Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. B 2 U 16/16 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 12069

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen Unfallversicherungsträger und Krankenkasse gem § 105 SGB 10 - Berufung des Erstattungsschuldners auf die Drittbindung seines gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts - tatbestandliche Drittwirkung - Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung - Wie-Beschäftigung - Gesamtbewertung - beschäftigungsähnliche Tätigkeit im größeren zeitlichen Zusammenhang - Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und unternehmerähnlicher Tätigkeit - freundschaftliche Sonderbeziehung)


Leitsatz

Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, kann offenbleiben, ob der Unfallversicherungsträger einer die Erstattung von Sozialleistungen begehrenden Krankenkasse die Bestandskraft eines gegenüber dem Versicherten ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts entgegenhalten kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht von Behandlungskosten, die infolge eines Sturzes des mittlerweile verstorbenen [X.] ([X.]) entstanden sind.

2

Der 1937 geborene [X.] (in Zukunft: Verletzter) ist gelernter Tischlermeister und war seit seinem 56. Lebensjahr im Ruhestand. Am [X.] nahm er kleinere Reparaturarbeiten auf dem Dach der über 80-jährigen Patentante seines [X.], Frau [X.], vor, zu der ein inniges freundschaftliches Verhältnis bestand. Der Verletzte besuchte Frau [X.] nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig einmal wöchentlich. Aufgrund ihres Alters konnte sich Frau [X.] nur noch wenig um ihr Haus kümmern. Der Verletzte führte kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen im Haushalt der Frau [X.] durch, wie zB das Reparieren der Heizung oder Mähen des Rasens. Der Verletzte stellte dabei auch die Mängel am Dach fest, die er am Unfalltag unentgeltlich ausbesserte. Später sollte dann eine komplette Dachsanierung durch eine Firma ausgeführt werden. Der Verletzte besorgte das für die Ausbesserungsarbeiten benötigte Material, die Kosten für das Material trug Frau [X.]

3

Bei den Reparaturarbeiten am [X.] stürzte der Verletzte aus ca fünf Metern Höhe vom Hausdach auf den Betonfußboden. Hierbei erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit erheblichen weiteren Verletzungen. Nach Entlassung des Verletzten aus der stationären Behandlung meldete die Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2007 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten der Krankenhausbehandlung an, weil der Verletzte einen Arbeitsunfall erlitten habe. In der Folgezeit machte die Klägerin weitere Erstattungsansprüche wegen ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankentransporten und Pflegegeld geltend.

4

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten mit Bescheid vom [X.] die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Klägerin mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde seitens des Verletzten kein Widerspruch eingelegt. Der Verletzte verstarb am 29.5.2008.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212 981,95 Euro zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils vom [X.] hat es ausgeführt, der Verletzte habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil er als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 [X.]B VII tätig geworden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Beklagte habe die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gegenüber dem Verletzten durch den Bescheid vom [X.] bestandskräftig abgelehnt. Diese Einwendung könne sie dem Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 [X.]B X erfolgreich entgegenhalten. In einem Erstattungsstreitverfahren sei die Ablehnungsentscheidung nur dann zu korrigieren, wenn sie objektiv dem materiellen Recht deutlich widerspreche. Die Entscheidung der Beklagten vom [X.] sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. denn es sei keine offensichtliche Fehlentscheidung, eine [X.] nach § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII abzulehnen. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche schon das freiwillige Anerbieten, die undichten Stellen auf dem Dach unentgeltlich auszubessern. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder für sonstige materielle Vorteile. Gegen eine arbeitnehmerähnliche, weisungsabhängige Stellung des Verletzten sprächen auch die Gesamtumstände, unter denen er tätig geworden sei. Der Verletzte sei nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe aus eigenem Antrieb und maßgeblich aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau [X.] gehandelt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 105 Abs 1 S 1 [X.]B X. Diese Norm enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Träger der Unfallversicherung gegen einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers die Einwendung erheben dürfe, er habe bereits gegenüber dem Verletzten einen Versicherungsfall bestandskräftig abgelehnt.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der [X.]lägerin kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der an den Verletzten erbrachten Leistungen zusteht. Zu Recht hat das [X.] daher das Urteil des SG aufgehoben.

Statthafte [X.]lageart ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher ist auch nicht ergangen.

Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der [X.]lägerin gegen die Beklagte kommt allein § 105 Abs 1 [X.] in Betracht, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig ist (BSG vom 24.6.2003 - [X.] U 39/02 R - [X.] 4-2700 § 105 [X.] Rd[X.] 7). Die Voraussetzungen des § 105 [X.] liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte jedenfalls nicht der zuständige Leistungsträger für die im [X.] seitens der [X.]lägerin geltend gemachten [X.]osten ist. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen [X.] nach materiellem Recht richtigerweise sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl BSG vom [X.] - 1 RA 63/85 - [X.] 1300 § 105 [X.]; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a [X.] - [X.], 31 = [X.] 1300 § 111 [X.]; BSG vom 26.10.1998 - [X.] U 34/97 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.]; BSG vom [X.] - B 9 V 8/98 R - [X.], 61 = [X.] 3-1300 § 105 [X.], [X.] 3-3100 § 27i [X.]; BSG vom 11.3.2014 - [X.]1 [X.] 4/14 R - [X.] 4-4300 § 126 [X.] 3 Rd[X.]1). Die Zuständigkeit der [X.]lägerin folgt allerdings nicht bereits aus dem in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten vom [X.], mit dem diese die Anerkennung des Sturzereignisses gegenüber dem Verletzten als Arbeitsunfall abgelehnt hat (dazu unter A.). [X.] kann hierbei, ob die Beklagte als auf Erstattung in Anspruch genommener Leistungsträger diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt aus dem Innenverhältnis zum Verletzten der [X.]lägerin wegen dessen "[X.]" als Einwendung entgegen halten kann (dazu unter B.). Denn der Verletzte hat jedenfalls keinen Versicherungsfall iS des § 7 [X.] erlitten, für den die Beklagte einstandspflichtig wäre (dazu unter C.).

A. Die Beklagte ist nicht bereits aufgrund ihres Verwaltungsaktes vom [X.], mit dem sie gegenüber dem Verletzten die Anerkennung des Sturzereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall abgelehnt hat, unzuständiger Leistungsträger. Dieser Verwaltungsakt wurde zwar bestandskräftig (§ 77 [X.]), weil der Verletzte keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff [X.] sind aber keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (stRspr; vgl zB [X.] - [X.], 146, 147 = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 3; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - [X.], 119, 125 f mwN = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24 mwN; BSG vom 14.5.1985 - 4a [X.] - [X.] 1300 § 104 [X.]; BSG vom 9.12.1986 - 8 R[X.] 12/85 - [X.], 66, 68 mwN = [X.] 2200 § 182 [X.]04 S 222 mwN; [X.] vom 12.9.1991 - 5 C 52/88 - [X.]E 89, 39, 45 f; [X.] vom 19.11.1992 - 5 C 33/90 - [X.]E 91, 177, 185; [X.] vom 13.3.2003 - 5 C 6/02 - [X.]E 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung, die auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit einbezieht, besteht damit nicht (BSG vom 13.12.2016 - [X.] [X.]R 29/15 R - [X.], 162 = [X.] 4-1300 § 105 [X.], Rd[X.]1; vgl BSG vom 19.3.1998 - B 7 [X.] 86/96 R - [X.] 3-4100 § 112 [X.] 29 S 136; BSG vom 8.9.2015 - [X.] [X.]R 16/15 R - [X.] 119, 298 = [X.] 4-2500 § 16 [X.], Rd[X.] 22 mwN). Jedenfalls sieht das Gesetz eine solche "Bindung" nicht vor.

B. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom [X.] eine - wie auch immer geartete - tatbestandliche Drittwirkung entfaltet, sodass er als Einwendung auch gegenüber der [X.]lägerin geltend gemacht werden könnte. Dies wird zwar in der Rechtsprechung (dazu unter 1.) sowie der Literatur (dazu unter 2.) vertreten, nicht aber von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geteilt (dazu unter 3.). Im vorliegenden Fall erweist sich aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom [X.] ohnehin als rechtmäßig, sodass nicht darüber entschieden werden muss, ob und inwieweit auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der gegenüber dem Verletzten bestandskräftig wurde, von einem anderen Leistungsträger im Erstattungsverfahren hinzunehmen wäre (hierzu unter C.).

1. Die eine solche Drittwirkung gegenüber dem Versicherten ergangener ablehnender Verwaltungsakte bejahende Rechtsprechung geht davon aus, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten habe. Dem korrespondiere das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl BSG vom 26.6.2008 - [X.]3 R 37/07 R - [X.] 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 2, Rd[X.]4; BSG vom 26.7.2007 - [X.]3 R 38/06 R - [X.] 4-2600 § 116 [X.] Rd[X.]3; BSG vom 12.5.1999 - B 7 [X.] 74/98 R - [X.], 80, 83 f = [X.] 3-1300 § 104 [X.]5 S 56 f; BSG vom 8.7.1998 - [X.]3 RJ 49/96 R - [X.] 82, 226, 228 = [X.] 3-2600 § 99 [X.] 2 S 4; BSG vom 1.4.1993 - 1 R[X.] 10/92 - [X.] 72, 163, 166 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] S 14 f; BSG vom [X.] - 12 R[X.] 15/90 - [X.] 70, 99, 104 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 S 41; BSG vom [X.] - 1 RA 63/85 - [X.] 1300 § 105 [X.] S 12; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - [X.], 119, 126 = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24 f; [X.] - [X.], 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 5; vgl auch [X.] Urteil vom 14.5.2002 - [X.]/01 - [X.] Rd[X.]6 ff). Aus der [X.] (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten (vgl BSG vom [X.] [X.]A 16/08 R - [X.] 103, 243 = [X.] 4-2500 § 95b [X.] 2, Rd[X.] 42 f; BSG vom 8.9.2015 - [X.] [X.]R 16/15 R - [X.] 119, 298 = [X.] 4-2500 § 16 [X.], Rd[X.] 22 mwN). Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl BSG vom 30.5.2006 - [X.] [X.]R 17/05 R - [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2 Rd[X.] 30; BSG vom 12.5.1999 - B 7 [X.] 74/98 R - [X.], 80, 83 f = [X.] 3-1300 § 104 [X.]5 S 57; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a [X.] - [X.] 3-1300 § 112 [X.] 2 S 5; [X.] - [X.], 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 5). Eine Bindungswirkung im [X.] soll grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei (vgl BSG vom 1.4.1993 - 1 R[X.] 10/92 - [X.] 72, 163, 166 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] S 15; BSG vom 8.7.1998 - [X.]3 RJ 49/96 R - [X.] 82, 226, 228 = [X.] 3-2600 § 99 [X.] 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (vgl BSG vom 26.6.2008 - [X.]3 R 37/07 R - [X.] 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 2, Rd[X.]4; BSG vom 30.5.2006 - [X.] [X.]R 17/05 R - [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2 Rd[X.] 30; BSG vom 1.4.1993 - 1 R[X.] 10/92 - [X.] 72, 163, 168 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] S 17; [X.] - [X.], 146, 150 = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 6).

2. Diese Meinung wird in der Literatur mit der Begründung geteilt, dass aufgrund der Pflicht zur Zusammenarbeit und dem sich daraus ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz der Leistungsträger, dessen Entscheidung von dem anderen Leistungsträger ausdrücklich beanstandet werde, in eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten habe. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung bestehe aber ein weiter Spielraum: Der Leistungsträger könne sich in der Regel auf seine bindende Entscheidung einschließlich ihrer [X.] berufen, auch dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der Leistungsträger dürfe allerdings dann nicht auf der getroffenen Entscheidung beharren, wenn sich die Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweise, wobei nicht die Grenze des § 40 [X.] erreicht werden müsse ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 105 Rd[X.] 71 ff; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], vor §§ 102 - 114, Rd[X.] 9; Schlaeger, jurisPR-[X.] 9/2016, [X.] 2; vgl dazu auch die Ausführungen bei [X.]ater in [X.]asseler [X.]omm, § 103 [X.] Rd[X.]6; [X.] in Diering/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2016, § 103 Rd[X.] 44; dem grundsätzlich zustimmend auch von Einem, [X.] 1989, 184, 190; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2017, § 105 [X.], Rd[X.]4; ablehnend [X.]rasney, [X.]rV 2014, 1 ff).

3. Der erkennende Senat hat hingegen eine Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte auch dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten, stets verneint (vgl [X.] - [X.] U 36/98 R - [X.] Rd[X.]9 - [X.] 3-5670 § 3 [X.] 4; BSG vom [X.] - [X.] 62, 118 = [X.] 2200 § 562 [X.] 7; BSG vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff [X.] um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet sind ([X.] - [X.] U 36/98 R - [X.] 3-5670 § 3 [X.] 4, [X.] 3-5090 § 5 [X.] 3, [X.] Rd[X.]9; BSG vom [X.] - [X.] 62, 118, 123 = [X.] 2200 § 562 [X.] 7 S 10). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend selbst die bindende Ablehnung des Anspruchs des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegen (vgl BSG vom [X.] - [X.] 62, 118, 123 = [X.] aaO; BSG vom 30.4.1991 - 2 [X.] 78/90 - US[X.] 91127 zu § 1504 RVO). Auch der 1. Senat de[X.] lehnt die [X.] eines Verwaltungsaktes zumindest dann ab, wenn dieser durch den Erstattung begehrenden Sozialleistungsträger ergangen ist, weil der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger weniger schutzwürdig sei als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde (BSG vom 13.12.2016 - [X.] [X.]R 29/15 R - [X.], 162 = [X.] 4-1300 § 105 [X.], Rd[X.]5).

Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält. Ebenso kann dahinstehen, ob die durch den 1. Senat de[X.] (aaO) neuerdings vorgenommene Differenzierung danach, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten vom Erstattungsgläubiger oder [X.] erlassen wurde, überzeugt. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, wenn - wie im vorliegenden Fall - der ablehnende Verwaltungsakt des potenziellen [X.]s zeitlich erst nach der Geltendmachung des [X.] durch den Erstattungsgläubiger erlassen wurde. Denn unabhängig von der Frage einer wie auch immer gearteten Drittwirkung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom [X.] besteht im vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich schon deshalb kein Erstattungsanspruch der [X.]lägerin, weil die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall des Verletzten abgelehnt hat und damit nicht zuständiger Sozialleistungsträger iS des § 105 [X.] ist. Es kann daher offenbleiben, inwiefern auch ein rechtswidriger ablehnender Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten eine solche Bindungswirkung zulasten der [X.]lägerin entfalten könnte.

C. Der Verletzte hat am [X.] keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 [X.], für dessen Entschädigung die Beklagte zuständiger Leistungsträger wäre, erlitten. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Insofern liegen bei dem Verletzten weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung (dazu unter 1.) noch einer [X.] (dazu unter 2.) vor.

1. Der Verletzte erlitt den Unfall am [X.] nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf [X.], Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl BSG vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.] 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 20, Rd[X.] 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (BSG vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.]6; vgl BSG vom 29.8.2012 - [X.]2 [X.]R 25/10 R - [X.] 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]6 mwN und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 27 Rd[X.]4). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) liegen keinerlei Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis und eine Eingliederung des Verletzten in den "Betrieb" der Frau [X.] vor.

2. Der Verletzte stand auch nicht als sog Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 [X.] unter dem Schutz der [X.]. Voraussetzung einer [X.] nach § 2 Abs 2 S 1 [X.] ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom [X.] - [X.] U 26/08 R - [X.] Rd[X.] 25; BSG vom 13.9.2005 - [X.] U 6/05 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 7 mwN). Der Verletzte handelte - ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] - wie ein Unternehmer und gerade nicht wie ein Beschäftigter der Frau [X.] Der Verletzte erbrachte seine Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich.

Zwar hatte die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitt, einen wirtschaftlichen Wert ([X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 33; BSG vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 27), was das [X.] ausdrücklich festgestellt hat. Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des [X.] die unfallbringende Verrichtung des Verletzten einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Frau [X.] - und entsprach zugleich deren Willen (BSG vom [X.] - [X.] Rd[X.]6; zum Haushalts-Begriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 [X.] 18/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.], [X.] Rd[X.] 20 mwN; vgl [X.] in [X.], Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 Rd[X.]44; Bieresborn in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 2 [X.], Rd[X.] 391).

Der Verletzte erbrachte die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]". Insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid gegenüber dem Verletzten als zutreffend. [X.] setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter a). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dazu unter b).

a) Die [X.] im Sinne einer [X.] verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen ([X.] vom 17.3.1992 - 2 [X.] 22/91 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]6, [X.] Rd[X.]5), ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. [X.] kann, ob eine [X.] iS des § 2 Abs 2 [X.] voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt (vgl [X.] Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - [X.] Rd[X.] 37; vgl auch Hessisches [X.] vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 - [X.] Rd[X.] 33; [X.]/[X.], NJW 2016, 673, 674 mwN). Insofern hat das [X.] ohnehin bindend festgestellt, dass Ausbesserungsarbeiten auf Flachdächern, wie sie der Verletzte vor seinem Unfall erbracht hat, im Regelfall von Arbeitnehmern in [X.] gewerblich ausgeführt werden.

b) Die Beklagte hat aber hier zu Recht gegenüber dem Verletzten die [X.] seiner Verrichtungen abgelehnt. Die [X.] einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt ([X.] vom 13.8.2002 - [X.] U 33/01 R - [X.] 2002, 2818). Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer (zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 [X.] [X.] vom 17.3.1992 - 2 [X.] 22/91 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 - [X.]fz-Mechaniker sowie BSG vom 31.5.2005 - [X.] U 35/04 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]1; vgl auch [X.]ruschinsky in [X.]rasney/[X.]/[X.]/[X.]ruschinsky/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung <[X.]>, Stand Januar 2018, § 2 Rd[X.] 816) erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die [X.] sprechen, umso eher ist eine [X.] iS des § 2 Abs 2 [X.] zu bejahen.

Für die [X.] einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können ([X.] vom 5.7.1994 - 2 [X.] 24/93 - [X.] 3-2200 § 548 [X.] 20 = NZS 1995, 81). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer [X.] iS des § 2 Abs 2 [X.] die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf [X.]punkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 [X.] und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl BSG vom 17.12.2015 - [X.] U 1/14 R - [X.] 4-2400 § 4 [X.] 2 Rd[X.] 23 zur Eingliederung). [X.] ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a [X.] 38/78 - [X.] 2200 § 539 [X.]7) oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom [X.] - [X.] U 9/01 R - [X.]). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten ([X.] vom 5.7.1994 - 2 [X.] 24/93 - [X.] 3-2200 § 548 [X.] 20 = NZS 1995, 81).

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - [X.] U 22/04 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]; BSG vom 28.5.1957 - 2 [X.] 150/55 - [X.] 5, 168, 174; BSG vom [X.] - 8 [X.] 38/76 - [X.] 2200 § 539 [X.] 32; BSG vom 1.2.1979 - 2 [X.] 65/78 - [X.] 2200 § 539 [X.]5 sowie [X.] - [X.], 146 = [X.] 1300 § 103 [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 2 Rd[X.] 34.12). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 [X.] [X.] derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 [X.] 20/93 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 28 - Amateurrennreiter). Unternehmerähnlich wird zB auch die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft im Rahmen eines Geschäftsführervertrages verrichtet, der aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung kein Beschäftigter ist (BSG vom 14.12.1999 - [X.] U 38/98 R - [X.] 85, 214 = [X.] 3-2200 § 539 [X.] 48, [X.] Rd[X.]7; zuletzt BSG vom [X.] - B 2 U 13/16 R). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, zB mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit [X.] (§ 662 BGB). Hier wird dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag erledigt ([X.] vom 27.10.1987 - 2 [X.] 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Letztere Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall deutlich für das Vorliegen einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz des Verletzten. Es ist nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Verletzte in der Durchführung seiner "Freundschaftsdienste" für die über 80-jährige Frau [X.] völlig frei war und jeweils eigeninitiativ eine Reparatur etc vorschlug, ohne dabei an Weisungen hinsichtlich der [X.] oder der Durchführung gebunden zu sein.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) war das Gesamtbild der Tätigkeit des Verletzten für Frau [X.] dadurch geprägt, dass er kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen innerhalb und außerhalb des Hauses regelmäßig durchführte, wozu das Reparieren der Heizung, das Mähen des Rasens sowie die Beschaffung des für Ausbesserungsarbeiten am Dach benötigten Materials gehörten. Frau [X.] konnte sich nur noch wenig um ihr Haus kümmern und kann daher nicht als Unternehmerin/Arbeitgeberin angesehen werden, die gegenüber dem Verletzten ein Direktionsrecht gehabt haben könnte. Der Verletzte handelte stets nicht weisungsgebunden, sondern freiwillig aus eigenem Antrieb und selbstbestimmt. Die finanziellen Mittel für das vom Verletzten zu verwendende Material wurden zwar von Frau [X.] zur Verfügung gestellt, wobei der Verletzte das Material aber wiederum völlig eigenverantwortlich einkaufte. Nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang ergibt sich somit eine Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden auch nur ansatzweise vorhandenen Fremdbestimmtheit nicht arbeitnehmerähnlich war, sondern der Verletzte beabsichtigte, eigenverantwortlich ein eigenes Werk herzustellen ([X.] vom 27.10.1987 - 2 [X.] 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213).

Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung ergänzend auch der Gesichtspunkt, dass die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zu Frau [X.] erfolgte. Nach den Feststellungen des [X.] bestand eine jahrelange enge Freundschaftsbeziehung zwischen dem Verletzten und Frau [X.], die der Verrichtung des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gab. Eine solche Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 [X.] schon für sich betrachtet ausschließen könnte, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl BSG vom 20.4.1993 - 2 [X.] 38/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 25; [X.] 2 [X.] 4/89 - [X.] 2200 § 539 [X.]34; BSG vom 26.10.1978 - 8 [X.] 14/78 - [X.] 2200 § 539 [X.] 49; BSG vom 1.2.1979 - 2 [X.] 65/78 - [X.] 2200 § 539 [X.]5; BSG vom 8.5.1980 - 8a [X.] 38/79 - [X.] 2200 § 539 [X.]6; BSG vom [X.] - 9b [X.] 68/84 - [X.] 59, 284, 287 = [X.] 2200 § 539 [X.]14 S 320 f = [X.] 1986, 376; BSG vom 12.5.1981 - 2 [X.] 40/79 - [X.] 52, 11 = [X.] 2200 § 539 [X.] 81; BSG vom 5.8.1987 - 9b [X.] 18/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]23; BSG vom 24.3.1998 - [X.] U 13/97 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 41; BSG vom 31.1.1961 - 2 [X.] 173/58 - [X.] 14, 1, 3; BSG vom 31.7.1962 - 2 [X.] 110/58 - [X.] 17, 211, 216 = [X.] [X.] 30 zu § 537 [X.]). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - [X.] U 5/11 R - [X.] Rd[X.]7; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 [X.] 174/60 - [X.] 18, 143 = [X.] [X.] 33 zu § 537 RVO, [X.] Rd[X.] 20; [X.]ruschinsky in [X.]rasney/[X.]/[X.]/[X.]ruschinsky/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung <[X.]>, Stand Januar 2018, § 2 Rd[X.] 858; [X.] in [X.], Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 Rd[X.]44; Bieresborn in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 2 [X.], Rd[X.] 399 ff). Nach den Feststellungen des [X.] bestand jedoch eine jahrelange freundschaftliche Beziehung zwischen dem Verletzten und Frau [X.], die zu regelmäßigen Freizeitkontakten und Besuchen führten, die der Tätigkeit des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gaben. Bei einer solchen Intensität der Beziehung kann die Übernahme lediglich vorläufiger Ausbesserungsarbeiten - die endgültige Dachsanierung sollte nach den Feststellungen des [X.] durch eine fachkundige Firma erfolgen - nicht als außerhalb dessen angesehen werden, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird.

Letztlich entspricht dieses Ergebnis auch Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs 2 [X.], nach der aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz in allen Fällen gelten soll, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsgrund vorliegt. Sie geht zurück auf den durch das [X.] vom [X.] ([X.]) vollzogenen Übergang von der Betriebs- auf die Personenversicherung ([X.] vom 28.5.1957 - 2 [X.] 150/55 - [X.] 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des [X.] vgl RVO mit [X.]erkungen herausgegeben von Mitgliedern des [X.], [X.], 2. Aufl 1930, S 70 [X.] 5l zu § 544; [X.]ruschinsky in [X.]rasney/[X.]/[X.]/[X.]ruschinsky/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung <[X.]>, § 2 Rd[X.] 801). Auch dies schließt es aus, Personen, die wie Selbstständige und zusätzlich ausschließlich aufgrund freundschaftlicher Nähe handeln, in den Versicherungsschutz der [X.] einzubeziehen.

Da der Verletzte mithin keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 [X.] erlitten hat, scheidet ein Erstattungsanspruch der [X.]lägerin nach § 105 Abs 1 [X.] aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich des geltend gemachten Pflegegeldes wegen der Zuständigkeit der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 44 [X.] die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs 1 [X.] überhaupt vorgelegen hätten (vgl BSG vom 3.4.2014 - [X.] U 21/12 R - [X.] 115, 247 = [X.] 4-7610 § 812 [X.] 7, Rd[X.] 28; BSG vom 12.1.2010 - [X.] U 28/08 R - [X.] 105, 210 = [X.] 4-2700 § 33 [X.], Rd[X.] 26).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Meta

B 2 U 16/16 R

20.03.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hannover, 9. August 2011, Az: S 36 U 289/08, Urteil

§ 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. B 2 U 16/16 R (REWIS RS 2018, 12069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12069

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