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PDF anzeigen[X.] ZB 28/05vom 1. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 15 Abs. 1; [X.] Art. 31, 37 a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] das [X.] zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behal-ten haben. b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unan-gegriffen geblieben", wenn die eine [X.] die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen [X.] ergäbe. [X.], Beschluss vom 1. März 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] so-wie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. März 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Wert des [X.]: 16.708,43 • Gründe: [X.] Die [X.]n bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Klägerin gehö-rendes Anwesen in [X.]. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 kündigten die [X.]n das Mietverhältnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a.F. mit der Begründung, der [X.] zu 1 sei als Angehöriger der [X.] für drei Jahre nach [X.] ([X.]) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kläge-rin hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung an-1 - 3 - geblich von den [X.]n verursachter Schäden und unterlassener Schön-heitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch [X.] vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 16.708,43 • abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das [X.] mit der Begründung als unzu-lässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] sei nicht das [X.], sondern das [X.] für die Entscheidung über das Rechtsmittel zu-ständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klä-gerin. I[X.] 1. Die [X.] statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Klägerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 [X.], [X.], 367 unter [X.] bb m.w.Nachw.). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] sei nicht das [X.], sondern das [X.] für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. 3 Für die Frage der [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] ist, wie das [X.] im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-4 - 4 - ländische Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004 - [X.] ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift er-gibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein aus-ländischer Gerichtsstand der [X.]n. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der [X.] "das [X.], Botschaft [X.], 11020 [X.]" angegeben, und über die [X.] Botschaft in [X.] ist den [X.]n die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des [X.]s wohnten die [X.]n zu diesem Zeitpunkt auch in [X.]. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der [X.] zu 1, der nach den Angaben der [X.]n als Offizier der [X.] mit Wirkung vom 1. März 2004 für [X.] des Militärattachés in [X.] ([X.]) abgeordnet worden ist, und die [X.] zu 2 als seine Ehefrau in der [X.] aufgrund des Diplomatenstatus des [X.] zu 1 Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des [X.] vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen [BGBl. [X.]], in [X.] getreten für die [X.] am 12. Juli 1964, für die [X.] am 11. Dezember 1964 [BGBl. [X.] f.]). Daraus ergibt sich, dass beide [X.] gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben. 5 Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider [X.]n ergibt, waren allerdings in erster Instanz strei-tig. Die Klägerin hat [X.] wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der [X.]n, für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeu-tung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den [X.]n in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a.F. [X.] in Abrede gestellt, 6 - 5 - dass der [X.] zu 1 nach [X.] versetzt worden sei und die [X.]n aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der [X.] der [X.]n im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die [X.]n hätten eine Wohnung in [X.] gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der [X.]n. II[X.] Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 [X.] Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2004 - 104c C 181/04 - LG [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 63 S 444/04 -
Meta
01.03.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. VIII ZB 28/05 (REWIS RS 2006, 4794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4794
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