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PDF anzeigen [X.] ZB 88/05 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Der [X.]punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die [X.] maßgebend, wenn eine [X.] später im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten [X.] ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer [X.] nichts. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2006 - [X.] - OLG [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2006 durch den Rich-ter Dr. [X.] als Vorsitzenden und [X.], Dr. Leimert, [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.709,92 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung rückständiger [X.] und Nebenkosten in Anspruch genommen. Die Klageschrift, in der die Kläger ihren Wohnort in [X.] ([X.]) angegeben haben, ist den Beklagten am 15. April 2003 zugestellt worden. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, die dem Prozessbevollmächtigen der Kläger am 15. Mai 2003 zugestellt worden ist. Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind den Klägern am 2. und 3. Juli 2003 ebenfalls in [X.] ([X.]) zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 4. August 2003 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie "wieder in [X.] - 3 - land" wohnten. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 vor dem Amtsgericht [X.] hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, diese seien "zwischenzeitlich in [X.] wohnhaft". Später, durch Schriftsatz vom 14. August 2003, haben die Beklagten die Widerklage erweitert. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Mai 2005 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten fristgerecht Berufung zum Oberlan-desgericht [X.] eingelegt. Durch Verfügung vom 24. August 2005 hat das [X.] im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] auf [X.] im Hinblick auf seine Zuständigkeit hingewiesen, weil die Kläger ihren Wohnsitz bei [X.] in [X.] gehabt hätten. Die Beklagten ha-ben nunmehr vorgetragen, nach einer - von ihnen nicht vorgelegten - Auskunft des Einwohnermeldeamtes [X.] hätten sich die Kläger zum 25. April 2004 nach [X.] abgemeldet; vorsorglich haben die Beklagten Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] beantragt. Die Kläger haben daraufhin mitgeteilt, dass sie "im Mai 2003" nach [X.] umgezogen [X.]. 2 Das [X.] hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass es zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger bei Klageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in [X.] gehabt hätten. Dies hätten die Beklagten erstinstanzlich nie in Frage gestellt. Daher könnten sie den inländischen Wohnsitz der Kläger bei Klageerhebung nunmehr nicht mehr mit Erfolg anzweifeln. Maßgeblich für die Rechtsmittelzu-ständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] sei der Gerichtsstand bei Zustellung der Klage. Dabei komme es auf die zeitlich erste Anhängigmachung an, also auf den [X.]. Später eingetretene Veränderungen des 3 - 4 - Wohnsitzes bewirkten nach Sinn und Zweck der Regelung weder eine Aufspal-tung der Zuständigkeit für die Berufung nach Klage und Widerklage noch könn-ten sie dazu führen, dass sich die [X.] im Laufe des erst-instanzlichen Verfahrens ändere. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Verfah-rensvereinfachung und Rechtsmittelklarheit müsse bereits bei [X.] vor dem Amtsgericht bestimmbar sein, wo gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen seien. Daher ändere es die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht, dass die Kläger bei Erhebung der Widerklage ihren Wohnsitz inzwischen in [X.] begründet hätten. Eine Abgabe des [X.] an das funktionell zuständige [X.] komme - zumal nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nicht in Betracht. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.], hilfsweise Verweisung an das [X.]. 4 I[X.] Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 5 1. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] sind die [X.]e zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der [X.] und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in [X.] über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben wer-den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im [X.]punkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des [X.] hatte. Maßgeblich ist hiernach der [X.]punkt des Eintritts der [X.] - 5 - keit, so dass es regelmäßig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. [X.]Z 155, 46, 48; Senatsbe-schluss vom 1. Juni 2004 - [X.] ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter [X.]). Bei [X.] hatten die Kläger ihren allgemeinen Gerichtsstand noch an ih-rem damaligen Wohnsitz in [X.] (§ 13 ZPO). Das haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erstinstanzlich nicht in Frage gestellt; es war deshalb einer Nachprüfung in zweiter Instanz grundsätz-lich entzogen. Für die Frage der [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische oder - wie vorliegend - inländische Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen. Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten [X.], dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter [X.]; Beschluss vom 1. Juni 2004 [X.]O unter [X.]; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - [X.] ZB 28/05 unter [X.] sowie vom 28. März 2006 - [X.] ZB 100/04 unter [X.] a, jew. zur [X.] bestimmt; ebenso [X.], Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 780 unter A [X.] a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe [X.] 107, 395, 416 f.). 2. Eine Berufungszuständigkeit des [X.]s ergibt sich auch dann nicht, wenn eine [X.] ihren allgemeinen Gerichtsstand zwar bei Klage-zustellung im Inland hat, ihn aber - wie hier - im weiteren Verlauf des erstin-stanzlichen Verfahrens in das Ausland verlegt (Hüßtege in [X.], ZPO, 27. Aufl., § 119 [X.] Rdnr. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 64. Aufl., § 119 [X.] Rdnr. 9; [X.], ZPO, 7. Aufl., § 119 [X.] Rdnr. 2; von [X.], [X.] 116 [2003], 335, 355; ders., [X.] 2004, 90, 95 f.; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 119 Rdnr. 27a; Brand/[X.], 7 - 6 - NJW 2005, 1319, 1320). Eine andere Auffassung wäre nicht mit der formalen, typisierten Natur des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] in Einklang zu bringen, der ausdrücklich an einen bestimmten Stichtag anknüpft. Auf einen anderen, später gelegenen [X.]punkt als den des Eintritts der Rechtshängigkeit stellt die Vorschrift entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die den Wohnsitz zur [X.] der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils als maßgeblich ansehen will, gerade nicht ab. Das entspricht der Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wo-nach eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit auf die örtliche Zuständigkeit des [X.] keine Auswirkungen hat. Auch der Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] bestätigt, dass ein Wohnsitzwechsel nach [X.] für die Zuständigkeit des [X.] unbeachtlich ist; denn durch diese Bestimmung soll, wie ausgeführt, bereits bei [X.] für die [X.]en erkennbar sein, bei welchem [X.] gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, dass die Sonderzuweisung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] auch dem Umstand Rechnung tragen soll, dass durch die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtspre-chung besteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, [X.] f.). Das genügt schon aufgrund des entgegenstehen-den und klaren Wortlauts der Vorschrift nicht, um die Zuständigkeit des Ober-landesgerichts für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zu [X.]. 8 3. Die von den Beklagten erhobene Widerklage führt ebenfalls nicht zur Zuständigkeit des [X.]s. 9 - 7 - 10 a) Die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass eine Aufspaltung der [X.] nach Klage und Widerklage nicht in Betracht zu ziehen ist. Dies wäre nicht nur denkbar unpraktikabel, sondern widerspräche auch der [X.] des Gesetzes sowie seinem Zweck, die [X.] zu verstärken (vgl. bereits [X.]Z 155, 46, 49). Das gilt erst recht für die Erweiterung der Widerklage durch den Schriftsatz vom 14. August 2003. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt die Widerklage aber auch nicht insgesamt die [X.] des [X.] für den Rechtsstreit her. 11 [X.]) Wie das [X.] richtig gesehen hat, gilt dies auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten einen Wohnsitzwechsel der Kläger in das Ausland nach Zustellung der Klageschrift, aber vor Rechtshängigkeit des mit der Widerklage erhobenen Anspruchs zugrunde legt. Dies ist für die [X.] des Berufungsgerichts unbeachtlich, weil das Gebot der Rechtsmittelklar-heit, den [X.]en den [X.] bereits bei [X.] vorzu-zeichnen, auch für eine während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht erhobene Widerklage gilt. Nur dann erfüllt das [X.] in jeder Hinsicht seinen Zweck, eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen [X.] und [X.] zu gewährleisten (vgl. dazu die Beschluss-empfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, [X.]). 12 bb) Überdies war nach der Rechtsprechung des Senats das Oberlan-desgericht hier bereits deshalb nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, weil ein weiterer Gesichtspunkt hinzu kommt, der ebenfalls aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit herzuleiten ist. Wie ausgeführt, folgt daraus nämlich auch, dass für die Frage der [X.] nach § 119 13 - 8 - Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - hier inländische - Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Auch bei einer Widerklage widerspräche es dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, wenn der in erster Instanz nicht angegriffene in- oder aus-ländische Wohnsitz einer [X.] in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt werden könnte mit der Folge, dass bei Durchgreifen dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt und eine Berufung daher als unzulässig verworfen werden müsste, wenn - wie regelmäßig - zu diesem [X.]punkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem zuständigen Gericht verstrichen ist. Für den Streitfall bedeutet dies, dass es sein Bewenden bei der Zustän-digkeit des [X.]s hat (§ 72 Halbs. 1 [X.]). [X.] ist nämlich nicht nur unangegriffen geblieben, dass die Kläger ihren Gerichtsstand zur [X.] der Zustellung der Klage in [X.] hatten, sondern auch zur [X.] der Zu-stellung der Widerklage. Aus der [X.] vom 9. Mai 2003 ergibt sich nichts anderes, zumal den Klägern die Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch am 2. und 3. Juli 2003 in [X.] zugestellt worden sind. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, ihre Erklärung im Schriftsatz vom [X.], wonach sie "wieder in [X.]" wohnten, bereits auf den [X.]punkt der Zustellung der Widerklage am 15. Mai 2003 zu beziehen. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrens mussten die Beklagten daher auch in diesem [X.]punkt von einem Wohnsitz der Kläger in [X.] ausgehen und haben dies hingenommen, so dass in zweiter Instanz keine Nachprüfung mehr vorzunehmen war. 14 - 9 - 15 4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das [X.] den Rechtsstreit nicht an das zuständige [X.] [X.] hat. Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt ([X.]Z 155, 46, 50; [X.], Beschluss vom 10. Juli 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 55 unter [X.]) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin abgelaufen war (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1672 unter II 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu [X.]Z 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellver-fahren belastet ist ([X.], Beschluss vom 19. Februar 2003 [X.]O). Unabhängig davon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend be-seitigte Unsicherheit in der Zuständigkeitsregelung hier schon deshalb nicht, weil es zur [X.] der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 ([X.]O) und vom 1. Juni 2004 ([X.]O) geklärt war, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausländische Gerichtsstand ei- 16 - 10 -
ner [X.] zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-richt grundsätzlich entzogen ist. Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 C 133/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 U 161/05 -
Meta
03.05.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. VIII ZB 88/05 (REWIS RS 2006, 3750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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