Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. 7 C 12/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 892

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Informationszugang zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


Leitsatz

1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

2. Die der informationspflichtigen Stelle nach § 3 Nr. 6 IFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, ist gerichtlich voll überprüfbar.

3. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.

4. Der Verkauf bundeseigener Grundstücke auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.]n Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

2

Die [X.], eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des [X.] nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die [X.]anstalt für Immobilienaufgaben - [X.] - vom 9. Dezember 2004, [X.]). Grundstücke veräußert sie nach Durchführung eines sogenannten Bieterverfahrens. Sie erstellt ein Exposé, das Informationen insbesondere über die Lage des Grundstücks, mögliche Nutzungen und ihre Preisvorstellungen enthält. Auf der Grundlage des Exposés können Interessenten Angebote abgeben. Veräußert wird das Grundstück an diejenige Person, die das höchste Angebot abgegeben hat. Die [X.] bricht das Verfahren jedoch ab und leitet gegebenenfalls ein neues Verfahren ein, wenn das höchste Gebot und ihre Preisvorstellungen zu weit auseinanderliegen.

3

Der Kläger gab bei der [X.]n mehrfach ein Angebot für den Kauf des ehemals militärisch genutzten, in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Grundstücks „...“ ab. Die [X.] veräußerte das Grundstück an einen Mitbewerber. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Grundstück an ihn hätte veräußert werden müssen, da er jedenfalls auf die vorletzte Ausschreibung das höchste Gebot abgegeben habe.

4

Bereits vor der Veräußerung des Grundstücks hatte er beantragt, ihm Akteneinsicht in die gesamten Veräußerungsvorgänge zu gewähren. Die [X.] lehnte den Antrag mit [X.] Schreiben vom 30. November 2009 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 ab.

5

Mit Urteil vom 7. April 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die [X.] unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Antrag des [X.] auf Gewährung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die [X.] nach dem Informationsfreiheitsgesetz ([X.]) Akteneinsicht gewähren müsse, soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu schützen seien, was die [X.] vor der erneuten Entscheidung zu prüfen habe. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 [X.] stehe dem Informationszugang nicht entgegen; die Akteneinsicht sei nicht geeignet, fiskalische Interessen des [X.] im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

6

Auf die Berufung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 das Urteil des [X.] geändert und die [X.] unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Auch die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da die Veräußerung von Grundstücken durch die [X.] nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sei, ergebe sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus § 29 VwVfG. Der Kläger könne aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] Einsicht in die nachfolgend bezeichneten [X.] der [X.]n verlangen. § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.] schließe den Informationszugang nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig sei oder mit anderen Marktakteuren auf [X.] privatrechtlicher Gleichordnung agiere. Der Ausschlussgrund erfordere eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Erforderlich sei die konkrete Möglichkeit, dass das Bekanntwerden der Information zu einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des [X.] führe bzw. dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sei. Die der [X.]n insoweit obliegende Prognose sei gerichtlich voll überprüfbar. Ausgehend hiervon rechtfertige es die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit einer Ausforschung der [X.]n durch Kaufinteressenten und Wettbewerber, den Informationszugang zur Verkaufsakte gemäß § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.] einzuschränken. Wenn - wie hier - das Grundstück bereits verkauft und der Kaufvertrag in seinen Hauptpflichten erfüllt sei, könne sich der Gesichtspunkt der Ausforschung nur auf die zukünftige Veräußerung anderer Grundstücke durch die [X.] beziehen.

7

Der Einsichtnahme unterlägen danach:

- die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks (insbesondere grundstücksbezogene Gutachten einschließlich solcher zu dessen möglicher Nutzung sowie der auf dessen Entwicklung bezogene Schriftverkehr mit Behörden, Gutachtern etc.),

- das Exposé,

- Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden seien, und der mit solchen Anfragen verbundene Schriftverkehr,

- der Kaufvertrag,

- Unterlagen zur Bonität der Bieter.

8

Hinsichtlich der auf die mögliche Nutzung des Grundstücks bezogenen Gutachten sowie des diesbezüglichen Schriftverkehrs sei nicht ersichtlich, inwieweit die darin enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung anderer Grundstücke oder die diesbezügliche Strategie der [X.]n zuließen. Dies komme allenfalls für in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstücke in Betracht. Hierauf habe sich die [X.] nicht berufen. Inwieweit das Bekanntwerden von Interessenten-Anfragen, die nicht mit einem Angebot verbunden seien, sowie des mit solchen Anfragen verbundenen Schriftverkehrs geeignet sein solle, das Immobiliengeschäft der [X.]n auszuforschen, habe diese nicht ansatzweise dargelegt. Hinsichtlich des Kaufvertrags sei nicht ersichtlich, inwiefern selbst die Kenntnis einer Vielzahl von Verträgen Wettbewerber der [X.]n in die Lage versetzen sollte, bei künftigen Veräußerungen ein vergleichbares Grundstück günstiger als die [X.] anzubieten, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen. Unterlagen zur Bonität der Bieter ließen zwar eine Ausforschung dieses Personenkreises, nicht aber der [X.]n zu.

9

Demgegenüber könne die Einsichtnahme in

- sämtliche internen Vermerke (insbesondere zur Entwicklung des Grundstücks, zur Preisermittlung, zu den Verkaufsverhandlungen sowie zur Bonität der Bieter),

- sämtliche Angebote von [X.] und den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den [X.],

- sämtliche Vertragsentwürfe,

- sämtliche Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags (z.B. in Bezug auf Nachbesserungsklauseln, Haftungsausschlüsse, Ausübung von Rücktrittsrechten, Sicherheiten)

- Namen und Adressen von Interessenten, [X.] und Erwerbern

verwehrt werden. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen lasse bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Rückschlüsse auf die Vorgehensweise der [X.]n und deren Vermarktungsstrategie in einem Ausmaß zu, das zu einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition und infolge dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen könne, dass bei zukünftigen Verkäufen niedrigere Preise erzielt würden. Die Kenntnis von Namen und Adressen der Interessenten, Bieter und Erwerber würde es Wettbewerbern der [X.]n ermöglichen, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten.

Die von der [X.]n befürchtete „Abwendung potentieller Geschäftspartner“ rechtfertige es nicht, den Informationszugang weitergehend zu beschränken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Befürchtung potentieller Geschäftspartner, in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Informationszugang hineingezogen zu werden, ein maßgeblicher Grund sein solle, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.

Mangels Spruchreife stehe dem Kläger lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags zu. Es sei nicht Aufgabe des Senats, die nach § 8 Abs. 1 [X.] erforderliche Anhörung der betroffenen [X.] selbst durchzuführen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die [X.] die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Kläger macht zur Begründung geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe § 29 VwVfG zu Unrecht als Anspruchsgrundlage verneint; in Bezug auf die Auswahl des Käufers habe die [X.] öffentlich-rechtlich gehandelt. Die Gewährung von Akteneinsicht sei zudem - wie nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften unterhalb des Schwellenwertes anerkannt - Voraussetzung für die Schadensersatzklage eines übergangenen Bewerbers und daher nach Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Die fiskalischen Interessen der [X.]n würden durch § 3 Nr. 6 [X.] nicht geschützt; als selbstständige Anstalt sei sie nicht „[X.]“ im Sinne dieser Vorschrift. Jedenfalls müsse § 3 Nr. 6 [X.] hier einschränkend ausgelegt werden, weil der Kläger Betroffener und nicht „jedermann“ sei; zudem sei der [X.] längst abgeschlossen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht die Sache spruchreif machen müssen. Dass dies die Anhörung einer größeren Zahl von Personen erfordere, sei rechtlich bedeutungslos.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 und das Urteil des [X.] vom 7. April 2011 zu ändern und die [X.] unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks „...“ zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

2. die Revision und die Berufung der [X.]n zurückzuweisen.

Die [X.] beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 und das Urteil des [X.] vom 7. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor: Das Urteil des [X.] verstoße gegen § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.]. Das vom Oberverwaltungsgericht geforderte hinreichende Gewicht und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des [X.] seien mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Der Ausschlussgrund greife bereits dann ein, wenn das Bekanntwerden der Information „geeignet wäre“, die fiskalischen Interessen des [X.] zu beeinträchtigen; er lasse jede Beeinträchtigung ausreichen. Der vom [X.]verwaltungsgericht für § 3 Nr. 1 und 2 [X.] entwickelte Maßstab könne auf § 3 Nr. 6 [X.] nicht übertragen werden. Eine enge Auslegung des § 3 Nr. 6 [X.] werde der Wettbewerbssituation der [X.]n nicht gerecht. Die Gefahr, dass geschäftliche Informationen von Verhandlungs- und Vertragspartnern der [X.]n gegen deren Willen bekannt würden, mindere ihre Attraktivität als Vertragspartner erheblich. Kontakte zu privaten Konkurrenten der [X.]n seien nicht mit derartigen Risiken verbunden. Hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des [X.] im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, müsse ihr ein Beurteilungs- bzw. Prognosespielraum zuerkannt werden. Dem [X.] stehe im Wirtschaftsverkehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; die Beurteilung der Frage setze in besonderem Maße praktisches Erfahrungswissen voraus.

Ausgehend hiervon habe das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] in Bezug auf die genannten Unterlagen zu Unrecht verneint. Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks seien geeignet, fiskalische Interessen des [X.] zu beeinträchtigen, weil sich bei der Nutzung und Entwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Bei Interessentenanfragen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten nie gänzlich ausschließen. Gleiches gelte für den Inhalt anonymisierter Kaufverträge. Die Befürchtung potentieller Erwerber, dass der Kaufpreis und weitere Vertragsdetails bekannt werden könnten, sei geeignet, einen erheblichen abschreckenden Effekt zu entfalten. Günstige Vertragsgestaltungen würden auch von anderen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt. Bei Unterlagen zur Bonität der Bieter handele es sich um hoch sensible Informationen mit einem entsprechenden Ausforschungsrisiko; die Vermeidung dieses Risikos sei das Anliegen von § 3 Nr. 6 [X.].

Das Urteil des [X.] beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag der [X.]n zur Schwächung ihrer Verhandlungsposition und zur Vertraulichkeit der [X.] nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen und dadurch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder zum Nachteil des [X.] noch der [X.] auf einer Verletzung von [X.]recht. Auch die Verfahrensrüge der [X.] ist unbegründet.

1. Die Auffassung des [X.], dass der Kläger auf der Grundlage des [X.] - vorbehaltlich der Prüfung, ob dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 [X.]) oder von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 [X.]) entgegensteht - [X.]insicht in die Unterlagen zur [X.]ntwicklung des Grundstücks, das [X.]xposé, Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, den Kaufvertrag und Unterlagen zur [X.]onität der [X.]ieter, nicht aber in die internen Vermerke, die Angebote der [X.]ieter, den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den [X.], sämtliche [X.], die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags sowie Namen und Adressen von Interessenten, [X.] und [X.]rwerbern verlangen kann, ist mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.] vereinbar. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das [X.]ekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des [X.] im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

a) Der [X.]inwand des [X.], dass die [X.]eklagte nicht „[X.]“ im Sinne dieser Vorschrift sei, geht fehl. Ob das [X.]ekanntwerden einer Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des [X.] zu beeinträchtigen, hängt nicht davon ab, ob die nach § 1 Abs. 1 [X.] informationspflichtige Stelle Teil der unmittelbaren [X.]verwaltung oder - wie die [X.]eklagte - eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. [X.]ntscheidend ist die Relevanz der Informationen für den [X.]haushalt. Soweit hier das [X.]ekanntwerden der Verkaufsakte zu Mindereinnahmen der [X.] bei der zukünftigen Veräußerung von [X.]iegenschaften führen kann, hat dies Auswirkungen auf den [X.]haushalt. Die [X.]eklagte hat die [X.]rlöse auf der Grundlage des vom [X.]ministerium der Finanzen zu genehmigenden Wirtschaftsplans an den [X.]haushalt abzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.]ImAG).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im [X.] an die [X.]egründung des Gesetzentwurfs ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11) angenommen, dass die fiskalischen Interessen des [X.] maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt würden; bei der Veräußerung von Grundstücken seien sie darauf gerichtet, den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen, wie er z.[X.]. in einem [X.]ieterwettbewerb ermittelt werde (juris Rn. 40). Dagegen wenden sich die [X.]eteiligten mit ihren Revisionen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat im [X.] an die [X.]ntscheidung des Senats zu den Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle als Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] (Urteil vom 15. November 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 1.12 - [X.] 404 [X.] Nr. 10 Rn. 39 bis 42) weiter angenommen, dass § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.] eine [X.]eeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht erfordere (juris Rn. 50 bis 56) und dass eine solche [X.]eeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sein müsse (juris Rn. 57 bis 79).

aa) Die [X.]inwände der [X.] gegen die Übertragung dieser für die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 [X.] entwickelten Anforderungen auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Alt. 1 [X.] greifen nicht durch.

(1) Die Unterschiede in der Formulierung - „nachteilige Auswirkungen haben kann“ in § 3 Nr. 1 [X.] und „geeignet wäre, ... zu beeinträchtigen“ in § 3 Nr. 6 [X.] - führen nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. [X.]in Nachteil ist nach der Rechtsprechung des Senats all das, was dem Schutzgut abträglich ist; die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem [X.]egriff der [X.]eeinträchtigung umschrieben werden (Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 39). Der [X.]egriff „[X.]eeinträchtigung“ hat mithin keine andere [X.]edeutung als der [X.]egriff „nachteilige Auswirkungen“. Dass die mögliche [X.]eeinträchtigung der fiskalischen Interessen des [X.] von gewissem Gewicht sein muss, folgt nicht anders als in § 3 Nr. 1 [X.] aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 39; [X.]TDrucks 15/4493 S. 9). Die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geforderte enge Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 [X.] ist unabhängig davon, ob sie im Informationsrecht eine allgemein übliche Auslegungsregel ist, jedenfalls Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Das [X.] verfolgt u.a. das Ziel, durch Zugang zur Information die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern und dadurch zur Korruptionsbekämpfung beizutragen ([X.]TDrucks 15/4493 S. 6). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] wurde geschaffen, um die [X.]innahmeerzielung des [X.] u.a. bei der Veräußerung von [X.]iegenschaften nicht zu gefährden ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11). Würde bereits jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende [X.]eeinträchtigung fiskalischer Interessen des [X.] im Wirtschaftsverkehr ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen [X.]ereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der [X.] gleich (vgl. Urteile vom 24. Mai 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 400 [X.] Nr. 4 Rn. 13 und vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 41).

Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der [X.]eeinträchtigung der fiskalischen Interessen geht, hat der Senat zu § 3 Nr. 1 und 3 [X.] entschieden, dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer [X.]eeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende [X.]efürchtungen aus. [X.]s gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 40 und [X.]eschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 400 [X.] Nr. 5 Rn. 11). Dass es nach § 3 Nr. 6 [X.] genügt, wenn das [X.]ekanntwerden geeignet „wäre“, fiskalische Interessen des [X.] zu beeinträchtigen, spricht nicht gegen die Anwendung dieses Maßstabs. Die Norm geht davon aus, dass die Informationen nicht bekannt werden, die Folgen des [X.]ekanntwerdens also nur hypothetisch untersucht werden können. In § 3 Nr. 1 [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren die Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ ersetzt worden, um die Schutzstandards der besonderen öffentlichen [X.]elange in § 3 Nr. 1 und 2 [X.] zu vereinheitlichen ([X.]TDrucks 15/5606 S. 3, 5; vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 42); in § 3 Nr. 6 [X.] ist der Konjunktiv verblieben. Der Schluss, dass zum Schutz der fiskalischen Interessen ein großzügigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab als z.[X.]. zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit (§ 3 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]) gelten soll, lässt sich hieraus nicht ziehen.

Die Anwendung der dargelegten ordnungsrechtlichen Maßstäbe führt entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht zu einer Interessenabwägung zwischen den geschützten [X.]elangen und dem Interesse an der [X.]ekanntgabe der Information, die in § 3 [X.] anders als in §§ 8 und 9 [X.] ([X.]) nicht vorgesehen ist.

(2) In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs wird dargelegt, dass bei der Veräußerung von [X.]iegenschaften das fiskalische Interesse des [X.] dadurch gekennzeichnet sei, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am [X.] und am [X.] teilnehme und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig seien wie die Privater; da sich Käufer und Verkäufer auf [X.] der Gleichordnung gegenüberstünden, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11). Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 47), erläutern diese Ausführungen lediglich den Schutzzweck des § 3 Nr. 6 [X.]; dass der Informationszugang unabhängig von Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer [X.]eeinträchtigung fiskalischer Interessen schon dann ausgeschlossen sein soll, wenn die [X.]eklagte erwerbswirtschaftlich tätig wird, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die [X.]eklagte und der Käufer auf [X.] der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die [X.]eklagte als [X.]ehörde öffentlich-rechtlichen [X.]indungen und damit auch dem [X.]. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der [X.] und einem Privaten. [X.]s ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs wird die Korruptionsbekämpfung ausdrücklich als Ziel des Gesetzes genannt ([X.]TDrucks 15/4493 S. 6). Dementsprechend heißt es in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Nr. 6 [X.] lediglich, dass durch die Offenlegung von Informationen über die Veräußerung von [X.]iegenschaften fiskalische Interessen des [X.] beeinträchtigt werden „können“. Der [X.] soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“ ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11).

(3) § 3 Nr. 6 [X.] soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine [X.]ntsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 [X.], insbesondere zum Schutz von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11). Auch dies spricht nicht dafür, auf ein gewisses Gewicht und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der [X.]eeinträchtigung fiskalischer Interessen des [X.] durch eine Ausforschung der [X.] zu verzichten. Die Schutzgüter beider Regelungen sind zwar ungeachtet der dargelegten [X.]ntsprechung unterschiedlich; § 6 Satz 2 [X.] soll die [X.]erufs- und [X.]igentumsfreiheit nach Art. 12 und 14 GG schützen, § 3 Nr. 6 [X.] haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen ([X.]TDrucks 15/4493 S. 11). Zudem werden auch [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nur geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. [X.]in solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch hierfür muss die prognostische [X.]inschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des [X.]ekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden ([X.]eschluss vom 25. Juli 2013 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 10, 16 und Urteil vom 24. September 2009 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.09 - [X.]VerwG[X.] 135, 34 Rn. 52, 58 f. = [X.] 406.252 § 9 [X.] Nr. 2 Rn. 52, 58 f. = [X.] 406.252 § 9 [X.] Nr. 2 Rn. 52, 58 f.).

(4) Die dargelegten Anforderungen sind schließlich mit Sinn und Zweck des [X.] vereinbar. § 3 Nr. 6 [X.] soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am [X.] teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten ([X.], [X.], 2009, § 3 Rn. 169; [X.], in: [X.]erger/Partsch/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 3 Rn. 140). Die [X.]eklagte muss zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine [X.]ereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der [X.] geschaffen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 41).

Die allgemeine [X.]efürchtung, die Attraktivität der [X.] als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem [X.] geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann hiernach für die [X.]ejahung des [X.] nicht genügen. Zugang zu [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die [X.]eklagte gemäß § 6 Satz 2 [X.] nur gewähren, soweit diese zugestimmt haben. Anders als im Umweltinformationsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) kann der Schutz eines [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht im Wege der Abwägung überwunden werden. Der Schutz ist durch § 8 [X.] auch verfahrensrechtlich gesichert: Die [X.]eklagte muss einem [X.], dessen [X.]elange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des [X.] hat; die [X.]ntscheidung über den Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem [X.] bekanntzugeben; der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die [X.]ntscheidung ihm gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der [X.]ekanntgabe der Anordnung an den [X.] zwei Wochen verstrichen sind. Damit wird gewährleistet, dass ein Dritter, wenn die [X.]eklagte seiner [X.]instufung einer Information als [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht folgt, vor Gewährung des [X.] um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Risiko, die [X.]instufung einer Information als [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnis gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen, mutet das [X.] [X.] zu; es ist mit der [X.]indung der [X.] an das [X.] notwendigerweise verbunden. Der Schutz von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Dritter dient zwar nicht nur deren Interessen; er liegt auch im eigenen, durch § 3 Nr. 6 [X.] geschützten Interesse der [X.]. Denn ohne diesen Schutz würden Dritte geschäftlichen Kontakt zur [X.] nicht aufnehmen. § 3 Nr. 6 [X.] schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der [X.] jedoch nicht weitergehend als § 6 Satz 2 [X.] deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.

Nichts anderes gilt für die allgemeine [X.]efürchtung, die Vertraulichkeit der [X.] und damit die Attraktivität der [X.] als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass [X.] mit den Mitteln des [X.] in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die [X.] zugunsten der betroffenen [X.] weder als [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die [X.]eklagte über § 3 Nr. 6 [X.] keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen.

(5) [X.]in [X.]eurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob das [X.]ekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des [X.] zu beeinträchtigen, kommt der [X.] nicht zu.

Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine [X.]eeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (Urteil vom 15. November 2012 a.a.[X.] Rn. 41). Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die fiskalischen Interessen des [X.] besteht, ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (juris Rn. 68 bis 79) - gerichtlich voll überprüfbar. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich Sache der Gerichte. [X.]in [X.]eurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss im Gesetz angelegt sein und der besonderen Komplexität oder Dynamik der geregelten Materie Rechnung tragen. [X.]s reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte bei der Aufgabe, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich festzustellen und rechtlich zu bewerten, auch dann an Grenzen stoßen, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 31. März 2011 - [X.]VerwG 2 A 3.09 - [X.] 402.8 § 5 [X.] Nr. 24 Rn. 36 f. und vom 28. Mai 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.08 - [X.]VerwG[X.] 134, 108 Rn. 11 m.w.N. = [X.] 240 § 58a [X.] Nr. 2 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind bei [X.] im [X.]ereich des [X.] im Allgemeinen nicht erfüllt (Urteile vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 38 und vom 3. Juli 2002 - [X.]VerwG 6 [X.]N 8.01 - [X.]VerwG[X.] 116, 347 <351> = [X.] 402.41 [X.] 71 S. 27 f.; Rachor, in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, [X.] Rn. 141, [X.] Rn. 151 ff.).

Für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] - nachteilige Auswirkungen auf internationale [X.]eziehungen - hat das [X.]verwaltungsgericht der informationspflichtigen Stelle allerdings einen [X.]eurteilungsspielraum zuerkannt (Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.]VerwG 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 13 ff.). Maßgebend hierfür war der auch in der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 [X.]v[X.] 1/03 - [X.]VerfG[X.] 121, 135 <158>) anerkannte Umstand, dass das Grundgesetz der [X.]regierung für die Regelung der auswärtigen [X.]eziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung einräumt (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 15). Die Zuerkennung eines [X.] hinsichtlich der Frage, ob und wie sich das [X.]ekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt (a.a.[X.] Rn. 20), knüpft hieran an. Auch das [X.] hat den von ihm bejahten [X.]eurteilungsspielraum der [X.]regierung bei der Prüfung, ob die [X.]ekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen auf [X.]elange der inneren oder äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] haben kann, aus der Art des in Rede stehenden Rechtsguts abgeleitet: Die innere Sicherheit sei ein Schutzgut, das in besonderem Maße die [X.]eurteilung praktischen [X.]rfahrungswissens voraussetze, wie es nur bei der [X.]xekutive gesammelt werden könne ([X.], Urteil vom 20. März 2012 - 12 [X.] 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 36).

Derartige [X.]esonderheiten liegen beim Schutzgut des § 3 Nr. 6 [X.] nicht vor. Was fiskalische Interessen des [X.] sind, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Haushaltsrecht. Dass der [X.] ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bei der Veräußerung von [X.]iegenschaften zukommt, steht der gerichtlichen Kontrolle ihrer [X.]ntscheidungen über Ansprüche auf Informationszugang nicht entgegen. Das für die [X.] erforderliche [X.]rfahrungswissen über das Verhalten der Marktteilnehmer unter [X.]inschluss mittel- und langfristiger [X.]ntwicklungen kann auch außerhalb der [X.]xekutive gesammelt werden. Dass sich die [X.]eeinträchtigungen der fiskalischen Interessen möglicherweise nicht unmittelbar, sondern erst mittel- und langfristig und in Kumulation mit anderen [X.]ntwicklungen zeigen, unterscheidet § 3 Nr. 6 [X.] nicht von anderen [X.]. An ihre Funktionsgrenzen stößt die Rechtsprechung bei der nachvollziehenden Kontrolle einer solchen Prognose nicht.

bb) Die [X.]inwände des [X.] gegen den vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab greifen ebenfalls nicht durch.

Dass der Kläger „[X.]etroffener“ ist, kann - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 80) - nicht zu einer engeren Auslegung des § 3 Nr. 6 [X.] führen. Ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 3 [X.] vorliegt, hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob das [X.]ekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken; die informationspflichtige Stelle kann dies nur einheitlich beurteilen (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 24).

Dass der Vorgang, auf den sich der Informationsanspruch bezieht, abgeschlossen ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht übersehen. [X.]s hat geprüft, ob das [X.]ekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen des [X.] in künftigen Verkaufsfällen berühren könnte (juris Rn. 100). Das ist mit [X.]recht vereinbar.

c) Ausgehend von diesem bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der [X.] geprüft und den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] - wie dargelegt - für bestimmte Arten von Unterlagen verneint, für andere bejaht. Das ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

(1) An die tatsächlichen Feststellungen des [X.] insbesondere zum Inhalt der Verkaufsakte und zu den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsgründe in [X.]ezug auf diese Feststellungen haben die [X.]eteiligten nicht vorgebracht. Die von der [X.] erhobene [X.] ist unbegründet. [X.]in Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn auf den [X.]inzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der [X.]ntscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 13. Dezember 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] - [insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 11 Art. 31 GG Nr. 2] juris Rn. 24 und vom 19. August 2014 - [X.]VerwG 7 [X.] 1.14 - juris Rn. 8). Derartige Umstände fehlen hier. Das Oberverwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorbringen der [X.] zu den Auswirkungen des [X.] auf ihre Verhandlungsposition (juris Rn. 104 bis 110) - auch in [X.]ezug auf andere vertragliche Konditionen als den Kaufpreis (Rn. 108) wie z.[X.]. [X.] -, als auch zur [X.]edeutung von Vertraulichkeit (juris Rn. 116 f.) auseinandergesetzt. Dass es den Argumenten der [X.] nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

(2) Die dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung findet ihre Grenze nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in [X.]estimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine [X.]rfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verstößt das Gericht gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Wegen der [X.]indung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO können diesbezügliche Fehler nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenfeststellung aufgrund durchgreifender Verfahrensrügen erschüttert wird (Urteile vom 29. Februar 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.11 - [X.]VerwG[X.] 142, 73 = [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 35 und vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - [X.]VerwG[X.] 133, 98 Rn. 14 = [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 129 Rn. 14). [X.]etzteres ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. [X.]in Verstoß gegen gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine [X.]rfahrungssätze oder Denkgesetze ergibt sich aus dem [X.] der [X.]eteiligten nicht; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

(2.1) In [X.]ezug auf die Unterlagen zur [X.]ntwicklung des Grundstücks und das [X.]xposé hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] verneint, weil diese von Interessenten auf Wunsch eingesehen werden könnten bzw. zur [X.]ekanntgabe nach außen bestimmt seien (juris Rn. 102). Die Tragfähigkeit dieser [X.]rwägung hat die [X.]eklagte nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der auf die mögliche Grundstücksnutzung bezogenen Gutachten sowie den Schriftverkehr zur Grundstücksentwicklung hat das Gericht fiskalische Interessen nicht berührt gesehen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Informationen Rückschlüsse auf die mögliche [X.]ntwicklung anderer im [X.]igentum der [X.] stehenden Grundstücke und auf ihre diesbezügliche Strategie zuließen (juris Rn. 103). Die [X.]eklagte meint, dass sich bei der Nutzung und [X.]ntwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Insoweit setzt sie lediglich ihre eigene [X.]inschätzung zur Vergleichbarkeit von Grundstücken an die Stelle derjenigen des [X.], das eine Vergleichbarkeit allenfalls bei unmittelbar in der Nähe gelegenen Grundstücken in [X.]etracht gezogen hat (juris Rn. 103). Ihre allgemeine [X.]efürchtung, dass ein potentieller [X.]rwerber, der damit rechnen müsse, dass die Unterlagen auch seinen Konkurrenten oder anderen [X.] zugänglich würden, geschäftliche [X.]eziehungen mit ihr nicht aufnehmen werde, genügt - wie dargelegt - für die [X.]ejahung des [X.] nicht.

(2.2) In [X.]ezug auf anonymisierte Interessenten-Anfragen, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, hat das Oberverwaltungsgericht der [X.] entgegengehalten, sie habe nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit diese Angaben geeignet sein sollten, ihr Immobiliengeschäft auszuforschen (juris Rn. 104). Mit ihrer Revision macht die [X.]eklagte geltend, Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten und seine geschäftlichen Intentionen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung nie gänzlich ausschließen. Insoweit verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Ob eine den Anforderungen des § 3 Abs. 6 [X.]datenschutzgesetz ([X.]DSG) genügende Anonymisierung möglich ist, ist im Rahmen von §§ 5 und 6 Satz 2 [X.] zu prüfen. [X.]in darüber hinausgehender Schutz ergibt sich aus § 3 Nr. 6 [X.] nicht.

(2.3) In [X.]ezug auf den anonymisierten Kaufvertrag hat das Oberverwaltungsgericht nicht ersehen können, inwiefern die Kenntnis selbst einer Vielzahl von Kaufverträgen Wettbewerber der [X.] bei zukünftigen Grundstücksveräußerungen in die [X.]age versetzen sollte, ein vergleichbares Grundstück günstiger anzubieten als die [X.]eklagte, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen (juris Rn. 105). Die [X.]eklagte beruft sich auf den abschreckenden [X.]ffekt, den bereits die Möglichkeit des [X.]ekanntwerdens des [X.] auf potentielle [X.]rwerber entfalte. Sie befürchtet außerdem, dass im Fall des [X.]ekanntwerdens des [X.] bei künftigen Verkäufen eine günstige Vertragsgestaltung auch von zukünftigen [X.]rwerbern eingefordert und vorausgesetzt werde. Hiergegen hat bereits das Oberverwaltungsgericht eingewandt, dass derartige Vertragsgestaltungen in einer engen Relation zum Preis und damit zur jeweiligen Grundstücks- und Marktsituation stünden (juris Rn. 108). [X.]in Verstoß gegen die Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung ergibt sich aus dem [X.] der [X.] auch insoweit nicht.

(2.4) In [X.]ezug auf die Unterlagen zur [X.]onität der [X.]ieter hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] verneint, weil die [X.]insicht in diese Unterlagen zwar eine Ausforschung der nicht durch diese Vorschrift geschützten [X.], nicht aber der [X.] zulasse (juris Rn. 109). Mit ihrer Revision macht die [X.]eklagte geltend, § 3 Nr. 6 [X.] solle die [X.]eklagte davor schützen, dass [X.]ieter ihre Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von § 6 Satz 2 [X.] in einem Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls auch [X.] verteidigen müssten und zur Vermeidung dieses Risikos von einer [X.]eteiligung am [X.]ieterverfahren absähen. Insoweit verkennt sie wiederum den rechtlichen Maßstab. Selbstauskünfte zur [X.]onität eines [X.]ieters werden als [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch § 6 Satz 2 [X.] absolut geschützt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schutz insoweit weniger verlässlich als bei anderen [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; auch die [X.]eklagte zeigt derartige Anhaltspunkte nicht auf.

(2.5) [X.]ezogen auf die in der Verkaufsakte enthaltenen internen Vermerke hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] bejaht, weil dort das Vorgehen der [X.] insbesondere mit kaufmännischen Kalkulationen und rechtlichen Standpunkten begründet werde und sich so insbesondere bei [X.]insicht in eine Vielzahl von [X.] die Vorgehensweise der [X.] in bestimmten Situationen unmittelbar ersehen lasse (juris Rn. 110). [X.]s hat die Vermerke mithin nicht vom Informationszugang ausgenommen, weil sie für den internen Gebrauch bestimmt waren, sondern weil die hier in Rede stehenden Vermerke Rückschlüsse auf das Vorgehen der [X.] in bestimmten wiederkehrenden [X.] zuließen. Diese [X.]inschätzung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Mit derselben [X.]egründung hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 [X.] für die Angebote von [X.], den Schriftverkehr mit ihnen, die [X.] sowie die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags bejaht. Namen und Adressen von Interessenten, [X.] und [X.]rwerbern hat das Oberverwaltungsgericht vom Informationszugang ausgenommen, weil ihre Kenntnis den Wettbewerbern der [X.] ermöglichen würde, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten; dann bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die [X.]eklagte niedrigere Verkaufserlöse erziele (juris Rn. 114). Auch gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

d) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. [X.]ei gebundenen [X.]ntscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die [X.]ntscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (Urteile vom 10. Februar 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 28.97 - [X.]VerwG[X.] 106, 171 <172> = [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 29 S. 32 und vom 19. April 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.10 - [X.] 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 15; [X.]eschluss vom 10. März 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 37.10 - juris Rn. 32). Das ist hier nicht möglich. Die nach § 8 Abs. 1 [X.] erforderliche Anhörung Dritter, deren [X.]elange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch deren [X.]eiladung nachgeholt werden. Die [X.]eiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der [X.], insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der [X.] durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebende Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] kann das Gericht der Hauptsache auch nicht eine [X.] der Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 [X.] vornehmen. § 99 VwGO begrenzt die Pflicht der [X.]ehörde, dem Gericht der Hauptsache Akten vorzulegen, nicht aber das Akteneinsichtsrecht der [X.]eteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO.

2. [X.]inen Anspruch des [X.] auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint (juris Rn. 30 bis 32). Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach der hier allein in [X.]etracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eröffnet, weil der Verkauf eines bundeseigenen Grundstücks auf der Grundlage eines [X.]ieterverfahrens durch die [X.]eklagte keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem in [X.]ezug genommenen [X.]eschluss des [X.] Münster vom 19. Mai 2010 - 8 [X.] 419/10 - zutreffend dargelegt hat - ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch [X.], [X.]eschluss vom 30. Mai 2007 - 3 O 58/07 - juris; [X.], [X.]KV 2011, 63). Die Aufspaltung des [X.] in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche [X.]ntscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung käme allenfalls in [X.]etracht, wenn die [X.]eklagte bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen [X.]indungen unterläge. Das ist nicht der Fall. Die [X.]eklagte hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 [X.]ImAG die Aufgabe, das [X.]iegenschaftsvermögen des [X.] nach kaufmännischen Grundsätzen einheitlich zu verwalten und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung von [X.]vermögen ist nach dem Gesetz ausschließlich zivilrechtlich konzipiert. Für seine [X.]ehauptung, die [X.]eklagte sei gerade um der von ihr zu treffenden Auswahl der Vertragspartner willen mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet worden, ist der Kläger einen [X.]eleg schuldig geblieben. Aus der [X.]egründung des Gesetzentwurfs geht vielmehr hervor, dass die Übertragung der [X.]vermögensverwaltung auf eine GmbH verworfen wurde, weil damit „ein nicht vertretbarer Transformationsaufwand verbunden“ sei; demgegenüber biete eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Vergleich zu anderen Verwaltungslösungen „die größte unternehmerische Flexibilität und die besten Möglichkeiten, nach rein immobilienwirtschaftlichen Zielen zu operieren“ ([X.]TDrucks 15/2720 S. 11). Allein die [X.]indung der [X.] an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den [X.] als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden [X.]indung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem [X.]ürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum ([X.]eschluss vom 2. Mai 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 10.07 - [X.]VerwG[X.] 129, 9 = [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10).

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf [X.]insicht in die Verkaufsakte schließlich nicht mit dem Argument, dass die [X.]rhebung einer Schadensersatzklage gegen die [X.]eklagte Akteneinsicht voraussetze, auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Veräußerung des Grundstücks ist - wie dargelegt - nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2006 - 1 [X.]vR 1160/03 - [X.]VerfG[X.] 116, 135 <149>). Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie [X.] oder Nebenansprüche darstellen ([X.]eschluss vom 27. Juni 2013 - [X.]VerwG 3 [X.] 20.12 - [X.] 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa [X.]GH, Urteile vom 7. Mai 2013 - [X.] - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - [X.]/12 - juris Rn. 10). [X.]in Anspruch des [X.] auf Schadensersatz kann sich allenfalls aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur [X.] ergeben; für einen vorbereitenden Auskunftsanspruch gilt nichts anderes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

7 C 12/13

27.11.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. März 2013, Az: 8 A 1172/11, Urteil

§ 1 Abs 1 IFG, § 3 Nr 1 Buchst a IFG, § 3 Nr 1 Buchst c IFG, § 3 Nr 1 Buchst e IFG, § 3 Nr 6 IFG, § 5 IFG, § 6 S 2 IFG, § 8 IFG, § 1 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 29 VwVfG, § 1 Abs 1 S 5 BImAG, § 1 Abs 1 S 6 BImAG, § 7 Abs 1 S 3 BImAG, § 7 Abs 2 BImAG, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. 7 C 12/13 (REWIS RS 2014, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 C 20/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern


7 B 43/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Informationszugangsrecht; Auskunft im Insolvenzverfahren


7 C 23/15 (Bundesverwaltungsgericht)


7 C 1/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in Prüfungsunterlagen


7 C 2/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.