(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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24.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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