Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 5/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 3928

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (1.), der [X.]ivergenz (2.) und des [X.] (3.) gestützte [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

[X.]ie [X.]eschwerde hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 [X.], mit § 39, § 31 [X.] sowie mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip/Vertrauensschutz) mit dem Rechtssatz, dass das Einvernehmen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit erlassen wird, und gilt das Einvernehmen auch dann rückwirkend, wenn inhaltlich kein zeitlicher [X.]ezug genommen worden ist und nur in der Kostenbeitragssatzung getroffen wurde?"

2. "Ist jede Kostenbeitragssatzung auch dann formell wirksam, wenn das Einvernehmen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 [X.] nicht erteilt wurde bzw. der Verwaltungsakt gem. § 31 [X.] zum Herstellen des Einvernehmens gegen materielles Recht verstößt und damit rechtswidrig oder unwirksam gem. § 40 [X.] ist?"

3. "Steht es im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip), dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht ([X.]), wenn der Träger Kostenbeitragssatzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes rückwirkend erlässt?"

4. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 [X.] sowie [X.] 25.04.1997 - 5 C 6/96, wenn die [X.] in Höhe der tatsächlich gezahlten [X.] in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 [X.] nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzen?"

5. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 [X.], § 4 Kita[X.]KNV, § 90 [X.] und Art. 3 [X.] mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer [X.]etriebsführung notwendigen [X.] und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, [X.]estandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 Kita[X.]KNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

5

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer [X.]egründung jeweils unterbreiteten Vorbringen hat die Antragstellerin eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

6

a) Soweit sich diese Fragen und die Ausführungen dazu teilweise (Fragen 1, 4, 5) oder ausschließlich (Frage 2) auf die Auslegung und Anwendung des [X.] zur Ausführung des [X.] des [X.] - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GV[X.]l. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GV[X.]l. I Nr. 8 S. 1) - [X.] [X.][X.] -, insbesondere der § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] (entspricht [X.]) oder des § 4 Kita[X.]KNV durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des [X.]rechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

7

Fragen des [X.]rechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]recht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.] verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmt (Nr. 2). [X.]as [X.]verwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des [X.]rechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des [X.]rechts mit [X.]recht, insbesondere mit [X.]verfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]as gilt auch für die Regelungen des [X.] [X.].

8

b) Soweit die [X.]eschwerde mit den Fragen 1, 3, 4 und 5 die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]verfassungsrecht erhebt, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 [X.] abgeleiteten [X.] und des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebenden Äquivalenzprinzips, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. [X.]as Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 [X.] (Frage 5) sowie §§ 31 und 39 [X.] (Frage 1), soweit die [X.]eschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

9

Eine vermeintliche Verletzung von [X.](verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von [X.]recht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes([X.] Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des [X.]rechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.](verfassungs-)recht angezweifelt wird. [X.]ie [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten bundes([X.] Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. [X.]ie [X.]eschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des [X.]rechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.](verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 [X.] 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.[X.]).

aa) Soweit unter den Nummern 1, 3, 4 und 5 die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils eine bestimmte Auslegung des [X.]rechts durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 [X.], Art. 20 Abs. 3 [X.], § 90 [X.] oder den §§ 31 und 39 [X.] vereinbar sei, genügen die Fragen bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anforderungen nicht, weil sie nur auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den angeführten bundes([X.] Regelungen zielen. Aus der jeweiligen [X.]eschwerdebegründung zu den einzelnen Fragen ergibt sich nichts Anderes:

(1) Soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit Frage 1 beanstandet, nach der Entscheidung des [X.] sei es möglich, einen Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu erlassen, während nach § 39 [X.] ein Verwaltungsakt erst mit der [X.]ekanntgabe wirksam werde, so dass eine Rückwirkung ausgeschlossen sei ([X.]eschwerdebegründung S. 4), legt sie bereits nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Zum einen ist schon nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] überhaupt einen Verwaltungsakt gesehen hat, der an § 39 [X.] zu messen wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Einvernehmen jedenfalls als Verwaltungsakt und nicht als auf eine (beschränkte) inhaltliche Mitgestaltung gerichtetes [X.]eteiligungserfordernis im Normsetzungsverfahren, das nicht die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist (vgl. dazu etwa [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 167, 169 ff. m.w.[X.]), angesehen werden müsste. Zum anderen kommt es hierauf auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass das Einvernehmen selbst in formeller Hinsicht rückwirkend wirksam geworden ist (und insofern äußere Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfaltet hat), sondern nur zu einer mit Rückwirkung in [X.] gesetzten Satzung hergestellt wurde (vgl. auch UA S. 4).

(2) Sollte Frage 3 unter Einbeziehung der [X.]eschwerdebegründung (S. 10) dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob das Kinder- und Jugendhilferecht eine Rückwirkung generell ausschließt, ist nicht dargelegt, dass und warum diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen soll. [X.]ie [X.]eschwerde geht selbst davon aus, dass Satzungen im Falle einer unechten Rückwirkung auch rückwirkend erlassen werden können ([X.]eschwerdebegründung S. 9), begründet aber nicht ansatzweise, warum dies im Kinder- und Jugendhilferecht anders sein sollte. [X.]er Hinweis, die Entscheidungen zur unechten Rückwirkung beträfen steuer- und abgabenrechtliche Satzungen und keine Kostenbeiträge, genügt nicht. Schon die dieser [X.]ifferenzierung zugrundeliegende Auffassung, dass Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 [X.] nicht erhoben werden müssten und im Übrigen auf Antrag erlassen werden könnten, während der [X.]ürger im Abgaben- und Steuerrecht stets "mit einer Zahllast rechnen" müsse, trifft in dieser [X.] nicht zu (vgl. etwa § 1 Abs. 1, § 12c [X.] [X.][X.]). Nichts Anderes gilt für das Argument, eine Übernahme rückwirkend erhöhter [X.]eiträge sei nicht möglich, weil Anträge auf Kostenübernahme nicht rückwirkend gestellt werden könnten ([X.]eschwerdebegründung S. 10 f.).

(3) Auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]egründung zu Frage 4 lässt sich dieser keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Art. 19 Abs. 4 [X.] entnehmen. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt mit ihrer Kritik an der Auslegung der landesrechtlichen Maßstäbe zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] durch das Oberverwaltungsgericht bereits nicht auf, dass diese Auslegung etwa im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzt. [X.]arüber hinaus legt die [X.]eschwerde nicht ansatzweise dar, dass die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 19 Abs. 4 [X.] ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft.

(4) Soweit der ausdrückliche Verweis auf Art. 3 Abs. 1 [X.] in Frage 5 dahin zu verstehen sein sollte, dass die [X.]eschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geltend machen will, lässt sich der jeweiligen [X.]egründung ebenfalls keine Frage entnehmen, die sich gerade in [X.]ezug auf die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm stellen würde. [X.]as Vorbringen, die Auslegung der Vorschriften des [X.] [X.] durch das Oberverwaltungsgericht stehe "der Rechtsauffassung entgegen, dass die Kostenbeiträge [X.]eiträge eigener Art sind und nicht kostendeckend sein dürfen" ([X.]eschwerdebegründung S. 19), genügt insofern nicht.

[X.]ie Antragstellerin wendet sich vielmehr mit allen aufgeworfenen Fragen und ihren umfangreichen Ausführungen lediglich gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der sie ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. [X.]ies vermag die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz nicht in einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

a) [X.]as gilt zunächst für die behauptete Abweichung von folgenden Rechtssätzen, die nach Ansicht der [X.]eschwerde dem (zur Rückwirkung im Steuerrecht ergangenen) [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 [X.]vL 14/02, 2 [X.]vL 2/04 und 2 [X.]vL 13/05 - ([X.]VerfGE 127, 1 ff.) zu entnehmen seien ([X.]eschwerdebegründung S. 26 f.):

[X.]ie unechte Rückwirkung ist "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar ... , 'wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der [X.]ringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.' "

"[X.]ie belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen stets einer hinreichenden [X.]egründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit."

"[X.]er Normenadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigenden öffentlichen Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, fehlte den Normen des Einkommenssteuerrechtes als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit ... ."

[X.]avon sei das Oberverwaltungsgericht in seiner entscheidungstragenden [X.]eurteilung abgewichen und habe dazu den abstrakten Rechtssatz aufgestellt,

"... dass (sich) eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (müsse)." ([X.]eschwerdebegründung S. 27)

[X.]ieser Rechtssatz steht jedoch zu den mit den von der [X.]eschwerde dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts entnommenen bzw. daraus abgeleiteten Rechtssätzen nicht im Widerspruch und ist schon deshalb nicht geeignet, eine [X.]ivergenz zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen anderen Inhalt gegeben hat als das [X.]verfassungsgericht. Ob das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz richtig angewendet hat oder nicht, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass der diesbezügliche Vortrag der [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz nicht begründen kann.

b) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch die von ihr behauptete [X.]ivergenz zu dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - ([X.] 436.511 § 90 [X.]/[X.] Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

aa) Sie beanstandet insoweit zwar eine Abweichung von dem dem [X.]verwaltungsgericht zugeordneten Rechtssatz, dass

" für die [X.]emessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von [X.]edeutung ist, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung freier wie öffentlicher Jugendhilfe gedeckt sind".

Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es ausgeführt habe:

"Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 [X.] den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Referenzzeitraums erhaltenen [X.]etrages berücksichtigen" ([X.]eschwerdebegründung S. 30)

[X.]amit ist jedoch eine [X.]ivergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil das [X.]verwaltungsgericht in dem ihm zugeschriebenen Satz jedenfalls keine Aussage darüber getroffen hat, nach welchen Kriterien die Höhe der von den Kosten der Jugendhilfeleistung in Abzug zu bringenden institutionellen Förderung zu bemessen ist und ob insoweit der tatsächlich geleistete oder der gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu leistende Förderbetrag maßgeblich ist. Außerdem war Gegenstand der zitierten Entscheidung nur die Frage, ob § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.F. auch ohne eine landesrechtliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von [X.] ausreicht und welche Maßstäbe sich daraus in solchen Fällen für die [X.]emessung ergeben. [X.]ass dies auch und ggf. uneingeschränkt gilt, wenn der [X.]gesetzgeber wie hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zulässigen Festsetzung von [X.] Einfluss zu nehmen, folgt daraus nicht zwingend.

bb) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, soweit sie dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 den Rechtssatz entnimmt,

"... dass für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich sind, die die Jugendhilfe selbst betreffen" ([X.]eschwerdebegründung S. 31 f.).

Sie macht zwar geltend, hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe:

"Von den Sachkosten werden auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der [X.]etreuungseinrichtung entfallen, umfasst. [X.]azu gehören gem. der Entscheidung des OVG [X.]erlin-[X.]randenburg vom 6. Oktober 2017 auch die anteiligen Kosten der Miete des [X.] ... " ([X.]eschwerdebegründung S. 32).

[X.]ies trifft jedoch bereits nicht zu. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der [X.]eschwerde den vorgenannten Satz seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

3. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt ([X.]eschwerdebegründung S. 34).

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <272>; [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden [X.] rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] -[X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) [X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig wie im Urteil darauf eingegangen, dass "der Verwaltungsakt des Herstellens des Einvernehmens" und damit auch die Kostenbeitragssatzungen erst mit der [X.]ekanntgabe formell wirksam geworden seien. Ferner habe es sich nicht mit den daraus abgeleiteten weiteren Folgerungen der Antragstellerin auseinandergesetzt ([X.]eschwerdebegründung S. 35 ff.). [X.]amit macht die [X.]eschwerde bereits keinen der genannten Umstände schlüssig geltend, der einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen kann. Vielmehr greift sie der Sache nach allein die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht an.

Sollte die Antragstellerin mit den vorgenannten Einwänden auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen wollen, greift dies ebenfalls nicht durch. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht musste auf die genannten Gründe schon deshalb nicht eingehen, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt, der insoweit maßgeblich ist, nicht darauf ankam. Es hat sich nämlich weder darauf gestützt, dass das Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist noch hat es die Rechtsansicht vertreten, dass die Erteilung des Einvernehmens Rückwirkung entfaltet. Vielmehr hat es ausgeführt, dass sich das im vorliegenden Fall erklärte Einvernehmen auf die mit Rückwirkung in [X.] gesetzte Satzung bezieht (UA S. 4).

bb) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde Ausführungen zu "Punkt 4 institutionelle Förderung - [X.]" ([X.]eschwerdebegründung S. 38 ff.) macht. Sie rügt dazu, sie habe vorgetragen, dass die institutionelle Förderung durch [X.] gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.][X.] mindestens in Höhe von 84 % des [X.]urchschnitts dieser Zuschüsse hätte abgezogen werden müssen. Ferner macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kostenkalkulation sei fehlerhaft gewesen und vom Oberverwaltungsgericht nicht überprüft worden (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 38 ff). [X.]amit rügt die [X.]eschwerde aber, soweit sich ihre Ausführungen am rechtlichen Maßstab des [X.] überhaupt nachvollziehen lassen, allenfalls die fehlerhafte Verwertung des vorliegenden [X.]. Verstöße gegen "[X.]enkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze", die dem Oberverwaltungsgericht "bei der Würdigung und Abwägung der Tatsachen und Tatsachenbeschlüsse" unterlaufen seien, behauptet sie lediglich in pauschaler Weise in einer Art Zusammenfassung ([X.]eschwerdebegründung S. 42), ohne solche zuvor unter Angabe diese tragender Tatsachen schlüssig aufgezeigt zu haben.

cc) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz legt die [X.]eschwerde ferner nicht substantiiert dar, soweit sie beanstandet, die Satzung habe nicht dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip genügt, weil die Träger entgegen der Auffassung des [X.] Höchstbeträge festgelegt hätten, die über den Platzkosten lägen. [X.]azu macht die [X.]eschwerde zwar geltend, aus den vorgelegten Unterlagen sei hervor gegangen, dass eine Überdeckung vorliege. [X.]enn der Anteil der Eltern an den Gesamtkosten habe mit 26,2 % über dem Anteil des [X.]s mit 24,8 % gelegen und die angegebenen Höchstbeitragswerte seien mit 34 € (Krippe), 32 € (Kita) und 40 € (Hort) höher als die Platzkosten gewesen, wenn man von den Gesamtkosten die dem Träger gewährten Zuschüsse abziehe ([X.]eschwerdebegründung S. 43 f.).

Auch insofern zeigt die [X.]eschwerde jedoch weder den von ihr behaupteten Verstoß gegen "[X.]enkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" ([X.]eschwerdebegründung S. 44) noch eine sonstige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (etwa in Form der Aktenwidrigkeit) schlüssig auf. [X.]ie Möglichkeit solcher Verstöße wäre zwar gegebenenfalls in [X.]etracht gekommen, wenn dem Oberverwaltungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen und es deshalb bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. [X.]ies hat die [X.]eschwerde jedoch nicht dargelegt. Vielmehr greift sie die angefochtene Entscheidung mit Erwägungen an, auf die es nach der Rechtsansicht des [X.] nicht angekommen ist. [X.]ie Frage, ob der Anteil der Eltern an den Gesamtkosten höher ist als derjenige des [X.]s, ist für das Oberverwaltungsgericht unerheblich gewesen, weil nach seinem Rechtsstandpunkt das Äquivalenzprinzip und das [X.]recht allenfalls gebieten, dass die Höchstbeiträge die rechnerischen Kosten nach Abzug der institutionellen Förderung nicht überschreiten dürfen, ohne dass der Eigenanteil des [X.]s an diesen rechnerischen umlagefähigen Kosten mindestens 50 % betragen muss. Hinsichtlich der beanstandeten Höchstbeiträge pro Platz nach Abzug der [X.] von den Gesamtkosten hat die [X.]eschwerde schon nicht aufgezeigt, dass dem Oberverwaltungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen wäre und es seiner Entscheidung fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt hätte. [X.]ieses geht vielmehr davon aus, dass die Anforderungen des Äquivalenzprinzips "hier ohne weiteres gewahrt" sind, was selbst dann gelte, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern lediglich auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 [X.] [X.][X.] auf den [X.] entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als [X.]ezugsgröße abstelle. [X.]ie von der Antragsgegnerin für die verschiedenen [X.]etreuungsmodule (Krippe, Kita und Hort gestaffelt nach [X.]etreuungsumfang) ermittelten umlagefähigen Platzkosten seien nach der Methode der Kalkulation so bemessen, dass sie nur hinsichtlich der Höchstsätze gerade kostendeckend seien, hinsichtlich aller anderen [X.]eitragssätze für niedrigere Einkommen hingegen nicht. [X.]ies kann nur dahin verstanden werden, dass nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] auch Höchstsätze, die wie hier den tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nach Abzug der institutionellen Zuschüsse entsprechen, als "gerade kostendeckend" mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar sind. Soweit das Vorbringen der [X.]eschwerde dahin zu verstehen ist, dass sie diese rechtliche Wertung für unzutreffend hält, lässt sich damit ein Verfahrensfehler nicht begründen.

dd) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch darin sehen sollte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe auch die neue [X.]erechnung der Gesamtkosten nach § 6 [X.] vorgenommen, weil die Höchstbeiträge gleichgeblieben seien, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, dies komme nicht in Frage, weil die Satzung rückwirkend in [X.] getreten und die Werte identisch seien ([X.]eschwerdebegründung S. 44 f.). Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) wäre jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil die [X.]eschwerde damit keinen Umstand schlüssig aufzeigt, der etwa auf einen von ihr allgemein geltend gemachten Verstoß des [X.] gegen "[X.]enkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" hindeuten könnte. Vielmehr fehlt es dem genannten Vortrag der [X.]eschwerde auch deshalb an Schlüssigkeit, weil aus dem Umstand, dass die Höchstbeiträge gleichgeblieben sind, nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch die [X.]erechnungsmethode gleichgeblieben ist.

ee) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zeigt die [X.]eschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die historische und systematische Auslegung der Norm verkannt, indem es ihr Vorbringen, dass die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] nicht in die Kalkulation hätten einbezogen werden dürfen, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] regele allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Träger. [X.]amit wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

b) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) rügen sollte.

[X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. [X.]ie Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner [X.]egründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). [X.]ie Gerichte können sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. [X.]as Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] <5 C 10.15 [X.]> - juris Rn. 8 f. m.w.[X.]). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die [X.]eschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf.

[X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit der Höhe der institutionellen Förderung durch die nach § 16 Abs. 2 [X.] [X.][X.] zu gewährenden [X.] vorträgt, der Antragstellerin sei die mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 von der Antragsgegnerin vorgelegte mangelhafte Kostenkalkulation erst am 21. Mai 2019 einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, so dass sie keine Gelegenheit mehr gehabt habe, darauf einzugehen. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe dazu "von vorneherein" mitgeteilt, dass es keine Kostenüberdeckung erkennen könne, sondern nur "dargestellt", dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass die tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 [X.] [X.][X.] im Einklang stünden ([X.]eschwerdebegründung S. 39 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) ist damit nicht aufgezeigt. [X.]ie Kostenkalkulation ist der Antragstellerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur vor dem Termin zur Kenntnis gebracht worden, sondern auch Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen, in der sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist. Sie hat mithin auch die Möglichkeit gehabt, dazu unmittelbar Stellung zu nehmen. Überdies hätte sie nötigenfalls substantiiert auf eine (weitere) [X.]eweiserhebung hinwirken oder eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme beantragen können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. September 1988 - 6 [X.] 40.88 - NVwZ 1989, 263 m.w.[X.]). Hat sie dies unterlassen, vermag die Antragstellerin jedenfalls deshalb eine Gehörsverletzung nicht mehr schlüssig zu begründen, weil sie nicht aufgezeigt hat, dass sie ihrerseits alles zur Verschaffung rechtlichen Gehörs prozessual Mögliche und Zumutbare unternommen hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der [X.]inge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 21. Januar 1997 - 8 [X.] 2.97 - [X.] 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.[X.]).

Auf einen Gehörsverstoß führt auch nicht die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe "von vornherein mitgeteilt", dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine Kostenüberdeckung erkennen könne. Vielmehr dürfte die beanstandete Verfahrensweise des [X.] sogar geeignet gewesen sein, der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dienen, weil das Gericht seine (vorläufige) Rechtsauffassung mitgeteilt und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich unmittelbar dazu zu äußern und eine etwaige Gegenauffassung vertiefend zu begründen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird weiterhin nicht aufgezeigt, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, mit der gerichtlichen Verfügung vom 25. Februar 2019 sei ein Gehörsverstoß verbunden gewesen. [X.]er Antragstellerin wurde damit lediglich aufgegeben, innerhalb der genannten Frist Tatsachen im Zusammenhang mit der [X.]eitragskalkulation vorzutragen, durch die sie sich beschwert fühlt. [X.]ie Möglichkeit, sich zum Tatsachenvortrag der Gegenseite zu äußern, ist damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin ([X.]eschwerdebegründung S. 40) nicht ausgeschlossen worden.

Insgesamt vermag der Senat auch dem sonstigen Vorbringen der [X.]eschwerde zur angeblichen [X.] der angefochtenen Entscheidung ([X.]eschwerdebegründung S. 34 bis 48) substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines Gehörsverstoßes oder eines sonstigen Verfahrensfehlers nicht zu entnehmen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.[X.]).

Meta

5 BN 5/19

28.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Mai 2019, Az: OVG 6 A 20.17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 5/19 (REWIS RS 2020, 3928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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