Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2019, Az. IX ZB 13/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3658

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:120919BIXZB13.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
13/19
vom

12. September 2019

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fb, Fc, Fd
a) Der Rechtsanwalt darf das [X.] für eine Urteilszustellung erst un-terzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und ver-merkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist.
b) Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

[X.], Beschluss vom 12. September 2019 -
IX ZB 13/19 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Röhl

am 12. September 2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 25.420,71

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der K.

GmbH am 23. Dezember 2015 eröffneten Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt
er gestützt auf §§
133, 134 [X.] von der Beklagten die Rückzahlung
eines Betrages in Höhe von 25.420,71

1
-

3

-

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. November 2018 ab-gewiesen, das dem Kläger am 19. November 2018 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen mit am 10.
Dezember 2018 bei dem [X.] eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis vom 23.
Januar 2019 über die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger am 28. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] und am 30. Januar 2019 die Berufung begründet.

Zur Begründung des [X.] hat der Kläger geltend gemacht, nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils seien Einlegungs-
und Begründungsfrist nebst [X.] in der Handakte zutreffend notiert worden. Im Kalender sei es durch Verschulden der sonst zuverlässigen Mitarbeiterin zu einem Übertragungsfehler gekommen, weil die Frist zutreffend für den 21. Ja-nuar 2019 eingetragen worden, aber als Gegner die [X.]
aus einer Paral-lelangelegenheit bezeichnet worden sei. Diese
Frist sei am 21. Januar 2019 auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten gestrichen worden, weil der Kläger in der [X.] voll obsiegt habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
2
3
4
5
6
-

4

-

Der Prozessbevollmächtigte dürfe das [X.] über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt sei, dass in der Handakte die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt sei, dass die Frist im [X.] notiert sei. Der Klägervertreter zeige weder auf, dass die Frist im Kalender und in der Handakte vermerkt sei, noch dass er die Eintragungen durch Einzelanweisungen veranlasst habe. Es fehle zudem jegli-cher Vortrag zu einer Kontrolle der Fristnotierung im Kalender.

Zudem müssten Rechtsmittelbegründungsfristen im Kalender so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abhö-ben. Die vorliegende Berufungsbegründungsfrist sei in derselben Spalte wie [X.] notiert worden, ohne sie in geeigneter Weise gegenüber anderen Fristen hervorzuheben.

Schließlich hätte der Klägervertreter bei Ablauf der [X.] am 14. [X.] 2019, spätestens am 21. Januar 2019 als [X.] erkennen müssen, dass der Fristablauf bevorstehe. In der fälschlicherweise vorgelegten Sache sei, weil der Kläger obsiegt habe, die Eintragung einer Berufungsbe-gründungsfrist nicht veranlasst gewesen. Die gleichwohl erfolgte Eintragung hätte dem Klägervertreter Veranlassung zu Nachforschungen bei
der zuständi-gen Mitarbeiterin geben müssen, wie es zu dem fehlerhaften Eintrag gekom-men sei.

Das Verschulden des Klägervertreters sei für die Versäumung der Frist auch ursächlich. Die Berufungsbegründung wäre rechtzeitig eingelegt worden, wenn der Klägervertreter durch entsprechende Einzelanweisung, geeignete Kontrollen und die separate Notierung von Not-
und Promptfristen geeignete 7
8
9
10
-

5

-

Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Führung des [X.]s und die Vorlage der richtigen Akte getroffen und zudem
bei Ablauf der [X.] bezie-hungsweise
der Berufungsbegründungsfrist Nachforschungen zu den Ursachen des fehlerhaften Fristeintrags im Parallelverfahren angestellt hätte.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind und ein Zu-lässigkeitsgrund im Sinne des §
574 Abs. 2 ZPO nicht durchgreift. Die Versäu-mung der
Berufungsbegründungsfrist
durch den Kläger beruht auf dem [X.] seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger
gemäß
§
85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

a) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat pflichtwidrig das [X.] erteilt, ohne dass die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im [X.] gesichert war.

[X.]) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es [X.], das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten. Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der [X.] nach § 174 ZPO
kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das [X.] unterzeichnet hat. Deshalb bedarf es eines besonderen Ver-merks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Um zu ge-währleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] das
[X.] über eine Urteilszu-stellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die 11
12
13
-

6

-

Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist ([X.], Beschluss
vom 5. November 2002
-
VI ZR
399/01, [X.], 435, 436; vom 12.
Januar 2010
-
VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9;
vom 2. Februar 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 1080 Rn.
6).
Die Hand-akte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den [X.] eingetragen worden sind ([X.], Beschluss
vom 23. Januar 2013

XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; vom 26. November 2013

[X.], [X.], 424 Rn. 9). Soweit die Rechtsprechung [X.] des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetra-gen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalen-der angebracht wird und die [X.] versagt ([X.], Beschluss vom 26. November 2013, [X.]O Rn. 10).

bb) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt. In der Handakte wurde lediglich
die
Berufungsbegründungsfrist nebst [X.]
festgehalten.
Es fehlt indessen an dem außerdem in der Handakte vorzunehmenden Vermerk, dass die Frist auch im [X.] eingetragen
worden ist
([X.], [X.]
vom 23. Januar 2013, [X.]O; Beschluss vom 26. November 2013, [X.]O Rn.
9). Der Klägervertreter hatte entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Frist neben der Handakte auch in dem Kalender -
zutreffend -
verzeichnet
worden war.
Die Wiedergabe der 14
-

7

-

Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist in der Handakte dokumentiert ent-gegen der Rüge nicht ihre
Notierung im [X.]. Hierfür bedurfte es eines -
tatsächlich fehlenden

eigenständigen Vermerks.
Zudem kann dem Wiedereinsetzungsbegehren nicht entnommen werden, dass die Anweisung bestand, zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor ein Vermerk in der Akte erfolgt ([X.], Beschluss vom 26.
November 2013, [X.]O Rn. 10). Da in der Handakte das Ende der Berufungsbegründungsfrist zunächst für den 19. [X.] 2019 festgehalten und sodann auf den 21.
Januar 2019 korrigiert wurde,
be-standen
für den Prozessbevollmächtigten
konkrete
Zweifel, ob das Fristende zuvor zutreffend im [X.] dokumentiert worden war.

b) Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht den anwalt-lichen Pflichten im Zusammenhang mit der für die Berufungsbegründung notier-ten [X.]
genügt.

[X.]) Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnah-men dafür Sorge tragen, dass [X.] möglichst vermieden werden. Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen
wie einer Berufungsbegründung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an [X.] und Mühe erfordert, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine [X.] zu vermerken ist. Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfäl-len noch eine ausreichende Überprüfungs-
und Bearbeitungszeit verbleibt ([X.], Beschluss vom 27. Mai 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 2825, 2826). Wenn ihm die Akten auf [X.] vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und fest-15
16
-

8

-

gehalten ist ([X.], Beschluss vom 17. Juni 1999 -
IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).

bb) Im Streitfall ist ausweislich der Handakte pflichtgemäß eine [X.] für die Berufungsbegründung auf den 14.
Januar 2019 notiert worden.
Es fehlt jedoch an jeder Darlegung, ob die Akten dem Klägervertreter an diesem Tag
vorgelegt wurden
([X.], Beschluss vom 27. Mai 1997, [X.]O)
und er die gebote-ne
Prüfung ([X.], Beschluss vom 17. Juni 1999, [X.]O) vorgenommen hat. Ist die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden ([X.], Beschluss
vom 18. Oktober 1995
-
I [X.], NJW 1996, 319). Fehlende Angaben
deuten
an-gesichts der den Anwälten bekannten [X.] nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlau-ben
den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben
([X.], Beschluss vom 26.
November 2013 -
[X.], [X.], 424 Rn.
12).

c) Schließlich
fehlt es an der gebotenen Hervorhebung der Rechtsmittel-begründungsfristen in dem [X.].

[X.]) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Insoweit kommen beson-dere Spalten für Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen sowie eine farbliche Kennzeichnung bestimmter Sachen in Betracht ([X.], Beschluss vom 29.
Juli 2004 -
III ZB 27/04, NJW-RR 2005, 215).

17
18
19
20
-

9

-

bb) Diesen organisatorischen Vorkehrungen wurde nicht genügt. Es fehlt an einer deutlichen Hervorhebung der Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegrün-dungsfristen. Im Kalender des Prozessbevollmächtigten des [X.] wurden sämtliche Fristen in gleicher Weise festgehalten.
Eine geringe Anzahl zu beach-tender Fristen mag die Anforderungen an die Hervorhebung mildern, gestattet indessen nicht, darauf

wie im Büro des Klägervertreters

völlig zu verzichten (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1988

[X.], NJW 1989, 2393, 2394
f). Die deutliche Hervorhebung wichtiger Fristen ist zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich ständig und ohne Rücksicht darauf, wie viele weitere
Fristen
eingetragen sind, zu beachten.

d) Liegen -
wie im Streitfall -
mehrere Pflichtverletzungen vor, kann [X.] nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben können ([X.], [X.] vom 21.
September 2000 -
IX
ZB 67/00, [X.], 3649, 3650). [X.] hingegen die Möglichkeit, dass
die Versäumung der Frist auf dem festge-stellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus ([X.], [X.]
vom 9.
Mai 2019 -
IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16). Im Streitfall liegt es nahe, dass die Fristversäumung auf dem festgestellten Verschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.] beruht.

[X.]) Wäre das [X.] erst nach Anfertigung des Vermerks über das Datum der Unterzeichnung und Festhaltung der Rechtsmittelfrist auch im [X.] zurückgesandt worden, ist davon auszugehen, dass die [X.] rechtzeitig eingelegt worden wäre
([X.], Beschluss
vom 12. Januar 2010
-
VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 11). Der
Prozessbevollmächtigte hätte mangels eines Vermerks in der Handakte die Eintragung der zutreffenden Frist im Kalender veranlassen müssen. Dann
wäre bei unterstellt im Übrigen 21
22
-

10

-

ordnungsgemäßem Vorgehen die Berufungsbegründung rechtzeitig eingelegt worden ([X.], Beschluss vom 26. November 2013

[X.], [X.], 424 Rn. 13).

bb) Ebenso hätte eine Fristprüfung
bei
Vorlage der Akte auf die [X.] die Fristversäumung verhindert. Die Eintragung der [X.] bietet eine [X.]. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann ge-währleisten, wenn die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist
versehentlich unterblieben ist ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012

II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 13). Wären die Akten an dem für die [X.] eingetragenen Tag dem Prozessbevollmächtigten des [X.] vorgelegt worden, so hätte dieser bei Erfüllung seiner mit der Aktenvorlage an ihn entstehenden Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung anhand des fehlenden Erledigungsver-merks festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist vom Büropersonal falsch eingetragen war. Dann hätte er bis zum Fristablauf entweder die Beru-fung begründen oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen können ([X.], Beschluss
vom 6.
Juli 1994

VIII
ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552). Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hätte die Sache, wenn er sie nicht sofort bearbeitet, für den letzten Tag wieder auf Frist legen können. Dann wäre
eben-falls
aufgefallen, dass infolge der Verwechslung mit dem Parallelverfahren eine

23
-

11

-

fehlerhafte Frist notiert worden war ([X.], Beschluss vom 17. Juni 1999 -
IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2018 -
1 O 1530/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2019 -
1 U 87/18 -

Meta

IX ZB 13/19

12.09.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2019, Az. IX ZB 13/19 (REWIS RS 2019, 3658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3658

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflichten vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für das Ersturteil; Anforderungen …


XII ZB 458/19 (Bundesgerichtshof)

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend …


V ZB 138/17 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender


XII ZB 533/22 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an Rechtsanwalt zur Gewährleistung der Wahrung von Rechtsmittelfristen


V ZB 138/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 13/19

VI ZB 64/09

VI ZB 58/09

XII ZB 167/11

II ZB 13/12

IX ZB 6/18

II ZB 3/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.