Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. B 1 KR 29/15 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 881

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - Zuständigkeit - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Unfallversicherung - gesetzliche Krankenkasse - nachträgliche Verneinung der Leistungspflicht gegenüber Leistungsempfänger - Bindungswirkung bzw Bestandskraft gegenüber anderem Leistungsträger - Verwaltungsakt - Bescheid - Tatbestandswirkung - Feststellungswirkung - Systemgrenze - offensichtliche Fehlerhaftigkeit - mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles gem § 11 Abs 1 SGB 7 - Gesundheitsstörungen infolge einer Heilbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung im Erstattungsstreit - Revisionsbegründung gem § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der Tatsachen - Verfahrensmangel)


Leitsatz

Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 838,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für Sozialleistungen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte rutschte am 10.10.2008 im Rahmen seiner entgeltlichen Beschäftigung als Maschineneinrichter beim Absteigen von seinem Gabelstapler seitlich ab und verdrehte sich das linke Knie. Die klagende Berufsgenossenschaft gewährte dem Versicherten Heilbehandlung und bis 28.12.2009 Verletztengeld nebst den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung. Sie erkannte das Ereignis vom 10.10.2008 als Arbeitsunfall an und stellte fest, Folge des Arbeitsunfalls sei eine nach arthroskopisch erfolgter Innenmeniskusresektion eingetretene Thrombose der tiefen Venen im linken Bein. [X.] Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ([X.]) habe vom 10.10.2008 bis 31.7.2009 bestanden. Keine Unfallfolgen seien am linken Bein degenerative Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus und des Knorpels, Bewegungseinschränkung des Kniegelenks, Muskelminderung des Beines mit vorderer Instabilität im Bereich des Kniegelenks, Umfangsvermehrung im Bereich des Kniegelenks und reizlose Narben nach Arthroskopie (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Beklagte lehnte es ab, die Erstattungsforderung der Klägerin zu bezahlen. Das [X.] hat die mit 12 173,11 Euro bezifferte Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der die den Erstattungsbetrag auf 12 838,53 Euro rechnerisch korrigiert hat, zurückgewiesen: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 12 838,53 Euro für die in der [X.] vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen (stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel, Verletztengeld und getragene Sozialversicherungsbeiträge). Sie könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf ihre gegenüber dem Versicherten erlassenen bestandskräftigen Bescheide berufen, denn sie entfalteten ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Die Klägerin sei für die im betroffenen [X.]raum erbrachten Sozialleistungen zuständig. Mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls mit Distorsion des linken Knies seien die Behandlung und [X.] infolge der Beschwerden aufgrund der mehrfachen Arthroskopien. Sie seien als unfallbedingte Heilbehandlung und als zur Aufklärung des Versicherungsfalls angeordnete Untersuchungen erfolgt (Urteil vom 21.7.2015).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 105 [X.]B X. Das L[X.] habe zu Unrecht die Bindungswirkung ihrer Bescheide verneint. Ihre im Streitzeitraum erbrachten Sozialleistungen seien bei zutreffender Würdigung der Gutachten nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

4

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 21. Juli 2015 und des [X.] vom 27. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 12 838,53 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, denn das [X.] hat ihre Klage zutreffend abgewiesen. Der erkennende 1. Senat des B[X.] ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und prozess[X.]l an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die erbrachten Sozialleistungen keinen Erstattungsanspruch (dazu 2.).

8

1. Der erkennende 1. Senat des B[X.] ist geschäftsplanmäßig für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das Präsidium des B[X.] hat zutreffend die Zuständigkeit des 1. Senats bejaht (Sitzung vom [X.]). In Streitigkeiten zwischen dem [X.], den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des B[X.] ([X.]) - vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt I - derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch angehört. Bei [X.] ist der zugrunde liegende Leistungsanspruch maßgeblich; im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des [X.] zuständig ist (vgl Rd[X.] 24 aller Fassungen des [X.] 2016, entsprechend Rd[X.] 23 aller Fassungen des [X.] 2015). Das entspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des B[X.]: Ein Erstattungsanspruch ist demjenigen Rechtsgebiet zuzuordnen, aus dem sich die Leistungspflicht ergibt, auf die der Erstattungsanspruch letztlich gründet; denn dieses Rechtsgebiet gibt dem Erstattungsbegehren sein Gepräge ([X.], vgl B[X.]E 18, 18, 21 = [X.] zu § 31 [X.]G; B[X.]E 44, 133, 134 f = [X.] 1500 § 31 [X.] 1; B[X.]E 57, 15 = [X.] 4100 § 105b [X.] 1). Der [X.] trifft unter Abschnitt I für das streitige Erstattungsbegehren keine Regelung. Die Klägerin stützt ihren Erstattungsanspruch auf die Rechtsbehauptung, sie habe den Leistungsanspruch des Versicherten aus dem [X.]B V auf Krankenbehandlung und Krankengeld vom 1.8. bis 28.12.2009 erfüllt. Dieser behauptete Leistungsanspruch liegt dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrunde. Es bedarf auch keiner Anrufung des Großen Senats wegen Divergenz (vgl § 41 Abs 2 [X.]G). Soweit der 2. Senat des B[X.] über einen Erstattungsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen eine [X.] entschieden hat, hat er keinen von Vorstehendem abweichenden Rechtssatz aufgestellt (vgl B[X.] [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49).

9

Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Der Versicherte war nicht notwendig beizuladen, weil der Versicherte die Natural- und Geldleistungen von der Klägerin bereits erhalten hatte und er diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden [X.] - weder nochmals von der [X.] beanspruchen könnte noch in Betracht kommt, dass er deren Wert der Klägerin wegen § 107 [X.]B X erstatten muss (vgl B[X.] [X.] 4-1300 § 111 [X.] 3 Rd[X.] 3 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] 6 Rd[X.] 9; [X.] [X.]b 2011, 84, 87). Einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 [X.]G bedarf es im [X.] nur dann, wenn sich die [X.] nach § 107 [X.]B X - anders als hier - auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] 6 Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 75 Rd[X.] 10a; vgl auch [X.] in Zeihe/[X.], [X.]G, Stand 1.8.2016, [X.] aa zu § 75).

2. Die Klägerin hat keinen zulässigerweise mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G, vgl B[X.] [X.] 4-3250 § 14 [X.] 23 Rd[X.] 7) verfolgten Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte, denn die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 105 Abs 1 S 1 [X.]B X sind nicht erfüllt. § 105 Abs 1 S 1 [X.]B X regelt, dass wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 [X.]B X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Erstattungsanspruch setzt [X.] voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger in der Annahme seiner Leistungszuständigkeit Sozialleistungen an den Leistungsberechtigten nicht nur vorläufig erbracht hat (dazu B[X.]E 58, 263, 273 f = [X.] 2200 § 1237 [X.] 20 S 55 f). Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen [X.] nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, dh sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl B[X.] [X.] 1300 § 105 [X.] 5 S 13; B[X.]E 65, 31, 33 = [X.] 1300 § 111 [X.] 6 S 19; B[X.] [X.] 3-2200 § 539 [X.] 43 S 176; B[X.]E 84, 61, 62 = [X.] 3-1300 § 105 [X.] 5 S 14; B[X.] [X.] 4-4300 § 126 [X.] 3 Rd[X.] 11). Die Klägerin ist in diesem Sinne für die in der [X.] vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel weder aufgrund ihrer Entscheidung gegenüber dem Versicherten (dazu a) noch aus anderem Grund unzuständiger Leistungsträger (dazu b). Gleiches gilt für das in diesem [X.]raum gezahlte Verletztengeld nebst Beitragstragung (dazu c).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht schon wegen ihrer Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Versicherten über stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel ab [X.] "unzuständiger Leistungsträger". Die Beklagte war an der Verwaltungsentscheidung der Klägerin nicht beteiligt (§ 12 [X.]B X). Die "[X.]" der Entscheidung der Klägerin gegenüber dem Versicherten ist ohne Belang. Eine denkbare [X.] der Entscheidung ist allein auf den [X.] beschränkt, hier also das Bestehen der festgestellten Leistungsansprüche des Versicherten gegen die Klägerin bis zum 31.7.2009. Die [X.] (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten besagt lediglich, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung, solange sie Bestand hat, als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der [X.]keit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl B[X.] [X.] 4-1300 § 48 [X.] 11 Rd[X.] 16; B[X.]E 103, 243 = [X.] 4-2500 § 95b [X.] 2, Rd[X.] 42 f; B[X.]E 119, 298 = [X.] 4-2500 § 16 [X.] 1, Rd[X.] 22 mwN). Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff [X.]B X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche ([X.], vgl zB B[X.]E 57, 146, 147 = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 3; B[X.]E 58, 119, 125 f mwN = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24 mwN; B[X.] [X.] 1300 § 104 [X.] 6; B[X.]E 61, 66, 68 mwN = [X.] 2200 § 182 [X.] 104 S 222 mwN; BVerwGE 89, 39, 45 f; [X.], 177, 185; BVerwGE 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung besteht nicht. Sie müsste gesetzlich geregelt sei. Dies sieht das Gesetz aber nicht vor. Nur die Feststellungswirkung schließt auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit ein (vgl B[X.] [X.] 3-4100 § 112 [X.] 29 S 136; B[X.]E 119, 298 = [X.] 4-2500 § 16 [X.] 1, Rd[X.] 22 mwN).

Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des [X.] - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im [X.] in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von [X.] (vgl bereits B[X.] Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - [X.] 84213; B[X.] [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2 Rd[X.] 30). Es gibt keine durchgreifenden Gründe, die es rechtfertigen, in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise von der Maßgeblichkeit objektiver Kriterien abzuweichen. Die Beklagte hat nur eine objektiv rechtmäßige Leistungsentscheidung der Klägerin hinzunehmen.

Anders, als die Klägerin meint, greift die Rechtsprechung nicht ein, wonach der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung auch gegenüber dem Erstattung begehrenden Leistungsträger erheben kann (B[X.]E 58, 119, 126 = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24; B[X.]E 70, 99, 104 = [X.] 3-1500 § 54 [X.] 15 S 41; B[X.] [X.] 1300 § 105 [X.] 5 S 12; [X.] Urteil vom 14.5.2002 - [X.]/01 - Juris Rd[X.] 16 ff). Diese Rspr, die auch für den Einwand gilt, dass der Bescheid des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegenüber dem Berechtigten in "Rechtskraft" erwachsen ist (vgl B[X.]E 58, 119, 126 = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24 f), stützt sich darauf, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten hat. Dem korrespondiert das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl B[X.]E 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 14; B[X.] [X.] 4-2600 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 13; B[X.]E 84, 80, 83 f = [X.] 3-1300 § 104 [X.] 15 S 56 f; B[X.]E 82, 226, 228 = [X.] 3-2600 § 99 [X.] 2 S 4; B[X.]E 72, 163, 166 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] 6 S 14 f; B[X.]E 57, 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 5). Hierbei handelt es sich um Erfordernisse der Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl B[X.] [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2 Rd[X.] 30; B[X.]E 84, 80, 83 f = [X.] 3-1300 § 104 [X.] 15 S 57; B[X.] [X.] 3-1300 § 112 [X.] 2 S 5; B[X.]E 57, 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 5). Eine entsprechende Bindungswirkung im [X.] besteht hierbei grundsätzlich selbst dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft ist (vgl B[X.]E 72, 163, 166 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] 6 S 15; B[X.]E 82, 226, 228 = [X.] 3-2600 § 99 [X.] 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger ist nur dann nicht befugt, auf der Bindungswirkung seiner Entscheidung zu beharren, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt (vgl B[X.]E 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 14; B[X.] [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2 Rd[X.] 30; B[X.]E 72, 163, 168 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] 6 S 17; B[X.]E 57, 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 6). Um aufwendige Ermittlungen im [X.] und damit Doppelprüfungen zu vermeiden, ist bei der Beurteilung einer offensichtlichen Unrichtigkeit (nur) auf die verfügbaren Entscheidungsgrundlagen abzustellen (vgl B[X.]E 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 15; B[X.] [X.] 4-2600 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 14, 18; B[X.] [X.] 3-1300 § 86 [X.] 3 S 6).

Vorliegend geht es demgegenüber um die Erheblichkeit der Verwaltungsentscheidung des als [X.]. Insoweit bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit die generelle Kritik an der aufgezeigten Rechtsprechung berechtigt ist (vgl dazu Kater in [X.] Komm, Stand Juni 2016, § 105 [X.]B X Rd[X.] 49; [X.], [X.], 1 ff; [X.] in juris-PK-[X.]B X, Online-Ausgabe, § 105 Rd[X.] 64 ff, Stand 1.9.2016).

Der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger ist weniger schutzwürdig als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen wird. Dem Erstattungsbegehren des (vermeintlich unzuständigen) Leistungsträgers nach § 105 [X.]B X geht nämlich ein Verwaltungsverfahren voraus, in dem dieser seine Leistungszuständigkeit prüfte und (zunächst) bejahte. Er hatte hierbei den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Entscheidungsreife aufzuklären (§ 20 [X.]B X). Bei unklarer Zuständigkeit konnte er eine (nur) vorläufige Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 43 [X.]B I vornehmen (dazu B[X.] [X.] 4-1300 § 111 [X.] 3 Rd[X.] 5). [X.] ein solcher Leistungsträger danach seine Zuständigkeit und bewilligt er dem Berechtigten Sozialleistungen, setzt er selbst die Ursache für den späteren [X.], falls er im Nachhinein zur Auffassung gelangt, doch nicht [X.] zu sein. Der Umstand, dass der [X.] aus der Sphäre des Erstattung begehrenden Trägers herrührt, ist ein wesentlicher Grund für die Auffassung, dass dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger der Einwand erhalten bleiben muss, bestandskräftig über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden zu haben. Würde man auch dem Erstattung begehrenden Leistungsträger das Recht einräumen, sich im [X.] gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger auf die Bindungswirkung seiner Bescheide zu berufen, würde dieser Gesichtspunkt ausgeblendet.

Auch erlangt in einem solchen Fall der grundsätzliche Einwand besonderes Gewicht, dass die Bindungswirkung die Rechtsschutzmöglichkeiten des anderen Leistungsträgers einschränkt (vgl [X.], [X.], 1, 4, 9). Dem bislang nicht mit dem Leistungsbegehren des Berechtigten konfrontierten (vermeintlich zuständigen) Leistungsträger würden hierdurch regelmäßig sämtliche Einwendungen genommen, die er dem Berechtigten hätte entgegenhalten können. Diese Folge träte ein, obwohl er keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären. Das wäre besonders gravierend, wenn er sich nur auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung des Erstattungsgläubigers berufen könnte und bei dieser Prüfung (nur) auf die vorhandenen Ermittlungsergebnisse abzustellen wäre. Der als Erstattungsgläubiger Auftretende hätte es in der Hand, den Ausgang des [X.]s durch den Umfang der eigenen Sachverhaltsermittlungen zu determinieren. Eine solch weitgehende einseitige Gestaltungsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig. Sie gäbe Leistungsträgern die Gelegenheit, eine der gesetzlichen Aufgabenverteilung im gegliederten Leistungssystem entsprechende Lastenverteilung zu vereiteln. Dies widerspräche erkennbar der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch eng zusammenz[X.]rbeiten (§ 86 [X.]B X), und der Zielsetzung der Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff [X.]B X. Auch die Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems spricht dafür, im [X.] der Verwaltungsentscheidung des als [X.] gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Bedeutung beizumessen.

Das Ergebnis steht in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des B[X.] zum spezialgesetzlich geregelten Erstattungsanspruch des [X.] gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 1504 [X.]. Hiernach entfalteten auch bestandskräftige Verwaltungsakte des [X.] gegenüber dem Versicherten für das Erstattungsbegehren der [X.] keine Bindung. Die [X.] war danach auch nicht Beteiligte iS des § 77 [X.]G. Der Bescheid des [X.] griff gegenüber dem Versicherten nicht unmittelbar in die Rechtsphäre der [X.] ein (zB B[X.]E 24, 155, 156 = [X.] zu § 1504 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 22). Das B[X.] übertrug diese Rechtsprechung auch auf Konstellationen, in denen ein Unfallversicherungsträger nach § 1509a [X.] von der zuständigen [X.] Ersatz seiner Aufwendungen verlangte (B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 17, in [X.] 2200 § 1509a [X.] 1 nur in Auszügen wiedergegeben).

b) Die Klägerin war für die in der [X.] vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen (stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel) die zuständige Trägerin nach materiellem Recht. Auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (vgl § 11 Abs 5 [X.]B V, hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.] 7 Buchst a Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.]> vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]). Durch einen Arbeitsunfall geschädigte Versicherte haben gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger [X.] Anspruch auf stationäre Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln (§ 26 Abs 1 S 1 iVm § 27 Abs 1 [X.] 4 und 6, § 30, § 34 [X.]B VII). Die Unfallversicherungsträger gewähren Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel, um den durch den Versicherungsfall iS des § 7 [X.]B VII verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs 2 [X.] 1, § 30, § 34 [X.]B VII).

Folgen eines Arbeitsunfalls sind [X.] auch Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung (§ 11 Abs 1 [X.] 1 und [X.] 3 [X.]B VII). Durch diese Regelung werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. § 11 [X.]B VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden (vgl B[X.]E 108, 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.] 1, Rd[X.] 33 mwN; B[X.] Urteil vom [X.], 909 Rd[X.] 25). Hierfür genügt es, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben hat, geeignet ist, der Beseitigung oder Besserung der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen, weil sie die Mitwirkung an einer vom Träger angeordneten ärztlichen Maßnahme betrifft, auch wenn sich später herausstellt, dass in Wirklichkeit kein Versicherungsfall vorlag. Allerdings setzt die Zurechnung eines Gesundheitsschadens, der rechtlich wesentlich durch eine iS von § 11 Abs 1 [X.]B VII vom Unfallversicherungsträger angeordnete Maßnahme verursacht wurde, die bisherige Rechtsprechung eingrenzend voraus, dass der Träger oder seine Leistungserbringer gegenüber dem durch die Verrichtung einer bestimmten versicherten Tätigkeit Versicherten durch (festgestellte) Handlungen den Anschein begründet haben, die Behandlungs- oder Untersuchungsmaßnahme erfolge zur Behandlung von Unfallfolgen oder zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalles oder einer Unfallfolge (vgl B[X.] Urteil vom [X.], 909 Rd[X.] 26). Auch die Prüfung des [X.] zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs 1 [X.]B VII tatbestandlichen Maßnahmen erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl B[X.] Urteil vom [X.], 909 Rd[X.] 27).

Nach den nicht mit zulässigen [X.] angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G), die es ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung getroffen hat, erfolgten die stationäre Behandlung und die Versorgung des Versicherten mit Heilmitteln zur Behandlung von Unfallfolgen in diesem Sinne. Die ersten beiden Arthroskopien auf Veranlassung des [X.] hatten den Zweck, die Folgen der durch [X.] gesicherten Schädigung des linken Kniegelenkes zu beseitigen oder zu bessern (Heilbehandlung, § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII). Die dritte Arthroskopie während eines stationären [X.] in der [X.] erfolgte einerseits zu diagnostischen Zwecken (Aufklärung des Sachverhalts iS des § 11 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII) und andererseits auch zur Heilbehandlung bei weiterhin bestehenden Beschwerden ([X.] und [X.], § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII).

Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung mit ihren Hinweisen auf einen für einen [X.] und Knorpelschaden ungeeigneten Unfallhergang und vermeintlich fehlende schlüssige "Hinweise in den vorliegenden Unterlagen" prozess[X.]le [X.] gegen die Feststellungen des [X.] erheben will, sind diese unzulässig. Abgesehen von der Unklarheit der Zielrichtung der [X.] bezeichnet die Klägerin nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.]G alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]G; B[X.]E 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 27 f mwN; siehe ferner B[X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 68 ff mwN, insoweit nicht abgedruckt in B[X.]E 102, 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] 1). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zum Ganzen B[X.]E 118, 225 = [X.] 4-2500 § 109 [X.] 45, Rd[X.] 24; B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 31 S 49). Daran fehlt es.

Das gilt auch, soweit die Klägerin sinngemäß mit der Revision rügen will, das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) unterlassen, die tatsächlichen Voraussetzungen der Feststellung mittelbarer Unfallfolgen ausreichend zu ermitteln. Sie bezeichnet ebenfalls iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.]G nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen. Notwendig hierfür ist eine Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (vgl B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 15; zum Ganzen B[X.]E 118, 225 = [X.] 4-2500 § 109 [X.] 45, Rd[X.] 25 mwN). Daran fehlt es.

c) [X.] hat das [X.] auch die Leistungszuständigkeit der Klägerin für die Gewährung von Verletztengeld vom 1.8. bis 28.12.2009 und für die hieran anknüpfende Beitragstragung bejaht. Auf die eigene Verwaltungsentscheidung der Klägerin gegenüber dem Versicherten kommt es aus den dargelegten Gründen nicht an (vgl oben II. 2 a). Nach materiellem Recht war der Versicherte nach den bindenden Feststellungen des [X.] infolge der oben aufgezeigten Unfallfolgen in diesem [X.]raum nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig. Anspruch auf Verletztengeld besteht [X.], wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und - wie der Versicherte - unmittelbar vor Beginn der [X.] oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder auf Verletztengeld hatten (§ 45 Abs 1 [X.] 1 und [X.] 2 [X.]B VII). [X.] setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (B[X.] [X.] 4-2700 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 12; vgl zur [X.] in der [X.] zB B[X.]E 111, 18 = [X.] 4-2500 § 46 [X.] 4, Rd[X.] 9; B[X.]E 98, 33 = [X.] 4-2500 § 47 [X.] 6, Rd[X.] 11; B[X.]E 85, 271, 273 = [X.] 3-2500 § 49 [X.] 4 S 12 f). So lag es hier. Der Versicherte war nach den bindenden Feststellungen des [X.] im [X.]raum vom 1.8. bis 28.12.2009 wegen der Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks und einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit wesentlich infolge der aufgezeigten Unfallfolgen nicht in der Lage, seine Beschäftigung als Maschinenführer auszuüben.

Die Klägerin hatte als der zuständige Rehabilitationsträger die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld (Folge: Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 192 Abs 1 [X.] 3 [X.]B V) zu zahlenden Beiträge zu tragen, und zwar zur [X.] (vgl § 251 Abs 1 [X.]B V idF durch Art 5 [X.] 32 Buchst a Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046, [X.]), zur [X.] Pflegeversicherung (vgl § 49 Abs 2 [X.]B XI idF durch Art 10 [X.] 3 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom [X.], [X.] 594, [X.] iVm § 59 Abs 4 S 2 [X.] 1 [X.]B XI idF durch Art 4 Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995, [X.] 1824, mWv 1.1.1995), zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 170 Abs 1 [X.] 2a [X.]B VI idF durch Art 5 [X.] 5 Buchst a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848, mWv 1.1.2004, iVm § 3 S 1 [X.] 3 [X.]B VI idF durch Art 6 [X.] 2 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, mWv 1.1.2005) und zur Arbeitsförderung (vgl § 347 [X.] 5 [X.]B III idF durch Art 1 [X.] 3e Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4621, [X.] iVm § 26 Abs 2 [X.] 1 [X.]B III idF durch Art 1 [X.] 1 Buchst a Viertes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004, [X.] 2902, mWv 1.1.2004).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 29/15 R

13.12.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mannheim, 27. Februar 2014, Az: S 2 KR 1228/11, Urteil

§ 43 SGB 1, § 11 Abs 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 7 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 26 Abs 1 SGB 7, § 45 SGB 7, § 12 SGB 10, § 86 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 SGB 10, § 75 Abs 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 128 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. B 1 KR 29/15 R (REWIS RS 2016, 881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 881

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