Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 276/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2371

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaArt. 7 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 3950/92; [X.] § 7 Abs. 2 [X.] Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - [X.] nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer-den, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra-gung wird.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 29. Oktober 1990 verpachtete der Kläger dem [X.] Ackerland und Weideflächen befristet bis zum 31. März 2001. Außerdemvereinbarten die Parteien die Übernahme einer Milchquote von 164.980 kgdurch den [X.]n gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von32.900 DM. Die Milchquote (Referenzmenge) wurde später auf 157.160 kg ge-kürzt.Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8. Dezember 1995 kamendie Parteien dahin überein, daß die [X.] zum 31. März 1996 an [X.] zurückgegeben werden sollten. Hinsichtlich der Referenzmenge verein-barten die Parteien die unveränderte Fortsetzung des [X.] -Nach Vertragsablauf am 31. März 2001 erklärte der [X.] gegenüberdem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 die Übernahme der [X.] gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung ([X.] vom12. Januar 2000, [X.]). Am 7. Mai 2001 zahlte der [X.] an [X.] 184.020,40 [X.] Kläger meint, der [X.] sei aufgrund des Pachtvertrags zurRückgabe der Referenzmenge verpflichtet. Mit seiner Klage hat er den [X.] auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, daß ihm die [X.] nicht mehr zustehe; weiterhin hat er von dem [X.]n den Wider-ruf der Übernahmeerklärung verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt,daß diese Erklärung unwirksam ist; schließlich möchte der Kläger festgestelltwissen, daß ihm der [X.] den wegen verspäteter Rückgabe der [X.] entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das [X.] hat die [X.]. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revi-sion, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, verfolgt der Kläger seinenKlageanspruch in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint Ansprüche des [X.] auf Rückübertra-gung der Referenzmenge und auf Schadenersatz. Es meint, der [X.] [X.] aus dem Pachtvertrag folgende Verpflichtung zur Rückgabe der [X.] nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr habe er in wirksamer Weise vonseinem Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] Gebrauch ge-- 4 -macht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestündennicht. Die Ausübung des Übernahmerechts sei auch nicht mißbräuchlich er-folgt, denn der [X.] habe das Ziel des Verordnungsgebers, die dauerhafteVerfügbarkeit der Referenzmengen in der Hand der aktiven Milcherzeuger [X.], verwirklicht. Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 12 Abs. 4Nr. 3 [X.] die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der [X.] den [X.]n zu verhindern, wenn er seine Stellung als [X.] landwirtschaftlichen Unternehmens in [X.] aufgegeben hätte und [X.] geworden wäre.Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.[X.] Mit seiner auf die Abgabe verschiedener Willenserklärungen, [X.] auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung ge-richteten Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem [X.]n überlasseneReferenzmenge zurückzuerhalten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängigvon der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 [X.] geregelten Übernahme-rechts durch den [X.]n keinen Anspruch. Zwar war der [X.] [X.] zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags vom [X.] in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 ansich verpflichtet, die Referenzmenge nach Beendigung des [X.] 31. März 2001 zurückzugewähren (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a.F.).Die Erfüllung dieser privatrechtlichen Verpflichtung war dem [X.]n jedochaus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im [X.] Ge-- 5 -meinschaftsrecht liegen, unmöglich, so daß er von seiner Leistungspflicht freigeworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB a. F.). Da der [X.] das Leistungshindernisnicht zu vertreten hat, ist er dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz ver-pflichtet (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F.).2. Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Be-endigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ([X.])Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zu-satzabgabe im Milchsektor ([X.] [X.] vom 31. Dezember 1992, [X.]) geregelt.Danach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftli-cher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nichtmöglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen [X.] keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren [X.]n der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festge-legten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berech-tigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertra-gen, die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des [X.]([X.] in der Fassung des [X.], [X.]. [X.], vor-mals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 [X.]) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendeBestimmung, die durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1256/99 des Rates vom17. Mai 1999 ([X.] [X.] vom 26. Juni 1999, [X.]) keine Änderung erfahrenhat, ist nach dem [X.]eil des [X.] vom 20. Juni 2002 inder Rechtssache [X.] so auszulegen, daß bei der Beendigung eineslandwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die voll-ständige oder teilweiseÜbertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter [X.] möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des- 6 -Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der [X.] die verfügbare Referenzmenge auf einen Drittenüberträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung derrelevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertrags-ende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeitdie Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2002, [X.]; ebenso [X.], [X.], 330,331; [X.], [X.], 80, 81). Zwar ist der [X.] der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der VerordnungNr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der [X.]n ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99(aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten(Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus [X.] ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrichder Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. [X.] Milch-Garantiemengen-Verordnung ([X.] in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. März 1994, [X.]. I S. 586) zulässige flächenlose Überlas-sung von Referenzmengen nichts anderes gelten ([X.], [X.] 2002, 305,307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-satzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur danneingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat([X.], aaO, [X.]. 2002, [X.], [X.]. 32; ebenso [X.], [X.]. v. 15. [X.], [X.]. [X.]/89, [X.], [X.]. 1991, [X.] [X.]. 9; [X.], [X.]. v. 20. Juni2002, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2002, [X.] [X.]. 30). Dies schließt [X.] einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächterohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch derflächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleini-- 7 -gen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr,daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugungoder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr [X.] sei es durcherneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zuziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der VerordnungNr. 3950/92 ([X.], aaO, [X.]. 2002, [X.] [X.]. 45; vgl. auch [X.], [X.]. v.13. April 2000, [X.]. [X.]/97, [X.], [X.]. 2000, I-2737 [X.]. 57; [X.], aaO,[X.]. 2002, [X.] [X.]. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden,wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst [X.] ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder diezurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeugerüberläßt.3. Auch aus den zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen [X.] über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch erlassenennationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß eine flächenlos verpachteteReferenzmenge nur dann auf den Verpächter zurückübertragen werden kann,wenn dieser aktiver Milcherzeuger ist.Die Anforderungen an eine flächenlose Übertragung von Referenzmen-gen sind in § 7 Abs. 2a [X.] geregelt. Danach kann der Milcherzeuger einemanderen Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oderder entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei [X.] durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen, wenn derErwerber der Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käuferliefert. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom 1. [X.] -2000 weiter einschlägig, weil § 12 Abs. 2 [X.] für die Abwicklung laufenderPachtverträge unter anderem auf sie verweist. Sollte die Zusatzabgabenver-ordnung, wie die Revision meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen dasZitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sein (verneinend BVerwG, [X.].v. 20. März 2003, 3 [X.], bislang nicht veröffentlicht), beträfe dies auch [X.] § 30 [X.] angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe somit auch in [X.] dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nuran einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die [X.] nicht [X.] Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichtswar der Kläger bei Beendigung des mit dem [X.]n geschlossenen [X.] kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 lit. c der VerordnungNr. 3950/92 (aaO), da er weder einen Betrieb im geographischen Gebiet [X.] bewirtschaftete noch Milch oder Milcherzeugnisse direkt [X.] verkaufte bzw. an Abnehmer lieferte. Der Kläger beabsichtigte [X.] selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Berufungsinstanz in demnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 - auch nicht, seine Tätig-keit als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs in [X.] alsbaldaufzugeben und in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers aufzu-nehmen; konkrete Vorbereitungen hierfür hatte er nicht getroffen. Ob die Rück-übertragung der Referenzmenge auf den Verpächter möglich ist, wenn [X.] zum nächsten Übertragungstermin über die Verkaufsstelle an einen aktivenMilcherzeuger veräußern will (§§ 8 ff. [X.]), ist zweifelhaft, weil es [X.] um eine rein kommerzielle Verwertung der Referenzmenge handelte,die verhindert werden soll ([X.], [X.] 2002, 305, 308). Da der [X.] -jedoch eine entsprechende Absicht nicht behauptet hat, bedarf diese Frage imvorliegenden Fall keiner Entscheidung.5. Damit kam eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den [X.] Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) und nach § 7 Abs. 2aSatz 3 Nr. 1 [X.] (i.V.m. § 12 Abs. 2 [X.]) nicht in Betracht, weil er diehierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung [X.] nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche [X.], wie sie die Revision dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember1995 [X.] gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung [X.] ent-nimmt, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von§ 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die [X.] rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen(vgl. [X.]Z 93, 264, 267; zu einem gesetzlichen Verbot aus dem Recht der [X.] vgl. Senat, [X.]. v. 4. April 2003, [X.] 314/02, [X.] 2003, 340,341 f.). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der [X.] von [X.] § 12 Abs. 3 [X.] geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch [X.] hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit [X.] 10 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] TropfKlein [X.]

Meta

V ZR 276/02

11.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 276/02 (REWIS RS 2003, 2371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2371

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