Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 98/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2484

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[X.][X.]/02
vom 20. Juli 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 15. Februar 2002 in Ziffer 2 dahin abgeändert,
1. daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. Juli 2001, nicht 752,21 •, sondern 681,93 • beträgt; 2. daß die Personalnummer des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd wie folgt lautet: [X.] –.. ––––– Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben.

[X.]: 500 •

- 3 - Gründe: [X.] Die Parteien haben am 20. Januar 1961 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am [X.] zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den [X.] dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monat-lich 752,21 •, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet hat. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.
Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1961 bis 31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 920,34 DM und des Antragsgegners bei der [X.] (wei-tere Beteiligte zu 3) in Höhe von 152,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die Versorgung nach dem [X.], die der [X.] zum Ende der Ehezeit von der [X.] bereits bezogen hat, hat das [X.] ohne Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d. Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] 2001 in Höhe von 3.710,11 DM dem [X.] zugrundegelegt. - 4 - Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], die die Neuregelungen des [X.] 2001 auf die [X.] des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Parteien, die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

[X.][X.]

Die nach §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nach [X.]nkraft-treten des § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003 nunmehr begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat das [X.], das noch im [X.] entschieden hat, den Versorgungs-ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. [X.]ndessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-rechten im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 un-eingeschränkt der [X.] von 71,75% gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] [X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach - 5 - Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e [X.] liegt, noch ob der Versor-gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.] vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69e [X.] (sog. Abfla-chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261).
Dies gilt entsprechend für Versorgungsanrechte nach dem [X.]. Auch insoweit ist im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75% gemäß § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 maßgeblich, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Die Übergangsregelung nach § 97 [X.] entspricht insoweit genau derjenigen nach § 69e [X.].
Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75% - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum - 6 - 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255e [X.]. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.
2. Abweichend von der Auskunft der [X.] vom 25. März 2002 beläuft sich der Bemessungsfaktor hinsichtlich der Sonderzuwendung gemäß §§ 1 Nr. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2 des [X.] ([X.]; in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 28. Februar 2005 - [X.] [X.], 464; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung [X.] vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) nunmehr auf 4,17% jähr-lich. Damit beläuft sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Antrags-gegners auf 3.435,23 DM. Den ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin - 7 - in Höhe von 920,34 DM stehen daher Anrechte des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 3.435,23 DM + 152,60 DM = 3.587,83 DM gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 1.333,74 DM errechnet; dies entspricht 681,93 •.

Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 98/02

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 98/02 (REWIS RS 2005, 2484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2484

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