Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. XII ZB 75/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 545

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[X.] ZB 75/02vom26. November 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;[X.] §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom20. Dezember 2001 ([X.])Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einerVereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche undberufsständische [X.])Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des [X.] bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem [X.]punktin [X.] getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an [X.] Oktober 1992 - [X.] - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte[X.] von 71,75 % maßgeblich.[X.], Beschluß vom 26. November 2003 - [X.]/02 - OLGCelleAGHannover- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Dr. [X.] und die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen [X.] des [X.] - [X.] vom 30. April 2002 wird auf seine Ko-sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-gleichsbetrag, bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 [X.],sondern 334,32 [X.] beträgt.[X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni2000 zugestellt worden.Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000;§ 1587 Abs. 2 [X.]) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der [X.] berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Nieder-sachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) unddie Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] 3 -versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: [X.]; weitere Beteiligte zu 1)und in der Beamtenversorgung [X.] ([X.] Bezüge und Versorgung, im folgenden: [X.]; weiterer Beteiligter zu 2).Abweichend von der gesetzlichen Regelung des [X.] gemäß § 1587Abs. 2 [X.] hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgen-vereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. [X.] sich für die Ehefrau eine monatliche [X.] ([X.]) von991,80 [X.], für den Ehemann eine solche von 1.667,99 [X.]; auszugleichen [X.] Betrag von 338,10 [X.]. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarungüber den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende [X.] zu [X.] - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteienzum Versorgungsausgleich genehmigt, durch [X.] die Ehe geschieden(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 [X.] für die Ehefrau gesetz-liche [X.]en in Höhe von monatlich 338,10 [X.], bezogen aufden 31. Juli 1998, auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] be-gründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften [X.] nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversor-gung und des [X.], die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zuGrunde gelegt.Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die [X.] und das[X.] geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahrenüber den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der- 4 -Ehezeit bei der [X.] erworbenen gesetzlichen [X.]en unberück-sichtigt gelassen.Das [X.] hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeitder Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben.Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der [X.] genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller [X.] erfolgen soll".Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien [X.] der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 [X.] erworbenen Versorgungsanwart-schaften hat das [X.] für den Ehemann berufsständische [X.] bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 [X.] fest-gestellt und für die Ehefrau [X.]en in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.] in Höhe von 138,95 [X.], jeweils monatlich und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwart-schaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 [X.]. Das [X.] hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarungvom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts- unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß esim Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten [X.] des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung[X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von 333,57 [X.] monatlich, bezogen auf den 31. [X.], begründet [X.] -Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften [X.] hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ru-hegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das [X.] erst am 1. Januar 2003 in [X.] treten werde. Die Parteien haben sich [X.] nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.] [X.] veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung desSenates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - [X.]/82 - [X.], 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 153, 154;vom 4. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Okto-ber 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1444, 1445 [X.]) zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach§ 1587 o [X.] zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ih-rer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaOS. 1446 m.w.[X.]). Sie können aber grundsätzlich den [X.] ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmtenTeil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den [X.] -einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nurinsoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 [X.] [X.] abgesteckten Rahmenfür Eingriffe in öffentlich-rechtliche [X.] nicht überschreitendarf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 [X.], wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, [X.] bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fallwäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, inder nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. [X.] vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die [X.] vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Be-denken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle [X.] vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens [X.] ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten [X.] Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen wer-den sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinba-rung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch [X.] (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982- [X.] - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl.Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbe-schwerde auch nicht angegriffen.c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen,daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigenbereinigt werden, die in der [X.] vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 er-worben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der [X.] bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von- 7 -den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen [X.]/[X.]-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in [X.] auszuschließenden [X.] - aufgeteilt werden dürfen (vgl. [X.] vom 4. Oktober 1989 - [X.] - aaO [X.] und vom 4. De-zember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.[X.], für [X.] des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Ok-tober 1986 - [X.]/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.[X.], bei einerZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu [X.], soweit die Parteien in der auszuschließenden [X.] und in der übrigenEhezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehrstehen zwei [X.] offen, die mathematisch zum selben Ergebnisführen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die [X.] Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschlie-ßende [X.] gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch ent-sprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamtenEhezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie inder auszuschließenden [X.] erworben haben, und der [X.] aus [X.] bereinigten Versorgungsanwartschaften [X.]) Die vorgenannten [X.] sind grundsätzlich auch dannheranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durchVereinbarung nach § 1587 o [X.] modifiziert haben, beamtenrechtliche [X.] oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweitbestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 [X.] [X.], undauch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile [X.] sind konkret für die einzelnen Anrechte nach [X.] geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. [X.] -so kann ein dem [X.] entsprechendes Ergebnis erzielt wer-den, weil [X.], die durch unterschiedlich hohen Erwerb von [X.] in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können,vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen [X.] der Ehefrau, die nach den genannten [X.] voll-ständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen[X.]/[X.]-Berechnung nur 126,16 [X.] von 138,95 [X.] auszugleichen wären. Obdie Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversor-gung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausge-schlossenen [X.]raums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Um-stände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung [X.] ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichenRente keine Kürzung nach § 55 [X.].e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entschei-dung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat [X.] der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften [X.] nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 [X.]. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.](beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetz-lichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es,bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der [X.] ermittelt, der auf den auszuschließenden [X.]raumvom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeit-anteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der [X.] verbleibenden Differenz hat es das analoge [X.] durchgeführt.Wie die vom [X.] durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, wer-den dadurch im Ergebnis weder höhere [X.]en übertragen oder- 9 -begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen [X.] der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grund-sätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Be-denken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.2. a) Das [X.] hat die Beamtenversorgung der Ehefrau [X.] auf das zur [X.] seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkün-dete, aber noch nicht in [X.] getretene [X.] Dezember 2001 ([X.]l. I, 3926 [X.]) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: [X.] bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach [X.] zur [X.] der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage [X.] für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt [X.] höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe [X.] außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch [X.] 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] werde der [X.] auf 1,79375 % für jedes [X.] Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähi-gen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künf-tige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1[X.] i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. [X.] in [X.] trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] im Rahmen der Entscheidung über den [X.] nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur ver-kündet, sondern bereits in [X.] getreten seien, müsse der künftig maßgebende[X.] bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfallwerde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das [X.] 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. [X.] in [X.] getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des- 10 -§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] habe allein berechnungstechnische Gründe. Soseien die Übergangsregelungen des §69 e [X.] (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in [X.]getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in [X.] Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach al-tem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei,daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte [X.] werde. Auch im Hinblick auf § 10 a [X.] sei die genannte [X.] bereits zu berücksichtigen.Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdemdie entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001(Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in [X.]getreten sind.b) Zutreffend geht das [X.] im Grundsatz davon aus, daßnach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt [X.] 4. September 2002 - [X.] - FamRZ 2003, 435 [X.] m.w.[X.]) für dieRegelung des Versorgungsausgleichs das zur [X.] der Entscheidung geltendeVersorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungs-willen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzes-änderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitendezeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren derweiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, [X.], ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des [X.] führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - [X.] 178/93 -FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung einge-tretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß dieRegelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen- 11 -Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa [X.] FamRZ 1980, 326, 333 f.;FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erstdann, wenn es in [X.] getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a[X.] läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete,erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schonim Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - [X.]5/91 - FamRZ 1993, 414, 415).aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durchden Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die ei-nen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzge-bungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82Abs. 2 [X.] geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des [X.] und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in [X.]getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine [X.]; ihm fehlt die [X.], das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttretenverhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichenGeltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem [X.]punkt ab die [X.] des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungenvon den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des ver-kündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, son-dern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung [X.] ausschließlich den [X.] Gesetzgebungsorganenvorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 [X.] - [X.] Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die [X.] Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die- 12 -verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingreift ([X.], 263, 282 f.).Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe [X.] die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des [X.] als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieserBegründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer [X.] zu [X.]. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des [X.] lediglich geltende, d.h. in [X.] getretene Gesetzesänderungen berück-sichtigt werden dürfen.bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte [X.], von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschied-liche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist [X.] der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der [X.] des [X.]es ausschließlich maßgeblich, wann die [X.] Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in [X.] treten. [X.] nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereitsfrüher in [X.] getreten sind. Die Neufassung des § 14 [X.] durch [X.] 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehalts-bezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001aber erst zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten und galt somit zum [X.]punkt derEntscheidung des [X.]es noch nicht.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des§ 69 e [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des [X.], die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereitsam 1. Januar 2002 in [X.] getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neu-fassung des § 14 [X.] durch Art. 1 Nr. 11 des [X.] -setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1und 3 [X.] i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf [X.], die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6)[X.] bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002folgenden Anpassung nach § 70 [X.] noch in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung anzuwenden [X.]) Das [X.] hat weiter ausgeführt, die Versorgung [X.], die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden [X.] im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sichzwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daßdas Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sichaus § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Be-sitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichnicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt diesich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleichzugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.[X.] erfolgt die Absenkung des [X.] von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - [X.] eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehrnehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach§ 70 [X.] teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings le-diglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentli-che Dienst in [X.], Stand: Dezember 2002, [X.]). Wirtschaftlich ent-spricht dies zwar der vom [X.] angesprochenen Abschmelzung;dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung desneuen Ruhegehalts zu bilden.- 14 -dd) Nachdem § 14 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungs-gesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten und deshalb nunmehr anzuwen-den ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des [X.]s entge-gen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den [X.] indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren [X.] Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind [X.] noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls [X.] und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpas-sungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e desspäteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] 2001, BT-Drucks. 14/7064S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e [X.] nicht mehrzur Anwendung, so daß der verminderte [X.] von 71,75 %uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die An-tragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den [X.] - in denVersorgungsausgleich einzustellen.ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] auchnicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Be-stimmung des aktuellen [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherungfür die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die [X.] durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Renten-versicherung. Die [X.]en, die für die Antragsgegnerin durch dasanaloge [X.] - unter Berücksichtigung des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle [X.] der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die- 15 -[X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der [X.] nach § 255 eSGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beam-tenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und [X.] dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoßgegen den [X.] mehr als die ihr tatsächlich zustehendenehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den [X.] werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzlicheRentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar:Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveauvon 71,75 % absinken wird und sich lediglich der [X.]raum der [X.] § 69 e Abs. 3 und 4 [X.] nicht sicher bestimmen läßt, lassen sichdemgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der [X.]raum [X.] noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im [X.] [X.] FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl.[X.] aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften fürden Eintritt des [X.] in der Übergangsphase mit dem zum Beginnder Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehendiese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpas-sung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einemKalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in [X.] getre-ten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese [X.] im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebendenAnpassungsfaktors und des [X.]raums der Übergangsphase nicht ratsam ist; essei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten[X.] von 71,75 % zugrunde zu legen ([X.] aaO S. 1234).Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenver-sicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die- 16 -gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 [X.]. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten [X.]) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungs-beschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderwei-tigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das [X.] über [X.] - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nichtentschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebendeWirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzesmüßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 dAbs. 2 Satz 2 [X.]G. Dies ist nicht erfolgt.Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durch-greifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 [X.]) hat das[X.] seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonachArt. 33 Abs. 5 [X.] ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, so-weit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zuden hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. [X.] gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch dieAuszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur [X.] bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet [X.], den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu ali-mentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbun-denen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamten-tums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirt-schaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstan-dards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung- 17 -der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung [X.] ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt,der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit [X.] sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt ([X.]Beschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei [X.] kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungs-widrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den [X.] betrifft - nicht ausgegangen werden.3. Soweit das [X.] bei der Berechnung der jährlichen Son-derzuwendung den zur [X.] seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktorherangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des [X.] in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. [X.] vom 4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 [X.];vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748, 749 und vom 3. Fe-bruar 1999 - [X.] 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des [X.] beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen An-wendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %.Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt:5.708,82 [X.] (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhege-haltssatz) = 3.397,89 [X.] (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen [X.] [X.] x 84,29 % = 2.864,08 [X.] : 12) 238,67 [X.] = 3.636,56 [X.].Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf:3.636,56 [X.] x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte [X.] Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 [X.].- 18 -Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsaus-gleich auszunehmenden [X.]raum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 [X.] x 1,5 : 33,18)164,40 [X.]. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 -164,40 [X.]) 969,97 [X.].Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 [X.] -(138,95 [X.] + 969,97 [X.]) : 2] 334,32 [X.] zugunsten der Ehefrau durchzufüh-ren.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZB 75/02

26.11.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. XII ZB 75/02 (REWIS RS 2003, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 545

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2 BvR 1387/02

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