Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014, Az. 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 5156

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner - Verfassungsbeschwerden teils bereits unzulässig - iÜ keine Verletzung von Grundrechten


Gründe

A.

1

Schwerpunkt der [X.] ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Fortschreibung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005 beziehungsweise zum 1. Juli 2007, aber auch um Fragen der Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

1. Die [X.] in ihrer gegenwärtigen Gestalt geht auf die 1957 erfolgte Neugestaltung des Rentenversicherungssystems zurück, deren grundlegende Neuerung die Einführung der umlagefinanzierten dynamischen Rente war, wobei die Anpassung für Zugangs- und Bestandsrenten getrennt erfolgte, aber mit gleichem Ergebnis. Die Renten sollten nicht mehr Zuschuss zum Lebensunterhalt, sondern, auf der Grundlage des beitragspflichtigen [X.] berechnet, Lohnersatzleistung sein und den Lebensstandard angemessen sichern (vgl. [X.], in: [X.] zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung <[X.]>, vor §§ 63 ff. Rn. 20 ff. ).

3

Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Letztere fand über den [X.] der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Bestimmung der Höhe der Renten Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge im Mittel der letzten drei Jahre. Durch dieses Verfahren verblieben die Rentenleistungen nicht länger statisch, sondern entwickelten sich dynamisch, parallel zur Einkommensentwicklung der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt (vgl. [X.], 465 <466>).

4

Allerdings hatte der Gesetzgeber schon früh [X.]en auch hinausgeschoben (1978, 1983), von der tatsächlichen Entgeltentwicklung abweichende, relativ niedrige Anpassungssätze festgesetzt (1979, 1980, 1981) oder den Fortschreibungsmodus für die allgemeine Bemessungsgrundlage geändert (1984). Er hatte zudem 1984 in das Rentenversicherungsrecht einen programmatischen Grundsatz eingefügt, demzufolge bei der [X.] von einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden soll (vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 25; zur konkreten Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 5).

5

2. Durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) vom 18. Dezember 1989 ([X.]) wurde das Rentenversicherungsrecht als [X.] in das Sozialgesetzbuch inkorporiert. Dabei wurde die Rentenberechnung zwar völlig neu geregelt, die Grundprinzipien der mit der Rentenreform 1957 eingeführten Berechnung wurden aber im Wesentlichen beibehalten (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Vorbemerkungen zu §§ 63 - 88 [X.] Rn. 1 ). An die Stelle der allgemeinen Bemessungsgrundlage trat der aktuelle Rentenwert, dem nunmehr die Aufgabe zukommt, das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten abzubilden. Er knüpfte an den Wert der fortgeschriebenen allgemeinen Bemessungsgrundlage zum 31. Dezember 1991 an. Anders als bei der allgemeinen Bemessungsgrundlage jedoch erfolgte beim aktuellen Rentenwert bis 1. Juli 1999 eine Nettofortschreibung unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei Bruttoarbeitsentgelten und Renten (vgl. [X.], 465 <466>; zur konkreten Entwicklung des aktuellen [X.] in den alten [X.]esländern nach Inkrafttreten des [X.] vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 7).

6

3. Um den wegen der Bevölkerungsentwicklung zu erwartenden Anstieg des [X.] weiter abzumildern, sollte mit dem [X.] (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.]) ein "demografischer Faktor" in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] eingefügt werden. Dadurch sollten angesichts der weiter steigenden Lebenserwartung die [X.] infolge längerer Rentenlaufzeiten durch eine niedrigere Anpassung zum Teil wieder ausgeglichen und auf Beitragszahler und Rentner verteilt werden. Noch bevor er [X.] zur Anwendung kam, wurde er jedoch mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 ([X.]) zunächst bis Ende 2000 ausgesetzt, um [X.] für eine Neuregelung zu gewinnen (vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, vor §§ 63 Rn. 29).

7

Nachdem mit dem Gesetz zur Sanierung des [X.]eshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - [X.]) vom 22. Dezember 1999 ([X.]) die Anpassung für das [X.] an die Inflationsrate gebunden worden war, kam es mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 ([X.]) und zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ([X.] - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.]) erneut zu einer Rentenreform. Danach ergab sich die Veränderung des aktuellen [X.] nunmehr unter Berücksichtigung der Faktoren der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und des [X.] zur [X.] und der Angestellten. Zudem sollte - unabhängig vom Umfang der tatsächlich geleisteten Beiträge - der Anstieg des sogenannten [X.]s für die geförderte freiwillige private Alterssicherung von 0 auf 4 % dämpfend auf die [X.] einwirken. [X.] sollte der [X.] von 2002 an mit jährlich 0,5 % des Einkommens in Schritten von einem halben Prozentpunkt bis 2009 auf 4 % anwachsen. Dieser Anstieg sollte bei der [X.] um ein Jahr verzögert erstmals im Jahre 2003 und letztmals im Jahre 2010 berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, [X.], 56 f.).

8

Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftsentwicklung beschloss der Gesetzgeber mit dem [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ([X.]) sodann, die Fortschreibung des aktuellen [X.] im Jahr 2004 auszusetzen, die [X.] auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben abzusenken, den [X.] die vollständige Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner aufzuerlegen sowie den Rentenzahltermin für [X.] vom Monatsanfang auf das Monatsende zu verschieben.

9

4. Zur Vorbereitung einer erneuten Reform hatte die [X.] bereits im [X.] 2002 eine "[X.] in der Finanzierung der [X.] Sicherungssysteme" eingesetzt, die im August 2003 ihren Bericht vorlegte. Sie schlug vor, die Anpassungsformel um einen Nachhaltigkeitsfaktor zu ergänzen und die Anpassung künftig nicht mehr nach der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten, sondern nach der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte je Beitragszahler vorzunehmen (vgl. BTDrucks 15/2149, [X.] ff.). Durch das [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 21. Juli 2004 (BGBl I [X.]91) erhielt § 68 [X.] daraufhin folgende Fassung:

§ 68 Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der gesetzlichen [X.] und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des [X.] gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftig- ten Arbeitnehmer,

2. des [X.] zur [X.] und der Angestellten und

3. dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der [X.] des [X.] ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der [X.] und der Angestellten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren einschließlich der durch die [X.] aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für dieses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der [X.] und der Angestellten desselben Kalenderjahres und die an die [X.] abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte (§ 8 [X.]) durch den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des [X.] zur [X.] und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

1. der durchschnittliche Beitragssatz in der [X.] und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem [X.] für das [X.] subtrahiert wird,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der [X.] und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem [X.] für das [X.] subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. [X.] für das [X.] ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das [X.] als [X.] bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des [X.]en im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der [X.] wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der [X.] dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den [X.] auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der [X.] und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der [X.] wird ermittelt, indem das aus den [X.] auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der [X.] und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 [X.]) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der [X.] und der Angestellten desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der [X.] ist auf 1000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter α beträgt 0,25.

(5) …

(6) Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen [X.] in der [X.] und der Angestellten und der Nachhaltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen [X.] sind für das vergangene Kalenderjahr die dem [X.] zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen [X.] verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Abs. 2 Satz 3 sind die dem [X.] vorliegenden Daten aus der [X.] zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen [X.] verwendeten Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des [X.]en für das vergangene Kalenderjahr sind die dem [X.] im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen [X.] verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Zugleich wurde § 255e [X.] wie folgt gefasst:

§ 255e Bestimmung des aktuellen [X.] für die [X.]

vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011

(1) Bei der Ermittlung des aktuellen [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des [X.] zur [X.] und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des [X.] zur [X.] und der Angestellten und des [X.]s.

(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des [X.]s und des [X.] zur [X.] und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

1. der [X.] und der durchschnittliche Beitragssatz in der [X.] und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

2. der [X.] und der durchschnittliche Beitragssatz in der [X.] und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(3) Der [X.] beträgt für die Jahre

vor 2002 0,0 vom Hundert,

2002 0,5 vom Hundert,

2003 0,5 vom Hundert,

2004 1,0 vom Hundert,

2005 1,5 vom Hundert,

2006 2,0 vom Hundert,

2007 2,5 vom Hundert,

2008 3,0 vom Hundert,

2009 3,5 vom Hundert,

2010 4,0 vom Hundert.

(4) …

(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen [X.] in der [X.] und der Angestellten und für die Veränderung des [X.]s sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.

Bei der Bestimmung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005 war darüber hinaus auch noch die Sonderregelung des § 255f in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 4. Dezember 2004 ([X.]) zu beachten, die folgenden Wortlaut hatte:

§ 255f Bestimmung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005 die dem [X.] zu Beginn des Jahres 2005 für das [X.] vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

5. Bei der Fortschreibung des aktuellen [X.] zum 1. Juli 2005 konnte die dämpfende Wirkung des ansteigenden [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. Da somit trotz einer positiven Lohnentwicklung sich der neue aktuelle Rentenwert vermindert hätte, blieb es wegen der Schutzklausel des § 255e Abs. 5 [X.] bei der bisherigen Höhe des aktuellen [X.] (zur konkreten Entwicklung des aktuellen [X.] infolge der [X.] vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, § 68 Rn. 75).

6. Durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15. Juni 2006 ([X.] 1304) wurde die Fortschreibung wieder ausgesetzt, da eine negative [X.] infolge einer negativen Entgeltentwicklung befürchtet worden war. 2007 schließlich erfolgte wieder eine Erhöhung des aktuellen [X.] um 0,54 %. Die [X.] war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den [X.] sogar etwas erhöht hat; lediglich der [X.] war negativ (vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, § 68 Rn. 65a).

II.

Das Recht der Krankenversicherung der Rentner ist erst seit 1941 im System der [X.] Sicherung verankert. Ursprünglich sah die Sozialversicherung eine Krankenversicherung der Rentner nicht vor; der Schutz der erkrankten Rentenbezieher, die nicht selbst für sich sorgen konnten, fiel in den Bereich der öffentlichen Fürsorge. 1941 wurde dann die Krankenversicherungspflicht auf alle Invaliden- und [X.] erstreckt. Seither ist der Schutz der Rentner gegen das Risiko der Krankheit Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die in ihrem System, den Voraussetzungen des [X.], der Beitragspflicht der Versicherten und der Art der Finanzierung vielfach verändert worden sind (vgl. [X.]E 69, 272 <274>).

1. Nach dem [X.] vom 17. Juni 1949 ([X.]) war der Krankenversicherungsschutz für die Rentner zunächst unentgeltlich. Mit Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner ([X.]) vom 12. Juni 1956 ([X.] 500) wurde die Krankenversicherung der Rentner erstmalig als Teil des [X.] ([X.]) - Krankenversicherung - geregelt und zur eigenen Aufgabe der Krankenkassen gemacht. Kurz danach erfolgte eine Neuregelung des [X.] der Rentner im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit den [X.] vom 23. Februar 1957 ([X.] 45 und 88) wurde gleichlautend in § 1235 Nr. 5 [X.] und § 12 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) das Recht der Rentner auf "Zahlung von Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner" als Regelleistung der [X.] ausgestaltet (vgl. [X.]E 69, 272 <274 f.>).

2. Der 1941 eingeführte Krankenversicherungsschutz der Rentner war ursprünglich als Ergänzungsleistung zur Rente gedacht; die von den Krankenkassen für den Krankenversicherungsschutz benötigten Beträge sollten in Form von pauschalen Beiträgen der [X.] an die Krankenkassen aufgebracht werden. Das Gebot einer Kostendeckung ist jedoch nur bis 1948 realisiert worden. Von da ab entstanden in der Krankenversicherung der Rentner Fehlbeträge. Obschon auch die [X.] immer höhere Beiträge an die Krankenkassen zahlten, wuchs im Laufe der Jahre auch der Anteil der Aufwendungen für die Rentner, den die Krankenkassen aus den Beiträgen der anderen Krankenversicherten zu finanzieren hatten (vgl. [X.]E 69, 272 <276>).

Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Krankenversicherung der Rentner in der Folgezeit in den Zugangsvoraussetzungen, der Tragung und Bemessung der Beiträge sowie der [X.] vielfach verändert worden. Von 1983 an wurde die bisherige Finanzierung der Ausgaben der Krankenversicherung der Rentner durch Pauschalbeiträge der [X.] in Höhe von zuletzt 11,7 % der von ihnen an die Pflichtversicherten geleisteten Renten von einer individuellen Beitragserhebung abgelöst und den versicherungspflichtigen Rentnern die [X.] auferlegt. Nunmehr hatten die Rentner aus der Rente den vollen Beitrag zu zahlen, erhielten jedoch einen Beitragszuschuss des [X.]s. Der Zuschuss hatte anfangs die Höhe des vollen Beitrags aus der Rente, wurde jedoch vom 1. Juli 1983 an stufenweise zugleich mit den jährlichen [X.]en abgeschmolzen, bis er vom 1. Juli 1987 an nur noch die Hälfte des Beitrags aus der Rente betrug (vgl. [X.]E 102, 68 <70 f.>). Der Beitragssatz hierfür war zunächst bis 30. Juni 1989 bundeseinheitlich auf 11,8 % festgeschrieben, wurde jedoch ab 1. Juli 1989 auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen angehoben und dynamisiert; er betrug in den alten Ländern zunächst 12,9 % und änderte sich dann jeweils zur Jahresmitte (vgl. [X.], 297 <302>).

3. Im [X.] ([X.]) - Gesetzliche Krankenversicherung - war die Beitragstragung für [X.] mit Rentenbezug zunächst bis 31. Dezember 1991 in § 250 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des [X.] ([X.] - [X.]) vom 20. Dezember 1988 ([X.] 2477) geregelt. Mit dieser Vorschrift waren die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen der [X.] weitgehend inhaltsgleich übernommen worden. Durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) vom 18. Dezember 1989 ([X.]) wurde die Beitragstragung für [X.] mit Rentenbezug mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestrichen und in § 249a [X.], der bis 30. Juni 2005 folgenden Wortlaut hatte, grundlegend neu geregelt:

§ 249a Tragung der Beiträge bei [X.] mit Rentenbezug

[X.], die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

Für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung galt nach § 247 [X.] zunächst der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den der [X.] jeweils zum 1. Januar eines Jahres feststellte. Um unbeabsichtigte Auswirkungen bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs zu vermeiden, wurde § 247 [X.] durch das [X.] (3. [X.] - [X.]) vom 10. Mai 1995 ([X.] 678) sodann dahingehend neu gefasst, dass für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 1997 nicht mehr der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen, sondern der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse anzuwenden war.

4. Mit dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] - [X.]) vom 14. November 2003 ([X.] 2190) beschloss der Gesetzgeber sodann, dass die Versicherten ab 1. Januar 2006 einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,5 % tragen sollen. Hintergrund war die Absicht, die Arbeitgeber und [X.] in einem Umfang zu entlasten, der in etwa den Aufwendungen der Krankenkassen für das Krankengeld entsprechen sollte. Darüber hinaus sollte zum 1. Januar 2005 der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen und den Versicherten ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie den Zahnersatz durch eine private Versicherung oder eine pauschale Zusatzkrankenversicherung absichern wollen (vgl. BTDrucks 15/1525, [X.], 76 f.).

Es zeigte sich jedoch, dass die Einführung einer eigenständigen Zahnersatzversicherung zu Schwierigkeiten in der Praxis führen würde. Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 ([X.] 3445) nahm der Gesetzgeber daraufhin die den Zahnersatz betreffenden Änderungen des [X.]es zurück. Um die geplante Entlastung der Arbeitgeber dennoch zu erreichen, erfolgte eine Änderung des neu eingeführten § 241a [X.] dahingehend, dass nunmehr bereits ab 1. Juli 2005 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 % erhoben wurde (vgl. BTDrucks 15/3681, [X.]). § 241a [X.] in der Fassung des [X.] lautete:

§ 241a Zusätzlicher Beitragssatz

(1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in [X.] festgesetzt werden, entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.

§§ 247 und 249a [X.] erhielten zum 1. Juli 2005 folgende Fassung:

§ 247 Beitragssatz aus der Rente

(1) Bei [X.] gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. … Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als [X.]punkt der Beitragssatzveränderungen aufgrund von § 241a der 1. April 2005.

(2) …

(3) …

§ 249a Tragung der Beiträge bei [X.] mit Rentenbezug

[X.], die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.

B.

I.

1. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 79/09 (Beschwerdeführerin zu 1) ist am 3. Juni 1940 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente für Frauen, darüber hinaus noch eine Witwenrente. Sie ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte der [X.] ihr mit, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 ([X.] 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 ([X.] 1578) der monatliche Rentenbetrag ihrer Altersrente für Frauen in Höhe von 1.156,38 Euro sowie ihrer Witwenrente in Höhe von 53,91 Euro ab 1. Juli 2005 unverändert bleibe. Allerdings ergäben sich zu diesem [X.]punkt Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner, weshalb sich die monatlichen Rentenzahlbeträge von bisher 1.051,73 Euro auf 1.046,52 Euro beziehungsweise von 49,03 Euro auf 48,78 Euro verringerten.

Mit ihrem Begehren, unter anderem durch eine Erhöhung des monatlichen [X.] zum 1. Juli 2005 einen höheren Zahlbetrag ihrer Rente zu erreichen, blieb die Beschwerdeführerin zu 1) im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Zuletzt wies das [X.] die Sprungrevision der Beschwerdeführerin zu 1), die insoweit nur noch die Erhöhung des [X.] entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 begehrte, als unbegründet zurück. Die Ablehnung einer Rentenerhöhung durch den [X.] sei rechtmäßig, die gleichbleibende Höhe des aktuellen [X.] trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0,12 % beruhe auf der Dämpfung des Anstiegs durch den [X.] und den Nachhaltigkeitsfaktor, wobei angesichts des bescheidenen Anstiegs der Bruttolohn- und -gehaltssumme beide in der Lage gewesen seien, eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 zu verhindern.

[X.]mäßige Rechte der Beschwerdeführerin zu 1) seien hierdurch nicht verletzt. Dabei könne offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung der Renten überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG falle oder lediglich eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung darstelle. Auch wenn man den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenerhöhung als beeinträchtigt ansähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die Einfügung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] sei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt gewesen, das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung zu sichern, indem der Beitragssatz für die jüngere Generation bezahlbar bleibe. Diese die Rentenerhöhung dämpfenden Maßnahmen seien der Beschwerdeführerin zu 1) auch zumutbar. Ohne Berücksichtigung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors hätte die Rentenerhöhung bei einem Standardrentner bei circa 1,35 Euro im Monat gelegen. Mit der Einführung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors sei, zumindest was die [X.] zum 1. Juli 2005 betreffe, auch keine dauerhafte Abkopplung der Rente der Beschwerdeführerin zu 1) oder gar eine Aushöhlung ihres Rentenanspruchs verbunden. Sie werde durch das Unterbleiben der [X.] zum 1. Juli 2005 weder zur Empfängerin von [X.] noch werde sie vom allgemeinen Wirtschaftswachstum abgekoppelt.

Mit ihrer [X.]beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen vorgenannte Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, dem Gesetzgeber sei es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums verwehrt, Merkmale des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Versicherungsverhältnis in der Vorsorgephase in seiner Eigenart bestimmt hätten, zum Nachteil der Versicherten zu verändern oder zu beseitigen. Er müsse für die derzeitigen Rentner ein Regelwerk zur Anpassung der Renten erhalten, durch das eine adäquate Umsetzung der durch Vorleistungen begründeten Rechtsstellung gewährleistet werde. Mit der "[X.]" ihrer Rente zum 1. Juli 2005 aufgrund der Einfügung des [X.]s und Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] werde deshalb rechtswidrig in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum eingegriffen. Die hierdurch bewirkte finanzielle Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige keine andere Beurteilung, da Finanzierungsschwierigkeiten nicht schon als solche Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum rechtfertigten könnten. Darüber hinaus sei ihr eine erneute "[X.]" auch nicht zumutbar, zumal systematisch vom Grundsatz der an der Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten jährlichen [X.]en abgewichen werde. Schließlich sei der Eingriff in ihr Eigentum auch nicht deshalb hinzunehmen, weil ihm ein finanziell geringes Gewicht beizumessen wäre. Allein im Jahre 2005 habe ihre Rente eine inflationäre Entwertung von monatlich 15,70 Euro erfahren und sich um weitere 5,21 Euro aufgrund steigender Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner verringert.

2. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1235/09 (Beschwerdeführerin zu 2) ist am 27. August 1940 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Mai 2001 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen und ist gleichfalls Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Auch ihr teilte der [X.] mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" mit, dass ihr Rentenbetrag in Höhe von 743,42 Euro monatlich über den 1. Juli 2005 hinaus unverändert bleibe. Änderungen ergäben sich jedoch bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner, weshalb sich der [X.] von bisher 675,40 Euro auf 672,05 Euro monatlich verringere.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos. In seinem die Klage abweisenden Urteil schloss sich das Sozialgericht den Ausführungen des [X.]s in vorgenannter Entscheidung im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) an. Hinsichtlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s ergänzend aus, im Kontext der Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei in der Mehrbelastung in Höhe von 0,45 % keine Überforderung der Rentner zu sehen, zumal auch in der Summe der Maßnahmen das Rentenniveau nicht derart absinke, dass die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere.

Mit ihrer [X.]beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) unmittelbar gegen die Entscheidungen des [X.]s und des [X.] sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie macht geltend, in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt zu sein. Sie teilt insoweit die Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1) und trägt ergänzend vor, dass ihre Rente allein im Jahre 2005 eine inflationäre Entwertung von monatlich 10,13 Euro erfahren habe. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 3,35 Euro, durch dessen Einführung gleichfalls rechtswidrig in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden sei, da dieser faktisch eine Rentenkürzung darstelle. Darüber hinaus werde sie durch diesen auch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

3. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1298/09 (Beschwerdeführer zu 3) ist am 31. Mai 1930 geboren. Er bezieht seit dem 1. Juni 1993 eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit Bescheid vom 8. März 2004 teilte der [X.] ihm mit, für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner sei ab dem 1. April 2004 ein Beitragssatz von 14,7 % (statt bisher 15,2 %) zu Grunde zu legen. Zudem habe er ab diesem [X.]punkt den Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner nicht mehr nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe zu tragen. Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem er sich gegen seine Belastung mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag und die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags nach dem allgemeinen statt dem ermäßigten Beitragssatz wandte, erhob er hiergegen Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Während des Klageverfahrens ging ihm am 18. Juni 2005 die "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu, wonach der Betrag seiner Altersrente in Höhe von 1.906,36 Euro monatlich über den 1. Juli 2005 hinaus unverändert blieb, sich aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner jedoch der [X.] von bisher 1.733,84 Euro auf 1.725,25 Euro monatlich verringerte. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer zu 3) im anhängigen Klageverfahren auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Höhe der von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sei verfassungswidrig. Der [X.] wertete seine Ausführungen als Widerspruch gegen die Erhebung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 zurück. Sodann erhob der Beschwerdeführer zu 3) am 21. September 2005 erneut Klage, mit der er sich gegen die Tragung höherer monatlicher Beiträge zur Pflegeversicherung als der Hälfte des Beitrags und höherer monatlicher Krankenversicherungsbeiträge als der Hälfte der nach dem für Versicherte ohne Krankengeldanspruch geltenden ermäßigten Beitragssatz berechneten Beiträge sowie die unterbliebene Rentenerhöhung 2005 wandte. Das Sozialgericht wies, nach Verbindung der Verfahren, die Klagen als unbegründet ab.

Die hiergegen gerichtete Sprungrevision wies das [X.] gleichfalls als unbegründet zurück, wobei es die Klage, soweit sie sich gegen die zum 1. Juli 2005 festgesetzte Höhe des (Brutto-) [X.] richtete, mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens als unzulässig erachtete. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer zu 3) durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Verschiebung der [X.] zu Lasten der Beschäftigten und Rentenbezieher habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für das im Wesentlichen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommene Krankengeld gestanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber das auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich legitime Anliegen verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des [X.] im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen. Dabei habe er die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gewichten dürfen. Insoweit habe er auch die Rentner in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsausgaben beteiligen und entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranziehen dürfen. Darüber hinaus stellten die im Revisionsverfahren überprüften "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung der Rentner gemessen an Art. 14 GG auch im Kontext anderer Beitragserhöhungen der letzten Jahre, der "Einschnitte" im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Unterbleiben von [X.]en in den Jahren 2004 und 2005 sowie der ab 2005 schrittweise beginnenden Besteuerung von Renten keine Überforderung des Beschwerdeführers zu 3) dar, da sie nicht derart niveauabsenkend seien, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere.

Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 3) unmittelbar gegen die im Verwaltungsverfahren und im fachgerichtlichen Rechtsweg ergangenen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, er habe den Rechtsweg auch bezüglich der mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" getroffenen Regelung zur Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2005 erschöpft. Über die Darstellung der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) hinaus trägt er ergänzend weiter vor, er werde nicht nur durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner, sondern auch durch die Heranziehung des allgemeinen statt des ermäßigten [X.] als Berechnungsgrundlage seines Beitrags in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Krankengeldanspruch hätten, der Beitragssatz zu ermäßigen. Insoweit liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner vor, da auch sie keinen Anspruch auf Krankengeld hätten.

4. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1701/09 (Beschwerdeführer zu 4) ist am 19. Januar 1938 geboren. Er bezog zunächst ab 1. August 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, erhält seit dem 1. Februar 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und ist gleichfalls Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Auch ihm teilte der [X.] mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" mit, dass der Rentenbetrag seiner Altersrente in Höhe von 1.595,75 Euro monatlich ab 1. Juli 2005 unverändert bleibe, sich aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner jedoch der monatliche [X.] von bisher 1.459,31 Euro auf 1.452,13 Euro verringere.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Zuletzt wies das [X.] seine Sprungrevision, mit der er beantragt hatte, das Urteil des [X.] sowie den Bescheid zur [X.] 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit der [X.] darin festgestellt habe, dass er ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner aus seiner Rente zu tragen habe, sowie den [X.] zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. Juli 2005 entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 anzupassen, als unbegründet zurück. Dabei machte es sich im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des Geldwerts des Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 in vollem Umfang die Ausführungen in vorgenannter Entscheidung des [X.]s im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) zu eigen, während die Zurückweisung des geltend gemachten Anfechtungsbegehrens mit gleicher Begründung erfolgte wie im Fall des Beschwerdeführers zu 3).

Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 4) unmittelbar gegen die Entscheidungen der Verwaltung und der Fachgerichte sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Über die Darstellung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) hinaus trägt er ergänzend vor, er habe allein im Jahr 2005 einen Kaufkraftverlust seiner Rente von monatlich 21,88 Euro hinnehmen müssen. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner, wodurch sich seine Rente um weitere 7,18 Euro monatlich verringert habe. Insoweit dürfe nicht außer [X.] gelassen werden, dass angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich sei, dass die Befreiung der Arbeitgeber von der Tragung der Kosten des Krankengeldes den alleinigen Grund für die Beitragserhöhung bilde. Dadurch werde das Maß zulässiger Belastung überschritten, da er zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet worden sei, der zur Finanzierung einer Leistung verwendet werde, auf die er bereits dem Grunde nach keinen Anspruch haben könne.

5. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3148/10 (Beschwerdeführerin zu 5) ist am 29. April 1955 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2000 eine abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, darüber hinaus eine Zusatzversorgung aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Mit "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte der [X.] ihr mit, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 ([X.] 2007 - RWBestV 2007) vom 14. Juni 2007 ([X.] 1113) sich der monatliche Rentenbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.017,04 Euro ab 1. Juli 2007 auf 1.022,49 Euro erhöhe. Dadurch ändere sich auch die Höhe der aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner, der monatliche [X.] betrage daher statt 920,43 Euro künftig 925,36 Euro.

Mit ihrem Begehren, eine höhere [X.] zum 1. Juli 2007 zu erreichen, blieb auch die Beschwerdeführerin zu 5) im Verwaltungsverfahren und fachgerichtlichen Rechtsweg ohne Erfolg. Zuletzt verwarf das [X.] die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde als unzulässig. Die Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei.

Hiergegen richtet sich die [X.]beschwerde, mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin zu 5) macht geltend, in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ihr Vortrag hierzu ist weitestgehend mit dem der Beschwerdeführerin zu 1) identisch. Ergänzend trägt sie lediglich vor, sie habe allein im Jahr 2007 einen Kaufkraftverlust ihrer Rente von monatlich 21,17 Euro hinnehmen müssen, welcher durch die [X.] 2007 nur in Höhe von 4,93 Euro ausgeglichen worden sei.

II.

In den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 haben das [X.] namens der [X.]esregierung, das [X.], die [X.], der [X.] - Spitzenverband, die [X.], der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] Stellung genommen. Die drei letztgenannten halten die [X.] für begründet, die übrigen für unbegründet.

C.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 [X.]G liegt nicht vor. Den [X.] kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die [X.] haben keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die [X.] sind zum Teil unzulässig.

1. Soweit sich die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu 3) gegen die Höhe des mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zum 1. Juli 2005 festgesetzten [X.] richtet, ist angesichts des nicht durchgeführten Vorverfahrens der Rechtsweg nicht erschöpft.

2. Die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) gerügte Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt dem ermäßigten Beitragssatz genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer [X.]beschwerde zu stellen sind.

Die Begründung von [X.] erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.]E 89, 155 <171>). Soweit das [X.] bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. [X.]E 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). [X.] müssen sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris). Diesen Maßstäben genügen die Beschwerdebegründungen nicht. Der Vortrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zeigt insoweit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht auf.

Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG können nur Ansprüche sein, die sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben oder ergeben haben (vgl. [X.]E 69, 272 <304>). Der Gesetzgeber hat jedoch den Rentnerinnen und Rentnern zu keinem [X.]punkt einen Anspruch darauf gewährt, zu Beitragszahlungen lediglich auf der Grundlage eines wegen des nicht vorhandenen Krankengeldanspruchs ermäßigten [X.] herangezogen zu werden.

Soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt des ermäßigten [X.] eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen glauben, lassen sie die bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe außer [X.]. Das [X.] hat bereits mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz festgestellt, dass es vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben, obwohl Rentnerinnen und Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben und § 243 Abs. 1 [X.] für diesen Fall an sich einen ermäßigten Beitragssatz vorsieht (vgl. [X.]K 13, 372 <378>). Die Regelungen der §§ 247, 248 [X.] seien spezieller. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. [X.]E 79, 87 <101>; 90, 226 <240>) werde nicht verletzt, da mit der Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz keine systemwidrige Sonderlast verbunden sei. Denn die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnerinnen und Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen ihre eigenen Beiträge bei weitem und das [X.] habe auf den Beitragssatz einen relativ geringen Einfluss (vgl. [X.]K 13, 372 <378>).

3. Auch soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) rügen, sie würden durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, lässt ihr Vortrag eine plausible Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzung vermissen. Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, inwieweit sie durch die gesetzlichen Regelungen gegenüber den von ihnen benannten Vergleichsgruppen benachteiligt würden (vgl. [X.]E 131, 66 <82 ff.>).

4. Soweit der Beschwerdeführer zu 3) den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004, mithin auch die Abschaffung der Pflicht des [X.]s, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner zur Hälfte zu tragen, angreift, entbehrt die Rüge jeglicher Substanz (zur [X.]mäßigkeit der Abschaffung der Pflicht des [X.]s vgl. [X.]K 14, 287).

5. Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) ist insgesamt unzulässig. Soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s richtet, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, ist sie nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G). Mit den prozessualen Ausführungen des [X.]s setzt sie sich nicht auseinander; sie behauptet insbesondere keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des [X.]s.

Soweit sich die [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) gegen die Entscheidungen des [X.] und des [X.] sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen richtet, hat die Beschwerdeführerin zu 5) den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der [X.]beschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) gebietet, dass die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten [X.]verletzung zu erwirken (vgl. [X.]E 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. [X.]E 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. [X.]E 83, 216 <228>). Dies war hier nicht der Fall. Die Anforderungen, die das [X.] an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt, sind nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das [X.] verlangt, dass die Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 12. September 1991 - 1 BvR 765/91 - und vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, [X.]-1500 § 160a Nr. 6 und 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] im konkreten Fall zu hohe, unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage gestellt hätte. Denn zu Recht weist das [X.] darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin zu 5) in ihrer Beschwerdebegründung mit keinem Wort mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s und nur mit einer einzigen Entscheidung des [X.]s zur Frage der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auseinander gesetzt hat.

II.

Im Übrigen, also soweit die Beschwerdeführer zu 1), 2) und 4) das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Erhebung eines zusätzlichen, von ihnen allein zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner rügen, sind die [X.] jedenfalls unbegründet.

1. Grundrechte der Beschwerdeführer werden durch die unterbliebene Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2005 nicht verletzt.

a) In der Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (stRspr; vgl. [X.]E 128, 138 <147>; 131, 66 <80> m.w.N.). Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche [X.] mit umfasst (vgl. [X.]E 64, 87 <97 f.>; 100, 1 <44>). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. [X.]E 128, 138 <149 ff.>) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt ([X.]E 128, 138 <152 ff.>). Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 ([X.]) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 21. Juli 2004 (BGBl I [X.]91) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.], insbesondere durch Einfügung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. [X.]E 128, 138 <147 ff.>).

Das [X.] hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. [X.]E 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.

aa) Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem [X.] vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil [X.] und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten [X.] miteinander verbunden sind (vgl. BTDrucks 15/2149, [X.]).

Maßgebend für die Einführung des [X.]s war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem [X.] bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der [X.]esregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, [X.]).

Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der [X.] eingesetzten "[X.] in der Finanzierung der [X.] Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der [X.] verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der [X.], dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum [X.] nicht über 20 % und bis zum [X.] nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. BTDrucks 15/2149, [X.] f., 32 ff.).

bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. [X.]E 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) sowohl die Einfügung des [X.]s als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] als geeignet und erforderlich ansehen.

Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Altersvorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der [X.] insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im [X.] den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des [X.]s war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die [X.]en bis zum [X.] um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 82).

Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der [X.] von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von [X.] zu [X.]n abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. BTDrucks 15/2149, [X.]3). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitragssatzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen [X.]raum bis 2030 führt (BTDrucks 15/2149, S. 34).

Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten [X.], wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes [X.] steigen dürften (vgl. BTDrucks 14/4595, [X.] f.), innerhalb der [X.] des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. [X.]E 76, 220 <241>). Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren [X.]eszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. [X.], 465 <471>). Nach Angaben der [X.]esregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der [X.] im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des [X.]eshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.

cc) Die mit den [X.] angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005, auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] haben zwar, insbesondere aufgrund der Einfügung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors, ein strukturelles Gewicht. Die Anpassung der Renten erfolgt aber nach wie vor lohnorientiert. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um tendenziell, aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der [X.] berücksichtigen. Damit die rechnerisch getrennt voneinander zu ermittelnden Dämpfungsfaktoren im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des aktuellen [X.] führen, wenn sie einzeln oder in ihrem Zusammenwirken eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung überlagern, wurde zudem mit dem [X.] in § 68 Abs. 6, § 255e Abs. 5 [X.] eine Schutzklausel eingefügt, nach der sie bei der Ermittlung des neuen aktuellen [X.] nur insoweit angewendet werden, wie sie eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung neutralisieren.

Die Bewertung der erbrachten Vorleistungen hat der Gesetzgeber damit nicht geändert, die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt (vgl. [X.]E 54, 11 <28>), wird nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrenten erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Die anpassungsdämpfende Wirkung des [X.]s steht im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es trotz einer Beitragsbelastung von bis zu 22 % ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern, mithin die mit der Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des [X.] einhergehende Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren (vgl. BTDrucks 14/4595, [X.] ff.). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hierfür aufzuwendenden Beträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des [X.]s in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. BTDrucks 14/4595, [X.]).

Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen [X.] führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Angesichts des geringen Anstiegs der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in den alten Ländern im Jahr 2004 gegenüber dem [X.] um 0,12 % hätte sich der aktuelle Rentenwert ohne Berücksichtigung des [X.]s und des Nachhaltigkeitsfaktors lediglich um 0,03 Euro von 26,13 Euro auf 26,16 Euro erhöht. Auf einen Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten bezogen entspräche dies einer Rentenerhöhung von monatlich 1,35 Euro, auf die Beschwerdeführer bezogen wären es monatlich bei der Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) rund 1,33 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) rund 0,86 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) rund 2,19 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) rund 1,83 Euro gewesen. Zwar minderte sich zugleich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung. Tatsächlich stieg der [X.] gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Prozentpunkte (vgl. Statistik der [X.], Rentenversicherung in [X.]reihen 2012, [X.]74). Im [X.]raum zwischen 2004 und heute sind die Veränderungen deutlicher spürbar. Doch muss auch diesbezüglich ein "unzumutbarer Nachteil" näher begründet werden.

b) Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Mit Blick auf die durch das 21. [X.]sgesetz angeordnete Verschiebung der [X.] im Jahre 1978 und die Abkoppelung der [X.]en von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das [X.] unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen (vgl. [X.]E 64, 87 <104 f.>).

Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen [X.] verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden [X.]punkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. [X.]E 69, 272 <309>), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige [X.] gehören (vgl. [X.], 465 <473>). Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen [X.] die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. [X.], 465 <473> m.w.N.). Schließlich dürfen die Regelungen über die [X.] nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. [X.]E 64, 87 <97 f.>).

Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene [X.] zum 1. Juli 2005 jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird (vgl. [X.], 465 <473>).

2. Die den Rentnerinnen und Rentnern durch das [X.] und das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, verletzt die Beschwerdeführer gleichfalls nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

a) Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Belastung mit einem zusätzlichen, von den [X.] allein zu tragenden Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Der nach dem früheren Recht der [X.] ([X.]) begründete Anspruch auf einen Beitragszuschuss des [X.]s ist zwar vom [X.] als durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Position anerkannt worden, weil die Norm des § 1235 Nr. 5 [X.] den Versicherten eine Rechtsposition gewährleiste, die ihnen zugeordnet sei, nicht unerheblich auf Eigenleistungen beruhe und ihrer Existenzsicherung zu dienen bestimmt sei. Zwar garantiere § 1235 Nr. 5 [X.] den Berechtigten keinen Anspruch auf Beitragsleistung in einer bestimmten Höhe; er gewährleiste indessen als gesetzliche Regelleistung den Versicherten, dass sie mit Hilfe der Rentenversicherung in die Lage versetzt werden, nach Eintritt des Versicherungsfalls einen ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Die Höhe der Krankenkosten und dadurch bedingt der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung könnten ohne die Regelleistungen nach § 1235 Nr. 5 [X.] dazu führen, dass Rentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Dadurch würde eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen können. Versicherte könnten daher nicht auf eine ausschließliche Eigenfinanzierung ihres [X.] verwiesen werden (vgl. [X.]E 69, 272 <304 ff.>).

Mit Inkorporation des Rentenversicherungsrechts als [X.] in das Sozialgesetzbuch durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde die Beitragstragung für [X.] mit Rentenbezug mit Wirkung zum 1. Januar 1992 allerdings grundlegend neu geregelt. § 249a [X.] bestimmte nunmehr, dass [X.], die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen. Gleichzeitig wurde für diesen Personenkreis in § 106 [X.] kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des [X.]s mehr aufgenommen. Mit Blick auf die durch § 59 Abs. 1 [X.] ([X.]) - Soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 249a [X.] in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung begründete vergleichbare Verpflichtung des [X.]s, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen, hat das [X.] in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 jedenfalls offen gelassen, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] überhaupt ein subjektivöffentliches Recht auf eine Beteiligung des [X.]s an dem Beitrag zur Pflegeversicherung geschaffen hat (vgl. [X.]K 14, 287 <289>).

Ob die zum früheren reichsversicherungsordnungsrechtlichen Anspruch gegen den [X.] auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner ergangene Rechtsprechung auch auf die im Sozialgesetzbuch ausgestaltete rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Versicherten zu übertragen ist, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man in der Erhebung des zusätzlichen von den Rentnern allein zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Denn auch sie stellt sich als gesetzliche Maßnahme dar, die einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bewirken und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würde (vgl. [X.]E 128, 138 <147 ff.>). Sie ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

b) Die mit dem [X.] und dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 ([X.] 3445) angestrebte Senkung des [X.] und damit auch der Lohnnebenkosten ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt, denn mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherung sollte die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen sollte (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 72).

Die Einführung des von den Rentnern allein zu tragenden zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner wurde durch das [X.] in die Wege geleitet, dessen Ziel es war, die gesetzliche Krankenversicherung vor dem Hintergrund des damaligen [X.] und der dadurch verursachten Finanzierungslücke, die nach Ansicht des Gesetzgebers weder durch weitere Beitragssatzsteigerungen noch durch die Rationierung von Leistungen geschlossen werden konnte, vor allem durch strukturelle Änderungen finanziell zu entlasten; zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das [X.] und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden (vgl. BTDrucks 15/1525, [X.] f.).

Zur Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sollten unter anderem der Zahnersatz ab 2005 allein von den Versicherten mit einem einkommensunabhängigen Beitrag finanziert und ab dem [X.] das Krankengeld umfinanziert werden. Zur Beteiligung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen sollte ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % eingeführt werden, der nur von den Mitgliedern getragen werden sollte. Zugleich sollte der allgemeine Beitragssatz entsprechend sinken und insoweit auch die Belastungen der Beitragszahler durch den zusätzlichen Beitragssatz im Ergebnis gemildert werden (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 76 f.). Nachdem sich bei der Vorbereitung der Umsetzung jedoch gezeigt hatte, dass die Erhebung eines festen Beitrags in einer eigenen Zahnersatzversicherung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 ([X.] 3445) die gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes rückgängig gemacht. Um die mit dem [X.] angestrebten Beitragssatzsenkungen bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz dennoch sicherzustellen, wurde der zusätzliche Beitragssatz auf 0,9 % angehoben und das Inkrafttreten dieses erhöhten zusätzlichen [X.] auf den 1. Juli 2005 vorgezogen (vgl. BTDrucks 15/3681, [X.]).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer veranlasst der Umstand, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Erhebung des [X.] im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung des [X.] genannt hat (vgl. BTDrucks 15/1525, [X.], 76 f., 79), insoweit keine andere Beurteilung. Zu Recht geht das [X.] davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern mit "Umfinanzierung des Krankengeldes" allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in der Arbeitgeber und [X.] entlastet werden sollten (vgl. [X.], 19 <26 f.>).

c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. [X.]E 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen.

Gegen die Einschätzung, die Maßnahme ermögliche das [X.] und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken, ist nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber erwartete eine Entlastung der Arbeitgeber und [X.] in einer finanziellen Größenordnung von 2,2 bis 2,3 Mrd. Euro im Jahr 2005 und von 4,5 Mrd. Euro ab dem [X.]. Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Mio. Euro und ab 2006 von 900 Mio. Euro ergeben (vgl. BTDrucks 15/3681, [X.], 5), welche indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlasten sollten (vgl. [X.], 19 <28>).

Es liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten [X.], wenn er aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der Senkung des [X.] und damit auch der Lohnnebenkosten Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass hohe Lohnnebenkosten zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen, in der [X.] des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. [X.]E 76, 220 <241>). Ein milderes Mittel stand ihm nach eigener Einschätzung vor dem Hintergrund der zeitgleich in die Wege geleiteten strukturellen Reformen nicht zur Verfügung; zentrale medizinische Leistungen zu rationieren, konnte von ihm von [X.] wegen nicht verlangt werden.

d) Bei einem Vergleich der Schwere der - unterstellten - grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist den Rentnern die ihnen auferlegte zusätzliche [X.] zumutbar. Sie ist nicht derart gravierend, dass sie von ihnen nicht getragen werden könnte, zumal die auferlegte zusätzliche Belastung [X.] ausgestaltet ist. Die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2005 führte im Ergebnis zu einer weiteren Belastung der Rentner von 0,45 % des [X.]. Bezogen auf eine monatliche Standardrente im Juli 2005 in Höhe von 1.176 Euro in den alten Ländern bedeutete dies eine Minderung des monatlichen [X.]s um 5,29 Euro, bezogen auf die Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) um 5,21 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) um 3,35 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) um 8,59 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) um 7,18 Euro. Eine Gefahr, dass die Beschwerdeführer infolgedessen nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, ist nicht ersichtlich.

3. Auch bei einer additiven Betrachtung der die rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen zeigt sich keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (vgl. [X.]E 112, 304 <319 f.>; 114, 196 <247>; 123, 186 <265 f.>), eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur [X.] seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen [X.] auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der [X.] zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jedenfalls bis zur hier angegriffenen [X.] zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben (vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 24). Zwar ist von 1957 bis 2006 das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 11,36-fache gestiegen, die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 9,6-fache, das durchschnittliche [X.] der Versicherten jedoch ist im gleichen [X.]raum nur auf das rund 8,6-fache angewachsen, während die Nettostandardrente auf das rund 8,7-fache gestiegen ist (vgl. [X.], in: [X.], Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 24).

Stellt man auf die Entwicklung des [X.] ab, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des [X.] jeweils im Jahr des Beginns der Altersrenten der Beschwerdeführer und im Jahre 2005 gleichfalls keine derart gravierende Beeinträchtigung. So betrug das [X.] 48,3 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Beschwerdeführerin zu 1) bei 48,2 % brutto und 52,9 % netto vor Steuern, der Beschwerdeführerin zu 2) bei 48,0 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, des Beschwerdeführers zu 3) bei 48,8 % brutto und 53,4 % netto vor Steuern und des Beschwerdeführers zu 4) bei 48,4 % brutto und 53,3 % netto vor Steuern lag. Als maximale Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das [X.] ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,5 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3), bezogen auf das [X.] keine Veränderung im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3) (vgl. Statistik der [X.], Rentenversicherung in [X.]reihen 2012, [X.]60).

b) Auch wenn man die Entwicklung des Preisniveaus jeweils ab Beginn der Altersrenten der Beschwerdeführer bis zur angegriffenen [X.] im Jahre 2005 als Maßstab heranzieht, zeigt sich nur eine verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge, bei der Beschwerdeführerin zu 1) von rund 2,17 Prozentpunkten, bei der Beschwerdeführerin zu 2) von rund 0,39 Prozentpunkten, beim Beschwerdeführer zu 3) von rund 0,04 Prozentpunkten und beim Beschwerdeführer zu 4) von rund 2,5 Prozentpunkten. Nach den Daten des [X.]es (vgl. Statistisches [X.]esamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für [X.], Lange Reihen ab 1948, November 2012) und der [X.] (vgl. Statistik der [X.], Rentenversicherung in [X.]reihen 2012, [X.]63) lag zum 1. Juli 2005 der Verbraucherpreisindex bei rund 100 % und der aktuelle Rentenwert bei 26,13 Euro, wohingegen bei Beginn der Altersrente im Fall der Beschwerdeführerin zu 1) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 93 %, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) der aktuelle Rentenwert gleichfalls umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 94,7 %, im Fall des Beschwerdeführers zu 3) der aktuelle Rentenwert bei umgerechnet rund 21,80 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 83,4 % und im Fall des Beschwerdeführers zu 4) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,36 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 90,9 % betrug.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10

03.06.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 13. November 2008, Az: B 13 R 13/08 R, Urteil

Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, AVmEG, RVNG, RWBestV 2005, RWBestV 2007, § 241a SGB 5 vom 15.12.2004, § 243 SGB 5, § 247 Abs 1 S 1 SGB 5, § 68 SGB 6, § 69 Abs 1 SGB 6, § 255e SGB 6, § 255f SGB 6, ZahnFinAnpG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014, Az. 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 (REWIS RS 2014, 5156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5156

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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