Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZB 30/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4856

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[X.]/03
vom 27. Januar 2004 im Rechtsbeschwerdeverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe: [X.] Die Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen [X.] war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. November 2002 zu-gestellte Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Un-terschrift aufwies, am Montag, den 6. Januar 2003, beim Berufungsgericht ein. Die als zugehöriges "Original" am 9. Januar 2003 nachgereichte [X.] enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Un-terschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des [X.]s, in denen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten - 3 - zu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 nochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluß vom 11. März 2003, der Klägerin zugestellt am 28. März 2003, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch die am 6. Januar 2003 per Telefax übermittelte [X.] sei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Mona-ten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Original-unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz gedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopier-vorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres lasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den Akten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen sei schon die [X.] von zwei Wochen durch den am 12. Februar 2003 eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe auch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene Original des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt und weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein sollen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. April 2003 eingegangenen und am 23. Juni 2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde. - 4 - I[X.] Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwen-dete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden könne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original zugrunde gelegen habe. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - [X.] - NJW 1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur durch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes lasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Mög-lichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20). - 5 - Das Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung, falls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Fest-stellungen nachzuholen haben. Müller [X.] Diederichsen

[X.] Zoll

Meta

VI ZB 30/03

27.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZB 30/03 (REWIS RS 2004, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4856

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