Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2017, Az. 1 BvR 781/15

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2017, 15421

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und Erfordernis der effektiven Durchsetzung dieses Rechts (BVerfGE 114, 73) - Rüge einer Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten im Hinblick auf § 153 VVG 2008 nicht hinreichend substantiiert


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen [X.] um die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Beschwerdeführer, ein Versicherungsnehmer, erstrebte im Ausgangsverfahren mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage erfolglos die Auszahlung einer höheren Überschussbeteiligung.

2

1. Nach dem Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) führte der Gesetzgeber im [X.] neue Vorschriften über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ein. Damit sollte der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zugunsten der Versicherungsnehmer besteht. Mit dem am 1. Januar 2008 in [X.] getretenen § 153 wurde die Überschussbeteiligung erstmals im Gesetz über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.], Fassung vom 23. November 2007, [X.] 2631) geregelt. § 153 [X.] ("Überschussbeteiligung") lautete in der bis zum 28. Mai 2009 gültigen und im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung wie folgt:

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.

(3)

(4) …

3

2. Der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin des im Ausgangsverfahren vom Beschwerdeführer verklagten Versicherers eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, [X.] der Versicherung der 1. Dezember 2008. Die zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung" (im Folgenden: [X.]) sahen in § 16 eine Überschussbeteiligung entsprechend dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vor. Der Beschwerdeführer führte die Versicherung nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber selbst als Versicherungsnehmer fort.

4

Der Versicherer rechnete den Vertrag kurz vor dem [X.] ab und zahlte dem Beschwerdeführer 28.025,81 € aus, wovon auf das [X.] 18.902 € und auf die Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen sollten. Er gab an, dass in der Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € und die auf den Vertrag entfallende [X.] von 678,21 € enthalten seien. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer in der Folge, dass sich die Beteiligung an den [X.]n aus einem (garantierten) "Sockelbetrag" von 656,88 € und einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetze.

5

3. Im Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer vom beklagten Versicherer (im Folgenden: [X.]r) die Zahlung von 656,88 €. Er beanstandete die seines Erachtens unzulässige Einrechnung des "Sockelbetrags" der Beteiligung an den [X.]n in die Überschussbeteiligung und begehrte dessen gesonderte Auszahlung. Hilfsweise beantragte er im Wege der Stufenklage die Feststellung der Unbilligkeit der vom [X.]n vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung des [X.]n, dem Beschwerdeführer [X.] über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und [X.]n einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend den sich aus dieser [X.] ergebenden Betrag an ihn auszuzahlen.

6

Die Klage blieb vor dem Amts- und dem [X.] erfolglos. Der [X.] wies die Revision des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück:

7

Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Er behaupte nicht mehr, dass die Berechnung der [X.]n unzutreffend sei. In der Sache wende der Beschwerdeführer sich gegen die seiner Auffassung nach unzulässige Verrechnung der [X.]n mit dem [X.]. Insoweit unterscheide der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der [X.] einerseits und ihrer Auszahlung andererseits. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n seien Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 [X.] und würden in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der [X.]n zugleich ein Absinken des [X.] zur Folge.

8

Unbegründet sei auch der erste Hilfsantrag des Beschwerdeführers. § 315 BGB - die Vorschrift über die Bestimmung einer Leistung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen - finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 [X.] keine Anwendung. Die Vorschrift setze eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reiche nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung gehe vor und schließe die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbart hätten, die es ermöglichten, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liege es im Streitfall.

9

Unbegründet sei ferner der zweite Hilfsantrag des Beschwerdeführers. [X.] könne nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden könne, zu dessen Durchsetzung die [X.] dienen solle. Daran fehle es hier, weil der Beschwerdeführer die Berechnung der Höhe der [X.] durch den [X.]n als solche nicht angreife und sich ausschließlich dagegen wende, dass der [X.] die [X.] unzulässig mit dem [X.] verrechnet habe, weshalb dem Beschwerdeführer seines Erachtens ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe.

Der Beschwerdeführer greift mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die fachgerichtlichen Entscheidungen an und rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73):

1. Die zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen des § 153 [X.] erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, wie sie sich aus dem Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 ergebe ([X.] 114, 73). Eine Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des [X.] gebe noch keine Antwort auf die Frage, ob die Zuteilung von Unternehmensüberschüssen zum [X.] - in Form der Rückstellung für Beitragsrückerstattung - in einem angemessenen Verhältnis zu den Überschüssen stehe, die dem Unternehmen zugeordnet würden. Das Versicherungsvertragsrecht gebe auch nach der Reform des [X.]es nicht vor, wie der angemessene Interessenausgleich sichergestellt werden solle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz stelle die angemessene Überschussbeteiligung ebenfalls nicht sicher und gebe zudem individuell Betroffenen auch keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit für die Durchsetzung der Aufsichtspflicht.

Fehle es aber an einer konkreten Festlegung, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, könne die Abwicklung und Finanzierung der Überschussbeteiligung durch die Versicherer zu dem vom Beschwerdeführer bemängelten Umstand führen, dass die [X.]n den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen. Da die [X.]n aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften rechtstechnisch nicht als Überschüsse vorhanden sein könnten, andererseits die Beteiligung daran den Versicherungsnehmern bei Vertragsende ausgezahlt werden müsse, habe die Versicherungswirtschaft mit dem [X.]n das Problem gelöst, indem sie die Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an [X.]n "umdeklariere". Danach habe ein höherer Anteil der [X.]n zugleich ein Absinken des [X.] zur Folge.

Berücksichtige man, dass [X.]n den ausscheidenden Versicherungsnehmern nicht mehr zugutekommen könnten, hingegen aber den verbleibenden Versicherungsnehmern in Form künftiger höherer Überschüsse zugutekämen, sei es allein sachgerecht, diese nicht aus den den ausscheidenden Versicherungsnehmern zustehenden [X.] zu finanzieren, sondern aus den Überschüssen der verbleibenden Versicherungsnehmer. Damit stünden die Überschussanteile den [X.], wie in § 153 [X.] angeordnet, ungeschmälert zur Verfügung und zusätzlich könne die Beteiligung an den [X.]n gewährt werden. Nur dies könne als verursachungsorientiert im Sinne des § 153 [X.] angesehen werden. Das jedenfalls entspreche der Rechtsprechung des [X.].

2. Vor allem aber hätten die Versicherten - und mit ihnen der Beschwerdeführer - keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.

a) Dies gelte insbesondere, wenn entgegen einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung keine Grundlage für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB gesehen werde. Das [X.] habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Eine aufsichtsrechtliche Lösung habe der Gesetzgeber ausgeschlossen. Vielmehr beinhalte § 153 [X.], dass der Versicherte einen zivilrechtlichen, vertraglichen Anspruch zur Kontrolle der Höhe seiner Beteiligung am Überschuss und an den [X.]n geltend machen könne. Das gelte für alle Lebensversicherungsverträge, alte wie neue. Die Zivilgerichte seien nunmehr mit der Kontrolle beauftragt. Sie könnten sich dieser Kontrollpflicht auch nicht entledigen, indem sie auf die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörden verwiesen.

Ein von der kommentierenden Rechtswissenschaft hierfür als einzig gangbar angesehener Weg der Kontrolle sei die Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Festlegung eines "verursachungsorientierten" Verfahrens zur Verteilung des Überschusses und der [X.]n gemäß § 153 [X.] sei dem Versicherungsunternehmen überlassen. Der Gesetzgeber habe dem Versicherer das Recht eingeräumt, die von ihm in der Ablaufleistung geschuldete Beteiligung am Überschuss und an den [X.]n nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB selbst zu bestimmen. Auch im Hinblick auf die geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im gegenständlichen Vertrag sei dies vorliegend anzunehmen. Maßgeblich für die Beteiligung an dem Überschuss und den stillen Reserven solle nach § 16 [X.] der Geschäftsplan sein, den allein der [X.] ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines Versicherungsnehmers aufstelle.

Verfüge der Versicherer über ein Leistungsbestimmungsrecht, treffe ihn auch die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspreche. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus dem Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) ergebe, wenn es Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung daraufhin fordere, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des [X.] angemessen berücksichtigt worden seien. Das vom [X.] angemahnte Gebot der Effektivität des bezweckten Grundrechtsschutzes werde nur eingehalten, wenn im [X.] die Darlegung und die Beweisführung, dass die vom Versicherer seinem Kunden mitgeteilte Beteiligung an Überschuss und [X.]n in einem verursachungsorientierten Verfahren mit einem angemessenen Ergebnis durchgeführt worden sei, dem Versicherer zugewiesen werde.

b) Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer bei der Abrechnung des Vertrages in qualifizierter Weise die Grundzüge mitzuteilen, nach denen er die Überschussbeteiligung und die [X.]n zu dem konkreten Vertrag ermittelt und verteilt habe. Dies stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar und folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Wenn der [X.] nur Auszüge aus seinem Geschäftsplan [X.], aus denen sich die Berechnung der Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den [X.]n ergeben solle, so sei diese [X.] ungenügend. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers und den Maßgaben des [X.] die Lösung im Privatrecht zu suchen sei, müsse dem Versicherungsnehmer eine individuelle Rechtsverfolgung auch greifbar möglich sein.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil [X.] nicht gegeben sind (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die Verfassungsbeschwerde legt mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dar.

Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. [X.] 99, 84 <87>). Bei [X.] ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. [X.], 327 <329>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 -, [X.], S. 1037 <1040 Rn. 25>, jeweils m.w.N.).

Diesem Maßstab genügt die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dar, dass vor dem Hintergrund des Urteils des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) Verfassungsverstöße vorliegen.

1. Das [X.] hat durch sein Urteil vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) geklärt, dass die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge den Gesetzgeber verpflichten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des [X.] angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. [X.] 114, 73 <89 ff.>; siehe zu den Schutzpflichten auch das weitere Urteil vom 26. Juli 2005, [X.] 114, 1 <33 ff.>).

Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des [X.] und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Dazu gehören die Berücksichtigung der beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des [X.] angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und [X.] den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. [X.] 114, 73 <91 f.>; siehe auch [X.]K 7, 283 <296>).

Für die damalige Rechtslage hat das [X.] in dem Urteil vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) entschieden, dass die Versicherten nach dem maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit hatten, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des [X.] reichten zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht aus. Es fehlten insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses berücksichtigt und dass [X.] von Kosten, soweit sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt wurden (vgl. [X.] 114, 73 <92 ff., 97>). Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts waren die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt (vgl. [X.] 114, 73 <97 ff.>). Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. [X.] 114, 73 <99 ff.>; siehe auch [X.]K 7, 283 <299 f.>).

2. Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom [X.] deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, S. 991 <994 f. Rn. 38> m.w.N.; siehe auch [X.] 133, 59 <75 f. Rn. 45> m.w.N.). Das [X.] kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 125, 39 <78 f.> m.w.N.).

3. Die Verfassungsbeschwerde legt nach diesen Maßstäben nicht hinreichend dar, dass die in Umsetzung des Urteils des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73) getroffenen gesetzlichen Regelungen und die angegriffenen Entscheidungen dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gerecht würden.

a) Der Beschwerdeführer rügt erfolglos, der Gesetzgeber habe den Schutzauftrag verletzt, weil er nicht geregelt habe, wie das [X.] an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen sei. Er legt nicht hinreichend dar, worin die beanstandete Regelungslücke bestehen soll. Auf der Grundlage seines Vorbringens ist eine solche auch nicht ersichtlich.

aa) Die Verteilung der laufenden Überschüsse ist für die Jahre 2008 bis 2015 durch § 81c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (im Folgenden: [X.], vgl. heute: §§ 140, 145 [X.]) und durch die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung ([X.], im Folgenden: [X.]) vom 4. April 2008 ([X.] 690) geregelt (vgl. Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 175 ff., auch zu dem bis Ende 2007 geltenden Recht). In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass die Lebensversicherungsunternehmen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am [X.], am [X.] und am übrigen Ergebnis zu beteiligen haben (vgl. § 81c Abs. 1 [X.] a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In der [X.] ist für die Ergebnisquellen jeweils eine Mindestbeteiligung vorgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 3, 4 und 5 [X.] a.F.; siehe auch [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 39); außerdem ist aufgrund der Vorgaben des [X.] die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen den Ergebnisquellen begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.; siehe auch § 81c Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F.; BTDrucks 16/6518, S. 18 f.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben vgl. [X.] 114, 73 <88 f., 92>).

Die durch die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten bedingten Änderungen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1. August 2014 ([X.] 1330 <1332 ff.>) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. die zum 7. August 2014 neu eingeführten Regelungen des § 56a Abs. 3 und 4 [X.] a.F., heute: § 139 Abs. 3 und 4 [X.], dazu BTDrucks 18/1772, S. 22; zu den damaligen Änderungen der [X.] vgl. BTDrucks 18/1772, S. 27 ff. sowie [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 18 f., 47 f., die auch die Fassung der [X.] vom 18. April 2016 behandeln).

bb) Für die Durchführung der Überschussbeteiligung hat § 56a Abs. 2 [X.] in der vom 1. Januar 2008 bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (heute: § 139 Abs. 1 [X.]) - wie schon das frühere Recht - zwei Wege vorgesehen: Die unmittelbare Zuteilung zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres (auch als Direktgutschrift bezeichnet) oder die Einstellung der für die Überschussbeteiligung bestimmten Beträge in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Praxiskommentar zum [X.], 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 22; [X.], VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1238 ff.; Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 109 ff., 131 ff.). In § 153 Abs. 2 [X.] ist darüber hinaus geregelt, dass der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss grundsätzlich nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen hat (siehe dazu näher BTDrucks 16/3945, [X.]). § 153 Abs. 3 [X.] normiert als Spezialregelung gegenüber § 153 Abs. 2 [X.] die Verteilung der [X.]n (vgl. BTDrucks 16/3945, [X.] f.). Mit der Einbeziehung der [X.]n in die Überschussbeteiligung gemäß § 153 [X.] wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des [X.] bezüglich der Berücksichtigung stiller Reserven erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3945, [X.]; siehe auch [X.] 114, 73 <88 f., 92>). Inwiefern dieses Regelungssystem die Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Schutzpflicht verfehlen sollte, erhellt der Vortrag der Verfassungsbeschwerde nicht. Dieser geht im Ergebnis nur darauf aus, die Regelung für verbesserungsbedürftig zu erachten. Das genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht den Begründungsanforderungen.

b) Auch mit der Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine Verletzung des Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liege darin, dass es an einer konkreten Festlegung fehle, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, wird die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt.

aa) Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Regelung bezüglich der Finanzierung der Überschussbeteiligung setzt sich nicht hinreichend mit den maßgebenden einfachrechtlichen Vorschriften und der Argumentation des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Wie die Auszahlung des Anteils eines ausscheidenden Versicherungsnehmers an den [X.]n zu finanzieren ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wie der [X.] in der angegriffenen Entscheidung hervorhebt (vgl. [X.], 172 <178 f. Rn. 16>), ist im Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rückstellung (nur) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den [X.]n verwendet werden darf (vgl. § 56a Abs. 3 Satz 1 [X.] in der vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 gültigen Fassung, heute: § 140 Abs. 1 Satz 1 [X.]; siehe zu den Abläufen auch [X.], VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1253). Der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den [X.]n (§ 153 Abs. 3 Satz 2 [X.]) wird entweder als sonstiger versicherungstechnischer Aufwand in einer Form analog der Direktgutschrift verbucht und mindert insofern die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, oder er wird direkt der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (vgl. Engeländer, [X.], 155 <158 f.>; Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 17, 210; siehe auch BTDrucks 17/9327, S. 2).

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die vom [X.] gebilligte Praxis der Versicherer führe zu dem verfassungswidrigen Ergebnis, dass die [X.]n den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des [X.]s vermissen.

Der Beschwerdeführer beanstandet, der [X.] habe mit dem angegriffenen Urteil die Praxis der Versicherungswirtschaft gebilligt, Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an [X.]n umzudeklarieren mit der Folge, dass ein höherer Anteil an den [X.]n bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des [X.] zur Folge habe. Diese Rüge geht an den Gründen der angegriffenen Entscheidung des [X.]s vorbei. Wie sich die Auszahlung der [X.]n im Einzelnen auf die Höhe des verbleibenden Überschussanteils des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, hat der [X.] nicht ausgeführt und wurde im Ausgangsverfahren auch nicht näher festgestellt. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der [X.] die Überschussbeteiligung gerade um den Anteil des Beschwerdeführers an den [X.]n abgesenkt hat. Der [X.] erwähnt im letzten Satz der angegriffenen Entscheidung zwar, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die "Verrechnung" der ermittelten [X.] mit dem [X.] angreife. Dies bedeutet aber nicht, dass der [X.] von dieser vom Beschwerdeführer behaupteten und beanstandeten "[X.]" ausgegangen wäre.

Der [X.] hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 [X.] seien und daher in gleicher Weise finanziert würden. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der [X.]n bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des [X.] zur Folge (vgl. [X.], 172 <178 f. Rn. 16>; siehe dazu auch [X.], VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1251). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum dies zu beanstanden sein soll. Wie bereits ausgeführt, mindert der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den [X.]n (§ 153 Abs. 3 Satz 2 [X.]) entweder die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder er wird direkt der Rückstellung entnommen (vgl. Engeländer, [X.], 155 <158 f.>; Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 210, der die Belastung des verbleibenden [X.]s hervorhebt). Damit führt die Beteiligung an den [X.]n im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die [X.]e des Versicherungsnehmers bemessen (vgl. Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 120).

c) Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist ferner auch mit der Rüge nicht zureichend substantiiert aufgezeigt, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung des [X.]s wendet, § 315 BGB finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 [X.] keine Anwendung.

Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, nur über eine Anwendung des § 315 BGB werde der vom [X.] geforderten Überprüfungsmöglichkeit im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen. Sie legt aber nicht dar, warum die abweichende Auffassung des [X.]s, die dieser in der angegriffenen Entscheidung eingehend begründet hat (vgl. [X.], 172 <180 ff. Rn. 18 ff.>), nicht zumindest vertretbar sein soll (gegen eine Anwendung des § 315 BGB auch Krause, in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32; [X.] in: [X.]/Rixecker, [X.], 5. Aufl. 2016, § 153 Rn. 58). Sie führt auch nicht aus, warum die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung der Überschussbeteiligung zwingend eine Anwendung des § 315 BGB erfordern sollten. Eine gerichtliche Nachprüfung der Überschussbeteiligung ist auch im Rahmen des § 153 [X.] denkbar (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 47, ergänzend Rn. 45 ff.). So hat der [X.] in dem angegriffenen Urteil einen [X.]sanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. [X.], 172 <182 f. Rn. 23 ff.>; siehe zu [X.]sansprüchen auch [X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 - [X.] -, [X.], [X.] Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - [X.] -, [X.], S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>; [X.], Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; [X.], Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; [X.], VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

d) Schließlich ist auch die Rüge nicht substantiiert ausgeführt, mit welcher der Beschwerdeführer die Verneinung eines [X.]sanspruchs bezüglich der mathematischen Berechnung seiner Beteiligung am Überschuss und an den [X.]n einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen angreift. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des [X.]s auseinander. Der [X.] hat den [X.]sanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Anhaltspunkte für [X.] des Beschwerdeführers fehlten, weil dieser die Berechnung der Höhe der [X.] durch den [X.]n nicht angreife und sich ausschließlich gegen die angeblich unzulässige Verrechnung der [X.] mit dem [X.] wende (vgl. [X.], 172 <182 f. Rn. 26>). Dem tritt die Verfassungsbeschwerde nicht mit substantiierten Erwägungen entgegen. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass der [X.] den Anteil des Beschwerdeführers an den [X.]n "möglicherweise" richtig ermittelt hat.

4. Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von [X.]sansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 [X.] zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 ([X.] 114, 73 <91 f.>) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des [X.] angemessen berücksichtigt worden sind. Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 [X.] bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 [X.] (§ 81 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 30; [X.], in: [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; [X.], VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen [X.] 114, 73 <99 ff.>). Ob die vom [X.] aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: [X.], 172 <182 ff. Rn. 23 ff.>, auch [X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 - [X.] -, [X.], [X.] f. Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - [X.] -, [X.], S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 781/15

17.02.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 11. Februar 2015, Az: IV ZR 213/14, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 81c VAG 2008, § 139 Abs 1 VAG 2008, § 140 VAG 2008, § 145 VAG 2008, § 153 VVG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2017, Az. 1 BvR 781/15 (REWIS RS 2017, 15421)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1593 REWIS RS 2017, 15421


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 781/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 781/15, 17.02.2017.


Az. IV ZR 213/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 213/14, 11.02.2015.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 213/14 (Bundesgerichtshof)

Kapitalbildende Lebensversicherung: Angemessene Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven


IV ZR 201/17 (Bundesgerichtshof)

Kapitalbildende Lebensversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserve


IV ZR 213/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 201/17 (Bundesgerichtshof)


25 U 4117/16 (OLG München)

Keine Festschreibung einer einmal erfolgten Mitteilung über die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.