Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZB 81/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1834

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 418 Abs. 2

Zum im Wege des [X.] zu führenden Nachweis, dass die Prozesshandlung - entgegen dem Eingangsstempel des angegangenen Gerichts - rechtzeitig erfolgt ist.

[X.], Beschluss vom 15. September 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 -

[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2004
- 10 S 284/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.

Wert des [X.]: 1.197,12 •.

Gründe:
[X.]

Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am 15. Juni 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Beru-fung eingelegt. Die an sich am 16. August 2004 endende Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 16. September 2004 verlängert [X.]. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtig-- 3 -

ten vom 16. September 2004 begründet; dieser Schriftsatz trägt den Eingangs-stempel
"[X.] <= Berufungsgericht> Eing 17. SEP. 2004 N –"

Das Berufungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. September 2004 darauf hingewiesen, die Berufungsbegründung sei am 17. September 2004, "mithin nach Fristablauf, eingegangen". Der Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin hat daraufhin vorgetragen und an Eides Statt versi-chert, der am 16. September 2004 ausgefertigte [X.] sei von ihm unter dem gleichen Datum auf dem [X.] in der [X.] zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in den [X.] des Berufungsgerichts geworfen worden. Zugleich hat er - aus denselben Gründen - hilfsweise [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] beantragt. Das Berufungsgericht hat eine dienstliche Äußerung der Wachtmeisterei eingeholt. Es hat diese und einen Abdruck der mit dem Eingangsstempel versehenen ersten Seite der Berufungsbegründung dem Vertreter der Klägerin zugeleitet und darauf hingewiesen, der Eingangs-stempel weise den Zusatz "N" auf. Die eingehende Post werde dergestalt [X.], dass die bis mittags vorgelegte Post einen Eingangsstempel mit dem Zusatz "V" erhalte. Ab Mittag werde der Stempel umgestellt; dann erscheine neben dem Datum der Zusatz "N" als Symbol dafür, dass die Post erst [X.] eingegangen sei. Der Anwalt der Klägerin hat daraufhin im Wesentlichen wiederholt, er habe den Schriftsatz vom 16. September 2004 noch an diesem Tag in den [X.] des Berufungsgerichts eingeworfen. - 4 -

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-sen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber nicht im Übrigen zulässig, weil [X.] nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; vgl. [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. 2005 § 574 Rn. 11).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert im Streitfall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des [X.]. Weder hat das Berufungsgericht [X.] der Klägerin verletzt noch grundlegend die Möglichkeit verkannt, den Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] zu führen.

Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier die Rechtzeitig-keit der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewie-sen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des [X.] zu führende Gegen-beweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist die volle Überzeugung des [X.], wobei allerdings die Anforderungen we-gen der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden dürfen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juli - 5 -

1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 418 Abs. 2 Eingangsstempel 1; [X.], [X.] vom 7. Oktober 1992 - [X.] - FamRZ 1993, 313, 314, vom 27. November 2002 - [X.]/02 - [X.] 2003, 329, 330 und vom 14. Oktober 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 75).

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, durch den Ein-gangsstempel sei nachgewiesen, dass die [X.] am Nachmittag des 17. September 2004, mithin nach Ablauf der am Donnerstag, dem 16. September 2004 endenden Frist zur Berufungsbegründung, [X.] sei. Dem hat es die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenübergestellt, wonach er den Schriftsatz in den frühen Abendstunden des 16. September 2004 in den [X.] des Berufungsgerichts eingeworfen habe, dies aber nicht für glaubhaft - geschweige denn für erwiesen - erachtet. Nicht auszuschließen sei zwar, dass bis 24.00 Uhr eingehende Post - hier die nach dem Vortrag der Klä-gerin am 16. September 2004 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr eingeworfene Berufungsbegründung - aus Versehen den "[X.]" des folgenden Tages ("17. September 2004 V") erhalte; wenig wahrscheinlich sei aber, dass sie - wie im Streitfall - erst den "[X.]" des folgenden Tages ("17. September 2004 N"), also die übernächste Einstellung des Stempels, [X.] haben könnte.

Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts kann nicht angeführt wer-den, es habe über die - allerdings karge - dienstliche Äußerung der Wachtmei-sterei hinaus möglichen Gründen für eine fehlerhafte Stempelung nachgehen müssen. Dafür bot der Sachverhalt - anders als in den von der Rechtsbe-schwerde herangezogenen Entscheidungen ([X.], Beschlüsse vom 14. [X.] 6 -

ber 2004 aaO, vom 5. Oktober 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 571 und vom 7. Oktober 1992 aaO) - keinen hinreichenden Anhalt. Die Klägerin hat, nachdem ihr die dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war, selbst nicht geltend gemacht, dass der Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert habe oder bei der Abstempelung Fehler un-terlaufen sein könnten. Ihr Vorbringen erschöpfte sich im Grunde in der (eides-stattlich versicherten) Behauptung, ihr Prozessbevollmächtigter habe die [X.] am 16. September 2004 in den [X.] des Berufungsgerichts eingeworfen. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Ausge-staltung der Präsentation mittels Vor- und [X.] erhärtete sie ihren Vortrag und die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtig-ten nicht, z.B. durch einen Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten über die erfolgte "Zustellung" der Berufungsbegründung in dessen Handakten (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 aaO) oder durch einen entsprechenden Nachweis in dessen Postausgangsbuch (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2002 aaO [X.]).

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass das Berufungsge-richt zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat. [X.] sind nicht ersichtlich.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 81/04

15.09.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZB 81/04 (REWIS RS 2005, 1834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1834

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