Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 224

ÖFFENTLICHES RECHT ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT TARIFVERTRÄGE DIENSTRECHT ÖFFENTLICHER DIENST

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit


Leitsatz

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2018 - 2 [X.] 1365/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2017 - 39 Ca 4579/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit und eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin in Teilzeit als stellvertretende Filialleiterin. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] ua. der zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 Anwendung ([X.]).

3

Der [X.] lautet auszugsweise:

        

§ 4   

Arbeitszeit

        

1       

Regelmäßige Arbeitszeit

                 

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.

                 

Die Arbeitszeit wird in der Woche auf 5 Tage verteilt. Soweit durch die Anzahl der Arbeitstage in einem Kalendermonat bedingt eine Unterschreitung von 169 Stunden monatlich eintritt, ist dies im Jahresdurchschnitt wieder auszugleichen.

                 

…       

        

3       

Jahresarbeitszeit

                 

Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeitraum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger.

                 

Bei Ein- beziehungsweise Austritten während des Zwölfmonatszeitraums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbeitszeit nach vollen Kalendermonaten sowie nach Arbeitstagen in angebrochenen Kalendermonaten. Dies gilt entsprechend für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.

                 

Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt.

                 

Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend.

                 

…       

        

4       

Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag

                 

Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinausgeht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde.

                 

Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25 %. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten.

                 

Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge ist auf Wunsch des/der Beschäftigten durch Freizeit abzugelten, wenn und soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

                 

Es kann einzelvertraglich eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge mit übertariflichen Entgeltbestandteilen vereinbart werden. Diese Regelungen müssen im Jahresdurchschnitt angemessen dotiert sein. Solche Regelungen können arbeitgeberseitig mit einzelnen Beschäftigten oder mit Gruppen von Beschäftigten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssen die Höchstzahl der erfassten Überstunden und den Bemessungszeitraum beinhalten.

                 

Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde und die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht.

        

5       

Sonntagsarbeit

                 

Arbeitsleistung, die an Sonntagen erbracht wird, ist nicht zuschlagspflichtig. Mindestens zehn Sonntage im Kalenderjahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

        

...     

        
        

8       

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit richten sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag.

                 

…       

        

§ 5     

Teilzeit

        

1       

Bei Beschäftigten in Teilzeit bestimmen sich die Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit nach der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung.

        

2       

Bei Teilzeitkräften richtet sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages und der jeweiligen Teilzeitquote, d. h. dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

        

3       

Die sonstigen tariflichen Leistungen stehen Teilzeitkräften anteilig entsprechend dem Verhältnis der von ihnen regelmäßig (für den Zeitraum von zwölf Monaten) erbrachten tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu, sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes bzw. abweichendes geregelt ist.

        

4       

Sofern regelmäßig (über einen Zeitraum von drei Monaten) Arbeit, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, angeordnet, gebilligt oder geduldet sowie geleistet wird, kann der/die Beschäftigte eine entsprechende Neugestaltung des Arbeitsvertrages verlangen. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit [X.] gemäß § 4 Ziff. 3.

        

5       

Bei Teilzeitkräften ist Mehrarbeit nur diejenige Arbeitszeit, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nach § 4 Ziff. 1 hinausgeht.“

4

Zwischen den Parteien ist eine Jahresarbeitszeit von 1.817,88 Stunden vereinbart. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 leistete die Klägerin darüber hinaus 19,69 Stunden. Die Beklagte vergütete diese Arbeitszeit mit 13,22 Euro brutto pro Stunde, gewährte der Klägerin jedoch keine Zuschläge für Mehrarbeit.

5

Die Klägerin macht mit ihrer Klage [X.] für 19,69 Stunden von 33 % ihres tariflichen Stundenentgelts nebst Zinsen sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB von 40,00 Euro netto geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] Anspruch auf [X.]. Bei vereinbarter Jahresarbeitszeit sei § 5 Nr. 5 [X.] nicht anzuwenden. Diese Tarifnorm gelte nur für Teilzeitbeschäftigte mit Monatsarbeitszeit. Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten in verschiedenen Arbeitszeitmodellen sei im [X.] angelegt. Es sei zwingend geboten, den [X.] so auszulegen, weil nur auf diese Weise eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vermieden werden könne.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 85,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 40,00 Euro netto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass der Klägerin keine [X.] zustünden. Sie habe die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nicht erreicht. Damit seien die Voraussetzungen von § 5 Nr. 5 [X.] nicht erfüllt. Allein nach dieser Tarifnorm richte sich der Anspruch auf [X.] bei Teilzeitkräften. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck sowie der Systematik des [X.]. Die Bestimmung des § 5 Nr. 5 [X.] enthalte als speziellere Vorschrift eine Sonderregelung für Teilzeitkräfte, unabhängig vom jeweiligen Arbeitszeitmodell. Dieses Auslegungsergebnis sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei einem anderen Verständnis würden Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit monatlicher Arbeitszeit bessergestellt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Bei den Stunden, die die Klägerin über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus geleistet hat, handelt es sich um zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Sie ist nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 iVm. § 4 Nr. 4 Abs. 2 Satz 4 [X.] mit den klageweise geltend gemachten Zuschlägen zu vergüten.

A. Die Klägerin hat als Teilzeitarbeitnehmerin mit vereinbarter Jahresarbeitszeit Anspruch auf [X.] für die Arbeitsleistung, die sie über ihre einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus erbracht hat. Das ergibt die Auslegung des [X.].

I. Maßgeblich für die Definition von Mehrarbeit bei [X.] mit vereinbarter Jahresarbeitszeit ist § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.]. Danach ist Mehrarbeit bei festgelegter Jahresarbeitszeit iSv. § 4 Nr. 3 [X.] diejenige Arbeitsleistung, die am Ende des [X.] über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht. Demgegenüber sieht § 4 Nr. 4 Abs. 1 [X.] vor, dass Mehrarbeit iSd. Tarifvertrags diejenige Arbeitsleistung ist, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Nr. 1 hinausgeht.

1. Der zunächst heranzuziehende Wortlaut des § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] stellt auf die nach § 4 Nr. 3 [X.] vereinbarte Jahresarbeitszeit ab. Die Regelung in § 4 Nr. 4 Abs. 1 [X.] bezieht sich hingegen auf die monatliche Arbeitszeit nach § 4 Nr. 1 [X.]. Mit dem Begriff der vereinbarten Jahresarbeitszeit in § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] wird eine andere Anknüpfung für die Definition von Mehrarbeit gewählt als mit dem der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit in § 4 Nr. 4 Abs. 1 [X.].

2. Damit kommt zum Ausdruck, dass der [X.] zwei Arbeitszeitmodelle unterscheidet: das der regelmäßigen Monatsarbeitszeit und das der Jahresarbeitszeit. Deutlich wird diese Differenzierung darüber hinaus an den unterschiedlichen Zuschlagssätzen in § 4 Nr. 4 Abs. 2 [X.] und an der Regelung in § 5 Nr. 4 Satz 2 [X.], die Arbeitsverhältnisse mit Jahresarbeitszeit von dem Anspruch auf Neugestaltung des Arbeitsvertrags ausnimmt.

Dem steht nicht entgegen, dass auch im Regelungsbereich der Jahresarbeitszeit - wie § 4 Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] zeigen - auf die monatliche regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abgestellt wird. Dabei handelt es sich um Modalitäten der Durchführung innerhalb des Modells der Jahresarbeitszeit.

3. Bei der vereinbarten Arbeitszeit iSv. § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] handelt es sich um die individualvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

a) Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass in § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] im Unterschied zu § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Wort „einzelvertraglich“ fehlt. Die [X.]ormulierung von § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] kann nicht dahin verstanden werden, dass es nur auf den Akt der einzelvertraglichen [X.]estlegung als solchen ankommt, nicht jedoch auf den konkreten Inhalt der getroffenen Vereinbarung (so [X.] 6. November 2017 - 8 [X.]/17 - zu II 2 b [X.] (1) der Gründe; [X.] 11. Juli 2017 - 14 [X.]/17 - zu III 2 b [X.] (2) der Gründe). Wäre es nur darum gegangen klarzustellen, dass Mehrarbeit im [X.] nicht davon abhängt, ob die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit, sondern die einer Vollzeitbeschäftigung im Modell der Jahresarbeitszeit überschritten wird, hätte eine andere [X.]ormulierung nahegelegen. Die Tarifvertragsparteien hätten wie in § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] statt der Passage „die vereinbarte Jahresarbeitszeit“ eine [X.]ormulierung wie „die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit“ verwenden können.

b) Zudem nimmt § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] auf § 4 Nr. 3 [X.] Bezug. Erfasst wird damit auch die Regelung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach sich die Jahresarbeitszeit bei [X.] nicht auf 2.028 Stunden, sondern auf ein entsprechend geringeres Volumen beläuft. Mit der Bezugnahme ist auch der einzelvertraglich vereinbarte Umfang der Teilzeit erfas[X.]

II. Die Regelung des § 5 Nr. 5 [X.] steht dem nicht entgegen.

1. Mit Blick auf die Überschrift und die Ausnahmeregelung in § 5 Nr. 4 Satz 2 [X.] findet § 5 [X.] grundsätzlich auf beide Arbeitszeitmodelle Anwendung. Auch kann dem Wortlaut des § 5 Nr. 5 [X.] nicht entnommen werden, dass die Vorschrift nicht auf das [X.] anzuwenden sein soll. Die Regelung stellt zwar auf die monatliche Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nach § 4 Nr. 1 [X.] und nicht auf das [X.] ab. Der [X.] bezieht sich aber auch im Modell der Jahresarbeitszeit verschiedentlich auf die monatliche regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit.

2. Andererseits kann das Wort „nur“ in § 5 Nr. 5 [X.] nicht im Sinn einer Ausschließlichkeit dahin verstanden werden, dass Mehrarbeit für Teilzeitkräfte ausschließlich in dieser Vorschrift geregelt werden soll (so aber [X.] 6. November 2017 - 8 [X.]/17 - zu II 2 b [X.] (1) der Gründe; [X.] 11. Juli 2017 - 14 [X.]/17 - zu III 2 b [X.] (1) der Gründe). Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt die Abweichung von § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.], in dem sich das Wort „nur“ nicht findet, diese Annahme nicht. Wäre das beabsichtigt gewesen, hätten die Tarifvertragsparteien auf eine § 4 Nr. 8 [X.] entsprechende [X.]ormulierung zurückgegriffen, mit der eine Ausschließlichkeit eindeutig zum Ausdruck kommt.

3. § 5 Nr. 5 [X.] ist nicht als speziellere Vorschrift vorrangig gegenüber § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.].

a) Selbst wenn einzelne Regelungen des § 5 [X.] - etwa § 5 Nr. 2 [X.] - im Verhältnis zu Bestimmungen des § 4 [X.] spezieller wären, ließe das nicht darauf schließen, dass § 5 [X.] in seiner Gesamtheit gegenüber § 4 [X.] vorrangig anzuwenden i[X.]

b) Ebenso wenig lässt die Reihung der Tarifnormen einen Schluss auf ihr Verhältnis zueinander zu. Aus dem Umstand, dass die Regelung über die Jahresarbeitszeit in § 4 Nr. 3 [X.] vor den Bestimmungen über die Teilzeit in § 5 [X.] steht, kann nicht gefolgert werden, dass es sich bei den Regelungen in § 5 [X.] um die spezielleren Vorschriften handelt. Auch in § 4 Nr. 3 [X.] haben Regelungen über die Teilzeit Eingang gefunden.

4. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Anwendung von § 5 Nr. 5 [X.] auf Arbeitsverhältnisse mit vereinbarter Jahresarbeitszeit systematische Erwägungen entgegenstehen.

a) Käme die Regelung zur Anwendung, dass zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei einem Jahresarbeitszeitkonto anfiele, wenn die regelmäßige Monatsarbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten würde, wären Arbeitgeber auch dann verpflichtet, [X.] zu zahlen, wenn sich die geleistete monatliche Arbeitszeit im zulässigen Schwankungsbereich bis zu 115 % nach § 4 Nr. 3 Abs. 4 [X.] bewegte. Dieses Ergebnis liefe der mit der Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit verfolgten [X.]lexibilisierung zuwider und kann von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sein.

b) [X.]ür die Annahme, dass [X.] nur zu gewähren sind, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 Abs. 5 [X.] und des § 5 Nr. 5 [X.] kumulativ vorliegen, gibt es keine Anknüpfungspunkte. Eine solche Doppelschranke ist weder im Wortlaut noch in der Systematik des [X.] angelegt.

III. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von [X.] mit regelmäßiger Monatsarbeitszeit und solchen mit Jahresarbeitszeit widerspricht nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, der im [X.] zum Ausdruck kommt.

[X.], Teilzeitkräfte beider Arbeitszeitmodelle gleichzubehandeln, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Vielmehr ist darin eine unterschiedliche Behandlung angelegt, wie die verschiedenen Zuschlagssätze in § 4 Nr. 4 Abs. 2 [X.] ebenso zeigen wie der Umstand, dass in Arbeitsverhältnissen mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nach § 5 Nr. 4 [X.] kein Anspruch auf Neugestaltung des Arbeitsvertrags besteht.

IV. Dass die Tarifvertragsparteien mit dem höheren Zuschlag für Mehrarbeit im [X.] nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 [X.] alle damit verbundenen Nachteile und Belastungen zum Ausgleich bringen wollten und deshalb kein Raum für eine Zuschlagspflicht ab Überschreiten der individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit ist, kann nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der höhere [X.] allein dem Ausgleich der Nachteile und Belastungen dient, die mit dem längeren Berechnungszeitraum im [X.] verbunden sind.

1. Arbeitnehmer, die im [X.] Mehrarbeit leisten, gewähren ihren Arbeitgebern wirtschaftlich betrachtet ein Darlehen (vgl. [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 160 Rn. 53). Sie müssen bis zum Ende des Berechnungszeitraums und damit länger als Arbeitnehmer mit vereinbarter Monatsarbeitszeit darauf warten, dass die [X.] geleistet wird.

Darüber hinaus ermöglicht der Zeitraum von einem Jahr einen besseren Ausgleich geleisteter Mehrarbeit. Er trägt dazu bei, dass zu vergütende Mehrarbeit am Ende des [X.] in geringerem Umfang anfällt als bei vereinbarter Monatsarbeitszeit. Beides trifft Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte in gleicher Weise. Es kommt nicht auf den jeweiligen [X.] an.

2. Anderes gilt für die gezeigte zeitliche [X.]lexibilität. Sie hängt maßgeblich von der individuellen Arbeitszeit ab und rechtfertigt die Leistung von Zuschlägen, sobald die vertraglich geschuldete Jahresarbeitszeit überschritten i[X.]

V. Sinn und Zweck der Regelung stützen die gefundene Auslegung. Im Vordergrund steht der Schutz des individuellen [X.]reizeitbereichs.

1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Der Zweck ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 158, 360).

2. Das [X.] hat mehrfach angenommen, mit einer tarifvertraglichen Bestimmung, die den Anspruch auf [X.] allein davon abhängig mache, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen hinaus gearbeitet werde, werde im Wesentlichen der Zweck verfolgt, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Ohne Anhaltspunkte im Tarifvertrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum gehe, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen [X.]reizeitbereich zu schützen ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28; 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 26; 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 12 mwN; 16. Juni 2004 - 5 [X.] - zu 4 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 [X.] 8/03 - zu III 1 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 [X.] 275/94 - zu II 2 a der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 [X.] 684/93 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 80, 173; 21. November 1991 - 6 [X.] 551/89 - zu II 4 b der Gründe, [X.]E 69, 85). Eine quartalsbezogene Betrachtung und Ausgleichsmöglichkeit mache deutlich, dass nicht der Schutz des individuellen [X.]reizeitbereichs bezweckt werde. Da geleistete Überstunden durch [X.]reizeitausgleich ohne [X.] kompensiert werden könnten, hätten die Tarifvertragsparteien Eingriffe in den individuellen [X.]reizeitbereich hingenommen ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 30).

3. Demgegenüber hat das [X.] auch entschieden, mit einem Überstundenzuschlag werde allein der Umstand belohnt, dass Arbeitnehmer ohne [X.]reizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeiteten und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüßten, über ihre Zeit frei zu verfügen. Dies sei der [X.]all, wenn Überstundenzuschläge für die Arbeitsstunden zu bezahlen seien, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinausgingen und bis zum Ende der folgenden [X.] nicht ausgeglichen seien. Die Tarifvertragsparteien hätten die Belastung der zeitweisen Überschreitung der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nur unter der Voraussetzung eines rechtzeitigen [X.]reizeitausgleichs hingenommen ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 59, [X.]E 158, 360).

4. Die hier maßgebliche tarifvertragliche Bestimmung benennt nicht selbst unmittelbar den Zweck der [X.].

a) Die Regelung der [X.] geht den Regelungen von Zuschlägen für Sonntagsarbeit (§ 4 Nr. 5 [X.]), [X.]eiertagsarbeit (§ 4 Nr. 6 [X.]) und Nachtarbeit (§ 4 Nr. 7 [X.]) voraus. Bei [X.], die eine Tätigkeit betreffen, die vom Gesetzgeber als gesundheitlich belastend eingestuft wird (§ 1 Nr. 1 iVm. § 6 [X.]), geht es um den Gesundheitsschutz, während Sonn- und [X.]eiertagszuschläge die individuelle [X.]reizeit schützen könnten ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 29; vgl. für die Sonntagsarbeit [X.] 12. November 1996 - [X.] - [[X.]/Rat] Rn. 37, Slg. 1996, [X.]). Insgesamt könnte auch der Ausgleich von Erschwernissen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten angestrebt sein ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - aaO; 17. Juni 2015 - 10 [X.] 518/14 - Rn. 28).

b) Die monatsbezogene oder - bei vereinbarter Jahresarbeitszeit - jahresbezogene Betrachtung und Ausgleichsmöglichkeit könnten jedoch gegen den Schutz des individuellen [X.]reizeitbereichs sprechen ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 30). Gleiches gilt für den Umstand, dass zwar die Verlängerung der Arbeitszeit Zuschläge auslösen kann, nicht aber die ebenfalls den [X.]reizeitbereich berührende Veränderung der Lage der Arbeitszeit (vgl. [X.] 5. November 2003 - 5 [X.] 8/03 - zu III 2 e der Gründe). Darauf könnte auch der geringe Schutz des Sonntags durch § 4 Nr. 5 [X.] hindeuten.

c) Die Systematik des [X.] lässt nicht erkennen, dass die [X.] dem Ausgleich besonderer Belastungen dienen sollen, wenn Arbeitnehmer über die tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinaus tätig werden. Im Unterschied zu anderen Tarifverträgen enthält der [X.] keinen Programmsatz, wonach Mehrarbeit zu vermeiden i[X.] Vielmehr ist die Zulässigkeit von Mehrarbeit im [X.] angelegt. So erlaubt § 4 Nr. 3 Abs. 4 [X.] im [X.], dass die jeweils geschuldete monatliche Arbeitszeit um bis zu 15 % überschritten wird. Die damit einhergehenden Belastungen haben die Tarifvertragsparteien hingenommen, zumal ein Ausgleich während des [X.] nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 59, [X.]E 158, 360). Dass die Höhe der Zuschläge bei Neueinstellungen nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] vermindert ist, spricht ferner gegen einen Ausgleich für Belastungen. Die Überschreitung der Arbeitszeit belastet neu eingestellte Arbeitnehmer in gleicher Weise wie Stammkräfte.

d) Hinter den [X.]n steht nach der Systematik des [X.] das Ziel, den individuellen [X.]reizeitbereich zu schützen und Arbeitnehmer, die [X.]reizeit opfern, zu belohnen.

aa) Zwar ermöglicht der [X.] mit Blick auf § 4 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 [X.] fakultativ einen Ausgleich der Mehrarbeit im laufenden Zwölfmonatszeitraum. Im Vordergrund steht jedoch der quantitative Schutz der [X.]reizeit. Arbeitgeber sollen durch die Zuschlagspflichtigkeit veranlasst werden, die Arbeitszeit - auch während einer längeren Periode - so zu planen, dass am Ende des Berechnungszeitraums keine Mehrarbeit angefallen i[X.] Unerheblich ist daher, dass die Zuschlagsregelung nicht an die Veränderung der Lage der Arbeitszeit anknüpft. Eine solche kann im Einzelfall einschneidende [X.]olgen haben. Bei Mehrarbeit am Ende des [X.] ist es dagegen stets zu einem irreversiblen Eingriff in das individuelle [X.]reizeitvolumen gekommen, das Arbeitnehmer autonom gestalten können. Die durch den Arbeitgeber in Anspruch genommene [X.]reizeit kann nicht mehr zurückgewährt werden.

[X.]) Die Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die eigene [X.]reizeit trifft Vollzeit- und Teilzeitkräfte in gleicher Weise. Die geschützte [X.]reizeit ist immer bereits dann betroffen, wenn mehr als die einzelvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Der Zweck, die Einbuße an [X.]reizeit zu belohnen, kann nur erreicht werden, wenn jegliche Mehrarbeit - unabhängig davon, ob sie von einer Vollzeit- oder einer Teilzeitkraft erbracht wird - den Zuschlag auslö[X.] Gleiches gilt für den Zweck, Eingriffe in den [X.]reizeitbereich zu vermeiden. Dieses Ziel wird durch die Zuschlagspflicht gefördert - auch dann, wenn die Höhe der Zuschläge bei einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausfällt.

B. Ein anderes Auslegungsergebnis, nach dem ein Anspruch auf [X.] bei Teilzeitbeschäftigten davon abhängig wäre, dass die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten würde, wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

I. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 158, 360).

II. Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie eine gesetzwidrige Regelung schaffen wollten. In der gefundenen Auslegung ist der [X.] mit § 4 Abs. 1 [X.] vereinbar.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 [X.] vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 44, [X.]E 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 [X.] 564/14 - Rn. 14; 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] 53/14 ([X.]) - Rn. 16 mwN, [X.]E 150, 345).

2. Teilzeitbeschäftigte werden wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 46, [X.]E 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 [X.] 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 32, [X.]E 148, 1). § 4 Abs. 1 [X.] schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - aaO).

Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich nur quantitativ, nicht qualitativ anders vergütet werden als Vollzeitarbeit (vgl. [X.] 27. November 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 97, 35; [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 50 mwN, [X.]E 158, 360; 23. [X.]ebruar 2011 - 10 [X.] 299/10 - Rn. 21 mwN). § 4 Abs. 1 [X.] verbietet eine Abweichung vom [X.] zum Nachteil [X.], ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - aaO; vgl. 24. September 2008 - 10 [X.] 634/07 - Rn. 21, [X.]E 128, 21).

3. Nach diesen Grundsätzen verletzte der [X.] § 4 Abs. 1 [X.], wenn er so zu verstehen wäre, dass Teilzeitbeschäftigte erst dann Anspruch auf [X.] hätten, wenn sie die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten. [X.]ür Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte würde eine identische Belastungsgrenze festgelegt, die für Teilzeitbeschäftigte jedoch eine höhere individuelle Belastungsgrenze mit sich brächte. [X.]ür Teilzeitbeschäftigte würde die Schwelle, von der an ein Anspruch entsteht, nicht proportional zu ihrer individuellen Arbeitszeit abgesenkt. Dadurch käme es für Teilzeitbeschäftigte zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 51, 53, [X.]E 158, 360).

a) [X.]ür die Prüfung, ob Teilzeitkräfte benachteiligt werden, muss deshalb auf die einzelnen Entgeltbestandteile abgestellt werden. Eine Gesamtbetrachtung der Vergütung scheidet aus.

aa) Mit § 4 Abs. 1 [X.] wurde § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von [X.], [X.] und [X.] geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/[X.] vom 15. Dezember 1997 umgesetzt ([X.]. [X.] vom 20. Januar 1998 S. 9). [X.]ür das Verständnis von § 4 Abs. 1 [X.] ist daher die für das Unionsrecht ergangene Rechtsprechung des [X.]s der [X.] zu berücksichtigen.

(1) In den Sachen [X.] ua. ist der [X.] davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, die an Vollzeitbeschäftigte gezahlte Vergütung höher sei als die an Teilzeitbeschäftigte geleistete. Der [X.] hat einen Vergleich der Gesamtvergütung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Teilzeitbeschäftigte die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte erhielten, wenn sie die tarifvertraglich festgesetzte Regelarbeitszeit überschritten und dann ebenfalls Überstundenzuschläge erhielten ([X.] 15. Dezember 1994 - [X.]/92, [X.], [X.]/92, [X.], [X.]/93, [X.]/93 - [[X.] ua.] Rn. 26 ff., Slg. 1994, I-5727).

(2) Demgegenüber hat der [X.] im Jahr 2004 - wie schon in früheren Entscheidungen - Entgeltbestandteile isoliert betrachtet. In der Rechtssache [X.] hat der [X.] als Methode der Prüfung, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Beschäftigte gewahrt ist, verlangt, dass jeder einzelne Entgeltbestandteil isoliert am Maßstab dieses Grundsatzes geprüft werde und nicht nur im Weg einer Gesamtbewertung. Der [X.] hat eine Benachteiligung angenommen, weil bei [X.] die Anzahl zusätzlicher Stunden, von der an ein Anspruch auf [X.] entstehe, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde ([X.] 27. Mai 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 15, 17, Slg. 2004, [X.]; vgl. auch 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 35, Slg. 2001, [X.]; 17. Mai 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 34 f., Slg. 1990, I-1889).

(3) In der Sache [X.] ist der [X.] von einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ausgegangen, wenn sie von einer abgesenkten Stundenvergütung früher betroffen seien als Vollzeitkräfte. Der [X.] hat die Methoden der Gesamt- und der Einzelbetrachtung gegenübergestellt und die Vergütungsbestandteile untersucht, im Einzelfall den negativen Entgeltbestandteil eines Vergütungsabschlags ([X.] 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2007, [X.]).

[X.]) Die Rechtsprechung des [X.], des [X.]ünften, des Zehnten und teilweise auch des Sechsten Senats des [X.]s hat sich auf die Entscheidung des [X.]s der [X.] in den Sachen [X.] ua. gestützt. Den Entscheidungen lag jeweils ein Vergleich der Gesamtvergütungen zugrunde. Es handle sich um keine Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, wenn für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden für Vollzeit- und Teilzeitkräfte die gleiche Vergütung geschuldet werde ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 33; 16. Juni 2004 - 5 [X.] - zu 3 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 [X.] 8/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 21. April 1999 - 5 [X.] 200/98 - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 91, 262; 23. April 1998 - 6 [X.] 558/96 - zu II 1 b der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 [X.] 138/94 - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 83, 327; 30. Januar 1996 - 3 [X.] 275/94 - zu II 1 d der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 [X.] 684/93 - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 80, 173; 20. Juni 1995 - 3 [X.] 539/93 - zu II 1 c der Gründe; so auch [X.]/Preis 19. Aufl. § 4 [X.] Rn. 30 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Tillmanns [X.] 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 16; [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 4 [X.] Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 52; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 77; [X.] in [X.]/Schlachter [X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 138 f.).

cc) Auf Grundlage der Entscheidung [X.] hat der Sechste Senat des [X.]s dagegen zuletzt angenommen, dass die formale Gleichbehandlung mit Blick auf die Gesamtvergütung zu einer Ungleichbehandlung führe und der Entgeltbestandteil des [X.] isoliert zu betrachten sei. Die Anforderung, dass Teilzeitbeschäftigte erst die gesamte Differenz zur Vollzeitarbeitszeit über ihre Teilzeitquote hinaus arbeiten müssten, um für die nächste Stunde einen Überstundenzuschlag zu erhalten, sei mit einer höheren Belastungsgrenze von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten verbunden ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 158, 360; ebenso [X.]/[X.] 8. Aufl. § 4 [X.] Rn. 9; MHdB [X.]/Schüren 4. Aufl. § 50 Rn. 202).

dd) [X.] des [X.]s gibt seine bisherige, zuletzt mit Urteil vom 26. April 2017 geäußerte Rechtsprechung auf, wonach für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden, auf die Gesamtvergütung abzustellen ist ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 33). Er schließt sich der Rechtsprechung des Sechsten Senats des [X.]s an. Danach führt die formale Gleichbehandlung im Hinblick auf die Gesamtvergütung zu einer Ungleichbehandlung. Der Vergleich von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen. Eine Gesamtbewertung der geleisteten Vergütungsbestandteile scheidet aus. Entgelte für die Regelarbeitszeit und für Mehr- oder Überarbeitsvergütungen sind gesondert zu vergleichen ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 45, 53, [X.]E 158, 360).

Nur auf diese Weise kann dem [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] genügt werden. Die für den Zuschlag erforderliche Stundenzahl wird proportional zur individuellen Arbeitszeit verringert.

Die Betrachtung der einzelnen Entgeltbestandteile entspricht auch dem Ansatz des Gesetzgebers im Bereich der Entgeltdiskriminierung. So verbietet § 3 Abs. 1 EntgTranspG eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen.

ee) Eine Vorlage an den [X.] des [X.]s nach § 45 Abs. 2 ArbGG und in deren Vorfeld eine Divergenzanfrage beim [X.] und beim [X.]ünften Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG waren nicht geboten.

Die Rechtsfrage, welche Methode für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts benachteiligt werden, anzuwenden ist, stellt sich spätestens seit der Entscheidung des [X.]s der [X.] vom 6. Dezember 2007 (- [X.]/06 - [[X.]] Slg. 2007, [X.]) nicht mehr. Schon die Entscheidung vom 27. Mai 2004 (- [X.]/02 - [[X.]] Slg. 2004, [X.]) markiert eine Zäsur im Verständnis der [X.]. Spätestens nachdem der [X.] in der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 wiederholt hatte, dass für die Prüfung einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten die Vergütungsbestandteile zu untersuchen sind ([X.] 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 36, aaO), war die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen des [X.]s entfallen (vgl. [X.] 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 - zu II 1 a der Gründe). Deshalb fehlt die für eine Anrufung des [X.]s erforderliche Identität der Rechtslage ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 780/10 - Rn. 81 mwN, [X.]E 142, 202; vgl. außerhalb des Unionsrechts auch [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 285/16 - Rn. 56).

Hinzu kommt, dass nur der Sechste und der Zehnte Senat für Zuschläge für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit zuständig sind.

ff) Ein Tarifverständnis, nach dem ein Anspruch auf [X.] erst bestünde, wenn die Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit überschritten wird, führte zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung von [X.]. Während Vollzeitkräfte Zuschläge bereits für die erste Stunde Mehrarbeit erhielten, kämen Teilzeitkräfte erst dann in den Genuss von Zuschlägen, wenn sie das [X.] zwischen ihrer individuellen Teilzeitquote und der Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit gearbeitet hätten. Damit ginge eine wegen ihrer Teilzeitquote höhere Belastungsgrenze einher (vgl. [X.] 27. Mai 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 17, Slg. 2004, [X.]). Teilzeitkräfte würden damit unmittelbar benachteiligt ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 158, 360).

b) Ein sachlicher Grund iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], der diese Ungleichbehandlung rechtfertigte, besteht nicht.

aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von [X.] und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten läs[X.] Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 158, 360).

[X.]) Der mit den [X.]n des [X.] verfolgte Zweck, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die [X.]reizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten [X.]reizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten, bezieht sich in gleicher Weise auf Teilzeit- und Vollzeitkräfte. Er kann nur erreicht werden, wenn die Zuschläge von der individuell vereinbarten Arbeitszeit abhängen. Ein Abweichen vom [X.] kann damit nicht gerechtfertigt werden.

c) Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zu der Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Tarifvertragsparteien [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 34/17 - Rn. 44, [X.]E 162, 230; 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16 - Rn. 22, [X.]E 159, 294).

aa) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich- und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln (vgl. nur [X.] 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 34/17 - Rn. 44, [X.]E 162, 230; 25. Januar 2018 - 6 [X.] 791/16 - Rn. 26, [X.]E 161, 356). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 [X.]/07 - Rn. 76, [X.]E 133, 377; [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 34/17 - aaO; 26. April 2017 - 10 [X.] 856/15 - Rn. 31).

[X.]) Danach führt die Leistung von [X.]n ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräften. Beide Gruppen werden gleichbehandelt. Sie erhalten für die gleiche Belastung, die durch die überobligatorische Inanspruchnahme ihrer Arbeitsleistung und den Eingriff in ihre [X.]reizeit eintritt, die gleichen [X.] ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 61, [X.]E 158, 360).

cc) Auch im Verhältnis zu [X.] mit Monatsarbeitszeit kommt es zu keiner Besserstellung.

(1) Ein Tarifverständnis, nach dem diese Arbeitnehmer [X.] erst erhielten, wenn sie die Arbeitszeit bei einer Vollzeittätigkeit überschritten, wäre ebenfalls mit § 4 Abs. 1 [X.] unvereinbar, sodass es sich um keine Ungleichbehandlung handelt.

(2) Selbst wenn eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zulasten der Teilzeitbeschäftigten mit Monatsarbeitszeit anzunehmen wäre, führte dies nicht dazu, dass Teilzeitbeschäftigten mit Jahresarbeitszeit die [X.] nicht bereits ab Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zustünden. Vielmehr wäre für die hier in der Vergangenheit liegenden Zeiten eine Anpassung „nach oben“ vorzunehmen (vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 34/17 - Rn. 58, [X.]E 162, 230). Den benachteiligten [X.] mit Monatsarbeitszeit stünden [X.] ebenfalls bereits dann zu, wenn die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschritten würde.

C. Die Klägerin hat bei 19,69 Stunden erbrachter Mehrarbeit und einer Bruttostundenvergütung von 13,22 Euro jedenfalls Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge von 85,85 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

D. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Pauschale von 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht dem Anspruch entgegen (vgl. [X.] 25. September 2018 - 8 [X.] 26/18 - Rn. 23 ff.).

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Petri    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 231/18

19.12.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 30. August 2017, Az: 39 Ca 4579/17, Urteil

§ 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TzBfG, § 4 Abs 1 S 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18 (REWIS RS 2018, 224)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 875-876 REWIS RS 2018, 224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 589/15 (Bundesarbeitsgericht)

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags


9 AZR 71/19 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter


13 Sa 536/17 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


10 AZR 185/20 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung - Cockpitpersonal - Mehrflugdienststundenvergütung


10 AZR 210/19 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Mehrarbeitszuschläge und Urlaub


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.