Bundespatentgericht, Urteil vom 06.07.2023, Az. 2 Ni 36/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 8525

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 723 078

([X.] 2012 032 040)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Univ. [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.] und [X.]. Harth

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 2 723 078 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 2 723 078 ([X.] Aktenzeichen [X.] 2012 032 040) (Streitpatent), das am 20. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Prioritäten [X.] vom 20. Juni 2011, [X.] 20110065708 vom 1. Juli 2011, [X.] 20110119214 vom 15. November 2011 und [X.] 20110125353 vom 28. November 2011 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „[X.]“ (Vorrichtung zur Bilddekodierung) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 3. Mai 2017 veröffentlicht. Die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung wurde am 27. Dezember 2012 unter der Publikationsnummer [X.] 2012 / 177 053 [X.] veröffentlicht.

2

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Decodieren von digital codierten Videobildern und beschäftigt sich mit der Verbesserung herkömmlicher Codier- und Decodierverfahren. Zu den zum Anmeldezeitpunkt bekannten Codierverfahren zählt insbesondere der im [X.] verabschiedete [X.] (auch [X.]). Die Lehre des Streitpatents liegt auf dem Gebiet der Bilddatenverarbeitung, befasst sich insbesondere mit dem Decodieren von [X.] und betrifft speziell die [X.] (vgl. [X.], Absatz [0001]).

3

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 3 Patentansprüche: den unabhängigen Anspruch 1 sowie die abhängigen Ansprüche 2 und 3.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß [X.] ([X.]) mit an die Anlage NK [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung und vom Senat gegenüber der Anlage NK [X.] der Klägerin teilweise veränderten [X.] Übersetzung:

5

1       

1. A video decoding apparatus (200) comprising:

1. Videodecodierungsvorrichtung (200), umfassend:

2       

a prediction block generating unit to generate a prediction block

eine Vorhersageblock-Erzeugungseinheit für einen Vorhersageblock zum Erzeugen eines Vorhersageblockes

2.1     

by performing intra prediction on a current block,

durch Durchführen von [X.] auf einem gegenwärtigen Block

2.2     

and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block

und durch Durchführen von Filterung auf einem [X.] in dem Vorhersageblock

2.2.1 

using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively,

unter Verwendung einer Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für eine Mehrzahl von unterschiedlichen [X.]modi des gegenwärtigen Blockes,

2.2.2 

the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode,

wobei die Mehrzahl von unterschiedlichen [X.]modi den [X.] und wenigstens einen Modus verschieden von dem [X.] verschiedenen Modus enthält,

2.2.3 

wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block; and

wobei das Durchführen von [X.] das Bestimmen eines [X.]modus für den gegenwärtigen Block enthält; und

3       

a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block,

eine Rekonstruierte-Blöcke-Erzeugungs-einheit für einen rekonstruierten Block zum Erzeugen eines rekonstruierten Blockes basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten [X.], der entsprechend dem gegenwärtigen Block entspricht,

4       

wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode,
the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of
a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost [X.]
and an [X.] prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost [X.],

wobei, wenn der bestimmte Intra- [X.] des gegenwärtigen Blockes ein [X.] ist,
das [X.] ein Vorhersagepixel von auf einer linken vertikalen Vorhersagepixellinie ist, welche eine einzige vertikale Pixellinie ist, die an einer ganz linken Seite des Vorhersageblockes angeordnet ist,
und/oder ein Vorhersagepixel auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie ist, welche eine einzige horizontale Pixellinie ist, die an einer obersten Seite des Vorhersageblockes angeordnet ist,

5       

for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode,

wobei für eine Mehrzahl von Blockgrößen des gegenwärtigen Blockes dieselbe Filterform, dieselben Filtertaps und dieselben Filterkoeffizienten für die Filterung des gegenwärtigen Blockes verwendet werden, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist,

5.1     

the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16,

wobei die Mehrzahl von Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 enthält,

6.1     

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper [X.], the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an [X.], and a left reference pixel,

wobei, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist und das [X.] an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblockes angeordnet ist, die Filterung auf dem [X.] durch Anwenden eines ersten Filters unter Verwendung eines in dem [X.] erzeugten [X.], eines oberen Referenzpixels und eines linken Referenzpixels durchgeführt wird,

6.2     

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the [X.] prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel,

wobei, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist, das [X.] an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie angeordnet ist und das [X.] nicht an der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie angeord-net ist, die Filterung auf dem Filterungs-zielpixel durch Anwenden eines zweiten Filters unter Verwendung des [X.] und des linken Referenzpixels durchgeführt wird,

6.3     

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the [X.] prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and the [X.],

wobei, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist, das [X.] an der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie angeord-net ist und das [X.] nicht an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie angeordnet ist, die Filterung auf dem [X.] durch Anwenden eines dritten Filters unter Verwendung des [X.] und des oberen Referenzpixels durchgeführt wird,

7.1     

the [X.] is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel,

wobei das obere Referenzpixel ein rekonstruiertes Referenzpixel oberhalb des [X.]s ist,

7.2     

the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel,

wobei das [X.] ein rekonstruiertes Referenzpixel links von dem [X.] ist,

8.1     

the filtering of the first filter is performed based on 2/4 of the prediction value, 1/4 of a value of the [X.] and 1/4 of a value of the left reference pixel,

wobei die Filterung mit dem des ersten Filters basierend auf 2/4 des [X.], 1/4 eines Wertes des oberen Referenzpixels und 1/4 eines Wertes des linken Referenzpixels durchgeführt wird,

8.2     

the filtering of the second filter is performed based on 3/4 of the prediction value and 1/4 of a value of the left reference pixel,

wobei die Filterung mit dem des zweiten Filters basierend auf 3/4 des [X.] und 1/4 eines Wertes des linken Referenzpixels durchgeführt wird,

8.3     

and the filtering of the third filter is performed based on 3/4 of the prediction value and 1/4 of a value of the [X.].

und wobei die Filterung mit dem des dritten Filters basierend auf 3/4 des [X.] und 1/4 eines Wertes des oberen Referenzpixels durchgeführt wird.

6

Die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents lauten in der [X.] in der [X.] Fassung und in einer vom Senat teilweise geänderten [X.] Fassung wie folgt:

7
        

2. The video decoding apparatus (200) of claim 1, [X.] block is a luma component block, and the filtering is not performed when the current block is a chroma component block.

2. Die Videodecodierungsvorrichtung (200) nach des Anspruchs 1, wobei, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist, die Filterung durchgeführt wird, wenn der gegenwärtige Block ein Block einer Luma-Komponente ist, und die Filterung nicht durchgeführt wird, wenn der gegenwärtige Block ein Block einer Chroma-Komponente ist.

        

3. The video decoding apparatus (200) of claim 1, [X.] block has a size of smaller than 32 x 32.

3. Die Videodecodierungsvorrichtung (200) nach des Anspruchs 1, wobei, wenn der bestimmte [X.]modus des gegenwärtigen Blockes der [X.] ist, die Filterung durchgeführt wird, wenn der gegenwärtige Block eine Größe kleiner als 32x32 aufweist.

8

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung.

9

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK A Kopie der Verletzungsklage (teilgeschwärzt);

NK B International Telecommunication Union, [X.], H.265 (10/2014), [X.] STANDARDIZATION SECTOR [X.] ITU, [X.]: [X.] AND MULTIMEDIA SYSTEMS, [X.] – [X.], High efficiency video coding, Recommendation [X.] H.265;

NK C Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2022 an das Landgericht M … I (21 O 4141/21);

NK I Europäische Patentschrift des Streitpatents;

NK I-DE Kopie der [X.] Übersetzung der [X.];

NK II Auszug des Patent- und Gebrauchsmusterregisters des [X.] vom 14. Oktober 2021;

NK [X.] Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1;

NK [X.] EP 2 723 078 [X.];

NK [X.]-[X.] [X.] 2012/177053 [X.];

NK V Prioritätsdokumente und [X.] Übersetzungen:

NK V1 [X.] Übersetzung des Prioritätsdokuments [X.];

NK V1-[X.] Prioritätsdokument [X.];

NK V2 [X.] Übersetzung des Prioritätsdokuments [X.] 20110065708;

NK V2-[X.] Prioritätsdokument [X.] 20110065708;

NK V3-[X.] Prioritätsdokument [X.] 20110119214 mit Maschinen-übersetzung;

NK V4-[X.] Prioritätsdokument [X.] 20110125353 mit Maschinen-übersetzung;

NK 1 [X.] ET AL., „[X.] adaptive filtering on intra prediction samples“ ([X.]), 4. JCT-VC-MEETING vom 20. Januar 2011 bis 28. Januar 2011;

NK 2 [X.]., „[X.] HHI“, 1. JCT-VC-MEETING vom 15. April 2010 bis 23. April 2010;

NK 3 [X.] ET AL., „[X.]: Mode Dependent Hybrid Intra Smoothing“ ([X.]), 4. JCT-VC-MEETING vom 20. Januar 2011 bis 28. Januar 2011;

NK 4 [X.] NGUYEN ET AL., „Improved intra smoothing for UDI and new AIS fast mode“ ([X.]), 3. JCT-VC-MEETING vom 7. Oktober 2010 bis 15. Oktober 2010;

NK 5 [X.] MCCANN ET AL., „Samsung’s Response to the Call for Proposals on Video Compression Technology“ ([X.]), 1. JCT-VC-MEETING vom 15. April 2010 bis 23. April 2010;

NK 6 E. ALSHIN ET AL., „[X.]“ ([X.]), 6. JCT-VC-MEETING vom 14. Juli 2011 bis 22. Juli 2011;

NK 7 [X.] Übersetzung der koreanischen Patentanmeldung [X.] 20110026079;

NK 7-[X.] [X.] 20110026079;

NK 7-[X.] DE-ÜS deutsche Übersetzung der koreanischen Patentanmeldung [X.] 20110026079;

NK 8 EP 2 557 797 [X.];

NK 8a International Telecommunication Union, [X.], [X.] (03/2010), [X.] STANDARDIZATION SECTOR [X.] ITU, [X.]: [X.] AND MULTIMEDIA SYSTEMS, [X.] – [X.], [X.], Recommendation [X.] [X.];

[X.] EP 2 665 274 A1;

[X.]a Übersetzung der [X.] Patentanmeldung 2011-004038 ins [X.] mit „[X.] [X.] TRANSLATION“ von [X.] vom 7. Juli 2017;

[X.]b Synopse [X.][X.]a;

NK 10 [X.]. „Mode dependent filtering for intra predicted sample“ ([X.]), 6. JCT-VC-MEETING vom 14. Juli 2011 bis 22. Juli 2011;

NK 11 [X.] ET AL., „[X.]: [X.] adaptive filtering on intra prediction samples” ([X.]), 5. JCT-VC-MEETING vom 16. März 2011 bis 23. März 2011;

NK 12 Anlage zum Bescheid des Europäischen Patentamts vom 5. August 2016;

NK 13 [X.] WIEGAND ET AL., „[X.]: [X.]” ([X.]), 5. JCT-VC-MEETING

 vom 16. März 2011 bis 23. März 2011.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 2 723 078 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen

hilfsweise

das [X.] Patent EP 2 723 078 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung

- des [X.] a vom 6. Juli 2023,

- des [X.] vom 15. März 2022,

- des [X.] a vom 6. Juli 2023,

- des [X.]I vom 16. Mai 2022,

- des [X.]I a vom 6. Juli 2023,

- des [X.]II vom 16. Mai 2022,

- des [X.]II a vom 6. Juli 2023,

- des [X.]V vom 15. März 2022,

- des [X.]V a vom 6. Juli 2023,

- des [X.] vom 17. April 2023,

- des [X.] a vom 6. Juli 2023,

- des [X.]I vom 17. April 2023,

- des [X.]I a vom 6. Juli 2023,

- des [X.]II vom 17. April 2023 und

- des [X.]II a vom 6. Juli 2023

– in dieser Reihenfolge – hinausgeht.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2023, dass sie die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit dem Hauptantrag a und 14 Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung des [X.] a oder zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge patentfähig.

Die Klägerin rügt in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2023 den Hauptantrag a und die [X.] bis [X.]I a jeweils vom 6. Juli 2023 als verspätet und beantragt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Gegenüber dem Hauptantrag ist in Patentanspruch 1 in den Hauptantrag a vom 6. Juli 2023 der Beklagten nach den Worten „using a plurality of different filters“ (Merkmal 2.2.1) eingefügt worden

„for said filtering“

und nach den Worten „and 1/4 of a value of the [X.]“ (Merkmal 8.3) eingefügt worden

„wherein the at least one other mode uses a filter different from the first, second and third filter“.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 15. März 2022 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass nach Merkmal 8.3 das Merkmal

9 „wherein when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode the filtering is only performed when the current block has a size of smaller than 32 x 32“

angehängt wird (die [X.] aller neuen Merkmale der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge sind vom Senat festgelegt worden).

Hilfsantrag I a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag I vom 15. März 2022 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 werden bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom 16. Mai 2022 nach Merkmal 8.3 die beiden Merkmale

10 „wherein whether to perform the filtering depends on the intra prediction mode and the size of the prediction block,”

11 „and a filter type for the filtering depends on the intra prediction mode”

angehängt.

Hilfsantrag II a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag II vom 16. Mai 2022 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vom 16. Mai 2022 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom 16. Mai 2022 dadurch, dass auf die Merkmale 10 und 11 das Merkmal 9 des [X.] vom 15. März 2022 folgt.

Hilfsantrag [X.] a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag [X.] vom 16. Mai 2022 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vom 15. März 2022 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1 hervor, indem nach Merkmal 8.3 das Merkmal

12 „wherein performing the filtering includes adding an offset value and applying the arithmetic right-shift operator”

hinzugefügt wird.

Hilfsantrag [X.] a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag [X.] vom 15. März 2022 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V vom 17. April 2023 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 15. März 2022 dadurch, dass nach dem Merkmal 9 das Merkmal

13 „wherein the number of different intra prediction modes that the current block may have is a predetermined fixed value that does not change according to a size of the prediction block”

angefügt wird.

Hilfsantrag V a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag V vom 17. April 2023 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vom 17. April 2023 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass auf Merkmal 8.3 die Merkmale

14.1 „applying the first filter is performed by

(i) adding a value of the left reference pixel, [X.], a value of the [X.], and a value of 2 to generate a first result, and

(ii) shifting the bits of the first result two positions to the right using an arithmetic right shift operator,”

14.2       „applying the second filter is performed by

(i) adding a value of the left reference pixel, [X.], and a value of 2 to generate a second result, and

(ii) shifting the bits of the second result two positions to the right using an arithmetic right shift operator,”

14.3          „applying the third filter is performed by

(i) adding a value of the [X.], [X.], and a value of 2 to generate a third result, and

(ii) shifting the bits of the third result two positions to the right using an arithmetic right shift operator”

folgen.

Hilfsantrag [X.] a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag [X.] vom 17. April 2023 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]I vom 17. April 2023 kombiniert die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen 9, 13 und 14.

Hilfsantrag [X.]I a vom 6. Juli 2023 weist gegenüber dem Hilfsantrag [X.]I vom 17. April 2023 dieselben Einfügungen auf wie der Hauptantrag a vom 6. Juli 2023.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Art. [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] i. [X.]. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, istzulässig.

Die Klage ist auch begründet, weil das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären und aus demselben Grund auch im Umfang des [X.] und der Hilfsanträge nicht patentfähig ist.

Der [X.] der unzulässigen Erweiterung, der in [X.]ezug auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der [X.] bis [X.] geltend gemacht worden ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

I.

1. Der in der mündlichen [X.]erhandlung am 6. Juli 2023 eingereichte Hauptantrag a und die in der mündlichen [X.]erhandlung am 6. Juli 2023 gestellten Hilfsanträge I a bis [X.] a waren trotz Rüge der Klägerin nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über die [X.]erteidigung des [X.] nach dem Hauptantrag a und den [X.] a bis [X.] a in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar eine [X.]erteidigung des [X.]eklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser [X.]ortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen [X.]erhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. [X.]egründung zum Entwurf eines Gesetzes zur [X.]ereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete [X.]orbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche [X.]erhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer [X.]erfahrensverzögerung kommt, liegen die [X.]oraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des [X.][X.] in [X.]. 125).

So liegt der Fall hier, weil die [X.]erücksichtigung des [X.] und der [X.] a bis [X.] a zu keiner [X.]erzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s die [X.]oraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn – wie hier – die geänderte Anspruchsfassung nicht zur [X.]estandsfähigkeit des Patents führt (vgl. [X.], a. a. O., Rn. 223 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des [X.][X.] in [X.]. 127).

2. Der Antrag der Klägerin, die mündliche [X.]erhandlung zu vertagen, ist zurückzuweisen (§ 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 227 ZPO), weil die [X.]erücksichtigung des neuen [X.]ortrags der [X.]eklagten (Hauptantrag a und Hilfsanträge I a bis [X.] a) eine [X.]ertagung der mündlichen [X.]erhandlung nicht erforderlich gemacht hat (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

[X.]

1. Die Lehre des [X.] liegt auf dem Gebiet der [X.]ilddatenverarbeitung und befasst sich mit dem Decodieren von [X.]ideos.

Gemäß der [X.]eschreibungseinleitung der [X.] hätten sich viele Nutzer im Zuge der [X.]erbreitung von [X.] mit hoher [X.]ildauflösung an hochauflösende [X.]ilder gewöhnt. Mit zunehmendem Interesse an hochauflösendem und ultrahochauflösendem Fernsehen sei eine Nachfrage nach einer Kompressionstechnologie für hochauflösende [X.]ilder entstanden. Zur [X.] könnten Inter-Prädiktionsverfahren (d.h. die [X.]orhersage von [X.]n eines aktuellen [X.]ilds aus zeitlich davor oder danach kommenden [X.]ildern), [X.]sverfahren (d.h. die [X.]orhersage von [X.]n eines aktuellen [X.]ilds unter [X.]erwendung von Pixelinformationen dieses aktuellen [X.]ilds) und Entropiecodierverfahren (d.h. die Zuweisung kurzer [X.]odes zu häufig vorkommenden S[X.]mbolen und langer [X.]odes zu seltenen S[X.]mbolen) verwendet werden ([X.], Absätze [0002], [0003]).

Der [X.] ist ferner zu entnehmen, dass ein [X.], welches mittels eines [X.] codiert und decodiert werden soll, in [X.]löcke („input blocks“) aufgeteilt wird, von denen [X.] („prediction blocks“) subtrahiert werden, so dass sich [X.] („residuals“, „residual blocks“) ergeben. Diese werden transformiert, quantisiert und entropiecodiert und in Form eines [X.]itstroms an einen Decodierer übertragen ([X.], Absätze [0045] bis [0051] i. [X.]. m. Figur 1 sowie Absatz [0057]). Um das [X.] zu rekonstruieren, erzeugt der Decodierer zunächst rekonstruierte [X.], indem er die entropiecodierten [X.] entropiedecodiert, dequantisiert und invers transformiert. Die [X.]löcke des rekonstruierten [X.]s („reconstructed blocks“) ergeben sich, indem zu jedem rekonstruierten [X.] ein [X.] addiert wird ([X.], Absätze [0055] bis [0062] i. [X.]. m. Figur 2).

Der Decodierer erzeugt diesen [X.] auf [X.]asis von Informationen, die in einem aktuellen zu decodierenden [X.]ild („current picture“) enthalten sind. Dazu greift er auf die Werte von [X.] zurück, d.h. von Pixeln bereits decodierter [X.]löcke des aktuellen [X.]ildes, die an einen aktuellen [X.]lock („current block“, in der [X.] als „gegenwärtiger [X.]lock“ übersetzt) angrenzen ([X.], Absätze [0071], [0072], [0079] i. [X.]. m. Figur 4[X.]). Durch die Wahl eines [X.] kann dann festgelegt werden, wie sich die [X.] des [X.]s aus den [X.] ergeben. Ein [X.] kann ein „direktionaler“ Modus sein, bei dem [X.]werte aus benachbarten [X.]löcken in den [X.]ereich eines [X.]s extrapoliert werden, oder auch ein „nichtdirektionaler“ Modus wie etwa ein planarer Modus oder ein [X.] ([X.], Absätze [0073] bis [0076]). Im [X.] werden alle [X.] eines [X.]s auf einen Mittelwert von [X.] benachbarter [X.]löcke gesetzt ([X.], Absatz [0151]).

2. In der Einleitung des [X.] wird eine Aufgabe nicht ausdrücklich angegeben.

Jedoch führt das Streitpatent aus, dass bei einer referenzpixelbasierten [X.] Diskontinuitäten zwischen einem [X.] und den benachbarten [X.]löcken erzeugt werden können, wenn sich die Auswahl der [X.] mit dem [X.] des jeweils aktuellen [X.]locks ändert. [X.]ei einer richtungsabhängigen [X.] etwa nähmen die [X.]orhersagefehler der Pixel eines [X.]s - und damit die Diskontinuitäten - mit zunehmendem Abstand von einem [X.] zu ([X.], Absatz [0082]).

[X.]or diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent vor, Pixel eines [X.]s zu filtern, indem zum [X.]eispiel ein [X.]ereich innerhalb eines [X.]s, der einen großen [X.]orhersagefehler aufweist, basierend auf den [X.] adaptiv gefiltert wird. Dies soll die [X.]orhersagefehler reduzieren und die Diskontinuitäten minimieren, was wiederum die [X.] und Decodiereffizienz verbessert ([X.], Absatz [0083]; s. ferner Absätze [0009] bis [0012] sowie [0269]).

Daraus lässt sich insbesondere die Aufgabe ableiten, eine [X.]ideodecodiervorrichtung bereitzustellen, die es ermöglicht, bei der Decodierung von [X.], die mittels [X.] codiert worden sind, Diskontinuitäten zwischen einem [X.] und dessen benachbarten [X.]löcken zu minimieren und dadurch die Decodiereffizienz zu verbessern.

3. Als zuständigen [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.] und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der [X.] einen Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung mit Hochschulabschluss an, der über mehrjährige [X.]erufserfahrung im [X.]ereich der digitalen [X.]ildverarbeitung sowie der digitalen [X.] verfügt und mit den gängigen [X.]sstandards vertraut ist.

4. Mit seinem Patentanspruch 1 schlägt das Streitpatent eine [X.]ideodecodiervorrichtung vor, durch die die oben genannte Aufgabe gelöst wird.

4.1 Diese [X.]ideodecodiervorrichtung umfasst (Merkmal 1) zwei Erzeugungseinheiten: eine [X.]-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines [X.]s durch Durchführen von [X.] auf einem gegenwärtigen [X.]lock (Merkmale 2, 2.1) sowie eine Rekonstruierte-[X.]löcke-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines rekonstruierten [X.]locks basierend auf dem [X.] und einem rekonstruierten [X.], der dem gegenwärtigen [X.]lock entspricht (Merkmal 3).

Für den Fachmann ist ein gegenwärtiger [X.]lock („current block“) ein zusammenhängender rechteckiger [X.]ildbereich, der Teil einer zeitlichen Abfolge von [X.]löcken ist und dessen Inhalt zu einem bestimmten [X.]punkt von dem Decodierer ermittelt werden soll. Eine solche zeitliche Abfolge beinhaltet im Allgemeinen sowohl [X.]löcke, die vor dem gegenwärtigen [X.]lock der Erzeugung eines entsprechenden rekonstruierten [X.]locks gedient haben (und ebenfalls gegenwärtige [X.]löcke gewesen sind) als auch [X.]löcke, die nach dem gegenwärtigen [X.]lock zur Erzeugung eines rekonstruierten [X.]locks verwendet werden.

Gemäß den Absätzen [0069] und [0085] der [X.] kann ein gegenwärtiger [X.]lock auch als „[X.]“ („[X.]“) bezeichnet werden, welcher seinerseits als „[X.]orhersagezielblock“ („prediction target block“) angesehen werden kann, wenn an dem [X.] eine [X.] durchgeführt wird (was hier der Fall ist, vgl. Merkmal 2.1). Die [X.]egriffe „Decodierzielblock“ und „[X.]orhersagezielblock“ bringen zum Ausdruck, dass die [X.] des gegenwärtigen [X.]locks durch ein Decodieren bzw. durch eine [X.]orhersage ermittelt werden sollen.

Laut Absatz [0100] der [X.] kann durch die [X.] an dem [X.] (d.h. nach dem vorstehend Gesagten auch an dem gegenwärtigen [X.]lock) ein [X.] erzeugt werden. Ein [X.] ist ein zusammenhängender rechteckiger [X.]ildbereich, der durch die Koordinaten der in ihm enthaltenen Pixel definiert sein kann, der [X.]orhersage der [X.] eines zu rekonstruierenden [X.]locks dient und [X.] enthalten kann, welche die [X.] des zu rekonstruierenden [X.]locks zumindest dann approximieren, wenn die [X.]orhersage der [X.] des [X.]s abgeschlossen ist. Daraus folgt, dass ein anspruchsgemäßer gegenwärtiger [X.]lock als ein [X.]ildbereich angesehen werden kann, der bereits vor der [X.] vorgegeben ist und dessen [X.] erst durch die [X.] bestimmt werden sollen. Damit kann ein gegenwärtiger [X.]lock die gleiche Größe wie ein [X.] besitzen oder aber auch größer als ein [X.] sein. Die Größe eines gegenwärtigen [X.]locks wird durch den erteilten Patentanspruch 1 allerdings nicht festgelegt.

Diese Feststellungen sind in Einklang mit Absatz [0072] der [X.], aus dem hervorgeht, dass ein [X.] einer [X.]odiereinheit („[X.]“) oder einer Prädiktionseinheit („[X.]“) entspricht („[X.] ([X.]), a prediction unit ([X.]), […] the prediction block ma[X.] be a square block […]“). Denn in einer [X.] erkennt der Fachmann einen gegenwärtigen [X.]lock und in einer [X.] einen [X.], der zur [X.] eingesetzt werden und mit einer [X.] zusammenf[X.] oder zusammen mit anderen [X.]s [X.]estandteil einer [X.] sein kann (vgl. [X.], Abschnitt 2.2.2 - „the [X.] is defined onl[X.] für the last-depth [X.] and its size is limited to that of the [X.] […] we define two different terms to specif[X.] the prediction method: the prediction t[X.]pe and the [X.] splitting. [X.], intra or inter […] Figure 2-4 shows possible [X.] splittings … The [X.] for intra has 2 different possible splittings: 2Nx2N (i.e. no split) and NxN (quarter split)“). Dies gilt insbesondere für den in Patentanspruch 1 genannten [X.].

4.2 Merkmal 2.2 definiert die [X.]-Erzeugungseinheit dadurch näher, dass das Erzeugen eines [X.]s (vgl. Merkmal 2) durch Durchführen von Filterung auf einem [X.] in dem [X.] erfolgen soll.

Diese Angabe erscheint auf den ersten [X.]lick widersprüchlich, da der [X.] offensichtlich einerseits gemäß Merkmal 2 Ergebnis des Erzeugens sein soll, aber andererseits gemäß Merkmal 2.2 die Filterung - und damit das Erzeugen - von „dem“ in Merkmal 2 genannten [X.] ausgeht. Im zweiten Fall wäre das [X.]orhandensein des [X.]s eine [X.]oraussetzung für die Filterung, aber gerade nicht deren Ergebnis.

Da der Fachmann generell bestrebt ist, Patenten einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 31. März 2009, Rn. 16 m. w. N., juris und [X.], 653 - Straßenbaumaschine), wird er die Angabe „Filterung auf einem [X.] in dem [X.]“ in Merkmal 2.2 im Sinne von „Ermittlung eines gefilterten Werts eines Pixels, das in dem in Merkmal 2 angesprochenen [X.] liegt und/oder ein [X.]orhersagepixel ist“ verstehen, wobei die Filterung von dem [X.] - einem [X.]ildbereich - ausgeht. Nach dieser Lesart betrifft das in Merkmal 2 angesprochene Erzeugen des [X.]s die Ermittlung der [X.] des [X.]s unter Einsatz der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen, wobei die [X.] als optionale [X.]estandteile des [X.]s verstanden werden können (s.o., Abschnitt [X.]). Damit ergibt sich eine widerspruchsfreie Interpretation der Merkmale 2 bis 2.2.

4.3 Gemäß der [X.] 2.2/2.2.1 soll das Durchführen der Filterung auf dem [X.] in dem [X.] unter [X.]erwendung einer Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern „für eine Mehrzahl von unterschiedlichen [X.]modi des gegenwärtigen [X.]locks“ erfolgen.

Diese Angabe bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass eine Filterung auf einem [X.] eines jeweiligen gegenwärtigen [X.]locks in mindestens zwei [X.]modi vorgesehen ist. Eine solche Filterung kann z.[X.]. durch Anwendung eines oder mehrerer 2-Tap- oder 3-Tap-Filter realisiert werden (vgl. Merkmale 8.1 bis 8.3).

Eine breitere Auslegung des Merkmals 2.2.1 hält der [X.] nicht für angemessen. Zwar könnte Merkmal 2.2.1 („unter [X.]erwendung […] von […] Filtern für […] [X.]modi“) grundsätzlich als unmittelbar auf Merkmal 2.1 („Durchführen von [X.]“) rückbezogen verstanden werden, und sich damit auf beliebige Filter beziehen, die bei einer [X.] eingesetzt werden - d.h. auch auf Filter, mit denen [X.] gefiltert werden. Gegen diese Interpretation spricht hier aber insbesondere, dass das Merkmal 2.1 in der hier maßgeblichen [X.] Fassung des Patentanspruchs 1 sprachlich durch ein Komma von den Merkmalen 2.2 und 2.2.1 abgesetzt ist, sowie auch die deutliche sprachliche und inhaltliche Nähe der beiden letztgenannten Merkmale (Merkmal 2.2 - „[…] b[X.] performing filtering […]“; Merkmal 2.2.1 - „using a pluralit[X.] of different filters […]“).

4.4 Merkmal 2.2.2 bringt zum Ausdruck, dass die [X.]modi einen [X.] und wenigstens einen von diesem verschiedenen Modus enthalten.

Gemäß Merkmal 2.2.3 soll das Durchführen einer [X.] das [X.]estimmen eines [X.] für den gegenwärtigen [X.]lock enthalten. Das bedeutet, dass diesem [X.]lock ein [X.] zugeordnet ist.

Dass der rekonstruierte [X.] dem gegenwärtigen [X.]lock „entspricht“ (vgl. Merkmal 3), ist insbesondere dann erfüllt, wenn die [X.]ildbereiche des rekonstruierten [X.]s in einer bestimmten [X.]eziehung zu den [X.]ildbereichen des gegenwärtigen [X.]locks stehen.

4.5 Die Merkmale 4, 5, 6.1, 6.2 und 6.3 enthalten jeweils die [X.]orbedingung „wenn der bestimmte [X.] des gegenwärtigen [X.]locks ein/der [X.] ist“. Da sich die Merkmale 5.1 sowie 7.1 bis 8.3 über die in ihnen verwendeten [X.]egriffe eindeutig auf eines der Merkmale 4, 5, 6.1, 6.2 oder 6.3 rückbeziehen, betreffen die Merkmale 4 bis 8.3 ausschließlich die Filterung in einem [X.].

4.5.1 Gemäß Merkmal 4 soll das [X.] ein [X.]orhersagepixel („prediction pixel“) auf einer linken vertikalen und/oder auf einer oberen horizontalen [X.]orhersagepixellinie sein („on […] a […] prediction pixel line“). Eine solche [X.]orhersagepixellinie definiert einen [X.]ereich innerhalb des [X.]s, dessen [X.] mit den Werten zugehöriger [X.] nur schwach korrelieren, daher einen großen [X.]orhersagefehler aufweisen können und sich deshalb für eine Filterung anbieten (vgl. Streitpatent, Absatz [0151] i. [X.]. m. Absatz [0083]).

Über die [X.]reite der [X.]orhersagepixellinien macht der Patentanspruch 1 keine Aussage; die Merkmale 6.1 bis 8.3 schließen den Fall von [X.]orhersagepixellinien, die mehr als ein Pixel breit sind, nicht per se aus.

Mit den Ausdrücken „an einer ganz linken Seite des [X.]s“ bzw. „an einer obersten Seite des [X.]s“ („at a leftmost side“/“at an uppermost side“) in Merkmal 4 wird insbesondere verdeutlicht, dass der [X.] keine [X.]orhersagepixellinien enthält, die weiter links oder weiter oben als die in Merkmal 4 genannten [X.]orhersagepixellinien angeordnet sind (vgl. [X.], Figur 13, [X.]ezugszeichen 1310 i. [X.]. m. Absätzen [0150], [0151]).

4.5.2  Mit Merkmal 5 wird zum Ausdruck gebracht, dass im [X.] für eine Mehrzahl von [X.]lockgrößen eines gegenwärtigen [X.]locks dieselbe Filterform, dieselben Filtertaps und dieselben Filterkoeffizienten zur Filterung verwendet werden. Ein Filtertap ist aus Sicht des Fachmanns insbesondere die in einem Filter enthaltene Information, dass ein bestimmter Wert eines diskreten Signals (hier: ein bestimmter Pixelwert) bei einer Faltungsoperation mit einem Filterkoeffizienten gewichtet werden soll. Eine Filterform kann durch eine Menge verschiedener Filtertaps definiert sein, die sich auf bestimmte [X.] beziehen.

Dass die Mehrzahl von [X.] „4x4, 8x8 und 16x16 enthält“ (vgl. Merkmal 5.1), impliziert in [X.]erbindung mit den Merkmalen 5 sowie 6.1 bis 8.3, dass für gegenwärtige [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 dieselbe Filterform, dieselben Filtertaps und dieselben Filterkoeffizienten verwendet werden, wobei sich diese Filtervariablen insbesondere aus den Merkmalen 6.1 bis 8.3 ergeben. Merkmal 5.1 beschränkt die Filterung nicht auf [X.]löcke, die die oben genannten Größen aufweisen.

4.5.3 Die Merkmale 6.1 bis 8.3 lehren zum einen, dass im [X.] in Abhängigkeit von der Position des [X.]s im [X.] drei verschiedene Filter angewendet werden, und zum anderen, wie diese drei Filter definiert sind.

a) Im Zusammenhang mit der Position des [X.]s geben die Merkmale 6.2 und 6.3 an, dass dieses „an“ einer [X.]orhersagepixellinie angeordnet ist („filtering target pixel is positioned at the […] prediction pixel line“). Das bedeutet in [X.]erbindung mit Merkmal 4 („prediction pixel on […] a […] prediction pixel line“), dass das [X.] auf der [X.]orhersagepixellinie liegt.

Merkmal 6.1 enthält die weitere Positionsangabe „an einer ganz linken oberen Seite des [X.]s“ („at a leftmost upper side of the prediction block“). Im Hinblick darauf zeigt Absatz [0174] i. [X.]. m. Figur 16a der [X.] ein Ausführungsbeispiel für den Fall genau ein Pixel breiter [X.]orhersagepixellinien: dort ist ein Pixel, das „at the leftmost upper portion in the prediction block“ angeordnet ist, das (einzige) Pixel, das die Koordinaten (0,0) besitzt und in der linken oberen Ecke des [X.]s liegt. Der Fachmann wird die durch Merkmal 6.1 beschriebene Anordnung des [X.]s - ähnlich wie die Angaben in den Merkmalen 6.2 und 6.3 in [X.]erbindung mit Merkmal 4 - derart verstehen, dass das [X.] sowohl auf der linken vertikalen [X.]orhersagepixellinie als auch auf der oberen horizontalen [X.]orhersagepixellinie liegt.

Somit wird der erste Filter auf ein [X.] angewendet, das auf beiden [X.]orhersagepixellinien liegt, wohingegen der zweite und dritte Filter jeweils auf ein [X.] angewendet wird, das sich nur auf einer der beiden Linien befindet.

b) Die Filterung mit den drei Filtern soll jeweils auf einem in dem [X.] erzeugten [X.]orhersagewert sowie auf Werten von rekonstruierten [X.] beruhen, die links bzw. oberhalb von dem [X.] angeordnet sind. Unter einem rekonstruierten [X.] versteht das Streitpatent ein Pixel eines bereits rekonstruierten [X.]locks, der an den gegenwärtigen [X.]lock angrenzt (vgl. [X.], z.[X.]. Absätze [0071], [0072], [0079] sowie Figuren [X.] und 4[X.]).

c) Die Merkmale 8.1 bis 8.3 legen jeweils konkrete Gewichtungsfaktoren fest, mit denen der [X.]orhersagewert und die Werte der rekonstruierten [X.] bei der Filterung gewichtet werden.

d) Somit entspricht die vorstehend unter [X.] 4.5.3 a) bis c) beschriebene Lehre der Filterdefinition des unter dem [X.]ezugszeichen 1610 in Figur 16A i. [X.]. m. den Absätzen [0172] bis [0176] dargestellten Ausführungsbeispiels.

I[X.]

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen [X.]estand, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der aus der Druckschrift [X.] 11 bekannten Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 So schlägt die [X.] ein adaptives Filterungsverfahren für Intra-Prädiktionssamples vor, welches auf einer [X.] basiert und die in der auf Seite 7 angegebenen Referenz [2] (= [X.] 1) beschriebene [X.]orgehensweise vereinfachen soll (vgl. Abstract und Abschnitt 1, jeweils erster Satz). Das [X.]erfahren geht von „HM-2.0“ aus (Abschnitt 3, erster Satz); hinter dieser Abkürzung verbirgt sich aus Sicht des Fachmanns ein „[X.] Test Model 2.0“ - d.h. eine Referenz-Software, die im Rahmen der Entwicklung des „High Efficienc[X.] [X.]ideo [X.]oding“-Standards für Tests vorgesehen ist. Laut Abschnitt 3 der [X.] wurde das vorgeschlagene [X.]erfahren im Rahmen von Simulationen unter [X.]erwendung derjenigen gängigen [X.] ausgeführt, auf die Referenz [3] der [X.] 11 [X.]ezug nimmt.

In Abschnitt 8.3.3.1.7 der [X.] 11 („Filtering process of D[X.] prediction samples“) wird eine im [X.] durchgeführte Filterung von [X.] beschrieben. Eingabeparameter für diese Filterung sind die Größe [X.] eines [X.]s, die [X.]werte p[ x, [X.] ] benachbarter [X.]löcke sowie [X.]orhersagewerte predSamples[ x, [X.] ], ausgegeben werden gefilterte [X.][ x, [X.] ] (vgl. [X.] 11, Seite 9, Punkt 3. sowie Seite 11 unten). Falls es sich um 8x8-[X.]löcke handelt (d.h. falls [X.] gleich 8 ist), kommen die Filtergleichungen (6-x5) bis (6-x8) zur Anwendung, da davon auszugehen ist, dass die zur Auswahl der Filtergleichungen verwendete Größe D[X.]FilterT[X.]pe[[X.]] in diesem Fall gemäß der auf Seite 12 oben abgebildeten und auf Seite 11 unten als „[X.] - Specification of D[X.]FilterT[X.]pe[ [X.] ] for various prediction unit sizes“ bezeichneten Tabelle den Wert 2 besitzt. Analog dazu werden bei 4x4- und 16x16-[X.]löcken (mit [X.] = 4 und D[X.]FilterT[X.]pe[4] = 3 bzw. [X.] = 16 und D[X.]FilterT[X.]pe[16] = 1) die Filtergleichungen (6-x9) bis (6-x12) bzw. (6-x1) bis ([X.]) herangezogen.

Der Fachmann identifiziert die in den Gleichungen (6-x1) bis ([X.]), (6-x5) bis (6-x8) und (6-x9) bis (6-x12) enthaltenen Filtervorschriften ohne weiteres mit den in den Figuren 1 bis 3 der [X.] illustrierten Filterungen mit den Filtern #[X.], [X.] und #A. Das bedeutet, dass im [X.] [X.]orhersageblöcke der Größe 4x4, 8x8 bzw. 16x16 mit dem Filter #A, [X.] bzw. #[X.] gefiltert werden.

Dies ist auch in Übereinstimmung mit der in Figur 6 oben gezeigten [X.], die für das in [X.] vorgeschlagene [X.]erfahren („[X.]“) festlegt, für welche [X.]größen und [X.]modi welcher Filter eingesetzt wird (vgl. [X.]ildunterschrift zu Figur 6 - „[X.] for each intra prediction unit size and intra prediction mode“). Der Fachmann wird davon ausgehen, dass die insgesamt 40 Spalten der [X.] gemäß den Werten einer [X.]ariablen angeordnet sind, die die [X.]modi mit dem Wert 0 beginnend bis zum Wert 39 durchnummeriert. Da dem [X.] üblicherweise der Wert 2 zugeordnet ist (vgl. dazu auch Tabelle 6-1 auf Seite 9 der [X.]), entnimmt er auch der in Figur 6 oben gezeigten Tabelle, dass im [X.] die Filter #A, [X.] bzw. #[X.] zur Filterung von [X.]orhersageblöcken der Größe 4x4, 8x8 bzw. 16x16 herangezogen werden.

Gemäß Figur 6 wird in mehreren vom [X.] verschiedenen [X.]modi eine Filterung auf [X.] mit einem Filter „1“ vorgenommen, der durch die Gleichungen (6-3) bis (6-7) repräsentiert ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der oberen Tabelle der Figur 6 und der auf Seite 10 gezeigten Tabelle. [X.] stellt zudem Ergebnisse vor, die auf einer Übertragung der Filterung im [X.] in den planaren Modus beruhen (vgl. Text unter Tabelle 1; Figur 7; Tabelle 3).

1.2 Der [X.] ist ferner zu entnehmen, dass das dort beschriebene Filterungsverfahren eine [X.] und -decodierung auf [X.]asis der Filter #A, [X.] und #[X.] umfasst, da in der Tabelle 1 auf Seite 4 - diese betrifft die Implementierung des in [X.] vorgeschlagenen [X.]erfahrens - auf relative [X.] und Decodierzeitangaben („[X.]“, „[X.]“) [X.]ezug genommen wird, die im Rahmen von rechnergestützten Tests ermittelt worden sind. Dem Fachmann ist klar, dass die Angaben „[X.]lass A“, „[X.]lass [X.]“ etc. in Tabelle 1 der [X.] Testvideos bezeichnen, die mit dem dort vorgeschlagenen [X.]erfahren verarbeitet worden sind.

Somit lässt die Druckschrift [X.] unmittelbar auf einen Rechner - d.h. eine [X.]ideodecodiervorrichtung gemäß Merkmal 1 - schließen, die eine Erzeugungseinheit für einen aus den Pixeln [x, [X.]] mit [X.]n „predSamples[ x,  [X.] ]“ bestehenden [X.] durch Durchführen einer [X.] auf einem gegenwärtigen [X.]lock gemäß den Merkmalen 2 und 2.1 (vgl. Formeln auf Seite 12 i. [X.]. m. dem ersten Satz in Abschnitt 2 - „The tested scheme applies filtering onl[X.] on most upper and left edge samples of D[X.] prediction […] where onl[X.] left and upper most pixel lines of the prediction samples are filtered“) und durch Durchführen von Filterung auf einem [X.] [x, [X.]] in dem [X.] gemäß Merkmal 2.2 enthält (vgl. Gleichungen auf Seite 12). Die [X.]modi umfassen den [X.], dem die zweite Spalte der Tabelle entspricht (s.o., Merkmal 2.2.2). Da davon auszugehen ist, dass abhängig vom [X.] eines Eingangsblocks eines Testvideos verschiedene [X.]modi verwendet werden, muss der für einen aktuell zu rekonstruierenden [X.]lock verwendete Modus bestimmt werden; eine solche [X.]estimmung ist im Übrigen auch aus der in Abschnitt 8.3.3.1, Seite 9, Punkt 3 angegebenen Aussage „If intra [X.] is equal to 2“ ableitbar (Merkmal 2.2.3).

Gemäß den [X.]ildunterschriften der Figuren 2 und 3 („filter coefficients for D[X.] prediction edges except the top-left corner sample“, „filter coefficients for the top-left corner sample in D[X.] prediction samples“) i. [X.]. m. Figur 1 befindet sich ein Pixel, das gemäß einer der oben genannten Filtergleichungen zu filtern ist, auf einer ganz links und/oder ganz oben im [X.]orhersagezielblock angeordneten [X.]orhersagepixellinie. Dies lässt sich auch unmittelbar aus den Filtergleichungen ersehen, die nur dann den Wert eines [X.][ x, [X.] ] verändern, wenn mindestens einer der Indizes x und [X.] des Arra[X.]s PredSamplesF[ x, [X.] ] gleich Null ist.

Damit verwirklicht die Lehre der [X.] auch das Merkmal 4.

Ferner setzt sich der Filter [X.] aus drei einzelnen Filtern zusammen. Der erste dieser Filter wird durch die Gleichung (6-x5) beschrieben und ist in der Mitte der Figur 3 gezeigt. Er wird auf ein [X.] in der linken oberen Ecke des [X.]s angewendet und gewichtet den zugehörigen [X.]orhersagewert predSamples[ 0, 0 ] mit dem Faktor 1/2 und die Werte p[ -1, 0 ] und p[ 0, -1 ] des linken und oberen benachbarten [X.]s jeweils mit einem Faktor 1/4 (Merkmale 6.1 und 8.1). Ferner wird der durch die Gleichung (6-x7) beschriebene und in der Mitte der Figur 2 gezeigte zweite Filter auf Pixel angewendet, die sich auf einer im [X.] ganz links angeordneten [X.]orhersagepixellinie befinden, nicht aber in der linken oberen Ecke des [X.]s. Dieser Filter gewichtet den [X.]orhersagewert predSamples[ 0, [X.] ] eines solchen Pixels mit dem Faktor 3/4 und den Wert p[ -1, [X.] ] des links neben diesem Pixel liegenden [X.]s mit dem Faktor 1/4 (Merkmale 6.2 und 8.2). Schließlich wird der durch die Gleichung ([X.]) beschriebene und ebenfalls in der Mitte der Figur 2 gezeigte dritte Filter auf Pixel angewendet, das sich auf einer im [X.] ganz oben angeordneten [X.]orhersagepixellinie befindet, und ebenfalls nicht in der linken oberen Ecke des [X.]s. Dieser Filter gewichtet den [X.]orhersagewert predSamples[ x, 0 ] eines derartigen Pixels mit dem Faktor 3/4 und den Wert p[ x, -1] des unmittelbar oberhalb dieses Pixels angeordneten [X.]s mit dem Faktor 1/4 (Merkmale 6.3 und 8.3).

Dass das obere und linke benachbarte [X.] jeweils ein rekonstruiertes [X.] oberhalb des bzw. links von dem jeweils gefilterten Pixel ist, ergibt sich aus dem ersten Satz in Abschnitt 8.3.3.1 auf Seite 8 („The [X.]*4+1 neighboring samples p[ x, [X.] ] that are constructed luma samples prior to the deblocking filter process“) in [X.]erbindung mit Punkt 3 auf Seite 9 („filtering process of D[X.] prediction samples specified in 8.3.3.1.7 is invoked with the sample arra[X.] p and the D[X.] prediction samples as the inputs […]“ sowie den Gleichungen (6-x1) bis ([X.]), (6-x5) bis (6-x7) und (6-x9) bis (6-x11), in denen die [X.]ariable p - wie oben ausgeführt - einen [X.]wert bezeichnet.

Damit gehen auch die Merkmale 7.1 und 7.2 aus [X.] hervor.

Allerdings sind der [X.] die Merkmale 2.2.1 und 3 sowie die [X.] 5/5.1 nicht unmittelbar zu entnehmen.

1.3 Mit den verbleibenden Merkmalen 2.2.1, 3, 5 und 5.1 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden.

1.3.1 So gelangt der Fachmann ausgehend von [X.] unter [X.]erücksichtigung des aus [X.] 1 [X.]orbekannten auf naheliegende Weise zu Merkmal 2.2.1.

a) Die Druckschrift [X.] 1 ist - ähnlich wie die Druckschrift [X.] - ein Standardisierungsbeitrag, der sich mit der Filterung von [X.] befasst (vgl. z.[X.]. Titel und Abstract).

Der Fachmann wird die [X.] 1 bereits deshalb berücksichtigen, weil sie in [X.] als Referenz [2] zitiert und darüber hinaus im Zuge der Treffen des „Joint [X.]ollaborative Team on [X.]ideo [X.]oding (J[X.]T-[X.][X.])“ auch von demselben Autorenteam veröffentlicht worden ist, auf das die [X.] zurückgeht (vgl. [X.]/[X.], [X.] mit EPÜ, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 22 Fall d)).

b) Die [X.] 1 weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin, dass zur Erhöhung der [X.]odiereffizienz auch in anderen [X.]modi als dem [X.] [X.] gefiltert werden können (vgl. [X.] 1, Abschnitt 1 - „[…] the advantage in terms of coding efficienc[X.] using filtering on intra prediction samples compared to intra reference sample smoothing […] using various filters depending on the prediction unit size and the intra prediction mode of the coded block provide better coding efficienc[X.] compared to onl[X.] one filter […]“ i. [X.]. m. Tabelle 1, in der in den direktionalen [X.]modi 3 bis 33 ein anderer Filter („Filter #3“) eingesetzt wird als im [X.] („mode 2“), bei dem auf den „Filter #0“ zurückgegriffen wird); Entsprechendes geht auch aus [X.] 3 hervor (Abschnitt 1, erster Absatz, letzter Satz i. [X.]. m. dem Text auf Seite 2 sowie Tabelle 2-1). Dabei bringt die Formulierung „using various filters“ in der oben zitierten Textstelle aus [X.] 1 insbesondere zum Ausdruck, dass sich die in den anderen [X.] verwendeten Filter von den im [X.] verwendeten Filtern unterscheiden können.

Der Fachmann hätte daher zur weiteren [X.]erbesserung der [X.]odiereffizienz selbstverständlich auch eine Filterung der [X.] in einem anderen als dem [X.] in [X.]etracht gezogen und dabei insbesondere in einem direktionalen [X.] - wie in [X.] 1 gezeigt - einen Filter eingesetzt, der sich von den [X.], [X.] und #[X.] unterscheidet.

1.3.2 Das Merkmal 3 geht nicht über eine fachübliche [X.]orgehensweise bei der Intra-Prädiktion hinaus (s. z.[X.]. [X.] 8, Absatz [0031], letzter Satz; [X.] 6c, Abschnitt 8.3.3, Punkt 4. vor Abschnitt 8.3.3.1).

1.3.3 Auch die restlichen Merkmale 5 und 5.1 können vor dem Hintergrund der aus den jeweiligen Entgegenhaltungen [X.] 11 und [X.] 1 bekannten Lehre eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

a) Die Druckschriften [X.] und [X.] 1 stellen einzelne [X.]eiträge zur verbesserten Gestaltung der Filterung von [X.]orhersageblöcken dar, die im Rahmen der Entwicklung eines standardisierten [X.]ideocodierverfahrens durch das „Joint [X.]ollaborative Team in [X.]ideo [X.]oding“ (J[X.]T-[X.][X.]) vorgelegt worden sind (vgl. jeweils den ersten Satz des Abstracts der beiden Druckschriften).

Die Qualität eines solchen [X.]ideocodierverfahrens hängt immer von einer [X.]ielzahl von Kriterien ab (z.[X.]. von der erreichbaren [X.]odiereffizienz, der zu erzielenden [X.]itrate, der gerade noch akzeptablen [X.]erzerrung der [X.]ildinhalte, der Komplexität der Implementierung; vgl. auch [X.] 1, deren Abschnitt 4 auf den „[X.]“ zwischen [X.]itrate und [X.]erzerrung [X.]ezug nimmt), welche der Fachmann gegeneinander abwägt, bevor er sich für eine bestimmte Implementierung entscheidet. Daher ist es aus fachlicher Sicht selbstverständlich, dass ein Standardisierungsbeitrag wie [X.] 1 oder [X.] zwar aufgrund der in ihm auf [X.]asis einer speziellen Filterwahl erhaltenen Testergebnisse einen guten Ausgangspunkt für eine weitere Entwicklung der Filterung von [X.]orhersageblöcken bietet, aber keinesfalls einen Endpunkt einer Entwicklung darstellt, die zu einem in jeder Hinsicht „optimalen“ Filter geführt hat.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich weitere [X.]eröffentlichungen im [X.]erfahren befinden, die ebenfalls auf eine verbesserte Filterung von [X.]n abzielen und nach der [X.] angemeldet bzw. publiziert worden sind (vgl. [X.] 6a/[X.] 6b/[X.] 6c, [X.] 8 sowie [X.] 10).

b) In dieser technischen Ausgangslage hat der Fachmann mehrere Gründe, den Weg der Erfindung zu beschreiten.

[X.]) So findet er im ersten Absatz von Abschnitt 1 der [X.] 1 einen Hinweis darauf, eigene Tests zur Optimierung der Filterung von [X.]orhersageblöcken durchzuführen. Dort ist es nämlich im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung der [X.]odiereffizienz ganz allgemein als vorteilhaft beschrieben, [X.]orhersagepixel anstelle von [X.] zu filtern. Eine konkrete Anregung, dabei insbesondere die Filterung im [X.] in den [X.]lick zu nehmen, erhält der Fachmann aus Abschnitt 3 der [X.]. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die in Tabelle 1 gezeigten Resultate auf die Filterung im [X.] zurückzuführen sind (vgl. Seite 6, Text vor Tabelle 4 - „[X.] in Table 1 comes from the part of D[X.] prediction filtering“). Da aus fachmännischer Perspektive weder die [X.] noch die [X.] 1 einen Endpunkt der Filterentwicklung darstellen (s.o.), wird der Fachmann daraus den Schluss ziehen, dass weitere [X.]erbesserungen der Lehre der [X.] am erfolgversprechendsten sind, wenn sie an der Filterung von [X.] im [X.] ansetzen.

Zudem weist die [X.] in Abschnitt 1 darauf hin, dass die in ihr beschriebene Filterung von [X.] eine [X.]ereinfachung der in [X.] 1 beschriebenen Filterung sei. Der Fachmann, der generell nach [X.]ereinfachungen des Standes der Technik Ausschau hält (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 4 Rn. 155), nimmt sich dies zum Anlass, insbesondere auch nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Lehre der [X.] ohne allzu große Performance-Einbußen vereinfacht werden kann.

bb) Des Weiteren wird der Fachmann das in [X.] beschriebene Filterungsverfahren nacharbeiten und dazu auf seinem Rechner implementieren. Denn so kann er zum einen testen, ob die in [X.] veröffentlichten Testergebnisse korrekt sind und die dort beschriebene Filterung für seine eigenen Testvideos vergleichbare Resultate liefert, und zum anderen liegen ihm dann Referenzergebnisse vor, von denen ausgehend er weitere algorithmische [X.]erbesserungen und/oder [X.]ereinfachungen (s.o., Abschnitt I[X.]1.3.3 b) [X.])) vornehmen kann.

[X.]ei der erstmaligen Implementierung eines neuen [X.] ist es aber selbstverständlich, dass der Fachmann die zugehörigen [X.]erfahrensparameter nicht „blind“ übernimmt, sondern die dabei relevanten [X.]ariablen s[X.]stematisch variiert, um deren Auswirkungen auf die Güte des [X.] quantitativ beurteilen zu können und so ein „Gefühl“ für diese [X.]ariablen zu bekommen.

Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Fachmann im Rahmen der Implementierung der Lehre der [X.] nicht nur den Einfluss der Filterung im [X.] mit der [X.] „A – [X.] – [X.]“ für 4x4-, 8x8- und 16x16-[X.]löcke ermittelt, sondern darüber hinaus [X.] durchführt, anhand derer er sich ein genaues [X.]ild über das [X.]erhalten der Filter #A, [X.] und #[X.] im Zusammenspiel mit Parametern machen kann, die für die Filterung im [X.] relevant sind. So kann er insbesondere einschätzen, welche quantitativen [X.]erbesserungen der [X.]odiereffizienz zu erwarten sind, wenn er ausgehend von den [X.], [X.] und #[X.] die Filterung der [X.] weiter optimieren würde.

c)  Da Filterungen von [X.]orhersageblöcken der Größen 32x32 und 64x64 in [X.] 11 nicht angesprochen werden und sich die in [X.] 1 beschriebenen Tests ausdrücklich auf [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 beschränken (vgl. Abschnitt 2 - „The proposed filtering scheme on intra prediction samples is applied up to 16x16 [X.] size […]“ i. [X.]. m. den Tabellen 1 und 2), hatte der Fachmann hinreichende [X.]eranlassung, auch nur die letztgenannten [X.]lockgrößen bei [X.] zu verwenden.

d) Um einen Überblick über das [X.]erhalten der einzelnen Filter #A, [X.] bzw. #[X.] zu gewinnen, geht der Fachmann s[X.]stematisch vor und testet daher zunächst [X.], bei denen ausschließlich derselbe Filter über verschiedene [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 hinweg filtert. Denn ansonsten wären die Einflüsse verschiedener Filter auf die Ergebnisse vermischt und schwer voneinander zu trennen. Da es mit den [X.], [X.] und #[X.] pro [X.]lockgröße (4x4, 8x8 oder 16x16) drei Filter gibt, die für jede dieser Größen entweder angewendet werden können oder nicht, bedeutet das, dass der Fachmann zunächst nicht mehr als 3 • 2

Hierbei bieten sich insbesondere Testreihen an, bei denen die [X.] „A – [X.] – [X.]“ (= Filter #A für 4x4-[X.]löcke, Filter [X.] für 8x8-[X.]löcke und Filter #[X.] für 16x16-[X.]löcke) durch die [X.] „A – A – A“/„[X.] – [X.] – [X.]“/„[X.] – [X.] – [X.]“ und „0 – 0 – 0“/„[X.] – 0 – 0“/„[X.] – [X.] – 0“/„[X.] – [X.] – [X.]“ ersetzt wird (die [X.] „0“ soll bedeuten, dass für eine bestimmte [X.]lockgröße keine Filterung vorgenommen wird). Denn mit der ersten Testreihe lässt sich der Einfluss der unterschiedlichen Filter auf die [X.]odiereffizienz sehr gut quantitativ beurteilen, und mit der zweiten Testreihe der Einfluss der maximalen [X.]lockgröße, bis zu der hin die Durchführung einer Filterung sinnvoll ist. Die Testreihe „0 – 0 – 0“/„[X.] – 0 – 0“/„[X.] – [X.] – 0“/„[X.] – [X.] – [X.]“ ist gegenüber den Testreihen „0 – 0 – 0“/„A – 0 – 0“/„A – A – 0“/„A – A – A“ und „0 – 0 – 0“/„[X.] – 0 – 0“/„[X.] – [X.] – 0“/„[X.] – [X.] – [X.]“ dadurch ausgezeichnet, dass der Filter [X.] die aus den [X.], [X.] und #[X.] bestehende Gruppe am besten repräsentiert, da seine Filterkoeffizienten zwischen denen der Filter #A und #[X.] liegen.

Da die oben genannten Testreihen mit dem Filter [X.] jeweils eine Testrechnung mit der [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ enthalten, ergeben sich somit auch die restlichen Merkmale 5 und 5.1 auf naheliegende Weise.

e) Dies gilt auch deshalb, weil die Testreihen als Teil einer überschaubaren Menge von Routineversuchen angesehen werden können, die der Fachmann in der Praxis bereits ohne Schwierigkeiten zu seiner Orientierung durchführen würde, bevor er sich über [X.]erbesserungen Gedanken macht, sowie zum Schließen eigener Wissenslücken im Hinblick auf das [X.]erhalten der Filter #A, [X.] und #[X.] (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 4 Rn. 51; [X.]usse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 4 Rn. 83; [X.]enkard/[X.]/[X.]/Tochtermann, [X.], 12. Aufl. 2023, § 4 Rn. 100).

Im Übrigen stellt sich in der oben beschriebenen technischen Ausgangslage der Einsatz der Filterung mit der [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ im Rahmen der Testreihen aus Sicht des Fachmanns insbesondere deshalb als vorteilhaft dar, weil eine solche Filterung - im Gegensatz zu einer Filterung mit den [X.] und #[X.] - ausschließlich zwei [X.]it-Shift-Operationen erfordert (vgl. Gleichungen (6-x2), ([X.]), ([X.]), (6-x7), (6-x10), (6-x11)) und auch in [X.] Hinsicht eine [X.]ereinfachung darstellt.

2. Die in diesem Zusammenhang von der [X.]eklagten vorgebrachten Argumente können zu keiner anderen [X.]eurteilung führen.

2.1 Die [X.]eklagte wendet sinngemäß ein, die [X.] lehre entsprechend der Figur 4 lediglich, [X.] außerhalb des [X.]s zu filtern. Außerdem zeige [X.] bereits die optimale Filterwahl; dies würde der Fachmann nicht in Frage stellen. Auch gebe es im Stand der Technik keine Lösung, bei der derselbe Filter bei unterschiedlichen [X.]lockgrößen verwendet werde. Der Fachmann hätte auch keinen konkreten Anlass gehabt, die im eingesetzten Filter weiterzuentwickeln oder in [X.]ezug auf die Makroblockgröße eine Komplexitätsreduktion anzustreben. Zudem fehle ein Anlass, der Filterung andere [X.]ideos zugrundezulegen als diejenigen, die die [X.] bei der Entwicklung des Standards im Rahmen von Testmodellen verwende. Ein Hinweis auf ein allgemeines Interesse des Fachmanns an einer [X.]erbesserung reiche - insbesondere im Lichte des [X.]-Urteils [X.] vom 16. Januar 2018, juris - nicht aus, um einen Anlass zu begründen.

Diese Argumente erweisen sich jedoch nicht als stichhaltig.

a) So beschreibt [X.] ausdrücklich, dass Pixel eines [X.]s im Rahmen von [X.] gefiltert werden (vgl. Abstract, erster Satz - „In this contribution, a test result on [X.]-based adaptive filtering on intra prediction samples defined in [X.]ore Experiment 6.f is reported“; Abschnitt 1, erster Satz - „A simplified version of intra prediction samples filtering proposed in [2] is tested in [X.]E6.f“; Abschnitt 2, erster Satz - „The tested scheme applies filtering onl[X.] on most upper and left edge samples of D[X.] prediction as shown in Figure 1“). Ferner ist der Druckschrift [X.] zu entnehmen, dass diese [X.] ein Schema („proposed scheme“) betreffen, welches von den Autoren der [X.] vorgeschlagen und in Abschnitt 2 und der [X.]ildunterschrift von Figur 4 angesprochen wird (vgl. Abschnitt 4 - „According to the test results, the proposed scheme achieves […]“ sowie Abschnitt 1 - „[…] is tested in [X.]E6.f. The proposed scheme applies […]“; s. ferner Abschnitt 2 - „The [X.] for the proposed scheme and MDIS are shown in Figure 6“ - in [X.]erbindung mit Figur 6, deren obere Tabelle insbesondere eine Filterung von Pixeln im [X.] mit den [X.], ‚[X.] und #[X.] zeigt).

Somit erläutert die [X.]ildunterschrift „Reference samples to be filtered in the proposed scheme“ der Figur 4 der [X.] in [X.]erbindung mit Abschnitt 2 („In our proposed scheme, […] filtering is applied for intra smoothing as shown in Figure 4“) lediglich, wie [X.] bei den [X.] gefiltert werden. Jedoch kann aus Figur 4 nicht abgeleitet werden, dass sich diese [X.] ausschließlich auf eine Filterung von [X.] beschränken.

b) Ferner hatte der Fachmann - wie oben in Abschnitt I[X.]1.3.3 ausgeführt - durchaus [X.]eranlassung, im [X.] eine [X.] auszuprobieren, die sich von der aus [X.] bekannten [X.] „A – [X.] – [X.]“ unterscheidet. Damit führt auch der Hinweis der [X.]eklagten nicht weiter, ein [X.]erweis auf ein allgemeines Interesse an einer [X.]erbesserung genüge nicht. Abgesehen davon unterscheidet sich der in der [X.]-Entscheidung [X.] diskutierte Sachverhalt, bei dem es um die Übertragung einer Möglichkeit zur Änderung eines [X.]etriebss[X.]stems von einem stationären P[X.] auf ein Mobiltelefon geht, grundlegend von der vorliegenden Problematik.

Dass der Fachmann die [X.]orgaben der [X.] ungeprüft übernimmt, mag [X.]falls in seltenen Fällen angebracht sein, in denen ihm nicht viel [X.] für Tests bleibt. Jedoch ist es der Normallfall, dass sich der Fachmann auf die Lektüre des Standardisierungsbeitrags [X.] hin ein eigenes [X.]ild über das [X.]erhalten der Filter #A, [X.] und #[X.] macht und dazu entsprechende Parameter variiert, aus denen sich dieses Filterverhalten ableiten lässt - insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit der Filterung von [X.] im [X.] eine weitere Komplexitätsreduktion oder eine sonstige [X.]erbesserung anstrebt. Dies wird gerade auch durch den Umstand belegt, dass die Autoren der [X.] 10 in Kenntnis der [X.] 11 - die [X.] ist in [X.] 10 als Referenz [1] zitiert - eine der [X.] „[X.] - [X.] - [X.]“ entsprechende [X.] vorschlagen (vgl. [X.] 10, Figur 2 i. [X.]. m. Abschnitt 2.1 - „In this contribution, single filter described in Figure 2 is proposed rather than three t[X.]pes of filter“; Abschnitt 3 - „[X.]“) und es somit nicht bei der ungeprüften Übernahme der [X.] „A – [X.] – [X.]“ bewenden lassen.

Auch der Hinweis im zweiten Absatz von Abschnitt 1 der [X.] 1, verschiedenartige Filter könnten abhängig vom [X.] und der [X.]größe verwendet werden, schließt per se nicht aus, dass im [X.] derselbe Filter für [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 verwendet wird, solange in einem anderen Intravorhersagemodus für diese [X.]lockgrößen mindestens ein anderer Filter verwendet wird.

c) Weiterhin ist die Annahme unrealistisch, dass der Fachmann auf dem Gebiet der [X.] seine Entwicklungen nur auf [X.]asis der Ressourcen durchführt, die von einer [X.] verwendet werden. [X.]ielmehr hat ein solcher Fachmann üblicherweise seine eigene Entwicklungsumgebung, in denen er seine eigenen [X.] und Decodieralgorithmen mit Hilfe eigener Testbilddaten optimiert. Daher hat er durchaus ein begründetes Interesse, nachzuprüfen, welche Ergebnisse die Filterwahl der [X.] in seiner Entwicklungsumgebung liefert.

d) Im Übrigen war es durchaus auch am ersten Prioritätstag bekannt, dass in einem [X.] derselbe Filter für verschiedene [X.]lockgrößen verwendet werden kann (im [X.]: vgl. [X.] 3, Tabelle 2-2; in weiteren Modi: vgl. [X.]9/[X.]9a, Figuren 13 und 20).

2.2 Nach Auffassung der [X.]eklagten sei mit der Implementierung der [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ auch keine angemessene Erfolgserwartung oder große Erfolgswahrscheinlichkeit verbunden, wie sie vom [X.]undesgerichtshof zur [X.]egründung eines Naheliegens gefordert werde; die [X.]eklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das [X.]-Urteil X ZR 82/20 vom 21. Juli 2022 („Leuchtdiode“, juris und [X.], 39) sowie auf weitere Entscheidungen aus den Gebieten der Pharmazie und [X.]hemie. Denn wie die in [X.] 10 beschriebenen Rechnungen zeigten, gehe die Komplexitätsreduktion, zu der die Implementierung der [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ führe, überraschenderweise nicht zulasten der [X.]odiereffizienz. Der Fachmann würde somit keine identischen Filter für [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 vorsehen, weil er in diesem Fall mit einer [X.]erringerung der [X.]odiereffizienz rechne.

Auch diese Ausführungen überzeugen nicht.

a) So ist zunächst festzuhalten, dass die von der [X.]eklagten zitierten Entscheidungen das Aufwachsen von [X.] betreffen oder auf pharmazeutischem oder chemischem Gebiet liegen. In diesen Gebieten stellt sich der gewünschte Erfolg - das Aufwachsen einer Materialschicht oder die Herstellung einer Substanz mit gewünschten Eigenschaften -  erst nach zahlreichen langwierigen, aufwendigen und teuren [X.]ersuchen ein. Hingegen geht es im vorliegenden Fall um die [X.]erwendung der [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ in einer Testreihe, d.h. um eine fachübliche Maßnahme, die sich in wenigen Minuten mittels Abänderung weniger Programmzeilen umsetzen lässt, sich durch einfache, auf eine überschaubare Anzahl von Möglichkeiten gerichtete Überlegungen ergibt und dazu dient, dem Fachmann im Hinblick auf bestimmte Qualitätskriterien und Testergebnisse eine quantitative Information über das Filterverhalten zu geben. Eine solche Maßnahme hat bereits dann „Erfolg“, wenn dem Fachmann durch seine Testreihen quantitative Resultate an die Hand gegeben werden, aus denen er Schlüsse für die Gestaltung der Filterung ziehen kann. Nachdem die Durchführung von [X.] zur Routinetätigkeit des Fachmanns gehört und solche [X.] üblicherweise verwertbare Ergebnisse liefern, ist es bereits alles andere als überraschend, dass diese Rechnungen in dem vorstehenden Sinne hinreichend „erfolgreich“ sind.

b) Im Übrigen entnimmt der Fachmann der in diesem Zusammenhang relevanten Tabelle 2 der [X.] 10 (vgl. Überschrift „[X.] : Performance of proposal 1 (Single filter for D[X.] predicted samples)“ i. [X.]. m. Abschnitt 2.1 sowie den ersten beiden Sätzen von Abschnitt 1) [X.]falls mit Sicherheit, dass sich die Ersetzung der [X.] „A – [X.] – [X.]“ durch die [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ in sehr geringem Maße auf die [X.]itrate auswirkt. Zwar deuten die wenigen Tabelleneinträge mit dem Wert „-0.1“ auf eine [X.]itratenreduktion hin; jedoch haben die meisten Einträge den (gerundeten) Wert „0.0“, so dass sich aus der Tabelle 2 sowohl eine Erhöhung als auch eine [X.]erringerung der [X.]itrate bzw. der [X.]odiereffizienz ableiten lässt. Damit ist aus Sicht des Fachmanns der [X.] 10 bereits der von der [X.]eklagten postulierte Effekt der Erhöhung der [X.]odiereffizienz nicht eindeutig zu entnehmen.

Dass die Ersetzung der [X.] relativ geringe Auswirkungen auf die [X.]itrate hat, ist - ebenso wie das [X.]orzeichen dieser Auswirkungen - aus fachlicher Sicht nicht weiter überraschend, weil sich die Wirkung der Filter #A und #[X.] in der [X.] „A – [X.] – [X.]“ teilweise kompensiert, die Filter #A, [X.] und #[X.] maximal drei [X.] mitteln sowie dieselben Filtertaps und relativ ähnliche Filterkoeffizienten besitzen (vgl. die Figuren 2 und 3 der [X.]). Der Fachmann wird daher darauf aus sein, quantitative (ungerundete!) Ergebnisse zu erhalten, um belastbare Aussagen zur Größe und dem [X.]orzeichen der [X.]itratenänderung zu bekommen, die infolge der Ersetzung der [X.] „A – [X.] – [X.]“ durch andere [X.] - wie etwa die Folge „[X.] – [X.] – [X.]“ - zu erwarten ist.

2.2.3 Die [X.]eklagte ist ferner der Ansicht, ein Fachmann, der das in [X.] vorgeschlagene Schema weiterentwickeln wollte, könne sehr viele Möglichkeiten erwägen (z.[X.]. die [X.]erwendung anderer Filter, die [X.]erwendung von Filtern für [X.]lockgrößen von 32x32 und 64x64, keine Filterung für 4x4-[X.]löcke). Auch aus diesem Grund bestehe kein hinreichend konkreter Anlass, genau diejenige [X.]ersuchsreihe durchzuführen, die zur [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ führt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum der Fachmann zur Ermittlung des Einflusses der [X.]lockgröße auf die [X.]odiereffizienz [X.]ersuche mit unterschiedlichen Filtern - etwa den [X.] „A - A - A“, „[X.] – [X.] – [X.]“ und „[X.] – [X.] – [X.]“ - durchführen würde.

Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen.

a) Der Fachmann wird bei seinen ersten Tests alle drei Filter #A, [X.] und #[X.] berücksichtigen, weil er a priori nicht weiß, welcher dieser Filter welche quantitativen Ergebnisse liefert.

b) Auch wenn der Fachmann ausgehend von [X.] an die Implementierung anderer Filter als der Filter #A, [X.] und #[X.] denken sollte, benötigt er hierfür sowohl wohldefinierte Referenzrechnungen, anhand derer er den Einfluss dieser anderen Filter beurteilen kann, als auch ein „Gefühl“ dafür, welche [X.]eränderungen der Filter #A, [X.] und #[X.] überhaupt sinnvoll sind. [X.]eides liefern die oben in Abschnitt I[X.]1.3.3 d) angesprochenen Testreihen. Diese sind Teil einer überschaubaren Menge von Testmöglichkeiten, welche insbesondere auch den von der [X.]eklagten angesprochenen Test ohne Filterung von 4x4-[X.]löcken umfassen.

c) Selbst wenn der Fachmann über die oben beschriebenen Testreihen hinaus zusätzliche Tests durchführen würde, bei denen auch 32x32- und 64x64-[X.]löcke gefiltert werden, bliebe die [X.] 5/5.1 verwirklicht. Denn der erteilte Patentanspruch 1 beschränkt die Filterung nicht auf [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 (s.o., Abschnitt [X.]4.5.2).

2.2.4 Nach Auffassung der [X.]eklagten spricht zudem der technische Zusammenhang zwischen der Größe des [X.]s und der Wahrnehmbarkeit der durch die [X.]orhersage erzeugten Artefakte gegen das Naheliegen der [X.] 5.

Auch mit diesem Argument vermag die [X.]eklagte nicht durchzudringen.

So werden zwar gemäß der [X.] „A – [X.] – [X.]“ die auf die [X.] angewendeten Filterkoeffizienten mit zunehmender [X.]lockgröße größer (1/8 – 2/8 – 3/8 - vgl. [X.], Figuren 2 und 3). Daraus folgt aber noch nicht, dass der Fachmann keinerlei [X.] mit Filtern durchführt, die diese Eigenschaft nicht aufweisen. So wird etwa bei den in [X.] 1 gezeigten [X.] gerade umgekehrt wie in [X.] verfahren - dort ist im [X.] („mode 2“) der [X.]eitrag der [X.] für 16x16-[X.]löcke am geringsten (vgl. [X.] 1, Figur 2, Tabelle 2), und bei dem aus [X.] 3 bekannten [X.]erfahren wird für unterschiedliche [X.]lockgrößen ein und derselbe Filter verwendet (vgl. dort Tabelle 2-2 für den „Mode 2“).

2.2.5 Schließlich macht die [X.]eklagte geltend, die Druckschriften [X.] 1 und [X.] 11 zeigten, dass der Fachmann danach strebe, Filterungen in anderen [X.] als dem [X.] wegzulassen, so dass er dort keine zusätzlichen Filterungen einführen würde. Ein solches [X.]orgehen (vgl. Merkmal 2.2.1) würde vielmehr die Komplexität erhöhen, was der Einführung der komplexitätsreduzierenden [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ diametral zuwiderlaufe.

Auch dieses Argument überzeugt nicht.

a) Denn - wie oben bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt I[X.]1.3.1) - findet der Fachmann in der [X.] 1 eine Anregung, das Merkmal 2.2.1 zu realisieren.

b) Zudem berichtet gerade auch die [X.] von Ergebnissen, die mit dem dort vorgeschlagenen Filterungsschema in einem - vom [X.] verschiedenen - planaren [X.] erhalten worden sind (Abschnitt 3, Seite 4 letzter Absatz; Figur 7; Tabelle 3; Abschnitt 4, zweiter Absatz).

c) Ferner impliziert das Argument der [X.]eklagten, dass ein Fachmann, der die Komplexität eines [X.]ideocodierverfahrens reduzieren möchte, ausschließlich in diese Richtung arbeitet und gleichzeitig keine komplexitätserhöhenden Maßnahmen vornimmt, auch wenn diese das [X.]odierverfahren an anderer Stelle deutlich verbessern. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Auch die Entscheidung für einen Filter in einem zusätzlichen [X.] beruht immer auf einer Abwägung zwischen den Nachteilen einer Komplexitäts- und [X.]erzerrungserhöhung und dem [X.]orteil einer [X.]itratenreduktion für das gesamte [X.]odierverfahren. Dies wird gerade auch anhand von [X.] 1 deutlich. So bezieht sich das Abstract der [X.] 1 hauptsächlich auf ein [X.]erfahren, bei dem auch in anderen [X.]modi als dem [X.] gefiltert wird (vgl. Tabelle 1). Lediglich am Ende des Abstracts wird eine vereinfachte [X.]ersion erwähnt, bei der nur im [X.] gefiltert wird (vgl. Tabelle 2). Die vereinfachte [X.]ersion liefert im Hinblick auf die [X.]itratenreduktion naturgemäß schlechtere Resultate (vgl. Tabelle 4 mit Tabelle 3; s. ferner Abschnitt 4). Am Ende von Abschnitt 4 wird festgestellt, dass die vereinfachte [X.]ersion hinsichtlich des „[X.]s“ zwischen [X.]itrate und [X.]erzerrung vorzuziehen sein könnte („might be preferable“). An dieser letztgenannten Formulierung wird die Abwägung des Fachmanns zwischen den Qualitätskriterien Komplexität, [X.]itrate und [X.]erzerrung deutlich. Allein mit einer solchen Abwägung von [X.]or- und Nachteilen kann keine erfinderische Tätigkeit begründet werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2006, [X.], Rn. 34 - [X.], juris und [X.], 930). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] eine [X.]ereinfachung der Lehre der [X.] 1 betrifft.

Wäre der Fachmann ausschließlich an einer Komplexitätsreduktion interessiert, würde er die [X.] auch im [X.] nicht filtern. Dies widerspricht aber sowohl der Lehre der [X.] 1 als auch der [X.]. Auch die streitpatentgemäße Erfindung beruht darauf, dass im [X.] und darüber hinaus auch noch in wenigstens einem weiteren Modus [X.]blöcke gefiltert werden (s.o., Abschnitt [X.]4.3).

3. Somit hat der Patentanspruch 1 des [X.] keinen [X.]estand. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent daher für nichtig zu erklären.

I[X.].

Auch der Hauptantrag a und die [X.] bis [X.] sowie I a bis [X.] a bleiben ohne Erfolg. Der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit besteht für den Patentanspruch 1 in den Fassungen aller dieser Anträge unverändert fort.

1.  Dem Hauptantrag a kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 im Lichte der kombinierten Lehren der Druckschriften [X.] 11 und [X.] 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag a unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass Merkmal 2.2.1 durch das Merkmal

2.2.1 for said filtering for a pluralit[X.] of different intra prediction modes of the current block, respectivel[X.],”

ersetzt und nach Merkmal 8.3 das Merkmal

8.4 „wherein the at least one other mode uses a filter different from the first, second and third filter”

angehängt wird (die zu Merkmal 2.2.1

1.2 Die Einfügung „for said filtering“ in Merkmal 2.2.1 2.2 beanspruchte Filterung auf einem [X.] in dem [X.] betreffen. Diese Änderung beschränkt den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht (vgl. Abschnitt [X.]4.3).

Laut Merkmal 8.4 soll der in Merkmal 2.2.2 angesprochene mindestens eine andere [X.] einen Filter verwenden, der sich jeweils von dem in den Merkmalen 6.1 bis 6.3 und 8.1 bis 8.3 genannten ersten, zweiten und dritten Filter unterscheidet. Da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 Ausführungsformen umfasst, bei denen in [X.] der in Merkmal 2.2.1 genannten unterschiedlichen [X.]modi dieselben Sätze unterschiedlicher Filter verwendet werden, beschränkt Merkmal 8.4 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.].

1.3  Der Fachmann gelangt unter [X.]erücksichtigung einer Kombination der jeweiligen Lehren der Druckschriften [X.] 11 und [X.] 1 zum Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag a, ohne erfinderisch tätig zu werden.

So lehrt [X.] 1 ausdrücklich, dass in unterschiedlichen [X.]modi verschiedenartige Filter eingesetzt werden können (vgl. Abschnitt 1 - „[…] using various filters depending on […] the intra prediction mode“). Das bedeutet insbesondere, dass sich diejenigen Filter, die in einem anderen als dem [X.] eingesetzt werden, von den im [X.] verwendeten Filtern unterscheiden können. Dies geht auch aus Figur 1 und Tabelle 1 der [X.] 1 hervor: dort ist gezeigt, dass die vom Filter #2 verschiedenen Filter #1 und #3 in den [X.], 6 und 9 bzw. 3 bis 33 eingesetzt werden.

Wie bereits ausgeführt (s.o., Abschnitt I[X.]1.3.1), hätte der Fachmann mit diesem Wissen selbstverständlich auch [X.] in einem anderen als dem [X.] gefiltert, um die [X.]odiereffizienz bei [X.]edarf weiter zu verbessern.

Unter Zugrundelegung der Argumentation aus Abschnitt I[X.]1.3.1 sind damit die Merkmale 2.2.1 8.4 erfüllt.

1.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag a somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag a.

2.  Der Hilfsantrag I kann nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls im Hinblick auf eine Kombination der Lehren der Druckschriften [X.] 11 und [X.] 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass nach Merkmal 8.3 das Merkmal

9 „wherein when the determined intra prediction mode of the current block is the D[X.] mode the filtering is onl[X.] performed when the current block has a size of smaller than 32 x 32.“

angehängt wird.

2.2 Merkmal 9 geht nicht wörtlich aus der [X.] hervor. Es bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass ein gegenwärtiger [X.]lock im [X.] nur dann gefiltert wird, wenn seine Größe geringer als 32x32 ist.

Dies ist in Übereinstimmung mit den in der [X.] in der dritten Spalte der Tabelle 8 enthaltenen Angaben zu den im [X.] 2 (= dem [X.]) verwendeten Filtert[X.]pen, aus denen sich i. [X.]. m. den Absätzen [0235], [0238] und [0239] ergibt, dass im [X.] „nur“ [X.]löcke gefiltert werden, die kleiner als 32x32 sind (wenn darüber hinaus angenommen wird, dass größere [X.]löcke als 64x64-[X.]löcke nicht codiert oder zumindest nicht gefiltert werden). Somit ist Merkmal 9 insbesondere dann erfüllt, wenn eine zu Tabelle 8 der [X.] analoge Tabelle verwendet wird, aus der hervorgeht, dass [X.]falls [X.]löcke gefiltert werden sollen, die kleiner als 32x32 sind.

Zudem liegt Merkmal 9 bereits dann vor, wenn eine einzelne Testrechnung mit [X.] „[X.] – [X.] – [X.]“ im [X.] vorgenommen wird, bei der lediglich [X.]löcke gefiltert werden, die kleiner als 32x32 sind (also mit [X.] „[X.] – [X.] – [X.] – 0 – 0“, wobei sich die drei S[X.]mbole „[X.]“ auf eine Filterung von 4x4-, 8x8- und 16x16-[X.]löcken beziehen und die beiden Nullen bedeuten, dass 32x32- und 64x64-[X.]löcke jeweils nicht gefiltert werden) - unabhängig davon, ob noch andere [X.] mit anderen [X.] durchgeführt werden.

2.3 Auch die Aufnahme von Merkmal 9 in den erteilten Patentanspruch 1 kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

2.3.1 Denn wie oben bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt I[X.]1.3.3 c) bis I[X.]1.3.3 e)), hatte der Fachmann vor dem Hintergrund einer Kombination der jeweiligen Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] 1 [X.]eranlassung, Testreihen durchzuführen, bei denen der Filter [X.] nur auf [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 angewendet wird.

2.3.2 Darüber hinaus würde der Fachmann auch aus Gründen der Komplexitätsreduktion zunächst die Filterung ausschließlich für 4x4-, 8x8- und 16x16-[X.]löcke beibehalten - beispielsweise dann, wenn er zeitsparende Tests durchführen möchte.

2.3.3 Im Übrigen war dem Fachmann zumindest am Anmeldetag des [X.] bewusst, dass eine [X.]eschränkung der Filterung gemäß Merkmal 9 sinnvoll sein kann, weil die [X.]erwendung zu großer [X.]orhersageblöcke mit großen Ungenauigkeiten behaftet ist, so dass eine Filterung von [X.]orhersageblöcken, die mindestens 32x32 Pixel umfassen, keine [X.]erbesserung der [X.]orhersageeffizienz erwarten lässt und nur den Rechenaufwand erhöht (vgl. [X.] 9a, Absatz [0070], dort letzter Absatz; [X.] 9, Absatz [0078], letzter Spiegelpunkt).

2.4 Die [X.]eklagte argumentiert, Merkmal 9 sei nur für die in Figur 6 der [X.] gezeigte [X.] „A – [X.] – [X.]“ offenbart. Daraus folge aber noch nicht, dass [X.]löcke der Größe 32x32 und 64x64 von der Filterung ausgenommen seien. Der Fachmann würde sowohl große [X.]löcke als auch kleine [X.]löcke filtern wollen.

Auch dieses Argument verfängt nicht.

2.4.1 Denn Merkmal 9 ist bereits dann verwirklicht, wenn eine einzelne Testrechnung mit [X.] „[X.] – [X.] – [X.] – 0 – 0“ durchgeführt wird (s.o., Abschnitt [X.].2, letzter Absatz). Wie oben in Abschnitt I[X.]1.3.3 dargelegt, hat der Fachmann hinreichende [X.]eranlassung, eine solche Rechnung auszuführen und seine Tests auf [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 zu beschränken.

2.4.2 Ferner mag es zwar sein, dass der Fachmann grundsätzlich auch daran interessiert ist, im Rahmen von Tests zu ermitteln, wie sich die Filter #A, [X.] und #[X.] auf [X.]löcke auswirken, die größer als 16x16 Pixel sind. Dieser Umstand weist jedoch lediglich auf eine alternative Möglichkeit hin, [X.] auszuführen. Selbst wenn der Fachmann diese Möglichkeit ebenfalls in [X.]etracht ziehen würde, würde dies am Naheliegen des Merkmals 9 nichts ändern. Denn in diesem Fall lägen lediglich zwei naheliegende, sich gegenseitig ausschließende Lösungsalternativen vor, von denen die eine - Durchführung von [X.] nur für [X.]lockgrößen bis 16x16 - den [X.]orteil eines geringeren Rechenaufwandes und die andere - Durchführung von [X.] auch für [X.]löcke, die größer als 32x32 Pixel sind - den [X.]orteil eines größeren Erkenntnisgewinns besitzt (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 24. April 2018, Rn. 41 m. w. N., juris und [X.], 1128 - Gurtstraffer; [X.], [X.], Urteil vom 22. Mai 2007, Rn. 25, juris und [X.], 56 - injizierbarer Mikroschaum; [X.], [X.], Urteil vom 22. November 2011, Rn. 46, juris und [X.], 261 - E-Mail via SMS).

2.5 Mit Rücksicht auf die Argumentation zum erteilten Patentanspruch 1 beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I somit im Lichte einer Kombination der jeweiligen Lehren der [X.] 1 und [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.  Der Hilfsantrag [X.] kann nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 werden bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] nach Merkmal 8.3 die beiden Merkmale

10 „wherein whether to perform the filtering depends on the intra prediction  mode  and the size of the prediction block,”

11 „and a filter t[X.]pe for the filtering depends on the intra prediction mode”

angehängt.

3.2 Dabei betrifft der Ausdruck „the filtering“ in Merkmal 10 angesichts des Absatzes [0238] der [X.] die in den Merkmalen 2.2 bis 2.2.3 allgemein - ohne [X.]ezugnahme auf einen bestimmten [X.] - angesprochene Filterung auf einem [X.] eines [X.]s. Die Formulierung „whether to perform the filtering depends on […]“ bringt dabei zum Ausdruck, dass bei der [X.] der [X.] und die [X.]größe beeinflussen, ob ein [X.] gefiltert wird oder nicht. Dass ein solches Pixel nicht gefiltert wird, kann laut Streitpatent z.[X.]. dadurch erreicht werden, dass der Filtert[X.]p „0“ gewählt wird (vgl. die Absätze [0235], [0239] und [0259] der [X.], die auf diesen Filtert[X.]p hinweisen).

Das Merkmal 11 ist dann verwirklicht, wenn in mindestens zwei verschiedenen [X.] verschiedene Filtert[X.]pen verwendet werden. Gemäß dem Streitpatent kann ein Filtert[X.]p Informationen über eine Filterform, einen Filtertap und eine Mehrzahl von Filterkoeffizienten beinhalten (vgl. [X.], Absätze [0017], [0129], [0130], [0177]). Dabei wird der - im erteilten Patentanspruch 1 nicht genannte - [X.]egriff „Filtert[X.]p“ generell derart verwendet, dass zur Filterung der [X.]orhersagewerte eines [X.]s jeweils genau ein bestimmter Filtert[X.]p zum Einsatz kommt (vgl. z.[X.]. Absätze [0234] bis [0236], [0253], [0254]).

3.3 Auch mit den Merkmalen 10 und 11 kann das [X.]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.

3.3.1 So entsprechen die Zeilen und Spalten der oberen, in Figur 6 der [X.] gezeigten [X.] jeweils einer bestimmten [X.]größe bzw. einem bestimmten [X.] (vgl. [X.]ildunterschrift zu Figur 6 - „[X.] for each intra prediction size and intra prediction mode“).

Gemäß der [X.] hängt die Entscheidung, ob die [X.] eines gegenwärtigen [X.]locks gefiltert werden oder nicht, von einem [X.] und - zumindest im Hinblick auf die zum [X.] gehörende dritte Tabellenspalte von links - auch von einer [X.]größe ab. Denn zum einen werden im [X.] [X.]löcke der Größe 4x4, 8x8 und 16x16 gefiltert, [X.]löcke der Größe 32x32 und 64x64 jedoch nicht, da diesen der Filtert[X.]p „0“ zugeordnet ist. Zum anderen kommen laut Tabelle 1 der Figur 6 die Filter #A, [X.] und #[X.] nur im [X.], nicht aber in einem anderen [X.] zum Einsatz.

Damit sind die Merkmale 10 und 11 der [X.] zu entnehmen.

3.3.2 Zudem hätte der Fachmann bei [X.]edarf auch [X.] in einem anderen [X.] als dem [X.] mit Filtern gefiltert, die sich von den im [X.] verwendeten unterscheiden (s.o., Abschnitt I[X.]1.3.1), so dass sich Merkmal 11 auch auf diesem Wege ergibt.

3.3.3 Im Übrigen weiß der Fachmann, dass es ganze Klassen von [X.]erfahren gibt, die zur [X.]erbesserung der [X.]odiereffizienz [X.] von [X.]orhersageblöcken in Abhängigkeit des [X.] filtern (vgl. [X.] 3, Titel „[X.]E 13: Mode Dependent H[X.]brid Intra Smoothing“; Abschnitte 1 und 2, Tabellen 2-1 und 2.2 - s. auch [X.] 1, insbesondere Tabelle 1).

Merkmal 11 geht nicht über die bloße Angabe hinaus, ein solches bekanntes [X.]erfahren zu verwenden. Die ist nach dem oben in den Abschnitten I[X.]1.3.1 und I[X.]1.3.3 e) Gesagten auch objektiv zweckmäßig, wenn der Fachmann eine Erhöhung der [X.]odiereffizienz im [X.]lick hat.

3.4 Unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen zum Patentanspruch 1 des [X.] beruht somit auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.  Der Hilfsantrag [X.] kann nicht günstiger beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] dadurch, dass auf die Merkmale 10 und 11 das Merkmal 9 des Hilfsantrags I folgt.

Für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] gelten daher die obenstehenden Ausführungen aus den Abschnitten [X.] und I[X.].3 analog.

Im Lichte der Argumentationen zu den [X.] und [X.] beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.  Der Hilfsantrag I[X.] kann nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls im Lichte der Lehre der [X.] 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I[X.] geht aus dem erteilten Patentanspruch 1 hervor, indem nach Merkmal 8.3 das Merkmal

12 „wherein performing the filtering includes adding an offset value and appl[X.]ing  the arithmetic right-shift operator”

hinzugefügt wird.

5.2 Der Fachmann erkennt in dieser Anweisung die verbale Abstraktion zweier mathematischer Teilschritte der in den Absätzen [0256] bis [0259] der [X.] gezeigten Formeln. Dort verschiebt der [X.] „>>“ eine [X.]inärzahl um zwei Stellen nach rechts und schneidet dabei die beiden ganz rechts angeordneten [X.]its der [X.]inärzahl ab. Dadurch wird diese näherungsweise durch 4 dividiert. Aufgrund der vorher ausgeführten Addition von 2 werden Rundungsfehler vermieden, die durch das Abschneiden der beiden [X.]its entstehen.

Den Ausdruck „the filtering“ in Merkmal 12 bezieht der Fachmann auf das Filtern von [X.]n im [X.] oder auch in einem anderen [X.]. Dabei ist dem Fachmann klar, dass das Filtern üblicherweise die [X.]ildung eines gewichteten Mittelwerts von [X.] und [X.]n von [X.] umfasst, so dass die zugehörigen binären Operationen Divisionen beinhalten, die t[X.]pischerweise als [X.] mit vorausgehender Addition eines Offsetwerts implementiert werden (vgl. [X.], Absätze [0256] bis [0259]).

5.3 Die Aufnahme des Merkmals 12 in den erteilten Patentanspruch 1 kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Denn dieses Merkmal geht unmittelbar aus den Gleichungen (6-x1) bis ([X.]), (6-x5) bis (6-x7) sowie (6-x9) bis (6-x11) der [X.] hervor.

5.4 Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I[X.] beruht daher im Lichte der Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.  Der Hilfsantrag [X.] kann nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls im Lichte der kombinierten Lehren der Druckschriften [X.] 11 und [X.] 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass nach dem Merkmal 9 das Merkmal

13 „wherein the number of different intra prediction modes that the current block  ma[X.] have is a predetermined fixed value that does not change according to  a size of the prediction block“

angefügt wird.

6.2 Das Merkmal 13 versteht der Fachmann vor dem Hintergrund von Absatz [0073] der [X.] derart, dass zur [X.]orhersage (und ggf. auch zur Filterung) eines bestimmten gegenwärtigen [X.]locks eine feste Anzahl von [X.]modi zur [X.]erfügung steht, wobei sich diese Anzahl nicht mit der Größe eines [X.]s ändert, der mit dem gegenwärtigen [X.]lock zusammenfällt oder in diesem enthalten ist (siehe oben, Abschnitt [X.]) oder wobei diese Anzahl unabhängig von einer solchen [X.]größe ist.

Merkmal 13 impliziert nicht, dass ein gegenwärtiger [X.]lock in einem zur [X.]erfügung stehenden [X.] auch tatsächlich gefiltert werden muss. So geht aus der [X.] hervor, dass basierend auf dem [X.] des [X.]s entschieden wird, ob gefiltert wird oder nicht - d.h. der [X.] existiert für einen gegenwärtigen [X.]lock unabhängig von der Filterung (vgl. Absatz [0112] - „the decoder ma[X.] determine whether or not the filtering is performed on the prediction block based on the intra prediction mode of the encoding/[X.]“; ein „[X.]“ kann nach Absatz [0069] ein gegenwärtiger [X.]lock sein; s. auch Absatz [0114] - „0 among the values allocated to the intra prediction mode ma[X.] indicate that the filtering is not performed“, oder Absatz [0237] - „the filter t[X.]pe according to the prediction mode ma[X.] also include the information on whether or not the filter is applied according to the block size […] filter t[X.]pe based on the intra prediction mode“). Dies ist dem Fachmann auch unmittelbar klar, da die Filterung ein optionaler Teil der [X.] ist (vgl. auch [X.], Absatz [0095], erster Satz).

Damit ergibt sich auch kein Widerspruch zwischen den Merkmalen 9 und 13: mit der Kombination dieser Merkmale ist es z.[X.]. vereinbar, dass einem gegenwärtigen [X.]lock der Größe 32x32 zwar eine bestimmte Anzahl von [X.]modi zugeordnet ist, in denen jeweils [X.]orhersagewerte eines [X.]s berechnet werden können, der gegenwärtige [X.]lock aber weder in einem dieser Modi noch in irgendeinem anderen [X.] gefiltert wird.

6.3 Auch die Aufnahme des Merkmals 13 in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I kann eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen.

a) So entnimmt der Fachmann der [X.]ildunterschrift der Figur 6 der [X.] („[X.] for each intra prediction unit size and intra prediction mode“), dass jede der 40 Spalten der in der Figur oben gezeigten Tabelle einem [X.] zugeordnet sein und jede der fünf Zeilen einer möglichen Größe eines [X.]s entsprechen soll. Mit anderen Worten: [X.]orhersageblöcken der Größe 4x4 bis 64x64 soll jeweils eine vorbestimmte feste Anzahl von 40 [X.] zugeordnet sein.

Ferner ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass ein gegenwärtiger [X.]lock mit einem [X.] zusammenf[X.] kann (vgl. Abschnitt [X.]). In diesem Fall sind also auch jedem gegenwärtigen [X.]lock der Größe 4x4 bis 64x64 die 40 [X.] zugeordnet.

Der Fachmann wird ferner davon ausgehen, dass jeder Eintrag der in Figur 6 gezeigten Tabelle auf einen Wert gesetzt werden kann, der entweder die Filterung eines [X.]s oder die Filterung eines [X.]orhersagepixels nach sich zieht. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn in [X.] 40 [X.] [X.] von [X.]n der Größe 4x4, 8x8, 16x16, 32x32 und 64x64 vorhergesagt - und damit auch [X.] von gegenwärtigen [X.]löcken dieser fünf Größen ermittelt - werden. Das bedeutet wiederum nichts anderes, als dass für jede der fünf [X.] eine feste Anzahl von 40 [X.]modi zur [X.]erfügung steht.

b) Darüber hinaus leitet der Fachmann das Merkmal 13 auch dann auf naheliegende Weise ab, wenn die Lehre der [X.] derart interpretiert wird, dass die Anzahl von [X.]modi, die ein gegenwärtiger [X.]lock haben kann, grundsätzlich für verschiedene [X.]lockgrößen des gegenwärtigen [X.]locks unterschiedliche Werte annehmen kann.

Denn für den Fachmann ist es ebenfalls selbstverständlich, dass ein gegenwärtiger [X.]lock neben einem einzigen großen [X.] mehrere kleinere [X.] enthalten kann (vgl. Abschnitt [X.]), wobei sich die Anzahl von [X.], die zur [X.]orhersage der [X.] des gegenwärtigen [X.]locks zur [X.]erfügung steht, in Abhängigkeit der Größe dieser [X.]orhersageblöcke nicht ändert bzw. unabhängig von dieser Größe ist (vgl. z.[X.]. Abschnitt 2.2.2 der [X.], aus dem hervorgeht, dass eine [X.] der Größe 2Nx2N aus einer [X.] der Größe 2Nx2N oder aus vier quadratischen [X.]s der Größe NxN bestehen kann i. [X.]. m. Tabelle 2-8 auf Seite 17, der z.[X.]. zu entnehmen ist, dass eine [X.] der Größe 8x8 eine vorher festgelegte Anzahl von 9 [X.]modi hat, und diese Anzahl unabhängig davon ist, ob die [X.] aus einer 8x8 großen [X.] oder aus vier [X.]s der Größe 4x4 besteht, und sich daher mit der [X.]-Größe - 4x4 oder 8x8 - nicht ändert).

6.4 Die [X.]eklagte argumentiert, der [X.] lasse sich im Hinblick auf die eingetragenen Nullen nicht entnehmen, „ob die jeweilige Kombination aus [X.]lockgröße und [X.] zwar gewählt werden kann, bei dieser Wahl jedoch keine Filterung erfolgt, oder ob die Kombination nicht zur [X.]erfügung steht“. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die [X.] 13; diese stelle den zum [X.]punkt der Abfassung der [X.] aktuellen Standardentwurf dar, vor dem die [X.] 11 zu lesen sei. In Abschnitt 8.3.1 - insbesondere in Tabelle 8-2 - der [X.] 13 sei gerade gezeigt, dass die Anzahl „intra[X.]Num“ der [X.]modi über die [X.]ariable „log2TrafoSize“ von der Größe eines aktuellen [X.]s abhänge. Ferner setze die Argumentation des [X.]s voraus, dass der D[X.]-[X.] für die [X.]lockgrößen 32x32 und 64x64 nicht zur [X.]erfügung steht.

Auch diese Ausführungen können nicht überzeugen.

a) Zwar ist es zutreffend, dass die [X.]edeutung der eingetragenen Nullen in der in Figur 6 der [X.] oben abgebildeten Tabelle nicht ausdrücklich erklärt wird. Wie oben ausgeführt (vgl. Abschnitt [X.] a)), bedeutet das aber nicht, dass ein [X.] für 32x32- und 64x64-[X.]löcke nicht zur [X.]erfügung steht.

Für den Fachmann steht vielmehr fest, dass sämtliche Einträge in der Tabelle eine Filterung betreffen. So beziehen sich die Nullen in der zweiten Spalte der Tabelle auf den Fall, dass die [X.]ariable „D[X.]FilterT[X.]pe“ gleich 0 ist, und die Nullen in den übrigen Spalten darauf, dass die [X.]ariable „intraFilterT[X.]pe“ den Wert 0 hat, so dass im ersten Fall insbesondere [X.] und im zweiten Fall insbesondere [X.]werte nicht gefiltert werden. Im Hinblick auf die fehlende Filterung der [X.] ergibt sich dies aus einem [X.]ergleich der Einträge „A [X.] [X.] 0 0“ in der zum [X.] gehörenden dritten Spalte der Tabelle mit den zu verschiedenen [X.] gehörenden Einträgen „3 2 1 0 0“ für die Werte der [X.]ariablen „D[X.]FilterT[X.]pe“ in der auf Seite 12 der [X.] gezeigten Tabelle sowie mit dem auf derselben Seite gezeigten Pseudocode. Im Hinblick auf eine Filterung von [X.] folgt dies aus der Übereinstimmung der Tabelleneinträge („0“ oder „1“) in den übrigen Spalten der Tabelle der Figur 6 mit den entsprechenden Einträgen in der auf Seite 10 der [X.] gezeigten Tabelle. Da die Tabelleneinträge selbst nur eine Filterung betreffen und ein [X.] im [X.] per se nicht unbedingt gefiltert werden muss, bedeutet das also nicht, dass ein [X.] - insbesondere der D[X.]-[X.] - für 32x32- und 64x64-[X.]löcke nicht zur [X.]erfügung steht.

b) Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Lehre der [X.] 11 ausschließlich vor dem Hintergrund der [X.] 13 interpretieren würde.

Selbst wenn er dies täte und zudem die in der Tabelle 8-2 der [X.] 13 gezeigten Anzahlen von [X.]modi für einen jeweiligen gegenwärtigen [X.]lock vorsehen würde, würde die Argumentation aus Abschnitt [X.] b) analog entgegenstehen, da auch die [X.] 13 insbesondere für gegenwärtige [X.]löcke der Größe 16x16 und 32x32 gemäß den Werten der S[X.]ntaxelemente „slice_t[X.]pe“, „pred_t[X.]pe“, „[X.]“, „pred_mode“ und „intra_part_mode“/“PartMode“ eine optionale Unterteilung in vier [X.]blöcke der Größe 8x8 bzw. 16x16 vorsieht (vgl. Abschnitt 7.4.6, insbesondere Tabelle 7-11; s. auch Abschnitt 7.3.6).

6.5 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.  Der Hilfsantrag [X.]I kann nicht günstiger beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

7.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]I unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass nach Merkmal 8.3 die Merkmale

14.1 „appl[X.]ing the first filter is performed b[X.]

 (i) adding a value of the left reference pixel, the prediction value multiplied b[X.]  a value of 2, a value of the upper reference pixel, and a value of 2 to generate  a first result, and

 (ii) shifting the bits of the first result two positions to the right using an  arithmetic right shift operator,“

14.2 „appl[X.]ing the second filter is performed b[X.]

 (i) adding a value of the left reference pixel, the prediction value multiplied b[X.]  a value of 3, and a value of 2 to generate a second result, and

 (ii) shifting the bits of the second result two positions to the right using an  arithmetic right shift operator,“

14.3 „appl[X.]ing the third filter is performed b[X.]

 (i) adding a value of the upper reference pixel, the prediction value multiplied  b[X.] a value of 3, and a value of 2 to generate a third result, and

 (ii) shifting the bits of the third result two positions to the right using an  arithmetic right shift operator“

hinzugefügt werden.

Mit den Merkmalen 14.1 bis 14.3 wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, wie die Filteroperationen der Merkmale 6.1 bis 8.3 auf [X.]itebene mittels entsprechender Additionen, Multiplikationen und [X.]it-Shift-Operationen konkret ausgeführt werden.

7.2 Auch die Merkmale 14.1 bis 14.3 können keine erfinderische Tätigkeit stützen.

Denn diese Merkmale sind den Gleichungen (6-x5) bis (6-x7) der [X.] zu entnehmen. Diese Gleichungen zeigen eine spezielle Implementierung der Filterung mit dem Filter „[X.]“. Dabei entspricht Gleichung (6-x5) der Anwendung des ersten Filters gemäß Merkmal 14.1, Gleichung (6-x7) der Anwendung des zweiten Filters gemäß Merkmal 14.2, und Gleichung ([X.]) der Anwendung des dritten Filters gemäß Merkmal 14.3.

7.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]I daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.  Der Hilfsantrag [X.] kann nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls im Lichte der Lehre der [X.] 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

8.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] kombiniert die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen 9, 13 und 14.

Die Ausführungen zu Patentanspruch 1 in den Fassungen der [X.], [X.] und [X.]I gelten hier entsprechend.

Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9. Die Hilfsanträge I a bis [X.] a teilen das Schicksal der mit ihnen korrespondierenden Hilfsanträge I bis [X.][X.]

9.1 Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I a bis [X.] a gehen jeweils aus den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge I bis [X.] hervor, indem in jedem dieser Patentansprüche das Merkmal 2.2.1 durch das Merkmal 2.2.1 a ersetzt und nach Merkmal 8.3 das Merkmal 8.4 angefügt wird.

9.2 Wie bereits oben zum Hauptantrag a ausgeführt (s.o., Abschnitt I[X.].1), kann auch nach Aufnahme dieser Änderungen in den erteilten Patentanspruch 1 das [X.]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht bejaht werden. Dies gilt jeweils analog für die Aufnahme der Änderungen in den Patentanspruch 1 gemäß jedem der Hilfsanträge I, [X.], [X.], I[X.], [X.], [X.]I und [X.][X.] Denn zum einen gelten die Ausführungen zu den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge I bis [X.] auch für die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I a bis [X.] a, und zum anderen ist nicht erkennbar, dass sich aus der Kombination der Merkmale 2.2.1 a und 8.4 mit den Merkmalen 9 bis 13 sowie 14.1, 14.2 und 14.3 ein Sachverhalt ergibt, der nicht im Rahmen der Ausführungen zum Hauptantrag a und den Hilfsanträgen I bis [X.] erfasst wird.

9.3 Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge I a, [X.] a, [X.] a, I[X.] a, [X.] a, [X.]I a und [X.] a beruht daher unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag a und den Hilfsanträgen I, [X.], [X.], I[X.], [X.], [X.]I und [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.].

Nachdem das Streitpatent aus den vorstehend ausgeführten Gründen in keiner seiner durch die [X.]eklagte verteidigten Fassungen Rechtsbestand hat, war es somit in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

[X.]I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 36/21 (EP)

06.07.2023

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Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.07.2023, Az. 2 Ni 36/21 (EP) (REWIS RS 2023, 8525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8525

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