Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. VI ZB 46/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 327

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[X.] vom 12. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.].

Gründe: [X.] Die Klägerin, eine Reiseveranstalterin, macht gegenüber dem [X.], der für ein - zwischenzeitlich insolventes - Reisebüro tätig war, [X.] geltend. Vor dem Amtsgericht hatte sie Erfolg. Gegen das ihm am 30. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 25. September 2003 hat der Beklagte am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt und - wegen eines [X.]es - eine Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist dahingehend beantragt, dass die vierwöchige Berufungsbegrün-dungsfrist erst dann beginnen solle, wenn eine Entscheidung über den [X.] - 3 - standsberichtigungsantrag vorliege. Das [X.] gewährte dem [X.] eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2003. Nachdem im Dezember die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht über den [X.] des [X.] stattgefunden hatte, bean-tragte der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 vorsorglich eine weitere Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist, da er sich ab dem 23. Dezember 2003 in seinem Weihnachtsur-laub befinde und zu vermuten sei, dass der Beschluss des Amtsgerichts über den [X.] nicht rechtzeitig eingehen werde. Der Tat-bestandsberichtigungsbeschluss des Amtsgerichts ging bei dem [X.] des [X.] am 29. Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 lehnte das [X.] eine erneute Verlängerung der Beru-fungsfrist ab, weil diese nur mit Einverständnis des Gegners möglich und im Übrigen der Antrag so unbestimmt sei, dass der Gegner ein Einverständnis nicht habe erteilen können; es sei eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 wies der [X.] des [X.] darauf hin, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden sei und er davon ausgehe, dass sich die [X.] mit dem Schreiben des [X.]s vom 2. Januar 2004 überschnitten habe. Das [X.] teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2004 dem [X.] mit, dass die [X.] ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels des [X.]s am 15. Januar 2004 beim [X.] eingegangen sei. Sie enthalte zwar ein Kür-zel eines bzw. einer "[X.]" mit dem aufgestempelten Datum "30. Dezember 2003". Dieses habe jedoch einem Mitarbeiter des [X.]s aber nicht zu-geordnet werden können. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schreiben vom 30. Januar 2004 mit, der Schriftsatz sei durch einen Kollegen, Herrn 2 - 4 - Rechtsanwalt [X.], persönlich am 30. Dezember 2003 "beim [X.]" abgegeben worden. Er, der Prozessbevollmächtigte des [X.], könne sich die Angelegenheit insgesamt nur so erklären, dass der Schriftsatz an einer Akte geklebt habe und dann zunächst in einer falschen Abteilung gelandet sei. Wer den Eingang am 30. Dezember 2003 bestätigt habe, könne er nicht sagen. Dass der Schriftsatz am 30. Dezember 2003 durch Herrn Rechtsanwalt [X.] beim [X.] rechtzeitig eingereicht worden sei, werde unter Beweis gestellt durch dessen Zeugnis. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, hat das [X.] die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. 3 Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsbegründung sei nicht in-nerhalb der Frist des § 520 ZPO eingegangen. Ausweislich des Stempels des [X.]s sei sie erst am 15. Januar 2003, also erst nach Ablauf der [X.]sfrist am 30. Dezember 2003 eingegangen. Zwar sei auf dem Original und der beglaubigten Abschrift der [X.] der [X.] "30. Dez. 03" zu finden und mit dem Kürzel eines bzw. einer "[X.]" versehen. Dieses Kürzel lasse sich aber einem Mitarbeiter des Landge-richts nicht zuordnen. Die Ausführungen des [X.] im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 enthielten keinen konkreten Sachvortrag, dass Herr Rechts-anwalt [X.] einem Bediensteten bzw. einer Bediensteten des [X.]s den Schriftsatz übergeben habe. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand sei, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung behaup-tet werde, kein Raum. 4 - 5 - Gegen diese Beurteilung des [X.]s wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-gründeten Rechtsbeschwerde. 5 I[X.] 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auch ansonsten zuläs-sig (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. 1. Der Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung erst am 15. Januar 2004 und damit verfristet im Sinne des § 520 ZPO eingegangen ist. Die recht-zeitige Einreichung muss voll bewiesen werden durch Entkräftung der [X.] vom 15. Januar 2004 (vgl. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO). 7 Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.] im Sinne des § 320 ZPO keinen Einfluss auf den Lauf der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - [X.] ZB 10/03 - NJW 2003, 2991, 2992; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 518 Rn. 3 und § 517 Rn. 6). Eine Aus-nahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer hinreichend erkennen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1994 - [X.] - NJW 1995, 1033; [X.]/[X.]/[X.], aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ging es bei der [X.] lediglich um Begründungselemente, insbesondere um die Frage, ob der Beklagte für sich selbst oder für ein Reisebüro gehandelt hatte. 8 2. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte über seine Be-hauptung, Rechtsanwalt [X.] habe die von seinem Prozessbevollmächtigten un-9 - 6 - terzeichnete [X.] am 30. Dezember 2003 eingereicht, den beantragten Zeugenbeweis erheben müssen, hat er auch damit keinen [X.]. Das Berufungsgericht hat den zugrunde liegenden Vortrag mit Recht als unsubstantiiert behandelt, denn die Behauptung, Rechtsanwalt [X.] habe den Schriftsatz "beim [X.]/Amtsgericht D." am 30. Dezember 2003 abgege-ben (vgl. [X.]) lässt nicht erkennen, wo genau er ihn abgegeben haben will. Auch der einfache Datumsstempel "30. Dez. 03" mit einem Namenskür-zel einer oder eines nicht zu ermittelnden "[X.]" beweist nicht, dass der [X.] entgegen dem Original-Eingangsstempel des [X.]s vom 15. Januar 2004 bereits am 30. Dezember 2003 bei einer empfangszuständigen Stelle oder Person abgegeben worden ist. 10 3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungs-antrag des [X.] nicht beschieden und dadurch dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) verletzt. 11 Soweit das Berufungsgericht meint, für einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand sei kein Raum, da der rechtzeitige Eingang der [X.] behauptet werde, lässt es unberücksichtigt, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag hilfs-weise für den Fall gestellt hatte, dass das Gericht den Beweis des rechtzeitigen Eingangs nicht als geführt ansehe (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2000 - [X.]I ZB 36/99 - NJW 2000, 2280). Da der Beklagte unter Hinweis auf die Beauf-tragung eines Rechtsanwaltskollegen mit der Einreichung der [X.] ersichtlich auch für den Fall der vom Berufungsgericht ange-nommenen Fristversäumnis ein fehlendes Verschulden des [X.] im Sinne des § 233 ZPO geltend machen wollte, hätte das Berufungsgericht den [X.] bescheiden müssen. Hierzu wird es bei erneuter [X.] - handlung Gelegenheit haben, insbesondere wird es auch zu prüfen haben, ob sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies könnte der Fall sein, wenn dieser nicht nur einen einfachen Botendienst, sondern die Urlaubsvertretung für den Prozessbevollmächtigten des [X.] übernommen gehabt hätte. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 39 C 2922/03 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2004 - 21 S 427/03 -

Meta

VI ZB 46/06

12.12.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. VI ZB 46/06 (REWIS RS 2006, 327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 327

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