Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2017, Az. B 1 KR 15/16 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 13323

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse - Klagebegehren im Berufungsverfahren nach einer Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers durch das SG - Subsidiarität einer Verurteilung eines beigeladenen Trägers gegenüber einer Verurteilung eines beklagten Leistungsträgers - keine Erfüllungsfiktion iS von § 107 SGB 10 bei einer Leistung durch einen unzuständigen Träger)


Leitsatz

1. Hat das Sozialgericht den beigeladenen Leistungsträger zur Zahlung verurteilt und verteidigt der Kläger dessen Verurteilung im Berufungsverfahren, begehrt er sinngemäß gleichwohl in erster Linie Zahlung vom beklagten Träger, weil die Verurteilung des Beigeladenen gegenüber jener des Beklagten nur subsidiär ist.

2. Zahlt ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund eine Vergütung, die ein anderer Leistungsträger schuldet, gilt dessen Schuld nicht nach den Grundsätzen für Sozialleistungsberechtigte bei Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern als erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des [X.] vom 31. März 2016 und des [X.] vom 29. November 2013 aufgehoben. Die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6804,17 Euro nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6804,17 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der klagende Krankenhausträger behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte, 1930 geborene [X.] stationär wegen einer akuten Gehirnblutung vom 30.11.2004 bis 2.2.2005. Der Kläger zeigte die Aufnahme auf Grund einer Verwechslung der Rechtsvorgängerin der beigeladenen [X.] an, bei der zu dieser [X.] die 1942 geborene [X.] versichert war. Die Beigeladene erklärte, befristet bis 13.12.2004 die Kosten für die 1942 geborene [X.] zu übernehmen (13.12.2004). Die Beigeladene zahlte auf die Rechnung des [X.] (17.2.2005) über 30 977,67 [X.] wegen der Kostenübernahmeerklärung 6804,17 [X.]. Als der Beigeladenen die Verwechslung auffiel, bat sie die Beklagte um Erstattung ([X.]). Die Beklagte lehnte dies ab, da die Frist des § 111 [X.]B X abgelaufen sei. Sie beglich aber die Rechnung des [X.] über 24 173,50 [X.] (5.4.2006). Der Kläger erstattete der Beigeladenen die gezahlten 6804,17 [X.] und forderte diesen Betrag vergeblich von der Beklagten. Das [X.] hat die hilfsweise beklagte Beigeladene zur Zahlung von 6804,17 [X.] nebst 5 vH Zinsen ab 2.3.2009 unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt (Urteil vom 29.11.2013). Das L[X.] hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen: Der Kläger habe gegen die Beigeladene einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er habe die streitige Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund an die Beigeladene zurückgezahlt. Die Behandlung der Versicherten habe den Vergütungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte entstehen lassen. Der Anspruch gelte entsprechend § 107 Abs 1 [X.]B X als durch die Zahlung der Beigeladenen erfüllt. Es bedürfe keiner Entscheidung über die vom Kläger nur noch hilfsweise mittels seiner Anschlussberufung geltend gemachte Klage gegen die Beklagte (Urteil vom 31.3.2016).

3

Die Beigeladene hat gegen das Urteil des L[X.] Revision eingelegt. Der Kläger und die Beklagte haben einen Teilvergleich geschlossen. Danach hat die Beklagte für den Fall, dass nach der Entscheidung des erkennenden Senats die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zahlung weiterer Krankenhausvergütung leistungszuständig ist, dem Kläger insgesamt noch 6804,17 [X.] nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem [X.] zu zahlen.

4

Die Beigeladene rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 109 Abs 4 S 3 [X.]B V (hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.] 3 FPG vom [X.], [X.] 1412 mWv [X.]), § 17b Abs 1 S 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.] hier anzuwenden idF durch Art 2 [X.] 4 Buchst a DBuchst aa und [X.] vom [X.], [X.] 1412 mWv [X.]), §§ 7 S 1 [X.] 1, 9 Abs 1 S 1 [X.] 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG hier anzuwenden idF durch Art 5 FPG vom [X.], [X.] 1412, gemäß Art 7 Abs 4 am 1.1.2003 in [X.] getreten) iVm dem Vertrag nach § 112 Abs 1 [X.]B V, §§ 362 Abs 1, 267, 814 BGB und § 107 [X.]B X. Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung weiterer Krankenhausvergütung nebst Zinsen bestehe nicht gegen die Beigeladene, sondern gegen die Beklagte. § 107 Abs 1 [X.]B X sei auf das Abrechnungsverhältnis zwischen [X.] und Krankenhaus nicht anwendbar.

5

Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des [X.] vom 31. März 2016 und des [X.] vom 29. November 2013 zu ändern und die Klage gegen die Beigeladene abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 31. März 2016 und des [X.] vom 29. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6804,17 [X.] nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7. Dezember 2006 zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen,
ganz hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 31. März 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, wenn die Beklagte nicht zuständiger Kostenträger sei.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.], gerichtet auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage (dazu 1.), ist in vollem Umfang begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Der klagende Krankenhausträger hat gegen sie keinen Zahlungsanspruch (dazu 2.). Die vorinstanzlichen Urteile sind aufzuheben. Die beklagte [X.] hat dem Kläger 6804,17 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von [X.] seit dem [X.] zu zahlen (dazu 3.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das [X.]-Urteil zu dem vom Kläger in dem hier bestehenden [X.] zulässig im Wege der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12) verfolgten Anspruch auf Zahlung von 6804,17 Euro nebst 5 vH Zinsen ab 2.3.2009 gegen die Beigeladene. Der erkennende Senat hat auch über den ursprünglich von dem Kläger gegen die Beklagte erhobenen Anspruch zu entscheiden, weil die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des [X.] erfolgt ([X.], vgl hierzu [X.], 143 = [X.] 5090 § 6 [X.] 4; BSG [X.] 2200 § 1237a [X.] 16; BSG [X.] 1500 § 75 [X.] 38; [X.] vom 3.4.1986 - 4a [X.] - Juris; [X.], 268 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5, Rd[X.] 19 mwN). Dieses Ziel hat der Kläger in der Sache auch im Berufungsverfahren verfolgt. Soweit der Kläger dort scheinbar in erster Linie eine Verurteilung der [X.] und nur hilfsweise eine Verurteilung der [X.] begehrt hat, gibt dies bei gebotener Auslegung (§ 123 SGG) nicht sein wirkliches Begehren wieder, sondern wäre eine weder von der [X.] konsentierte noch sachdienliche Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG; vgl entsprechend [X.], 143 = [X.] 5090 § 6 [X.] 4 mwN; dem wohl zustimmend BSG [X.]-2700 § 54 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.], 292 = [X.]-3500 § 25 [X.] 3, Rd[X.] 12 mwN). Der Sachdienlichkeit stünde schon die von Amts wegen zu beachtende Notwendigkeit der Überprüfung des Anspruchs gegen die Beklagte wegen Subsidiarität des Anspruchs gegen die nach § 75 Abs 5 SGG verurteilte Beigeladene entsprechend der zitierten [X.] entgegen. Andernfalls würde gerade das mit § 75 Abs 5 SGG erwünschte Ziel der Prozessökonomie unterlaufen.

2. Der Kläger hat gegen die Beigeladene weder einen Anspruch auf Zahlung von 6804,17 Euro aus der allein in Betracht kommenden Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch - dementsprechend - einen Zinsanspruch. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 17/15 R - Juris Rd[X.] 28, vorgesehen für [X.] und [X.]-7862 § 11 [X.] 1; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 11 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger erstattete der [X.] die von ihr gezahlte [X.] zu Recht, denn die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Kläger hatte gegen die Beigeladene weder einen Anspruch auf [X.] (dazu a) noch entstand ein Rechtsgrund - wie die Vorinstanzen meinen - dadurch, dass die Zahlung der [X.] als Erfüllung einer Schuld der [X.] nach Maßgabe des § 107 Abs 1 [X.] wirkte (dazu b).

a) Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung von [X.] wegen Behandlung von [X.] entstand nicht gegen die Beigeladene, weil diese vom Kläger behandelte Versicherte nicht bei der [X.], sondern bei der [X.] versichert war. Zugelassene Krankenhäuser haben gegen die für den Versicherten oder Berechtigten zuständige [X.] Anspruch auf [X.] für die Behandlung eines Patienten nur solange, wie er bei der [X.] versichert oder zumindest ihr gegenüber leistungsberechtigt ist (vgl BSG [X.]-2500 § 19 [X.] 9 Rd[X.] 9 ff). Daran fehlte es.

Eine Verpflichtung der [X.] zur Zahlung von [X.] ergibt sich auch nicht auf Grund ihrer Kostenübernahmeerklärung vom [X.] eine vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung in der Regel auch die spätere Einwendung ausschließen, ein Versicherungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden (BSG [X.]-2500 § 112 [X.] 2 Rd[X.] 9), so setzt dies doch eine solche Erklärung gerade hinsichtlich des Behandelten voraus. Daran fehlt es. Die Beigeladene erklärte nicht vorbehaltlos die Kostenübernahme für die vom Kläger behandelte Versicherte [X.]. Maßgeblich für die Auslegung dieser empfangsbedürftigen Willenserklärung ist der objektive Empfängerhorizont (vgl entsprechend zB [X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 7/16 R - Juris Rd[X.] 12, für [X.] vorgesehen; BSG [X.]-2500 § 275 [X.] 15 Rd[X.] 11 ). Die Erklärung vom 13.12.2004 bezog sich ausschließlich auf [X.], ein Mitglied der [X.]. Dies verdeutlichen auch die in der Erklärung enthaltenen weiteren Angaben zur "KV-[X.]" und zum Geburtsdatum. Die Erklärung enthält zudem den Hinweis, dass eine Kostenübernahme mit dem Ende des Leistungsanspruchs der Versicherten infolge des Ausscheidens aus der Versicherung ende. Der Senat ist zur Auslegung dieser Erklärung berechtigt, weil das [X.] diese nicht selbst ausgelegt hat (vgl dazu [X.] 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 12; BSG [X.]-5868 § 12 [X.] 1 Rd[X.] 63; BSG [X.]-3800 § 1 [X.] 9 Rd[X.] 19; [X.] Urteil vom [X.] - VII R 12/99 - Juris Rd[X.] 21).

b) Die Zahlung der [X.] an den Kläger begründete auch keinen Rechtsgrund, indem sie als Erfüllung einer Teilforderung auf [X.] gegen die Beklagte gemäß oder entsprechend § 107 Abs 1 [X.] galt. Diese Regelung ist weder unmittelbar (dazu [X.]) noch analog (dazu [X.]) auf die Zahlung von Leistungsträgern wie der [X.] an Leistungserbringer wie den Kläger anzuwenden.

[X.]) Der unmittelbaren Anwendung des § 107 [X.] auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer steht entgegen, dass die §§ 102 ff [X.] lediglich abschließend die Leistungsansprüche zwischen Leistungsträgern in einem aus dem Leistungsberechtigten, dem (vor-) leistenden und dem zuständigen Leistungsträger bestehenden Dreiecksverhältnis regeln (vgl BSG [X.]-2500 § 264 [X.] 6 Rd[X.] 24). Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff [X.] setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] - BT-Drucks 9/95 [X.]4; [X.], 206 = [X.]-1300 § 103 [X.] 3, Rd[X.] 10). [X.] verklammert dabei die Erfüllungsregelung in § 107 Abs 1 [X.] die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden (§ 102 [X.]), des unzuständigen (§ 105 [X.]), des nachrangig verpflichteten (§ 104 [X.]) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 [X.]) mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten. Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt (vgl [X.], 206 = [X.]-1300 § 103 [X.] 3, Rd[X.] 25; BSG [X.]-1300 § 111 [X.] 9 Rd[X.]; [X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 20/13 R - Juris Rd[X.] 21).

Zahlt dagegen ein Leistungsträger einem Leistungserbringer eine Vergütung für eine erbrachte Leistung, soll dies die - ggf vermeintliche - Schuld des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungserbringer erfüllen. Leistungserbringer im [X.] sind im Rechtssinne keine Sozialleistungsberechtigten. Sie schließen mit den [X.]n vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 Abs 2 S 3 [X.] über die Erbringung von Sozialleistungen, nämlich der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des [X.] des [X.]. Sozialleistungsberechtigte sind demgegenüber Träger der [X.] Rechte, die Sozialleistungen zum Gegenstand haben. Die Regelung des § 11 [X.] definiert den Begriff der Sozialleistung für alle Sozialleistungsbereiche verbindlich (vgl § 37 [X.]). Gegenstand der [X.] Rechte sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Sozialleistungen sind solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 bis 10 [X.] I genannten [X.] Rechte dienen, im [X.] geregelt sind und die dem Träger der [X.] Rechte dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird ([X.], 10 = [X.]-2500 § 264 [X.] 2, Rd[X.] 19). An der Unterscheidung zwischen Sozialleistungsberechtigten und Leistungserbringern ändert sich nichts dadurch, dass die Zahlung eines Leistungsträgers an einen Leistungserbringer auch für den betroffenen Sozialleistungsberechtigten bedeutsam sein kann. Entgegen der Ansicht des [X.] ist aus der Rspr des erkennenden Senats (BSG [X.]-1300 § 111 [X.] 5) nichts hiervon Abweichendes abzuleiten (vgl auch zB [X.] 105, 257 = [X.]-2500 § 39a [X.] 2, Rd[X.] 50).

[X.]) Die Regelung des § 107 Abs 1 [X.] ist auch nicht in entsprechender Anwendung analog auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer anzuwenden. Eine Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus (vgl zB BSG [X.]-7610 § 204 [X.] 2 Rd[X.] 22 mwN). Daran fehlt es. Nach § 69 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 1c FPG vom [X.], [X.] 1412 mWv [X.]) werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden ausdrücklich "abschließend" in dem IV. Kapitel des [X.], in den §§ 63, 64 [X.] und in dem [X.], dem [X.] sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für diese Rechtsbeziehungen gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 [X.] und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind (vgl § 69 S 3 [X.]). Der Zweck der Regelung des § 107 Abs 1 [X.], faktische Doppelleistungen bei Rückabwicklungen über den Sozialleistungsberechtigten zu vermeiden, wenn ein anderer Leistungsträger die Sozialleistung zu erbringen hat (vgl [X.], 206 = [X.]-1300 § 103 [X.] 3, Rd[X.] 26), passt im Übrigen nicht im auf Gleichordnung zwischen professionell agierenden [X.] angelegten Regelungssystem des [X.] des [X.].

3. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer [X.] in Höhe von 6804,17 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von [X.] ab [X.].

Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs 1 [X.] [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist ([X.], vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 15; [X.] 116, 138 = [X.]-2500 § 12 [X.] 4, Rd[X.] 12 ff, alle mwN). Der Kläger erfüllte mit seinem zugelassenen Krankenhaus diese Voraussetzungen. Er behandelte die bei der [X.] Versicherte im betroffenen Zeitraum stationär. Im Übrigen folgt die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen aus dem Teilvergleich (zur Feststellung von Elementen in einem Teilvergleich, der immer unter der Bedingung der Entscheidung im Übrigen steht, vgl [X.] 112, 54 = [X.]-3500 § 28 [X.] 8, Rd[X.]; allgemein zur Zulässigkeit des [X.] unter einer innerprozessualen Bedingung vgl [X.] in [X.], SGG, Stand 1/2017, § 101 Rd[X.] 19).

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO iVm § 162 Abs 3, § 154 Abs 1 und § 159 S 1 und [X.] VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 15/16 R

28.03.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 29. November 2013, Az: S 33 KR 1504/08, Urteil

§ 11 S 1 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 2 Abs 2 S 3 SGB 5, § 63 SGB 5, § 64 SGB 5, § 69 S 2 SGB 5 vom 23.04.2002, § 69 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 70 SGB 5, § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 103 SGB 10, § 104 SGB 10, § 105 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 75 Abs 5 SGG, § 99 Abs 1 SGG, § 123 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2017, Az. B 1 KR 15/16 R (REWIS RS 2017, 13323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13323

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