Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 13/12 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 3726

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt in Kiel - keine pauschale Erhöhung der Wohnflächengrenze für Alleinerziehende nach wohnraumförderungsrechtlichen Sonderregelungen - Zumutbarkeit der Kostensenkung - Angemessenheit der kalten Betriebskosten


Leitsatz

1. Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen (hier: Alleinerziehung), sind bei Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen.

2. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für Unterkunft und Heizung im [X.]raum vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 streitig.

2

Die im Jahre 1967 geborene, alleinerziehende Klägerin und der im August 1999 geborene Kläger, ihr [X.], beziehen seit dem Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Sie leben in einer öffentlich geförderten, 79,63 qm großen Wohnung in der [X.] in [X.]. Für die Wohnung war ab dem 1.8.2008 monatlich eine Bruttokaltmiete in Höhe von 471,59 Euro sowie eine Heizkostenpauschale im Voraus in Höhe von 62 Euro zu zahlen (insgesamt 533,59 Euro). Die Klägerin erzielte im November 2008 ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 300 Euro, im Dezember 2008 in Höhe von 362 Euro, im Januar 2009 in Höhe von 381 Euro und in den Monaten Februar und März 2009 in Höhe von jeweils 350 Euro. Für den Kläger wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro gezahlt.

3

Mit Schreiben vom [X.] wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass für deren Wohnung bislang eine Bruttokaltmiete in Höhe von 433,23 Euro zuzüglich Heizkosten berücksichtigt worden sei. Die Miete könne nur vorübergehend akzeptiert werden, da sie zu hoch sei. Nach den geltenden Mietobergrenzen könnten für zwei Personen bei Wohnungen mit einem Baujahr bis 1976 lediglich eine Bruttokaltmiete von 327 Euro zuzüglich Heizkosten und bei später fertiggestellten Wohnungen eine Bruttokaltmiete von 373 Euro zuzüglich Heizkosten anerkannt werden. Die Klägerin werde daher aufgefordert, den Unterkunftsbedarf durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder Wohnungstausch zu senken.

4

Auf den von den Klägern für die [X.] ab dem 1.10.2008 gestellten Fortzahlungsantrag hin bewilligte der Beklagte ihnen zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] vom 1.10.2008 bis zum 31.3.2009. Dabei berücksichtigte er ab dem 1.11.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich noch in Höhe von 437 Euro. Ab dem 1.11.2008 werde nur noch eine Bruttokaltmiete in Höhe der (seit Juli 2008 geltenden) Mietobergrenze von 385 Euro übernommen werden. Die Bewilligung der Leistungen erfolge vorläufig, weil das zu berücksichtigende Einkommen geschätzt worden sei (Bescheide vom [X.] und vom 2[X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2008).

5

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte das von der Klägerin erzielte Einkommen endgültig berücksichtigt und mit Bescheid vom [X.] für Oktober und November 2008 sowie mit Bescheid vom [X.] für die [X.] vom 1.12.2008 bis zum 31.3.2009 insgesamt höhere Leistungsansprüche festgestellt. Neben der Regelleistung und Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Klägerin hat er für November 2008 endgültig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 218,50 Euro und für die Folgemonate Kosten für Unterkunft und Heizung für die Klägerin in Höhe von 218,50 Euro und für den Kläger in Höhe von 213,38 Euro bewilligt.

6

Die Klagen zum Sozialgericht (SG) [X.] sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]). Im Laufe des hiergegen geführten Berufungsverfahrens beim [X.]-Holsteinischen Landessozialgericht ([X.]) hat der Beklagte im Hinblick auf das erst nachträglich mitgeteilte niedrigere Einkommen im Dezember und Januar einen Anspruch der Kläger auf Zahlung weiterer 30,40 Euro für Dezember 2008 und 15,20 Euro für Januar 2009 anerkannt; die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen.

7

Die in der Folge auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 beschränkten Berufungen hat das [X.] mit Urteil vom 6.12.2011 zurückgewiesen. Die Klägerin, die als erwerbsfähige Hilfebedürftige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 [X.] sei, und der Kläger, mit dem sie in Bedarfsgemeinschaft lebe, hätten Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Zur Prüfung der zwischen den Beteiligten streitigen Angemessenheit sei zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße unter Rückgriff auf die Werte zu ermitteln, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung ([X.]) festgesetzt hätten. Nach [X.] in der [X.]n Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz ([X.] 2004, Amtsblatt [X.]-Holstein 2004, 548) in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung sei in [X.]-Holstein für Haushalte mit zwei Personen danach eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen anzusehen. Die Regelung in Nr 8.5.5.1 [X.] 2004, wonach bei [X.] ab dem vollendeten 6. Lebensjahr grundsätzlich ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 qm anzuerkennen sei, komme nach Auffassung des Senats dagegen nicht zum Tragen. Die angemessene Wohnungsgröße richte sich allein nach der Personenzahl. Aus § 22b Abs 3 [X.] in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung und der entsprechenden Gesetzesbegründung folge nichts anderes. Auch die Zuerkennung eines Mehrbedarfs in § 21 Abs 3 [X.] bedeute nicht, dass auch ein erhöhter Wohnraumbedarf anzuerkennen sei. Wegen der abstrakten Angemessenheit hat das [X.] weiter ausgeführt, den maßgeblichen Vergleichsraum zur Bestimmung der [X.] bilde das Stadtgebiet [X.]. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis sei aus dem [X.]er Mietspiegel 2006 bzw 2008 abzuleiten. Es ergebe sich ein Quadratmeterpreis (bruttokalt) von 5,97 Euro bzw 6,03 Euro (ab Dezember 2008). Die tatsächlichen Kosten überstiegen damit die abstrakt angemessene [X.]. Der Beklagte habe durch die Vorlage von entsprechenden Wohnungsanzeigen zum 1.11.2008 nachgewiesen, dass solche Wohnungen (ab einer Wohnfläche von 44 qm, die das [X.] noch als ausreichend groß ansehe) tatsächlich verfügbar gewesen seien. Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels lägen nicht vor.

8

Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger. Sie rügen die fehlerhafte Anwendung von § 22 [X.]. Die Sonderregelungen für behinderte Menschen und Alleinerziehende in den Durchführungsbestimmungen der Länder seien bei Festlegung der maßgeblichen abstrakten Wohnungsgröße anzuwenden. Dafür spreche auch § 22b Abs 3 [X.]. Sie wenden sich zudem gegen die Festlegung der kalten Betriebskosten durch das [X.], das einen Abschlag von den durchschnittlich über alle Wohnungen ermittelten Betriebskosten vorgenommen hat. Zudem berufen sie sich auf die Praxis des Beklagten, in Bestandswohnungen eine Überschreitung des maßgeblichen [X.] bis zu 10 Prozent zu akzeptieren.

9

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.]-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 und des Sozialgerichts [X.] vom 23. Juli 2010 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 2009 und vom 4. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu ändern und den Klägern für die [X.] vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der [X.]läger sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der [X.] an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht beurteilt werden, ob sie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] beanspruchen können, als sie der [X.] bewilligt hat.

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der [X.]läger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] von November 2008 bis März 2009. Die [X.]läger haben den Streitstoff im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die [X.]osten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8). Gegenstand des Verfahrens sind dabei die Bescheide des [X.]n vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008. Entgegen der Auffassung des [X.] sind die ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheide vom [X.] und vom 2[X.] (vgl § 40 [X.] iVm § 328 [X.] <[X.]>) nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Sie haben sich mit Erlass der endgültigen Bescheide vom [X.] und vom [X.] erledigt (vgl § 39 [X.] ). Die zuletzt genannten Bescheide haben die vorläufigen Bescheide ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (vgl nur [X.]-4100 § 112 [X.] mwN). Die endgültigen Bescheide haben die von den [X.]lägern geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und sind damit nach § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ([X.] <[X.]> Urteil vom 14.5.1997 - 6 R[X.]a 25/96 - [X.], 223, 224 = [X.]-2500 § 85 [X.]; Eicher in [X.], [X.], § 328 Rd[X.] 90; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 40 Rd[X.]77).

Weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zweifel an der Zulässigkeit der Revision, die der [X.] im Hinblick auf deren im Gesetz vorgeschriebene Begründung (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) geäußert hat, bestehen nicht. Die [X.]läger haben sich mit den Gründen der Vorinstanz rechtlich im Einzelnen auseinandergesetzt und dargelegt, dass und inwieweit sie bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung sind (vgl zu diesen Anforderungen im Einzelnen etwa [X.] [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Die Behauptung der Verletzung von § 22 [X.] als einzig möglicher Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem Vorbringen ohne Weiteres, auch wenn die Norm nur subsumiert und nicht ausdrücklich bezeichnet wird.

2. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Angemessenheit von [X.]osten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen [X.]osten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die [X.]osten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten [X.]riterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist(abstrakte Angemessenheitsprüfung; dazu unter 3). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte [X.], ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten [X.]riterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die [X.]osten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser [X.] ist in § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen [X.]osten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Hilfebedürftigen die Senkung der [X.]osten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit; dazu unter 4). Getrennt davon ist schließlich über die [X.]osten der Heizung zu entscheiden (dazu unter 5).

3. Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen [X.] ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. [X.] ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind(stRspr seit [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0).

a) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die [X.] für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Dies rechtfertigt sich vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität (kritisch aber [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9), zumal Leistungsberechtigte nach dem [X.] zumindest Teil der Zielgruppe der [X.] Wohnraumförderung sind (vgl [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]8 und [X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]9/11 R - juris Rd[X.]0). Maßgeblich sind die im streitigen [X.]raum gültigen Bestimmungen (vgl nur [X.] vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R - juris Rd[X.]4; [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]8; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7).

Das [X.] ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist entsprechend der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des Landesrechts auf die in [X.] bis zum 31.12.2009 und also auch im streitigen [X.]raum geltende Fassung der [X.] zurückzugreifen, aus deren Regelung in [X.] sich dieser Wert ergibt. Die weitergehenden differenzierenden Regelungen, die in der [X.] einerseits für bestimmte Wohnungstypen und andererseits für bestimmte Personengruppen getroffen worden sind, sind für die Bestimmung der abstrakten [X.] nach dem [X.] nicht heranzuziehen.

Das [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass Regelungen in [X.], die weitergehend differenzierend auf die [X.] abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 [X.] unbeachtlich sind (vgl für [X.] 97, 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]5 ff; [X.] vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - juris Rd[X.]5; für [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]4 und [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]4; für [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6; für [X.] [X.] [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]2). Es ist also nicht auf Regelungen zurückzugreifen, die (wie die vom [X.] zitierten Sonderregelungen für die Vergabe von Mietreihenhäusern und mietreihenhausähnlichen Wohnungen sowie Wohnungen im [X.]) bestimmte Wohnungstypen mit einem bestimmten Zuschnitt in den Blick nehmen.

Aber auch wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 [X.] WoFG) auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht zu berücksichtigen. [X.] ist deshalb, dass nach den Regelungen in [X.] für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht kommt, die bis zu 70 qm groß sind ([X.] 8.5.5.1 [X.]). Soweit in der vom [X.]lägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des [X.] ([X.]/7b [X.] - FEVS 60, 145 = juris Rd[X.]2 am Ende; vgl auch Urteil vom [X.] - [X.] AS 33/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.]9 am Ende) eine gegenteilige Auffassung angedeutet ist, ohne dass dies tragend gewesen wäre (ebenso [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.2.2012 - L 7 AS 1392/09 - juris Rd[X.]0, anhängig unter [X.] AS 44/12 R; [X.] in Gagel [X.]/[X.], § 22 Rd[X.] 40; [X.] in: jurisP[X.]-[X.], § 35a [X.] Rd[X.]6), verfolgt der [X.] diesen Ansatz nicht weiter. Ein Rückgriff auf pauschale Erhöhungen in den Vorschriften über [X.] für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau hätte eine weitergehende Zersplitterung der abstrakten Angemessenheitsprüfung abhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Folge, für die ein sachliches Bedürfnis fehlt.

Zwar sind persönliche Lebensumstände im [X.] bei der Prüfung der Angemessenheit der [X.]osten (auch soweit sie in einem bestimmten Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 [X.] die Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt. Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.] bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle [X.]osten im Einzelfall die abstrakten [X.] überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar ist. Die Bedarfslagen, die auf personenbezogenen Umständen gründen, sind dabei nicht "statisch", sondern können sich je nach Einzelfall unterschiedlich darstellen und Veränderungen unterliegen. Dem kann bei der konkreten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen werden. Bei Bestimmung aller drei für die abstrakte Angemessenheit maßgeblichen Faktoren (abstrakt angemessener Wohnfläche, maßgeblicher [X.] und abstrakt angemessener, im Quadratmeterpreis ausgedrückter [X.]) sind persönliche Lebensumstände des Hilfebedürftigen, auch wenn sie für bestimmte Personengruppen typisch sein mögen, dagegen nicht einzubeziehen.

Damit knüpft der [X.] an die bisherige Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e zum Verhältnis abstrakter zu konkreter Angemessenheitsprüfung an. Beide [X.]e gehen bei der Bestimmung des maßgeblichen [X.] davon aus, dass persönliche Umstände wie etwa das (nähere) [X.] und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger [X.]inder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener [X.]osten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen [X.] schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen [X.]osten ist aber nicht vorzunehmen ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]5; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]3 und zuletzt [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 46 Rd[X.]0 ff ).

Dem entspricht die Rechtsprechung des für die Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. [X.]s des [X.]. Danach sind für einen Leistungsberechtigten nach dem [X.] ([X.]), der auf ein bestimmtes Betreuungsangebot angewiesen ist, bei Beurteilung der generell-abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft diese allein wegen eines notwendigen Betreuungsangebots nicht zu modifizieren. Die notwendigen Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes haben sich zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nicht auf Wohnungen zu beschränken, die - wie insbesondere die Wohnung eines behinderten oder pflegebedürftigen Menschen - ein besonderes Ausstattungsmerkmal beinhalten ([X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.]-3500 § 29 [X.] Rd[X.]7).

Aus der Einführung von § 22b Abs 3 [X.] mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom [X.] ([X.]) folgt entgegen der Auffassung der [X.]läger nichts anderes. Zwar ist hier - nach dem Verständnis des Gesetzgebers wohl in Ausfüllung des abstrakten [X.] aus § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] linke Spalte) und im Hinblick auf die Erstreckungsregelung in § 35a Satz 1 [X.] - als regelmäßiger Satzungsinhalt eine Regelung für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung, insbesondere mit erhöhtem Raumbedarf, Sonderregelungen vorgesehen. Es muss nach dem dargestellten Stufenverhältnis von abstrakter (wohnungsmarktbezogener) und konkreter (einzelfallbezogener) Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs 1 [X.] aber bezweifelt werden, dass die abschließende Berücksichtigung besonderer Lebensumstände durch pauschale Erhöhung der Wohnfläche in einer Satzungsregelung denkbar und vom Gesetzgeber gewollt ist (ähnlich [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl 2011, Rd[X.]72, der insoweit nur die Befugnis für eine "allgemeine Öffnungsklausel" sieht). Aus der Gesetzesbegründung wird - anders als in der Begründung zur Regelung in § 22b Abs 1 Satz 3 [X.] - nicht erkennbar, dass insoweit eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des [X.] und insbesondere der gestuften Angemessenheitsprüfung beabsichtigt war (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.], 102). Welche Rechtsfolgen sich hieraus für Satzungen ergeben, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 [X.] ist der bisherigen Rechtsprechung sowohl zum [X.] also auch zum [X.], Besonderheiten in den Lebensumständen der Leistungsberechtigten nicht schon im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen, aus den genannten Gründen der Vorzug zu geben.

b) Wegen der Bestimmung des [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von den [X.]lägern auch nicht angegriffen, dass das [X.] insoweit die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Stadtgebiets [X.]iel (mit rund 240 000 Einwohnern) in Bezug genommen hat. Zwar sind die einzelnen Stadtteile aufgrund ihrer geographischen Lage zu beiden Seiten der [X.]ieler Förde verkehrstechnisch weniger gut miteinander verbunden, als dies bei Städten mit vergleichbarer Größe regelmäßig der Fall ist. Es sind aber keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des [X.] sprechen, dass es sich gleichwohl um einen (ausreichend großen) Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

c) Wegen des dritten Schritts zur Bildung einer abstrakt angemessenen [X.], also der Festlegung eines abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises, ist schon die Bestimmung der kalten Betriebskosten als notwendiger Bestandteil dieses Wertes (vgl [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 ) durch das [X.] aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die [X.]läger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das [X.] wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben.

Nach der Auffassung des [X.], die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 - L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) - entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, [X.] sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt [X.]iel 2006 angefügten Quelle "Durchschnittliche Betriebskosten in [X.] pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006" ergeben (= 1,09 [X.]), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen [X.]osten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich [X.]osten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/[X.]abelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 [X.]). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 [X.] (1,09 [X.] zuzüglich 1/3 von 0,84 [X.]). Damit hat das [X.] die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt.

Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im [X.] kommt es nicht darauf an, ob [X.] Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom [X.] genannten Betriebskostenarten (insbesondere [X.]osten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/[X.]abelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende [X.] nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des [X.]s abzubilden (vgl nur [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]1). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren [X.] nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte.Eine weitergehende Gewichtung hat der [X.] dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]4). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem [X.] zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.

Diesen Rückschluss erlaubt der vom [X.] gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche [X.]osten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden [X.] Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen [X.] zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 46 Rd[X.]4). Eine Datengrundlage, die die Annahme des [X.] stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur [X.]osten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich.

4. Auch die Frage, ob es den [X.]lägern möglich und zumutbar war, im örtlichen [X.] eine Wohnung mit einfachem [X.] und bis zu 60 qm Wohnfläche tatsächlich anzumieten, kann vom [X.] aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung des [X.]s davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen [X.] gibt, wenn dieser zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen [X.]onzepts ermittelt worden ist (vgl [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 46 Rd[X.]0). Eine objektive Unmöglichkeit, eine entsprechende Wohnung anzumieten wird also kaum bestehen; dies machen die [X.]läger auch nicht geltend. Im Vordergrund des zu entscheidenden Falles steht ersichtlich die Frage, ob eine [X.]ostensenkung den [X.]lägern subjektiv zumutbar war.

Entgegen den Ausführungen des [X.] kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die "Unzumutbarkeit" von [X.]ostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und [X.]indern (vor dem Hintergrund des [X.]) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das [X.] und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger [X.]inder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer [X.]inder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise [X.] und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]5). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach [X.]osteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.

Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die [X.]osten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem [X.]ind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das [X.]ind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss.

Ähnliches gilt für die Lebensumstände Alleinerziehender. So kann insbesondere eine regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein. Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden, wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende Betreuungsstruktur über den gesamten [X.] vorhanden und zugänglich, besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl bereits [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]1). Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit [X.]indern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, kommt schließlich der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht. Es braucht im derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend entschieden werden, ob jedem schulpflichtigen [X.]ind [X.] zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten [X.] konkret zumutbar sind. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen.

Ist das Vorliegen solcher Umstände im Ausgangspunkt - wie hier angesichts des Alters des [X.]lägers und der Alleinerziehung durch die [X.]lägerin - ohne Weiteres aktenkundig, sind sie vom Träger der Grundsicherung wie von den Gerichten im Einzelnen aufzuklären und die sich daraus ergebenden [X.]onsequenzen von Amts wegen zu beachten. Erst wenn individuelle Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt worden sind und die daraus folgenden Obliegenheiten zur [X.]ostensenkung an diese Umstände angepasst sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb [X.]ostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten. Dem entspricht es, wenn nach der Rechtsprechung des [X.]s erst die zutreffenden Ermittlungen zur abstrakt angemessenen [X.] den Anscheinsbeweis erlauben, Wohnungen zum Preis der abstrakt angemessenen Miete seien tatsächlich anmietbar ([X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 46 Rd[X.]1).

Das [X.] wird damit nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens die Lebensumstände der [X.]läger zu ermitteln haben. Es liegt nahe, dass der [X.]läger, der im August 2008 das 9. Lebensjahr vollendet hat, im streitigen [X.]raum eine Grundschule besucht hat. Das [X.] wird zu überprüfen haben, welche Schule er besucht hat, welcher Schulweg sich daraus ergab und ob und ggf wie eine Nachmittagsbetreuung durch Dritte organisiert war. Soweit sich hieraus Einschränkungen auf ein bestimmtes schützenswertes [X.]s Umfeld ergeben, ist zu überprüfen, ob auch in diesem Umfeld ausreichender Wohnraum zu den abstrakt angemessenen [X.]riterien vorhanden war und ob schließlich die Aufforderung des [X.]n, die [X.]osten zu senken, vor dem Hintergrund solcher eingeschränkter Obliegenheiten noch ausreichend war.

5. Abschließend wird das [X.] die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu bestimmen haben (vgl nur [X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]3), wobei sich Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berücksichtigung durch den [X.]n nach dem Inhalt der Akten nicht ergeben.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 13/12 R

22.08.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 23. Juli 2010, Az: S 8 AS 1388/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22b Abs 3 SGB 2, § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG, § 556 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 13/12 R (REWIS RS 2012, 3726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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