Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 47/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 102

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[X.] ZB 47/03vom18. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird derBeschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 4. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.].[X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 20. Juli 1979 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Mai 1954) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 8. Januar 1947) am 6. November 2001 zugestelltworden.Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1979 bis 31. Oktober 2001;§ 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar beide [X.] -rechtliche Versorgungsanwartschaften beim [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1), der [X.] hinaus [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherungbei der [X.] ([X.]; weitere [X.] 3) und Anwartschaften bei der [X.] und der Län-der ([X.]; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat [X.] die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den [X.] geregelt, wobei es für beide Parteien lediglich die [X.] beim [X.] berücksichtigt hat. Mit seiner hiergegen gerichteten Be-schwerde hat das [X.] geltend gemacht, daß der Antragsgegner darüber hin-aus zusätzliche Anwartschaften bei der [X.] und der [X.] erworben habe.Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien [X.] der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das [X.] für beide Parteien beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften beim[X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 festgestellt, und zwar für die Ehefrau in Höhe von monat-lich 417,86 2den Ehemann zusätzlich [X.] bei der [X.] in Höhe von59,40 2ehezeitli-che Anwartschaft auf sog. Versicherungsrente bei der [X.] nach § 44 [X.]Sa.F. in Höhe von monatlich 11,22 [X.] des Amtsgerichts mit Beschluß vom 4. Februar 2003 dahingehend [X.], daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB [X.] der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem [X.] auf ei-nem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von 543,86 [X.], und im Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu- 4 -Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf einem neu einzurich-tenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der [X.] weitere [X.] in Höhe von 5,61 Oktober 2001, [X.] richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhe-bung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2- 5 -Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschlußvom 26. November 2003 - [X.]/03).Die Parteien werden vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) in den Jahren 2019 bzw. 2012 erreichen. [X.], daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragenkommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der [X.] danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenom-menen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das (analoge) [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften derAntragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom [X.] bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e [X.]. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungenin der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der [X.] 6 -andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daßdem Antragsgegner unter Verstoß gegen den [X.] mehr alsdie Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf diegegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Dennoch kann die Entscheidung des [X.]s nicht beste-hen bleiben.Die Auskunft der [X.] vom 26. September 2002, die das Oberlandesge-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt naturgemäß nochnicht die Neufassung der [X.]-Satzung zum 1. Januar 2001 (beschlossen vomVerwaltungsrat am 19. September 2002 - [X.] vom 3. [X.]; zwischenzeitlich geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom6. Dezember 2002, genehmigt von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom6. Februar 2003. Zur Anwendung des zur [X.] der Entscheidung geltendenRechts, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlicherworbenen Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] - FamRZ 2002, 435 ff. m.w.N.). Dies gibtzugleich Gelegenheit, hinsichtlich der Sonderzuwendung den aktuellen Bemes-sungsfaktor zu berücksichtigen, der sich für [X.] aus dem [X.] über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit dem Gesetz zur Rege-lung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.] ergibt (zur Anwendung des jeweils zur [X.] der- 7 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 47/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 47/03 (REWIS RS 2003, 102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 102

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