Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 3/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 3949

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (1.), der [X.]ivergenz (2.) und des [X.] (3.) gestützte [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

[X.]ie [X.]eschwerde hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 [X.], mit § 39, § 31 [X.] sowie mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip/Vertrauensschutz) mit dem Rechtssatz, dass das Einvernehmen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit erlassen wird, und gilt das Einvernehmen auch dann rückwirkend, wenn inhaltlich kein zeitlicher [X.]ezug genommen worden ist und nur in der Kostenbeitragssatzung getroffen wurde?"

2. "Ist jede Kostenbeitragssatzung auch dann formell wirksam, wenn das Einvernehmen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 [X.] nicht erteilt wurde bzw. der Verwaltungsakt gem. § 31 [X.] zum Herstellen des Einvernehmens gegen materielles Recht verstößt und damit rechtswidrig oder unwirksam gem. § 40 [X.] ist?"

3. "Steht es im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Rechtsstaatsprinzip), dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht ([X.]), wenn der Träger Kostenbeitragssatzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes rückwirkend erlässt?"

4. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 [X.] sowie [X.] 25.04.1997 - 5 C 6/96, wenn die [X.] in Höhe der tatsächlich gezahlten [X.] in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 [X.] nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzen?"

5. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 [X.]; § 4 Kita[X.]KNV, § 90 [X.] und Art. 3 [X.] mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer [X.]etriebsführung notwendigen [X.] und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, [X.]estandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 Kita[X.]KNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

6. "Steht es im Einklang mit dem Rechtssatz § 15 [X.], § 17 Abs. 1 S. 1 [X.], § 90 Abs. 1 [X.], dass die Kosten der Verwaltung der Gemeinde zu den Sachkosten gehören und in die Kalkulation der [X.]etriebskosten pauschal einbezogen werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöhen?"

7. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 2 S. 1 [X.], § 90 Abs. 1 [X.] und dem Art. 3 [X.], dem Rechtssatz, dass die [X.] Staffelung gewährleistet bleibt, wenn die Gesamtbelastung der Kostenbeiträge bei mehreren Kindern gegenüber einem Kind steigen darf und die [X.] Staffelung auch dann gewährleistet bleibt, wenn die prozentuale [X.]elastung des Gesamteinkommens bei realistischer Gesamtbetrachtung der Inanspruchnahme und höherer Kinderzahl zu einer höheren Gesamtbelastung des Gesamteinkommens gegenüber einem Kind und dem Gesamteinkommen führen?"

8. "Steht es im Einklang mit § 90 [X.] und § 17 Abs. 2 S. 3 [X.] [X.] 10. März 1998, 1 [X.] und dem Grundsatz der Konnexität, wenn die Kosten des [X.] den örtlichen Trägern und am Ende den Eltern bei den Elternbeiträgen auferlegt werden und sie höhere Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge zu zahlen haben? Steht es dann damit auch im Einklang mit § 90 [X.] und § 17 Abs. 2 S. 3 [X.] [X.] 10. März 1998, 1 [X.], dass die Eltern mit der [X.] neben den Zuschüssen des [X.] die Kosten der Gesamtplatzkosten tragen und über dem Anteil der Gemeinden bzw. des [X.]s liegen?"

5

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer [X.]egründung jeweils unterbreiteten Vorbringen hat die Antragstellerin eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

6

a) Soweit sich diese Fragen und die Ausführungen dazu teilweise (Fragen 1, 4, 5, 6, 7 und 8) oder ausschließlich (Frage 2) auf die Auslegung und Anwendung des [X.] zur Ausführung des [X.] des [X.] - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GV[X.]l. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GV[X.]l. I Nr. 8 S. 1) - [X.] [X.][X.] -, insbesondere der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] (entspricht [X.]) oder des § 4 Kita[X.]KNV durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des [X.]rechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

7

Fragen des [X.]rechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]recht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.] verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmt (Nr. 2). [X.]as [X.]verwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des [X.]rechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des [X.]rechts mit [X.]recht, insbesondere mit [X.]verfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]as gilt auch für die Regelungen des [X.] [X.].

8

b) Soweit die [X.]eschwerde mit den aufgeworfenen Fragen ausdrücklich (Fragen 1, 3, 4, 5 und 7) oder konkludent (Frage 6) die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]verfassungsrecht erhebt, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 [X.] abgeleiteten [X.] und des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebenden Äquivalenzprinzips, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. [X.]as Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 [X.] (Fragen 5, 6, 7 und 8) sowie §§ 31 und 39 [X.] (Frage 1), soweit die [X.]eschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

9

Eine vermeintliche Verletzung von [X.](verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von [X.]recht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes([X.] Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des [X.]rechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.](verfassungs-)recht angezweifelt wird. [X.]ie [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten bundes([X.] Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. [X.]ie [X.]eschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des [X.]rechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.](verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 [X.] 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.[X.]).

aa) Soweit unter den Nummern 1, 3, 4, 5, 6 und 8 die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils eine bestimmte Auslegung des [X.]rechts durch das Oberverwaltungsgericht oder daraus resultierende tatsächliche Folgen (Frage 8) mit Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 [X.], Art. 20 Abs. 3 [X.], § 90 [X.] oder den §§ 31 und 39 [X.] vereinbar seien, genügen die Fragen bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anforderungen nicht, weil sie nur auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den angeführten bundes([X.] Regelungen zielen. Aus der jeweiligen [X.]eschwerdebegründung zu den einzelnen Fragen ergibt sich nichts Anderes:

(1) Soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit Frage 1 beanstandet, nach der Entscheidung des [X.] sei es möglich, einen Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu erlassen, während nach § 39 [X.] ein Verwaltungsakt erst mit der [X.]ekanntgabe wirksam werde, so dass eine Rückwirkung ausgeschlossen sei ([X.]eschwerdebegründung S. 4), legt sie bereits nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Zum einen ist schon nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.][X.] überhaupt einen Verwaltungsakt gesehen hat, der an § 39 [X.] zu messen wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Einvernehmen jedenfalls als Verwaltungsakt und nicht als auf eine (beschränkte) inhaltliche Mitgestaltung gerichtetes [X.]eteiligungserfordernis im Normsetzungsverfahren, das nicht die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist (vgl. dazu etwa [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 167, 169 ff. m.w.[X.]), angesehen werden müsste. Zum anderen kommt es hierauf auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass das Einvernehmen selbst in formeller Hinsicht rückwirkend wirksam geworden ist (und insofern äußere Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfaltet hat), sondern dass der Umstand, dass es erst mit seiner Erteilung formell wirksam wird, für sich genommen seiner materiellen Rückwirkung nicht entgegensteht (vgl. auch UA S. 4).

(2) Sollte Frage 3 unter Einbeziehung der [X.]eschwerdebegründung (S. 10) dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob das Kinder- und Jugendhilferecht eine Rückwirkung generell ausschließt, ist nicht dargelegt, dass und warum diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen soll. [X.]ie [X.]eschwerde geht selbst davon aus, dass Satzungen im Falle einer unechten Rückwirkung auch rückwirkend erlassen werden können ([X.]eschwerdebegründung S. 9), begründet aber nicht ansatzweise, warum dies im Kinder- und Jugendhilferecht anders sein sollte. [X.]er Hinweis, die Entscheidungen zur unechten Rückwirkung beträfen steuer- und abgabenrechtliche Satzungen und keine Kostenbeiträge, genügt nicht. Schon die dieser [X.]ifferenzierung zugrundeliegende Auffassung, dass Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 [X.] nicht erhoben werden müssten und im Übrigen auf Antrag erlassen werden könnten, während der [X.]ürger im Abgaben- und Steuerrecht stets "mit einer Zahllast rechnen" müsse, trifft in dieser [X.] nicht zu (vgl. etwa § 1 Abs. 1, § 12c [X.] [X.][X.]). Nichts Anderes gilt für das Argument, eine Übernahme rückwirkend erhöhter [X.]eiträge sei nicht möglich, weil Anträge auf Kostenübernahme nicht rückwirkend gestellt werden könnten ([X.]eschwerdebegründung S. 10 f.).

(3) Auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]egründung zu Frage 4 lässt sich dieser keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Art. 19 Abs. 4 [X.] entnehmen. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt mit ihrer Kritik an der Auslegung der landesrechtlichen Maßstäbe zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] durch das Oberverwaltungsgericht bereits nicht auf, dass diese Auslegung etwa im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzt. [X.]arüber hinaus legt die [X.]eschwerde nicht ansatzweise dar, dass die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 19 Abs. 4 [X.] ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft.

(4) Soweit der ausdrückliche Verweis auf Art. 3 Abs. 1 [X.] in den Fragen 5, 7 und konkludent in Frage 8 dahin zu verstehen sein sollte, dass die [X.]eschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geltend machen will, lässt sich der jeweiligen [X.]egründung ebenfalls keine Frage entnehmen, die sich gerade in [X.]ezug auf die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm stellen würde. [X.]as Vorbringen, die Auslegung der Vorschriften des [X.] [X.] durch das Oberverwaltungsgericht stehe "der Rechtsauffassung entgegen, dass die Kostenbeiträge [X.]eiträge eigener Art sind und nicht kostendeckend sein dürfen" ([X.]eschwerdebegründung S. 18), genügt insofern nicht.

(5) [X.]er [X.]egründung zu Frage 6 lässt sich keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Hinblick auf den als verletzt gerügten § 90 [X.] entnehmen. Sollte die [X.]eschwerde eine solche Frage darin sehen, dass es im Hinblick auf die mit dem Kinder- und Jugendhilferecht verbundene [X.]ildungs- und Erziehungsaufgabe ausgeschlossen sei, das Entgeltrecht für Tageseinrichtungen dem allgemeinen Gebührenrecht zu unterstellen ([X.]eschwerdebegründung S. 27 f.), fehlt es an der [X.]arlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht bereits davon ausgeht, dass für die [X.]emessung der Elternbeiträge nicht das [X.] Kommunalabgabengesetz, sondern die [X.]estimmungen des [X.] des [X.] einschlägig sind ([X.] f.). [X.]as Gleiche gilt für die weitere Anforderung, dass die Elternbeiträge nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Angebots festgesetzt werden dürften ([X.]eschwerdebegründung S. 27 f., [X.]. [X.]arüber hinaus beanstandet die [X.]eschwerde die Einbeziehung von Personal- und Sachkosten gemäß § 15 [X.] [X.][X.], ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Auslegung nicht revisiblen [X.]rechts grundsätzlich bedeutsame Fragen der Auslegung von [X.]recht aufwerfen würde.

(6) Auch in der [X.]egründung zu Frage 8 wird lediglich ausgeführt, die sich aus der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.][X.] (vgl. [X.] f.) ergebenden tatsächlichen Folgen dafür, wer faktisch die Kosten der Kindertagesstätten zu tragen habe ([X.]eschwerdebegründung S. 36 ff.), seien mit § 90 [X.], § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.][X.] sowie dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 [X.] - nicht vereinbar. [X.]eide Normen schlössen eine [X.]eteiligung an den Kosten durch die Gemeinde, den [X.] und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht aus. Vielmehr müssten sie auch bei den Höchstbeitragszahlern beteiligt werden. [X.]ies sei nach der bisherigen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gegeben. Nach der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 [X.] - komme eine Staffelung in [X.]etracht, wenn auch die [X.] die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteige. [X.]er [X.]gesetzgeber habe in § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.][X.] festgelegt, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen [X.]etreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen [X.]etriebskosten der Kindertagesstätte eines [X.]s in der Gemeinde nicht übersteigen dürfe. [X.]ies sei jedoch bei der [X.]erechnung der [X.] bisher immer der Fall gewesen ([X.]eschwerdebegründung S. 43). [X.]ass sich in diesem Zusammenhang eine höchstrichterlich noch ungeklärte bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung stellt, wird dagegen weder behauptet noch konkludent aufgezeigt.

[X.]ie Antragstellerin wendet sich vielmehr mit allen aufgeworfenen Fragen und ihren umfangreichen Ausführungen lediglich gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der sie ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. [X.]ies vermag die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen.

bb) Soweit die [X.]eschwerde unter Frage 7 die Vereinbarkeit der Ausgestaltung der Kostenbeiträge bei mehreren Kindern mit dem [X.] in § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. (vgl. nunmehr § 90 Abs. 3 [X.] n.F.) in Frage stellt, legt sie ebenfalls nicht dar, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Insbesondere setzt sie sich mit der zu dieser Regelung ergangenen Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - [X.]E 107, 188 <189 ff.>) nicht auseinander.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz nicht in einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

a) [X.]as gilt zunächst für die behauptete Abweichung von folgenden Rechtssätzen, die nach Ansicht der [X.]eschwerde dem (zur Rückwirkung im Steuerrecht ergangenen) [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 [X.]vL 14/02, 2 [X.]vL 2/04 und 2 [X.]vL 13/05 - ([X.]E 127, 1 ff.) zu entnehmen seien ([X.]eschwerdebegründung S. 46 ff.):

[X.]ie unechte Rückwirkung ist "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar ..., 'wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der [X.]ringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.'"

"[X.]ie belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen stets einer hinreichenden [X.]egründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit."

"[X.]er Normenadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigenden öffentlichen Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, fehlte den Normen des Einkommenssteuerrechtes als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit ... ."

[X.]avon sei das Oberverwaltungsgericht in seiner entscheidungstragenden [X.]eurteilung abgewichen und habe dazu den abstrakten Rechtssatz aufgestellt,

"... dass (sich) eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (müsse)." ([X.]eschwerdebegründung S. 47 f.)

[X.]ieser Rechtssatz steht jedoch zu den mit den von der [X.]eschwerde dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts entnommenen bzw. daraus abgeleiteten Rechtssätzen nicht im Widerspruch und ist schon deshalb nicht geeignet, eine [X.]ivergenz zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen anderen Inhalt gegeben hat als das [X.]verfassungsgericht. Ob das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz richtig angewendet hat oder nicht, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass der diesbezügliche Vortrag der [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz nicht begründen kann.

b) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch die von ihr behauptete [X.]ivergenz zu dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - ([X.] 436.511 § 90 [X.]/[X.] Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

aa) Sie beanstandet insoweit zwar eine Abweichung von dem dem [X.]verwaltungsgericht zugeordneten Rechtssatz, dass

"für die [X.]emessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von [X.]edeutung ist, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind".

Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es ausgeführt habe:

"Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 [X.] den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Referenzzeitraums erhaltenen [X.]etrages berücksichtigen" ([X.]eschwerdebegründung S. 51).

[X.]amit ist jedoch eine [X.]ivergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil das [X.]verwaltungsgericht in dem ihm zugeschriebenen Satz jedenfalls keine Aussage darüber getroffen hat, nach welchen Kriterien die Höhe der von den Kosten der Jugendhilfeleistung in Abzug zu bringenden institutionellen Förderung zu bemessen ist und ob insoweit der tatsächlich geleistete oder der gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu leistende Förderbetrag maßgeblich ist. Außerdem war Gegenstand der zitierten Entscheidung nur die Frage, ob § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.F. auch ohne eine landesrechtliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von [X.] ausreicht und welche Maßstäbe sich daraus in solchen Fällen für die [X.]emessung ergeben. [X.]ass dies auch und ggf. uneingeschränkt gilt, wenn der [X.]gesetzgeber wie hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zulässigen Festsetzung von [X.] Einfluss zu nehmen, folgt daraus nicht zwingend.

bb) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, soweit sie dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 25. April 1997 den Rechtssatz entnimmt,

"... dass für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich sind, die die Jugendhilfe selbst betreffen" ([X.]eschwerdebegründung S. 52).

Sie macht zwar geltend, hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es seiner Entscheidung zugrundegelegt habe:

"Von den Sachkosten werden auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der [X.]etreuungseinrichtung entfallen, umfasst. [X.]azu gehören gem. der Entscheidung des OVG [X.]erlin-[X.]randenburg vom 6. Oktober 2017 auch die anteiligen Kosten der Miete des [X.] ... ." ([X.]eschwerdebegründung S. 52)

Soweit dem jedoch überhaupt ein vom Oberverwaltungsgericht formulierter abstrakter Rechtssatz zu entnehmen sein sollte, weicht dieser jedenfalls nicht von dem zitierten Urteil des [X.]verwaltungsgerichts ab. Vielmehr schließen sich die gegenübergestellten Aussagen nicht aus. [X.]ies zeigt sich überdies auch bei [X.]erücksichtigung einer der [X.]eschwerde bekannten Parallelentscheidung des [X.] (Urteil vom 22. Mai 2019 - [X.] - [X.]), in welcher explizit ausgeführt worden ist, es sei nicht ersichtlich, dass mit den Sachkosten der allgemeinen Verwaltung Kosten, die die Jugendhilfe nicht selbst betreffen, in Ansatz gebracht worden seien. [X.]as Oberverwaltungsgericht sieht diese Sachkosten damit als die Jugendhilfe selbst betreffende Umstände im Sinne der oben genannten Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts an. Ob dies zutrifft oder nicht, ist keine Frage einer zur [X.]arlegung der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlichen Rechtssatzdivergenz.

3. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des [X.]es rügt ([X.]eschwerdebegründung S. 54).

Nach dem [X.] des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der [X.] dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <272>; [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) [X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht stelle im Urteil fest, dass die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegenstehe, selbst dann nicht, wenn sie materiell rechtswidrig sei; das Einvernehmen sei eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung, die gemäß § 39 [X.] erst ab dem Tage der [X.]ekanntgabe habe wirksam werden können ([X.]eschwerdebegründung S. 55 ff.). [X.]amit macht die [X.]eschwerde bereits keinen der genannten Umstände schlüssig geltend, der einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen kann. Vielmehr greift sie der Sache nach allein die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht an.

bb) Eine Verletzung des [X.]es des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde Ausführungen zu "Punkt 4 institutionelle Förderung - [X.]" ([X.]eschwerdebegründung S. 58 ff.) macht. Sie rügt dazu, sie habe vorgetragen, dass die Träger bei der Kalkulation zu den Kostenbeitragssatzungen die institutionelle Förderung nicht im gesetzlichen Rahmen in Abzug brächten. [X.]ie Antragstellerin habe darauf hingewiesen, dass nur 75,07 % berücksichtigt worden seien, obwohl nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.][X.] mindestens 84 % der Personalkosten als Zuschuss habe gezahlt werden müssen. [X.]es Weiteren habe die Antragstellerin schriftlich wie mündlich vorgetragen, dass die [X.]erechnungen zunächst aufgrund der Meldungen der Träger gemäß § 3 Kita[X.]KNV erfolgten. [X.]abei werde die Kinderzahl eingefügt und die [X.]erechnung der Zuschüsse erfolge durch die entsprechenden Äquivalenzzahlen. Zu den in Kopie beigefügten Formularen und der dazugehörenden Anzahl der Kinder habe die Antragstellerin keine Ausführungen machen können. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe diese Argumentation der Antragstellerin ignoriert und nicht aufgenommen. [X.]ass die Antragsgegnerin mehr Personal beschäftigt habe, könne nicht der Grund für das Abweichen sein. [X.]ies sei auch unzutreffend. [X.]ie Antragsgegnerin habe selber dargestellt, dass nur die Kosten des pädagogisch notwendigen Personals herangezogen worden seien. Ebenso sei das Oberverwaltungsgericht nicht dem Vortrag der Antragstellerin nachgegangen, dass die [X.]erechnung des [X.], die die Antragsgegnerin vorgelegt habe, nicht der gesetzlichen Grundlage entsprochen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerdebegründung schon nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die genannten tatsächlichen Fragen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des [X.] zur [X.]emessungsgrundlage der [X.] überhaupt für dessen Entscheidung erheblich gewesen sind. Insbesondere trägt nach dessen maßgeblicher Rechtsauffassung der bloße Umstand, dass die tatsächlich gewährten Zuschüsse von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.][X.] genannten Quoten abweichen, nicht den Schluss, sie stünden nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 [X.] [X.][X.] in Einklang. Abgesehen davon kritisiert die [X.]eschwerde lediglich die Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht. Verstöße gegen "[X.]enkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze", die dem Oberverwaltungsgericht "bei der Würdigung und Abwägung der Tatsachen und Tatsachenbeschlüsse" unterlaufen seien, behauptet sie lediglich in pauschaler Weise in einer Art Zusammenfassung ([X.]eschwerdebegründung S. 64), ohne solche zuvor unter Angabe diese tragender Tatsachen schlüssig aufgezeigt zu haben.

Letzteres gilt auch, soweit sie anführt, der Träger, der sich darauf berufen habe, dass die 75,07 % korrekt ermittelt worden seien, hätte nachweisen müssen, dass diese Angaben "rechtmäßig" seien, was dieser jedoch schuldig geblieben sei; es gebe auch keine [X.]eweislastumkehr, so dass die Antragstellerin nunmehr nachweisen müsse, dass die 75,07 % korrekt ermittelt seien ([X.]eschwerdebegründung S. 62). Auch damit macht die [X.]eschwerde keinen der genannten Gesichtspunkte (wie etwa einen Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig geltend, der die Annahme einer Verletzung des [X.]es des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnte.

Selbst wenn man das Vorbringen der [X.]eschwerde dahingehend auslegen könnte, sie wolle einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen, wäre ein solcher Verfahrensfehler nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation von [X.]eiträgen ebenso wie bei Abgaben ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. [X.]as Oberverwaltungsgericht soll sich deshalb bei der Überprüfung von [X.] im Zweifel nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - [X.]E 116, 188). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen einer [X.]eitragssatzung nur insoweit erfolgt, als hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben werden. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, dass solche substantiierten Einwendungen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des [X.] zur [X.]emessungsgrundlage der [X.], insbesondere mit [X.]lick auf die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.][X.], geltend gemacht wurden.

Soweit die [X.]eschwerde ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Argumentation, die [X.] seien über die Meldungen gemäß § 3 Kita[X.]KNV zu ermitteln, "ignoriert und nicht aufgenommen" ([X.]eschwerdebegründung S. 61), ebenfalls als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstanden wissen will, genügt sie den [X.]arlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit dies auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des [X.] für die Entscheidung erheblich gewesen sein könnte.

Sollte die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen (z.[X.]. "Ausführungen konnte die Antragstellerin dazu nicht machen.", "Ihr wurde dafür kein rechtliches Gehör gewährt, [...].", "[X.]iesbezüglich wurde erstmals in dem Urteil darauf hingewiesen, [...].", "[...] die Antragstellerin nicht gehört [...]", "[...] im angegriffenen Urteil unberücksichtigt gelassen." [X.]eschwerdebegründung S. 60 ff.), kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Eine mangelnde Äußerungsmöglichkeit ist insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie selbst vorträgt, die Antragstellerin habe sich zu den Gesichtspunkten der beanstandeten [X.]erechnung äußern können. [X.]er Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich und im Einzelnen auf die von der [X.]eschwerde unter "Punkt 4 institutionelle Förderung - [X.]" genannten Gesichtspunkte des antragstellerischen Vortrags eingegangen ist, begründet als solcher noch keine Gehörsverletzung. Vielmehr ist mangels gegenteiliger substantiierter Hinweise der [X.]eschwerde davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht das in [X.]ezug genommene Vorbringen der Antragstellerin für rechtlich irrelevant gehalten hat. Soweit die [X.]eschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe "von vornherein mit[ge]teilt[...]", dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine Kostenüberdeckung erkennen könne ([X.]eschwerdebegründung S. 60), dürfte dies sogar in besonderer Weise geeignet gewesen sein, der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dienen, weil das Gericht seine (vorläufige) Rechtsauffassung mitgeteilt und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich unmittelbar dazu zu äußern und eine etwaige Gegenauffassung vertiefend zu begründen.

cc) Einen Verstoß gegen den [X.] legt die [X.]eschwerde ferner nicht substantiiert dar, soweit sie beanstandet, die Satzung habe dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht genügt, weil die Träger [X.] festgelegt hätten, die über den Platzkosten lägen. [X.]ie von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 vorgelegten entsprechenden [X.]erechnungen habe das Oberverwaltungsgericht mit dem unzutreffenden Hinweis zurückgewiesen, dass "den [X.]erechnungen höhere institutionelle Zuschüsse zugrunde gelegt worden seien, als der Antragsgegnerin tatsächlich zugrunde gelegt wurden". [X.]enn den vorgelegten [X.]erechnungen sei zu entnehmen, dass auf den ersten beiden Seiten der Anlagen [X.]2, [X.]3 und [X.]4 jeweils die [X.] in Höhe der tatsächlich gezahlten Zuschüsse berücksichtigt worden seien, die im Jahr 2016 ca. 75 % und 2017 ca. 76 % betragen hätten. Im Übrigen sei die [X.]erechnung der Antragstellerin aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen auch sachgerechter als die der Antragsgegnerin ([X.]eschwerdebegründung S. 65 ff.). Auch damit zeigt die [X.]eschwerde keinen der im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Fehler (wie etwa einen Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig auf. Insbesondere legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen [X.]erechnungen auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des [X.] zum Ansatz der institutionellen Förderung für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein könnten. [X.]er Sache nach greift die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen erneut lediglich die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht sowie dessen Tatsachenbewertung an.

dd) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den [X.] auch darin sehen sollte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe auch die neue [X.]erechnung der Gesamtkosten nach § 6 [X.] vorgenommen, weil die [X.] gleichgeblieben seien, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, darauf komme es nicht an, "weil die neue Satzung rückwirkend in [X.] getreten ist" ([X.]eschwerdebegründung S. 68 f.). [X.]ies ist zum einen unzutreffend. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht hat den Sachvortrag der Antragstellerin insofern für unsubstantiiert gehalten und den Umstand, dass die Satzung neu gefasst und rückwirkend in [X.] gesetzt wurde, um die vormals nach dem Kommunalabgabengesetz erfolgte Kalkulation zu korrigieren, lediglich als ein Indiz gewertet, das "insbesondere" gegen die Einschätzung der Antragstellerin spreche (vgl. [X.]). Eine Verletzung des [X.]es (§ 108 Abs. 1 VwGO) wäre zum anderen jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil die [X.]eschwerde damit keinen Umstand schlüssig aufzeigt, der etwa auf einen von ihr allgemein geltend gemachten Verstoß des [X.] gegen "[X.]enkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" hindeuten könnten. Vielmehr fehlt es dem genannten Vortrag der [X.]eschwerde auch deshalb an Schlüssigkeit, weil aus dem Umstand, dass die [X.] gleichgeblieben sind, nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch die [X.]erechnungsmethode gleichgeblieben ist.

ee) An einer ordnungsgemäßen [X.]arlegung einer Verletzung des [X.]es fehlt es auch, soweit die [X.]eschwerde vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der [X.]erechnung der Personalkosten nicht Prognosewerte aus den Jahren 2018 und 2019 heranziehen und die Forderung der Antragstellerin nach der Zugrundelegung der Ist-Werte der [X.] und 2017 nicht damit abwehren dürfen, eine Überdeckung scheide schon mangels Kostendeckung aus, da der Eigenanteil der Antragsgegnerin sehr hoch sei (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 69). [X.]amit wendet sie sich der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des [X.], § 15 [X.] [X.][X.] gebe nicht vor, wie die in die Kalkulation einfließenden Personalkosten zu ermitteln seien ([X.]). [X.]ie [X.]ehauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

[X.]as Gleiche gilt, soweit die [X.]eschwerde weiter vorträgt, der Anteil der Antragsgegnerin in [X.]ezug zum Höchstsatz sei nicht sehr hoch. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe dies pauschal in den Raum gestellt, ohne eine konkrete [X.]erechnung durchzuführen, obwohl sich eine [X.]erechnung, wenn man eine solche [X.]ehauptung aufstelle, gerade aufdränge. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Prognosewerte würden nach einer näher dargelegten [X.]erechnung wahrscheinlich zu einer Überdeckung führen (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 69 f.). [X.]amit wendet sich die [X.]eschwerde zum einen gegen eine angeblich fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht, das davon ausgeht, dass eine Fortschreibung der Personalkostenentwicklung für drei Jahre nicht zu einer Kostenüberdeckung führe, weil die nach den Jahren 2016 bis 2019 aufgeschlüsselten durchschnittlichen monatlichen Platzkosten die ihnen zugeordneten Höchstsätze der Elternbeiträge erheblich überstiegen. Zum anderen legt sie nicht dar, inwieweit ihre Überlegungen auch vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des [X.] Geltung beanspruchen, dass sich dem [X.]recht eine [X.]egrenzung des Höchstbetrages auf 50 % der umlagefähigen Platzkosten nicht entnehmen lässt. Eine Verletzung des [X.]es ist damit ebenfalls nicht dargetan.

ff) Einen Verstoß gegen den [X.] zeigt die [X.]eschwerde auch nicht auf, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die historische und systematische Auslegung der Norm verkannt, indem es ihr Vorbringen, dass die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] nicht in die Kalkulation hätten einbezogen werden dürfen, mit der [X.]egründung zurückgewiesen habe, § 16 Abs. 3 [X.] [X.][X.] regele allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Träger ([X.]eschwerdebegründung S. 71 ff.; [X.] f.). [X.]amit wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

gg) Eine Verletzung des [X.]es ist schließlich nicht dargetan, soweit die [X.]eschwerde sich darauf beruft, die [X.]eitragsstaffelung führe zu einer Ungleichbehandlung von Alleinerziehenden, weil diese einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens für die Kinderbetreuung aufwenden müssten. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang dem [X.]eweis, den die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten [X.]eispielsrechnung angetreten sei, nicht gestellt ([X.]eschwerdebegründung S. 74 ff.). [X.]as ist unzutreffend. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser [X.]erechnung ausdrücklich auseinander gesetzt, diese aber der Sache nach für unzutreffend gehalten ([X.]). [X.]as [X.]eschwerdevorbringen erweist sich deshalb auch hier als Kritik an der Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht, die eine Verletzung des [X.]es nicht zu begründen vermag. [X.]er Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe "die [X.]eweise nicht entsprechend der Auslegungsregeln und [X.]eweiswürdigung betrachtet" ([X.]eschwerdebegründung S. 75), bleibt daneben eine bloße [X.]ehauptung. Mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt und nicht als "Natur- und [X.]enkansätze" einfließen lassen, dass eine Alleinerziehende ihr Kind mehr als 8 Stunden täglich betreuen lassen müsse ([X.]eschwerdebegründung S. 76), wird ein Verstoß gegen den [X.] nicht substantiiert aufgezeigt.

b) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) rügen sollte.

[X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. [X.]ie Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner [X.]egründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). [X.]ie Gerichte können sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. [X.]as Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 8 f. m.w.[X.]). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die [X.]eschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf.

c) Sollte der im Zusammenhang mit den Ausführungen zur [X.]egründung der ausdrücklich geltend gemachten Verletzung des [X.]es ([X.]eschwerdebegründung S. 54 - 76) mit weiteren Formulierungen erhobene Vorwurf mangelnder Anhörung der Antragstellerin bzw. mangelnder [X.]erücksichtigung ihres Vorbringens ebenfalls als Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen sein, kann die [X.]eschwerde damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Ebenso wenig sind dem sonstigen Vorbringen der [X.]eschwerde zur angeblichen [X.] der angefochtenen Entscheidung substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Verfahrensfehlers zu entnehmen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.[X.]).

Meta

5 BN 3/19

28.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Mai 2019, Az: OVG 6 A 21.17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 5 BN 3/19 (REWIS RS 2020, 3949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3949

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 178/97

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