Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 51/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 5016

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst genutztes Hausgrundstück - Betriebskosten - Stromkosten für Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege - Schätzungsermessen - Gebäudehaftpflichtversicherung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in [X.] ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom [X.] bewilligte der Beklagte für die [X.] vom 1.1. bis [X.] und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die [X.] vom 1.5. bis 31.10.2005 [X.] in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht ([X.]) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] (L[X.]) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom [X.] ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche [X.] sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom B[X.] zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.], da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur [X.] zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die [X.] könne nach der Rechtsprechung des B[X.] nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.]s Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Es kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d [X.] idF des [X.], [X.] 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 [X.] ebenfalls idF des [X.]), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl [X.], [X.] 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 [X.]). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt B[X.] Urteil vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] 5).

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das [X.] daher den Streitzeitraum auf die [X.] vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] (unzutreffend) über einen unbegrenzten [X.]raum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 [X.]G von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des B[X.], wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des [X.]. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von [X.]-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller [X.]-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das [X.] hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 [X.] 4 [X.] fällt.

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des B[X.] an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]0). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes [X.] ([X.]: [X.] § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des [X.] [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]0, und vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.] zu berücksichtigen sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.] 20) verzichtet werden.

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen (vgl B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 [X.] aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst (vgl grundlegend B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - B[X.]E 102, 274 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]8). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl B[X.], aaO Rd[X.] 27-28).

Demgegenüber greift der Einwand des [X.] nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem [X.]-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 [X.]1 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 [X.]0 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem ([X.] - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 [X.]0 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 [X.] a BetrKV auch die Kosten des [X.] der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R -; vgl auch Beschluss vom [X.] [X.]/10 B - Rd[X.] 8).

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils B[X.] Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]9/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des [X.] darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - Rd[X.] 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 [X.]G iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; [X.], Versäumnisurteil vom [X.] - [X.], 285). Allerdings sind vom [X.] weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des [X.], der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 42 zur Schätzung des [X.], der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "[X.]"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 [X.] in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - Rd[X.] 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 [X.]3 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das [X.] bindend festgestellt (§ 163 [X.]G), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des [X.] enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 [X.] 3 [X.] von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

Schließlich wird das [X.] noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 51/10 R

07.07.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 11. April 2006, Az: S 45 AS 900/05, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 7 Abs 2 BSHG§76DV vom 27.12.2003, § 556 BGB, § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV, § 2 Nr 13 BetrKV, § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 51/10 R (REWIS RS 2011, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5016

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