Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2013, Az. 6 C 9/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 3719

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Gegenstand

Entzug des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit; Gesetzesbestimmtheit


Leitsatz

Die wissenschaftsbezogene Auslegung einer landeshochschulrechtlichen Vorschrift, nach der ein Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, genügt - anders als ein auf die Enttäuschung nicht hinreichend fassbarer gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad bzw. dessen Träger abstellendes Verständnis - dem rechtsstaatlichen Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit und verletzt darüber hinaus keines der durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte [X.] den von ihr verliehenen Doktorgrad unter Berufung darauf entzogen hat, er habe sich durch späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen.

2

Der Kläger ist Physiker. Die Beklagte promovierte ihn im Januar 1998 auf Grund einer Dissertation auf dem Gebiet der Photovoltaik zum Doktor der Naturwissenschaften. Von Juli 1998 bis September 2002 arbeitete der Kläger in einer privaten Forschungseinrichtung, den zur Firma [X.], in den [X.]. Für diese Tätigkeit hatte ihm die [X.] ([X.]) ein Postdoktorandenstipendium mit der Laufzeit von August 1998 bis Januar 2000 bewilligt. Der Kläger befasste sich während dieser [X.] mit Forschungen und Experimenten zur Supraleitung und zur Herstellung von Nano-Bauelementen. Er war an einer Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen beteiligt, die in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden.

3

Im Mai 2002 setzte die Leitung der [X.] eine [X.] unter dem Vorsitz von [X.] der [X.] (im Folgenden: B.-[X.]) ein, um die Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu klären, die in der Fachöffentlichkeit unter Bezug auf von dem Kläger und verschiedenen Mitautoren verfasste Publikationen erhoben worden waren. Nach der Untersuchung von 24 Veröffentlichungen und einem unveröffentlichten Manuskript aus den Jahren 1998 bis 2002 kam die B.-[X.] in ihrem Abschlussbericht vom September 2002 (im Folgenden: B.-Report) zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Originaldaten und die verwendeten Proben seiner beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Zudem gebe es zwingende Belege dafür, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe. Eine Verantwortlichkeit auch der Mitautoren der betroffenen Ausarbeitungen scheide aus, da der Kläger die zu Grunde liegenden Versuche und Messungen mit wenigen Ausnahmen allein durchgeführt habe.

4

Entsprechend einem von dem Promotionsausschuss Physik der Beklagten gefassten Beschluss entzog dessen Vorsitzender dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2004 unter Berufung auf § 55c Abs. 1 UG BW a.F. den verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften, weil sich der Kläger im Sinne der Vorschrift durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen habe. Der Begriff der Unwürdigkeit sei wissenschaftsbezogen zu verstehen. Der Ausschuss sei auf Grund einer eigenen Würdigung des B.-Reports zu der Auffassung gelangt, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten des [X.] in Gestalt der Datenmanipulation, der Präsentation von Daten in falschem Zusammenhang und der künstlichen Erzeugung von Daten in einem in der [X.] Wissenschaftsgeschichte bisher beispiellosen Ausmaß nachgewiesen sei. Das Interesse der Beklagten, eine Person, die wissenschaftliches Fehlverhalten in einem derart erheblichen Umfang zu verantworten habe, nach außen sichtbar aus dem Kreis derjenigen auszuschließen, die durch den Doktorgrad die Zugehörigkeit zur qualifizierten wissenschaftlichen Forschung dokumentierten, überwiege das persönliche Interesse des [X.], durch die Führung des Titels seine erfolgreiche Promotion zu belegen und seine beruflichen Chancen zu verbessern.

5

Im Verlauf des Verfahrens über den von dem Kläger gegen die Entziehungsverfügung eingelegten Widerspruch untersuchte der Promotionsausschuss Physik der Beklagten sieben der in dem B.-Report aufgeführten Publikationen. In der hierüber gefertigten Analyse stellte der Promotionsausschuss fest, dass vielfach Originaldaten fehlten und im Übrigen Daten manipuliert, gefälscht und fabriziert worden seien; zudem würden in den Publikationen mehrfach geglättete Daten gezeigt, dabei werde jedoch suggeriert, dass es sich um gemessene Daten handele. Der Promotionsausschuss zog überdies die Entscheidung des Hauptausschusses der [X.] vom 14. Oktober 2004 bei, in der festgestellt worden war, dass dem Kläger im Hinblick auf zwei Veröffentlichungen aus den Jahren 1998 und 2000, die er in einem Bericht an die [X.] benannt hatte und die auch von der B.-[X.] untersucht worden waren, wissenschaftliches Fehlverhalten in der Form der Fälschung und Manipulation von Daten sowie der unzureichenden Aufbewahrung und Dokumentation von Primärdaten zur Last zu legen sei. Nachdem sich der Promotionsausschuss für die Zurückweisung des Widerspruchs des [X.] ausgesprochen hatte, wurde dieser durch den Prorektor für Lehre der Beklagten unter dem 19. Oktober 2009 entsprechend beschieden. Die Voraussetzungen für den Entzug des Doktorgrades nach dem zwischenzeitlich an die Stelle des § 55c Abs. 1 UG BW a.F. getretenen, wortgleichen § 35 Abs. 7 [X.] lägen vor. Der Kläger habe über einen längeren [X.]raum und in erheblichem Umfang wissenschaftliches Fehlverhalten an den Tag gelegt und dadurch seine Kernpflichten als Wissenschaftler massiv verletzt.

6

Das Verwaltungsgericht hat der von dem Kläger erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben, weil es das der angefochtenen Entziehungsverfügung zu Grunde liegende wissenschaftsbezogene Verständnis des in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] enthaltenen Begriffs der Unwürdigkeit verfassungsrechtlich für nicht zulässig, stattdessen eine Beschränkung auf Fälle besonders zu missbilligender Straftaten für geboten und zudem die Entziehung des Doktorgrades des [X.] für unverhältnismäßig gehalten hat.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat der [X.]hof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entziehung des Doktorgrades habe in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage. Das in der Norm enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit sei wegen des in ihm angelegten [X.] hinreichend bestimmt. Ein Titelinhaber erweise sich als unwürdig zur Führung des verliehenen Doktorgrades, wenn er gravierend gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bzw. die wissenschaftliche Redlichkeit verstoße, insbesondere Forschungsergebnisse fälsche. Derart ausgelegt, bestünden auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass dem Kläger ein die weitere Führung des verliehenen Doktorgrades ausschließender schwerwiegender Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit zur Last zu legen sei, habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Da der Kläger die Primärdaten seiner Untersuchungen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt und die durchgeführten Experimente nicht hinreichend dokumentiert habe, könne im Wege des [X.] darauf geschlossen werden, dass die von dem Kläger behaupteten Experimente nicht in der beschriebenen Weise stattgefunden hätten. Unabhängig hiervon sei durch die Entscheidung des Hauptausschusses der [X.] vom 14. Oktober 2004 und die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Untersuchung des Promotionsausschusses Physik der Beklagten positiv nachgewiesen, dass der Kläger Daten gefälscht und manipuliert habe. Auch die Einwände des [X.] gegen die Ergebnisse der B.-[X.] überzeugten nicht. Bei dieser Sachlage sei eine weitere gerichtliche Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht veranlasst gewesen. Ein Ermessensfehler sei der Beklagten nicht unterlaufen. Insbesondere stehe die Entziehung des Doktorgrades in Ansehung der Gesamtumstände in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs.

8

Zur Begründung seiner von dem Senat zugelassenen Revision gegen das Berufungsurteil macht der Kläger - teilweise gestützt auf die Erwägungen des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils - geltend: Der überkommene hochschulrechtliche Begriff der Unwürdigkeit gehöre dem revisiblen Recht an. Durch die von dem [X.]hof vorgenommene wissenschaftsbezogene Auslegung gewinne dieser Begriff eine verfassungsrechtlich unzulässige Weite. Sie ermögliche eine dauerhafte Entwertung des korrekt erworbenen Doktorgrades auf Grund eines nachträglichen Fehlverhaltens ohne strafrechtliche Relevanz und dadurch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, erfasse unter Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nur diejenigen Inhaber eines Doktorgrades, die nach ihrer Promotion weiterhin im Wissenschaftsbereich tätig seien, und verletze die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität, weil sich verlässliche Kriterien für die Beantwortung der Frage, wann gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege, nicht finden ließen. Unabhängig hiervon sei der [X.]hof in verfahrensfehlerhafter Weise zu seiner Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelangt. Er habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO - hier in seiner Ausprägung durch die gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO - ein Überraschungsurteil erlassen und überdies die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil er den bestrittenen Sachvortrag der Beklagten ohne weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebung und ohne entsprechenden vorherigen Hinweis als gegeben vorausgesetzt habe. Eine Gehörsverletzung wegen des Erlasses eines Überraschungsurteils sei dem [X.]hof auch deshalb vorzuwerfen, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass er der rechtlichen Bewertung des [X.] nicht folgen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Unwürdigkeit auch in Abkehr von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung wissenschaftsbezogen auslegen werde. In jedem Fall habe die Beklagte den Doktorgrad in ermessensfehlerhafter Weise entzogen, weil die [X.] mit den gegen ihn, den Kläger, erhobenen Vorwürfen auch ohnedies bereits vertraut gewesen sei und im Übrigen der Titel bei wissenschaftlichen Publikationen im Fach Physik nicht angegeben werde.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.]hofs [X.] vom 14. September 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Freiburg vom 22. September 2010 zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des [X.]hofs [X.] vom 14. September 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]hof zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als au[X.]h mit ihrem Hilfsantrag unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurü[X.]kzuweisen. Das angefo[X.]htene Urteil hat im Einklang mit [X.]undesre[X.]ht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO die Klage gegen die Entziehung des Doktorgrades abgewiesen.

Die Vors[X.]hrift des § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Ho[X.]hs[X.]hulen in [X.] (Landesho[X.]hs[X.]hulgesetz [X.]W - [X.]) vom 1. Januar 2005 ([X.]), hier anwendbar in der Fassung des [X.] ([X.], 331), wona[X.]h der von einer [X.] Ho[X.]hs[X.]hule verliehene [X.] unbes[X.]hadet der §§ 48 und 49 [X.] [X.]W entzogen werden kann, wenn si[X.]h der Inhaber dur[X.]h sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, gehört dem na[X.]h § 137 Abs. 1 VwGO ni[X.]ht revisiblen Landesre[X.]ht an (1.). Sie verstößt in ihrer Auslegung dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht gegen das Grundgesetz (2.). Ebenso wenig ist revisionsgeri[X.]htli[X.]h zu beanstanden, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof die auf die Vors[X.]hrift gestützte Entziehungsverfügung der [X.]eklagten im Übrigen als re[X.]htmäßig beurteilt hat. An die den Tatbestand des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] ausfüllenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs ist der [X.] na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe gegen sie vorgebra[X.]ht hat (3.). Einen Ermessensfehler der [X.]eklagten hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht verneint (4.).

1. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, der in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] enthaltene unbestimmte Re[X.]htsbegriff der Unwürdigkeit gehöre dem revisiblen Re[X.]ht an. Er beruft si[X.]h zu Unre[X.]ht darauf, dass der [X.]egriff aus der die Entziehung wegen na[X.]hträgli[X.]her Unwürdigkeit dur[X.]h späteres Verhalten betreffenden Vors[X.]hrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.]) des früheren Gesetzes über die Führung akademis[X.]her Grade ([X.]) vom 7. Juni 1939 ([X.]) mit bundeseinheitli[X.]her Geltung überkommen sei und das Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht der Länder den Entzug des Doktorgrades dur[X.]hweg an die Voraussetzung der Unwürdigkeit knüpfe.

Das vorkonstitutionelle Gesetz über die Führung akademis[X.]her Grade galt in seinem wesentli[X.]hen [X.] na[X.]h Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen seiner Zugehörigkeit zum Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht und damit zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als Landesre[X.]ht fort (stRspr seit dem Urteil vom 26. Februar 1960 - [X.]VerwG 7 [X.] 198.59 - [X.]VerwGE 10, 195 <195 f.> = [X.] 421.11 § 4 Ges. Akadem. Grade Nr. 1 S. 1 f., zuletzt Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 [X.] 4.91 - [X.]VerwGE 94, 73 <76 f.> = [X.] 421.11 § 2 [X.] Nr. 14 S. 14). Die Geltung des [X.] ma[X.]hte es ni[X.]ht zu [X.]undesre[X.]ht und führte mangels einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Anordnung der Landesgesetzgeber na[X.]h Art. 99 GG au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Re[X.]htseinheit und des Anspru[X.]hs der [X.]ürger auf Glei[X.]hbehandlung ni[X.]ht dazu, dass es als [X.] angesehen werden konnte ([X.]es[X.]hlüsse vom 26. November 1976 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 421.11 § 2 [X.] Nr. 4 S. 2, vom 17. März 1978 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 421.11 § 2 [X.] Nr. 6 S. 7 und vom 20. Juli 1984 - [X.]VerwG 7 [X.] 116.84 - [X.] 421.11 § 2 [X.] Nr. 8 S. 4). Für Regelungen, die - wie § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] - na[X.]h der sukzessiven Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademis[X.]her Grade in den Ländern an die Stelle des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.]) [X.] getreten sind, besteht erst re[X.]ht kein Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Revisibilität ([X.]es[X.]hluss vom 10. März 1997 - [X.]VerwG 6 [X.] 72.96 - [X.] 421.11 § 4 [X.] Nr. 4), zumal längst ni[X.]ht alle Länder derartige Na[X.]hfolgeregelungen erlassen haben (vgl. die Zusammenstellung der eins[X.]hlägigen Landesvors[X.]hriften bei: [X.], [X.]RJ Sonderausgabe 1/2011, 36 [X.]. 325). Der [X.] hat demna[X.]h nur zu prüfen, ob die dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof ausgelegte Entziehungsvors[X.]hrift als sol[X.]he oder ihre Anwendung auf den konkreten Fall dem ([X.]-)Re[X.]ht des [X.]undes widerspri[X.]ht.

2. Die Vors[X.]hrift des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] ist ni[X.]ht verfassungswidrig. Der in ihr enthaltene unbestimmte Re[X.]htsbegriff der Unwürdigkeit erfährt dur[X.]h seinen Wissens[X.]haftsbezug, den der Verwaltungsgeri[X.]htshof im Wege der für den [X.] na[X.]h § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO verbindli[X.]hen Normauslegung festgestellt hat (a)), eine Konkretisierung, die dem in dem Re[X.]htsstaatsprinzip und damit im Wesentli[X.]hen in Art. 20 Abs. 3 GG zu verortenden Gebot der Gesetzesbestimmtheit genügt (b)). Die Norm ist in dieser Auslegung au[X.]h mit dem Grundre[X.]ht der Wissens[X.]haftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ([X.])), der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten [X.]erufsfreiheit (d)), dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (e)) und dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (f)) vereinbar.

a) Na[X.]h ihrer Auslegung dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof ist die landesre[X.]htli[X.]he Entziehungsvors[X.]hrift des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] wissens[X.]haftsbezogen zu verstehen. Anders als dies bei den auf einen berufsqualifizierenden Abs[X.]hluss geri[X.]hteten [X.]en der Fall sei, werde dur[X.]h den Doktorgrad ni[X.]ht ledigli[X.]h ein einmal errei[X.]hter Ausbildungsstand na[X.]hgewiesen. Vielmehr bes[X.]heinige die Erlaubnis zur Führung des Doktorgrades dem Inhaber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] die [X.]efähigung zu vertiefter - und au[X.]h selbständiger - wissens[X.]haftli[X.]her Arbeit. Damit werde der Inhaber öffentli[X.]h si[X.]htbar als Mitglied der akademis[X.]hen Wissens[X.]haftsgemeinde ("s[X.]ientifi[X.] [X.]ommunity") ausgewiesen. Er gelange dur[X.]h diese Zus[X.]hreibung in dem arbeitsteiligen Prozess des wissens[X.]haftli[X.]hen Forts[X.]hritts in den Genuss eines Vertrauensvors[X.]husses, was die Einhaltung der Regeln der Wissens[X.]haftli[X.]hkeit anbelange. Die Kernpfli[X.]ht wissens[X.]haftli[X.]hen Arbeitens bestehe in der Wahrung der wissens[X.]haftli[X.]hen Redli[X.]hkeit, zu der au[X.]h § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h verpfli[X.]hte. Ein Titelinhaber erweise si[X.]h deshalb dann als unwürdig im Sinne des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.], wenn si[X.]h der mit der Verleihung des Doktorgrades begründete Ans[X.]hein wissens[X.]haftskonformen Arbeitens angesi[X.]hts gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissens[X.]haftli[X.]her Praxis und Redli[X.]hkeit - insbesondere in Form der Fäls[X.]hung von Fors[X.]hungsergebnissen - als unzutreffend herausstelle und zum S[X.]hutz vor Irreführung korrigiert werden müsse. Demgemäß sehe au[X.]h § 3 Abs. 5 Satz 3 [X.] vorsätzli[X.]he oder grob fahrlässige Fals[X.]hangaben in wissens[X.]haftserhebli[X.]hem Zusammenhang als beispielhaft für einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissens[X.]haftli[X.]her Praxis an.

Dur[X.]h diese Ausführungen hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof den Regelungsgehalt der landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] dahingehend umrissen, dass sie von den dur[X.]h Prüfung erlangten [X.]en nur den Doktorgrad erfasst und für dessen Entziehung wegen späterer Unwürdigkeit vorsätzli[X.]he oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissens[X.]haftli[X.]he Kernpfli[X.]hten voraussetzt.

b) Mit diesem Inhalt steht § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu dem in dem bundesverfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsstaatsprinzip wurzelnden ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 7. Mai 2001 - 2 [X.]vK 1/00 - [X.]VerfGE 103, 332 <384>; [X.]VerwG, Urteil vom 23. März 2011 - [X.]VerwG 6 [X.]N 3.10 - [X.]VerwGE 139, 210 = [X.] 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 175 Rn. 22) Gebot der hinrei[X.]henden gesetzli[X.]hen [X.]estimmtheit.

Das [X.]estimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber ni[X.]ht, den Tatbestand einer Norm mit genau erfassbaren Maßstäben zu ums[X.]hreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige [X.]egriffe verwendet, verstößt allein no[X.]h ni[X.]ht gegen den re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Das Gesetz muss nur so bestimmt sein, wie dies na[X.]h der Eigenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist. Unvermeidbare Auslegungss[X.]hwierigkeiten in Randberei[X.]hen sind dann von [X.] wegen hinzunehmen. Erforderli[X.]h ist allerdings stets, dass die von der Norm [X.]etroffenen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für die Re[X.]htsfolge vorliegen ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 7. Mai 2001 a.a.[X.] f. m.w.N.).

Diese [X.]estimmtheitsanforderungen würden verfehlt, wollte man für die [X.]estimmung der Unwürdigkeit im Sinne der Entziehungsvors[X.]hrift, wie von der älteren Instanzre[X.]htspre[X.]hung (etwa: [X.], Urteil vom 14. Januar 1963 - [X.] - [X.] 1965, 515 <516>; [X.], Urteil vom 20. Oktober 1965 - [X.]/63 - [X.] 21, 441 <443 ff.>; VGH Mün[X.]hen, Urteile vom 21. Juli 1966 - Nr. 184 VI 65 - DV[X.]l 1967, 89 und vom 14. Februar 1969 - Nr. 182 III 67 - [X.] 22, 111 <112>; vgl. au[X.]h no[X.]h: OVG [X.]erlin, Urteil vom 26. April 1990 - 3 [X.] 19/89 - NVwZ 1991, 188; [X.], Urteil vom 31. Juli 1991 - 2 A 10260/91 - NVwZ-RR 1992, 79 <80>), der frühen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverwaltungsgeri[X.]hts ([X.]es[X.]hluss vom 6. September 1966 - [X.]VerwG 7 [X.] 201.65 - [X.] 421.11 § 4 Ges. Akadem. Grade Nr. 2 S. 4) und großen Teilen der Literatur (z.[X.]. [X.], Deuts[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht, 3. Aufl. 2004 Rn. 420, 436 f., 441; [X.], [X.] 1960, 461) für die Vorgängernorm des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.]) [X.] vertreten, auf die Enttäus[X.]hung traditioneller gesells[X.]haftli[X.]her Vorstellungen über den Doktorgrad als öffentli[X.]he Würde eigener Art, als herausgehobener Rang oder als ehrenvolle Kennzei[X.]hnung der Persönli[X.]hkeit seines Trägers abstellen. Weder haben derartige allgemeine Vorstellungen, sofern sie in der Gesells[X.]haft überhaupt au[X.]h heute no[X.]h bestehen, eine normative Grundlage, no[X.]h sind die Ho[X.]hs[X.]hulen institutionell oder fa[X.]hli[X.]h zur Abgabe und Dur[X.]hsetzung entspre[X.]hender Werturteile berufen. Die Fallgestaltungen, in denen eine Entziehung des Doktorgrades wegen späterer Unwürdigkeit gere[X.]htfertigt wäre, würden ni[X.]ht in hinrei[X.]hender Weise erkennbar ([X.], DV[X.]l 2005, 1244; [X.], Promotion, in: [X.]/Kimmini[X.]h/[X.]/[X.]/[X.]/S[X.]heven/[X.]/Graf Stenbo[X.]k-Fermor , Handbu[X.]h des Wissens[X.]haftsre[X.]hts, [X.]d. 1, 2. Aufl. 1996, [X.] f., 776; [X.], a.a.[X.] S. 36).

Dementspre[X.]hend haben das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht und das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in den wenigen, sehr kurzen Ents[X.]heidungen, in denen explizit die [X.]estimmtheit des Unwürdigkeitsbegriffs des früheren § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.]) [X.] in Frage stand, der Sa[X.]he na[X.]h eine restriktive, verfassungskonforme Auslegung dieses unbestimmten Re[X.]htsbegriffs für erforderli[X.]h gehalten. [X.]estimmend für diese Re[X.]htspre[X.]hung ist der Kammerbes[X.]hluss des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts vom 30. November 1988 - 1 [X.]vR 900/88 - (juris Rn. 8 f.; vgl. im Übrigen no[X.]h: [X.]es[X.]hluss vom 18. Dezember 1992 - 1 [X.]vR 1475/92 - n.v. und dazu: [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 10. März 1997 a.a.[X.]), dessen Erwägungen si[X.]h das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht ([X.]es[X.]hlüsse vom 7. September 1990 - [X.]VerwG 7 [X.] 127.90 - [X.] 421.11 § 4 [X.] Nr. 2 S. 9 und vom 25. August 1992 - [X.]VerwG 6 [X.] 31.91 - [X.] 421.11 § 4 [X.] Nr. 3 S. 13) zu eigen gema[X.]ht hat. Das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht (Kammerbes[X.]hluss vom 30. November 1988 a.a.[X.]) hat die Uns[X.]härfe des Unwürdigkeitsbegriffs hervorgehoben und Zweifeln Ausdru[X.]k verliehen, inwieweit Verhaltensweisen, die keinen unmittelbaren [X.]ezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fa[X.]hli[X.]h-wissens[X.]haftli[X.]hen Qualifikation hätten, zur [X.]egründung eines Unwerturteils herangezogen werden dürften. Deshalb werde eine Auslegung, die eine funktionelle Verknüpfung - des seinerzeit gegebenen strafbaren Verhaltens - mit dem Wesen und der [X.]edeutung des akademis[X.]hen Grades herstelle, den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen in besonderer Weise gere[X.]ht.

Diesen bundesverfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Ansatz hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof unter Aufnahme eins[X.]hlägiger dogmatis[X.]her Grundlegungen in der Literatur ([X.], a.a.[X.] S. 1242 ff.; v. [X.], [X.], 278 f.; im Ausgangspunkt au[X.]h [X.], [X.] 2010, 55 und später [X.], a.a.[X.] S. 37 f.) dur[X.]h die auf die systematis[X.]hen [X.]ezüge innerhalb des Landesho[X.]hs[X.]hulgesetzes gestützte wissens[X.]haftsbezogene Interpretation des Unwürdigkeitsbegriffs in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] weiterentwi[X.]kelt. Er ist auf diese Weise zu einer konsistenten [X.]es[X.]hreibung des Regelungsberei[X.]hs der Entziehungsvors[X.]hrift gelangt, die deren [X.]egrenzung ohne Weiteres ersi[X.]htli[X.]h werden lässt. Die Vors[X.]hrift erfasst dana[X.]h im Wesentli[X.]hen die Verletzung von Pfli[X.]hten, die si[X.]h unabhängig von den innerhalb der Wissens[X.]haft erarbeiteten Zusammenstellungen der Anforderungen an eine gute wissens[X.]haftli[X.]he Praxis (zum [X.]eispiel: Deuts[X.]he Fors[X.]hungsgemeins[X.]haft, Vors[X.]hläge zur Si[X.]herung guter wissens[X.]haftli[X.]her Praxis - Empfehlungen der [X.] in der Wissens[X.]haft", Denks[X.]hrift 1998 mit Ergänzung vom Juli 2013) im Sinne eines [X.]egriffskerns (vgl. dazu: S[X.]hmidt-Aßmann, NVwZ 1998, 1226; S[X.]hulze-Fielitz, [X.], [X.]eiheft 21 <2011> S. 6) bereits aus dem [X.]egriff der Wissens[X.]haft als sol[X.]hem, das heißt dem ernsthaften Versu[X.]h zur Ermittlung von Wahrheit ergeben. In verglei[X.]hbarer Weise hat der [X.] (Urteil vom 11. Dezember 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 5.95 - [X.]VerwGE 102, 304 <308 ff.> = [X.] 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 150 S. 63 ff.) in anderem Zusammenhang die dur[X.]h Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte individuelle Fors[X.]hungsfreiheit des Ho[X.]hs[X.]hullehrers in [X.]eziehung zu der Verantwortung der Ho[X.]hs[X.]hule für die Pflege der Wissens[X.]haften gesetzt, die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver, das Verhältnis von Wissens[X.]haft und Staat regelnder wertents[X.]heidender Grundsatznorm ableitbar ist. Dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Fäls[X.]hungs- und Manipulationsverbot können dana[X.]h - wie etwa § 3 Abs. 5 Satz 3 [X.] im Hinbli[X.]k auf Ho[X.]hs[X.]hulangehörige bestimmt - vor allem die verglei[X.]hbar gewi[X.]htigen Verbote der Verletzung des geistigen Eigentums und der [X.]eeinträ[X.]htigung der Fors[X.]hungstätigkeit Anderer an die Seite gestellt werden.

Mit dieser Auslegung des Unwürdigkeitsbegriffs verträgt es si[X.]h indes ni[X.]ht, wenn der Verwaltungsgeri[X.]htshof - wennglei[X.]h ni[X.]ht im Zusammenhang mit der Frage der [X.]estimmtheit der Entziehungsvors[X.]hrift, sondern mit derjenigen ihrer Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz - offen lässt, ob neben den Fällen einer wissens[X.]haftsbezogen begründeten Unwürdigkeit au[X.]h bei s[X.]hweren Verfehlungen außerhalb des Wissens[X.]haftsbetriebs eine Entziehung des Doktorgrades in [X.]etra[X.]ht kommen könnte. Der in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] enthaltene Unwürdigkeitsbegriff, der na[X.]h den Maßgaben des Landesho[X.]hs[X.]hulre[X.]hts über die [X.]edeutung des Doktorgrades wissens[X.]haftsbezogen zu verstehen ist, kann aus Gründen des bundesverfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmtheitsgebots ni[X.]ht zuglei[X.]h unter Heranziehung anderer Kriterien interpretiert werden, die mangels normativer Regelung ihrerseits nur in der oben genannten Enttäus[X.]hung ni[X.]ht hinrei[X.]hend fassbarer gesells[X.]haftli[X.]her Vorstellungen über den Doktorgrad und dessen Träger bestehen können. Dies gilt au[X.]h für die unter anderem in der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zu § 4 Abs. 1 [X.] (Urteil vom 18. März 1981 - [X.] - [X.] 1981, 661 <663>; ebenso: [X.], [X.], 1052) und in dem hiesigen Verfahren no[X.]h von dem erstinstanzli[X.]hen Urteil befürwortete [X.]es[X.]hränkung des Unwürdigkeitsbegriffs auf besonders s[X.]hwere oder verwerfli[X.]he Straftaten jedenfalls dann, wenn diese Taten keinen Wissens[X.]haftsbezug aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist der [X.] zu der Feststellung befugt, dass die von dem Verwaltungsgeri[X.]htshof gefundene wissens[X.]haftsbezogene Auslegung des Unwürdigkeitsbegriffs in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] als abs[X.]hließend anzusehen ist (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 17. Oktober 1986 - [X.]VerwG 7 [X.] 79.85 - [X.]VerwGE 75, 67 <72> = [X.] 422.2 Rundfunkre[X.]ht Nr. 18 S. 33).

[X.]) In der wissens[X.]haftsbezogenen Auslegung dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof ist § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] mit dem Grundre[X.]ht der Wissens[X.]haftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Von vornherein kein Raum besteht für die Annahme, das individuelle Wissens[X.]haftsfreiheitsre[X.]ht sei dadur[X.]h verletzt, dass die Unwürdigkeit im Sinne der landesre[X.]htli[X.]hen Entziehungsvors[X.]hrift überhaupt in vorsätzli[X.]hen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen wissens[X.]haftli[X.]he Kernpfli[X.]hten gefunden werde. Denn ein derartiges wissens[X.]haftli[X.]hes Fehlverhalten wird bereits von dem S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts ni[X.]ht erfasst (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1996 a.a.[X.] S. 312 bzw. [X.]; [X.], [X.] 1999, 160; [X.], a.a.[X.] S. 1244 f.).

Ein unzulässiger Eingriff in die individuelle Wissens[X.]haftsfreiheit liegt au[X.]h ni[X.]ht darin begründet, dass die Vors[X.]hrift als Reaktion auf die in Rede stehenden späteren wissens[X.]haftli[X.]hen Pfli[X.]htverstöße den Zugriff auf den [X.]estand des zuvor redli[X.]h erworbenen Doktorgrades ermögli[X.]ht. Denn der damit für den Träger des Grades verbundene Na[X.]hteil findet seine Re[X.]hfertigung in dem Gehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm, weil er na[X.]h dem von dem Verwaltungsgeri[X.]htshof festgestellten Regelungsgehalt der landesre[X.]htli[X.]hen Entziehungsvors[X.]hrift der Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit des Wissens[X.]haftsprozesses dient. In der Wissens[X.]haft als prinzipiell offenem System muss jeder wissens[X.]haftli[X.]h Tätige mit seinen Fors[X.]hungen auf den Erkenntnissen anderer aufbauen und darauf vertrauen können, dass diese ni[X.]ht manipuliert sind. Wird dieses Vertrauen verletzt, leidet neben der Qualität der jeweiligen Fors[X.]hungsarbeit au[X.]h die Präzision des Fa[X.]hdiskurses. Dies kann die Glaubwürdigkeit des Wissens[X.]haftsbetriebs insgesamt bes[X.]hädigen (vgl. Goe[X.]kenjan, [X.] 2013, 725; Deuts[X.]he Fors[X.]hungsgemeins[X.]haft, a.a.[X.] S. 27). Vor diesem Hintergrund hat der Landesgesetzgeber na[X.]h Feststellung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs dem verliehenen Doktorgrad die Funktion zuges[X.]hrieben, im Fall der weiteren Teilnahme seines Trägers am Wissens[X.]haftsprozess als Ausweis für dessen Willen und Fähigkeit zur permanenten Einhaltung der wissens[X.]haftli[X.]hen Kernpfli[X.]hten zu dienen. Der Landesgesetzgeber hat diese Zus[X.]hreibung mit einer entspre[X.]henden Verhaltenserwartung verknüpft und für den Fall der Ni[X.]hterfüllung der Erwartung die Entziehung des Doktorgrades vorgesehen. Dieses Regelungssystem stellt si[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Eins[X.]hätzungsprärogative und des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers ni[X.]ht als unverhältnismäßig im weiteren Sinne dar. Insbesondere sind die gesetzgeberis[X.]he Zus[X.]hreibung und Verhaltenserwartung ni[X.]ht deshalb als fehlsam zu beurteilen, weil das entspre[X.]hende Vertrauen in den Doktorgrad in der Wissens[X.]haft bzw. in einzelnen ihrer [X.]erei[X.]he in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h stark ausgeprägt sein mag.

Einen unverhältnismäßigen [X.]harakter gewinnt die in § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] geregelte Entziehung des Doktorgrades wegen eines späteren wissens[X.]haftsbezogenen unwürdigen Verhaltens ferner ni[X.]ht deshalb, weil die Vors[X.]hrift keine [X.]estimmung über eine [X.]efristung der Entziehungsents[X.]heidung enthält. Denn in Fällen, in denen si[X.]h eine Aufre[X.]hterhaltung der Entziehungsverfügung als unzumutbar erweisen sollte, kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen werden, dass die Entziehungsents[X.]heidung auf der Grundlage der na[X.]h § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vors[X.]hrift des § 49 Abs. 1 [X.] [X.]W, auf die § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h verweist, widerrufen wird (zur Aufhebung einer Entziehungsents[X.]heidung na[X.]h dem früheren Gesetz über die Führung akademis[X.]her Grade unter Verweis auf § 4 Abs. 4 [X.]: [X.], Urteil vom 18. März 1981 a.a.[X.] S. 664; [X.], a.a.[X.] Rn. 446; vgl. au[X.]h: [X.], a.a.[X.] S. 777). Unabhängig hiervon besteht grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines Neuerwerbs des Doktorgrades ([X.], a.a.[X.] S. 48).

S[X.]hließli[X.]h können etwaige für das Grundre[X.]ht der subjektiven Wissens[X.]haftsfreiheit bedeutsame [X.]esonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der na[X.]h § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] erforderli[X.]hen Ermessensausübung berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

d) Die wissens[X.]haftsbezogen ausgelegte Entziehungsvors[X.]hrift des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] verletzt ni[X.]ht das Grundre[X.]ht der [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Eins[X.]hränkungen der [X.]erufsfreiheit, die si[X.]h als Folge einer auf Grund der Vors[X.]hrift verfügten Entziehung des Doktorgrades für Tätigkeiten im Wissens[X.]haftsbetrieb ergeben, sind entspre[X.]hend den Darlegungen zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gere[X.]htfertigt, weil sie zum S[X.]hutz der Funktionsfähigkeit des Wissens[X.]haftsprozesses, einem überragend wi[X.]htigen und verfassungsre[X.]htli[X.]h in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gemeins[X.]haftsgut, erforderli[X.]h und au[X.]h sonst verhältnismäßig sind. Deshalb müssen die von einer Entziehungsents[X.]heidung [X.]etroffenen au[X.]h mit dieser verbundene faktis[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen einer [X.]erufsausübung (vgl. zu sol[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen allgemein: Urteil vom 18. Oktober 1990 - [X.]VerwG 3 [X.] 2.88 - [X.]VerwGE 87, 37 <41 ff.> = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 209 S. 27 ff.) außerhalb des Wissens[X.]haftsberei[X.]hs hinnehmen. Der Landesgesetzgeber war auf Grund der ihm zustehenden Paus[X.]halierungs- und [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, berei[X.]hsspezifis[X.]he Verbote zur Führung des Doktorgrades vorzusehen. Eine im Einzelfall gegebene besondere [X.]etroffenheit in berufli[X.]her Hinsi[X.]ht kann wiederum in die Ermessensausübung na[X.]h § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] einfließen.

e) Aus den bisherigen Darlegungen folgt zuglei[X.]h, dass - im Hinbli[X.]k auf einen etwaigen, mit der Entziehung des Doktorgrades zusammenhängenden Verlust gesells[X.]haftli[X.]hen Ansehens - das dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ges[X.]hützte allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in der wissens[X.]haftsbezogen interpretierten Norm des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] eine verfassungsmäßige Grenze findet.

f) Der Umstand, dass der wohl überwiegende Teil der Promovierten mangels weiterer wissens[X.]haftli[X.]her Tätigkeit na[X.]h der Promotion dem Anwendungsberei[X.]h des wissens[X.]haftsbezogen verstandenen § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] faktis[X.]h ni[X.]ht unterfällt, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist vielmehr deshalb sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil von den besagten Titelträgern keine Gefahr einer Störung des Wissens[X.]haftsprozesses dur[X.]h Verletzung wissens[X.]haftli[X.]her Kernpfli[X.]hten ausgeht (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 38).

3. Gegen die Eins[X.]hätzung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs, der Kläger habe den Tatbestand des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] erfüllt, ist revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern.

Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat - unmittelbar und unabhängig von dem ergänzend gezogenen, an eine mangelhafte Ar[X.]hivierung von Primärdaten und Dokumentation von Experimenten anknüpfenden prima-fa[X.]ie-S[X.]hluss - festgestellt, dass der Kläger während seiner wissens[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit in [X.] s[X.]hwerwiegend und wiederholt Daten seiner Fors[X.]hungsergebnisse manipuliert und gefäls[X.]ht hat. Auf diesen vorsätzli[X.]hen bzw. grob fahrlässigen Verstoß gegen das zum Kreis der wissens[X.]haftli[X.]hen Kernpfli[X.]hten gehörende Fäls[X.]hungs- und Manipulationsverbot hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Annahme der Unwürdigkeit des [X.] im Sinne des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] gestützt. Der [X.] ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs und dessen auf dieser Grundlage vorgenommene Sa[X.]hverhalts- und [X.]eweiswürdigung gebunden, weil der Kläger mit seinen hiergegen geri[X.]hteten Verfahrensrügen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (a)) und der Verletzung der geri[X.]htli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht (b)) ni[X.]ht dur[X.]hzudringen vermag.

a) Der Kläger ma[X.]ht geltend, der Verwaltungsgeri[X.]htshof habe gegen den Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, weil das [X.]erufungsurteil sowohl im Hinbli[X.]k auf seine tatsä[X.]hli[X.]he als au[X.]h in [X.]ezug auf seine re[X.]htli[X.]he Grundlage eine Überras[X.]hungsents[X.]heidung darstelle. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht habe der Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht na[X.]h § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen bzw. ni[X.]ht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO erörtert, dass er die von ihm, dem Kläger, bestrittene Manipulation und Fäls[X.]hung von Daten allein auf Grund des Akteninhalts als erwiesen ansehen werde. Eines sol[X.]hen Hinweises habe es zwingend bedurft, da der Verwaltungsgeri[X.]htshof einerseits anders als das erstinstanzli[X.]he Urteil ein wissens[X.]haftsbezogenes Unwürdigkeitsverständnis befürwortet, andererseits aber den für ein sol[X.]hes Verständnis ents[X.]heidungserhebli[X.]hen umstrittenen Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht dur[X.]h eigene Ermittlungen und [X.]eweiserhebungen aufgeklärt habe. Anders gewendet hätte der Verwaltungsgeri[X.]htshof in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht ohne vorherigen Hinweis sein wissens[X.]haftsbezogenes Unwürdigkeitsverständnis an die Stelle der von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs vertretenen [X.]es[X.]hränkung auf besonders s[X.]hwere oder verwerfli[X.]he Straftaten setzen dürfen. Der Kläger beruft si[X.]h in diesem Zusammenhang ergänzend auf die auf den Zivilprozess bezogene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts (vgl. etwa Kammerbes[X.]hluss vom 16. Oktober 1991 - 2 [X.]vR 458/89 - NJW 1992, 495 m.w.N.) und des [X.]undesgeri[X.]htshofs ([X.]es[X.]hluss vom 15. Februar 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 700 f. m.w.N.) über zweitinstanzli[X.]he Vortragserlei[X.]hterungen für die in erster Instanz siegrei[X.]he Partei bzw. zu deren Gunsten eingreifende Hinweispfli[X.]hten des [X.]erufungsgeri[X.]hts na[X.]h § 139 ZPO in der prozessualen Situation, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht den Re[X.]htsstandpunkt der Vorinstanz ni[X.]ht teilt. Er ma[X.]ht geltend, dass er, wenn der Verwaltungsgeri[X.]htshof den erforderli[X.]hen Hinweis in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht erteilt hätte, in der Lage gewesen wäre, dazu Stellung zu nehmen, Vertagung zu beantragen und weiter vorzutragen oder einen förmli[X.]hen [X.]eweisantrag zu stellen, so dass eine für ihn günstigere Ents[X.]heidung des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ausges[X.]hlossen gewesen wäre. Auf eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines gestellten [X.]eweisantrages hätte er seine Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde stützen können. Auf den notwendigen Hinweis in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht hin hätte er den Verwaltungsgeri[X.]htshof mit seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung konfrontiert.

Der Gehörsrüge muss der Erfolg versagt bleiben. Sie erfüllt bereits ni[X.]ht die Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, der für die Rüge eines [X.] die Angabe der Tatsa[X.]hen verlangt, die den Mangel ergeben. Wird ein Gehörsverstoß geltend gema[X.]ht, sind demna[X.]h substantiierte Ausführungen darüber erforderli[X.]h, was im Falle der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus no[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h vorgetragen worden wäre bzw. wel[X.]he [X.]eweisanträge gestellt worden wären (vgl. Urteile vom 16. August 1983 - [X.]VerwG 9 [X.] 853.80 - [X.] 310 § 52 VwGO Nr. 26 S. 10 und vom 24. September 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 88.88 - [X.] 451.512 [X.] Nr. 61 S. 267 f.). Dies ergibt si[X.]h aus dem Vortrag des [X.] ni[X.]ht.

Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs ni[X.]ht vor, denn das angefo[X.]htene Urteil stellt keine diesen Grundsatz verletzende Überras[X.]hungsents[X.]heidung dar. Au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Ausprägung, die der Grundsatz dur[X.]h die Hinweis- und Erörterungspfli[X.]hten na[X.]h § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO erfährt, ist das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die [X.]eteiligten s[X.]hon vor bzw. in der mündli[X.]hen Verhandlung auf seine Re[X.]htsauffassung oder die beabsi[X.]htigte Würdigung des [X.] hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ents[X.]heidung im Einzelnen zu begründen beabsi[X.]htigt. Denn die tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Würdigung ergibt si[X.]h regelmäßig erst auf Grund der abs[X.]hließenden [X.]eratung ([X.]es[X.]hlüsse vom 28. Dezember 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 467.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2; vom 27. November 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 54.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 und vom 29. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Geri[X.]ht bei seiner Ents[X.]heidung auf eine re[X.]htli[X.]he Si[X.]htweise oder auf eine bestimmte [X.]ewertung des Sa[X.]hverhalts abstellen will, mit der au[X.]h ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter na[X.]h dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Vielfalt vertretbarer Re[X.]htsauffassungen ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]ht ([X.]es[X.]hlüsse vom 27. November 2008 a.a.[X.] Rn. 8; vom 29. Juni 2011 a.a.[X.] Rn. 8 und vom 19. Juli 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 20.10 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4; vgl. aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts: [X.]es[X.]hluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]VerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]VerfGE 98, 218 <263>; [X.]es[X.]hluss vom 7. Oktober 2003 - 1 [X.]vR 10/99 - [X.]VerfGE 108, 341 <345 f.>). Die Annahme eines sol[X.]hen Ausnahmefalls s[X.]heidet hier aus.

In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht hat die [X.]eklagte die Annahme der wissens[X.]haftsbezogen verstandenen Unwürdigkeit des [X.] im Sinne des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] auf die Ergebnisse des [X.].-Reports vom September 2002, die Feststellungen des Hauptauss[X.]husses der [X.] vom 14. Oktober 2004 und die im Widerspru[X.]hsverfahren von ihrem Promotionsauss[X.]huss Physik erstellte Fehleranalyse gestützt. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, ausführli[X.]h zu den in den genannten Untersu[X.]hungen enthaltenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Verwaltungsvorgänge, in denen das Material enthalten ist, sind im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren beigezogen worden. In der ersten Instanz des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens haben si[X.]h die [X.]eteiligten weiter umfängli[X.]h darüber auseinander gesetzt. Na[X.]hdem sie in der [X.]erufungsinstanz über die Re[X.]htsfrage der - in dem erstinstanzli[X.]hen Urteil abgelehnten - wissens[X.]haftsbezogenen Auslegung der Unwürdigkeit im Sinne des § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] gestritten hatten, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof in der mündli[X.]hen Verhandlung ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass er hinsi[X.]htli[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen auf die [X.]ehördenakten zurü[X.]kgreife. Für den anwaltli[X.]h vertretenen Kläger konnte daher kein Zweifel bestehen, dass für die Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs, sollte si[X.]h dieser der Ablehnung des wissens[X.]haftsbezogenen [X.] dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht ans[X.]hließen, die Frage eines wissens[X.]haftli[X.]hen Fehlverhaltens des [X.] und der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen dafür [X.]edeutung erlangen würde. Ebenso klar lag zu Tage, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof dann seiner ausdrü[X.]kli[X.]hen Ankündigung gemäß auf die in den [X.]ehördenakten enthaltenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen abstellen würde. Der Kläger musste deshalb damit re[X.]hnen, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht dabei die für ihn ungünstigen Ergebnisse der bereits von der [X.]eklagten herangezogenen Untersu[X.]hungen als überzeugend era[X.]hten würde.

Au[X.]h in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht musste der Kläger ohne weiteren geri[X.]htli[X.]hen Hinweis gewärtigen, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Unwürdigkeit als Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades na[X.]h § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] wissens[X.]haftsbezogen verstehen und insoweit seine frühere Re[X.]htspre[X.]hung (Urteil vom 18. März 1981 a.a.[X.] S. 663) zu § 4 Abs. 1 [X.] fortentwi[X.]keln würde. S[X.]hließli[X.]h hatte die [X.]eklagte ihre Entziehungsverfügung ausdrü[X.]kli[X.]h auf ein sol[X.]hes wissens[X.]haftsbezogenes Unwürdigkeitsverständnis gestützt. Die [X.]eteiligten hatten darüber bereits in der ersten Instanz ausführli[X.]h und in der [X.]erufungsinstanz fast auss[X.]hließli[X.]h gestritten.

Weder in tatsä[X.]hli[X.]her no[X.]h in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht kann der Kläger aus der von ihm herangezogenen zivilprozessualen Re[X.]htspre[X.]hung etwas zu seinen Gunsten herleiten, denn diese hat ihre Grundlage in dem [X.]eibringungsgrundsatz, der den Zivilprozess prägt (vgl. zu diesem Zusammenhang: [X.]es[X.]hluss vom 24. Juli 2008 - [X.]VerwG 6 P[X.] 18.08 - [X.] 251.7 § 79 [X.] Rn. 3), jedo[X.]h im Verwaltungsprozess ni[X.]ht gilt.

b) Die Verletzung der geri[X.]htli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht aus § 86 Abs. 1 VwGO dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof sieht der Kläger darin begründet, dass dieser, obwohl er, der Kläger, die Vorwürfe der Manipulation und Fäls[X.]hung von Daten substantiiert bestritten und widerlegt habe, die in den Verfahrensakten enthaltenen Feststellungen übernommen habe, anstatt den Sa[X.]hverhalt von Amts wegen näher zu ermitteln und gegebenenfalls das von der [X.]eklagten in der ersten Instanz angeregte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten einzuholen.

Für eine Prüfung dieses Verfahrensfehlers hat der Kläger keine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Grundlage unterbreitet. Für die ordnungsgemäße [X.]egründung der Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, hinsi[X.]htli[X.]h wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, die für das Geri[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, wel[X.]he für geeignet und erforderli[X.]h gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etra[X.]ht gekommen wären, wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen bei Dur[X.]hführung der unterbliebenen Sa[X.]hverhaltsaufklärung voraussi[X.]htli[X.]h getroffen worden wären und inwiefern deren [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung auf der Grundlage der Re[X.]htsauffassung der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht, insbesondere in der mündli[X.]hen Verhandlung, auf die Vornahme der Sa[X.]hverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass si[X.]h dem Geri[X.]ht die bezei[X.]hneten Ermittlungen au[X.]h ohne ein sol[X.]hes Hinwirken von si[X.]h aus hätten aufdrängen müssen. Dabei müssen die [X.]eweismittel, deren Heranziehung si[X.]h dem [X.]erufungsgeri[X.]ht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden, also zum [X.]eispiel die Sa[X.]hverständigen genannt und die im Einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsa[X.]hen angeführt und dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (stRspr, vgl. nur Urteile vom 21. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 19.06 - [X.]VerwGE 126, 149 = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 und vom 14. Februar 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 28.05 - [X.] 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 11).

Die Revisionsbegründung wird diesen Anforderungen ni[X.]ht gere[X.]ht. Der Kläger hätte dem von der [X.]eklagten entspre[X.]hend den Ergebnissen des [X.].-Reports, der Ents[X.]heidung des Hauptauss[X.]husses der [X.] vom 14. Oktober 2004 und der Fehleranalyse des Promotionsauss[X.]husses Physik der [X.]eklagten erhobenen Vorwurf der Manipulation und Fäls[X.]hung von Daten sein abwei[X.]hendes Vorbringen im Detail entgegenstellen müssen. Er hätte weiter angeben müssen, was der Verwaltungsgeri[X.]htshof insoweit - quasi auf der Hand liegend - mit wel[X.]hem Ergebnis aufzuklären gehabt hätte. Dies hat der Kläger ni[X.]ht ansatzweise getan.

4. Ein Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht liegt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht darin, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Ausübung des von § 35 Abs. 7 Satz 1 [X.] eingeräumten Ermessens dur[X.]h die [X.]eklagte gebilligt hat.

Die wissens[X.]haftsbezogene Auslegung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der Unwürdigkeit im Tatbestand der Entziehungsvors[X.]hrift bringt es mit si[X.]h, dass im Rahmen des eingeräumten Ermessens auf der Re[X.]htsfolgeseite der Norm dem allgemeinen Interesse an der Vertrauenswürdigkeit wissens[X.]haftli[X.]her Tätigkeit besonderes Gewi[X.]ht zukommt. Dem hat die [X.]eklagte Re[X.]hnung getragen. Wegen der au[X.]h formellen Funktion des Doktorgrades als Vertrauenswürdigkeitsausweis geht das von dem Kläger verwandte Argument ins Leere, in seinem Fall sei die Wissens[X.]haftsgemeins[X.]haft dur[X.]h das Aufsehen, das die gegen ihn geri[X.]hteten Vorwürfe erregt hätten, bereits materiell hinrei[X.]hend unterri[X.]htet und eine Entziehung des Doktorgrades ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h gewesen. Ferner ist es, anders als der Kläger meint, unerhebli[X.]h, wenn der Doktorgrad bei wissens[X.]haftli[X.]hen Publikationen im Fa[X.]h Physik ni[X.]ht angegeben wird, denn der Wissens[X.]haftsprozess greift hierüber weit hinaus.

Meta

6 C 9/12

31.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. September 2011, Az: 9 S 2667/10, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 3 Abs 5 HSchulG BW, § 35 Abs 7 HSchulG BW, § 38 Abs 2 HSchulG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2013, Az. 6 C 9/12 (REWIS RS 2013, 3719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3719


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 3353/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3353/13, 03.09.2014.


Az. 6 C 9/12

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 9/12, 31.07.2013.


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