(1) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit zur\xc3\xbcckgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstbez\xc3\xbcge bis zum H\xc3\xb6chstsatz von f\xc3\xbcnfundsiebzig Prozent; insoweit gilt \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnj\xc3\xa4hrigen ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit au\xc3\x9fer Betracht; \xc2\xa7 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. \xc2\xa7 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) F\xc3\xbcr die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverh\xc3\xa4ltnis \xc3\xbcber den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist \xc2\xa7 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die f\xc3\xbcr ihn jeweils ma\xc3\x9fgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltf\xc3\xa4higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils ma\xc3\x9fgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er h\xc3\xb6her ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz f\xc3\xbcr die gesamte ruhegehaltf\xc3\xa4hige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht erg\xc3\xa4be, nicht \xc3\xbcbersteigen.
(5) Hat das Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes \xc3\xb6ffentlich-rechtliches Dienstverh\xc3\xa4ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist \xc2\xa7 14 Abs. 3 mit folgenden Ma\xc3\x9fgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach \xc2\xa7 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | betr\xc3\xa4gt der Prozentsatz der Minderung f\xc3\xbcr jedes Jahr |
---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6chstgrenze nach \xc2\xa7 54 Abs. 2 und \xc2\xa7 55 Abs. 2 zu berechnen. \xc2\xa7 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gew\xc3\xa4hrt wird, findet \xc2\xa7 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich erhalten, wird diese Leistung weitergew\xc3\xa4hrt, solange in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Feststellung des Unfallausgleichs ma\xc3\x9fgebend gewesen sind, keine wesentliche \xc3\x84nderung eingetreten ist. Eine h\xc3\xb6here Leistung nach \xc2\xa7 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz 2.
(9) Bei der Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverh\xc3\xa4ltnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere \xc3\xb6ffentlich-rechtliche Dienstverh\xc3\xa4ltnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis vorangegangen sind.
(10) Einem \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\xc3\xa4ltnis steht ein Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis im Sinne des \xc2\xa7 5 Abs. 1 Nr. 2 und des \xc2\xa7 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) F\xc3\xbcr den nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt \xc2\xa7 69e Abs. 4 entsprechend.
(12) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 12a und 12b sind anzuwenden.