Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.2022, Az. B 2 U 5/22 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 8786

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände


Leitsatz

Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2022 - L 9 U 175/18 - aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2018 - [X.] R 250/17 - zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ungültig ist und wiederholt werden muss.

2

Zur Vorbereitung der bei der Beklagten durchzuführenden Sozialversicherungswahlen im Jahr 2017 bestellte der Vorstand der Beklagten einen Wahlausschuss. Dieser setzte das Unterschriftenquorum für sog freie Vorschlagslisten von Versicherten, Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgebern auf 1000 fest. Die Kläger zu 1 und 2, die Verbände von Vereinigungen von Jägern sind, reichten eine gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte mit dem Kennwort "Jagd" ein. Der Kläger zu 3 wurde als Listenvertreter benannt; die Kläger zu 4 und 5 kandidierten auf den Listenplätzen 2 und 3 dieser Liste. Der Wahlausschuss ließ die Liste unter Streichung des Kennwortes mit der Bezeichnung "Freie Liste" und Nennung der Namen von fünf Vorgeschlagenen zu. Die gegen die Änderung der Listenbezeichnung eingelegte Beschwerde des [X.] zu 3 wies der [X.] zurück. Die Kläger zu 1 und 2 seien keine vorschlagsberechtigten berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft. Deshalb könne die Liste nur als freie Liste mit den Namen der Vorgeschlagenen und dem entsprechenden Zusatz zugelassen, das Kennwort "Jagd" jedoch nicht verwendet werden. Die Anträge auf Wahlausweise übersandte die Beklagte sodann vor der Wahl an die in ihrem Mitgliederverzeichnis eingetragenen Unternehmer. Diese bat sie, Kopien der Anträge von nicht im Unternehmensverzeichnis geführten wahlberechtigten Mitunternehmern, Pächtern, Erben und Besitzgemeinschaften ausfüllen und deren Wahlberechtigung durch Übersendung entsprechender Unterlagen belegen zu lassen. Die als freie Liste zugelassene gemeinsame Vorschlagsliste erhielt durch die Wahl zur Vertreterversammlung einen Sitz in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte.

3

Das [X.] hat die Klage, die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte für ungültig zu erklären, abgewiesen (Urteil vom 9.8.2018).Die Wahl ausschließlich im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verletze keine bundesrechtlichen Wahlvorschriften. Der Wahlausschuss sei nicht fehlerhaft besetzt gewesen. Das Unterschriftenquorum habe er zutreffend festgesetzt. Zu Recht habe er auch die Liste mit dem Kennwort "Jagd" lediglich als freie Liste unter Verwendung der Namen der Vorgeschlagenen zugelassen, denn die Kläger zu 1 und 2 seien keine vorschlagsberechtigten berufsständischen Personenvereinigungen oder Verbände der Landwirtschaft. Hinsichtlich der weiteren Durchführung der Wahl lägen ebenfalls keine mandatsrelevanten [X.] vor.

4

Dagegen hat das L[X.] auf die Berufung der Kläger festgestellt, dass die im Jahr 2017 in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ungültig ist und wiederholt werden muss (Urteil vom [X.]). Zu Unrecht habe der Wahlausschuss die [X.] nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt und dadurch die Alters- und [X.], die in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ([X.]) versichert gewesen seien, von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Zwar hätten in der Vergangenheit [X.]en nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stattgefunden, weil die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zugleich die Vertreterversammlungen der anderen Zweige der [X.] gewesen seien (sog Organleihe). Mit der Neuorganisation eines bundeseinheitlichen Sozialversicherungsträgers für alle vier Zweige der landwirtschaftlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zum [X.] finde eine Beschränkung des Wahlrechts auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Gesetz aber keine Stütze mehr. Der [X.] wiege schwer und sei mandatsrelevant.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 47 Abs 3 Nr 2 [X.]B IV. Die Wahl zur Vertreterversammlung sei auch bei den Wahlen 2017 allein im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung durchzuführen gewesen. Der Gesetzgeber habe das Wahlrecht weder mit der Neuorganisation der [X.] zum [X.] noch später geändert. Auch im Übrigen lägen keine mandatsrelevanten [X.] vor.

6

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2022 - L 9 U 175/18 - aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2018 - [X.] R 250/17 - zurückzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie halten das Urteil des L[X.] für zutreffend, denn die Beschränkung des Wahlrechts auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei weder dem Gesetz zu entnehmen noch verfassungsrechtlich zulässig. Auch lägen weitere [X.] vor. Diese beträfen die Bestellung des Wahlvorstands, die Festsetzung des Unterschriftenquorums, die Zulassung der Liste der Kläger zu 1 und zu 2 lediglich als freie Liste ohne das Kennwort "Jagd", die Abänderung des Textes der zur Information der Wahlberechtigten erfolgten Veröffentlichung der Liste, die Ausstellung von [X.], die Übersendung von Wahlunterlagen sowie die Auszählung der Stimmzettel.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die [X.] zur Vertreterversammlung der [X.] in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte für ungültig erklärt und deren Wiederholung angeordnet. Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Durchführung der Wahl durch die Beklagte ausschließlich im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung steht im Einklang mit den bundesrechtlichen [X.]en. Auch sonst liegen keine zur Ungültigkeit der Wahl führenden [X.] vor.

Der [X.] ist nicht gehindert, das klageabweisende Urteil des [X.] zu bestätigen, obwohl weder die gewählten Vertreter noch der [X.] zum Verfahren beigeladen worden sind. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier vorliegt (in diesem Sinne B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 39, 244, 252 = [X.] 5334 Art 3 § 1 [X.] ) oder aufgrund der Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens nicht erfüllt ist (so B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.] 9; vom 14.10.1992 - 14a/6 [X.] 58/91 - B[X.]E 71, 175, 180 f = [X.] 3-1500 § 55 [X.] und vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - B[X.]E 54, 104, 105 f = [X.] 2100 § 57 [X.]). Denn die Zurückweisung der Sache an das [X.] wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung ist nicht erforderlich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] die potentiell [X.] weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 13/16 R - B[X.]E 125, 219 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3-24 mwN und vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.]-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 75 Rd[X.] 13c mwN; Straßfeld in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2022, § 75 Rd[X.] 342). Dies ist hier der Fall, weil die Klageabweisung in keine Rechtsposition der gewählten Vertreter oder des [X.]n eingreift. Insoweit bedurfte es auch keiner Beiladung mit Zustimmung der potentiell [X.] im Revisionsverfahren (§ 168 Satz 2 [X.]G).

A. Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig. Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein "die Wahl" (§ 57 Abs 2 [X.]B IV) als solche, nicht dagegen der Beschluss des Wahlausschusses, auf dem der vermeintliche [X.] beruht (B[X.] Urteil vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.] 13 mwN). Die Kläger haben die Anfechtung im ersten Rechtszug zulässigerweise auf die Wahl in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte beschränkt. Die Möglichkeit, den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rahmen der [X.] (§ 123 [X.]G) von sich aus zu begrenzen, ist mit der objektiv-rechtlichen Zielsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar, das vorrangig den gesetzmäßigen Ablauf der Wahl und die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs im öffentlichen Interesse sichern und subjektive Rechte allenfalls nachrangig schützen soll (B[X.] Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 [X.] 58/91 - B[X.]E 71, 175 = [X.] 3-1500 § 55 [X.] = juris Rd[X.]4 und grundlegend vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - B[X.]E 57, 42 = [X.] 2100 § 48 [X.] 1 = juris Rd[X.] 30; vgl auch [X.] Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 - [X.]E 89, 291, 298 = juris Rd[X.] 37 und vom [X.] - 2 BvR 1928/09 - [X.]K 16, 153 = juris Rd[X.] 11). Die [X.] der Wahl zur Vertreterversammlung ist zulässig, weil sie sich auf abgrenzbare Teile der gesamten Wahl bezieht, dh der angegriffene Teil - hier der Wahl in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte - nicht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen - hier den Wahlen in den übrigen Gruppen der Versicherten und Arbeitgeber - steht. Denn nach § 46 Abs 1 [X.]B IV wählen die Versicherten, Arbeitgeber und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt aufgrund gesonderter Vorschlagslisten. Die Wahlen erfolgen damit unabhängig voneinander; Fehler bei der Wahl in einer Gruppe wirken sich nicht auf die Wahlen in den übrigen Gruppen aus ([X.], [X.]b 2022, 403, 406). Diese rechtliche Eigenständigkeit der Wahlen in den jeweiligen Gruppen rechtfertigt die Zulässigkeit entsprechender [X.]sklagen in Wahlprüfungsverfahren (so im Ergebnis auch B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.]; vom 13.9.2005 - B 2 U 21/04 R - [X.]-2400 § 57 [X.] sowie vom 15.11.1973 - 3 RK 57/72 - B[X.]E 36, 242, 243 = [X.] [X.] 1 zu § 7 [X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 ABR 13/59 - [X.] 1960,188 = juris Rd[X.] 9 f).

Von Amts wegen zu berücksichtigende [X.], die einer Sachentscheidung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die Wahlanfechtungsklage ist statthaft, weil die Kläger Entscheidungen bzw Maßnahmen angreifen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (§ 57 Abs 1 [X.]B IV). Sie [X.], bestimmte Rentenbezieher seien von der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen worden und es lägen weitere, das Wahlergebnis beeinflussende Mängel des Wahlverfahrens vor. Die in subjektiver Klagehäufung als notwendige Streitgenossen (§ 74 [X.]G iVm § 62 Abs 1 ZPO) klagenden Kläger zu 1 bis 5 gehören auch zum Kreis der [X.] iS des § 57 Abs 2 [X.]B IV. Nach dieser Vorschrift können die in § 48 Abs 1 [X.]B IV genannten Personen und [X.]en, der [X.] und der zuständige Landeswahlbeauftragte die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 und 4 [X.]B IV kann die Wahl [X.] von berufsständischen [X.]en der Landwirtschaft sowie deren Verbänden, von Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie von freien [X.]n angefochten werden. Die Kläger zu 1 und 2 sind danach zur Anfechtung berechtigt, denn sie machen geltend, als [X.] zu den in § 48 Abs 1 [X.] 1 bis 3 [X.]B IV genannten berufsständischen [X.]en der Landwirtschaft bzw der entsprechenden Verbände zu gehören. Der Kläger zu 3 ist als [X.]nvertreter und [X.]nträger der zugelassenen freien [X.] anfechtungsberechtigt. Er vertritt diese [X.], die selbst nicht klagen kann (vgl zur Anfechtungsbefugnis eines [X.]nträgers einer freien [X.] B[X.] Urteil vom 16.12.2003 - [X.] KR 26/02 R - B[X.]E 92, 59 = [X.]-2400 § 48 [X.] 1, juris Rd[X.] 17). Die Kläger zu 4 und 5 sind als [X.] ohne fremde Arbeitskräfte zur Wahlanfechtung berechtigt. Dass der Kläger zu 4 inzwischen auf einen Sitz in der Vertreterversammlung nachgerückt ist, lässt seine Anfechtungsberechtigung nicht entfallen. Die Wahlanfechtungsklage kann gemäß § 57 Abs 2 [X.]B IV durch die dort genannten Personen und Personenvereinigungen unabhängig von deren persönlicher Betroffenheit in eigenen Rechten erhoben werden, denn sie dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte des Wählers, einer vorschlagsberechtigten [X.] oder eines zu wählenden Kandidaten, sondern der Einhaltung des objektiven Rechts (vgl dazu B[X.] Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 [X.] 58/91 - B[X.]E 71, 175 = [X.] 3-1500 § 55 [X.], juris Rd[X.]4 und vom 6.2.1991 - 1 RR 1/89 - B[X.]E 68, 132-139 = [X.] 3-2400 § 57 [X.] 1, juris Rd[X.] 18). Des Weiteren haben die Kläger die einmonatige Klagefrist eingehalten (§ 57 Abs 3 Satz 2 [X.]B IV). Das vor der Klageerhebung für deren Zulässigkeit erforderliche Rechtsbehelfsverfahren wurde durchgeführt (vgl § 57 Abs 4 [X.]B IV iVm § 24 Abs 1 [X.] idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 10.11.2003 - [X.]). Die hinsichtlich der Änderung der [X.]nbezeichnung und des Kennwortes eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wurde durch den [X.] zurückgewiesen; andere Rechtsbehelfe waren nicht gegeben. Der Durchführung eines Vorverfahrens iS von §§ 83 ff [X.]G bedurfte es gemäß § 57 Abs 3 Satz 3 [X.]B IV nicht.

B. Die Wahlanfechtungsklage ist unbegründet. Die Wahl zur Vertreterversammlung der [X.] in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ist gültig und ist nicht zu wiederholen, denn es liegen keine mandatsrelevanten, zur Ungültigkeit der Wahl führende und die Anordnung einer erneuten Wahl rechtfertigende [X.] vor.

[X.] sind Verletzungen von [X.]. Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, vgl B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.]7; vom 16.12.2003 - [X.] KR 26/02 R - B[X.]E 92, 59 = [X.]-2400 § 48 [X.] 1, Rd[X.]2; vom 28.1.1998 - B 6 [X.]/96 R - B[X.]E 81, 268, 270 f = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 3 [X.]2 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - B[X.]E 57, 42, 45 = [X.] 2100 § 48 [X.] 1 S 5; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 [X.]B IV, [X.], [X.]: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich"). Die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ausschließlich im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verletzte keine bundesrechtlichen [X.]en; der [X.] ist auch nicht von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt, sodass eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das [X.] nicht zu erfolgen hat (dazu [X.]). Auch lagen keine sonstigen mandatsrelevanten Mängel dieser Wahl vor (dazu I[X.]). Deshalb durfte auch keine Wahlwiederholung angeordnet werden (dazu II[X.]).

[X.] Mit seiner Entscheidung, die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ausschließlich im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchzuführen, hat der Wahlausschuss der [X.] keine bundesrechtlichen (§ 162 [X.]G) [X.]en verletzt. Nach § 45 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B IV in seiner bis zum 24.6.2020 geltenden Fassung (der Neubekanntmachung des [X.]B IV vom 12.11.2009, [X.]) sind die Sozialversicherungswahlen frei und geheim. Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt aufgrund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zusätzlich für die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (§ 46 Abs 1 [X.]B IV idF des [X.] der [X.] - [X.] - [X.] vom 12.4.2012, [X.]). Zu deren Gruppe gehören gemäß § 47 Abs 3 [X.]B IV idF des [X.] die versicherten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten 26 Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren ([X.] 1) sowie die Rentenbezieher, die der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben ([X.]). Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben [X.] erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehörig (§ 47 Abs 4 [X.]B IV). Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht (§ 47 Abs 5 [X.]B IV). Wahlberechtigt bzw wählbar unter jeweils weiteren Voraussetzungen ist, wer am [X.] (Stichtag für die Wählbarkeit) bzw an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht) bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des [X.] zusammensetzen (§ 50 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV und § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV). Die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) setzen sich bei der [X.] - in Abweichung vom Regelfall der paritätischen Besetzung durch Versicherte und Arbeitgeber (§ 29 Abs 2 [X.]B IV) - je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen (sog [X.], § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV).

Das B[X.] hat sich noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Bezieher einer Versichertenrente aus der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) auch dann in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte aktiv und passiv wahlberechtigt sind, wenn sie weder in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind noch Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten (sog unversicherte [X.]-Einfachrentner). Während das [X.] Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. [X.] des Hessischen [X.] (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 [X.] - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - an[X.] als zuvor das [X.] (Urteile vom 9.8.2018 - [X.] R 246/17, [X.] R 248/17 und [X.] R 250/17, alle juris) - der 9. [X.] des Hessischen [X.] bejaht (Hessisches [X.] Urteile vom [X.], L 9 U 174/18 und [X.]/18, alle juris). Der zuletzt genannten Ansicht hat sich ein Teil der Literatur angeschlossen (Bünnemann in [X.] Sozialrecht, Stand 1.6.2022, § 47 Rd[X.] 17; Palsherm, jurisPK-[X.]B IV, Stand 10.3.2022, § 47 [X.]B Rd[X.] 39.1). Überwiegend wird die Wahlberechtigung jedoch abgelehnt ([X.], Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 44 [X.] 3.1; [X.], Leitfaden zu den Sozialversicherungswahlen, 2. Aufl 2022, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Febr[X.]r 2022, § 44 Rd[X.]a; [X.], [X.] 2022, 114, 115; kritisch auch [X.], [X.] 2022, 548; vgl auch die Stellungnahme des [X.] vom [X.] über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - [X.] 6 - 3000 - 028/17 sowie das Schreiben des [X.] vom 16.4.2016). Diese Auffassung trifft zu.

Der Wahlausschuss der [X.] hat den Kreis der Personen, die gemäß § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehören, richtig bestimmt. Es handelt sich dabei um Personen, die am jeweiligen Stichtag (1.4.2016 bzw 1.1.2017) eine ([X.] aus eigener Versicherung als vorläufige Entschädigung (§ 62 Abs 1 [X.]B VII) oder auf unbestimmte [X.] (§ 62 Abs 2 [X.]B VII) von der [X.] beziehen (§ 47 Abs 5 [X.]B IV) und der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. Damit hat sie die Bezieher einer Regelaltersrente (§ 11 [X.]), vorzeitigen Altersrente (§ 12 [X.]) und Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13 [X.]), die zugleich weder eine Verletztenrente von der [X.] erhielten noch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert waren, zu Recht aus der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte mit der Folge ausgeschlossen, dass sie in dieser Gruppe weder wahlberechtigt noch wählbar waren. Das ergibt die Auslegung des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV nach Wortlaut (dazu insbesondere 1.), Systematik (dazu insbesondere 2.), Entstehungsgeschichte (dazu insbesondere 3.) sowie Sinn und Zweck der Norm (dazu insbesondere 4.) in der Gesamtbetrachtung (dazu 5.). Die [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu 6.).

1. Im Rahmen der sprachlich-grammatikalischen Wortlautinterpretation ist nicht nur die Bedeutung (Semantik) einzelner Wörter oder Rechtsbegriffe zu analysieren (dazu a), sondern der gesamte (Rechts-)Satz, in dem der auslegungsbedürftige Begriff verwendet wird (dazu b). Daraus ergibt sich, dass das Gesetz die Gruppenzugehörigkeit eng an das [X.] koppelt, indem es an die "versicherte Tätigkeit" entsprechend den Regeln der allgemeinen Unfallversicherung anknüpft, um den erfassten Personenkreis zu präzisieren (dazu c).

a) Isoliert betrachtet erfasst der Wortsinn des Ausdrucks "Rentenbezieher" in § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV alle Personen, die am jeweiligen Stichtag aus einem Stammrecht einen regelmäßig zahlbaren Einzelanspruch auf einen bestimmten Geldbetrag haben (zur Unterscheidung zwischen Rentenstammrecht und -zahlungsanspruch B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 130, 226 = [X.]-2700 § 202 [X.] 1, Rd[X.] 16 f und vom 25.5.2018 - [X.] R 3/17 R - [X.]-1300 § 48 [X.] 35 Rd[X.] mwN). Allerdings begrenzt schon § 47 Abs 5 [X.]B IV dieses weite Wortverständnis auf Versichertenrenten ("Rente aus eigener Versicherung") von dem jeweiligen Versicherungsträger ("Träger der Sozialversicherung", § 29 Abs 1 [X.]B IV) und schließt damit alle anderen Renten außerhalb der Sozialversicherung sowie deren Hinterbliebenenrenten (§§ 14 bis 16 [X.], §§ 46 bis 49 [X.]B VI und §§ 65 bis 67 [X.]B VII) von vornherein aus ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Febr[X.]r 2022, § 47 Rd[X.] 18; [X.] in Krauskopf, [X.], [X.], [X.]B IV, 114. EL April 2022, § 47 Rd[X.]; [X.] in jurisPK-[X.]B IV, Stand 1.3.2016, § 47 Rd[X.] 42; Zabre in [X.]Dünn, [X.]B IV, 4. Aufl 2022, § 47 Rd[X.] 11).

b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsbegriff des Rentenbeziehers in § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV - an[X.] als [X.] in § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV - durch einen nachfolgenden Nebensatz näher erläutert und dort auf solche Personen beschränkt wird, "die der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben". Bezugspunkt des Nebensatzes ist danach die "versicherte Tätigkeit", die der gegenwärtige Rentenbezieher in der Vergangenheit aufgegeben haben muss. Dabei sind der Begriff der versicherten Tätigkeit und das Faktum ihrer Aufgabe sowohl [X.] als auch geltungszeitlich eng mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung assoziiert: Als § 47 [X.]B IV (idF des Art 1 Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom [X.], [X.]) am 1.7.1977 in [X.] trat, vermittelte die "versicherte Tätigkeit" Unfallversicherungsschutz, und ihre Aufgabe war notwendige Voraussetzung für den Eintritt des [X.] bei bestimmten Berufskrankheiten sowie für die Gewährung von Übergangsleistungen (§ 3 Abs 2 BKVO).

c) Diese enge Verbindung mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stellte § 47 Abs 3 [X.]B IV in seiner bis zum 31.12.2012 geltenden Ursprungsfassung zusätzlich dadurch sicher, dass er ausdrücklich nur Rentenbezieher "bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]" erfasste. Damit war gesetzlich klargestellt, dass sich der Begriff des Rentenbeziehers allein auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung bezog und alle übrigen Rentner ausschloss. Die Verknüpfung mit dem [X.] hat sich nicht aus [X.]ass der Neuorganisation der [X.] erledigt. Angesichts der fortdauernden Bezugnahme auf die zwischenzeitlich legal definierte "versicherte Tätigkeit" in § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - [X.] vom 7.8.1996, [X.] 1254, mWv [X.]) ist sie im Gegenteil zu einer stillschweigenden Verweisung erstarkt. Denn die Verwendung eines legal definierten Begriffs darf in aller Regel als konkludente Verweisung auf diese Definition verstanden werden ([X.], Verweisungen in [X.] Rechtsnormen, 2008, [X.]). Insoweit beschränkt sich die zum [X.] vorgenommene Änderung in § 47 Abs 3 [X.]B IV auf die durch Art 1 § 1 [X.] vorgegebene Neubezeichnung der [X.].

Der Gesetzeswortlaut erfasst zudem nur den Rentenbezieher, der unmittelbar vor Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehörte, dh entweder versicherter Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte oder dessen versicherter Ehegatte bzw Lebenspartner war (§ 47 Abs 3 [X.] 1 [X.]B IV). Um den Kreis der fremden von den nichtfremden Arbeitskräften (Bünnemann in [X.] Sozialrecht, Stand 1.6.2022, § 47 [X.]B IV Rd[X.] 15; [X.] in GK-[X.]B IV, 2. Aufl 1992, § 47 Rd[X.] 55; [X.] in [X.], [X.]B IV, 3. Aufl 2020, § 47 Rd[X.] 9; Zabre in [X.]Dünn, [X.]B IV, 4. Aufl 2022, § 47 Rd[X.] 9) abzugrenzen, greift die Praxis ebenfalls auf unfallversicherungsrechtliche Maßstäbe zurück, nämlich die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs 1 [X.] 1 Buchst b iVm Abs 4 [X.]B VII ([X.], Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 47 [X.] 3; Palsherm in jurisPK-[X.]B IV, Stand 10.3.2022, § 47 Rd[X.] 37; [X.] in [X.]/[X.], Stand Febr[X.]r 2022, [X.]B IV, § 47 Rd[X.] 13). War die betreffende Person unmittelbar vor der Tätigkeitsaufgabe versicherter Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte oder dessen versicherter Ehegatte bzw Lebenspartner, gehört sie dennoch nicht zu dieser, sondern zur Gruppe der Versicherten, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit 26 Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert gewesen ist. Auch dies belegt die enge Verknüpfung mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Insgesamt enthält der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 3 [X.]B IV somit deutliche Hinweise darauf, dass die Gruppenzugehörigkeit an das [X.] gekoppelt ist: Die Verwendung des Begriffs der versicherten Tätigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufgabe, die konkludente Verweisung auf ihre Legaldefinition in § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII, der ursprüngliche Bezug zu den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs 4 [X.]B VII und der unfallversicherungsrechtlich geprägte [X.] in § 47 Abs 3 [X.] Halbsatz 2 [X.]B IV. Von diesen Bezügen auf das [X.] ist zum [X.] mit der Schaffung der [X.] als Verbundträgerin nur der direkte Verweis auf die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallen, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte auch Unfallversicherungsträgerin ist und insofern die Bezeichnung landwirtschaftliche Unfallversicherung führt (§ 114 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII). Aufgrund der fortbestehenden stillschweigenden Verweisung auf § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII erfasst § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV gleichwohl nur solche Tätigkeiten, die Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 [X.]B VII bzw §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO begründen. Dies legt es nahe, als "Rentenbezieher" iS des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV nur Personen anzusehen, die von der [X.] eine Verletztenrente erhalten, sofern sie der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

2. Dafür sprechen auch die systematischen Zusammenhänge des § 47 Abs 3 [X.]B IV zu den übrigen Absätzen der Vorschrift (dazu a) und die Wechselwirkungen insbesondere mit § 44 Abs 1 [X.] und Abs 3 [X.]B IV (dazu b).

a) Bei binnensystematischer Auslegung auf [X.] der Norm fallen die identischen Formulierungen in § 47 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]B IV auf, die sich jeweils ausdrücklich auf die Gruppenzugehörigkeit "bei den Trägern der Unfallversicherung" beziehen. Benutzt das Gesetz einen Rechtsbegriff in vorangehenden Absätzen [X.]elben Vorschrift in einem bestimmten Sinne, ist aus systematischer Sicht davon auszugehen, dass dieses Begriffsverständnis auch den weiteren Absätzen zugrunde liegt. Denn das vom [X.] gewählte System der Textgestaltung, die Stellung eines Ausdrucks in einem systematisch gegliederten Bedeutungszusammenhang und eine bestimmte Systematik von Äußerungen prägen deren Sinngehalt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung gleicher Worte - jedenfalls im unmittelbaren textlichen Zusammenhang - dieselben Inhalte verbindet und einen wiederholt verwendeten Begriff - wie hier in aufeinander folgenden Absätzen - einheitlich verstanden wissen will. Dass § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV - an[X.] als § 47 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]B IV - die Träger der Unfallversicherung eingangs nicht mehr erwähnt, beruht darauf, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Verbundträgerin seit dem [X.] auch Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist (§ 114 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII idF des [X.]) und daher eine ausdrücklich differenzierende Bezeichnung entbehrlich war. Folglich ist auch bei systematischer Betrachtung dem Ausdruck "versicherte Tätigkeit" in § 47 Abs 3 [X.]B IV die Bedeutung zuzumessen, die sie im [X.] der vorangehenden Absätze bereits nachweislich hat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Absätze nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern § 47 Abs 2 [X.] [X.]B IV das Konkurrenzverhältnis zu § 47 Abs 3 [X.]B IV mit dem Einschub - "soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt" - ausdrücklich regelt.

b) [X.] bestätigt auch § 44 Abs 3 [X.]B IV dieses Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wirken in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbstständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs 4 [X.]B IV genannten Beauftragten (der Verbände) gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbstständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die [X.] der Stellvertreter (im Wege der Nachfolge) nach § 60 [X.]B IV zu ergänzen (Satz 2). Dass - umgekehrt - Vertreter, die ausschließlich der Krankenversicherung und/oder der Alterssicherung der Landwirte angehören, in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind, ist indes ebenso wenig geregelt wie das Nachrücken unfallversicherter Stellvertreter oder Ersatzvertreter. Ein entsprechender Mitwirkungsausschluss und die Festlegung eines [X.] wären aber geboten und nach der gesetzlichen Konzeption zu erwarten gewesen, um das in § 44 Abs 3 [X.]B IV verankerte Prinzip der Selbstverwaltung durch die Betroffenen zu wahren und zu verhindern, dass Mandatsträger über Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mitbestimmen, ohne dort selbst versichert zu sein. Aus der Inexistenz entsprechender gesetzlicher Regelungen lässt sich somit folgern, dass derartige Fallkonstellationen - nach Vorstellung des Gesetzgebers - nicht auftreten können, weil die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Grundvoraussetzung für die Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen ist ([X.], Das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, [X.]B IV, Stand Juni 2021, § 44 [X.] 3.1; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand Febr[X.]r 2022, § 44 Rd[X.]a). Damit kann es entgegen der Auffassung des [X.] von vornherein nicht zu "Unstimmigkeiten zwischen § 44 Abs 3 [X.]B IV einerseits und § 47 [X.]B IV andererseits" kommen, die "gegebenenfalls als Folge der Schaffung eines einheitlichen Trägers zu akzeptieren und vom Gesetzgeber zu korrigieren" seien (Seite 18 des Urteils).

Zudem wird aus dem systematischen Zusammenhang des § 29 Abs 2, § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV mit § 47 [X.]B IV deutlich, dass der Status als Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte in der [X.] gruppenübergreifend keine hinreichende Bedingung für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe iS des § 47 [X.]B IV ist. Zwar sieht dessen Abs 1 [X.] 3 ausdrücklich vor, dass "zur Gruppe der Versicherten … bei den Trägern der Rentenversicherung … die Rentenbezieher" gehören. Demgegenüber genügt der bloße Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte nicht, um der Gruppe der Versicherten zugeordnet zu werden. Denn nach § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV setzen sich die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - in Abweichung vom Regelfall (§ 29 Abs 2 [X.]B IV) - je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Folglich können wegen der abweichenden gesetzlichen Festlegung auf Seiten der Versicherten nur "versicherte Arbeitnehmer" (als Vertretene) ihre Repräsentanten (Vertreter) in die Vertreterversammlung entsenden. Das bedeutet für die Gruppe der Versicherten, dass ihr keine Personen angehören können, die entweder keine Arbeitnehmer sind oder als Arbeitnehmer nicht versichert sind. Dies schließt erwerbslose Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten mangels Arbeitnehmereigenschaft von vornherein aus. Dasselbe gilt für nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige, die in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Denn der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst c [X.]B VII erfasst nur Personen, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind.

Ausgeschlossen sind ferner Alters- und [X.], die zwar als "Arbeitnehmer" im Zuständigkeitsbereich der [X.] beschäftigt und deshalb bei ihr gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV kraft Gesetzes unfallversichert sind, aber diese Beschäftigung nicht regelmäßig wenigstens 20 Stunden im Monat ausüben (§ 47 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B IV). Sind Alters- und [X.] als Arbeitnehmer regelmäßig wenigstens 20 Stunden im Monat beschäftigt, gehören sie - vorbehaltlich der Kollisionsregel des § 47 Abs 4 [X.]B IV - der Gruppe der Versicherten aufgrund der Beschäftigung und nicht wegen des Bezugs von Alters- oder Erwerbsminderungsrente an (§ 47 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B IV). Der Gruppe der Arbeitgeber sind "bei den Trägern der Unfallversicherung" nur die Rentenbezieher zuzuordnen, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben (§ 47 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]B IV). Damit sind nur die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht auch die Alters- und [X.] aus der Alterssicherung der Landwirte angesprochen, die nur zur Arbeitgebergruppe gehören, wenn sie - außerhalb ihres Haushalts - regelmäßig mindestens einen bei der [X.] versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Genügt der Status als Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte in der [X.] weder für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten noch der Arbeitgeber, so ist anzunehmen, dass dieser Ausschluss auch für die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gelten soll.

Schließlich darf bei der systematischen Auslegung des § 47 [X.]B IV nicht übersehen werden, dass die Vorschrift ursprünglich für eigenständige Versicherungsträger eines einzigen [X.] konzipiert worden ist. Dies legt es nahe, die Gruppenzugehörigkeit auch bei Verbundträgern, unter deren Dach mehrere Versicherungszweige vereinigt sind (bei der [X.] die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in der Sonderform der Alterssicherung der Landwirte sowie die [X.] Pflegeversicherung, § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV), nach einem dieser Versicherungszweige zu bestimmen. In der [X.] erfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung alle Unternehmen und damit alle versicherten Arbeitnehmer, während die Alterssicherung der Landwirte und die landwirtschaftliche Krankenversicherung im Allgemeinen nur die selbstständigen Unternehmer und ihre Familienangehörigen einbezieht (§ 1 Abs 1 [X.], § 2 [X.] 1989). Als einziger Versicherungszweig ist daher die landwirtschaftliche Unfallversicherung dafür prädestiniert, die im Agrarsektor Tätigen möglichst lückenlos zu erfassen. Aus dem Umstand, dass die Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus der Alterssicherung der Landwirte, die nicht zugleich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind, weder der Gruppe der Versicherten noch der Gruppe der Arbeitgeber angehören, lässt sich auf das allgemeine Prinzip schließen, dass diese Rentenbezieher für die [X.] zur Vertreterversammlung der [X.] generell weder wahlberechtigt noch wählbar sind. Insofern trifft es zu, dass die [X.] in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur in der Unfallversicherung durchzuführen und dort nicht versicherte Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten ausgeschlossen sind.

3. Auch die historische Interpretation spricht für diese Sichtweise. Bis zur Errichtung der [X.] zum [X.] als alleinigem Träger der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ([X.]) durch das [X.] zählten zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte nur die Verletztenrentenbezieher, wie sich aus § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV in seiner bis zum 31.12.2012 geltenden Ursprungsfassung vom [X.] ([X.]) ergab. Danach gehörten "bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]", nur die Rentenbezieher zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte, die dieser Gruppe unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört hatten. Damit war gesetzlich klargestellt, dass sich der Begriff des Rentenbeziehers allein auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung bezog, die ihrerseits Verletztenrenten an Versicherte gewährte, und (alle) Alters- und [X.] (§§ 11 bis 13 [X.]) nicht gruppenzugehörig waren. Zugleich ergab sich aus § 32 [X.]B IV (in der Ursprungsfassung vom [X.], [X.]), dass die Organe (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) der landwirtschaftlichen Alters- und Krankenkassen zugleich die Organe der Berufsgenossenschaft waren, bei der sie jeweils errichtet waren (Gemeinsame Organe, [X.]). Für die (landwirtschaftlichen) Pflegekassen regelte § 46 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI, dass sie bei den (landwirtschaftlichen) Krankenkassen errichtet werden, deren Organe gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI zugleich Organe der (landwirtschaftlichen) Pflegekassen waren. Folglich fungierten die [X.] (§ 33 [X.]B IV) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Wege der Organleihe mit weitgehender Personalunion (§ 44 Abs 3 [X.]B IV) zugleich als [X.] der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegekassen. Die Selbstverwaltung in diesen Versicherungszweigen wurde auf die [X.] des § 44 Abs 3 [X.]B IV beschränkt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand Febr[X.]r 2022, § 44 Rd[X.]; dazu [X.] 2. b). Soweit daher bei der früher rechtlich selbstständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland im Rahmen der [X.] 2005 und 2011 in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte Wahlhandlungen stattfanden, waren die Bezieher von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte weder wahlberechtigt noch wählbar (Stellungnahme des [X.] vom [X.] über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - [X.] 6 - 3000 - 028/17, [X.] mwN). An der Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung hat sich seither nichts geändert.

Mit Wirkung zum [X.] errichtete der Gesetzgeber allerdings die Beklagte als Trägerin für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung und gliederte in diese bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung neben dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung alle bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie alle landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegekassen ein (Art 1 [X.] § 1 Satz 1 und § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012 - [X.]G, [X.]). Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum [X.] aufgelöst (§ 2 Abs 3 [X.]G). Seitdem ist die Beklagte für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung allein zuständig (§ 2 [X.]G). Zugleich hob der Gesetzgeber auch § 32 [X.]B IV auf (Art 7 [X.] 9 [X.]) und ersetzte in § 47 Abs 3 [X.]B IV die Worte "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]," durch die Worte "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (Art 7 [X.] 13 [X.]). Die Entwurfsverfasser begründeten dies lediglich mit "Folgeänderungen zur Schaffung eines [X.]esträgers" (Gesetzentwurf der [X.]esregierung vom 28.11.2011, BT-Drucks 17/7916 [X.]). Denn die modifizierte Organleihe nach § 32 [X.]B IV war mit der Errichtung eines Einheitsträgers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung obsolet geworden und selbstständige Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einschließlich der [X.] existierten nicht mehr. Die Regelungen zur Durchführung der [X.] im [X.]B IV und in der [X.] hatten nicht nur unter Beibehaltung der Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 44 Abs 3 [X.]B IV Bestand. Auch § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV blieb mit dem einschränkenden, spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Bezug auf die "versicherte Tätigkeit" iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII unverändert. Auch dies spricht dafür, dass weiterhin nur die Bezieher einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehören sollten.

4. Die Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung steht im Einklang mit dem primären Sinn und Zweck der [X.] im Allgemeinen (dazu a) und der [X.] (dazu b), die betroffenen Zwangsmitglieder mit einem angemessenen Aufwand an [X.] und Kosten (dazu c) am Willens- und Entscheidungsprozess des [X.] zu beteiligen ([X.]) und ihre spezifischen [X.] zu wahren (Gruppenschutzprinzip).

a) Die [X.] in der [X.] sollen die Partizipation der sachnah Betroffenen verwirklichen, um die Q[X.]lität der Entscheidungen und die Akzeptanz der Maßnahmen in der Versichertengemeinschaft zu steigern. Die unmittelbar Betroffenen sollen die Verwaltung des [X.] mittragen (Verwaltungspartizipation), bei dessen Aufgabenerledigung sachkundig mitwirken, ihre Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis in die Arbeit des [X.] einbringen, die Bedarfs- und Adressatengerechtigkeit sozialstaatlicher Maßnahmen gewährleisten, den solidarischen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen organisieren und darauf achten, dass die Beiträge und sonstigen Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sachgerecht und effizient verwendet werden. Bereits der Allgemeine Teil der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Wiederherstellung der Ehrenämter und der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung vom [X.] ([X.] zur BT-Drucks [X.] 444) enthielt entsprechende Aussagen zum Sinn und Zweck der Selbstverwaltung und den Sozialversicherungswahlen. Danach sollten die unmittelbar Betroffenen den Versicherungsträger "als eigene Angelegenheit mitgestalten und verwalten", und zwar "in der Form der genossenschaftlichen Selbsthilfe" (aaO, [X.]). Hierfür sollte es zur "gleichberechtigten Zusammenarbeit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber als den Trägern der gesamten Wirtschaft" in den Gremien der Sozialversicherungsträger kommen (aaO, [X.]). Daraus folgte, dass den Arbeitnehmern - an[X.] als ehedem - eine Vertretung in den Organen der Unfallversicherung nicht mehr mit dem Argument vorenthalten werden durfte, dass die Arbeitgeber die Beiträge alleine tragen (aaO, [X.]). Die Mitglieder der Organe sollten "zu dem Kreis der an dem betreffenden Sozialversicherungsträger unmittelbar beteiligten Personen gehören"; ihre Aufgaben sollten "nicht fernstehenden Funktionären wirtschaftlicher [X.]en der Arbeitnehmer und Arbeitgeber überlassen werden" (aaO, [X.]). "Die in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehene Besetzung der Organe je zu einem Drittel mit versicherten Arbeitnehmern, Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgebern" sollte "den besonderen Verhältnissen der Landwirtschaft Rechnung" tragen und berücksichtigen, dass "die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte … den Versicherten zugerechnet werden, ihrem tatsächlichen Verhältnis nach aber als Unternehmer anzusehen sind." (aaO, [X.]). An diesen Erwägungen hat sich seitdem nichts geändert.

Sinn und Zweck der Sozialversicherungswahlen war und ist somit die Beteiligung der betroffenen Zwangsmitglieder am Willens- und Entscheidungsprozess des [X.]. Aus der Fülle möglicher Repräsentanten derartiger Partizipationsinteressen greift § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV die versicherten Arbeitnehmer (Versicherte), Arbeitgeber und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte heraus, deren spezifische [X.] durch paritätische Mitwirkung ausgeglichen werden sollen. Diese sog [X.] existiert nur in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die im [X.] eine geschlossene, berufsständische Solidargemeinschaft von Unternehmern im primären Wirtschaftssektor ist. Sie verfügt deshalb über ein entsprechendes Klientel, weil weder eine freie Wahl der landwirtschaftlichen Krankenkasse möglich ist (§ 173 Abs 1 [X.]B V) noch die Zuordnung Versicherter nach dem Zufallsprinzip erfolgt, wie dies in der allgemeinen Rentenversicherung vorgesehen ist (vgl §§ 126 ff [X.]B VI). Damit werden die Regelungen den Besonderheiten des Agrarsektors gerecht, der strukturell durch kleinere und mittlere Familienbetriebe geprägt ist. Diese bewirtschaften ihre landwirtschaftlichen Flächen größtenteils nur durch den Betriebsinhaber (Landwirt/in) und ggf weitere Familienangehörige (zum Begriff vgl § 2 Abs 4 [X.]B VII). Um den daraus resultierenden besonderen [X.]n Sicherungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, schreibt § 2 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV für den - als Solo-Selbstständige - beson[X.] schutzbedürftigen Personenkreis der selbstständigen Landwirte vor, dass sie in allen Zweigen der Sozialversicherung (zwangs-)versichert sind (vgl § 2 [X.] 1989, § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII, § 1 [X.] 1 [X.], § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B IX) und regelt damit die bedeutsamste Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Selbstständige versicherungsfrei sind (vgl [X.], jurisPK-[X.]B IV, Stand 11.7.2022, § 2 Rd[X.]2). Aufgrund ihrer Bedeutung für die Landwirtschaft und ihrer Zwitterstellung als Versicherte, Beitragspflichtige (§§ 47, 48 [X.] 1989, § 150 Abs 1 [X.]B VII, § 70 [X.], § 59 [X.]B XI) und Betriebsleiter (mit gewissen Direktionsfunktionen und -befugnissen gegenüber Familienmitgliedern) dürfen die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (und ihre Ehegatten bzw Lebenspartner) nicht unberücksichtigt bleiben. Sie bilden daher neben den versicherten Arbeitnehmern und den Arbeitgebern (mit fremden, versicherungspflichtigen Arbeitskräften) gemäß § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV eine eigene Gruppe in der [X.], die im [X.] eine genossenschaftlich organisierte Selbsthilfe der Unternehmer im primären Wirtschaftssektor darstellt. Diese gruppenplurale Struktur ermöglicht es, die Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis für die Arbeit des [X.] umfassend zu nutzen, zwingt zur konstruktiven Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich der Gruppierungen untereinander und fördert durch die Beteiligung der unmittelbar Betroffenen Akzeptanz und Verständnis für die Belange des [X.]. Damit steht in Einklang, dass § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV den jeweiligen Gruppen mit den versicherten Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte vornehmlich aktiv Erwerbstätige zuordnet, zu denen - typisiert betrachtet - auch die Verletztenrentenbezieher gehören. Denn die Verletztenteilrente gleicht nur die schadensbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und geht unausgesprochen davon aus, dass der Verletzte im Rahmen der verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten weiter erwerbstätig ist. Dagegen unterstellt § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV, dass die Bezieher einer Regelaltersrente (§ 11 [X.]), vorzeitigen Altersrente (§ 12 [X.]) oder Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13 [X.]) - typisiert betrachtet - ihre Erwerbsbiographien beendet und den direkten Kontakt zur aktuellen Arbeitswelt verloren haben. Damit ist ihr Partizipationsinteresse an den Entscheidungen und Maßnahmen des [X.] gemindert, weil sie ihre verfassungsfesten (Art 14 Abs 1 GG) Leistungen dem Grunde und der Höhe nach aufgrund gesetzlicher Regelungen erhalten, die durch [X.] der Vertreterversammlung weder verschlechtert noch durch Mitwirkung der Rentenbezieher verbessert werden können. Die dauernde Leistungsfähigkeit des [X.] stellt § 78 [X.] sicher, wonach der [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres trägt. Gegenüber diesen reduzierten Interessen der Rentenbezieher räumt das Gesetz den aktiven Arbeitnehmern, Arbeitgebern und sonstigen pflichtversicherten Selbstständigen eine höhere Gestaltungsmacht ein, weil sie als Versicherte und Selbstständige sowohl auf die Leistungen als auch auf die Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungsträgers angewiesen und deshalb an dessen möglichst effizienten und effektiven Funktionieren interessiert sind, während sie als Arbeitgeber und Selbstständige ein unmittelbares Interesse an dem wirtschaftlichen Einsatz der bereitgestellten Mittel und daraus resultierenden niedrigen Beitragssätzen haben. Diese Belange sollen nicht durch die Gruppe der Rentenbezieher beeinträchtigt werden, deren Zahl sich durch den demographischen Wandel und deutlich längere Rentenbezugszeiten stetig erhöht. Deshalb sind Wahlrecht und Wählbarkeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung an den Erwerbsstatus gekoppelt.

b) [X.] ist Ausdruck des Gruppenschutzprinzips, das die [X.] beson[X.] prägt. Denn die versicherten Arbeitnehmer, ihre Arbeitgeber und die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte stellen keine homogene Einheit dar, sondern haben verschiedene, teils gegenläufige Interessen. Die Gruppeneinteilung in der [X.] dient somit der Durchsetzung spezifischer [X.] im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Vertreterversammlung. Die genaue Abgrenzung der Gruppen und ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die jeweiligen [X.] nicht durch gruppenfremde Interessen relativiert werden. Dazu käme es insbesondere in der Gruppe der Versicherten, weil ihr gemäß § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV alle "Rentenbezieher" aus der Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen wären, bei denen es sich aber im [X.] um ehemals versicherungspflichtige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen handelt (vgl § 1 Abs 1 [X.]). Deshalb begrenzt § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV die Mitgliedschaft in der Gruppe der Versicherten auf die aktiv erwerbstätigen, "versicherten Arbeitnehmer" und schließt erwerbslose Bezieher von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus und beugt so einer Majorisierung durch deren spezifische Interessen vor.

c) Der Ausschluss der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner soll zudem die Durchführung der Sozialversicherungswahlen in der [X.] erleichtern, die durch die [X.] gekennzeichnet ist. Die [X.] erschwert die Abgrenzung zwischen den drei Gruppen und erhöht den Verwaltungsaufwand. Denn die Prüfung, ob und in welcher Gruppe welche Personen wahlberechtigt und wählbar sind, ist zeit- und kostenaufwändig und erfordert die Identifizierung von Mehrfachversicherungen, weil gemäß § 49 Abs 1 [X.]B IV jeder Versicherte nur eine Stimme hat. Dieser Aufwand würde durch die Beteiligung aller [X.]-Rentenbezieher sehr wesentlich steigen und dadurch die Ziele einer effektiveren und wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung in Frage stellen, die der Gesetzgeber mit der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch das [X.] im Interesse eines eigenständigen [X.] dieser berufsständischen Solidargemeinschaft verfolgt hat (BT-Drucks 17/7916 [X.], 27 f).

5. Ergibt somit die Gesamtbetrachtung aller vier Auslegungskriterien, dass der Wahlausschuss der [X.] die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte zu Recht nur im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt und damit die dort nicht (mehr) versicherten [X.]-Einfachrentner zu Recht ausgeschlossen hat, bleibt für eine verfassungskonforme Auslegung, wie sie das [X.] vorgenommen hat, kein Raum. Denn das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung greift nur ein, wenn mehrere [X.] möglich sind, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen. Dann ist diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht ([X.] Beschlüsse vom 19.9.2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247, 274 = juris Rd[X.] 92 und vom [X.] - [X.]E 32, 373, 383 f = juris Rd[X.] 30). Vorliegend ist jedoch mit Blick auf das einfache Recht nur ein Normverständnis möglich. Lässt sich der Regelungsgehalt der Norm - wie hier - mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden konkret erschließen, liegt von vornherein auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art 20 Abs 3 GG vor ([X.] Beschlüsse vom [X.] - 2 BvL 9/08 - [X.]E 131, 88 Rd[X.] 91, 106 und vom 12.10.2010 - 2 BvL 59/06 - [X.]E 127, 335 Rd[X.] 64, jeweils mwN).

6. Legt man das gewonnene Normverständnis zugrunde, so ist die Regelung des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV (iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, § 44 Abs 1 [X.], § 29 Abs 2 [X.]B IV), auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit dem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Demokratieprinzip (Art 20 Abs 2, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) vereinbar. Der [X.] hält die Beschränkung der Wahl auf den Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und den damit einhergehenden Ausschluss der [X.]-Einfachrentner von der Wahl nicht für verfassungswidrig. Folglich ist das Revisionsverfahren nicht auszusetzen, um gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des [X.]esrechts einzuholen.

Der Ausschluss der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner von der Sozialwahl in der [X.] ist nicht an Art 38 Abs 1 Satz 1 GG zu messen, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für [X.]estagswahlen und im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit mittelbar auch für Landtags- und Kommunalwahlen gilt ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1291/09 - [X.]K 16, 31 Rd[X.] 3 f). Für die [X.] ist stattdessen Art 3 Abs 1 GG und der dort verankerte Prüfmaßstab der Wahlgleichheit im Arbeits- und Sozialwesen heranzuziehen ([X.] Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - [X.]E 71, 81 = juris Rd[X.] 37), auch wenn § 45 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B IV die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit für [X.] gerade nicht wiederholt. Denn das aktive und passive Wahlrecht soll auch außerhalb politischer Wahlen in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indes nicht jede Differenzierung. Einschränkungen der Wahlgleichheit sind möglich ([X.] Beschlüsse vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 - [X.]E 146, 164 Rd[X.]1 und vom [X.] - 1 BvL 6/74 - [X.]E 39, 247, 254), soweit sie durch die spezifischen Sachaufgaben der Sozialversicherungsträger geboten sind und die interessengerechte Selbstverwaltung einerseits sowie die effektive öffentliche Aufgabenwahrnehmung andererseits gewährleisten ([X.] Beschlüsse vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 - [X.]E 146, 164 Rd[X.]1 und vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98 - [X.]E 107, 59, 99 f). Denn trotz autonomer Selbstverwaltung besteht die Hauptaufgabe der Sozialversicherungsträger in dem Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 879/73 - [X.]E 39, 302 = juris Rd[X.] 69). Mit Blick auf die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch [X.] gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr, vgl [X.] [X.] Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - [X.]E 133, 59 Rd[X.] 72 mwN). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind, je mehr sie sich den in Art 3 Abs 3 GG genannten Merkmalen annähern oder je mehr zugleich Freiheitsrechte beeinträchtigt werden ([X.] Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 - [X.]E 149, 222 Rd[X.] 64 und Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 - juris Rd[X.]79 und vom [X.] - 1 BvR 673/17 - [X.]E 151, 101 Rd[X.] 64).

Die Ungleichbehandlung der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner im Vergleich zu wahlberechtigten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einschließlich ihrer Ehegatten einerseits und gleichgestellten Verletztenrentnern andererseits, ist gerechtfertigt. Die auf die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte erweiterte Gruppenwahl in der [X.] ist dem Umstand geschuldet, dass den spezifisch berufsständischen Interessen der Solo-Selbstständigen im Agrarsektor Rechnung getragen werden soll. Damit ist eine Zusammensetzung der Vertreterversammlung nicht vereinbar, in der sich die besondere Wirtschaftsstruktur in der Landwirtschaft nicht mehr wi[X.]piegelt, wenn berufsfernen Personengruppen ein Wahlrecht zur Vertreterversammlung eingeräumt wird. Berücksichtigt man die ausgeprägte Verrechtlichung und die staatliche Aufsicht (§ 87 [X.]B IV), ist die Handlungskompetenz der Vertreterversammlung ohnehin limitiert. Die Verfassungsfestigkeit der Renten auch nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.] Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 - [X.]E 149, 86 = [X.]-5868 § 21 [X.] 4, juris Rd[X.] 71 ff) und die Garantie der Leistungsfähigkeit dieses [X.] durch den [X.] (§ 78 [X.]) minimiert die rentnerbezogenen Handlungskompetenzen der Vertreterversammlung zusätzlich. Insoweit ist dem Ausschluss vom Wahlrecht kein beson[X.] starkes Gewicht beizumessen. Alters- und [X.]n ist es (nach Abschaffung der [X.], § 21 Abs 7 [X.], auch ohne Flächenlimitierung) unbenommen, durch den Rückbehalt von Flächen die Unfallversicherungspflicht aufrechtzuerhalten und auf diese Weise - auch losgelöst vom Renteneintritt - als Erwerbstätige wahlberechtigt und wählbar zu bleiben (§ 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a [X.]B VII).

An[X.] als die passiven Rentenbezieher aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV in der Gruppe der Versicherten wählen dürfen und dort wählbar sind, werden die [X.]-Einfachrentner komplett vom Wahlrecht ausgeschlossen. Auch diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Denn die Alterssicherung der Landwirte ist - an[X.] als die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht als Vollersatz des Einkommens und als Vollversicherung, sondern nur als Teilsicherung ausgestaltet, die [X.] und Einnahmen aus der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens lediglich ergänzt (vgl dazu auch [X.] Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - [X.]E 149, 86 = [X.]-5868 § 21 [X.] 4, Rd[X.] 44, 92). Zudem müssen die [X.] im Verbundträger praktikabel bleiben. Wären alle [X.]-Rentner wahlberechtigt, so müssten entsprechende Mehrfachversicherungen identifiziert und herausgefiltert werden, was den Aufwand an Kosten und [X.] ganz wesentlich steigern und die Ziele konterkarieren würde, die der Gesetzgeber mit der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem [X.] verfolgt hat: eine effektivere und wirtschaftlichere Aufgabenerledigung als ehedem zu erreichen (BT-Drucks 17/7916 [X.], 27 f; dazu [X.] 4. c). Angesichts der überwiegend steuerfinanzierten Teilrenten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, deren Einnahmen sich 2017 zu 79 % und 2021 zu 81 % aus [X.]esmitteln speisten (Tabelle 5 des Lageberichts der [X.]esregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2021, BT-Drucks 20/151 S 9), sieht der [X.] auch keine Notwendigkeit zu einer Gleichstellung mit den Vollrentnern der allgemeinen Rentenversicherung.

I[X.] Sonstige, insbesondere von den Klägern geltend gemachte mandatsrelevante Mängel des Wahlverfahrens lagen nicht vor. Dies ergibt die Prüfung anhand des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Unterlagen.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf eine Wahlanfechtungsklage berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und bis zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Ausgenommen sind - wie oben ausgeführt - mandatsirrelevante Wahlmängel, um Wahlen nicht wegen geringfügiger Wahl- oder Zählfehler zu wiederholen und dadurch die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung in Frage zu stellen (vgl B[X.] Urteil vom 28.1.1998 - B 6 [X.]/96 R - B[X.]E 81, 268, 270 f = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 3 [X.]2, juris Rd[X.] 17). Bei der Ausgestaltung eines Wahlprüfungsverfahrens ist ferner zu berücksichtigen, dass die richtige Mandatsverteilung binnen angemessener [X.] geklärt werden soll. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass nach den Wahlprüfungsgesetzen die richtige Zusammensetzung nur unter bestimmten Einschränkungen in Zweifel gezogen werden kann. Dem dient ein verfahrensrechtliches Substantiierungsgebot. Das Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. [X.], die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von [X.]n nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Lässt sich ausschließen, dass sich Mängel der Wahl auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung von Mandaten ausgewirkt haben, so bedarf es regelmäßig keiner Ermittlungen (vgl dazu [X.] Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - [X.]E 85, 148, juris Rd[X.] 37 ff). Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt dabei wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten [X.] ab (vgl zuletzt [X.] Beschluss vom 12.1.2022 - 2 BvC 17/18 - [X.]E 160, 129, juris Rd[X.] 46). Dies gilt auch für die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Sozialversicherungswahl. Zur weiteren Ermittlung von Amts wegen ist erforderlich, dass behauptete [X.] hinreichend substantiiert geltend gemacht werden, um dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Mandatsverteilung Rechnung zu tragen. Danach sind hinsichtlich des Verfahrens der [X.] durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der [X.] in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte weitere mandatsrelevante Mängel weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Kläger sowohl für das Verfahren der Bestellung des Wahlvorstands (dazu 1.), die Festsetzung des Unterschriftenquorums (dazu 2.), die Zulassung der [X.] der Kläger zu 1 und zu 2 lediglich als freie [X.] ohne Kennwort "Jagd" (dazu 3.), die Abänderung des Textes der Veröffentlichung zur Information der Wahlberechtigten (dazu 4.), die Ausstellung von [X.] und die Übersendung von Wahlunterlagen (dazu 5.) als auch die Auszählung der Stimmzettel (dazu 6.).

1. Die Besetzung des Wahlausschusses durch die Beklagte lässt entgegen der Auffassung der Kläger keine [X.] erkennen. Weder verstieß die Besetzung gegen gesetzliche Vorschriften noch begründete eine nur behauptete Interessenkollision einen Ausschluss vom Amt im Wahlvorstand.

Gemäß § 3 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.] ist zum Vorsitzenden und dessen Vertreter eines Wahlausschusses der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person zu bestellen, die die Gewähr bietet, dass sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen berücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines [X.] oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als [X.] oder [X.]nvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. Diese Vorschriften hat die Beklagte nicht verletzt und nicht gegen den Grundsatz der "fairen Wahl" verstoßen.

Es ist nicht ersichtlich, dass gemäß § 3 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.] ausgeschlossene Personen im Wahlausschuss mitgewirkt haben könnten. Soweit die Kläger geltend machen, die von ihnen namentlich benannten Personen seien im Wahlausschuss tätig gewesen, obwohl diese selbst bei der Wahl angetreten seien, wird damit ein möglicher mandatsrelevanter [X.] nicht substantiiert dargelegt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, soweit sie [X.]nvertreter bzw [X.] gewesen waren, von ihren Ämtern im Wahlvorstand entbunden worden.

Dem weiteren Vorbringen der Kläger, von ihnen namentlich benannte Personen hätten dem Wahlvorstand angehört, obwohl sie Funktionäre bzw leitende Mitarbeiter von Verbänden gewesen seien, die eine [X.] eingereicht hätten, ist ebenfalls ein [X.] nicht zu entnehmen. Deren Stellung bzw Tätigkeit begründete keinen Ausschluss von dem Amt im Wahlausschuss. Denn die Tätigkeit für einen Verband, der eine [X.] einreicht, schließt nach den Regelungen des § 3 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.] die Bestellung als Mitglied eines Wahlausschusses nicht aus. Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht daraus, dass die aufgrund der Ermächtigung des § 56 [X.] 1 [X.]B IV erlassenen Regelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen. Aus den allgemeinen Wahlgrundsätzen des § 45 [X.]B IV folgt nicht, dass Funktionäre bzw leitende Mitarbeiter von Verbänden, die eine [X.] eingereicht haben, von der Tätigkeit in dem Wahlausschuss auszuschließen sind. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Schutz vor Manipulationen gebietet nicht deren Ausschluss, weil dieser Personenkreis keinen wesentlichen Ermessenspielraum im Hinblick auf die Durchführung der Wahl hat (vgl hierzu [X.] [X.] Beschluss vom 4.10.1977 - 1 ABR 37/77 - juris Rd[X.] 19 ff). So ist das Wahlverfahren im Einzelnen durch die Vorschriften des [X.]B IV und der [X.] geregelt. Auch sollen nach der Regelung des § 3 Abs 2 [X.] einerseits die einzelnen Wählergruppen bei der Besetzung des Wahlausschusses berücksichtigt werden. Andererseits sollen die Mitglieder des Wahlausschusses sachkundig sein. Diese Anforderungen können leitende Mitglieder von Verbänden erfüllen. Würden sie generell als Mitglieder im Wahlausschuss ausgeschlossen, würde sich der Kreis der geeigneten Personen in einer den Zielen der Selbstverwaltung zuwiderlaufenden Weise verkleinern. Allein der Umstand, dass der Verband eine entsprechende [X.] eingereicht hat, lässt im Übrigen weder den Eindruck entstehen noch gar den Schluss zu, das diesem Verband angehörende Mitglied des Wahlausschusses würde nicht unparteiisch entscheiden. Sollte die konkrete Besetzung des Wahlvorstandes dennoch fehlerhaft gewesen sein, ist der damit einhergehende Einfluss auf die Sitzverteilung in der Vertreterversammlung nicht substantiiert aufgezeigt.

2. Ein mandatsrelevanter [X.] ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, soweit die Kläger beanstanden, der Wahlausschuss habe das Unterschriftenquorum für die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte fehlerhaft mit 1000 festgesetzt und dadurch freie [X.]n benachteiligt.

Gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV (in der hier anwendbaren Neufassung durch Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) mussten Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei einem Versicherungsträger mit 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten von 1000 Personen unterzeichnet sein. Ein geringeres Quorum von nur noch 300 Unterschriften bei 500 001 bis 3 000 000 Versicherten gilt erst seit dem [X.] (Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze - Gesetz Digitale Rentenübersicht - vom 11.2.2021, [X.]). Die von den Klägern zu 1 und 2 eingereichte [X.] hatte indes als freie [X.] das ursprünglich höhere Quorum erreicht. Es ist nichts dazu vorgetragen, inwieweit die Festsetzung dieses [X.] anderweitig zu einem Ausschluss einer freien [X.] von [X.]n in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte geführt haben könnte.

3. Zu Recht hat der Wahlausschuss auch die von den Klägern zu 1 und 2 eingereichte [X.] lediglich mit der Bezeichnung als freie [X.] und unter Nennung der Namen von fünf Vorgeschlagenen zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Verwendung des Kennwortes "Jagd" lagen nicht vor.

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV haben das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, [X.] sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände ([X.] 1), [X.]en von Arbeitgebern sowie deren Verbände ([X.]), für die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte [X.] berufsständische [X.]en der Landwirtschaft sowie deren Verbände ([X.] 3) sowie Versicherte, Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber - freie [X.]n - ([X.] 4). § 15 Abs 2 [X.] regelt die Bezeichnung der jeweiligen [X.]n unterschiedlich und [X.] abhängig davon, ob eine [X.] gemäß [X.] 1 bis 3 oder eine solche sog freie [X.] nach [X.] 4 des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV vorliegt.

a) Die von den Klägern unterstützte [X.] konnte nur als sog freie [X.] nach Maßgabe des § 48 Abs 1 [X.] 4 [X.]B IV zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 [X.] 1 bis 3 [X.]B IV nicht vorlagen. Insbesondere sind die Kläger zu 1 und 2 keine vorschlagsberechtigten berufsständischen Personenvereinigungen oder Verbände der Landwirtschaft iS des § 48 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV. Das Vorschlagsrecht berufsständischer [X.]en der Landwirtschaft sowie deren Verbände für die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ist begrenzt auf [X.]en, die die Interessen der ihnen als Mitglieder angehörenden und bei der [X.] Versicherten - hier die Inhaber von Jagden - vertreten. Die Kläger zu 1 und 2 sind dagegen [X.]en, die generell die Interessen der [X.] bzw Jagdscheininhaber wahrnehmen.

Zu den berufsständischen [X.]en der Landwirtschaft und ihrer Verbände iS des § 48 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV können auch berufsständische [X.]en auf dem Gebiet der Jagd gehören. Denn zu den landwirtschaftlichen Unternehmen zählt § 123 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII auch Jagden. Als berufsständisch einzuordnen ist eine [X.] in der Regel, wenn die überwiegende Anzahl der zugehörigen Personen der sie verbindenden Tätigkeit beruflich nachgehen, dh wenn ihre Mitglieder demselben Berufsstand angehören, und wenn der Zweck der [X.] darin besteht, die den Berufsstand im Ganzen betreffenden Interessen zu verfolgen (vgl [X.] Urteil vom 22.10.2003 - 10 AZR 13/03 - [X.]E 108, 155, juris Rd[X.] 96). Erforderlich ist die Verbundenheit der Mitglieder im Hinblick auf die Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen (vgl [X.] Urteil vom 20.11.2003 - [X.]/01 - BB 2004, 241, juris Rd[X.]3). Hiervon ausgehend hat der [X.] zwar einen Landesjagdverband als die Landwirtschaft im Sinne der Jagd unmittelbar und überwiegend förderndes Unternehmen iS des § 123 Abs 1 [X.] 7 [X.]B VII angesehen, aber Zweifel geäußert, ob [X.] auch zu den Berufsverbänden der Landwirtschaft iS des § 123 Abs 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B VII zählen, weil sich der Verband nicht als Interessenverband eines bestimmten Berufsstandes und damit nicht als Berufsverband verstand, der zuvör[X.]t die Belange [X.] von Berufsjägerinnen und -jägern vertrat und förderte (vgl Urteil des B[X.] vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - B[X.]E 132, 295 = [X.]-1300 § 44 [X.] 42, Rd[X.]3).

Allerdings spricht der Zweck des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B IV für eine Einbeziehung von Personenvereinigungen, die gleiche, in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte, insbesondere selbstständige Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese Tätigkeiten beruflich zu Erwerbszwecken ausgeübt werden müssen. Durch § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B IV wird den als berufsständisch bezeichneten [X.]en der Landwirtschaft ein gesondertes Vorschlagsrecht zur Wahl in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte eingeräumt. Es besteht neben den Vorschlagsrechten der Arbeitnehmer, der Arbeitnehmervereinigungen, der Versicherten, der Arbeitgeber und der [X.]. Die Gruppe der bei der [X.] versicherten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte besteht aus Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die als selbstständige Unternehmer ihrerseits auch keine fremden Arbeitnehmer beschäftigen. Zu den bei der [X.] versicherten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören [X.] Landwirte, Waldbesitzer, aber auch Inhaber von Jagden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese ihre Tätigkeit im engeren Sinne beruflich ausüben oder ob sie mit dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Durch das besondere Vorschlagsrecht des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B IV sollen die Interessen dieser Personen berücksichtigt werden. Das Vorschlagsrecht von [X.]en der Landwirtschaft bzw deren Verbänden setzt deshalb voraus, dass sie die Interessen dieser Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte vertreten und sachgerechte Wahlvorschläge unterbreiten können. Dies ist idR bei [X.]en zu bejahen, die gerade auf der Grundlage dieser versicherten Tätigkeiten zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gebildet sind. Für die Zuordnung einer Personenvereinigung oder eines Verbandes zu einer vorschlagsberechtigten berufsständischen [X.] der Landwirtschaft iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B IV kann es deshalb genügen, dass die [X.] vorrangig der Interessenwahrnehmung der bei der [X.] versicherten Unternehmer dient.

Die Kläger zu 1 und 2 bzw ihre Mitgliedsverbände und -vereine nehmen nicht vorrangig die hier in Betracht kommenden Interessen der bei der [X.] versicherten [X.], Jagdinhaber oder Jagdpächter wahr. Vielmehr vertreten sie im Wesentlichen die allgemeinen Interessen von [X.]n bzw Jagdscheininhabern, ohne dass es auf deren Mitgliedschaft bei der [X.] bzw deren Eigenschaft als Versicherte der [X.] ankommt. Dies ist entsprechend ihren eigenen Angaben bereits der Mitglie[X.]truktur der Kläger zu 1 und 2 zu entnehmen. So waren zwar 2016 von ca 380 000 [X.]n bzw Jagdscheininhabern ca 75 % in den [X.] und damit den Verbänden und [X.]en der Kläger zu 1 und 2 organisiert. Die in den Mitgliedsverbänden bzw -vereinigungen der Kläger zu 1 und 2 organisierten [X.] übten die Jagd jedoch in der Regel nicht beruflich aus. Nach Angaben der Beteiligten sind von ca bundesweit 1000 Berufsjägern lediglich 0,3 % in den [X.] der Kläger zu 1 und 2 organisiert. Auch sind nicht alle Personen mit Jagdschein, die Mitglieder der [X.] der Kläger zu 1 und 2 sind, versicherungspflichtige Mitglieder der [X.]. Nur Mitglieder mit einer Eigenjagd oder Pächter einer Jagd kommen als bei der [X.] als Selbstständige versicherte Unternehmer in Betracht. In den Landesverbänden des [X.] zu 1 waren 2016 von ca 243 000 Mitgliedern 51 % der Mitglieder (ca 123 930) Inhaber oder Pächter einer Jagd und damit bei der [X.] versicherungspflichtig. In den Vereinen des [X.] zu 2 waren 2016 von ca 47 000 Mitgliedern rund 57 % der Mitglieder (ca 27 000) bei der [X.] versicherte Eigentümer oder Pächter eines Jagdreviers. Die Beklagte konnte lediglich 60 076 im Jahr 2016 als Jagdunternehmen erfasste Jagden benennen. Dieser Mitglie[X.]truktur der Kläger zu 1 und 2 ist zu entnehmen, dass sie keine Zusammenschlüsse von im Wesentlichen bei der [X.] als Selbstständige versicherten [X.] zu deren Interessenvertretung waren.

Sollten in der Vergangenheit von [X.] eingereichte [X.]n von [X.] zur Wahl zugelassen worden sein, war die Beklagte bzw ihr Wahlausschuss an diese Entscheidungen nicht gebunden unabhängig davon, aus welchen Gründen und ob zu Recht diese Zulassungen erfolgten. Für die Vorschlagsberechtigung der Kläger zu 1 und 2 spricht auch nicht, wenn [X.]en der Waldbesitzer bzw deren Verbände von der [X.] als vorschlagsberechtigt anerkannt werden. Deren Vorschlagsberechtigung kann darauf beruhen, dass - anderes als bei den Klägern zu 1 und 2 - Mitglieder dieser [X.]en idR bei der [X.] als forstwirtschaftliche und damit landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind und diese [X.]en bzw deren Verbände im Wesentlichen die Interessen ihrer in der [X.] versicherten Mitglieder wahrnehmen.

b) Zu Recht hat der Wahlvorstand der [X.] den Wahlvorschlag der Kläger zu 1 und 2 nur unter der Bezeichnung "Freie [X.]" ohne Kennzeichnung mit dem Kennwort "Jagd" zugelassen.

Nach der auf der Ermächtigung des § 56 [X.] 5 [X.]B IV beruhenden Vorschrift des § 15 Abs 2 [X.] ist in den Vorschlagslisten ein Kennwort anzugeben (Satz 1). Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 bis 3 oder Satz 2 [X.]B IV vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen bzw bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden ein gemeinsam bezeichnendes Kennwort zu verwenden. Bei freien [X.]n iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B IV ist einer oder bis zu fünf Familiennamen der [X.]nunterzeichner einzusetzen; ausschließlich der Zusatz "Freie [X.]" kann den Familiennamen vorangestellt werden. Ein unzulässiges Kennwort ist vom Wahlausschuss durch ein zulässiges Kennwort zu ersetzen (Satz 2 bis 7). Diese Regelungen hat der Wahlausschuss der [X.] zutreffend bei der Zulassung der mit dem Kennwort "Jagd" eingereichten [X.] angewandt.

Zulässig war nur die von der [X.] vorgenommene Benennung der vorgeschlagenen [X.], weil es sich um eine sog freie [X.] iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B IV handelte. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen diese Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht und wird das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Die Regelungen zur Bezeichnung der [X.]n bezwecken eine nachvollziehbare und klare Benennung und dienen damit der Transparenz der [X.]. Sie greifen in Anwendung auf die von den Klägern unterstützte [X.] auch nicht unverhältnismäßig in die Möglichkeit der Darstellung der vorgeschlagenen [X.] ein. Auch bei einer freien [X.] ist es zulässig, in den Informationen für die Wahlberechtigten gemäß § 27 Abs 1 [X.] auf die Ziele der vorgeschlagenen Bewerber und die von ihnen vertretenen Interessen - hier die der [X.] - hinzuweisen. Schon deshalb bleibt auch nach dem Vortrag der Kläger offen, ob die Bezeichnung der [X.] unter Streichung des Zusatzes "Jagd" ein mandatsrelevanter Verfahrensmangel sein konnte, sich also auf die Mandatsverteilung hätte auswirken können.

4. Den unzulässigen Zusatz "Jagd" konnte sich die freie [X.] allerdings nicht wieder über die nach Maßgabe des § 27 [X.] zu gestattende Selbstdarstellung in den Informationen der Wahlberechtigten zu eigen machen. Die Streichung des Hinweises in der Selbstdarstellung, dass die [X.] als [X.] "Jagd" eingereicht, aber nur als freie [X.] zugelassen wurde, war nicht wahlfehlerhaft.

Die auf der Ermächtigung des § 56 [X.] 3 und 5 [X.]B IV beruhende Vorschrift des § 27 [X.] trifft Regelungen zur Information der Wähler. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 [X.] ist den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die [X.], [X.] sowie die sozialpolitische Zielsetzung der die [X.] tragenden [X.] für die Wahlberechtigten darzustellen. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 3 und 4 [X.] ist die geeignete Form der Darstellung festzulegen und sicherzustellen, dass sich jede der zugelassenen Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche Weise darstellen kann. § 27 Abs 2 [X.] bestimmt des Weiteren, dass der Wahlausschuss die erforderlichen Entscheidungen trifft, um sicherzustellen, dass die Darstellung der festgelegten Form entspricht. Dass in der durch die Beklagte veranlassten Streichung des Zusatzes ein mandatsrelevanter Verstoß gegen diese Vorschriften liegen könnte, ist nicht ersichtlich.

Für die Zulässigkeit der von den Klägern gerügten Streichung spricht, dass durch den Hinweis auf die beabsichtigte, aber nicht zugelassene Verwendung des Kennwortes "Jagd" im Ergebnis lediglich die durch den Wahlvorstand nach Maßgabe des § 15 Abs 2 [X.] unterbundene Verwendung dieses Kennwortes umgangen werden sollte. Die Selbstdarstellung der [X.] mit Informationen über vorgeschlagene Bewerber und deren Ziele und Interessen war im Übrigen unverändert möglich. Insbesondere konnte auch auf die besondere Beziehung der Vorgeschlagenen zur Jagd hingewiesen werden. Insoweit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Streichung die Wahlchancen so verschlechtert haben könnte, dass sich dies auf die Mandatsverteilung hätte auswirken können. Es fehlt jeglicher Vortrag der Kläger dazu, dass und warum diese weiterhin mögliche Darstellung dennoch nicht ausreichend zur Information der Wahlberechtigten und zur Wahrung der Wahlchancen der [X.]nbewerber gewesen sein könnte.

5. Mandatsrelevante Verstöße gegen [X.]en sind auch hinsichtlich des von der [X.] gewählten Verfahrens zur Erteilung von [X.] nicht ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Übersendung von Wahlunterlagen.

Beruhend auf der Ermächtigung des § 56 [X.] 8 [X.]B IV sind gemäß § 36 Abs 1 [X.] die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer vom Versicherungsträger auf Antrag auszustellen. Hierzu hat der Versicherungsträger gemäß § 36 Abs 2 Satz 1 [X.] jedem bei ihm im [X.] verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten noch den vorliegenden Unterlagen, dass die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat. Die Kläger behaupten nicht, dass die Beklagte die bei ihr im [X.] verzeichneten Unternehmer nicht entsprechend angeschrieben hat. Soweit ihr [X.] unvollständig war und deshalb wahlberechtigte Eigentümer oder Pächter von Jagden nicht erfasst waren, weil lediglich ein Mitunternehmer - insbesondere bei [X.] - im [X.] aufgeführt war, wurden zwar ggf keine Anträge auf Ausstellung eines Wahlausweises an Wahlberechtigte direkt übersandt. Dies beruhte jedoch nicht auf einer Verletzung des § 36 [X.], sondern auf der Unvollständigkeit des [X.]ses und mittelbar der Verletzung von Mitteilungspflichten der Unternehmer, wie die von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zu Eigenjagden, [X.] und bei der [X.] erfassten Jagdunternehmen belegen (dazu B.I[X.]3.a). Grundsätzlich sind die Unternehmer gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] 1 der Satzung der [X.] ([X.] in der ab [X.] gültigen Fassung des Nachtrags vom 23.11.2013) verpflichtet, jede das Unternehmen betreffende Änderung, die für die Zuständigkeit oder die Veranlagung wichtig ist, der [X.] binnen vier Wochen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Unternehmer und auch den Eintritt oder das Ausscheiden von Mitunternehmern.

Die Beklagte hat allerdings wegen eines möglichen mangelhaften Datenbestandes im Hinblick auf wahlberechtigte Mitunternehmer die bei ihr gemeldeten Unternehmer aufgefordert, die Anschreiben entsprechend an diese weiterzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensweise der [X.], an die in ihrem [X.] verzeichneten Eigentümern und Pächtern von Jagden Unterlagen mit dem Hinweis zu übersenden, [X.] diese zugänglich zu machen, nicht ebenfalls geeignet war, möglichst allen Wahlberechtigten Zugang zu Wahlscheinen und Wahlunterlagen zu ermöglichen. Soweit Miteigentümer und [X.] betroffen waren, konnte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass die im [X.] bezeichneten Unternehmer zu diesen in Kontakt standen. Diese Verfahrensweise der [X.] ist zwar in den [X.]en der [X.] nicht vorgesehen, lag jedoch nahe, weil gerade die Anzeige der Unternehmer- und Mitunternehmereigenschaft zu den Obliegenheiten der bei der [X.] versicherten Unternehmern gehört. Des Weiteren werden auch sonst Arbeitgeber für die Mitwirkung im Wahlverfahren in Dienst genommen. So haben gemäß § 55 Abs 3 [X.]B IV Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die notwendigen Angaben zu machen, wenn es in der [X.] vorgesehen ist, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen. Gemäß § 37 Abs 1 [X.] werden Wahlausweise vom Arbeitgeber für im Unternehmen beschäftigte Wahlberechtigte ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist, und vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber Zweifelsfälle unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen. Auch die Regelungen des § 37 [X.] gehen davon aus, dass Arbeitgeber die ihnen auferlegten Pflichten ordnungsgemäß erledigen und somit sichergestellt ist, dass Wahlberechtigte Wahlscheine erhalten.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein aufgrund dieser Verfahrensweise möglicherweise erfolgter Fehler bei der Übersendung von Anträgen auf [X.] und von Wahlunterlagen mandatsrelevant gewesen sein könnte.Zwar haben die Kläger diverse eidesstattliche Versicherungen eingereicht, nach denen Pächter keine Wahlunterlagen erhalten hätten und nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Diese eidesstattlichen Versicherungen haben sich im Detail jedoch als nicht belastbar erwiesen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass hinsichtlich der betreffenden Personen überwiegend Anträge fehlerhaft ausgefüllt worden und eidesstattliche Versicherungen falsch abgegeben worden seien. So hätten in den von 128 Personen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen 41 Personen angegeben, keinen zum Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises gehörenden Fragebogen erhalten zu haben, und 34 Personen angegeben, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben. Tatsächlich seien von den 41 Personen 8 Personen nicht bekannt. An die übrigen Personen sei ein Fragebogen versandt worden. Die 84 Personen, die in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erklärt hätten, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, seien alle in der Datenbank erfasst gewesen. Von 12 dieser Personen sei kein Fragebogen bei der [X.] eingegangen, sodass auch keine Wahlunterlagen versandt worden seien. Bezüglich 20 dieser Personen seien - wie im Einzelnen vom externen Dienstleister dokumentiert - Wahlunterlagen versandt worden. Bezüglich 52 Personen sei nach Auswertung des Fragebogens festgestellt worden, dass eine Wahlberechtigung nicht bestehe. Diesem Vorbringen sind die Kläger nicht entgegengetreten, sodass keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass diese Ausführungen der [X.] unzutreffend sein und mögliche Fehler bei der Versendung der Anträge auf Wahlausweise und der Wahlunterlagen auf die Mandatsverteilung Auswirkungen gehabt haben könnten.

6. Schließlich besteht auch kein Anhalt für mandatsrelevante Verfahrensverstöße hinsichtlich der Stimmenauszählung.

Zwar kann die Erheblichkeit eines Mangels für das Wahlergebnis und die Mandatsverteilung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn die Verletzung von Vorschriften beanstandet wird, die das Verfahren der Stimmenauszählung und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln. Ist gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen worden, so fehlt es an hinreichender Gewähr dafür, dass das ermittelte Wahlergebnis den Wählerwillen korrekt wiedergibt. Dabei ist die Aufklärung entsprechend dem Sinn des [X.] zunächst auf die Prüfung zu beschränken, ob sich die gerügten Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen ereignet haben. Ist dies der Fall, so haben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden, ob die festgestellten Mängel des [X.] Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben (vgl dazu [X.] Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - [X.]E 85, 148, juris Rd[X.] 40). Allein die Behauptung einer fehlerhaften Auszählung der Stimmen genügt jedoch nicht, um schlüssig einen mandatsrelevanten [X.] darzulegen. Einen mandatsrelevanten Mangel während der Auszählung der Stimmen haben die Kläger danach nicht substantiiert dargelegt.

Soweit die Kläger eine fehlerhafte und unzulässige Auszählung der Stimmen durch [X.] [X.] und dies mit der Anzahl der ungültigen Stimmen begründen, wird ein [X.] nicht schlüssig behauptet. Die Auszählung der Stimmen ist nicht durch [X.] erfolgt. Der gegenteiligen Behauptung der Kläger ist die Beklagte entgegengetreten und hat erklärt, die Auszählung sei nicht durch [X.] erfolgt. Dies hat sie mit ihrem Schreiben vom 15.11.2016 an das [X.]esversicherungsamt über die Meldung einer Unterstützungsleistung für die Wahl durch [X.] im Gerichtsverfahren belegt. Danach sollte die Unterstützung durch externe Dienstleister [X.] die prozessbegleitende Dokumentation und Verwaltung von Versanddaten, die versandfertige Bereitstellung der Wahlunterlagen sowie den Versand und die Zustellung von Wahlunterlagen, nicht jedoch die Auszählung der Stimmen betreffen. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen zählten die Mitglieder des Wahlausschusses als Mitglieder der Briefwahlleitung die Stimmen aus (vgl § 5 Abs 1 Satz 2 [X.]). Belegt wird dies durch die gemäß § 5 Abs 7 sowie § 57 Abs 2 [X.] erstellte Wahlnie[X.]chrift vom [X.] nebst [X.]. Danach erfolgte die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung der Wahlergebnisse durch die täglich anwesenden Mitglieder in öffentlicher Sitzung an den in der Nie[X.]chrift genannten Tagen. Die Kläger haben die Richtigkeit des Inhaltes der Nie[X.]chrift nicht angezweifelt und erst recht nicht den Beweis der Unrichtigkeit angetreten. Soweit die Nie[X.]chrift eines Wahlausschusses eine öffentliche Urkunde iS des § 415 Abs 1 ZPO ist, erbringt sie nach § 415 Abs 2 ZPO iVm § 202 [X.]G vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, der nur durch Gegenbeweis nach Maßgabe des § 415 Abs 2 ZPO widerlegbar ist (vgl hierzu [X.] Beschluss vom [X.] - 7 A 2615/20.Z - juris Rd[X.] 19). Der von den Klägern beanstandete hohe Anteil ungültiger Stimmen spricht nicht gegen die ordnungsgemäße Auszählung der Stimmen. Die Beklagte hat dazu unwi[X.]prochen ausgeführt, dass sich deren Anzahl im Rahmen des Üblichen halte.

II[X.] Eine Wahlwiederholung war nicht anzuordnen, denn die Wahl war gültig; es lagen keine mandatsrelevanten Wahlmängel vor.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO).

                          

Dr. [X.]
ist an der Unterschrift gehindert

Karl   

Hüttmann-Stoll

                          

Hüttmann-Stoll

                 

Meta

B 2 U 5/22 R

13.10.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Kassel, 9. August 2018, Az: S 11 R 250/17, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, § 29 Abs 2 SGB 4, § 44 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 44 Abs 3 SGB 4, § 45 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 4, § 46 Abs 1 SGB 4, § 47 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 47 Abs 2 Nr 2 SGB 4, § 47 Abs 3 Nr 2 SGB 4, § 47 Abs 4 SGB 4, § 47 Abs 5 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 4, § 48 Abs 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 51 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 55 Abs 3 SGB 4, § 56 S 2 Nr 1 SGB 4, § 56 S 2 Nr 3 SGB 4, § 56 S 2 Nr 5 SGB 4, § 56 S 2 Nr 8 SGB 4, § 57 Abs 1 SGB 4, § 57 Abs 2 SGB 4, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 vom 07.08.1996, § 123 Abs 1 Nr 6 Alt 2 SGB 7, § 123 Abs 1 Nr 7 SGB 7, § 11 ALG, § 12 ALG, § 13 ALG, § 3 Abs 2 S 3 SVWO 1997, § 3 Abs 2 S 4 SVWO 1997, § 3 Abs 2 S 5 SVWO 1997, § 5 Abs 7 SVWO 1997, § 15 Abs 2 SVWO 1997, § 27 Abs 1 S 3 SVWO 1997, § 27 Abs 1 S 4 SVWO 1997, § 27 Abs 2 SVWO 1997, § 36 Abs 1 SVWO 1997, § 36 Abs 2 S 1 SVWO 1997, § 37 Abs 1 SVWO 1997, § 37 Abs 2 S 1 SVWO 1997, § 415 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.2022, Az. B 2 U 5/22 R (REWIS RS 2022, 8786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8786

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 13/16

9 U 3/17

9 U 174/18

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2 BvL 59/06

1 BvR 673/17

2 BvC 17/18

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