Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VIII ZB 73/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2990

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[X.] ZB 73/06 vom 10. Juli 2007 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b Der aus dem Gebot der Re[X.]htsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgeri[X.]ht unbestritten gebliebene inländis[X.]he oder ausländis[X.]he Wohnsitz einer [X.] in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt au[X.]h dann, wenn der Re[X.]htsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzli[X.]hen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgeri[X.]ht (im [X.] an [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1073). [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2007 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] gegen den Bes[X.]hluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2006 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Bes[X.]hwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger hat beim Amtsgeri[X.]ht Klage auf Herausgabe einer Mas[X.]hine erhoben und dabei auss[X.]hließli[X.]h einen - von der Beklagten ni[X.]ht angegriffenen - Wohnsitz im [X.] angegeben. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgeri[X.]hts hat der Kläger Berufung zum [X.] eingelegt. Na[X.]h Hinweis des [X.]s darauf, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] wegen des ausländis[X.]hen Wohnsitzes des [X.] das [X.] als Berufungsgeri[X.]ht zuständig sei, hat er geltend gema[X.]ht, dass er no[X.]h einen zweiten Wohnsitz in [X.] habe. Er sei (au[X.]h) [X.] Staatsangehöriger und halte si[X.]h als Handelsvertreter vier Monate 1 - 3 - im Jahr in [X.] auf. Er wohne in dieser [X.] bei seinem [X.] in [X.], mit dem er die Wohnung teile. Das [X.] hat die Berufung dur[X.]h Bes[X.]hluss als unzulässig verworfen, weil sie ni[X.]ht beim zuständigen [X.] Dresden eingelegt worden sei. Der Kläger habe bereits ni[X.]ht substantiiert dargelegt, dass er im maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Zustellung der Klage am 12. April 2005 seinen Wohnsitz no[X.]h oder wieder in [X.] gehabt habe. Dagegen spre[X.]he s[X.]hon die unter der [X.] Ans[X.]hrift eingerei[X.]hte Klage. Letztli[X.]h komme es aber ni[X.]ht darauf an, ob der Kläger - was grundsätzli[X.]h mögli[X.]h sei - zwei Wohnsitze gehabt habe. Ents[X.]heidend sei, dass der im ersten Re[X.]htszug unangegriffen gebliebene inländis[X.]he oder ausländis[X.]he Wohnsitz einer [X.] zugrunde zu legen und einer Überprüfung dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht entzogen sei, da nur so dem Gebot der Re[X.]htssi[X.]herheit wirksam Re[X.]hnung getragen werden könne. 2 I[X.] Die vom Kläger hiergegen erhobene, gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung des [X.] zu Re[X.]ht na[X.]h § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, weil sie ni[X.]ht bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] zuständigen [X.] eingelegt worden ist. 3 1. Na[X.]h § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] sind die [X.]e zuständig für die Verhandlung und Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsmittel der Berufung und Bes[X.]hwerde gegen Ents[X.]heidungen der Amtsgeri[X.]hte über Ansprü[X.]he, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Geri[X.]htsstand im [X.]punkt der Re[X.]htshängigkeit in erster Instanz 4 - 4 - außerhalb des Geltungsberei[X.]hs des Geri[X.]htsverfassungsgesetzes hatte. Dabei ist im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgeri[X.]ht unangegriffen gebliebene inländis[X.]he bzw. ausländis[X.]he Wohnsitz einer [X.] zugrunde zu legen und einer Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h entzogen (Senatsbes[X.]hlüsse vom 28. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - [X.] ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter [X.]; vom 28. März 2006 - [X.] ZB 100/04, [X.], 1808, unter [X.]). 5 2. Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde gilt der aus dem Gebot der Re[X.]htsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgeri[X.]ht unbestritten gebliebene inländis[X.]he oder ausländis[X.]he Wohnsitz einer [X.] in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, au[X.]h dann, wenn si[X.]h der Re[X.]htsmittelführer erstmals in der Berufungsinstanz auf einen anderen (zusätzli[X.]hen) eigenen Geri[X.]htsstand beruft als im Verfahren vor dem Amtsgeri[X.]ht. Mit der auf den Wohnsitz der [X.]en im [X.]punkt des Eintritts der Re[X.]htshängigkeit abstellenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] soll im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit und Ver-fahrensvereinfa[X.]hung si[X.]hergestellt werden, dass bereits bei [X.] erkennbar ist, bei wel[X.]hem Geri[X.]ht gegebenenfalls Re[X.]htsmittel gegen die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts einzulegen sind (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 28. Januar 2004, aaO, unter [X.], [X.]). Mit dieser Zielri[X.]htung der gesetzli[X.]hen Regelung ist die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde vertretene Ansi[X.]ht ni[X.]ht vereinbar, der Re[X.]htsmittelführer könne dur[X.]h neues Vorbringen zu seinem eigenen allge-meinen Geri[X.]htsstand Einfluss auf die Zuständigkeit des [X.]s oder des [X.]s als Berufungsgeri[X.]ht nehmen. Dem Re[X.]htsmittelführer würde damit eine in der Prozessordnung ni[X.]ht vorgesehene Wahlmögli[X.]hkeit hinsi[X.]htli[X.]h des zuständigen Berufungsgeri[X.]hts eingeräumt, und es könnte si[X.]h überdies - im Fall einer für beide [X.]en berufungsfähigen Ents[X.]heidung des - 5 - Amtsgeri[X.]hts - die Zuständigkeit unters[X.]hiedli[X.]her Berufungsgeri[X.]hte für die Re[X.]htsmittel der [X.]en ergeben. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsgeri[X.]ht den erstinstanzli[X.]h unbestritten gebliebenen inländis[X.]hen oder ausländis[X.]hen Wohnsitz einer [X.] ungeprüft zugrunde zu legen hat, besteht daher kein Anlass. Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.01.2006 - 5 C 316/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 6 S 73/06 -

Meta

VIII ZB 73/06

10.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VIII ZB 73/06 (REWIS RS 2007, 2990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2990

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