Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 99/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2472

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[X.][X.]/02
vom 20. Juli 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 26 Fassung: 20. Dezember 2001 Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des [X.] bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte [X.] von 71,75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2004, 256 ff.). [X.], Beschluß vom 20. Juli 2005 - [X.]/02 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Mai 2002 aufgehoben. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und des [X.] wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 24. Januar 2002 in Ziffer 2 dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2001, nicht 395,38 •, sondern 364,98 • beträgt. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. Oktober 1986 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 22. September 1960) ist dem E-hemann (Antragsgegner; geboren am 23. Dezember 1947) am 21. April 2001 - 3 - zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2 [X.] in Höhe von monatlich 395,38 •, bezogen auf den 31. März 2001, begründet hat. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der [X.] und des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. März 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 57,29 • und des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von 0,86 •, jeweils monat-lich und bezogen auf den 31. März 2001, ausgegangen. Die Versorgung nach dem [X.], die der Antragsgegner zum Ende der Ehezeit von der [X.] bereits bezogen hat, hat das [X.] ohne Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 847,17 • dem Versorgungsausgleich zugrundegelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], die die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die [X.] des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - [X.][X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nach [X.]nkrafttreten des § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003 nunmehr begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat das [X.], das noch im [X.] entschieden hat, den Versorgungs-ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. [X.]ndessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-rechten im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 un-eingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] [X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versor-gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.] vom 26. November 2003 - [X.]/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. [X.] 5 - chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen [X.] auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbe-halten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Dies gilt entsprechend für Versorgungsanrechte nach dem [X.]. Auch insoweit ist im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 26 [X.] in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 maßgeblich, da diese [X.] nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 des Versorgungsänderungsgesetzes zum [X.] in [X.] getreten ist. Die Übergangsregelung nach § 97 [X.] ent-spricht insoweit genau derjenigen nach § 69 e [X.]. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-stellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB V[X.]. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-- 6 - teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Abweichend von der Auskunft der [X.] vom 22. Februar 2002 beläuft sich der Bemessungsfaktor hinsichtlich der Sonderzuwendung gemäß §§ 1 Nr. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes ([X.]; in der [X.] der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 28. Februar 2005 - [X.] [X.], 464; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) nunmehr auf 4,17 % jährlich. Damit beläuft sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des [X.] auf 786,39 •. Den ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin in [X.] von 57,29 • stehen daher Anrechte des Antragsgegners in Höhe von insge-samt 786,39 • + 0,86 • = 787,25 • gegenüber, so daß sich ein [X.] von 364,98 • errechnet. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 99/02

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 99/02 (REWIS RS 2005, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2472

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