Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 2/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 3950

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Gegenstand

Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten


Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (1.), der [X.]ivergenz (2.) und des [X.] (3.) gestützte [X.]eschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

[X.]ie [X.]eschwerde hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 [X.], mit § 39, § 31 [X.] sowie mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip/Vertrauensschutz) mit dem Rechtssatz, dass das Einvernehmen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit erlassen wird, und gilt das Einvernehmen auch dann rückwirkend, wenn inhaltlich kein zeitlicher [X.]ezug genommen worden ist und nur in der Kostenbeitragssatzung getroffen wurde?"

2. "Ist jede Kostenbeitragssatzung auch dann formell wirksam, wenn das Einvernehmen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 [X.] nicht erteilt wurde bzw. der Verwaltungsakt gem. § 31 [X.] zum Herstellen des Einvernehmens gegen materielles Recht verstößt und damit rechtswidrig oder unwirksam gem. § 40 [X.] ist?"

3. "Steht es im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip), dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht ([X.]), wenn der Träger Kostenbeitragssatzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes rückwirkend erlässt?"

4. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 [X.] sowie [X.] 25.04.1997 - 5 C 6/96, wenn die [X.] in Höhe der tatsächlich gezahlten [X.] in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 [X.] nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzen?"

5. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 [X.]; § 4 Kita[X.]KNV, § 90 [X.] und Art. 3 [X.] mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer [X.]etriebsführung notwendigen [X.] und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, [X.]estandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 Kita[X.]KNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

6. "Steht es im Einklang mit dem Rechtssatz § 15 [X.], § 17 Abs. 1 S. 1 [X.], § 90 Abs. 1 [X.], dass die Kosten der Verwaltung der Gemeinde zu den Sachkosten gehören und in die Kalkulation der [X.]etriebskosten pauschal einbezogen werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöhen?"

7. "Steht es im Einklang mit dem Rechtssatz § 17 Abs. 1 S. 1 [X.], dass die Kosten der Essensversorgung für Mittagessen den Personensorgeberechtigten zusätzlich bei dem Elternbeitrag einbezogen werden dürfen?"

5

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer [X.]egründung jeweils unterbreiteten Vorbringen haben die Antragsteller eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

6

a) Soweit sich diese Fragen und die Ausführungen dazu teilweise (Fragen 1, 4, 5 und 6) oder ausschließlich (Fragen 2 und 7) auf die Auslegung und Anwendung des [X.] zur Ausführung des [X.] des [X.] - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GV[X.]l. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GV[X.]l. I Nr. 8 S. 1) - [X.] [X.][X.] -, insbesondere der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] (entspricht [X.]) oder des § 4 Kita[X.]KNV durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des [X.]rechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

7

Fragen des [X.]rechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]recht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.] verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmt (Nr. 2). [X.]as [X.]verwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des [X.]rechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des [X.]rechts mit [X.]recht, insbesondere mit [X.]verfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]as gilt auch für die Regelungen des [X.] [X.].

8

b) Soweit die [X.]eschwerde mit den aufgeworfenen Fragen ausdrücklich (Fragen 1, 3, 4 und 5) oder konkludent (Frage 6) die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]verfassungsrecht erhebt, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 [X.] abgeleiteten [X.] und des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebenden Äquivalenzprinzips, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. [X.]as Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 [X.] (Fragen 5 und 6) sowie §§ 31 und 39 [X.] (Frage 1), soweit die [X.]eschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

9

Eine vermeintliche Verletzung von [X.](verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von [X.]recht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes([X.] Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des [X.]rechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.](verfassungs-)recht angezweifelt wird. [X.]ie [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten bundes([X.] Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. [X.]ie [X.]eschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des [X.]rechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.](verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 [X.] 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.[X.]).

aa) Soweit unter den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils eine bestimmte Auslegung des [X.]rechts durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 [X.], Art. 20 Abs. 3 [X.], § 90 [X.] oder den §§ 31 und 39 [X.] vereinbar seien, genügen die Fragen bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anforderungen nicht, weil sie nur auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den angeführten bundes([X.] Regelungen zielen. Aus der jeweiligen [X.]eschwerdebegründung zu den einzelnen Fragen ergibt sich nichts Anderes:

(1) Soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit Frage 1 beanstandet, nach der Entscheidung des [X.] sei es möglich, einen Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu erlassen, während nach § 39 [X.] ein Verwaltungsakt erst mit der [X.]ekanntgabe wirksam werde, so dass eine Rückwirkung ausgeschlossen sei ([X.]eschwerdebegründung S. 4), legt sie bereits nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Zum einen ist schon nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] überhaupt einen Verwaltungsakt gesehen hat, der an § 39 [X.] zu messen wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Einvernehmen jedenfalls als Verwaltungsakt und nicht als auf eine (beschränkte) inhaltliche Mitgestaltung gerichtetes [X.]eteiligungserfordernis im Normsetzungsverfahren, das nicht die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist (vgl. dazu etwa [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 167, 169 ff. m.w.[X.]), angesehen werden müsste. Zum anderen kommt es hierauf auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass das Einvernehmen selbst in formeller Hinsicht rückwirkend wirksam geworden ist (und insofern äußere Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfaltet hat), sondern davon ausgegangen ist, dass das Einvernehmen erteilt wurde und selbst dann nicht formell rechtswidrig wäre, wenn es unter Verstoß gegen materielles Recht erteilt worden sein sollte (vgl. auch UA S. 5).

(2) Sollte Frage 3 unter Einbeziehung der [X.]eschwerdebegründung (S. 10) dahin zu verstehen sein, dass die Antragsteller es für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob das Kinder- und Jugendhilferecht eine Rückwirkung generell ausschließt, ist nicht dargelegt, dass und warum diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen soll. [X.]ie [X.]eschwerde geht selbst davon aus, dass Satzungen im Falle einer unechten Rückwirkung auch rückwirkend erlassen werden können ([X.]eschwerdebegründung S. 9), begründet aber nicht ansatzweise, warum dies im Kinder- und Jugendhilferecht anders sein sollte. [X.]er Hinweis, die Entscheidungen zur unechten Rückwirkung beträfen steuer- und abgabenrechtliche Satzungen und keine Kostenbeiträge, genügt nicht. Schon die dieser [X.]ifferenzierung zugrundeliegende Auffassung, dass Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 [X.] nicht erhoben werden müssten und im Übrigen auf Antrag erlassen werden könnten, während der [X.]ürger im Abgaben- und Steuerrecht stets "mit einer Zahllast rechnen" müsse, trifft in dieser [X.] nicht zu (vgl. etwa § 1 Abs. 1, § 12c [X.] [X.][X.]). Nichts Anderes gilt für das Argument, eine Übernahme rückwirkend erhöhter [X.]eiträge sei nicht möglich, weil Anträge auf Kostenübernahme nicht rückwirkend gestellt werden könnten ([X.]eschwerdebegründung S. 10).

(3) Auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]egründung zu Frage 4 lässt sich dieser keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Art. 19 Abs. 4 [X.] entnehmen. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt mit ihrer Kritik an der Auslegung der landesrechtlichen Maßstäbe zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] durch das Oberverwaltungsgericht bereits nicht auf, dass diese Auslegung etwa im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzt. [X.]arüber hinaus legt die [X.]eschwerde nicht ansatzweise dar, dass die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 19 Abs. 4 [X.] ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft.

(4) Soweit der ausdrückliche Verweis auf Art. 3 Abs. 1 [X.] in Frage 5 dahin zu verstehen sein sollte, dass die [X.]eschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geltend machen will, lässt sich der jeweiligen [X.]egründung ebenfalls keine Frage entnehmen, die sich gerade in [X.]ezug auf die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm stellen würde. [X.]as Vorbringen, die Auslegung der Vorschriften des [X.] [X.] durch das Oberverwaltungsgericht stehe "der Rechtsauffassung entgegen, dass die Kostenbeiträge [X.]eiträge eigener Art sind und nicht kostendeckend sein dürfen" ([X.]eschwerdebegründung S. 18), genügt insofern nicht.

(5) [X.]er [X.]egründung zu Frage 6 lässt sich keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Hinblick auf den als verletzt gerügten § 90 [X.] entnehmen. Sollte die [X.]eschwerde eine solche Frage darin sehen, dass es im Hinblick auf die mit dem Kinder- und Jugendhilferecht verbundene [X.]ildungs- und Erziehungsaufgabe ausgeschlossen sei, das Entgeltrecht für Tageseinrichtungen dem allgemeinen Gebührenrecht zu unterstellen ([X.]eschwerdebegründung S. 26 f.), fehlt es an der [X.]arlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht bereits davon ausgeht, dass für die [X.]emessung der Elternbeiträge nicht das [X.] Kommunalabgabengesetz, sondern die [X.]estimmungen des [X.] des [X.] einschlägig sind ([X.] f.). [X.]as Gleiche gilt für die weitere Anforderung, dass die Elternbeiträge nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Angebots festgesetzt werden dürften ([X.]eschwerdebegründung S. 27, [X.], 12). [X.]arüber hinaus beanstandet die [X.]eschwerde die Einbeziehung von Personal- und Sachkosten gemäß § 15 [X.] [X.][X.], ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Auslegung nicht revisiblen [X.]rechts grundsätzlich bedeutsame Fragen der Auslegung von [X.]recht aufwerfen würde.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz nicht in einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

a) [X.]as gilt zunächst für die behauptete Abweichung von folgenden Rechtssätzen, die nach Ansicht der [X.]eschwerde dem (zur Rückwirkung im Steuerrecht ergangenen) [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 [X.]vL 14/02, 2 [X.]vL 2/04 und 2 [X.]vL 13/05 - ([X.]VerfGE 127, 1 ff.) zu entnehmen seien ([X.]eschwerdebegründung S. 33 f.):

[X.]ie unechte Rückwirkung ist "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar ... , 'wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der [X.]ringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt'".

"[X.]ie belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen stets einer hinreichenden [X.]egründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit."

"[X.]er Normenadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigenden öffentlichen Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, fehlte den Normen des Einkommenssteuerrechtes als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit ... ."

[X.]avon sei das Oberverwaltungsgericht in seiner entscheidungstragenden [X.]eurteilung abgewichen und habe dazu den abstrakten Rechtssatz aufgestellt,

"... dass (sich) eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (müsse)." ([X.]eschwerdebegründung S. 34)

[X.]ieser Rechtssatz steht jedoch zu den mit den von der [X.]eschwerde dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts entnommenen bzw. daraus abgeleiteten Rechtssätzen nicht im Widerspruch und ist schon deshalb nicht geeignet, eine [X.]ivergenz zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen anderen Inhalt gegeben hat als das [X.]verfassungsgericht. Ob das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz richtig angewendet hat oder nicht, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass der diesbezügliche Vortrag der [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz nicht begründen kann.

b) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch die von ihr behauptete [X.]ivergenz zu dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - ([X.] 436.511 § 90 [X.]/[X.] Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

aa) Sie beanstandet insoweit zwar eine Abweichung von dem dem [X.]verwaltungsgericht zugeordneten Rechtssatz,

"dass für die [X.]emessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von [X.]edeutung ist, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind".

Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es ausgeführt habe:

"Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 [X.] den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Referenzzeitraums erhaltenen [X.]etrages berücksichtigen" ([X.]eschwerdebegründung S. 37)

[X.]amit ist jedoch eine [X.]ivergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil das [X.]verwaltungsgericht in dem ihm zugeschriebenen Satz jedenfalls keine Aussage darüber getroffen hat, nach welchen Kriterien die Höhe der von den Kosten der Jugendhilfeleistung in Abzug zu bringenden institutionellen Förderung zu bemessen ist und ob insoweit der tatsächlich geleistete oder der gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu leistende Förderbetrag maßgeblich ist. Außerdem war Gegenstand der zitierten Entscheidung nur die Frage, ob § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.F. auch ohne eine landesrechtliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von [X.] ausreicht und welche Maßstäbe sich daraus in solchen Fällen für die [X.]emessung ergeben. [X.]ass dies auch und ggf. uneingeschränkt gilt, wenn der [X.]gesetzgeber wie hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zulässigen Festsetzung von [X.] Einfluss zu nehmen, folgt daraus nicht zwingend.

bb) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, soweit sie dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 den Rechtssatz entnimmt,

"... dass für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich sind, die die Jugendhilfe selbst betreffen". ([X.]eschwerdebegründung S. 39)

Sie macht zwar geltend, hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe:

"Von den Sachkosten werden auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der [X.]etreuungseinrichtung entfallen, umfasst. [X.]azu gehören gem. der Entscheidung des OVG [X.]erlin-[X.]randenburg vom 6. Oktober 2017 auch die anteiligen Kosten der Miete des [X.] ... ." ([X.]eschwerdebegründung S. 39)

Soweit dem jedoch überhaupt ein vom Oberverwaltungsgericht formulierter abstrakter Rechtssatz zu entnehmen sein sollte, weicht dieser jedenfalls nicht von dem zitierten Urteil des [X.]verwaltungsgerichts ab. Vielmehr schließen sich die gegenübergestellten Aussagen nicht aus. [X.]ies zeigt sich überdies auch bei [X.]erücksichtigung einer der [X.]eschwerde bekannten Parallelentscheidung des [X.] (Urteil vom 22. Mai 2019 - [X.] - [X.]), in welcher explizit ausgeführt worden ist, es sei nicht ersichtlich, dass mit den Sachkosten der allgemeinen Verwaltung Kosten, die die Jugendhilfe nicht selbst betreffen, in Ansatz gebracht worden seien. [X.]as Oberverwaltungsgericht sieht diese Sachkosten damit als die Jugendhilfe selbst betreffende Umstände im Sinne der oben genannten Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts an. Ob dies zutrifft oder nicht, ist keine Frage einer zur [X.]arlegung der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlichen Rechtssatzdivergenz.

3. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt ([X.]eschwerdebegründung S. 41).

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <272>; [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) [X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig wie im Urteil darauf eingegangen, dass "der Verwaltungsakt des Herstellens des Einvernehmens" und damit auch die Kostenbeitragssatzungen erst mit der [X.]ekanntgabe formell wirksam geworden seien. Ferner habe es sich nicht mit den daraus abgeleiteten weiteren Folgerungen der Antragsteller auseinandergesetzt ([X.]eschwerdebegründung S. 42 ff.). [X.]amit macht die [X.]eschwerde bereits keinen der genannten Umstände schlüssig geltend, der einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen kann. Vielmehr greift sie der Sache nach allein die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht an.

Soweit sie mit den vorgenannten Einwänden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) rügen möchte, greift dies ebenfalls nicht durch. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht musste auf die genannten Gründe schon deshalb nicht eingehen, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt, der insoweit maßgeblich ist, für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungen nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des erteilten Einvernehmens ankam. [X.]ie von der [X.]eschwerde angesprochenen, auf Letzteres bezogenen Fragen haben sich dem Oberverwaltungsgericht daher in tatsächlicher Hinsicht nicht gestellt, weshalb es ihnen auch nicht nachgehen musste. [X.]ass die [X.]eschwerde dies für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] oder das Rückwirkungsverbot hält, begründet nicht den geltend gemachten Verfahrensmangel.

bb) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde Ausführungen zu "Punkt 4 institutionelle Förderung - [X.]" ([X.]eschwerdebegründung S. 45 ff.) macht. Sie rügt dazu, sie habe vorgetragen, dass die Träger bei der Kalkulation zu den Kostenbeitragssatzungen die institutionelle Förderung nicht im gesetzlichen Rahmen in Abzug brächten. [X.]ie Antragsteller haben darauf hingewiesen, dass nur 59,21 % berücksichtigt worden seien, obwohl nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.][X.] mindestens 84 % der Personalkosten als Zuschüsse hätten gezahlt werden müssen. [X.]es Weiteren haben die Antragsteller dazu schriftlich wie mündlich ausführlich vorgetragen, dass die [X.]erechnungen zunächst aufgrund der Meldungen der Träger gemäß § 3 Kita[X.]KNV erfolgten. [X.]abei werde die Kinderzahl eingefügt und die [X.]erechnung der Zuschüsse erfolge durch die entsprechenden Äquivalenzzahlen. Zu den in Kopie beigefügten Formularen und der dazugehörenden Anzahl der Kinder haben die Antragsteller aber keine Ausführungen machen können. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe diese Argumentation der Antragsteller ignoriert und nicht aufgenommen; sei nicht darauf eingegangen. [X.]ass die Antragsgegnerin mehr Personal beschäftigt habe, könne nicht der Grund für das Abweichen sein. [X.]ies sei auch unzutreffend. [X.]ie Antragsgegnerin habe selber dargestellt, dass nur die Kosten des pädagogisch notwendigen Personals herangezogen worden seien. Ebenso sei das Oberverwaltungsgericht nicht dem Vortrag der Antragsteller nachgegangen, dass die [X.]erechnung des [X.], die die Antragsgegnerin vorgelegt habe, nicht der gesetzlichen Grundlage entsprochen habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerdebegründung schon nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die genannten tatsächlichen Fragen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des [X.] zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] überhaupt für dessen Entscheidung erheblich gewesen sind. Insbesondere trägt nach dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung der bloße Umstand, dass die tatsächlich gewährten Zuschüsse von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.][X.] genannten Quoten abweichen, nicht den Schluss, sie stünden nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 [X.] [X.][X.] in Einklang. Abgesehen davon kritisiert die [X.]eschwerde lediglich die Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht. Verstöße gegen "[X.]enkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze", die dem Oberverwaltungsgericht "bei der Würdigung und Abwägung der Tatsachen und Tatsachenbeschlüsse" unterlaufen seien, behauptet sie lediglich in pauschaler Weise in einer Art Zusammenfassung ([X.]eschwerdebegründung S. 49), ohne solche zuvor unter Angabe der diese tragenden Tatsachen schlüssig aufgezeigt zu haben.

Letzteres gilt auch, soweit sie anführt, der Träger, der sich darauf berufen habe, dass die 59,21 % korrekt ermittelt worden seien, hätte nachweisen müssen, dass diese Angaben "rechtmäßig" seien, was dieser jedoch schuldig geblieben sei; es gebe auch keine [X.]eweislastumkehr, so dass nicht die Antragsteller nachweisen müssen, dass die 59,21 % korrekt ermittelt seien ([X.]eschwerdebegründung S. 48). Auch damit macht die [X.]eschwerde keinen der genannten Gesichtspunkte (wie etwa einen Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig geltend, der die Annahme einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnte.

Selbst wenn man das Vorbringen der [X.]eschwerde dahingehend auslegen könnte, sie wolle einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen, wäre ein solcher Verfahrensfehler nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation von [X.]eiträgen ebenso wie bei Abgaben ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. [X.]as Oberverwaltungsgericht soll sich bei der Überprüfung von [X.] im Zweifel nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - [X.]E 116, 188). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen einer [X.]eitragssatzung nur insoweit erfolgt, als hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben werden. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass solche substantiierten Einwendungen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des [X.] zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] geltend gemacht wurden.

Soweit die [X.]eschwerde ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Argumentation, die [X.] seien über die Meldungen gemäß § 3 Kita[X.]KNV zu ermitteln, "ignoriert und nicht aufgenommen" ([X.]eschwerdebegründung S. 46 f.), ebenfalls als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstanden wissen will, genügt sie den [X.]arlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit dies auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des [X.] für die Entscheidung erheblich gewesen sein könnte.

Sollte die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen (z.[X.]. "Ausführungen konnte die Antragstellerin dazu nicht machen.", "Ihr wurde dafür kein rechtliches Gehör gewährt, [...].","[...] die Antragstellerin nicht gehört [...]" [X.]eschwerdebegründung S. 46 f.), kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Eine mangelnde Äußerungsmöglichkeit ist insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie selbst vorträgt, die Antragsteller haben sich zu den Gesichtspunkten der beanstandeten [X.]erechnung äußern können. [X.]er Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich und im Einzelnen auf die von der [X.]eschwerde unter "Punkt 4 institutionelle Förderung - [X.]" genannten Gesichtspunkte des antragstellerischen Vortrags eingegangen ist, begründet als solcher noch keine Gehörsverletzung. Vielmehr ist mangels gegenteiliger substantiierter Hinweise der [X.]eschwerde davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht das in [X.]ezug genommene Vorbringen der Antragsteller für rechtlich irrelevant gehalten hat. Soweit die [X.]eschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe "von vornherein mit[ge]teilt[...]", dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine Kostenüberdeckung erkennen könne ([X.]eschwerdebegründung S. 46), dürfte dies sogar in besonderer Weise geeignet gewesen sein, der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dienen, weil das Gericht seine (vorläufige) Rechtsauffassung mitgeteilt und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich unmittelbar dazu zu äußern und eine etwaige Gegenauffassung vertiefend zu begründen.

cc) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz legt die [X.]eschwerde ferner nicht substantiiert dar, soweit sie beanstandet, dass die Satzung nicht dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip genügt habe, weil die Träger [X.] festgelegt hätten, die über den Platzkosten lägen. [X.]ie von den Antragstellern mit Schreiben vom 12. Juli 2017 vorgelegten entsprechenden [X.]erechnungen habe das Oberverwaltungsgericht mit dem unzutreffenden Hinweis zurückgewiesen, dass "den [X.]erechnungen höhere institutionelle Zuschüsse zugrunde gelegt worden seien, als der Antragsgegnerin tatsächlich zugrunde gelegt wurden". [X.]enn den vorgelegten [X.]erechnungen sei zu entnehmen, dass die [X.] für die [X.]erechnung 2016 bei der Kindertagesbetreuung über sechs Stunden mit 4,87 € und beim Hort über vier Stunden mit 5,94 € über den [X.]n der Satzungen lägen. Auch damit zeigt die [X.]eschwerde keinen der im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Fehler (wie etwa einen Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig auf. Insbesondere legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, dass die von den Antragstellern vorgenommenen [X.]erechnungen auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des [X.] zum Ansatz der institutionellen Förderung für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein könnten. [X.]er Sache nach greift die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen lediglich die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht sowie dessen Tatsachenbewertung an.

Soweit die [X.]eschwerde mit den vorgenannten Einwänden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) rügen möchte, greift dies ebenfalls nicht durch. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Umstand, dass die Elternhöchstbeträge für die [X.]etreuungsformen "Kita über 6 h" und "Hort über 4 h" nach den [X.]erechnungen der Antragsteller die umlagefähigen Platzkosten geringfügig übersteigen sollen, auseinandergesetzt. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt schon nicht nachvollziehbar auf, dass die von den Antragstellern vorgenommenen [X.]erechnungen auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des [X.] zum Ansatz der institutionellen Förderung für die Entscheidung erheblich gewesen sein könnten.

dd) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch darin sehen sollte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe auch die neue [X.]erechnung der Gesamtkosten nach § 6 [X.] vorgenommen, weil die [X.] gleichgeblieben seien, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, dies komme nicht in Frage, weil die Satzung rückwirkend in [X.] getreten und die Werte identisch seien ([X.]eschwerdebegründung S. 52). Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) wäre jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil die [X.]eschwerde damit keinen Umstand schlüssig aufzeigt, der etwa auf einen von ihr allgemein geltend gemachten Verstoß des [X.] gegen "[X.]enkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" hindeuten könnte. Vielmehr fehlt es dem genannten Vortrag der [X.]eschwerde auch deshalb an Schlüssigkeit, weil aus dem Umstand, dass die [X.] gleichgeblieben sind, nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch die [X.]erechnungsmethode gleichgeblieben ist.

ee) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zeigt die [X.]eschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die historische und systematische Auslegung der Norm verkannt, indem es ihr Vorbringen, dass die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] nicht in die Kalkulation hätten einbezogen werden dürfen, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] regele allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Träger ([X.]eschwerdebegründung S. 53 ff.). [X.]amit wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

ff) [X.]as Gleiche gilt, soweit die [X.]eschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsteller neben den von den Eltern zu tragenden durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Essen zusätzlich die [X.]ifferenzbeträge zu den Entgelten des Caterers als [X.]etriebskosten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] gewertet habe, an denen die Eltern beteiligt werden könnten. [X.]ies sei mit systematischen Auslegungsregeln und der Stellung im Gesetz nicht vereinbar ([X.]eschwerdebegründung S. 56).

b) Sollte der im Zusammenhang mit den Ausführungen zur [X.]egründung der ausdrücklich geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ([X.]eschwerdebegründung S. 41 - 57) mit weiteren Formulierungen erhobene Vorwurf mangelnder Anhörung der Antragsteller bzw. mangelnder [X.]erücksichtigung ihres Vorbringens ebenfalls als Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen sein, kann die [X.]eschwerde damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Ebenso wenig sind dem sonstigen Vorbringen der [X.]eschwerde zur angeblichen [X.] der angefochtenen Entscheidung substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Verfahrensfehlers zu entnehmen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.[X.]).

Meta

5 BN 2/19

28.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Mai 2019, Az: OVG 6 A 6.17, Urteil

§ 17 Abs 3 S 2 KitaG BB, § 17 Abs 2 S 2 KitaG BB, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB, § 16 Abs 2 KitaG BB, § 16 Abs 3 KitaG BB, § 15 KitaG BB, § 4 KitaG§16Abs2uaV BB, § 39 SGB 10, § 31 SGB 10, § 40 SGB 10, § 90 SGB 8, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 2/19 (REWIS RS 2020, 3950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3950

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