(1) Wer im Straßenverkehr
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
MORD ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT ORDNUNGSWIDRIGKEIT STRASSENVERKEHR VERKEHR VERWALTUNGSRECHT STRAFTATEN AUTO FAHRRADFAHREN FAHRLÄSSIGKEIT LANDGERICHT STUTTGART VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSRECHT ALKOHOL ALKOHOL IM STRASSENVERKEHR LANDGERICHT OSNABRÜCK STRAFPROZESS Hinzufügen
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