Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 5/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11344

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517BVIIIZB5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 5/16
vom

9. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der
VIII.
Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
am 9. Mai 2017 durch die

Vorsitzende
Richterin [X.], die Richter Prof.
[X.] und Dr.
Schneider, die Richterin
Dr. [X.] sowie den
Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der
Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 15.
Dezember 2015
aufgehoben.

Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-gen das Teilurteil des [X.] (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des

.

Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung.

1
-
3
-

Durch Teilurteil vom 6. Juli 2015, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die [X.] teilweise zur Auskunftserteilung verurteilt; hinsichtlich des weitergehen-den Auskunftsbegehrens
hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Klägerinnen form-
und fristgerecht eingelegte Berufung. Mit Verfü-gung vom 16.
September 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerinnen [X.] hingewiesen, dass innerhalb der am 14. September 2015 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eine Begründung der Berufung nicht zu den Akten gelangt sei.
Mit am selben Tag eingegangenem
Schriftsatz vom 25. September 2015 haben die Klägerinnen Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] beantragt und die Begründung der Berufung nachgeholt. Zur [X.] hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen geltend gemacht,
die Klägerinnen hätten die Frist zur Berufungs-begründung unverschuldet versäumt. Ihr
Prozessbevollmächtigter
habe am [X.] des [X.] den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung sowie zu deren
Begründung ermittelt und zwei
[X.]
bestimmt. Die vier Fristen habe er auf dem [X.] vermerkt und seine Mitarbeiterin, Frau U.

M.

, unter Übergabe der Akte angewiesen, sie in das von ihr ge-führte papiergebundene Fristenkontrollbuch einzutragen und die Eintragung im [X.] zu bestätigen. Durch ein Versehen habe die
erfahrene und über die Jahre zuverlässige
Mitarbeiterin, die auch stichprobenartig überwacht worden sei, jedoch nur die ersten drei Fristen, nicht jedoch den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung in den [X.] eingetragen. Im [X.] habe sie dennoch alle Fristen als notiert signiert. Am Tag der Vorfrist für die Begründung der Berufung habe die Mitarbeiterin den [X.] an die Erstellung der Berufungsbegründung erin-nert. Eine Rücksprache mit den Klägerinnen
sei
bis zu diesem Tag jedoch
noch 2
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nicht möglich
gewesen, so
dass
die Begründung noch nicht habe erstellt wer-den können. Da für die Anfertigung der
Berufungsbegründungsschrift aufgrund der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten ein Tag auskömmlich gewesen sei und die gegebenenfalls nötige Rücksprache mit der Mandantschaft auch noch
am letzten [X.] telefonisch möglich gewesen wäre, sei die Akte sodann wieder "in
das
Regal gestellt"
worden;
der weitere Fristablauf habe durch die Mitarbeiterin beachtet werden sollen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Oberlandesgericht
den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zurückgewie-sen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Versäumung der Frist sei schuldhaft, weil der [X.] weder eine allgemeine noch eine konkrete Anweisung gegeben habe, Akten zu den im Kalender notierten [X.] stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Jedenfalls sei deshalb von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im [X.] mit der Erinnerung am Tag der Vorfrist nicht kontrolliert habe. Ihm wäre dann aufgefallen, dass keine weitere Frist notiert gewesen sei. Er habe demgegenüber lediglich der Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, den weiteren Fristenablauf zu beachten, was den "Keim einer Fristüberschreitung"
in sich trage.
II.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Denn die angefochtene Entscheidung 4
5
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5
-

verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von [X.] an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt wer-den, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden bezie-hungsweise
die den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu recht-fertigender Weise erschweren ([X.]
Rspr.; vgl. [X.], NZA
2016, 122 Rn. 8 ff.; Senatsbeschlüsse
vom 12.
Juli 2016 -
VIII [X.], [X.], 632 Rn. 1; vom 1. März 2016
-
VIII ZB 57/15,
NJW
2016, 2042 Rn.
12; jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägerinnen ist auf ih-ren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, §
236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden daran gehindert waren,
die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Denn die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist, wie die Klägerinnen hinreichend [X.] und glaubhaft gemacht haben, nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten (mit-)verursacht worden (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern allein darauf zurückzufüh-ren, dass die [X.]

, was sich die Klägerinnen nicht zurech-nen lassen müssen, versehentlich das im [X.] vermerkte Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht in den [X.] eingetragen hat und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Akte daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Begründungsfrist (erneut) vorgelegt worden i[X.]

a) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Hierfür muss der Anwalt zunächst seine Tätigkeit für die [X.] so 7
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6
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einrichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berech-nungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der [X.] einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann ([X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2011
-
X ZR 16/11, juris Rn. 16; vom 9. Juni 1994
-
I [X.], [X.], 72 unter a; vgl. auch Beschluss vom [X.] 2003
-
VIII [X.], juris Rn. 5).
Zudem muss für den Fall, dass die Notierung von Fristen -
wie hier -

einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen si-chergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert wer-den ([X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2010
-
VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305
Rn. 9; vom 5.
Februar 2003
-
VIII ZB 115/02,
NJW 2003, 1815 unter
II 3 a;
vom 9. Juli 2014 -
XII ZB 709/13, [X.], 257 Rn. 12; vom 27.
November 2013
-
XII [X.], [X.], 284 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 -
II ZB 10/09, juris Rn. 7). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2014
-
VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012
-
II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747
Rn.
9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert wer-den und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] einge-tragen worden sind ([X.], Beschlüsse vom 18. März 2014
-
VIII [X.]/13,
juris
Rn. 7;
vom 26. Juli 2004 -
VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714 unter II; vom 9
-
7
-

9.
Juli 2014 -
XII ZB 709/13,
aaO; vom 27. November 2013 -
XII [X.],
aaO; vom 20. Dezember 2012
-
III [X.], juris Rn. 7; vom 8.
Februar 2010
-
II ZB 10/09, aaO
S. 533 f.).
Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutref-fend errechnete) Fristende im [X.] notiert worden i[X.] Doch kann sich der Rechtsanwalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grund-sätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken ([X.], Beschlüsse
vom 18. März 2014
-
VIII [X.]/13,
aaO; vom 22.
Oktober 2014
-
IV ZB 13/14, juris Rn.
16; vom 9.
Juli 2014 -
XII ZB 709/13,
aaO; vom
10. Januar 2013
-
I ZB 76/11, juris
Rn. 5; vom 13. Oktober 2011
-
VII ZB 18/10, [X.], NJW 2012, 614 Rn. 11; vom 22. Januar 2008
-
VI ZB 46/07, [X.], 1670
Rn. 6). Ist die Erledigung der Eintragung im [X.] ord-nungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit in-soweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im [X.] eingetragen i[X.] Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die [X.] weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen [X.] und deshalb zulässig ist ([X.], Beschlüsse
vom 22. Januar 2008
-
VI ZB 46/07,
aaO;
vgl. auch vom 13. Oktober 2011
-
VII ZB
18/10, [X.],
aaO).
b) Den
danach einzuhaltenden
Sorgfaltspflichten
hat der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall genügt.
aa) Denn er hat -
wie sich aus dem [X.] ergibt -
die ent-sprechenden Fristen zutreffend berechnet sowie [X.] gesetzt und diese in der Handakte notiert. Die mit der Eintragung der Fristen in den [X.] betraute Büroangestellte M.

hat in der Handakte den Erledigungsvermerk 10
11
12
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8
-

über die Notierung der Fristen im [X.] angebracht. Dass der Tag des [X.] trotz des Erledigungsvermerks nicht im [X.] einge-tragen war, war für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar. Eine weiter-gehende Überprüfung auch der richtigen Eintragung im [X.] war
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit des Erledigungsvermerks
in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Büroangestellten M.

vertrauen durfte
(vgl. Senatsbe-schluss vom 18. März 2014
-
VIII [X.]/13, aaO
Rn. 8).
[X.]) Ob dem Prozessbevollmächtigten die Handakte am Tag der Vorfrist tatsächlich vorlag und ob er eine Fristenkontrolle tatsächlich durchgeführt hatte, ist -
was das Berufungsgericht übersieht
-
nicht entscheidungserheblich. Ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß wäre, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,
jedenfalls nicht ursächlich für die Fristversäumung
geworden. Denn aus der zu prüfenden Handakte, in der die Eintragung sämtlicher für die Beru-fung maßgebender Fristen in den [X.] als erledigt vermerkt war,
ergaben sich keine Anhaltspunkte für die fehlende Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im [X.]. Eine weitergehende [X.], insbesondere eine Kontrolle der Eintragung im [X.], die allein das Versehen der Büroangestellten hätte aufdecken können, musste der Pro-zessbevollmächtigte -
wie dargelegt -
nicht vornehmen.
cc) Anders als das Berufungsgericht meint,
ergibt sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch nicht daraus, dass die Berufungsbegrün-dung bis zum letzten [X.] zurückgestellt sowie die Akte wieder ins [X.] gelegt worden ist
und der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Maßnah-men zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist getroffen hat.

13
14
-
9
-

(1) Ein Rechtsmittelführer ist -
wie
die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-tend macht -
zwar grundsätzlich berechtigt, die Begründung seines Rechtsmit-tels bis zum letzten [X.] hinauszuschieben
([X.], Beschlüsse
vom
18.
Juli 2007 -
XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 12; vom 27. Mai 1997
-
VI [X.], [X.], 1252, 1253;
vgl. auch Beschluss vom 13. Februar 2007
-
VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 11; Urteil
vom 21.
Dezember 1988

-
VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter [X.], Beschlüsse
vom 27. Januar 2011
-
III [X.], NJW
2011, 859 Rn. 13;
vom 9.
Mai 2006 -
XI [X.], [X.], 2637 Rn.
8). Auch die mit der Vorfristanordnung bezweckte Siche-rung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung [X.]en Zeitraum zu gewährleisten, verlangt in einem solchen Fall keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist zu legen ([X.], Beschluss vom 27. Mai 1997
-
VI [X.],
aaO; vgl. auch Urteil vom
25. September 2014 -
III ZR 47/14, [X.], 253 Rn. 15; Beschluss vom 15. August 2007
-
XII [X.]/07,
NJW-RR 2008, 76
Rn.
15).
Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsge-mäß verbundenen Risikos, erhöhte Sorgfalt aufzuwenden ([X.], Urteil
vom 21.
Dezember 1988
-
VIII ZR 84/88,
aaO;
Beschlüsse vom 13. Februar 2007

-
VIII ZB 40/06,
aaO;
vom 27. Januar 2011
-
III [X.],
aaO;
vom 9.
Mai 2006 -
XI [X.], aaO). Der Prozessbevollmächtigte kann die Rechtsmittelbegrün-dung nur dann bis zum letzten [X.] hinausschieben, wenn die [X.] oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann und die erforderlichen Maß-nahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist getroffen werden
([X.], [X.] vom 27. Mai 1997
-
VI [X.],
aaO; vgl. auch Urteil vom 15
16
-
10
-

25.
September 2014 -
III ZR 47/14,
aaO; Beschluss vom 15. August 2007

-
XII [X.]/07,
aaO).
Auch in einem solchen Fall kann und darf sich der [X.] des Rechtsmittelführers
bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigne-ten Büroorganisation aber im Grundsatz darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büropersonal die Einhaltung der im [X.] notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt ([X.], Beschlüsse vom 28.
Mai 2014
-
IV ZB 1/14, juris Rn.
9; vom 13. Oktober 2011

-
VII ZB 18/10, [X.],
aaO Rn. 12; vom 12. August 1997
-
VI ZB 13/97, MDR
1997, 1050, 1051; jeweils mwN). Zusätzlicher Vorkehrungen oder Anwei-sungen, um die erneute Aktenvorlage vor Fristablauf sicherzustellen, etwa durch eine Wiedervorlageverfügung für den [X.], bedarf es nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die allgemeinen und ordnungsmäßigen Organisationsmaßnahmen zur Beachtung von Fristen versa-gen könnten ([X.], Beschlüsse vom 28.
Mai 2014
-
IV ZB 1/14,
aaO; vom 13.
Oktober 2011
-
VII ZB 18/10, [X.],
aaO; vom 12.
August 1997

-
VI ZB 13/97,
aaO).
(2) Bei Anlegung dieses Sorgfaltsmaßstabs ist es dem Prozessbevoll-mächtigten der Klägerinnen im Streitfall nicht vorzuwerfen, wegen einer noch ausstehenden Rücksprache mit der Mandantschaft die Erstellung des [X.] für den letzten [X.] zurückgestellt und weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist nicht getroffen zu ha-ben.
(a) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbegründung am letzten [X.] hätte angefertigt und 17
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noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden können. Denn aufgrund der vorprozessualen und erstinstanzlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der
Klägerinnen war diesem der Sach-
und Streitstand des Verfahrens geläufig, so
dass ein Tag für die Erstellung des Schriftsatzes ausreichend gewesen wä-re. Auch eine gegebenenfalls notwendige Rücksprache mit der Mandantschaft hätte, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war,
jedenfalls telefonisch,
mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, der selbst Rechtsanwalt ist und am letzten [X.] auch erreichbar war, noch vorgenommen werden können.
(b) Weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsmittelbegründungs-frist, beispielsweise einer konkreten Wiedervorlageverfügung oder eines sonsti-gen Hinweises an die Büroangestellte M.

,
bedurfte es nicht. Denn die Büro-organisation des Prozessbevollmächtigten entsprach den durch die höchstrich-terliche Rechtsprechung für eine sorgfältige Fristenkontrolle aufgestellten An-forderungen. Insbesondere fehlte es nicht an einer -
zu einer ordnungsgemä-ßen Büroorganisation selbstverständlich erforderlichen -
allgemeinen oder kon-kreten Anweisung, die Akten jeweils am Tag
der Frist dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorzulegen.
Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsge-such nur allgemein auf die der Bürokraft erteilte Anweisung, "den weiteren Fristablauf zu beachten"
und ihn an die Berufungsbegründungsfrist zu "erin-nern"
Bezug genommen, was das Berufungsgericht offenbar als lückenhaft und ergänzungsbedürftig angesehen hat, weil nicht ausdrücklich vorgetragen war, dass mit "erinnern"
die Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung gemeint war. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, gehalten, der [X.] durch einen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung des aus seiner Sicht unklaren Vortrags zu
geben. Ist das unterblieben, kann der ergänzende Vortrag nebst Glaubhaftma-20
21
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12
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chung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen und ist dabei zu [X.] ([X.] Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Januar
2013
-
VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 16 mwN).
So liegt es hier. Die Klägerinnen haben vorgetragen und durch die Vorla-ge eidesstattlicher Versicherungen der Büroangestellten und ihres zweitinstanz-lichen Prozessbevollmächtigten
glaubhaft gemacht, dass sich die am Tag der Vorfrist gegebene Anweisung auf die allgemeine Büroorganisation in der [X.] und insbesondere auf die bestehende allgemeine Anweisung bezog, das Fristenbuch zu überwachen, den Anwalt rechtzeitig auf den Fristablauf anzu-sprechen und ihm insbesondere die Akte spätestens am [X.] wieder vorzulegen.
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13
-

Schließlich sind Umstände, infolge derer diese allgemeinen und ord-nungsgemäßen
Organisationsmaßnahmen hätten versagen können, weder festgestellt noch ersichtlich. Damit durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Streitfall darauf verlassen, von seinem Büropersonal an die Ein-haltung der Berufungsbegründungsfrist erinnert zu werden und die Akte [X.] (erneut) vorgelegt zu erhalten.
[X.]
[X.]
Dr. Schneider

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 06.07.2015 -
13 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2015 -
7 [X.] -

23

Meta

VIII ZB 5/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 5/16 (REWIS RS 2017, 11344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11344

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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