(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20g G v. 22.11.2021 I 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
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