Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.03.2014, Az. 2 BvR 736/13

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 7077

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Erteilung einer Vollstreckungsklausel unter Verletzung des Grundsatzes der Staatenimmunität (Art 25 GG) verletzt betroffenen ausländischen Staat in Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Steuererhebung als hoheitliche Tätigkeit des ausländischen Staates


Tenor

1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des [X.] vom 25. Mai 2011 - 35 Ca 17879/09 - sowie der Beschluss des [X.] vom 14. Februar 2013 - 3 [X.] 5/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Der Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - ist gegenstandslos.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuständigkeit der [[X.].] Arbeitsgerichte, über die Einbehaltung einer [[X.].] Quellensteuer durch die [[X.].] gegenüber einem bei ihr in [[X.].] beschäftigten [[X.].] Staatsbürger zu entscheiden.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist von dem Kläger, der allein die [[X.].] Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem [[X.].] auf "Nachzahlung" einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Quellensteuer in Höhe von 5% des [[X.].] im Gesamtbetrag von 15.198,22 € "brutto" nebst Zinsen verklagt worden. Der Kläger steht seit 1989 als Lehrkraft für die "Privaten Volksschulen der [[X.].]" in [[X.].] und im [[X.].] im Dienst der Beschwerdeführerin, die als Trägerin dieser Privatschulen am 1. Juli 1994 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er bezieht sein Bruttoeinkommen aus öffentlichen Kassen der [[X.].]. Art. 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger infolge des extraterritorialen Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin selbst verpflichtet ist, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen [[X.].] Behörden beziehungsweise Anstalten abzuführen.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das [[X.].] Generalkonsulat [[X.].] dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2002 "im Auftrag und Interesse des [[X.].] Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird". Dies sollte rückwirkend mit Wirkung vom September 2001 an gelten. Die Erhebung dieser Steuer erfolgte jeweils durch direkten Abzug vom Bruttoeinkommen des [X.] unter Angabe der [[X.].] Besteuerungsgrundlage.

4

Zwischen der Bundesrepublik [[X.].] und der Beschwerdeführerin regelt ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: [[X.].]) die Ausübung der Steuerhoheit über die eigenen Staatsangehörigen im Ausland.

5

Art. [X.] [[X.].] vom 18. April 1966 ([[X.].] 1967 S. 852) lautet:

Artikel [X.] [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des [X.] oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen [[X.].] Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des [X.] ist.

[…]

6

2. Mit der am 25. November 2009 vor dem [[X.].] erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der seit 2002 bis einschließlich 2008 einbehaltenen "Quellensteuer" sowie die Unterlassung künftiger derartiger Abzüge.

7

a) Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gütetermin nicht erschienen war, erließ das [[X.].] am 25. Mai 2011 ein [X.], mit dem die begehrte Rückzahlung sowie der Unterlassungsanspruch tituliert wurden. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

8

b) Im Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. September 2011 Erinnerung (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 732 ZPO) gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum [X.] des Arbeitsgerichts [[X.].] und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung führte sie aus, dass die [X.] Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Besteuerung des [X.] durch die Beschwerdeführerin nach Art. [X.] Abs. 1 [[X.].] sei. Streitgegenstand sei damit, ob und in welchem Umfang die [[X.].] ihre Staatsangehörigen auf [X.]m Staatsgebiet besteuern dürfe, das heißt die hoheitliche Handlung eines souveränen Staates, für die die [X.] Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 25 GG mit Blick auf den Grundsatz der [X.] nicht eröffnet sei. Urteile, die gegen einen nicht der [[X.].] Gerichtsbarkeit Unterworfenen ergingen, seien nichtig, weil § 20 Abs. 2 [X.] jeglichem gerichtlichem Tätigwerden entgegenstehe. Da das [X.] nichtig sei, hätte für dieses auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts [[X.].] vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landesarbeitsgericht [[X.].] die Entscheidung des Arbeitsgerichts [[X.].] mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für insgesamt unzulässig. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum [X.].

9

c) Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hob das [X.] den Beschluss des Landesarbeitsgerichts [[X.].] vom 20. Dezember 2011 auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts [[X.].] vom 2. November 2011 zurück. Ob Urteile, die gegen Personen, die der [[X.].] Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos oder lediglich anfechtbar seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 [X.] von der [[X.].] Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Rechtsstreit betreffe nicht deren hoheitliche Tätigkeit. Soweit überhaupt eine Befreiung von der [[X.].] Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der [X.] in Betracht komme, beziehe sich dies auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremder Gerichtsbarkeit unterworfen sei; es gebe aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat auch für nicht-hoheitliches Handeln Immunität genieße. Folglich seien kraft Bundesrechts im Sinne von Art. 25 GG und den allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts ausländische [X.] der [[X.].] Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Wenn die Tätigkeit zum Kernbereich hoheitlichen Handelns gehöre, könne es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Das [X.] habe jedoch lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zum Kernbereich gezählt. Bei einer Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis komme es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich seien, wofür der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend sei; entsprechend handele ein ausländischer Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, wenn er einen Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben [X.]. Der Kläger nehme als Lehrer an den Privaten Volksschulen der [[X.].] jedoch keine Tätigkeit wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der Beschwerdeführerin im Sinne der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin deshalb von der [[X.].] Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien über die Berechtigung der Beschwerdeführerin stritten, ob sie Steuern vom Einkommen des [X.] einbehalten dürfe. [X.] bleiben könne, ob das innerstaatliche Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule der Beschwerdeführerin als hoheitliche Tätigkeit einstufe, weil für die Feststellung der Immunität allein das [X.] Recht maßgeblich sei; danach sei die Beschwerdeführerin einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Eine Immunität der Beschwerdeführerin gegenüber der [[X.].] Gerichtsbarkeit folge schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage stritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zum Lohnabzug berechtigt gewesen sei. Der Streit drehe sich nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführerin, das Einkommen des [X.] entgegen der Vorgabe des Art. 8 des Arbeitsvertrags selbst zu besteuern, sondern um eine hieraus möglicherweise folgende Doppelbesteuerung, für die nach Art. [X.][X.] [[X.].] ein Verständigungsverfahren im Inland vorgesehen sei. Damit sei auch die [X.] Gerichtsbarkeit zuständig.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das [X.] den Abzug der Quellensteuer durch den [[X.].] Staat als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen; die Rechtsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu diesen Fragen habe Rechtsprechung des [X.]s wie auch des [X.]s vorgelegen. Soweit das [X.] hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem [X.] nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem [X.] nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

Die Bundesregierung und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde zumindest für unbegründet.

2. Für die Bundesregierung hat das [X.] eine Stellungnahme abgegeben, in der es die Verfassungsbeschwerde für begründet hält.

Auf den vorliegenden Lebenssachverhalt seien sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften anzuwenden. Während sich die Zahlung des Arbeitslohnes als Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags darstelle, handele es sich bei der Einbehaltung der Quellensteuer um hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin, dessen Rechtmäßigkeit sich allein nach [[X.].]m Steuerrecht bemesse und typischerweise auch nur in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geklärt werden könne. Hinsichtlich ihres hoheitlichen Handelns genieße die Beschwerdeführerin völkerrechtliche Immunität. Der Charakter dieser Beziehung werde auch nicht durch die zusätzliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des [X.] verändert. Die steuerrechtliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger betreffe mit der Steuerhoheit der [[X.].] [[X.].] ihrer staatlichen Betätigung, nämlich die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Erhebung von Steuern. Auch nach dem als lex fori maßgeblichen [[X.].] Recht erfülle ein Arbeitgeber durch den Lohnsteuerabzug eine öffentlich-rechtliche Aufgabe für die Finanzbehörden. Da die Finanzierung des Staatshaushaltes die Ausübung anderer staatlicher Aufgaben überhaupt erst ermögliche, wäre die Steuererhebung aber selbst dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn dies nach dem [[X.].] Recht anders sein sollte.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Auch als ausländischer Staat kann sich die Beschwerdeführerin auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Da dieses weniger der individuellen Selbstbestimmung als der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient, werden sowohl inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. [X.] 61, 82 <104>; 75, 192 <200>) als auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. [X.] 18, 441 <447>; 21, 207 <208>; 23, 229 <236>; 64, 1 <11>) und des öffentlichen Rechts von dessen Schutzbereich erfasst. Das gilt auch für ausländische [X.] (vgl. [X.]K 1, 32 <37 f.>; 9, 211 <213>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen den Grundsatz der [X.] (Art. 25 GG) (a) und verletzen damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf [[X.].] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von [X.] die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der [X.] (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen [X.], nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt [X.] 117, 141 <152 f.>).

aa) In der Rechtsprechung des [X.]s wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von [X.]n ausländischer [X.] einerseits (vgl. [X.] 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer [X.] andererseits unterschieden (vgl. [X.] 16, 27 <51>; 117, 141 <153>). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das [X.] insoweit davon aus, dass [X.] ausländischer [X.] (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der [X.] unterfallen (vgl. [X.] 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer [X.], die hoheitlichen Zwecken dienen ([X.] 46, 342 <392 f.>; 64, 1 <40>; 117, 141 <154>; [X.]K 19, 122 <128>).

bb) Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. [X.] 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den [X.] allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. [X.] 16, 27 <63>; 46, 342 <394>). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der [X.] unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. [X.] 16, 27 <63 f.>; 46, 342 <394>).

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein solcher actus iure imperii schon unter Zugrundelegung der Wertungen der [[X.].] Rechtsordnung vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besteuerung des [X.] mit der [[X.].] Quellensteuer durch den [[X.].] Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten ([X.]. Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 [[X.].]; vgl. auch [X.] 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stellt nach [X.]m Recht die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dar (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. [X.] 19, 226 <240>; 44, 103 <104>). Ob der Arbeitgeber dabei als Beliehener oder in sonstiger Weise tätig wird (vgl. [X.], Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012, [X.] ff.; [X.], Der Unternehmer im Dienste des [X.], 2001, S. 26 ff.; [X.], Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, [X.] ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Nach der lex fori ist jedenfalls von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch durch einen Blick auf [[X.].]bereich völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns bestätigt wird. Die Erhebung öffentlicher Abgaben ist in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 3. Aufl. 2007, § 99 Rn. 99; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 3. Aufl. 2007, § 116 Rn. 2, 7).

dd) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der [[X.].] Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, also auf ihre [X.] verzichtet hat.

(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. [X.] 117, 141 <154> m.w.N.). Der Verzicht auf die [X.] kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, [X.]); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die [X.] gesehen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] über [X.] vom 16. Mai 1972 <[[X.].] 1990 S. 34>). Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 des [X.] über [X.] vor, dass ein Vertragsstaat vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann keine Immunität beanspruchen kann, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Gerichtsstaates erfolgt.

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist hier freilich erfüllt.

Das [X.] Übereinkommen über [X.], das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des [X.], nicht jedoch von der Beschwerdeführerin ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung. Im Übrigen betrifft der hier streitgegenständliche Rechtsstreit auch nicht den mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern das Recht der Beschwerdeführerin zur Besteuerung.

Ein Verzicht auf die [X.] ergibt sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat immer wieder auf ihre [X.] hingewiesen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger fehlt es an einer entsprechenden Verzichtserklärung, wie sie beispielsweise bei der [X.] von Staatsanleihen an private Gläubiger üblich ist (vgl. [X.] 117, 141 <155>); dass sich der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich zur Abführung der in [[X.].] anfallenden [[X.].] Steuern und Sozialabgaben verpflichtet hat, kann, entgegen der Ansicht des [X.]s (Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses) nicht als konkludenter [X.] verstanden werden. Selbst wenn man dies anders sähe, bezöge sich ein solcher [X.] nicht über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus auch auf das steuerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Gegenteil: Der Rückgriff auf das in Art. [X.][X.] Abs. 1 [[X.].] vorgesehene Verständigungsverfahren, das für Fälle einer nachweislichen unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorsieht, legt gerade keinen [X.] der Beschwerdeführerin nahe, weil insoweit, entgegen der Auffassung des [X.]s (Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), ein Rechtsweg zu den Gerichten eines Vertragsstaates nicht eröffnet ist.

ee) Soweit die Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall über die Besteuerung eines [[X.].] Staatsangehörigen durch die [[X.].] entschieden haben, haben sie der Sache nach zugleich über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Inland, hier der durch Art. [X.] Abs. 1 [[X.].] seitens der Bundesrepublik [[X.].] völkerrechtlich gestatteten Besteuerung eines [[X.].] Staatsbürgers im Inland durch den [X.] und damit unter Missachtung der [X.] entschieden. Im Widerspruch zum Grundsatz der [X.] ergangene Entscheidungen sind nichtig (vgl. [X.], 10 <16>, Rn. 20, m.w.N.). Dies muss auch für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein solches Urteil gelten.

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der [X.] führt im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf [[X.].] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Zwar stellt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen auch schon einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 179; stRspr.). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich auch eine Verfassungsverletzung, weil die Anwendung des einfachen Rechts andernfalls auf [[X.].] des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. [X.] 82, 286 <299>). Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist (grundlegend [X.] 3, 359 <364 f.>; 58, 1 <45>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden ([X.] 131, 268 <312>).

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine solche grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Da der Grundsatz der [X.] die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns ausländischer [X.] von vornherein verbietet, stellt sich eine dem zuwiderlaufende gerichtliche Entscheidung jedenfalls dann als grob fehlerhaft und insofern willkürlich dar, wenn sie Maßnahmen betrifft, die dem Kernbereich des völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns zuzurechnen sind. Das ist hier, wie angeführt, der Fall.

c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch wegen einer unterbliebenen Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 GG rügt, bedarf es im Hinblick auf den anderweitig begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Entscheidung.

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das [[X.].] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts [[X.].] vom 20. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 736/13

17.03.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 16. Oktober 2013, Az: 2 BvR 736/13, Einstweilige Anordnung

Art 25 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 10 Abs 1 DBA GRC, § 20 Abs 2 GVG, Art 5 Abs 1 StImmÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.03.2014, Az. 2 BvR 736/13 (REWIS RS 2014, 7077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7077


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 736/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 736/13, 17.03.2014.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 736/13, 16.10.2013.


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