Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 14/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3087

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[X.][X.] vom 19. Mai 2004 in der Familiensache
[X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 [X.] Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei [X.] Ehe. [X.], Beschluß vom 19. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des weite-ren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: 4.958 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - [X.] -, das von einer Trennung der [X.] ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschie-den (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend gere-gelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim [X.] - 3 - für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von mo-natlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die [X.] ab 1. September 1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde der Ehefrau hat das [X.] mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der Ausgleichsbetrag 435,94 • (852,62 DM) betrage. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim [X.] unter Be-rücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 [X.]r. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 3.778,69 DM und bei der [X.] in Höhe von monat-lich 203,99 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, sowie bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 7,36 DM ausgegangen. Ausweislich der jeweiligen Auskünfte hat die Antragsgegnerin die Anwartschaften bei der [X.] und der [X.] für [X.]en bis einschließlich Juli 1971 erworben. Der Antragsteller bezieht seit 1. September 1988 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. April 1990 Vollrente wegen Alters - bei der [X.], deren Ehezeitanteil monatlich 1.182,06 DM beträgt. Darüber hinaus [X.] der Antragsgegner ebenfalls seit 1988 eine Versorgungsrente von der [X.], deren Ehezeitanteil das [X.] mit 1.102,73 DM zugrunde gelegt hat. - 4 - Gegen die Entscheidung des [X.]s haben sowohl das [X.] als auch die Antragsgegnerin (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. Das [X.] macht geltend, das [X.] habe die [X.]euregelungen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des [X.] angewandt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag, den Versorgungsausgleich (teilweise) auszuschließen, weiter. Die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. A. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. [X.]r. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des [X.] ist lediglich in geringem Umfang begründet. 1. Das [X.], das am 12. Dezember 2002 entschieden hat, hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des (neuen) § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 [X.]r. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean-standen. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 [X.]r. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 - 5 - [X.]r. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. [X.]ovember 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. [X.]ovember 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsteller durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der [X.]iveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen [X.]iveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-- 6 - teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Eine Änderung ergibt sich insoweit lediglich aus der nunmehr [X.] Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Sep-tember 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung [X.] vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). B. Dagegen erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als begründet, soweit ihr Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die [X.] ab 1. September 1988 zurückgewiesen wurde. 1. Das [X.] hat ausgeführt, das Vorbringen der Ehefrau rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Kürzung des [X.] nach § 1587 c BGB. Das [X.] habe zu Recht auf die Anhö-rung der Ehefrau vom 22. [X.]ovember 2000 hingewiesen, wonach erst seit 1997 auch die wirtschaftliche Gemeinschaft der Parteien nicht mehr fortgeführt [X.] sei. Bis zu diesem [X.]punkt sei offensichtlich noch Vertrauen auf den Fort-bestand der Ehe vorhanden gewesen, auch wenn sich die Ehefrau [X.] nach wie vor in [X.] aufgehalten habe, während der Ehemann das gemeinsame Ferienhaus in [X.] bewohnt habe. Die Anhörung der Ehefrau durch den beauftragten [X.] habe keine andere Beurteilung erge-- 7 - ben. Bis zum Umzug des Ehemannes in ein zweites von ihm auf dem [X.] errichtetes Haus in [X.] hätten die Parteien nahezu sämtliche Schulferien unter einem Dach - lediglich in getrennten Schlafzimmern - ver-bracht. Bis zu diesem [X.]punkt und darüber hinaus hätte sich die Ehefrau nach eigenem Bekunden vorstellen können, die [X.] nach ihrer Pensionierung dort zu verbringen. Die Trennung sei jedenfalls noch nicht soweit verfestigt gewesen, daß sie auf eine Scheidung hinausgelaufen sei. Eine solche sei nach ihren An-gaben erstmals im Jahr 1999 ins Gespräch gekommen, also ein Jahr vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennungszeit von nicht einmal drei Jahren rechtfertige aber keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, wo-nach der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben sei. Selbst bei Berücksichtigung der unstreitigen Beendigung der [X.] der Parteien (mit Ausnahme der Ferienzeit) im Jahr 1988 sei die Dauer von nicht ganz zwölf Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Hinblick auf die Dauer der Ehezeit von insgesamt 34 Jahren nicht so lang, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu bewerten wäre. Ebensowenig könne der beantragte Ausschluß des [X.] auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und ge-setzlichen Renten gestützt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, daß der Ehemann seit 1988 mietfrei im gemeinsamen Anwesen in [X.] ge-wohnt habe, zu keiner anderen Beurteilung. Dies hält rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin rügt zu Recht, das [X.] habe die Angaben der Ehefrau bei ihrer erneuten Anhörung vor dem [X.] protokollwidrig gewürdigt. - 8 - Ausweislich der Terminsniederschrift vom 10. Juli 2002 hat die [X.] erklärt, bis 1997, sogar bis 1999, habe ein freundschaftlicher Umgang miteinander bestanden, wie er bei getrennt lebenden Eheleuten möglich sein könne. Die Eheleute hätten schon seit 1988 nicht mehr zusammengelebt. [X.] sei der Ehemann, als sie sich in [X.] aufgehalten habe, aus der ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in [X.] genommen. [X.]och im [X.] sei er dann nach [X.] in das gemeinsame Anwesen verzogen. Bereits zu diesem [X.]punkt sei eine deutliche Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden gewesen. Vor dem [X.] habe sie das [X.] wohl deswegen angegeben, da zu diesem [X.]-punkt das zweite Haus von [X.] erstellt worden sei und er in das zweite Haus auf dem gemeinsamen Grundstück in [X.] umgezogen sei. Dieses [X.] habe mit der grundsätzlichen Trennung nichts zu tun. Bis 1997 habe sie ihre Ferien in dem gemeinsamen Haus in [X.] verbracht, wobei man aber innerhalb dieses Hauses getrennt gelebt habe. Von einer Scheidung sei erstmals 1999 die Rede gewesen, als ein unfreundlicher Ton in die Beziehung gekommen sei. Beide Parteien hätten immer die Einstellung gehabt, daß jeder von seinem Geld leben solle. Diese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den - zu keinem [X.]-punkt widerrufenen - Angaben des Antragstellers vor dem [X.] überein. Ausweislich des Protokolls vom 22. [X.]ovember 2000 hatte der [X.] - wie zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen - erklärt, er sei 1988 aus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die insoweit überein-stimmenden Angaben der Parteien durfte das [X.] - wie auch die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - ohne Angabe von Gründen nicht [X.] würdigen, die Parteien hätten sich erst 1997 getrennt. - 9 - 3. Wie der [X.] bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungs-ausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Le-benszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. zuletzt [X.]surteil vom 11. Februar 2004 - [X.] ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, 605, das ausführt, daß der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden kann). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen [X.] gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alters-sicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa [X.] 74, 38, 47 und 83; [X.] 75, 241, 269 ff.; [X.]sbeschlüsse vom 12. [X.]ovember 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - [X.] 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - [X.] 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38; vom 15. Februar 1984 - [X.] 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - [X.] 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 28. Oktober 1992 -[X.] [X.] - FamRZ 1993, 302, 303 ). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die [X.] der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem [X.] die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. [X.] 75 aaO 269; BT-Drucks. 7/4361 S. 36). [X.]ach dem Grundgedanken des [X.] als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - 11 1/2 Jahren - 10 - schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluß des [X.] nach § 1587 [X.] BGB rechtfertigen (vgl. bereits [X.] 75, aaO 271 und die [X.]sbeschlüsse vom 12. Dezember 1984 aaO 282 und vom 28. Ok-tober 1992 aaO 303). Entgegen der Auffassung des [X.]s ist insoweit mangels anderweitiger Feststellungen auf die von den Parteien übereinstimmend angegebene Trennung im Jahre 1988, verbunden mit der wirtschaftlichen Verselbständigung, die auch nach den Feststellungen des [X.]s unstreitig im Jahr 1988 erfolgte, abzustellen, da nach der wirtschaftlichen Trennung der Parteien keine ehebedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation mehr eintreten konnten. Ob die lange Trennungszeit von 11 1/2 Jahren bei einer Ehezeit von 34 Jahren für sich alleine den bean-tragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht [X.] hier nicht abschließend entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, daß es sich auf Grund des [X.] der Parteien um eine sogenannte "phasenverschobene Ehe" han-delt. Der Antragsteller bezieht bereits seit September 1988 - und damit seit Trennung der Parteien - Rente. Mit Beginn des [X.] konnte er keine Versorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwer-ben. Der ausgleichspflichtige Überschuß, den die Antragsgegnerin bei ihren Versorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf einer höheren wirt-schaftlichen Leistung der Antragsgegnerin während der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, daß der Antragsteller seit September 1988 wegen seiner [X.] und seit April 1990 auf Grund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müßte die Antragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zu-sammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbillig-keit im Sinne von § 1587 [X.] BGB führen (so auch [X.] FamRZ 1988, - 11 - 849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die [X.] ab 1. September 1988, auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt dagegen ein voll-ständiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den sie auf die steuerliche Ungleichbehandlung von Pensionen und gesetzlichen Renten sowie auf ein mietfreies Wohnen des Antragstellers im gemeinsamen Anwesen in [X.] ab 1988 stützt, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. [X.] dafür, daß durch den Ausgleich, der auf die [X.] bis zur Trennung be-schränkt bleibt, ein grob unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Antragsgegnerin eintreten könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. C. Der [X.] ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des [X.]s in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Ehe-frau hat in der Zwischenzeit das 65. Lebensjahr vollendet, so daß für die [X.] des Versorgungsausgleichs insoweit nicht mehr die Versorgungsan-wartschaften der Ehefrau, sondern die tatsächlich gezahlte Versorgung maßge-bend ist. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, - 12 - damit der (teilweise) Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neuer Auskünfte für die Ehefrau durchgeführt werden kann. [X.]Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

[X.] bedingt verhindert zu unter-
schreiben.

[X.] [X.]

Meta

XII ZB 14/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 14/03 (REWIS RS 2004, 3087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3087

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