsten der [X.] getroffenen Feststellungeine eigene Rechtsposition abgesprochen würde. Daß der Beklagte Inhaberder streitigen [X.] wäre, hat er jedoch nicht dargetan. [X.] die am 6. November 1984 durch die zuständige Landesbehörde [X.] § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] ([X.] vom25. Mai 1984 [BGBl. I S. 720] in der Fassung der [X.] vom27. September 1984 [BGBl. I S. 1255]) ausgestellte Bescheinigung, bei der essich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (BVerwG, RdL 1997,278), bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie ihrem Inhalt nach lediglich dieam 1. November 1984 aufgrund eines Flächenpachtvertrags erfolgte Übertra-gung der Referenzmenge auf den Vater des Beklagten ausweist; das schließtden späteren Übergang der Referenzmenge auf einen anderen Inhaber eben-sowenig aus wie deren Freisetzung zugunsten der Landesreserve. Jedenfallsmit Ablauf des [X.] dessen Wirksamkeit und [X.] Verhältnis der Parteien unterstellt -, der spätestens mit Wirksamwerden der- 5 -Kündigung der [X.] vom 23. Juni 2000 am 31. Oktober 2002 sein Endegefunden hat (§ 594a Abs. 1 BGB), stand die Referenzmenge dem Beklagtennicht mehr zu. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Rückgabeder [X.] im November 2002 nicht zu einem Übergang der [X.] auf die [X.] gemäß § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung([X.] vom 12. Januar 2000 [BGBl. [X.]] in der Fassung der [X.] vom 6. Februar 2000 [BGBl. [X.]]), § 7 Abs. 5 [X.] ([X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom21. März 1994 [BGBl. [X.]], zuletzt geändert durch die Verordnung vom25. März 1996 [BGBl. [X.]]) geführt haben sollte, weil es ihnen, wie vondem Beklagten behauptet, an der nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ([X.])Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zu-satzabgabe im Milchsektor ([X.]. [X.] vom 31. Dezember 1992) erforderli-chen ([X.], Urt. v. 20. Juni 2002, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2002, I-5775;[X.], Urt. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.], 279) Eigenschaft eines Er-zeugers im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 fehlte. In [X.] wäre die Referenzmenge, da sie weder dem Pächter noch dem [X.] werden könnte, nach der gemäß Art. 249 Abs. 2 Satz 2 EG-Vertrag([X.]. Nr. [X.] 325 v. 24. Dezember 2002 S. 33) unmittelbar anwendbaren Be-stimmung des Art. 6 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 536/93 der [X.] mit Durchführungsbestimmungen zur [X.] ([X.]. Nr. L 57/12 v. 10. März 1993) zugunsten der Landesreservefreigesetzt worden (vgl. [X.], [X.] 2002, 305, 309). Ein [X.]des Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 [X.] hätte nicht bestanden, weil ihm auf [X.] seines Vorbringens eine Rückübertragung der [X.] der [X.] nicht möglich gewesen [X.] es deshalb an einer in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorausgesetzten [X.] -währpflicht gefehlt hätte (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 kann das [X.] nur im [X.] zwei aktiven Milcherzeugern ausgeübt werden ([X.], [X.]2002, 305, 309). Im übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, daß er den fürdas Wirksamwerden des [X.]s erforderlichen Zahlungsnachweisgemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] erbracht hat. Stünde die [X.]damit dem Beklagten nicht zu, könnte er durch die Feststellung, daß die Kläge-rinnen Inhaber dieser Referenzmenge sind, selbst dann nicht beschwert sein,wenn sie der materiellen Rechtslage nicht entspräche.Selbst wenn man jedoch für die Bewertung der mit dem anzufechtendenFeststellungsurteil verbundenen Beschwer auf den Wert der [X.] abstellte, könnte dieser entgegen der Auffassung des Beklagten nichtohne weiteres nach dem bei einer Veräußerung der Referenzmenge über diezuständige Verkaufsstelle erzielbaren Erlös bemessen werden. Eine solcheVeräußerung stellt nur eine von mehreren in Betracht kommenden Arten [X.] einer [X.] dar. In erster Linie soll sie es ihrem In-haber ermöglichen, Milch in einer bestimmten (Referenz-)Menge abgabenfreianzuliefern (vgl. [X.]Z 114, 277, 280; Senat, [X.]Z 115, 162, 167; 118, 351,353; [X.], Urt. v. 4. Juli 1994, [X.], [X.], 126, 127). Nach [X.] Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist deshalb für die Bewer-tung von Streitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von [X.] grundsätzlich auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch [X.] von Milch erzielbaren Ertrag abzustellen, der pauschalierend mit0,10 Referenzmenge veranschlagt wird ([X.], [X.], 322; [X.], [X.], 268, jeweils m. w. Nachw.).Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann- 7 -dagegen nur dann abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertungüberhaupt beabsichtigt ist. Dies kann zwar für die [X.] angenommenwerden, da sie nach dem Vorbringen des Beklagten keine Milcherzeuger sind.Daß es dem Beklagten nicht möglich wäre, die streitige Referenzmenge [X.] seines landwirtschaftlichen Betriebes zu beliefern, oder daß er aussonstigen Gründen eine Veräußerung der Referenzmenge beabsichtigte, hat [X.] nicht dargelegt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, daß er [X.] der Belieferung der Referenzmenge einen 0,10 i-genden Gewinn erzielen könnte. Damit beläuft sich der Wert seiner Beschwerallenfalls auf (0,10 687˜9ˆ˚;:˜<)= kg =) 2.945,60 ˚II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.]

Meta

LwZR 2/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. LwZR 2/03 (REWIS RS 2003, 700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 700

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