Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2020, Az. 2 BvR 1163/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2899

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des [X.], des [X.] und des [X.] in einem Rechtsstreit, in dem eine Klage auf Schadensersatz infolge der Umschuldung [X.] Staatsanleihen abgewiesen wurde.

2

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. erwarben am 3. Februar 2010, 22. Juni 2010, 29. September 2010, 31. März 2011 und 13. April 2011 über die [X.] AG Staatsanleihen der [X.] ([X.] 0114020457 und [X.]) im Wert von insgesamt 160.000 Euro.

3

Die Beschwerdeführerin zu 3. erwarb am 11. August 2010 sowie am 5. und 19. Oktober 2010 über die [X.] AG Staatsanleihen der [X.] ([X.] 0114023485) im Wert von 8.000 Euro.

4

Am 23. Februar 2012 trat das [X.] in [X.], mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des [X.] eine Umschuldungsregelung (sogenannte Collective Action Clause - [X.]) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des [X.]). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des [X.]). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (i.[X.]v. Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des [X.]) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im [X.] zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des [X.]). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des [X.]). Im Falle eines Anleiheaustauschs galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des [X.]). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des [X.] von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des [X.]).

5

Am 24. Februar 2012 unterbreitete die [X.] den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter [X.]). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu.

6

In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Daraufhin wurden auf den bei der [X.] geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführende Bank vollzog dies gegenüber den Beschwerdeführern durch entsprechende Umbuchungen in ihren Depots nach.

7

Die Beschwerdeführer erhoben Klage bei dem [X.] gegen die [X.] und machten Schadensersatzansprüche geltend.

8

Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2014 - 2-21 O 332/12 - als unzulässig ab. Zwar sei die Klage nicht bereits wegen des Grundsatzes der [X.] unzulässig. Eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei jedoch nicht eröffnet.

9

Die Berufung der Beschwerdeführer wies das [X.] mit Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14 - zurück, da das [X.] die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Dabei ging das [X.] allerdings davon aus, dass der Zulässigkeit der Klage bereits der Grundsatz der [X.] entgegenstehe. Die Revision wurde zugelassen, da wegen zahlreicher Klagen gegen die [X.] mit einem gleichgelagerten Sachverhalt die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich erscheinen ließ.

Die Revision der Beschwerdeführer wies der [X.] mit Urteil vom 8. März 2016 - [X.] - zurück. Die Klage sei unzulässig, weil die [X.] Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Ihr stehe der von Amts wegen zu prüfende Grundsatz der [X.] entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG).

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG wegen "verfassungsrechtlich unzulässiger Rechtswegverkürzung", eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen "krass fehlerhafter Auslegung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts", eine Verletzung von Art. 14 GG aufgrund "verfassungsrechtlich unhaltbarer Güterabwägung" und eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 267 A[X.]V durch Nichtvorlage an den [X.].

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, weil die erkennenden Gerichte die Klage der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewiesen haben. Der Zulässigkeit der Klage stand der Grundsatz der [X.] entgegen.

Der [X.] und das [X.] haben eine anerkannte und in der Rechtsprechung des [X.]s hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt.

Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, [X.] , Judgment, [X.] 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Dabei folgen die [X.] heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei [X.], The State Immunity [X.] in International Law, 2005, [X.] ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, [X.] , Judgment, [X.] 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders [X.] oder [X.], die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. [X.], International Law, 8. Aufl. 2017, [X.] [X.]. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für [X.] (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2012, [X.]", Rn. 25).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der [X.] weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. [X.] 16, 27 <33 ff.>; 117, 141 <153>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19).

In den von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] Frankfurt am Main wurde diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des [X.]s wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. Der [X.] geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. [X.], 153 <160 Rn. 21>; [X.], Urteile vom 19. Dezember 2017 - [X.] und [X.] -, Rn. 23). Unter Berufung auf sein - vorliegend von den Beschwerdeführern angegriffenes - Urteil vom 8. März 2016 (vgl. [X.]Z 209, 191 <197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den [X.] Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des [X.]s, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Im Übrigen stellt sich die Bejahung von [X.] in den angegriffenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] Frankfurt am Main auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch [X.] 117, 141 <153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. [X.] 16, 27 <63>; 46, 342 <394>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).

a) Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden [X.] Rechtsordnung (vgl. [X.] 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch [X.] Gesetz veranlassten Zwangsumtauschs und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. [X.], [X.], [X.] 285 <286>). Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der [X.] Gerichtsbarkeit (vgl. den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 GVG und weiter Freitag, in: [X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 6.657; [X.], [X.], [X.] 1621 <1621 f.>; [X.], [X.], [X.] 481 <483>).

b) Diese Beurteilung wird von Entscheidungen anderer Gerichte gestützt.

aa) So hat der [X.] in Bezug auf den [X.] Zwangsumtausch der Staatsanleihen bestätigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die fragliche Maßnahme "gesetzlich vorgesehen" gewesen sei und im öffentlichen Interesse gelegen habe (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 21. Juli 2016, Nr. 63066/14, 64297/14 und 66106/14, §§ 99, 105).

bb) Der [X.] hat in der einschlägigen Rechtssache [X.] festgestellt, dass es sich bei einer Klage wie der hier zugrundeliegenden um keine [X.] handele, für die der Anwendungsbereich der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet wäre. Diese Verordnung gelte nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte und insbesondere nicht für Streitigkeiten, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen. Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2018, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

Die - auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde in Rede stehende -Maßnahme der [X.] sei eine solche hoheitliche Maßnahme. Sie gehe insbesondere auf die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Unterstützungsmechanismus bestehende Notwendigkeit zurück, die [X.] Staatsschulden umzustrukturieren und die Gefahr des Scheiterns des entsprechenden Umstrukturierungsplans auszuschließen, um einen Zahlungsausfall [X.] zu verhindern und die Finanzstabilität des [X.] sicherzustellen. Die rückwirkende Einführung einer [X.] habe es der [X.] somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2018, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 39 f.).

cc) In einem [X.] Fall betreffend [X.] Staatsanleihen, die in [X.] begeben und in [X.] auf dem Sekundärmarkt gehandelt worden waren, hat auch die [X.] 2005 Immunität bei Erklärung eines [X.]s angenommen (vgl. Sez. [X.], [X.]. 27. Mai 2005, n. 6532). Sie befand, dass es sich bei den Rechtsakten, mit denen [X.] den [X.] erklärt und die Einstellung des Schuldendienstes angeordnet hatte, um Äußerungen souveräner Staatsgewalt gehandelt habe und dass deshalb die Immunität des Staates eingreife (vgl. Sez. [X.], [X.]. 27. Mai 2005, n. 6532, insbesondere Ziff. 4).

Der [X.] Oberste Gerichtshof ([X.]) entschied zwar zunächst, dass der Klage eines Anlegers, der über eine [X.] Depotbank [X.] Staatsanleihen erworben hatte und aus diesen [X.] geltend machte, der Einwand der [X.] nicht entgegenstehen könne (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - 4 Ob 227/13f -; vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h -; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g - und vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/14p -). Diese Rechtsprechung hat er Ende 2018 jedoch aufgegeben und die [X.] Gerichtsbarkeit im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.] verneint (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2019 - 10 Ob 103/18x -, Ziff. 1.1).

In diesem Sinne hat sich schließlich auch [X.] in einer abweichenden Meinung zu einer Entscheidung des [X.] (vgl. [X.] [1983] [X.] ) geäußert. Er bejahte, dass ein ausländischer Staat auch im Zusammenhang mit einem zunächst durch eine Handlung iure gestionis begründeten Rechtsverhältnis Immunität beanspruchen kann, wenn er sich später als Hoheitsträger geriert (zustimmend [X.], International Law, 8. Aufl. 2017, [X.] 535). Wenn ein Staat in der Lage sei, auf eine Maßnahme zu verweisen, die eindeutig ein Akt iure imperii sei, dann könne er sein Handeln der Sphäre iure gestionis entziehen (vgl. [X.] [1983] [X.] , [X.] 269). Ein solcher Akt iure imperii zeichne sich dadurch aus, dass er hoheitlicher Natur sei, im Gegensatz zu einem Akt, den auch ein privater Bürger erlassen könnte (vgl. [X.] [1983] [X.] , [X.] 269).

c) Die hier vorgenommene Einordnung wird nicht dadurch erschüttert, dass Stimmen in der Rechtsprechung anderer [X.] (vgl. [X.] Supreme Court, [X.], [X.], 504 U.[X.] 607) und dem Schrifttum (vgl. [X.], [X.] und [X.], 1985, [X.] 106, 178; [X.], [X.] im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren, 1998, [X.] 420 f.; Szodruch, [X.]insolvenz und private Gläubiger, 2008, [X.] 379 f.; [X.], [X.], 2013, [X.] 409 f.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 584; [X.], Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, [X.] 191; [X.], Ausländische [X.] vor [X.] Zivilgerichten, 2017, [X.] 82 ff.; [X.], in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, [X.], Rn. 30; [X.], [X.], [X.] 193 <198 f.>) dem Gesetzgeber des emittierenden Staates den Zugriff auf zivilrechtliche Forderungen verwehren wollen. Abgesehen davon, dass sie häufig auf der Grundlage unklarer Voraussetzungen argumentieren und insbesondere nicht danach differenzieren, nach welchem Recht eine Anleihe begeben worden ist, stützen sie sich jedenfalls nicht auf eine allgemeine Überzeugung einer Mehrheit der [X.] und damit nicht auf eine allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. [X.] 95, 96 <129>; 96, 68 <86 f.>; 109, 13 <27 f.>; 109, 38 <53>).

d) Das gilt schließlich auch für Art. 10 Ziffer 1 des [X.] über die Immunität der [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (vgl. [X.] 44 <2005>, [X.] 801 <807>), der einem Staat die Immunität für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte abspricht. Zum einen ist das Übereinkommen bisher weder in [X.] getreten noch von [X.] oder [X.] gezeichnet worden. Zum anderen verhält sich die Regelung auch nicht zu dem Problem eines nachträglichen hoheitlichen Eingriffs in ein privatrechtlich begründetes Schuldverhältnis.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1163/16

14.07.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 8. März 2016, Az: VI ZR 516/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2020, Az. 2 BvR 1163/16 (REWIS RS 2020, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2899


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1163/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1163/16, 14.07.2020.


Az. VI ZR 516/14

Bundesgerichtshof, VI ZR 516/14, 08.03.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 247/16 (Bundesgerichtshof)


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VI ZR 516/14

2 BvR 736/13

XI ZR 247/16

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