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PDF anzeigen[X.] ZB 30/03vom26. November 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;[X.] §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom20. Dezember 2001 ([X.])Nachdem die Absenkung des [X.] nach § 14 [X.]durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in [X.] getre-ten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte [X.] von 71,75 % maßgeblich.b)Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] ein,so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich.[X.], Beschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.]beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.], [X.] in [X.], vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten desweiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daßder monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. [X.], nicht 532,45 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. [X.] zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch [X.] die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den [X.] dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des [X.] beim [X.], [X.] ([X.]; wei-terer Beteiligter zu 2), im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 [X.] 3 -für die Antragsgegnerin [X.] in der gesetzlichen Rentenversi-cherung in Höhe von monatlich 532,45 November 2001,begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiterenBeteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. [X.]; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] unterBerücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-setzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - eben-falls bei der [X.] - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) aus-gegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] geltendgemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] dürfe die [X.] des [X.] durch das [X.] (§ 14 Abs. 1 [X.] n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mitder sie weiterhin die Anwendung des bisherigen [X.] von75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 932 f.veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der [X.] für die Ermittlung der- 4 -Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 [X.] in der Fassung desArt. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.] I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/02 - zur [X.] bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der An-tragsgegnerin spielen die Änderungen durch das [X.] keine Rolle, da nach der Auskunft der [X.] insoweit eine Mindestversor-gung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 [X.]).Die [X.] bestreitet nicht, daß die Absenkung des [X.] nach § 14 [X.] durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum1. Januar 2003 in [X.] getreten ist, macht jedoch geltend, die [X.] dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt wer-den dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne [X.] ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 [X.]seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002folgenden Anpassung nach § 70 [X.] kein geltendes Recht. Auch faktischbewirke die Verminderung des [X.]es während der Übergangs-phase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbe-züge. Das Ruhegehalt würde in diesem [X.]raum weder gekürzt noch [X.]. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsän-derungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des [X.] werde der [X.] verletzt. Der [X.] sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauab-senkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegenden gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der [X.] bei [X.] außer Betracht [X.] -Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer-den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 [X.]) im Jahre 2021bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zueinem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestelltnoch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 unddamit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit(vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren [X.] der Fraktionen [X.] und [X.][X.] für [X.] 2001, BT-Drucks. 14/7064 [X.]) eintreten. [X.] kommt die Übergangsregelung nach § 69 e [X.] nicht mehr zur An-wendung, so daß der verminderte [X.] von 71,75 % unein-geschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der [X.] gerade auch im Hinblick auf den [X.] - auszugleichen.2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag- ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zukeiner anderen Beurteilung zu führen.a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wir-kungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in dergesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzli-chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-sorgevermögens - Altersvermögensgesetz/[X.] - vom 26. Juni 2001, [X.] und das Gesetz zur [X.]änzung des Gesetzes zur Reform der gesetzli-chen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-sorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. [X.], [X.], 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1).Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 [X.] von75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im- 6 -Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zu-gang) erfassen. [X.] ist eine Abflachung des Anstiegs der Ver-sorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen abdem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4[X.] werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. [X.] folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezü-ge durch die Anwendung eines [X.]s vermindert, während bei [X.] Anpassung der [X.] herabgesetzt wird. Formal werden alsonicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zu-wächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 [X.]). Die [X.] zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aberin einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungs-gesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa [X.], [X.], 1229 ff.; [X.], [X.] 2002, 1 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2002, 91 ff.; [X.]/[X.],[X.], 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die [X.] in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen [X.]nach § 14 [X.] abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressi-ven Teil der Versorgung, der im Laufe der [X.] aufgezehrt wird.b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtspre-chung der Auffassung an, daß dieser degressive [X.] nicht dem öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] Februar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum [X.] Art. 2 § 2 I des [X.] ; vom 21. September 1988 - [X.]/86 -FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - [X.], 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 380, 381 - zur [X.] wegen des [X.] nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 [X.].F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - [X.] 116/89 -- 7 -FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der [X.] [X.]; vgl. auch Schreiben [X.] der Justiz vom 2. April 2002, [X.], 804, 805; [X.], [X.], 288; [X.] aaO 1233, 1234).Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwi-schen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen inder Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in§ 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten wordensind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen [X.] zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden [X.]. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e [X.]gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die fürderartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn siegeht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweiseder allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus;dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die [X.] ebenfalls dynamischer [X.] ausgeglichen. Für einendegressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGBkeine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die [X.] oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nichtaber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der [X.] aufgezehrt wer-den (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568).Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdingsnicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des§ 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über- 8 -den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. [X.] kann der degressiveTeil der Versorgungen nach § 69 e [X.] auch nicht unter § 1587 a Abs. 5BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermes-sen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB ent-haltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein [X.] begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e [X.] entge-gen, da § 4 der [X.] für Versorgungen, die nicht lebenslang,sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält.Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4Abs. 2 Satz 1 [X.]). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln,fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbe-züge nach § 69 e [X.] läßt sich im vorhinein weder feststellen noch [X.] verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das [X.] nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt vonder achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung [X.] ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, istbei der gegenwärtigen Unsicherheit im [X.] nicht voraussehbar. [X.] fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. Sep-tember 1988 aaO 1252 f.).c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen [X.] auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse [X.] Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. [X.] aaO 381 f.; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 4. Aufl., § 1587 [X.]. 41; Schreiben des [X.] vom 2. April 2002 aaO805; [X.] aaO 1234; [X.] aaO 288), braucht vorliegend nicht ent-schieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen [X.] jedenfalls zum gegenwärtigen [X.]punkt noch nicht ge-geben sind.d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fäl-len auch kein Verstoß gegen den [X.] vor, weil der [X.] sowohl die beamtenrechtliche als auch die [X.] hinnehmen müßte. Zwar ist der [X.] zuzugeben, daß dieGesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 ([X.]/7064, [X.] - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 eAbs. 3 und 4 [X.] bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach [X.] als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der [X.] darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung [X.] im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2[X.] zu berücksichtigen. [X.] führt dies nicht zu den von der Be-schwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpas-sungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem [X.] jeweils der entspre-chend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle [X.]/7064 aaO) zu berücksichtigen.Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-rerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regeltdie Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-rung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die renten-rechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichenRentenversicherung. Die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die [X.] [X.] Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e- 10 [X.]. [X.] kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung [X.] begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den[X.] mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehendenehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamten-rechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglichder Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgungimmerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sichlediglich der [X.]raum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 [X.]nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzlicheRentenversicherung weder der [X.]raum der Übergangsphase noch das [X.] verläßlich feststellen (so in [X.]. auch [X.] [X.],1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. [X.] aaO, 1233) [X.] der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versor-gungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maß-gebenden [X.] durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklichunter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 [X.] zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat be-ginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in [X.] getreten ist. Die [X.] führen folgerichtig zu dem [X.]ebnis, daß diese Vorgehensweise im [X.] wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden [X.]sund des [X.]raums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweck-mäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhege-haltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen ([X.] aaO S. 1234). Erst [X.] sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversiche-rung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten [X.] [X.]ebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegen-wärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend- 11 -beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1VAHRG vorbehalten [X.] Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich [X.] Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemes-sungsfaktors ([X.]) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Ent-scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.] 2002 - [X.] 130/98 - [X.], 437 ff. m.w.[X.]) von 84,29 %.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichterin Dr. [X.] ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]
Meta
26.11.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. XII ZB 30/03 (REWIS RS 2003, 549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 549
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