Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 4 StR 558/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7799

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 [X.]
vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
____________________________

StGB §§ 15, 211, 212

Zur "Hemmschwellentheorie" bei Tötungsdelikten.

[X.], Urteil vom 22. März 2012 -
4 [X.] -
LG [X.]

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. März
2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
[X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2011 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körper-verletzung verurteilt worden ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt
und den [X.] eines Teils der Gesamtstrafe vor der Unterbringung.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil mit den zugehörigen
Feststellungen aufge-hoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefähr-dung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist,
b) im
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
und
c) im
gesamten Ausspruch über die verhängten Maß-nahmen.
3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
-
4
-
4.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].
Von Rechts wegen

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu der [X.] von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und
den
[X.]
eines
Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen
nach §§
69, 69a StGB verhängt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die [X.] hat ihr
Rechtsmittel nach Ablauf der [X.] mit Einzelausführungen zur Verneinung des Tötungsvorsatzes und zur Anordnung der Unterbringung in dem angefochtenen Urteil näher begründet; im danach verbleibenden Umfang hat ihre Revision Erfolg.
Der Angeklagte erzielt mit sei-nem
Rechtsmittel
einen Teilerfolg.
A.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
[X.] Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen war der Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten u.a. bereits wie folgt strafrechtlich 1
2
3
-
5
-
in Erscheinung getreten: Am 8. Juni 2009 ordnete das Amtsgericht [X.]
gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Erziehungsmaßregel
und ein Zuchtmittel
an. Der Angeklagte hatte im Rahmen einer tätlichen Auseinan-dersetzung zweimal
mit einem Schraubenzieher in den linken Mittelbauch des Geschädigten gestochen. Wegen einer etwa sechs Wochen nach dieser [X.] begangenen (ersichtlich: vorsätzlichen) Körperverletzung verhängte das
Amtsgericht [X.] gegen ihn mit
Strafbefehl vom 2. Oktober 2009
eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Er hatte seine
damalige
Lebensge-fährtin so
lange gewürgt, bis diese
Angst hatte zu ersticken; von ihr hatte er erst abgelassen, als sie sich kaum noch auf den Beinen halten konnte. Sechs Tage vor dem hier abgeurteilten Angriff auf den Nebenkläger
(nachfolgend zu Ziff. II[X.]) stellte die Staatsanwaltschaft [X.] ein gegen den Angeklagten geführ-tes Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses ein; der Angeklagte hatte

gedroht, er werde ihn abstechen, wenn er herauskomme.
Bei der konkreten Strafzumessung teilt das [X.] mit, dass der Angeklagte sich darauf berufen habe, in sämtlichen Fällen von den Zeugen be-wusst der Wahrheit zuwider belastet worden zu sein.
I[X.]
Am 12. Oktober 2010 befuhr der Angeklagte mit einem entliehenen und abredewidrig weiter genutzten Pkw Smart gegen 5.45 Uhr öffentliche Stra-ßen in [X.], u.a. die

Straße in [X.]-St. [X.]. In-folge seiner alkoholischen Beeinflussung

er wies bei der Tat einen Blutalko-

verkannte er den Straßenverlauf und überfuhr ein [X.]. Es kam beinahe zu einem Zusammenstoß mit dem Kleinbus des

[X.]

, der die vorfahrtberechtigte

straße befuhr. An der Kreuzung

Straße/

straße
stieß
der Angeklagte an
ei-4
5
-
6
-
nen
eisernen Begrenzungspfosten
und
riss diesen um; er kam mit dem von ihm gefahrenen,
schwer beschädigten Fahrzeug erst auf einem angrenzenden Schulhof zum Stehen. Seine Fahrunsicherheit
hätte er bei gewissenhafter [X.] vor
Antritt der Fahrt
erkennen können.
II[X.] In der Nacht zum 18. November 2010 beobachtete der Angeklagte in

bekannten Personen. Als der Nebenkläger diesen Streit schlichten wollte, mischte sich auch der Angeklagte in die Auseinandersetzung ein und geriet mit dem Nebenkläger in Streit. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen; der
An-geklagte schlug dem Nebenkläger
ins Gesicht. Anschließend
trennten die Tür-steher die Streitenden. Etwa 20 Minuten später lebte die Auseinandersetzung
vor der Diskothek erneut auf; nach weiteren
wechselseitigen Beleidigungen schlug nunmehr der Nebenkläger dem Angeklagten ins Gesicht. Auch dieses Mal
trennten die Türsteher die Streitenden. Nachdem man sich kurzzeitig in unterschiedliche Richtungen entfernt hatte, setzte
der Nebenkläger dem Ange-klagten nach und schlug ihm ein weiteres Mal
ins Gesicht; im Rahmen der sich anschließenden Rangelei blieb der Angeklagte der körperlich Unterlegene. [X.] trennten die herbeigeeilten Türsteher die Streitenden. Der Ange-klagte entfernte sich. Der Nebenkläger begab sich in Begleitung eines Freundes -sammelt hatte.
Nach etwa 15 Minuten
kam der Angeklagte plötzlich hinter einer Ecke hervor. Er
lief unmittelbar auf den Nebenkläger zu
und
stach seinem nichts ah-nenden Opfer sofort von seitlich hinten kommend in den Rücken.
Mit den [X.] doppelklingiges Messer mit einer Klingenlänge von 11
cm derart heftig in den Rücken, dass die 6
7
-
7
-
achte [X.] des Opfers durchtrennt wurde und die Klinge anschließend noch in die Lunge eindrang. Der Nebenkläger sackte auf dem Boden zusammen. Es entwickelten sich tumultartige Zustände; der Begleiter des [X.] den Angeklagten zu Boden und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug beim Angeklagten maximal 1,58

Der
Nebenkläger erlitt
einen
Hämatopneumothorax; es bestand akute Lebensgefahr. Ohne eine sofort durchgeführte Notoperation wäre er mit an [X.] grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben. Er leidet nach wie vor unter erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen.
B.
Die Revision des Angeklagten
[X.] Der
Angeklagte hat mit seinem Revisionsangriff Erfolg, soweit er
sich gegen seine
Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315
c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet.
1. Die Feststellungen des [X.] belegen die für die Annahme ei-ner Tat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbei-führung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Recht-sprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefähr-lichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der -
was nach all-8
9
10
11
-
8
-
gemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist -
die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut ver-letzt wurde oder nicht ([X.], Urteile
vom 30. März 1995

4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB, und vom 4. September 1995

4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB; vgl. weiter SSW-[X.], StGB, § 315
c Rn. 22 ff.).
Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das vom Angeklagten geführte fremde Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1976

4 [X.], [X.]St 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999

4 [X.], [X.], 350, 351), auch der Ver-kehrswert
und die Höhe des Schadens an dem
Begrenzungspfosten nicht fest-gestellt sind
(vgl. OLG Stuttgart [X.] 1974, 106, 107; [X.] OLGSt § 315
c StGB Nr. 16;
zur maßgeblichen Wertgrenze s. [X.], Beschluss vom 28.
Sep-tember 2010

4 StR 245/10, [X.], 215), kommt es auf die Begegnung mit dem Kleinbus des

[X.]

an. Nach den in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Maßstäben genügen die hierauf bezogenen Feststellungen des [X.] den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr nicht. Einen
Verkehrsvorgang, bei
dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekom-men wäre -
also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" ([X.], Urteile vom 30. März 1995 und vom 4. September 1995, [X.] aaO) -,
hat das Schwurgericht nicht mit Tatsachen belegt. Dass sich beide Fahrzeuge beim Querverkehr in enger räumlicher Nähe zueinander befunden haben, genügt für sich allein nicht. Insbesondere ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten und

[X.]

etwa nur auf Grund überdurchschnittlich guter [X.]
-
9
-
aktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einer sonst drohenden Kollision durch Ausweichen zu begegnen.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs entzieht der hierwegen verhängten [X.], der Ge-samtstrafe
und den Maßnahmen
nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage.
3. Die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher
Nachprüfung
nicht voll-umfänglichpsychiatrischen
Sachverständigen gefolgt, welche die negative -

hat. Im Rahmen der [X.] Strafzumessung teilt das Schwurgericht
mit, dass es, nachdem der An-geklagte behauptet hatte, früherer Aggressionsdelikte bewusst wahrheitswidrig beschuldigt
worden zu sein,

die Anträge
der Verteidigung auf Sachverhaltsauf-klärung
aller vorheriger Verfahren --nose tragende Erwägung in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
I[X.] Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II[X.] 1.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zunächst die Verkehrssituation, in der sich die beiden beteiligten Fahrzeuge bei
ihrer An-näherung im Vorfallszeitpunkt befanden, näher aufzuklären haben. Auch wenn an die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 1995,
aaO), wird sich 13
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16
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10
-
der Tatrichter
um nähere Ermittlung der von beiden Fahrzeugen im Vorfallszeit-punkt gefahrenen Geschwindigkeiten, ihrer Entfernung zueinander, zur Be-schaffenheit des [X.] und der Kreuzung sowie der am [X.] bestehenden Ausweichmöglichkeiten zu bemühen
und das Ergebnis in einer Weise im Urteil darzulegen haben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht, ob eine -
wie beschrieben -
konkrete Gefahr im Sinne eines "[X.]" bereits vorlag.
2.
Der neue Tatrichter wird auch die Einwendungen der [X.] Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen die [X.] zu berücksichtigen haben.
C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.
[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig.
1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft entgegen § 344 Abs. 1 [X.] inner-halb der [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 2 [X.]) keinen Revisi-onsantrag gestellt. Sie hat bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die bereits in ihrer Einlegungsschrift vorgebrachte allgemeine Sachrüge erhoben. Diese

auch Nr.
156 Abs. 2 [X.] widersprechende

Verfahrensweise ist in dem hier ge-gebenen Einzelfall
aber unschädlich. Freilich
hat der [X.] wie-17
18
19
20
21
-
11
-
derholt Revisionen
der Staatsanwaltschaft, die ohne Antragstellung lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet waren, für unzulässig gehalten. Dies be-traf jedoch Strafverfahren, in denen einem ([X.], Beschluss vom 21. Mai 2003

5 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2004, 228) oder mehreren Angeklagten ([X.], Beschluss vom 7. November 2002

5 [X.], NJW 2003, 839) eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt oder in denen der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war und die Angriffsrichtung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der [X.] unklar blieb ([X.], Beschluss vom 5. No-vember 2009

2 [X.], [X.], 288). So verhält es sich hier
nicht:
Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteils sind lediglich zwei Taten; in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist daher die Erklärung der revisionsführenden Staatsanwaltschaft zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 344 Rn. 3 m.w.[X.]).
2. Nach Ablauf der [X.] hat die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 12. September 2011 einen umfassenden [X.] gestellt. Mit ihren Einzelausführungen hat sie sodann jedoch lediglich gerügt, dass das [X.] in dem oben unter A. II[X.] geschilderten Fall zu Unrecht den Tötungsvorsatz des
Angeklagten verneint hat; außerdem hat sie die An-ordnung seiner
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beanstandet. Dies ist als Teilrücknahme gemäß § 302 Abs. 1 Satz
1 [X.] zu werten
(vgl.
[X.], [X.] vom 12. Mai 2005

5 [X.] und vom 6. Juli 2005

2 StR 131/05)
und führt dazu, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, die dieserhalb verhängte [X.] und die Maßnahmen nach §§ 69, 69
a StGB nicht (mehr) auf Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfen sind.
22
-
12
-
I[X.] In dem vorgenannten Umfang
erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als begründet.
Die Beweiswürdigung des [X.] be-gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach Auffassung des
Schwurgerichts
sprechen
zwar
nicht unerhebli-che Gesichtspunkte für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz, nämlich -n [X.]. Dagegen stehe
indes die Tatsache, dass der Angeklagte lediglich einen Stich ausgeführt habe
und darüber hinaus auch nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Hemmschwellentheorie sieht
die Kammer im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten einen Tötungsvorsatz als nicht mit letzter Sicherheit erwiesen an.

2. Diese
Beweiserwägungen
halten

auch eingedenk des [X.] revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil
vom 12.
Januar
2012

4 StR 499/11,
m.w.[X.])

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Begründung, mit der das [X.] meinte, dem Angeklagten nicht [X.] bedingten Tötungsvorsatz nachweisen zu können, ist lückenhaft
und teilweise widersprüchlich.
a)
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli-chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands-verwirklichung abfindet ([X.], Urteil vom 9. Mai 1990

3 [X.], [X.]R StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 m.w.[X.]). Bei äußerst gefährlichen Gewalthand-lungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit
rechnet, das Opfer 23
24
25
26
-
13
-
könne zu Tode kommen und -
weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt -
einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt ([X.],
Beschluss vom 7. Juli 1992

5 [X.], [X.], 587, 588). Zwar können das Wissens-
oder das [X.] gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung

z.B. Affekt,
alkoholische Beeinflussung
oder hirnorganische Schädigung ([X.], Beschluss vom 16. Juli 1996

4 [X.], [X.] 1997, 7; [X.] NStZ 1990, 324, 325)

zur Tatzeit nicht bewusst
ist (Fehlen des [X.]) oder wenn er trotz erkannter objektiver Ge-fährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödli-chen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei
der erforderlichen
Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. [X.], Urteile vom 4. November 1988

1 StR
262/88, [X.]St 36, 1, 9 f., vom 20. Dezember 2011

[X.], [X.], 260, 262,
und vom 21. Dezember 2011

1 [X.]) darf der
Tatrichter den
Beweiswert offensichtlicher Lebensge-fährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungs-vorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass
auf eine eingehende Auseinan-dersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann ([X.], Urteil vom 7. Juni 1994

4 StR 105/94, [X.] 1994, 654; vgl. zusammenfassend zuletzt [X.], Urteil vom 23. Februar 2012

4 StR 608/11
m.w.[X.]).
b) Diese Prüfung lässt das [X.] vermissen. Seinen knappen Aus-führungen
kann der [X.]
schon nicht die erforderliche Gesamtschau aller ob-jektiven und subjektiven Tatumstände entnehmen. Es wird darüber hinaus
nicht erkennbar, ob das Schwurgericht bereits Zweifel daran hatte, dass der Ange-klagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz 27
-
14
-
fernliegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des [X.] Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand.
aa) Soweit die Alkoholisierung des Angeklagten angesprochen wird, könnte dies für Zweifel des [X.] auch am Wissenselement sprechen. Abgesehen davon jedoch, dass eine maximale Alkoholkonzentration von 1,58

r
Tatzeit
trinkgewohnten Angeklagten
keinen Anhalt
für sol-che
Zweifel begründet, leidet das angefochtene Urteil an dieser
Stelle

wie der Generalstaatsanwalt in [X.]
zu Recht geltend macht

an einem inne-ren Widerspruch: Während die Alkoholisierung bei der Prüfung des Tötungsvor-satgeht das Schwurgericht
im Zu-sammenhang mit § 64 StGB

in Übereinstimmung mit der gehörten Sachver-ständigen

von einer

(n)
Baus. Auch bei der Prüfung
verminderter Schuldfähigkeit gelangt
das
sachverständig beratene [X.]

des Angeklagten. Es legt auch nicht dar, wieso die den Stich begleitende Be-merkung überhaupt Raum für
Zweifel daran lässt, dass
der Angeklagte, dem die Lebensgefährlichkeit des [X.]
bewusst war (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB),
die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs
erkannt hat. Insgesamt ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen
könnten, eine psychische Beeinträchtigung
habe dem Angeklagten
die Erkenntnis einer
möglichen
tödlichen Wirkung
seines in
den oberen Rückenbereich
zielenden, in hohem Maße lebensgefährlichen
Angriffs verstellt
(vgl. zur Allgemeinkundigkeit dieses Umstands [X.], Urteil vom 16. April 2008

2 [X.]/08
und zur Entbehrlichkeit medizinischen Detailwissens [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2005

1 [X.], [X.], 444, 445).

28
-
15
-
bb) Die Annahme einer Billigung
liegt
nahe, wenn der Täter sein Vorha-ben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 28. Juli 2005

4 [X.], [X.], 372;
Urteil
vom 18.
Oktober 2007

3 [X.], NStZ 2008,
93 f.). Hierbei sind die zum Tat-geschehen bedeutsamen Umstände

insbesondere die konkrete Angriffsweise

, die psychische Verfassung des [X.] bei der Tatbegehung sowie seine Mo-tivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. [X.], Urteile
vom
27.
August 2009

3 [X.], [X.], 372, und vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 699, 702).
Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.] ist das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Er-folgs regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Gesche-hens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann ([X.], Urteile
vom 16. September 2004

1 [X.], [X.], 92,
vom 23. Juni 2009

1 [X.], [X.], 629, 630, und vom 1. Dezember 2011 -
5 [X.]/11).
Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass
der Angeklagte trotz der Lebensgefährlichkeit des [X.]
ernsthaft und nicht nur vage (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 1990

3 StR 332/90,
[X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertraut haben könnte, der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, hat das [X.] nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern (vgl. [X.], Urteile
vom 6. März 1991

2 [X.], [X.] Nr. 27 zu § 212 StGB, und vom 18. Oktober 2006

2 [X.], [X.], 150, 151). Entgegen der Meinung des [X.] spricht insbe-sondere das Unterlassen weiterer Angriffe
nicht gegen die Billigung des Todes. Nach dem Messerstich sackte der

nach dem Gutachten des [X.] Sachverständigen konkret lebensbedrohlich verletzte

Nebenkläger zu Boden; es ist schon
nicht festgestellt, ob
der Angeklagte davon ausging, ihn 29
30
-
16
-
bereits tödlich
verletzt zu haben, so dass es aus seiner Sicht weiterer Stiche nicht bedurfte
(vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2008

2 [X.]/08).
Außerdem brachte der Begleiter des [X.] den Angeklagten mit Gewalt zu Boden und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest; auch brach infolge der Tat ein Tumult aus. Danach liegt es nicht nahe, dass der Angeklagte überhaupt noch die Gelegenheit zu einem weiteren Messerstich auf sein am Boden liegendes Opfer hatte.
cc) Soweit das [X.]
sich n-theoberufen
hat, hat
es deren Bedeutung für die Beweiswürdigung ver-kannt.
Es hat schon
nicht mitgeteilt, was es darunter im
Einzelnen versteht und

lenden Fall stehen soll. Die bloße Erwähnung dieses
Schlagworts wird vom
Generalstaats-anwalt
in [X.]
und vom [X.] daher mit Recht
als pauschal

Zwar hat auch der [X.]
-gewiesen (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Juni 1994

4 StR 105/94,
[X.] 1994, 654;
abl.
z.B. [X.] JZ 1989, 71, 78; [X.] [X.], 392; [X.], StGB, 59. Aufl., § 212 Rn. 15 f.; [X.] Jura 2001, 55, 59; [X.]/[X.] §
212 Rn. 12; [X.], FS für Puppe, 791, 797 [X.]. 25, 798 [X.]. 30; NK-StGB/Puppe, 3. Aufl., § 212 Rn. 97 ff.; [X.], FS für [X.], 497, 505 f., 510; [X.], Strafrecht [X.], [X.], 4. Aufl., § 12 Rn. 79 ff.; Münch-KommStGB/[X.] § 212 Rn. 48 f.; [X.]/Sinn § 212 Rn. 35; [X.] [X.], 233, 234 f.; [X.] [X.], 233 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 22, 23), allerdings auch gemeint, in Fällen des Unterlassens bestünden

keine psychologisch
vergleichbaren
Hemmschwellen vor einem Tötungs-31
32
-
17
-

Urteil vom 7. November 1991

4 [X.], [X.], 583, 584; dazu Puppe [X.], 576-). Für Fälle des positiven Tuns hat er an das Postulat einer Hemmschwelle
anknüpfend weiter ausgeführt, dass selbst die offen zutage tre-tende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des [X.] bedeute, der Tatrichter vielmehr gehalten sei, in seine Be-weiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten ([X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 1997

3 StR 569/97, [X.], 101, vom 8. Mai 2001

1 [X.], [X.], 475, 476, und
vom
2. Februar 2010

3 [X.], [X.], 511, 512); sachlich vergleichbar fordern andere Entscheidungen
vom Tatrichter, immer auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-hen, dass der Täter
die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder
jedenfalls darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten ([X.], Beschlüsse
vom 8. Mai 2008

3 [X.], [X.], 91, und vom 22. April
2009

5 [X.], [X.], 503; Urteil vom 25.
März 2010

4 StR 594/09
m.w.[X.]). [X.] andere Entscheidungen verlangehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzel

4 StR 477/00, [X.] 2001, 572; ähnlich bereits [X.], Beschluss vom 27. November 1975

4 [X.], [X.], 94, 95).
An den rechtlichen Anforderungen
ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme
oder Verneinung
bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweis-würdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft
wird ([X.], Urteile
vom
3. Juli 1986

4 [X.], [X.], 549, 550, und vom 7. August 1986

4 [X.], [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 [jeweils: sorgfältige Prüfung], sowie
vom 11. Dezember 2001

1 [X.], 33
-
18
-
[X.], 541, 542 [Ausführungen zu
einer
Hemmschwelle bei stark alkoholi-siertem Täter ohne Motiv nicht geboten]; ebenso für Fälle affektiv erregter, al-koholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter [X.], [X.] vom 21. Oktober 1986

4 [X.], [X.] 1987, 92,
vom 7.
Juli 1999

2 StR 177/99, [X.], 507, 508, und vom 7. November 2002

3 [X.], [X.], 51; Urteil vom 14. November 2001

3 [X.]; [X.]
vom 2. Dezember 2003

4 [X.], [X.], 329, 330; Urteil
vom 14. Dezember 2004 -
4 [X.]; Beschluss vom 20. September 2005

3 [X.], NStZ
2006, 169, 170; Urteile
vom 30. August 2006

2 [X.], [X.], 43, 44
[zusätzlich
gruppendynamischer
Prozess], vom 18. Januar 2007

4 [X.], [X.], 141, 142, und vom 23. Juni 2009

1 [X.], [X.], 629, 630;
Beschluss vom 6. Dezember 2011

3 [X.]/11;
vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Januar 2003

4 [X.], [X.], 369).
Im Verständnis des [X.] erschöpft sich die Hemm-schwellentheorie

somit in einem Hinweis auf § 261 [X.] ([X.],
Urteil vom 11.
Januar 1984

2 [X.], [X.] 1984, 187,
Beschluss vom 27.
Juni 1986

2 [X.], [X.] 1986, 421, Urteile
vom 22. November 2001

1
StR 369/01, [X.], 314, 315, vom 23. April 2003

2 [X.], [X.], 603, 604, und vom 16. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 210, 211: [X.] sorgfältige Prüfung; vgl. weiter
[X.], Urteil vom 25. November 1987

3 StR 449/87, [X.], 175; Beschlüsse
vom 19. Juli 1994

4 StR 348/94, [X.], 585, und
vom 25. November 2010

3 [X.], [X.], 338, 339; Urteil vom 15. Dezember 2010

2 StR 531/10, [X.], 210, 211;
MünchKomm-). Der [X.]
hat demgemäß
immer wieder hervorge-hoben, dass durch sie die Wertung der hohen und offensichtlichen [X.]
-
19
-
fährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hin-weisendes Beweisanzeichen ([X.], Urteil vom 24. April 1991

3 [X.]) in der praktischen Rechtsanwendung nicht in Frage gestellt oder auch nur relati-viert werden solle ([X.], Urteile
vom 24. März 1993

3 [X.], [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, vom 12. Januar 1994

3 [X.], [X.] Nr. 33 zu § 212
StGB, vom 11. Oktober 2000

3 [X.], [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51, und vom 27. August 2009

3 [X.], [X.], 372), auch nicht bei Taten zum Nachteil des eigenen Kindes ([X.], Urteil vom 17. Juli 2007

5 [X.], [X.], 304, 305).
Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf [X.] haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen ([X.], Ur-teile vom 24. März 2005

3 [X.]/04,
vom 9. August 2005

5 [X.], [X.], 98, 99, vom 25. Mai 2007

1 [X.], [X.], 639, 640, und vom 16. Oktober 2008 aaO; [X.] aaO S. 239 f.). Daran fehlt es hier (vgl. vorstehend unter bb).

somit jedes argumentativen
Gewichts. Im Übrigen hätte das Schwurgericht
sich

von seinem Standpunkt aus

damit auseinander setzen müssen, dass schon der festgestellte Handlungsablauf, nämlich das wuchtige
und zielgerichtete
Ste-chen eines Messers aus schnellem Lauf in den Rücken eines
ahnungslosen Opfers,
das Überwinden einer etwa vorhandenen
Hemmschwelle voraussetzt
(vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2008

2 [X.]/08).
Auch ist eine erhebliche Alkoholisierung (oder ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund sponta-nen Entschlusses) nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, eine etwa vorhandene Hemmschwelle auch für äußerst gefährliche Gewalthandlun-gen herabzusetzen ([X.], Urteil vom 24. Februar 2010

2 [X.], NStZ-35
-
20
-
RR 2010, 214, 215; NK-StGB/Puppe, 3. Aufl.,
§ 15 Rn. 93; [X.], aaO,
[X.]; [X.], aaO, Rn. 81; [X.]/[X.]
§ 212 Rn. 50; [X.] aaO S. 238; [X.] aaO S. 311).
dd) Nach alledem kann der [X.] offen lassen, ob die zusammenfas-sende Bemerkung des
[X.]vorsatz als nicht mit
letzter
Sicherheit

nicht auf eine Überspannung der
Anforde-rungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hindeutet. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob hier nicht

etwa im Blick auf die den [X.] Äußerung des Angeklagten

die Annahme direkten Tötungs-vorsatzes näher liegt.
3. Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil des [X.]. Nach den bisherigen Feststellungen liegt die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom [X.] nicht nahe
(vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2010

2 StR 536/10, [X.], 209).
II[X.] Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen gefährlicher Körperver-letzung, weil ein versuchtes Tötungsdelikt hierzu in Tateinheit stünde (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997

4 [X.], [X.], 276; Beschluss vom 27. Juni 2000

4 StR 211/00). Dies entzieht der hierwegen verhängten [X.], der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt nebst teilweisem [X.] der Ge-samtstrafe die Grundlage.
36
37
38
-
21
-
I[X.] Der [X.] weicht mit seiner Entscheidung nicht von der [X.] anderer [X.]e des [X.] zum Tötungsvorsatz ab. Er legt ihr vielmehr die sog. Hemmschwellentheorie in dem in der bisherigen
Recht-sprechung
entwickelten
Verständnis
zu Grunde (vgl. oben C. I[X.] 2. b) cc).
[X.]

[X.]Franke

Mutzbauer Quentin

39

Meta

4 StR 558/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 4 StR 558/11 (REWIS RS 2012, 7799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7799

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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