§ 55 BeamtVG

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

b'
EP \xc3\x97 aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem f\xc3\xbcr dessen Auszahlungsjahr ma\xc3\x9fgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach \xc2\xa7 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschlie\xc3\x9fende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufm\xc3\xa4nnisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als H\xc3\xb6chstgrenze gelten
1.
f\xc3\xbcr Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuz\xc3\xbcglich des Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Abs. 1 ergeben w\xc3\xbcrde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcgen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abz\xc3\xbcglich von Zeiten nach \xc2\xa7 12a und nicht ruhegehaltf\xc3\xa4higer Zeiten im Sinne des \xc2\xa7 6a, zuz\xc3\xbcglich ruhegehaltf\xc3\xa4higer Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit erh\xc3\xb6ht, und der bei der Rente ber\xc3\xbccksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
f\xc3\xbcr Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuz\xc3\xbcglich des Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Abs. 1, f\xc3\xbcr Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuz\xc3\xbcglich des Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben w\xc3\xbcrde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach \xc2\xa7 14 Abs. 3 gemindert, ist das f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6chstgrenze ma\xc3\x9fgebende Ruhegehalt in sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6chstgrenze ma\xc3\x9fgebende Ruhegehaltssatz in sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit.
(4) Bei Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 bleibt au\xc3\x9fer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verh\xc3\xa4ltnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verh\xc3\xa4ltnis der Werteinheiten f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge zu der Summe der Werteinheiten f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge, Pflichtbeitr\xc3\xa4ge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verh\xc3\xa4ltnis der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge zu der Summe der Entgeltpunkte f\xc3\xbcr freiwillige Beitr\xc3\xa4ge, Pflichtbeitr\xc3\xa4ge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer H\xc3\xb6herversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des \xc2\xa7 6a zur\xc3\xbcckzuf\xc3\xbchren sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeiten nach \xc2\xa7 6a ber\xc3\xbccksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die H\xc3\xa4lfte der Beitr\xc3\xa4ge oder Zusch\xc3\xbcsse in dieser H\xc3\xb6he geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des \xc2\xa7 53 ist von der nach Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbez\xc3\xbcgen mit einer Rente ist zun\xc3\xa4chst der neuere Versorgungsbezug nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 und danach der fr\xc3\xbchere Versorgungsbezug unter Ber\xc3\xbccksichtigung des gek\xc3\xbcrzten neueren Versorgungsbezuges nach \xc2\xa7 54 zu regeln. Der hiernach gek\xc3\xbcrzte fr\xc3\xbchere Versorgungsbezug ist unter Ber\xc3\xbccksichtigung des gek\xc3\xbcrzten neueren Versorgungsbezuges nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 zu regeln; f\xc3\xbcr die Berechnung der H\xc3\xb6chstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(7) \xc2\xa7 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausl\xc3\xa4ndischen Versicherungstr\xc3\xa4ger nach einem f\xc3\xbcr die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder \xc3\xbcberstaatlichen Abkommen gew\xc3\xa4hrt werden. F\xc3\xbcr die Umrechnung von Renten ausl\xc3\xa4ndischer Versorgungstr\xc3\xa4ger gilt \xc2\xa7 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(9) Auf Verlangen der Regelungsbeh\xc3\xb6rde ist der Tr\xc3\xa4ger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbeh\xc3\xb6rde nicht durch den Versorgungsberechtigten \xc3\xbcbermittelt werden. Satz 1 gilt in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 55a\xc2\xa0Zusammentreffen von Versorgungsbez\xc3\xbcgen mit Versorgungsabfindungen

\n
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten erg\xc3\xa4nzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten H\xc3\xb6chstgrenzen gezahlt. Auf die erg\xc3\xa4nzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des \xc2\xa7 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abf\xc3\xbchrt; \xc2\xa7 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als H\xc3\xb6chstgrenzen gelten die in \xc2\xa7 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten H\xc3\xb6chstgrenzen sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(3) \xc2\xa7 55 Absatz 3 gilt entsprechend.
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\xc2\xa7 56\xc2\xa0Zusammentreffen von Versorgungsbez\xc3\xbcgen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder \xc3\xbcberstaatlicher Verwendung

\n
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im \xc3\xb6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach \xc2\xa7 6a Absatz 1 ruhegehaltf\xc3\xa4hig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in H\xc3\xb6he des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von \xc2\xa7 14 Absatz 3 in H\xc3\xb6he der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in H\xc3\xb6he des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unber\xc3\xbccksichtigt; \xc2\xa7 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Anspr\xc3\xbcche auf Alterssicherungsleistungen ber\xc3\xbccksichtigt, die der Beamte w\xc3\xa4hrend der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung auszu\xc3\xbcben, dort einen Anspruch auf Verg\xc3\xbctung oder sonstige Entsch\xc3\xa4digung hat. Satz 3 gilt entsprechend f\xc3\xbcr nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung ber\xc3\xbccksichtigte Anspr\xc3\xbcche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 1 und 2 der ungek\xc3\xbcrzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beitr\xc3\xa4gen beruhende Anteile, einschlie\xc3\x9flich darauf entfallender Ertr\xc3\xa4ge, bleiben au\xc3\x9fer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltf\xc3\xa4higkeit einer Verwendungszeit nach \xc2\xa7 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invalidit\xc3\xa4tspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung f\xc3\xbcr Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach \xc2\xa7 6a Absatz 1 ruhegehaltf\xc3\xa4hig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in H\xc3\xb6he der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der \xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbez\xc3\xbcgen abzuziehen.
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\xc2\xa7 57\xc2\xa0K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge nach der Ehescheidung

\n
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach \xc2\xa7 1587b Abs. 2 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
\xc3\xbcbertragen oder begr\xc3\xbcndet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbez\xc3\xbcge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, K\xc3\xbcrzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gek\xc3\xbcrzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich erh\xc3\xa4lt, wird erst gek\xc3\xbcrzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gew\xc3\xa4hren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren \xc3\xbcber den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gew\xc3\xa4hrende Waisengeld wird nicht gek\xc3\xbcrzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erf\xc3\xbcllt sind.
(2) Der K\xc3\xbcrzungsbetrag f\xc3\xbcr das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begr\xc3\xbcndeten Anwartschaften oder \xc3\xbcbertragenen Anrechte; in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der K\xc3\xbcrzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erh\xc3\xb6ht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhunderts\xc3\xa4tze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erh\xc3\xb6hungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbez\xc3\xbcge, die in festen Betr\xc3\xa4gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erh\xc3\xb6ht oder vermindert sich der K\xc3\xbcrzungsbetrag in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, K\xc3\xbcrzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbez\xc3\xbcge erh\xc3\xb6ht oder vermindert.
(3) Der K\xc3\xbcrzungsbetrag f\xc3\xbcr das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem K\xc3\xbcrzungsbetrag nach Absatz 2 f\xc3\xbcr das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder h\xc3\xa4tte erhalten k\xc3\xb6nnen, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten w\xc3\xa4re, nach den Anteilss\xc3\xa4tzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gek\xc3\xbcrzt.
(5) In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 2 und des \xc2\xa7 5 des Gesetzes zur Regelung von H\xc3\xa4rten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person f\xc3\xbcr den Fall r\xc3\xbcckwirkender oder erst nachtr\xc3\xa4glich bekannt werdender Rentengew\xc3\xa4hrung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der R\xc3\xbcckforderung.
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\xc2\xa7 58\xc2\xa0Abwendung der K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge

\n
(1) Die K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen w\xc3\xa4re, erh\xc3\xb6ht oder vermindert um die Prozents\xc3\xa4tze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erh\xc3\xb6hungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbez\xc3\xbcge, die in festen Betr\xc3\xa4gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erh\xc3\xb6ht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, K\xc3\xbcrzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbez\xc3\xbcge erh\xc3\xb6ht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die K\xc3\xbcrzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge in dem entsprechenden Verh\xc3\xa4ltnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbez\xc3\xbcge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Ab\xc3\xa4nderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Ab\xc3\xa4nderung zu viel gezahlte Beitr\xc3\xa4ge unter Anrechnung der nach \xc2\xa7 57 anteilig errechneten K\xc3\xbcrzungsbetr\xc3\xa4ge zur\xc3\xbcckzuzahlen.
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\xc2\xa7 59\xc2\xa0Erl\xc3\xb6schen der Versorgungsbez\xc3\xbcge wegen Verurteilung

\n
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverh\xc3\xa4ltnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach \xc2\xa7 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte gef\xc3\xbchrt h\xc3\xa4tte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverh\xc3\xa4ltnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vors\xc3\xa4tzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vors\xc3\xa4tzlichen Tat, die nach den Vorschriften \xc3\xbcber Friedensverrat, Hochverrat, Gef\xc3\xa4hrdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gef\xc3\xa4hrdung der \xc3\xa4u\xc3\x9feren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 60\xc2\xa0Erl\xc3\xb6schen der Versorgungsbez\xc3\xbcge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

\n
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des \xc2\xa7 46 Abs. 1 und des \xc2\xa7 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er f\xc3\xbcr diese Zeit seine Versorgungsbez\xc3\xbcge. Die oberste Dienstbeh\xc3\xb6rde stellt den Verlust der Versorgungsbez\xc3\xbcge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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\xc2\xa7 61\xc2\xa0Erl\xc3\xb6schen der Witwen- und Waisenversorgung

\n
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbez\xc3\xbcge erlischt
1.
f\xc3\xbcr jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
f\xc3\xbcr jede Witwe au\xc3\x9ferdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
f\xc3\xbcr jede Waise au\xc3\x9ferdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
f\xc3\xbcr jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vors\xc3\xa4tzlichen Tat, die nach den Vorschriften \xc3\xbcber Friedensverrat, Hochverrat, Gef\xc3\xa4hrdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gef\xc3\xa4hrdung der \xc3\xa4u\xc3\x9feren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt \xc2\xa7 41 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. Die \xc2\xa7\xc2\xa7 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gew\xc3\xa4hrt, solange die Waise
1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer \xc3\x9cbergangszeit von h\xc3\xb6chstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen k\xc3\xb6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\xc3\x9ferstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch \xc3\xbcber das 27. Lebensjahr hinaus gew\xc3\xa4hrt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder fr\xc3\xbcherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterh\xc3\xa4lt.
In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erh\xc3\xb6ht sich die jeweilige Altersgrenze f\xc3\xbcr eine Waise, die einen in \xc2\xa7 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in \xc2\xa7 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte T\xc3\xa4tigkeit ausge\xc3\xbcbt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen T\xc3\xa4tigkeit entspricht. Die Altersgrenze erh\xc3\xb6ht sich jedoch h\xc3\xb6chstens um die Dauer des inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der H\xc3\xb6he eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gew\xc3\xa4hrt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach \xc2\xa7 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit \xc2\xa7 24 Absatz 1 \xc3\xbcbersteigt, wird es zur H\xc3\xa4lfte auf das Waisengeld zuz\xc3\xbcglich des Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Absatz 1 angerechnet.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgel\xc3\xb6st, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Aufl\xc3\xb6sung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach \xc2\xa7 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen w\xc3\xa4re. Der Aufl\xc3\xb6sung der Ehe steht die Nichtigerkl\xc3\xa4rung gleich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62\xc2\xa0Anzeigepflicht

\n
(1) Die Besch\xc3\xa4ftigungsstelle hat der die Versorgungsbez\xc3\xbcge anweisenden Stelle (Regelungsbeh\xc3\xb6rde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gew\xc3\xa4hrten Bez\xc3\xbcge, ebenso jede sp\xc3\xa4tere \xc3\x84nderung der Bez\xc3\xbcge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gew\xc3\xa4hrung einer Versorgung unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbeh\xc3\xb6rde
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede \xc3\x84nderung von Eink\xc3\xbcnften nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 10, 14 Abs. 5, \xc2\xa7 22 Absatz 1 Satz 2 und \xc2\xa7\xc2\xa7 47, 47a sowie den \xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (\xc2\xa7 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Aufl\xc3\xb6sung dieser Ehe den Erwerb und jede \xc3\x84nderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (\xc2\xa7 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begr\xc3\xbcndung eines neuen \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses im \xc3\xb6ffentlichen Dienst in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 47 Abs. 5 und des \xc2\xa7 47a,
5.
die Erf\xc3\xbcllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbeh\xc3\xb6rde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Ausk\xc3\xbcnfte, die f\xc3\xbcr die Versorgungsbez\xc3\xbcge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbeh\xc3\xb6rde oder die f\xc3\xbcr das Bez\xc3\xbcgezahlungsverfahren zust\xc3\xa4ndige Stelle darf diejenigen Daten \xc3\xbcbermitteln, die f\xc3\xbcr Daten\xc3\xbcbermittlungen nach \xc2\xa7 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach \xc2\xa7 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
(2a) Wer Dienstunfallf\xc3\xbcrsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erh\xc3\xa4lt, hat gegen\xc3\xbcber der obersten Dienstbeh\xc3\xb6rde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die f\xc3\xbcr die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verh\xc3\xa4ltnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbeh\xc3\xb6rde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbez\xc3\xbcge vor\xc3\xbcbergehend ausgesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62a\xc2\xa0Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

\n
(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht \xc3\xbcber die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im \xc3\xb6ffentlichen Dienst, \xc3\xbcber die Entwicklung der Sonderverm\xc3\xb6gen nach dem Versorgungsr\xc3\xbccklagegesetz sowie \xc3\xbcber Vorausberechnungen der zumindest in den n\xc3\xa4chsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.
(2) \xc3\x96ffentliche Stellen im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, \xc3\xbcbermitteln dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat die f\xc3\xbcr die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten
1.
zu den Gr\xc3\xbcnden der Dienstunf\xc3\xa4higkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
2.
zur Person und letzten Besch\xc3\xa4ftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, k\xc3\xb6nnen bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der \xc3\xa4rztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gr\xc3\xbcnden einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 63\xc2\xa0Gleichstellungen

\n
F\xc3\xbcr die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 15 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 38 als Ruhegehalt, au\xc3\x9fer f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 59,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, au\xc3\x9fer f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 22 Abs. 1 und \xc2\xa7 40 als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, au\xc3\x9fer f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 57,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 38a als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 43 des Bundesbeamtengesetzes, den \xc2\xa7\xc2\xa7 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und \xc2\xa7 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9.
die Bez\xc3\xbcge der nach \xc2\xa7 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungspr\xc3\xbcfungsbeh\xc3\xb6rde als Ruhegehalt,
10.
die Bez\xc3\xbcge, die nach oder entsprechend \xc2\xa7 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gew\xc3\xa4hrt werden, als Ruhegehalt;
die Empf\xc3\xa4nger dieser Versorgungsbez\xc3\xbcge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

Abschnitt 8
Sondervorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64\xc2\xa0Entzug von Hinterbliebenenversorgung

\n
(1) Die oberste Dienstbeh\xc3\xb6rde kann Empf\xc3\xa4ngern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbez\xc3\xbcge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bet\xc3\xa4tigt haben; \xc2\xa7 41 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. Die diese Ma\xc3\x9fnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverst\xc3\xa4ndigen zul\xc3\xa4ssig und der Versorgungsberechtigte zu h\xc3\xb6ren ist.
(2) \xc2\xa7 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 65\xc2\xa0Nichtber\xc3\xbccksichtigung der Versorgungsbez\xc3\xbcge

\n
Werden Versorgungsberechtigte im \xc3\xb6ffentlichen Dienst (\xc2\xa7 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bez\xc3\xbcge aus dieser Besch\xc3\xa4ftigung ohne R\xc3\xbccksicht auf die Versorgungsbez\xc3\xbcge zu bemessen. Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr eine auf Grund der Besch\xc3\xa4ftigung zu gew\xc3\xa4hrende Versorgung.

Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 66\xc2\xa0Beamte auf Zeit

\n
(1) F\xc3\xbcr die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften f\xc3\xbcr die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) F\xc3\xbcr Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit von zehn Jahren zur\xc3\xbcckgelegt haben, betr\xc3\xa4gt das Ruhegehalt, wenn es f\xc3\xbcr sie g\xc3\xbcnstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge bis zum H\xc3\xb6chstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von f\xc3\xbcnf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zur\xc3\xbcckgelegt hat. \xc2\xa7 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Milit\xc3\xa4rgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein \xc3\x9cbergangsgeld nach \xc2\xa7 47 wird nicht gew\xc3\xa4hrt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis weiterzuf\xc3\xbchren, nicht nachkommt.
(4) F\xc3\xbchrt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit f\xc3\xbcr die folgende Amtszeit weiter, gilt f\xc3\xbcr die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder h\xc3\xb6herwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gew\xc3\xa4hlt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit entlassen, gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 67\xc2\xa0Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und K\xc3\xbcnstlerische Assistenten mit Bez\xc3\xbcgen nach \xc2\xa7 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bez\xc3\xbcgen nach der Bundesbesoldungsordnung W

\n
(1) F\xc3\xbcr die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und K\xc3\xbcnstlerischen Assistenten mit Bez\xc3\xbcgen nach \xc2\xa7 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bez\xc3\xbcgen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltf\xc3\xa4hig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und K\xc3\xbcnstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrk\xc3\xb6rper einer Hochschule angeh\xc3\xb6rt haben. Als ruhegehaltf\xc3\xa4hig gilt auch die zur Vorbereitung f\xc3\xbcr die Promotion ben\xc3\xb6tigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit f\xc3\xbcr die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit ber\xc3\xbccksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre ber\xc3\xbccksichtigungsf\xc3\xa4hig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und K\xc3\xbcnstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen T\xc3\xa4tigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die f\xc3\xbcr die Wahrnehmung des Amtes f\xc3\xb6rderlich sind, soll im Falle des \xc2\xa7 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden; im \xc3\x9cbrigen kann sie bis zu f\xc3\xbcnf Jahren in vollem Umfang, dar\xc3\xbcber hinaus bis zur H\xc3\xa4lfte als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 k\xc3\xb6nnen in der Regel insgesamt nicht \xc3\xbcber zehn Jahre hinaus als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Arbeitszeit d\xc3\xbcrfen nur zu dem Teil als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden, der dem Verh\xc3\xa4ltnis der tats\xc3\xa4chlichen zur regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Arbeitszeit entspricht.
(3) \xc3\x9cber die Ber\xc3\xbccksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ist auf Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten vorab zu entscheiden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) F\xc3\xbcr Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und K\xc3\xbcnstlerische Assistenten betr\xc3\xa4gt das \xc3\x9cbergangsgeld abweichend von \xc2\xa7 47 Abs. 1 Satz 1 f\xc3\xbcr ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt h\xc3\xb6chstens das Sechsfache der Dienstbez\xc3\xbcge (\xc2\xa7 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 68\xc2\xa0Ehrenbeamte

\n
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (\xc2\xa7 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (\xc2\xa7 33). Au\xc3\x9ferdem kann ihm Ersatz von Sachsch\xc3\xa4den (\xc2\xa7 32) und von der obersten Dienstbeh\xc3\xb6rde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr seine Hinterbliebenen.

Abschnitt 10
\xc3\x9cbergangsvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69\xc2\xa0Anwendung bisherigen und neuen Rechts f\xc3\xbcr am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempf\xc3\xa4nger

\n
(1) Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempf\xc3\xa4nger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben:
1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die \xc2\xa7\xc2\xa7 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die \xc2\xa7\xc2\xa7 33, 34, 42 Satz 2, die \xc2\xa7\xc2\xa7 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die \xc2\xa7\xc2\xa7 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie \xc2\xa7 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. \xc2\xa7 6 Abs. 1 Satz 5, \xc2\xa7 10 Abs. 2, \xc2\xa7 14a Abs. 1, 3 und 4, \xc2\xa7 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und \xc2\xa7 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. \xc2\xa7 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, \xc2\xa7 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste H\xc3\xb6chstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie \xc2\xa7 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite H\xc3\xb6chstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e71,75\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e75\xe2\x80\x9c tritt. In den F\xc3\xa4llen der \xc2\xa7\xc2\xa7 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge und der Ruhegehaltssatz nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; \xc2\xa7 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen F\xc3\xa4llen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Bez\xc3\xbcge der entpflichteten Hochschullehrer sowie f\xc3\xbcr die von den \xc2\xa7\xc2\xa7 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempf\xc3\xa4nger. Ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein \xc3\xbcber den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert, finden, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist, die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben Anwendung:
a)
Ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger, verbleibt es dabei, solange ein \xc3\xbcber den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert.
b)
Ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht g\xc3\xbcnstiger, verbleibt es dabei, solange ein \xc3\xbcber den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert.
c)
Bei der Anwendung des \xc2\xa7 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)
\xc2\xa7 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 \xc3\xbcber diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Mindestversorgungsbez\xc3\xbcge (\xc2\xa7 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbez\xc3\xbcge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bez\xc3\xbcge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empf\xc3\xa4nger dieser Bez\xc3\xbcge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bez\xc3\xbcge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als H\xc3\xb6chstgrenze im Sinne des \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstbez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. \xc2\xa7 65 gilt nicht f\xc3\xbcr entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; \xc2\xa7 22 Abs. 1 Satz 2 und \xc2\xa7 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. \xc2\xa7 53 findet Anwendung. \xc2\xa7 53 findet, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein \xc3\xbcber den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert. \xc2\xa7 53 findet, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein \xc3\xbcber den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis, l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. \xc2\xa7 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines fr\xc3\xbcheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder h\xc3\xa4tte bewilligt werden k\xc3\xb6nnen. F\xc3\xbcr die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt \xc2\xa7 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; \xc2\xa7 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. F\xc3\xbcr die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt \xc2\xa7 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) F\xc3\xbcr die am 1. Januar 1977 vorhandenen fr\xc3\xbcheren Beamten, fr\xc3\xbcheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; \xc2\xa7 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. F\xc3\xbcr eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei \xc2\xa7 38 Abs. 4 Satz 3 und \xc2\xa7 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbez\xc3\xbcge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gew\xc3\xa4hrt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Antr\xc3\xa4ge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind \xc2\xa7 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von \xc2\xa7 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt \xc2\xa7 69e Abs. 4 f\xc3\xbcr die Verminderung der Prozents\xc3\xa4tze entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69a\xc2\xa0Anwendung bisherigen und neuen Rechts f\xc3\xbcr am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempf\xc3\xa4nger

\n
Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempf\xc3\xa4nger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben:
1.
\xc2\xa7 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, \xc2\xa7 42 Satz 2, die \xc2\xa7\xc2\xa7 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 57, 58, 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. \xc2\xa7 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, \xc2\xa7 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste H\xc3\xb6chstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie \xc2\xa7 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite H\xc3\xb6chstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e71,75\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e75\xe2\x80\x9c tritt. Auf die von \xc2\xa7 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsf\xc3\xa4lle ist \xc2\xa7 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
2.
Solange ein \xc3\xbcber den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert, finden, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist, die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben Anwendung:
a)
Ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht g\xc3\xbcnstiger, verbleibt es dabei, solange ein \xc3\xbcber den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis andauert.
b)
Bei der Anwendung des \xc2\xa7 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c)
\xc2\xa7 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 \xc3\xbcber diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. \xc2\xa7 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. F\xc3\xbcr die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt \xc2\xa7 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4.
\xc2\xa7 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5.
Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind \xc2\xa7 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von \xc2\xa7 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt \xc2\xa7 69e Abs. 4 f\xc3\xbcr die Verringerung der Prozents\xc3\xa4tze entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69b\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen f\xc3\xbcr vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsf\xc3\xa4lle

\n
F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden \xc2\xa7 5 Abs. 2, \xc2\xa7 12 Abs. 1 Satz 1, \xc2\xa7 13 Abs. 1 Satz 1, \xc2\xa7 36 Abs. 2 und \xc2\xa7 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngers. Versorgungsempf\xc3\xa4nger, die am 28. Februar 1997 einen Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach \xc2\xa7 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass sich dieser Erh\xc3\xb6hungsbetrag bei der n\xc3\xa4chsten allgemeinen Erh\xc3\xb6hung der Versorgungsbez\xc3\xbcge um die H\xc3\xa4lfte verringert; die Verringerung darf jedoch die H\xc3\xa4lfte der allgemeinen Erh\xc3\xb6hung nicht \xc3\xbcbersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erh\xc3\xb6hung der Versorgungsbez\xc3\xbcge entf\xc3\xa4llt der verbleibende Erh\xc3\xb6hungsbetrag. Versorgungsempf\xc3\xa4nger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in H\xc3\xb6he des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. K\xc3\xbcnftige Hinterbliebene der in den S\xc3\xa4tzen 3 und 5 genannten Versorgungsempf\xc3\xa4nger erhalten die jeweiligen Betr\xc3\xa4ge entsprechend anteilig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69c\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen f\xc3\xbcr vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsf\xc3\xa4lle und f\xc3\xbcr am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

\n
(1) F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden \xc2\xa7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \xc2\xa7 5 Abs. 3 bis 5, die \xc2\xa7\xc2\xa7 7, 14 Abs. 6 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngers.
(2) F\xc3\xbcr Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 bef\xc3\xb6rdert worden sind oder denen ein anderes Amt mit h\xc3\xb6herem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet \xc2\xa7 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) F\xc3\xbcr Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des \xc2\xa7 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts \xc3\xbcbertragen worden war, finden \xc2\xa7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die \xc2\xa7\xc2\xa7 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist, l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 \xc3\xbcber diesen Zeitpunkt hinaus ausge\xc3\xbcbte Besch\xc3\xa4ftigung oder T\xc3\xa4tigkeit des Versorgungsempf\xc3\xa4ngers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden \xc2\xa7 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur \xc3\x9cbernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt f\xc3\xbcr Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie \xc2\xa7 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und \xc2\xa7 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69d\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen f\xc3\xbcr vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsf\xc3\xa4lle und f\xc3\xbcr am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempf\xc3\xa4nger

\n
(1) Auf Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind \xc2\xa7 13 Absatz 1 Satz 1, \xc2\xa7 14 Absatz 3 und \xc2\xa7 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; \xc2\xa7 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngers.
(2) F\xc3\xbcr am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis \xc3\xbcber den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt \xc2\xa7 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies f\xc3\xbcr den Versorgungsempf\xc3\xa4nger g\xc3\xbcnstiger ist als die Anwendung des \xc2\xa7 53 Absatz 10. F\xc3\xbcr am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt \xc2\xa7 69a unber\xc3\xbchrt.
(3) F\xc3\xbcr am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
1.
\xc2\xa7 14 Absatz 3 ist mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung in
den Ruhestand
Minderung des Ruhegehalts f\xc3\xbcr
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)
H\xc3\xb6chstsatz
der Gesamt-
minderung des
Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
2.
\xc2\xa7 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Ber\xc3\xbccksichtigung als
Zurechnungszeit in Zw\xc3\xb6lfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047
(4) F\xc3\xbcr am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit nach \xc2\xa7 6, \xc2\xa7 8 oder \xc2\xa7 9 zur\xc3\xbcckgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach \xc2\xa7 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist \xc2\xa7 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69e\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen aus Anlass des Versorgungs\xc3\xa4nderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

\n
(1) Die Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempf\xc3\xa4nger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben:
1.
Die Abs\xc3\xa4tze 3, 4, 6 und 7, \xc2\xa7 22 Abs. 1 Satz 3, \xc2\xa7 42 Satz 2, die \xc2\xa7\xc2\xa7 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, \xc2\xa7 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unber\xc3\xbchrt.
2.
\xc2\xa7 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, \xc2\xa7 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste H\xc3\xb6chstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie \xc2\xa7 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. \xc2\xa7 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e66,97\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e70\xe2\x80\x9c tritt. \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite H\xc3\xb6chstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e71,75\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e75\xe2\x80\x9c tritt. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind \xc2\xa7 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die \xc2\xa7 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie \xc2\xa7 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 ist \xc2\xa7 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e1,875\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e1,79375\xe2\x80\x9c sowie an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e2,5\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e2,39167\xe2\x80\x9c tritt. \xc2\xa7 69c Abs. 5 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Auf Versorgungsf\xc3\xa4lle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind \xc2\xa7 14 Abs. 1 und 6, \xc2\xa7 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, \xc2\xa7 47a Abs. 1, die \xc2\xa7\xc2\xa7 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste H\xc3\xb6chstgrenzenalternative, \xc2\xa7 54 Abs. 2 sowie \xc2\xa7 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. \xc2\xa7 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e66,97\xe2\x80\x9c jeweils die Zahl \xe2\x80\x9e70\xe2\x80\x9c tritt. \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite H\xc3\xb6chstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e71,75\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e75\xe2\x80\x9c tritt. \xc2\xa7 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e1,79375\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e1,875\xe2\x80\x9c sowie an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e2,39167\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e2,5\xe2\x80\x9c tritt. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbez\xc3\xbcge zugrunde liegenden ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge bis zur siebten Anpassung nach \xc2\xa7 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Ma\xc3\x9fgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht f\xc3\xbcr das Ruhegehalt, das durch Anwendung des \xc2\xa7 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und \xc2\xa7 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. F\xc3\xbcr Versorgungsbez\xc3\xbcge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und f\xc3\xbcr Versorgungsbez\xc3\xbcge, die in festen Betr\xc3\xa4gen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (\xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 56) gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcgen im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren auch die Anpassungszuschl\xc3\xa4ge, der Strukturausgleich sowie Erh\xc3\xb6hungszuschl\xc3\xa4ge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). F\xc3\xbcr die von den Erh\xc3\xb6hungen 2003/2004 nach \xc2\xa7 71 ausgenommenen Versorgungsempf\xc3\xa4nger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4) In Versorgungsf\xc3\xa4llen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach \xc2\xa7 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbez\xc3\xbcgen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach \xc2\xa7 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielf\xc3\xa4ltigt; \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach \xc2\xa7 70 der Berechnung der Versorgungsbez\xc3\xbcge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr das Ruhegehalt, das durch Anwendung des \xc2\xa7 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und \xc2\xa7 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
(4a) F\xc3\xbcr die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn \xc3\xbcbernommen worden sind, gilt \xc2\xa7 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) \xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. \xc2\xa7 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. \xc2\xa7 50c ist in diesen F\xc3\xa4llen nicht anzuwenden.
(6) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des \xc2\xa7 85 der \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 sowie des \xc2\xa7 37 sind die Abs\xc3\xa4tze 3, 4 und 7 sowie \xc2\xa7 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbez\xc3\xbcge zugrunde liegenden ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Ber\xc3\xbccksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh\xc3\xa4ltnisse zu pr\xc3\xbcfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69f\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen zur Ber\xc3\xbccksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

\n
(1) Auf Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist \xc2\xa7 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist \xc2\xa7 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass sich die danach h\xc3\xb6chstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung f\xc3\xbcr jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschlie\xc3\x9flich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils f\xc3\xbcnf Tage vermindert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69g\xc2\xa0Versorgungs\xc3\xbcberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

\n
(1) F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1.
\xc2\xa7 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
a)
\xc2\xa7 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des \xc2\xa7 2 Abs. 3 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach \xc2\xa7 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach \xc2\xa7 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes, wird in H\xc3\xb6he der Differenz ein \xc3\x9cberleitungsbetrag als ruhegehaltf\xc3\xa4higer Dienstbezug gew\xc3\xa4hrt. Der \xc3\x9cberleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erh\xc3\xb6hungen oder Verminderungen der Versorgungsbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 70 entsprechend anzupassen. Der \xc3\x9cberleitungsbetrag geh\xc3\xb6rt zu den der Bemessung nach \xc2\xa7 2 der Zweiten Besoldungs-\xc3\x9cbergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbez\xc3\xbcgen. Auf die ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist \xc2\xa7 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
b)
F\xc3\xbcr Versorgungsbez\xc3\xbcge, deren Berechnung ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstbez\xc3\xbcge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
c)
F\xc3\xbcr die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt \xc2\xa7 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcgen nach Satz 1 geh\xc3\xb6ren auch die Anpassungszuschl\xc3\xa4ge, der Strukturausgleich sowie Erh\xc3\xb6hungszuschl\xc3\xa4ge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
2.
(weggefallen)
3.
F\xc3\xbcr Versorgungsbez\xc3\xbcge, die in festen Betr\xc3\xa4gen festgesetzt sind, gelten \xc2\xa7 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach \xc2\xa7 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
1.
\xc2\xa7 5 Abs. 1 ist f\xc3\xbcr Beamte, die aus einer zugeordneten \xc3\x9cberleitungsstufe nach \xc2\xa7 2 Abs. 3 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
Ruhegehaltf\xc3\xa4hig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach \xc2\xa7 2 Abs. 3 des Besoldungs\xc3\xbcberleitungsgesetzes zugeordneten \xc3\x9cberleitungsstufe liegt. In H\xc3\xb6he der Differenz zu dem Betrag der \xc3\x9cberleitungsstufe nach Satz 1 wird ein \xc3\x9cberleitungsbetrag als ruhegehaltf\xc3\xa4higer Dienstbezug gew\xc3\xa4hrt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2.
Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(3) F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bez\xc3\xbcge und Bez\xc3\xbcgebestandteile nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bez\xc3\xbcge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 Prozent erh\xc3\xb6ht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69h\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

\n
(1) F\xc3\xbcr Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach \xc2\xa7 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist \xc2\xa7 14 Abs. 3 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bisLebensalter
JahrMonat
31. Januar 1952631
29. Februar 1952632
31. M\xc3\xa4rz 1952633
30. April 1952634
31. Mai 1952635
31. Dezember 1952636
31. Dezember 1953637
31. Dezember 1954638
31. Dezember 1955639
31. Dezember 19566310
31. Dezember 19576311
31. Dezember 1958640
31. Dezember 1959642
31. Dezember 1960644
31. Dezember 1961646
31. Dezember 1962648
31. Dezember 19636410
3.
F\xc3\xbcr am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des \xc2\xa7 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach \xc2\xa7 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie f\xc3\xbcr Beamte, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt \xc2\xa7 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) F\xc3\xbcr Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach \xc2\xa7 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist \xc2\xa7 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bisLebensalter
JahrMonat
31. Januar 1949651
28. Februar 1949652
31. Dezember 1949653
3.
F\xc3\xbcr am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach \xc2\xa7 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der f\xc3\xbcr den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) F\xc3\xbcr Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist \xc2\xa7 14 Abs. 3 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012631
1. M\xc3\xa4rz 2012632
1. April 2012633
1. Mai 2012634
1. Juni 2012635
1. Januar 2013636
1. Januar 2014637
1. Januar 2015638
1. Januar 2016639
1. Januar 20176310
1. Januar 20186311
1. Januar 2019640
1. Januar 2020642
1. Januar 2021644
1. Januar 2022646
1. Januar 2023648
1. Januar 20246410
3.
F\xc3\xbcr Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt \xc2\xa7 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass an die Stelle der Zahl \xe2\x80\x9e40\xe2\x80\x9c die Zahl \xe2\x80\x9e35\xe2\x80\x9c tritt. \xe2\x80\x9c
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69i\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivit\xc3\xa4tssteigerungsgesetzes

\n
Ist der Anspruch nach \xc2\xa7 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, betr\xc3\xa4gt die Unfallentsch\xc3\xa4digung

1.
im Fall des \xc2\xa7 43 Absatz 1150\xc2\xa0000 Euro,
2.
im Fall des \xc2\xa7 43 Absatz 2
Nummer 1
100\xc2\xa0000 Euro,
3.
im Fall des \xc2\xa7 43 Absatz 2
Nummer 2
40\xc2\xa0000 Euro,
4.
im Fall des \xc2\xa7 43 Absatz 2
Nummer 3
20\xc2\xa0000 Euro.


Aus gleichem Anlass bereits gew\xc3\xa4hrte Leistungen nach \xc2\xa7 43 sind anzurechnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69j\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

\n
Die ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. \xc2\xa7 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge nach Satz 1 sind nach Ma\xc3\x9fgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der H\xc3\xb6he festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. F\xc3\xbcr Hinterbliebene gelten die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69k\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Versorgungsr\xc3\xbccklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

\n
F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, \xc2\xa7 8 Absatz 1, \xc2\xa7 9 Absatz 1, \xc2\xa7 10 Satz 1, die \xc2\xa7\xc2\xa7 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, \xc2\xa7 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, \xc2\xa7 14a Absatz 2 Satz 1, \xc2\xa7 38 Absatz 2 Nummer 2 und \xc2\xa7 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngers.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69l\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung zu \xc2\xa7 55

\n
\xc2\xa7 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht f\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. F\xc3\xbcr Versorgungsf\xc3\xa4lle, die nach dem 14. Juni 2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte mit der Ma\xc3\x9fgabe zu ber\xc3\xbccksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte au\xc3\x9fer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zur\xc3\xbcckgelegt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69m\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

\n
(1) \xc2\xa7 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des \xc2\xa7 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
1.
begonnen hat und \xc3\xbcber diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder
2.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (\xc2\xa7 6a Absatz 2) hat mit den Ma\xc3\x9fgaben, dass
a)
abweichend von \xc2\xa7 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
b)
der Antrag nach \xc2\xa7 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des \xc2\xa7 6a ruhegehaltf\xc3\xa4hig, sofern die f\xc3\xbcr diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des \xc2\xa7 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgef\xc3\xbchrt worden ist.
(2) F\xc3\xbcr am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempf\xc3\xa4nger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind \xc2\xa7 6 Absatz 3 Nummer 4, \xc2\xa7 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, \xc2\xa7 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die \xc2\xa7\xc2\xa7 56, 69c Absatz 5 sowie \xc2\xa7 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben \xc2\xa7 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, \xc2\xa7 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und \xc2\xa7 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unber\xc3\xbchrt. Versorgungsempf\xc3\xa4nger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels H\xc3\xb6chstgrenzenberechnung nach \xc2\xa7 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, k\xc3\xb6nnen einmalig f\xc3\xbcr die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in H\xc3\xb6he von 1,79375 Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge f\xc3\xbcr jedes Jahr einer Verwendung im \xc3\xb6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach \xc2\xa7 50 Absatz 1 ruht f\xc3\xbcr jedes Jahr einer Verwendung im \xc3\xb6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung in H\xc3\xb6he von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist \xc2\xa7 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dienstzeiten, die \xc3\xbcber volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; \xc2\xa7 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, es sei denn, sie f\xc3\xbchren zu einer Erh\xc3\xb6hung des Ruhegehaltssatzes. Die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur H\xc3\xb6he des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 ma\xc3\x9fgeblichen Zeitpunkt. Antr\xc3\xa4ge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag sp\xc3\xa4ter gestellt, tritt die \xc3\x84nderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem \xc3\x84nderungszeitpunkt entstandene Ruhensbetr\xc3\xa4ge bleiben unber\xc3\xbchrt. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 9 gelten entsprechend f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.
(2a) Versorgungsempf\xc3\xa4nger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach \xc2\xa7 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach \xc2\xa7 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, k\xc3\xb6nnen einmalig f\xc3\xbcr die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erh\xc3\xb6hung des Ruhegehaltssatzes f\xc3\xbchren. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Absatz 2 Satz 1.
(3) F\xc3\xbcr am 31. August 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltf\xc3\xa4hige Zeit nach \xc2\xa7 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ber\xc3\xbccksichtigt worden ist, ist \xc2\xa7 50a auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach \xc2\xa7 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach \xc2\xa7 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt \xc3\xbcbersteigt, das sich unter Ber\xc3\xbccksichtigung des \xc2\xa7 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Antr\xc3\xa4ge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem sp\xc3\xa4teren Zeitpunkt gestellt, tritt die \xc3\x84nderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist \xc2\xa7 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gew\xc3\xa4hrung eines Kindererziehungszuschlags nach \xc2\xa7 50a nicht mehr anzuwenden. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten entsprechend f\xc3\xbcr vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69n\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass der Einf\xc3\xbchrung der Ruhegehaltf\xc3\xa4higkeit von Stellenzulagen

\n
(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes geh\xc3\xb6ren f\xc3\xbcr diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcgen,
1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erf\xc3\xbcllt haben.
In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltf\xc3\xa4higer Dienstbezug zu ber\xc3\xbccksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung f\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
(2) Die Ber\xc3\xbccksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gem\xc3\xa4\xc3\x9f Absatz 1 als ruhegehaltf\xc3\xa4higer Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der f\xc3\xbcr die Festsetzung der Versorgungsbez\xc3\xbcge zust\xc3\xa4ndigen Stelle einzureichen ist. Antr\xc3\xa4ge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem sp\xc3\xa4teren Zeitpunkt gestellt, tritt die \xc3\x84nderung zum Beginn des Antragsmonats ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69o\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen zu Unfallf\xc3\xbcrsorgeleistungen

\n
(1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach \xc2\xa7 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergew\xc3\xa4hrt, solange in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Feststellung ma\xc3\x9fgebend gewesen sind, keine wesentliche \xc3\x84nderung eingetreten ist. Eine h\xc3\xb6here Leistung nach \xc2\xa7 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.
(2) Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach \xc2\xa7 38 oder \xc2\xa7 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die \xc2\xa7\xc2\xa7 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Satz 1 gilt nur, solange in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags ma\xc3\x9fgebend gewesen sind, keine wesentliche \xc3\x84nderung eingetreten ist.

Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbez\xc3\xbcge

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 70\xc2\xa0Allgemeine Anpassung

\n
(1) Werden die Dienstbez\xc3\xbcge der Besoldungsberechtigten allgemein erh\xc3\xb6ht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbez\xc3\xbcge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine \xc3\x84nderung der Dienstbez\xc3\xbcge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher \xc3\x84nderung der Grundgehaltss\xc3\xa4tze und die allgemeine Erh\xc3\xb6hung oder Verminderung der Dienstbez\xc3\xbcge um feste Betr\xc3\xa4ge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 71\xc2\xa0Erh\xc3\xb6hung der Versorgungsbez\xc3\xbcge

\n
(1) Bei Versorgungsempf\xc3\xa4ngern gilt die Erh\xc3\xb6hung nach \xc2\xa7\xc2\xa014 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend f\xc3\xbcr die
1.
in \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und \xc2\xa7 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bez\xc3\xbcgebestandteile sowie
2.
den Versorgungsbez\xc3\xbcgen zugrunde liegenden
a)
Grundverg\xc3\xbctungen,
b)
Grundgeh\xc3\xa4lter nach fortgeltenden oder fr\xc3\xbcheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger von Versorgungsbez\xc3\xbcgen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
(2) Bei Versorgungsempf\xc3\xa4ngern gilt die Erh\xc3\xb6hung nach \xc2\xa7\xc2\xa014 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend f\xc3\xbcr die
1.
den Versorgungsbez\xc3\xbcgen zugrunde liegenden Amtszulagen,
2.
in \xc2\xa7 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bez\xc3\xbcgebestandteile.
(3) Ab dem 1. M\xc3\xa4rz 2024 werden um 5,3 Prozent erh\xc3\xb6ht
1.
den Versorgungsbez\xc3\xbcgen zugrunde liegende Leistungsbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des \xc2\xa7 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
2.
der \xc3\x9cberleitungsbetrag nach \xc2\xa7 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach \xc2\xa7 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.
(4) Versorgungsbez\xc3\xbcge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. M\xc3\xa4rz 2024 um 5,2 Prozent erh\xc3\xb6ht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr
1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngers,
2.
Versorgungsbez\xc3\xbcge, die in festen Betr\xc3\xa4gen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 \xc2\xa7 2 Absatz 4 des F\xc3\xbcnften Gesetzes zur \xc3\x84nderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 72\xc2\xa0Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

\n
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngern f\xc3\xbcr den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gew\xc3\xa4hrt, die sich nach dem jeweils ma\xc3\x9fgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilss\xc3\xa4tzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1\xc2\xa0240 Euro ergibt. Bei Empf\xc3\xa4ngern von Mindestversorgungsbez\xc3\xbcgen gilt der jeweils ma\xc3\x9fgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4ngern im Sinne des \xc2\xa7 71 Absatz 4 f\xc3\xbcr den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gew\xc3\xa4hrt in H\xc3\xb6he von
1.
744 Euro f\xc3\xbcr Ruhegehaltsempf\xc3\xa4nger,
2.
446 Euro f\xc3\xbcr Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3.
149 Euro f\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger von Vollwaisengeld und
4.
88 Euro f\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger von Halbwaisengeld.
(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empf\xc3\xa4ngern von laufenden Versorgungsbez\xc3\xbcgen ferner jeweils f\xc3\xbcr die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbez\xc3\xbcgen gew\xc3\xa4hrt. Die Sonderzahlung wird in der H\xc3\xb6he gew\xc3\xa4hrt, die sich nach dem jeweils ma\xc3\x9fgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilss\xc3\xa4tzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den Versorgungsempf\xc3\xa4ngern von laufenden Versorgungsbez\xc3\xbcgen im Sinne des \xc2\xa7 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils f\xc3\xbcr die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gew\xc3\xa4hrt in H\xc3\xb6he von
1.
132 Euro f\xc3\xbcr Ruhegehaltsempf\xc3\xa4nger,
2.
79 Euro f\xc3\xbcr Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3.
26 Euro f\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger von Vollwaisengeld und
4.
16 Euro f\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger von Halbwaisengeld.
(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens\xe2\x80\x91, Anrechnungs- und K\xc3\xbcrzungsvorschriften sowie bei Vorschriften \xc3\xbcber die anteilige K\xc3\xbcrzung au\xc3\x9fer Betracht.
(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempf\xc3\xa4nger nur einmal gew\xc3\xa4hrt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverh\xc3\xa4ltnis im \xc3\xb6ffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Ma\xc3\x9fgabe gew\xc3\xa4hrt, dass
1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverh\xc3\xa4ltnis dem Anspruch aus dem Rechtsverh\xc3\xa4ltnis als Versorgungsempf\xc3\xa4nger vorgeht,
2.
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gew\xc3\xa4hrt wird sowie
3.
im \xc3\x9cbrigen der Anspruch aus einem sp\xc3\xa4teren Rechtsverh\xc3\xa4ltnis als Versorgungsempf\xc3\xa4nger dem Anspruch aus einem fr\xc3\xbcheren Rechtsverh\xc3\xa4ltnis als Versorgungsempf\xc3\xa4nger vorgeht.
Dem \xc3\xb6ffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verb\xc3\xa4nden gleich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 73 bis 76\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-

Abschnitt 12
(weggefallen)

\n

Abschnitt 13
\xc3\x9cbergangsvorschriften alten Rechts

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 84\xc2\xa0Ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit

\n
F\xc3\xbcr am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte k\xc3\xb6nnen zum Ausgleich von H\xc3\xa4rten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltf\xc3\xa4hig waren, als ruhegehaltf\xc3\xa4hig galten oder als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zur\xc3\xbcckgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltf\xc3\xa4hig ber\xc3\xbccksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 85\xc2\xa0Ruhegehaltssatz f\xc3\xbcr am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

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(1) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit zur\xc3\xbcckgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge bis zum H\xc3\xb6chstsatz von f\xc3\xbcnfundsiebzig Prozent; insoweit gilt \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnj\xc3\xa4hrigen ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit au\xc3\x9fer Betracht; \xc2\xa7 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. \xc2\xa7 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) F\xc3\xbcr die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverh\xc3\xa4ltnis \xc3\xbcber den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist \xc2\xa7 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die f\xc3\xbcr ihn jeweils ma\xc3\x9fgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils ma\xc3\x9fgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er h\xc3\xb6her ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz f\xc3\xbcr die gesamte ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht erg\xc3\xa4be, nicht \xc3\xbcbersteigen.
(5) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist \xc2\xa7 14 Abs. 3 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach \xc2\xa7 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbetr\xc3\xa4gt der Prozentsatz der Minderung f\xc3\xbcr jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6chstgrenze nach \xc2\xa7 54 Abs. 2 und \xc2\xa7 55 Abs. 2 zu berechnen. \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gew\xc3\xa4hrt wird, findet \xc2\xa7 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich erhalten, wird diese Leistung weitergew\xc3\xa4hrt, solange in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Feststellung des Unfallausgleichs ma\xc3\x9fgebend gewesen sind, keine wesentliche \xc3\x84nderung eingetreten ist. Eine h\xc3\xb6here Leistung nach \xc2\xa7 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz 2.
(9) Bei der Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Dienstverh\xc3\xa4ltnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis vorangegangen sind.
(10) Einem \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis steht ein Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis im Sinne des \xc2\xa7 5 Abs. 1 Nr. 2 und des \xc2\xa7 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) F\xc3\xbcr den nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt \xc2\xa7 69e Abs. 4 entsprechend.
(12) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 12a und 12b sind anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 85 Abs. 4 Satz 2: Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, BVerfGE v. 18.6.2008 I 1330 - 1 BvL 6/07 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 85a\xc2\xa0Erneute Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis

\n
Bei einem nach \xc2\xa7 46 oder \xc2\xa7 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis vor Anwendung von Ruhens-, K\xc3\xbcrzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des \xc2\xa7 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverh\xc3\xa4ltnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltf\xc3\xa4hig. Das h\xc3\xb6here Ruhegehalt wird gezahlt.
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\xc2\xa7 86\xc2\xa0Hinterbliebenenversorgung

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(1) Die Gew\xc3\xa4hrung von Unterhaltsbeitr\xc3\xa4gen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder f\xc3\xbcr nichtig erkl\xc3\xa4rt worden ist.
(2) Die Vorschrift des \xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \xc3\xbcber den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des f\xc3\xbcnfundsechzigsten Lebensjahres in \xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes h\xc3\xb6heres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften \xc3\xbcber die K\xc3\xbcrzung des Witwengeldes bei gro\xc3\x9fem Altersunterschied der Ehegatten (\xc2\xa7 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt f\xc3\xbcr den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende K\xc3\xbcrzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des \xc2\xa7 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtsh\xc3\xa4ngig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach \xc2\xa7 1587o des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
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\xc2\xa7 87\xc2\xa0Unfallf\xc3\xbcrsorge

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(1) F\xc3\xbcr die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) (weggefallen)
(3) Eine Entsch\xc3\xa4digung aus einer Unfallversicherung, f\xc3\xbcr die der Dienstherr die Beitr\xc3\xa4ge gezahlt hat, ist auf die Unfallentsch\xc3\xa4digung nach \xc2\xa7 43 Abs. 3 anzurechnen.
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\xc2\xa7 88\xc2\xa0Abfindung

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(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften \xc3\xbcber die Abfindung nach \xc2\xa7 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis berufene Beamtin kann eine fr\xc3\xbcher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zur\xc3\xbcckzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbez\xc3\xbcge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben w\xc3\xbcrden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis ma\xc3\x9fgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagss\xc3\xa4tze im Monat vor der Entlassung gegolten h\xc3\xa4tten. Der Antrag auf R\xc3\xbcckzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise R\xc3\xbcckzahlung der Abfindung ist nicht zul\xc3\xa4ssig. Nach der R\xc3\xbcckzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als w\xc3\xa4re eine Abfindung nicht gew\xc3\xa4hrt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
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\xc2\xa7 89\xc2\xa0(weggefallen)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 90\xc2\xa0Zusammentreffen von Versorgungsbez\xc3\xbcgen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und \xc3\xbcberstaatlicher Verwendung

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(1) Bei der Anwendung des \xc2\xa7 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung t\xc3\xa4tig war, bis zu sechs Jahren au\xc3\x9fer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempf\xc3\xa4nger findet \xc2\xa7 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe Anwendung, dass ihnen zw\xc3\xb6lf Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempf\xc3\xa4nger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem \xc3\xb6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, \xc2\xa7 56 Abs. 3 und \xc2\xa7 69c Abs. 5 anzuwenden.
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\xc2\xa7 91\xc2\xa0Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

\n
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten \xc3\xbcbernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die f\xc3\xbcr Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Ma\xc3\x9fgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. \xc2\xa7 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) F\xc3\xbcr Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
1.
Die \xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bez\xc3\xbcge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empf\xc3\xa4nger als Ruhestandsbeamte. \xc2\xa7 65 gilt nicht f\xc3\xbcr entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bez\xc3\xbcge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer \xc3\x9cberleitung nach dem nach \xc2\xa7 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als H\xc3\xb6chstgrenze im Sinne des \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstbez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
F\xc3\xbcr die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbez\xc3\xbcgen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des \xc2\xa7 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
F\xc3\xbcr Professoren, die unter \xc2\xa7 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverh\xc3\xa4ltnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverh\xc3\xa4ltnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden w\xc3\xa4re, der H\xc3\xb6chstgrenze im Sinne des \xc2\xa7 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcgen im Sinne des \xc2\xa7 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. F\xc3\xbcr ihre Hinterbliebenen gilt in den F\xc3\xa4llen der Nummer 3 das Landesrecht, das f\xc3\xbcr das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis als Professor im Landesdienst ma\xc3\x9fgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach \xc2\xa7 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz \xc3\xbcbergeleiteten Professors, der einen Antrag nach \xc2\xa7 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach \xc2\xa7 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 92 bis 104\xc2\xa0(weggefallen)

\n

Abschnitt 14
Schlussvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 105\xc2\xa0Au\xc3\x9ferkrafttreten

\n
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes au\xc3\x9fer Kraft. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1.
\xc2\xa7 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-W\xc3\xbcrttemberg,
2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes \xc3\xbcber kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3.
\xc2\xa7 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4.
\xc2\xa7 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen \xc3\xbcber die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst \xc3\xb6ffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verb\xc3\xa4nde oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften \xc3\xbcber die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gew\xc3\xa4hlten Beamten und Richter; solche Vorschriften k\xc3\xb6nnen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 106\xc2\xa0Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

\n
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz au\xc3\x9fer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

\n
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bed\xc3\xbcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erl\xc3\xa4sst das Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107a\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsregelungen aus Anla\xc3\x9f der Herstellung der Einheit Deutschlands

\n
Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, f\xc3\xbcr die Beamtenversorgung \xc3\x9cbergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verh\xc3\xa4ltnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungserm\xc3\xa4chtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, H\xc3\xb6he von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107b\xc2\xa0Verteilung der Versorgungslasten

\n
(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn \xc3\xbcbernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbez\xc3\xbcge anteilig nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnpr\xc3\xbcfung oder Feststellung der Bef\xc3\xa4higung mindestens f\xc3\xbcnf Jahre zur Dienstleistung zur Verf\xc3\xbcgung stand; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Beamte auf Zeit sowie f\xc3\xbcr Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverh\xc3\xa4ltnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundes\xc3\xbcbergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags f\xc3\xbcr den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist \xc2\xa7 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.
(2) Versorgungsbez\xc3\xbcge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverh\xc3\xa4ltnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles f\xc3\xa4llig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der \xc3\x9cbernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein h\xc3\xb6herwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben w\xc3\xa4re. Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Berufungsgewinne im Hochschulbereich und f\xc3\xbcr Zulagen f\xc3\xbcr die Wahrnehmung einer h\xc3\xb6herwertigen Funktion.
(3) Wird der \xc3\xbcbernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (\xc2\xa7 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, sp\xc3\xa4testens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbez\xc3\xbcge werden in dem Verh\xc3\xa4ltnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unber\xc3\xbccksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, f\xc3\xbcr die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltf\xc3\xa4higkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltf\xc3\xa4hig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn ber\xc3\xbccksichtigt. Zeiten, f\xc3\xbcr die der Beamte oder Richter vor der \xc3\x9cbernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbez\xc3\xbcge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbez\xc3\xbcge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuf\xc3\xbchren.
(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach \xc2\xa7 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der fr\xc3\xbchere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des \xc2\xa7 17 des Versorgungsr\xc3\xbccklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zur\xc3\xbcckgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie \xc2\xa7 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107c\xc2\xa0Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

\n
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der fr\xc3\xbchere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbez\xc3\xbcge in dem Umfang, in dem die beim fr\xc3\xbcheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsanspr\xc3\xbcche infolge der Ruhensvorschrift des \xc2\xa7 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Dienstverh\xc3\xa4ltnis das f\xc3\xbcnfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107d\xc2\xa0Befristete Ausnahme f\xc3\xbcr Verwendungseinkommen

\n
F\xc3\xbcr Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Besch\xc3\xa4ftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder R\xc3\xbcckf\xc3\xbchrung von Fl\xc3\xbcchtlingen und ihren Angeh\xc3\xb6rigen oder
2.
der Durchf\xc3\xbchrung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
betr\xc3\xa4gt die H\xc3\xb6chstgrenze nach \xc2\xa7 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023\xc2\xa0120 Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuz\xc3\xbcglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Absatz 1. Satz 1 gilt f\xc3\xbcr Beamte, die wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit oder nach \xc2\xa7 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach \xc2\xa7 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107e\xc2\xa0Sonderregelungen zur Bew\xc3\xa4ltigung der COVID-19-Pandemie

\n
(1) F\xc3\xbcr Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Besch\xc3\xa4ftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bew\xc3\xa4ltigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, betr\xc3\xa4gt die H\xc3\xb6chstgrenze nach \xc2\xa7 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022\xc2\xa0150 Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuz\xc3\xbcglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 50 Absatz 1. \xc2\xa7 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nicht f\xc3\xbcr Beamte, die wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit oder nach \xc2\xa7 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des \xc2\xa7 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder
2.
die \xc3\x9cbergangszeit nach \xc2\xa7 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b \xc3\xbcberschritten wird.
(3) Eine in der Zeit vom 1. M\xc3\xa4rz 2020 bis 31. M\xc3\xa4rz 2022 gew\xc3\xa4hrte Leistung, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1\xc2\xa0500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(4) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gew\xc3\xa4hrte Leistung, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4\xc2\xa0500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(5) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zusch\xc3\xbcssen und Sachbez\xc3\xbcgen gew\xc3\xa4hrte Leistung, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3\xc2\xa0000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 108\xc2\xa0Anwendungsbereich in den L\xc3\xa4ndern

\n
(1) F\xc3\xbcr die Beamten der L\xc3\xa4nder, der Gemeinden, der Gemeindeverb\xc3\xa4nde sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden K\xc3\xb6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Ma\xc3\x9fgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der L\xc3\xa4nder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 109\xc2\xa0

\n
(Inkrafttreten)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV\xc2\xa0Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1142)

\n
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben in Kraft:
...
9.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben:
a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b)
Die Wartezeit des \xc2\xa7 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erf\xc3\xbcllt werden. Diese \xc3\x9cbergangsregelung endet f\xc3\xbcnf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
c)
\xc2\xa7\xc2\xa7 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
...
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\nIn dieser Formel bedeutet: '
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) 1Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. 2Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(9) 1Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft über die Höhe und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbehörde nicht durch den Versorgungsberechtigten übermittelt werden. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2025 01:33

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 55 BeamtVG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.03.2025 Synopse Alte Version laden.
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
24.01.2024 Synopse Alte Version laden.
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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