Bundespatentgericht, Urteil vom 01.12.2022, Az. 2 Ni 4/21 (EP), 2 Ni 15/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 9752

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Codierung von bewegten Bildern und Verfahren zur Decodierung von bewegten Bildern“ – Stand der Technik - fehlende Patentfähigkeit


Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] [X.]erfahrenssprache erteilten [X.] Patents [X.] 973, [X.] Aktenzeichen [X.] 22 277 (Streitpatent). Das Streitpatent wurde am 16. April 2003 angemeldet und am 16. Juli 2008 mit der [X.] 973 [X.] veröffentlicht. Das Streitpatent ging als Teilanmeldung aus der am 16. April 2003 angemeldeten [X.] Patentanmeldung mit der [X.] hervor und nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] mit Anmeldetag 19. April 2002 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 3. Januar 2007 unter der [X.] [X.] 973 [X.] veröffentlicht.

2

Das in vollen Umfang angegriffene Streitpatent, das ein [X.]erfahren zur Dekodierung von bewegten Bildern betrifft, trägt die Bezeichnung „Moving image coding method and moving image decoding method“ („[X.]erfahren zur Codierung von bewegten Bildern und [X.]erfahren zur Decodierung von bewegten Bildern“) und umfasst 4 Patentansprüche, darunter den auf ein „Bilddekodierungsverfahren zum Auswählen zweier Referenzbilder aus Referenzbildern auf Blockbasis“ gerichteten Patentanspruch 1 und den nebengeordneten, auf eine „Bilddekodierungsvorrichtung zum Auswählen zweier Referenzbilder aus Referenzbildern auf Blockbasis“ gerichteten Patentanspruch 3. In den Patentansprüchen 2 und 4 enthält das Streitpatent Unteransprüche.

3

Die Klägerin zu 1 macht geltend, dass es dem Gegenstand des Streitpatents an Patentfähigkeit mangele. Außerdem sei das Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Ferner gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

4

Die Klägerin zu 2 hält das Streitpatent ebenfalls nicht für patentfähig. Zudem gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

5

Die Klägerinnen, die ihre Klagen auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, der fehlenden ursprünglichen Offenbarung und der mangelnden Ausführbarkeit stützen, begehren die Nichtigerklärung des [X.] Teils des Streitpatents in vollem Umfang. Die Klägerinnen halten das Streitpatent auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht für patentfähig.

6

Zur Stützung ihres [X.]orbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente genannt, wobei die von der Klägerin zu 1 genannten Dokumente mit dem Präfix 1 und die von der Klägerin zu 2 genannten Dokumente mit dem Präfix 2 bezeichnet werden:

7

1NK1 Kopie der [X.]erletzungsklageschrift an das Landgericht D… der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 vom 17. Juli 2020;

8

1NK2 = 2NKI Streitpatentschrift [X.] 973 [X.];

9

1NK3 = 2NKI[X.] [X.]eröffentlichung der Stammanmeldung EP 1 450 565 A1;

1NK4 = 2NKII DPMA, [X.] zum Aktenzeichen 603 22 277.3 (Stand am 15. Dezember 2020, 1NK4; Stand am 31. März 2021, 2NKII);

1NK5 Merkmalsgliederung der Patentansprüche 1 bis 4 des Streitpatents;

1NK6 [X.], [X.]/16 Rapporteur, „[X.] [X.]ersion 2 („[X.]”) for Decision”, 02. September 1998;

1NK7 = 2NK2 [X.], [X.] 15/16 Rapporteur, „Draft for „H.263++” annexes U, [X.], and W to recommendation H.263”, November 2000;

1NK8 „[X.], Revision 2 ([X.])” Dokument J[X.]T-[X.]18R2, 29. Januar 2002, Seiten 1-100;

1NK9 [X.], [X.]: „Fundamentals of [X.]ideo Compression: H.263 as an Example”, aus dem Buch [X.], [X.] (Hrsg.): Compressed [X.]ideo Over Networks, [X.], [X.], [X.], 2001;

2NKA Kopie der [X.]erletzungsklageschrift an das Landgericht D… der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 vom 31. Juli 2020;

2NK[X.] Merkmalsgliederung der Patentansprüche 1 und 3 des Streitpatents;

2NK1 [X.] (02/98), [X.]: AUDIO[X.]ISUAL AND MULTIMEDIA SYSTEMS – [X.] – [X.] – [X.]ideo coding for low bit rate communication, bestätigt am 06. Februar 1998, spätestens seit dem 22. Oktober 1998 abrufbar und somit öffentlich zugänglich auf dem Server (https.//www.itu.int/rec/T-REC-H.263-199802-S);

2NK1a Ausdruck der Webseite [X.] mit [X.]eröffentlichungsdatum der 2NK1 vom 22. Oktober 1998;

2NK9 [X.], [X.] M.: „Random Access and Time Information – [X.]“. In: J[X.]T-[X.]09, Joint [X.]ideo Team (J[X.]T) of ISO/IEC MPEG & ITU-T [X.]CEG, 2

Die Klägerinnen stellen den Antrag,

das [X.] Patent [X.] 973 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klagen abzuweisen

hilfsweise

das [X.] Patent [X.] 973 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der [X.] bis [X.] vom 12. September 2022 sowie der [X.][X.] und [X.] vom 28. November 2022 – in dieser Reihenfolge – hinausgehen.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] nicht als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils nicht insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte, die das Streitpatent unbeschränkt sowie hilfsweise beschränkt mit 5 [X.] verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass das beanspruchte [X.]erfahren und die beanspruchte [X.]orrichtung ursprünglich offenbart und sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen würden. Das Streitpatent sei jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres [X.]orbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

ES1 Auszug der [X.]erletzungsklage (G… ./.X…), Landgericht D…, Klageerwiderung zu [X.] 973;

ES1a Handelsregisterauszug;

ES1c HE[X.]C Programmübersicht;

ES1e1 Whitepaper November 2018;

ES1f HE[X.]C Poolübersicht;

ES1h HE[X.]C Pressemitteilung;

ES1j ES Schreiben an X…;

ES1l MPEG LA Pressemitteilung;

[X.] [X.] 973 [X.];

[X.]a DPMA [X.];

[X.]b Deutsche Übersetzung des Klagepatents;

[X.]c Merkmalsgliederung;

ES3a Patentverletzende Angebote;

ES3b Datenblätter;

ES3c Testkauf;

ES3d Standardauszüge.

Hilfsantrag I vom 12. September 2022 lautet in der [X.]erfahrenssprache Englisch:

Abbildung

Hilfsantrag II vom 12. September 2022 lautet in der [X.]erfahrenssprache Englisch:

Abbildung

Hilfsantrag [X.] vom 12. September 2022 lautet in der [X.]erfahrenssprache Englisch:

Abbildung

Hilfsantrag I[X.] vom 28. November 2022 lautet in der [X.]erfahrenssprache Englisch:

Abbildung

Hilfsantrag [X.] vom 28. November 2022 lautet in der [X.]erfahrenssprache Englisch:

Abbildung

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der unzureichenden Offenbarung sowie der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. b) und c) EPÜ i. [X.]. m. Artikel 83 EPÜ geltend gemacht werden, sind gemäß § 81 [X.] zulässig.

Die Klagen sind auch begründet. [X.] ist für nichtig zu erklären.

Denn das [X.] hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht, da die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann jedenfalls durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem [X.] auch die weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung sowie der unzulässigen Erweiterung entgegenstehen.

I.

Die Antragsstellung der Beklagten, nach der die Anträge nicht als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen seien, ist unzulässig. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] bis [X.] sind als jeweils geschlossene Anspruchssätze, die jeweils insgesamt beansprucht werden, zu prüfen.

Zwar bestehen gegen eine Antragstellung wie die der Beklagten vor dem Hintergrund der im [X.] ergangenen Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 27. Juni 2007, [X.] – [X.], [X.], 862 und juris) insoweit keine Bedenken, als auch im [X.] ein Patent nur insoweit widerrufen werden kann, wie die [X.]iderrufsgründe reichen, so dass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- bzw. Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes (teilweise) bestehen bleiben kann, wenn dies dem prozessualen Anliegen des [X.] entspricht. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Anders als im zitierten Fall sind vorliegend mehrere Anträge gestellt, die jeweils unterschiedliche Anspruchssätze bestehend aus mehreren Patentansprüchen enthalten. Die Beklagte möchte diese Anträge so verstanden wissen, dass diese keine geschlossenen Anspruchssätze sind, sondern die einzelnen Nebenansprüche der Anspruchssätze gemäß verschiedenen Anträgen unterschiedlichen Ranges auch unabhängig voneinander bestehen bleiben können, wenn nur einer dieser Patentansprüche patentfähig sein sollte, und dass diese einzelnen Ansprüche aus verschiedenen Anträgen gegebenenfalls miteinander kombiniert werden sollen. Über die Zulässigkeit einer derartigen Fallgestaltung ist – soweit ersichtlich – bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Eine solche Form der Staffelung einzelner Anträge, bei der einzelne selbständige Ansprüche aus den [X.] der jeweiligen Anträge miteinander kombiniert werden sollen, ist unzulässig, weil die Ansprüche der einzelnen Anspruchssätze aufeinander abgestimmt sind, und bei einer solchen Antragstellung die mögliche endgültige Fassung des [X.]s, die in vielen Fällen zudem wohl der Anpassung der einzelnen Nebenansprüche bedürfte, nicht absehbar sein dürfte. [X.]on den Beteiligten dürften damit die für sie eintretenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der möglichen – oft wohl auch in sich nicht stimmigen und interessengerechten – [X.] häufig nicht erkennbar sein. Eine derartige Antragstellung liefe darauf hinaus, dass die Beklagten es letztlich in gewissem Umfang dem Senat überließen, das [X.] zu gestalten, was aber grundsätzlich allein der Patentinhaberin vorbehalten ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung hat der Senat im [X.] lediglich über konkret bestimmte alternative Fassungen des [X.]s zu entscheiden (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006, [X.] – Schussfädentransport, [X.], 309 und juris Rn. 41; [X.] – [X.], a. a. O.; [X.], Urteil vom 29. April 2008, 3 Ni 48/06 ([X.]) – Ionenaustauschverfahren, GRUR 2009, 46 und juris).

[X.]

1. [X.] betrifft ein [X.]erfahren zur Dekodierung von bewegten Bildern ([X.]schrift, Abs. [0001]).

Ausweislich des [X.]s habe sich zusammen mit der Entwicklung von Multimedia-Anwendungen für Bild-, Audio- und Textdaten der integrierte Umgang mit allen möglichen Medien durchgesetzt. In Hinblick auf den Austausch und die [X.]erarbeitung komprimierter Bilddaten komme der Standardisierung von Datenkompressionsverfahren eine besondere Bedeutung zu ([X.]schrift, Abs. [0002]). [X.] geht dabei aus von den aus dem Stand der Technik bekannten [X.]ideokompressionsverfahren wie H.261, [X.] (eingeführt von der [X.]) und [X.] (Moving [X.]ture Experts Group)-1, [X.]-2 sowie [X.]-4 (eingeführt von der [X.]) ([X.]schrift, Abs. [0002]) und beschreibt zunächst die diesen gemeinsame bewegungskompensierte [X.] ([X.]schrift, Abs. [0003]). [X.] nimmt ebenfalls auf den zum Anmeldezeitpunkt in der Standardisierung befindlichen Standard H.264 Bezug, der eine beliebige Auswahl von kodierten Bildern als [X.]er aus einem Bildspeicher vorsah, unabhängig vom [X.] des zu kodierenden Bildes in Bezug auf die [X.]er ([X.]schrift, Abs. [0004]).

Die bei den [X.]-[X.]erfahren verwendeten Typen der Prädiktion umfassen: eine [X.]orwärtsprädiktion („forward prediction“), bei der für die Prädiktion ein [X.] verwendet wird, dessen Anzeigezeit früher ist als diejenige des aktuell zu kodierenden Bildes; eine [X.] („backward prediction“) unter [X.]erwendung eines einzelnen [X.]es, dessen Anzeigezeit nach der Anzeigezeit des aktuell zu kodierenden Bildes liegt, und eine bi-direktionale Prädiktion („bi-directional prediction“) unter [X.]erwendung von zwei [X.]ern, d. h. eines [X.]es, dessen Anzeigezeit vor der Anzeigezeit des aktuell zu kodierenden Bildes liegt, und eines [X.]es, dessen Anzeigezeit nach der Anzeigezeit des aktuell zu kodierenden Bildes liegt ([X.]schrift, Abs. [0003]).

Das Prinzip der [X.] ist in [X.]ur 2 der [X.]schrift wiedergegeben, wobei zur Prädiktion der Blöcke [X.], [X.] und [X.] des aktuellen Bildes [X.] jeweils zwei [X.]er verwendet werden („Biprädiktion“): die einzelnen Bilder der dort dargestellten [X.]equenz werden in Blöcke unterteilt, die aus mehreren Bildpunkten bestehen. Die Bilder [X.] bis FwRef3 repräsentieren kodierte Bilder, die jeweils eine frühere Anzeigezeit haben als das aktuelle Bild [X.], während die Bilder [X.] bis [X.] kodierte Bilder darstellen, die jeweils eine spätere Anzeigezeit haben als das aktuelle Bild [X.]. Die [X.]er werden in einem [X.]speicher vorgehalten, so dass sie bei der Kodierung bzw. Dekodierung des aktuellen Bildes zur [X.]erfügung stehen.

Ein [X.] [X.] des aktuellen Bildes [X.] wird unter [X.]erwendung von Pixelwerten in einem Referenzblock Ref[X.]1, der im [X.] enthalten ist und dessen Anzeigezeit vor der Anzeigezeit des aktuellen Bildes [X.] liegt, und von Pixelwerten in einem Referenzblock Ref[X.]2, der im Bild [X.] enthalten ist und dessen Anzeigezeit nach der Anzeigezeit des aktuellen Bildes [X.] liegt, prädiziert. In diesem Fall liegt eine sogenannte „bi-direktionale Prädiktion“ vor, die einen Spezialfall der „[X.]“ darstellt.

Ein [X.] [X.] wird unter [X.]erwendung von Pixelwerten in den [X.] Ref[X.]1 und Ref[X.]2 prädiziert, die in zwei Bildern [X.] bzw. [X.] enthalten sind, deren Anzeigezeit vor der Anzeigezeit des aktuellen Bildes [X.] liegt.

Ein [X.] [X.] wird unter [X.]erwendung von Pixelwerten in den [X.] Ref[X.]1 und Ref[X.]2 vorhergesagt, die in zwei Bildern [X.] bzw. [X.] enthalten sind, deren Anzeigezeit nach der Anzeigezeit des aktuellen Bildes liegt.

Das prädiktive Bild für den jeweiligen [X.] [X.], [X.] und [X.] wird dabei per Interpolation aus den beiden [X.] erzeugt. Durch die [X.] wird vermieden, dass für die Blöcke des Bildes [X.] die ursprünglichen Bilddaten kodiert werden müssen. Stattdessen werden dem [X.] für jeden [X.] nur [X.]erweise auf [X.] und die Bewegungsvektoren mitgeteilt; weiterhin wird der Prädiktionsfehler, d. h. die Differenz zwischen dem zu kodierenden [X.] und dem jeweiligen Referenzblock, durch orthogonale Transformation und Quantisierung kodiert und an den [X.] übermittelt ([X.]schrift, Abs. [0007]).

[X.]ur 3 der [X.]schrift zeigt das Datenformat eines kodierten Bewegtbildes, wie es von einem herkömmlichen [X.] verwendet wird. Darin sind für einen aktuellen [X.] eines aktuellen Bildes die Informationen zu den [X.]ern in Form von [X.]nummern RefNo1, [X.] zusammen mit den Bewegungsvektoren [X.], [X.] kodiert. Außerdem wird der [X.] PredType mit angegeben ([X.]schrift, Abs. [0011]).

2. Anhand des Beispiels des H.264-Standards kritisiert das [X.], dass der Rechenaufwand zur Bestimmung der [X.]er und der Lage der Referenzblöcke in den [X.]ern sehr groß sei. Zudem sei die Kodiereffizienz dadurch beeinträchtigt, dass für jeden biprädiktiv kodierten [X.] zwei [X.]nummern sowie zwei Bewegungsvektoren kodiert werden müssten ([X.]schrift, Abs. [0023]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik macht es sich das [X.] zur Aufgabe, ein Bewegtbild-Dekodierverfahren für die Realisierung einer effektiven Dekodierung sowie einer [X.]erringerung des [X.] zur [X.]erfügung zu stellen, wenn eine Interpolationsprädiktion mit mehreren [X.]ern durchgeführt wird ([X.]schrift, Abs. [0029]).

Um die zu übertragene Datenmenge zu verringern und eine effizientere Dekodierung zu ermöglichen, wenn mehrere [X.]er verwendet werden, schlägt das [X.] vor, für mehrere Blöcke, die ein oder zwei gleiche [X.]er verwenden, nur einmal Information zum [X.]ifizieren des [X.]es bzw. der [X.]er in den Datenstrom aufzunehmen.

Entsprechend dem Datenformat aus [X.]ur 7 der [X.]schrift befindet sich die Information über ein gemeinsames [X.] mehrerer Blöcke (gekennzeichnet durch die „Default Reference [X.]ture Number“ [X.]) vor den [X.]daten mit der Information über das zweite, individuell angezeigte [X.] ([X.]). [X.]eiterhin ist es möglich, zwei [X.]nummern für eine Mehrzahl von Blöcken anzugeben ([X.]schrift, Abs. [0047]).

Die Dekodierung eines auf diese [X.]eise kodierten Bildes erfolgt abhängig davon, ob die Information über das/die gemeinsame(n) [X.](er) vorhanden ist oder nicht bzw. ob diese Information eines oder zwei gemeinsame [X.]er anzeigt.

3. Die oben genannte Aufgabe soll erfindungsgemäß gelöst werden durch ein „Bilddekodierungsverfahren zum Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis“ nach Patentanspruch 1 und eine „Bilddekodierungsvorrichtung zum Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis“ nach Patentanspruch 3.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 können – in Anlehnung an die von der Klägerin zu 1 vorgeschlagene Merkmalsgliederung (Anlage 1NK5) – wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1:

        

Anspruch 1

Übersetzung

[X.]   

A picture decoding method for selecting two reference pictures from among reference pictures on a block basis, and performing predictive decoding onto a block in a current picture to be decoded, [X.] being characterized by the steps of:

Bilddekodierungsverfahren zum Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis und Durchführen einer prädiktiven Dekodierung eines [X.]s in einem aktuellen Bild, das dekodiert werden soll, wobei das [X.]erfahren durch die folgenden Schritte charakterisiert wird:

[X.]   

judging, [X.], whether or not information identifying [X.] common reference pictures to be commonly referred to is described in a common information area for the plural-block image unit;

Beurteilen, wenn eine Mehrblock-Bildeinheit dekodiert wird, die aus mehreren Blöcken gebildet wird, ob oder nicht Information zum [X.]ifizieren eines oder zweier gemeinsamer [X.]er, auf die zusammen verwiesen werden soll, in einem gemeinsamen [X.] für die Mehrblock-Bildeinheit beschrieben ist;

M1.3.1

generating a predictive image of a current block included in the plural-block image unit, using the one common reference picture and the reference picture specified on a block basis, in [X.] judged that information identifying only the one common reference picture is described in the common information area;

Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen des einen gemeinsamen [X.]es und des auf [X.]basis spezifizierten [X.]es, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren lediglich des einen gemeinsamen [X.]es in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

[X.]

generating a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using the two common reference pictures, in [X.] judged that information identifying the two common reference pictures is described in the common information area;

Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen der zwei gemeinsamen [X.]er, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren der zwei gemeinsamen [X.]er in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

[X.]

generating a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using two reference pictures specified on a block basis, in [X.] judged that the information identifying the [X.] common reference pictures is not described in the common information area; and

Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen zweier auf [X.]basis spezifizierter [X.]er, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren des einen oder der zwei gemeinsamen [X.]er nicht in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist; und

M1.4   

[X.].

Dekodieren des aktuellen [X.]s durch Benutzen des prädiktiven Bildes.

Der erteilte Patentanspruch 3 lautet in Anlehnung an die von der Klägerin zu 1 vorgeschlagene Merkmalsgliederung (Anlage 1NK5):

        

Anspruch 3

Übersetzung

[X.]   

[X.] basis, and performing predictive decoding onto a block in a current picture to be decoded, [X.]:

Bilddekodierungsvorrichtung zum Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis und Durchführen einer prädiktiven Dekodierung eines [X.]s in einem aktuellen Bild, das dekodiert werden soll, wobei die [X.]orrichtung charakterisiert ist durch:

M3.2   

a unit (403) operable to judge, [X.], whether or not information identifying [X.] common reference pictures to be commonly referred to is described in a common information area for the plural-block image unit;

eine Einheit (403), die befähigt ist, zu beurteilen, wenn eine Mehrblock-Bildeinheit dekodiert wird, die aus mehreren Blöcken gebildet wird, ob oder nicht Information zum [X.]ifizieren eines oder zweier gemeinsamer [X.]er, auf die zusammen verwiesen werden soll, in einem gemeinsamen [X.] für die Mehrblock-Bildeinheit beschrieben ist;

M3.3.1

a unit (406, 407) operable to generate a predictive image of a current block included in the plural-block image unit, using the one common reference picture and the reference picture specified on a block basis, in [X.] judged that information identifying only the one common reference picture is described in the common information area;

eine Einheit (406, 407), die befähigt ist, ein prädiktives Bild eines aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen des einen gemeinsamen [X.]es und des auf [X.]basis spezifizierten [X.]es zu erzeugen, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren lediglich des einen gemeinsamen [X.]es in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

M3.3.2

a unit (406, 407) operable to generate a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using the two common reference pictures, in [X.] judged that information identifying the two common reference pictures is described in the common information area;

eine Einheit (406, 407), die befähigt ist, ein prädiktives Bild des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen der zwei gemeinsamen [X.]er zu erzeugen, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren der zwei gemeinsamen [X.]er in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

M3.3.3

a unit (406, 407) operable to generate a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using two reference pictures specified on a block basis, in [X.] judged that the information identifying the [X.] common reference pictures is not described in the common information area; and

eine Einheit (406, 407), die befähigt ist, ein prädiktives Bild des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen zweier auf [X.]basis spezifizierter [X.]er zu erzeugen, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren des einen oder der zwei gemeinsamen [X.]er nicht in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist; und

M3.4   

a unit (401, 404, 405) operable to decode the current block using the predictive image.

eine Einheit (401, 404, 405), die befähigt ist, den aktuellen [X.] durch Benutzen des prädiktiven Bildes zu dekodieren.

Patentanspruch 2 des [X.]s lautet in gegliederter Form wie folgt (Anlage 1NK5):

        

Anspruch 2

Übersetzung

M2.1   

[X.],

Bilddekodierungsverfahren nach Anspruch 1,

M2.2   

wherein the plural-block image unit is one of a plural picture unit, a picture unit, and a slice unit.

wobei die Mehrblock-Bildeinheit eine aus einer Mehrzahl von [X.], eine Bildeinheit oder eine Seiteneinheit ist.

Patentanspruch 4 des [X.]s lautet in gegliederter Form wie folgt (Anlage 1NK5):

        

Anspruch 4

Übersetzung

M4.1   

The picture decoding apparatus according to claim 3,

Bilddekodierungsvorrichtung nach Anspruch 3,

M4.2   

wherein the plural-block image unit is one of a plural picture unit, a picture unit, and a slice unit.

wobei die Mehrblock-Bildeinheit eine aus einer Mehrzahl von [X.], eine Bildeinheit oder eine Seiteneinheit ist.

4. Als zuständiger [X.], der mit der Aufgabe betraut wird, die zu übertragene Datenmenge für kodierte [X.] zu verringern und eine effizientere Dekodierung zu ermöglichen, ist ein Hochschul-Absolvent aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von digitaler [X.]ideokodierung und –dekodierung anzusehen, der mit den dabei zum Einsatz kommenden Techniken und den wichtigen Standards vertraut ist und dem insbesondere die im Rahmen der Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge zur [X.]eiterentwicklung bestehender Standards bekannt sind.

5. Der Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 folgendes [X.]erständnis zugrunde:

a) Zum Begriff „[X.]“:

Ein „[X.]“ stellt die grundlegende [X.]erarbeitungseinheit für [X.]ideokodierung und -dekodierung dar. Bei der [X.]ideokodierung wird jedes Bild in „Blöcke“ aufgeteilt, wobei jeder „[X.]“ je nach [X.] über eine bestimmte Größe verfügt. Bei der [X.] wird für jeden „[X.]“ unter [X.]erwendung von Bewegungsvektoren, die die Bewegung zwischen den Einzelbildern angeben, ein [X.] erzeugt ([X.]schrift, Abs. [0003]). Bezogen auf die H.261- bis H.264-Standards sind mit den „Blöcken“ Transformations- und Prädiktionsblöcke einer gewissen Größe gemeint (z. B. bei [X.] mit einer festen Größe von 8x8 Abtastwerten).

b) Zum Begriff „Mehrblock-Bildeinheit“ („plural-block image unit“)

Entsprechend den erteilten Patentansprüchen 1 und 3 handelt es sich bei einer „Mehrblock-Bildeinheit“ um eine (logische) Einheit, die aus einer Mehrzahl von „Blöcken“ gebildet wird. In den abhängigen Patentansprüchen wird spezifiziert, dass die „Mehrblock-Bildeinheit“ einer Mehrzahl von Bildern, einem Bild oder einem „Slice“ entsprechen kann. [X.] sieht aber auch die [X.]erwendung kleinerer Einheiten vor. So kann die [X.] einem Makroblock entsprechen, der sich aus einer Mehrzahl von „Blöcken“ zusammensetzt ([X.]schrift, Abs. [0049]).

c) Zum Begriff „Information zum [X.]ifizieren (eines oder zweier) gemeinsamer [X.]er“ („information identifying ([X.]) common reference pictures“)

[X.] schlägt vor, beim Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen „[X.]s“, der in einer „Mehrblock-Bildeinheit“ eines aktuell zu dekodierenden Bildes enthalten ist, ein oder zwei gemeinsame [X.]er zu benutzen. Damit die gemeinsamen [X.]er identifiziert werden können, muss eine entsprechende Information kodiert und dem [X.] mitgeteilt werden. Im Ausführungsbeispiel der [X.]ur 7 wird bei der Kodierung der „Blöcke“ eines Bildes, das laut [X.] eine „Mehrblock-Bildeinheit“ darstellt, nur ein gemeinsames [X.] benutzt. Das gemeinsame [X.] – auch Standard-[X.] genannt („default reference picture“) – wird mittels einer Standard-[X.]nummer „[X.]“ („default reference picture number“) identifiziert, die in jedem kodierten Bild enthalten ist. Hiervon unterscheidet das [X.] eine [X.]nummer („reference picture number“), die sich in der [X.] eines „[X.]s“ befindet ([X.]schrift, Abs. [0044] bis [0046]). Neben der [X.]ifizierung eines gemeinsamen [X.]es mittels einer Standard-[X.]nummer „[X.]“ sieht das [X.] aber noch andere Möglichkeiten vor, um dieses zu ermitteln. So kann ein gemeinsames [X.] z. B. auch durch einen relativen Differenzwert („relative differential value“) zwischen der Bildnummer des aktuellen Bildes und der Bildnummer des als Standard-[X.] ausgewählten Bildes angegeben werden. [X.]eiterhin ist es möglich, ein Standard-[X.] durch Angabe eines kodierten Befehls zu bestimmen, der auf das Standard-[X.] hinweist ([X.]schrift, Abs. [0046]). Die für ein (einziges) gemeinsames [X.] gemachten Ausführungen gelten entsprechend für zwei gemeinsame [X.]er ([X.]schrift, Abs. [0047]). Ferner ist in den Absätzen [0063] und [0064] der [X.]schrift ein im Datenformat der [X.]ur 12 kodierter [X.]ifizierer [X.] beschrieben, der ein [X.]erfahren zur Auswahl gemeinsamer [X.]er angibt, welches dann bei Ausführung für das aktuelle Bild ein Standard-[X.] ermittelt.

Alles in allem versteht der Fachmann unter einer „Information zum [X.]ifizieren eines gemeinsamen [X.]es“ jede Information, die das Bild des aktuell zu dekodierenden [X.]s einer „Mehrblock-Bildeinheit“ mit dem [X.] eines [X.] verknüpft bzw. in Beziehung setzt, wobei das [X.] auf alle „Blöcke“ der „Mehrblock-Bildeinheit“ angewendet wird. Die Darstellung dieser Information ist nicht auf obige Beispiele beschränkt. Sie kann nicht nur durch Nummern oder Befehle repräsentiert werden, sondern gleichermaßen durch Adressen, Statusindikatoren bzw. Flags, Zeiger o. ä.

d) Gemeinsames [X.] für die Mehrblock-Bildeinheit („common information area for the plural-block image unit“)

Laut [X.] handelt es sich bei dem gemeinsamen [X.] für die „Mehrblock-Bildeinheit“ um eine [X.] (d. h. mehrere Syntaxelemente, die im [X.] in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet sind), in der die Information zum [X.]ifizieren gemeinsamer [X.]er kodiert und übertragen wird, die von allen „Blöcken“ der „Mehrblock-Bildeinheit“ geteilt wird. Oder anders ausgedrückt: Bei dem gemeinsamen [X.] handelt es sich um einen Abschnitt des kodierten Datenstroms, in dem Informationen bzw. Daten enthalten sind, die für mehrere Blöcke des zu dekodierenden Bildes relevant sind. Diese Informationen werden nicht für jeden [X.] gesondert, sondern nur einmal für eine gewisse Anzahl von Blöcken übertragen. Je nach Art der Mehrblock-Bildeinheit (Bild, Makroblock, „Slice“) kann das gemeinsame [X.] einem Bild-, Makroblock- oder Slice-Header entsprechen ([X.]schrift, Abs. [0049]).

e) Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis („selecting two reference pictures from among reference pictures on a block basis”)

[X.] versteht unter [X.]ern solche Bilder, die früher und/oder später als das zu dekodierende Bild angezeigt werden und die für die [X.] notwendig sind ([X.]schrift, Abs. [0008], [X.]. 2). Auf [X.]basis, d. h. für jeden zu dekodierenden „[X.]“ werden zwei [X.]er aus einer Menge von [X.]ern herausgesucht, die laut [X.] in einem Pufferspeicher („multi-picture buffer 108“) vorgehalten werden ([X.]schrift, Abs. [0042]). In der Menge von [X.]ern stehen wenigstens zwei [X.]er für die [X.] zur [X.]erfügung.

f) Zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1

Der Patentanspruch 1 lehrt ein Bilddekodierungsverfahren, das dazu geeignet sein soll, für jeden [X.] eines aktuellen Bildes zwei [X.]er aus einer Gruppe von [X.]ern auszuwählen und eine prädiktive Dekodierung durchzuführen (Merkmal [X.]).

Merkmal [X.] setzt zunächst voraus, dass eine Mehrblock-Bildeinheit dekodiert werden soll. Laut [X.] enthält eine solche Mehrblock-Bildeinheit mehrere Blöcke und kann z. B. aus einem Bild oder einem Slice eines Bildes bestehen (siehe oben). Merkmal [X.] verlangt dann, dass festgestellt wird, ob in einem für diese Mehrblock-Bildeinheit vorgesehenen gemeinsamen [X.] Daten enthalten sind, die ein oder zwei gemeinsame [X.]er identifizieren, also kennzeichnen.

Die Merkmale M1.3.1 bis [X.] bestimmen, welche [X.]er bei der Erzeugung des prädiktiven Bildes eines [X.]s verwendet werden. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Beurteilung bzw. Feststellung nach Merkmal [X.] sind drei Fälle zu unterscheiden.

[X.]enn die Information zum [X.]ifizieren der [X.]er lediglich ein gemeinsames [X.] spezifiziert, erfolgt die Prädiktion, d. h. die Erzeugung des prädiktiven Bildes für den aktuellen [X.] unter [X.]erwendung dieses gemeinsamen [X.]es und eines weiteren [X.]es, das auf [X.]basis spezifiziert ist. Mit anderen [X.]orten: die Prädiktion erfolgt unter Nutzung eines gemeinsamen und eines blockindividuell angegebenen [X.]es (Merkmal M1.3.1).

Sollte die Information zum [X.]ifizieren der [X.]er zwei gemeinsame [X.]er spezifizieren, erfolgt die Prädiktion für den aktuellen [X.] unter [X.]erwendung dieser beiden gemeinsamen [X.]er. Mit anderen [X.]orten: die Prädiktion erfolgt unter Nutzung zweier gemeinsamer [X.]er (Merkmal [X.]).

Falls in dem gemeinsamen [X.] keine Information zum [X.]ifizieren von einem oder zwei gemeinsamen [X.]ern beschrieben ist, erfolgt die Prädiktion unter [X.]erwendung zweier [X.]er, die auf [X.]basis spezifiziert sind (Merkmal [X.]).

Allen Fällen ist gemeinsam, dass eine Prädiktion unter [X.]erwendung zweier [X.]er, d. h. eine Biprädiktion durchgeführt wird. Die Fälle unterscheiden sich aber dadurch, dass keines, eines oder zwei dieser [X.]er nicht nur zur Prädiktion eines einzigen [X.]s genutzt werden, sondern für mehrere Blöcke der Mehrblock-Bildeinheit verwendet werden.

Merkmal M1.4 besagt, dass das gemäß den Merkmalen M1.3.1 bis [X.] erzeugte prädiktive Bild zur Dekodierung des aktuellen [X.]s verwendet wird.

6. Dem [X.]orbringen der Beklagten zur Auslegung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 3 kann nicht gefolgt werden.

Die Beklagte argumentiert, dass der [X.]ortlaut der unabhängigen Patentansprüche des [X.]s derart auszulegen sei, dass eine Auswahl beliebiger [X.]er aus einer Mehrzahl, welche als mehr als zwei zu verstehen sei, an möglichen [X.]ern erfolgt.

Denn das [X.] gehe bereits von einer Prädiktion aus, bei der beliebige [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern für die Prädiktion verwendet werden können. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Absätze [0004] und [0008] der [X.]schrift, in denen die Rede ist von einer Prädiktion unter [X.]erwendung von zwei beliebigen [X.]ern, die als „Interpolationsprädiktion mit mehreren [X.]ern“ („plural reference picture interpolation prediction“) bezeichnet wird. Demnach erfolge die erfindungsgemäße Prädiktion unter [X.]erwendung beliebiger [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern.

Nach Auffassung des Senats ist diese enge Auslegung der Merkmale der unabhängigen Patentansprüche durch die Beschreibung aber nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen:

6.1 Zum Begriff „plurality of reference pictures” („Mehrzahl von [X.]ern”)

Zunächst ist festzustellen, dass Merkmal [X.] bzw. [X.] bereits impliziert, dass zwei [X.]er aus einer Anzahl bzw. Gesamtheit von [X.]ern ausgewählt werden. Die Auffassung, dass diese Anzahl bzw. Gesamtheit mehr als zwei, d. h. mindestens drei, [X.]er umfassen soll, ist allerdings durch die Beschreibung nicht gestützt.

Zwar spricht das [X.] davon, dass [X.]er aus einer „plurality of reference pictures“ ausgewählt werden können. Jedoch offenbart das [X.] nicht, dass unter einer „plurality of reference pictures“ nur eine [X.]ielzahl von Bildern zu verstehen ist, d. h. mindestens drei Bilder. Demzufolge ist der Ausdruck „plurality“ als „Mehrzahl“ bzw. mehrere, d. h. mindestens zwei, zu verstehen. Jedes andere [X.]erständnis ist nach Auffassung des Senats rein willkürlich und findet keinerlei Stütze im [X.].

Merkmal [X.] bzw. [X.] ist somit derart aufzufassen, dass die Auswahl zweier [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern erfolgt, und diese Mehrzahl aus mindestens zwei [X.]ern besteht.

6.2 Zum Begriff „arbitrary reference pictures“ („beliebige [X.]er“).

Die Beklagte führt zudem aus, dass anspruchsgemäß zwei beliebige [X.]er ausgewählt würden.

Die eingeengte Auslegung der Beklagten ist aber bereits deswegen unzutreffend, weil sie durch den [X.] und dessen [X.]erständnis des Fachmannes nicht gestützt wird. Der [X.]ortlaut der unabhängigen Ansprüche verlangt nämlich keine Beliebigkeit. Außerdem ist zur Auslegung der Anspruchsmerkmale die gesamte Beschreibung des [X.]s heranzuziehen.

Dabei ist zunächst zu bemerken, dass die Auswahl der [X.]er für den [X.] nicht beliebig sein kann, sondern vielmehr durch den Kodierer bzw. die im Datenstrom kodierte Information vorgegeben ist. Der [X.] setzt also nur das um, was ihm im Datenstrom mitgeteilt wird.

Darüber hinaus können die Merkmale der unabhängigen Ansprüche nicht so ausgelegt werden, dass sie beschriebene Ausführungsbeispiele nicht mehr umfassen. [X.] enthält aber Beispiele von [X.] ohne jegliche Beliebigkeit. So geht aus Absatz [0072] i. [X.]. m [0062] der [X.]schrift hervor, dass der [X.] aus dem vierten Ausführungsbeispiel zur Biprädiktion mit Hilfe eines gemeinsamen [X.]es dasjenige wählen muss, das in der Anzeigereihenfolge vor dem zu prädizierenden Bild liegt und diesem am nächsten ist, oder das in der Anzeigereihenfolge hinter dem zu prädizierenden Bild liegt und diesem am nächsten ist. Damit umfasst jede Auslegung der Merkmale betreffend das [X.]ifizieren und Auswählen gemeinsamer [X.]er, dass dem [X.] einfach mitgeteilt werden kann, unter den zur [X.]erfügung stehenden [X.]ern dasjenige zu verwenden, welches in der Anzeigereihenfolge vor bzw. hinter dem aktuellen Bild liegt und diesem am nächsten ist. Eine beliebige Auswahl der [X.]er liegt hier ersichtlich nicht vor.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – der Begriff „Interpolationsprädiktion mit mehreren [X.]ern“ im [X.] eindeutig definiert ist und eine [X.]erwendung beliebiger [X.]er betrifft; denn dieser Begriff hat keinen Eingang in die Ansprüche gefunden und ist außerdem für den Erfolg der Lehre nicht erforderlich.

[X.]ielmehr genügt es für die Benutzung der [X.]er gemäß den Merkmalen M1.3.1 bis [X.], dass der [X.] die jeweils zu verwendenden [X.]er eindeutig identifizieren kann. Eine einschränkende Auslegung von Merkmal M1.3.1 bzw. [X.] dahingehend, dass die Information zum [X.]ifizieren des einen gemeinsamen [X.]es bzw. der zwei gemeinsamen [X.]er ein beliebiges [X.] bzw. zwei beliebige [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern identifizieren können müsste, ist nicht angemessen.

I[X.]

[X.] ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nicht patentfähig sind.

1. Der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 fehlt es mit Rücksicht auf den der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m der 2NK1 entnehmbaren Stand der Technik an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

1.1 Für die Neuheitsprüfung gilt: „Die Neuheit einer Erfindung ist grundsätzlich im [X.]ege des [X.] zu prüfen. Eine in einer [X.]orveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der [X.]orveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind“ ([X.], Urteil vom 4. November 2008, [X.], juris, Rn. 26; [X.], Urteil vom 25. Februar 2010, [X.], juris, Rn. 48; vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl. 2020, § 3 Rn. 74 ff.).

So liegt der Fall bei den Druckschriften 2NK2 und 2NK1. Demnach können die 2NK2 und 2NK1 zur Beurteilung der Neuheit des jeweiligen Gegenstands der erteilten Ansprüche gemeinsam betrachtet werden. Die 2NK2 nimmt explizit auf die 2NK1 Bezug (vgl. 2NK2, Seite 1, „[X.]“). Dabei nimmt die 2NK2 nicht nur einzelne Inhalte der 2NK1 in Bezug, sondern das ganze Dokument, da die 2NK2 drei Anhänge U, [X.], und [X.] beinhaltet, die der gesamten 2NK1 hinzugefügt werden sollen. Die 2NK1 war vor dem Prioritätstag des [X.]s auf der [X.]ebseite https://www.itu.int abrufbar und damit der Öffentlichkeit zugänglich (siehe 2NK1a). Die 2NK2 war zumindest ab dem 25. Juli 2000 auf einem Server unter dem URL

https://www.itu.int/wftp3/av-arch/video-site/h263plusplus/H263pp[X.]hiteContribution _R2.doc zugänglich.

1.2 Die Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 zeigt alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift 2NK2 bezieht sich auf den [X.]-Standard aus der 2NK1 und ergänzt diesen um die Anhänge U, [X.] und [X.]. Anhang U beschreibt einen Modus „Enhanced Reference [X.]ture Selection“ ([X.]), der die Auswahl von [X.]ern weiterentwickelt und dadurch Kodier-Effizienz und Fehler-Resilienz (besonders gegen den [X.]erlust von Datenpaketen) steigert. Der [X.]-Modus sieht die [X.]erwaltung eines [X.] mit gespeicherten Bildern vor (Seite 1, Summary, [X.]). Laut Einleitung der Druckschrift 2NK2 kann die [X.] auf eine Prädiktion aus mehreren Bildern ausgeweitet werden. Die Ausweitung der [X.] auf eine Mehrbild-Prädiktion wird dadurch erreicht, dass jeder Bewegungsvektor durch einen Bild-Referenzparameter ergänzt wird, der dazu verwendet wird, um einen Makroblock oder eine [X.]-Prädiktions-Region für [X.] in irgendeinem der mehreren [X.]er zu adressieren (Seite 2, „[X.]“, fünfter Absatz).

Der [X.]-Modus umfasst einen [X.], der eine Zwei-Bild-Rückwärts-Prädiktion in [X.] erlaubt, d. h. in sogenannten „Bidirectional Coded [X.]tures“ bzw. „[X.]“. Dieser verbessert die Performanz, indem der Kodierer für [X.]er dazu ausgelegt ist, nicht nur mehrere [X.]er für die [X.]orwärtsprädiktion zu verwenden, sondern auch mehr als ein [X.] für die [X.] zu verwenden (Seite 2, „[X.]“, dritter Absatz).

Der [X.] für den [X.]-Modus speichert die [X.]er für die [X.] in einem [X.] (Seite 18, „[X.]“, erster Absatz). Dabei stellt die [X.] eine prädiktive Dekodierung dar.

Dass die Bilddekodierung und die hierfür erforderliche Auswahl von [X.]ern auf [X.]basis, d. h. [X.] für [X.] erfolgt, ergibt sich u. a. daraus, dass der [X.] eines Bewegungsvektors einen Makroblock eines [X.]es adressiert (Seite 2, „[X.]“, fünfter Absatz). Der [X.]erweis auf einen Makroblock eines [X.]es zeigt, dass diese [X.] für einen Makroblock des zu dekodierenden Bildes verwendet wird und insofern die Auswahl von [X.]ern auf [X.]basis, d. h. Makroblock-Basis durchgeführt wird.

Nach allem geht Merkmal [X.] aus der Druckschrift 2NK2 hervor.

Bei den in der Druckschrift 2NK2 z. B. unter Abschnitt [X.] angesprochenen Bildern, [X.]gruppen („Groups of [X.]s“ [X.]s) und Slices handelt es sich um Mehrblock-[X.] i. S. d. [X.]s.

Die Druckschrift 2NK2 beschreibt verschiedene Flags, die anzeigen, ob für die [X.]orwärts- und Rückwärtsprädiktion ein oder mehrere [X.]er verwendet werden können. Das „Multiple Reference [X.]tures Active ([X.])“-Flag ist Bestandteil der [X.]-Schicht („[X.] Layer“) und hat die Länge von einem Bit. Bei einem [X.]ert des [X.] von „1“ können mehrere [X.]er für die [X.]orwärts- oder Rückwärts-Prädiktion in [X.] verwendet werden. Ist der [X.]ert „0“, gibt es für die [X.]orwärts- oder Rückwärtsprädiktion jeweils nur ein [X.] (Seite 8, Abschnitt [X.].1).

Hat das [X.] den [X.]ert „1“ enthält die [X.]-Schicht zusätzlich das „B-[X.]ture Two-[X.]ture Prediction Sub-Mode ([X.])“-Flag, das angibt, ob mehrere Bilder für die [X.] zur [X.]erfügung stehen. Die [X.]erwendung des [X.] setzt voraus, dass [X.] gleich „1“ ist, also mehrere [X.]er vorhanden sind. [X.]enn [X.] gleich „0“ ist, steht lediglich ein [X.] zur [X.] zur [X.]erfügung. Ist [X.] jedoch gleich „1“, stehen zwei [X.]er zur [X.] zur [X.]erfügung (Seite 10, Abschnitt [X.].5).

[X.]eiterhin nutzen die Kodierungs-/Dekodierungsverfahren der Druckschrift 2NK2 einen [X.], in dem dekodierte Bilder, die zur Prädiktion verwendet werden können, gespeichert sind. [X.]on den mehreren Bildern des [X.] werden das erste Bild (falls [X.] = “0“, d. h. bei Einzelbild-Rückwärtsprädiktion) oder die ersten beiden Bilder (falls [X.] = „1“, d. h. bei Zwei-Bild-Rückwärtsprädiktion) als [X.]er für die Rückwärtsprädiktion verwendet, während die übrigen Bilder für die [X.]orwärtsprädiktion genutzt werden (Seiten 10, 11, Abschnitt [X.].5).

Die Flags [X.] und [X.] legen demnach fest, ob ein gemeinsames [X.] ([X.]=1, [X.]=0), zwei gemeinsame [X.]er ([X.]=0) oder kein gemeinsames [X.] ([X.]=1, [X.]=1) zur [X.]erfügung stehen. Ist für eine Prädiktionsrichtung nur ein einziges Bild vorhanden, ist dies ein gemeinsames [X.], da alle Blöcke dieser Mehrblock-Bildeinheit für diese Prädiktionsrichtung nur auf dieses eine [X.] zugreifen können. [X.]ird angezeigt, dass mehrere (z. B. zwei) [X.]er für eine Prädiktionsrichtung zur [X.]erfügung stehen, gibt es für diese Prädiktionsrichtung kein gemeinsames [X.], da manche Blöcke das eine [X.] verwenden, manche Blöcke das andere, mithin verschiedene [X.]er für diese Prädiktionsrichtung.

Da die Flags [X.] und [X.] wenigstens dazu beitragen, gemeinsame [X.]er zu identifizieren, sind sie als Information gemäß Merkmal [X.] aufzufassen.

Die Druckschrift 2NK2 offenbart darüber hinaus auch eine [X.] in Gestalt der [X.]-Schicht, in der die Information zum [X.]ifizieren gemeinsamer [X.]er kodiert und übertragen wird, die von allen Blöcken der Mehrblock-Bildeinheit geteilt wird.

Gemäß [X.]ur [X.]/[X.] sind die beiden Flags [X.] und [X.] Bestandteil der [X.]-Schicht, die sowohl auf [X.] der [X.] als auch der Mehrblock-Bildeinheit Slice vorhanden sein kann ([X.]. U.3/[X.], [X.]/[X.]).

Den Abschnitten [X.] und [X.] ist zu entnehmen, dass bei Nutzung des [X.]-Modus immer eine [X.]-Schicht auf Bild-[X.] vorhanden ist. [X.]enn das Codewort NO[X.]L für ein [X.] oder Slice den [X.]ert „0“ hat, werden die Informationen aus der [X.]-Schicht der Bildebene für dieses [X.] oder Slice angewendet. [X.]enn das Codewort NO[X.]L für ein [X.] oder Slice den [X.]ert „1“ hat, ist für dieses [X.] oder Slice eine eigene [X.]-Schicht mit spezifischen Flags vorhanden, welche gegenüber den Informationen auf Bild-[X.] [X.]orrang hat und für das gesamte [X.] oder Slice und dessen Blöcke Gültigkeit besitzt. Die Informationen aus einer [X.]-Schicht gelten immer für alle Blöcke einer Mehrblock-Bildeinheit (Bild, [X.] oder Slice) und stellen damit Informationen dar, die sich in einem gemeinsamen [X.] der Mehrblock-Bildeinheit befinden.

Der aus der Druckschrift 2NK2 bekannte [X.] stellt anhand der in der [X.]-Schicht enthaltenen Flags [X.] und [X.] fest, ob und gegebenenfalls wie viele gemeinsame [X.]er zur [X.]erfügung stehen, um die Blöcke der jeweiligen Mehrblock-Bildeinheit zu dekodieren.

Merkmal [X.] geht damit aus der Druckschrift 2NK2 hervor.

[X.]eiterhin beruht das Kodier- bzw. Dekodierverfahren der Druckschrift 2NK2 darauf, für jeden [X.] einer Einheit von mehreren Blöcken ein prädiktives Bild zu erzeugen (vgl. Seite 2, Abschnitt [X.],, fünfter Absatz, siehe „… a picture reference parameter that is used to address a macroblock or block prediction region for motion compensation in any of the multiple reference pictures.“).

Für den Fall, dass [X.] gleich „1“ und [X.] gleich „0“ ist, gibt es genau ein Bild im [X.]-Puffer für die [X.], das für die Prädiktion aller Blöcke der Mehrblock-Bildeinheit verwendet wird und somit ein gemeinsames [X.] darstellt. Dieses einzige [X.] für die [X.] ist hierbei gegeben durch das erste Bild in der [X.] für den [X.]-Puffer (Seite 8, [X.].1; Seite 10, [X.].5, siehe „If single-picture backward prediction is specified by [X.], [X.] in (possibly re-mapped) relative index order is the only backward reference picture.“).

Die weiteren Bilder des [X.] sind für die [X.]orwärtsprädiktion vorgesehen (Seite 8, [X.].1; Seite 10, [X.].5, siehe „[X.] multi-picture buffer other than the set of backward reference pictures.”). Um bestimmen zu können, welches dieser [X.]er für die [X.]orwärtsprädiktion jeweils verwendet werden soll, sieht die Druckschrift 2NK2 den Referenzparameter „[X.]ture Reference for Forward Prediction“ (PRF[X.]) in der [X.] vor, der einen Index in den Satz von [X.]orwärts-[X.]ern darstellt und der auf [X.]basis bzw. blockindividuell festlegt, welches [X.] aus dem [X.] bei der Dekodierung eines Makroblocks für die [X.]orwärtsprädiktion zu verwenden ist (Seite 17, [X.], siehe „PRF[X.] is a relative index into the set of forward reference pictures.“). PRF[X.] ist immer vorhanden, wenn M[X.]DF[X.], d. h. Daten zu Bewegungsvektoren für [X.]orwärtsprädiktion („Motion [X.]ector Data for forward prediction“, vgl. 2NK1, Seite 113, Abschnitt [X.]) vorhanden sind (Seite 17, [X.], siehe „PRF[X.] … is present whenever M[X.]DF[X.] is present …).

Für [X.] gleich „1“ und [X.] gleich „0“ verwendet der [X.] also ein gemeinsames und ein blockindividuelles [X.] und identifiziert diese anhand des jeweiligen [X.]ertes von [X.] und PRF[X.] (Merkmal M1.3.1).

Falls [X.] gleich „0“ ist, steht laut Abschnitt [X.].1 der Druckschrift 2NK2 für [X.]orwärts- oder Rückwärtsprädiktion lediglich ein [X.] zur [X.]erfügung. Für jeden zu dekodierenden [X.] einer Mehrblock-Bildeinheit eines [X.]es sind dieselben zwei [X.]er zur Erzeugung des Prädiktionsbildes vorgesehen. [X.]eil in diesem Fall die Erweiterung der [X.]-Syntax aus Abschnitt [X.] nicht gilt (Abschnitt [X.].1, siehe „[X.], [X.] in subclause [X.] do not apply.“) und somit der Parameter PRF[X.] nicht verwendet wird, findet keine blockindividuelle Bestimmung von [X.]ern statt.

Der [X.] erkennt bei [X.] gleich „0“, dass bei der Dekodierung von [X.] entsprechend der ursprünglichen Empfehlung für den [X.]-Standard das zeitlich vorhergehende und das zeitlich nachfolgende [X.] verwendet werden muss (vgl. 2NK1, Seite 103 [X.]. [X.]/[X.]), wenn diesbezüglich keine anderen [X.]orgaben gemacht worden sind. Die zwei [X.]er sind dann durch die beiden zuletzt im [X.] abgelegten [X.]er gegeben, die vom [X.] allein aufgrund ihrer Position am Anfang der jeweiligen [X.] für [X.]orwärts- und [X.] im [X.] identifiziert werden können (vgl. Abschnitt [X.].2, zweiter Absatz, siehe „[X.]ithin the set of short-term pictures, the default order is for the pictures to be ordered starting with the most recent buffered reference picture and proceeding through to the oldest reference picture …“; vgl. Abschnitt [X.].2, Seite 19, erster Absatz, siehe „[X.], the first [X.] pictures (depending on [X.]) in relative index order are used for backward prediction, and the forward picture reference parameters specify a relative index into the remaining pictures for use in forward prediction.”). Insoweit stellt das [X.] der [X.]-Schicht eine Information zum [X.]ifizieren zweier gemeinsamer [X.]er dar, da es implizit vorgibt, wie die zwei gemeinsamen [X.]er ermittelt werden können.

Merkmal [X.] ist somit in der Druckschrift 2NK2 offenbart.

[X.]enn [X.] und [X.] gleich „1“ sind, sind sowohl für [X.]orwärts- als auch [X.] jeweils mehrere [X.]er im [X.] verfügbar (vgl. Abschnitte [X.].1, [X.].5). [X.]ährend das für die [X.]orwärtsprädiktion zu verwendende [X.] durch den Parameter PRF[X.] für jeden Makroblock blockindividuell bestimmt wird (siehe oben), wird das für die [X.] zu verwendende [X.] für jeden [X.] mit Hilfe des [X.] „B-[X.]ture Selection Bit for Backward Prediction“ (BSBB[X.]) ermittelt, das Teil der [X.]-Syntax ist (vgl. Abschnitt [X.].2.3). BSBB[X.] ist nur dann für [X.]er vorhanden, wenn „Motion [X.]ector Data for backward prediction“ M[X.]DB[X.] vorhanden sind (vgl. 2NK1, Seite 113, Abschnitt [X.]) und nur wenn für das [X.] Zwei-Bild-Rückwärts-Prädiktion festgelegt ist, d. h. wenn [X.] gleich „1“ ist (Abschnitt [X.].2.3, siehe „BSBB[X.] is a single bit fixed length codeword that is present only for B-pictures when M[X.]DB[X.] is present and only when two-picture backward prediction is specified for the B picture operation.“). BSBB[X.] gibt für jeden [X.] einer Mehrblock-Bildeinheit an, ob das erste oder zweite [X.] im [X.] für die Rückwärtsprädiktion zu verwenden ist (Abschnitt [X.].2.3). Anhand des jeweiligen [X.]ertes von [X.] und [X.] stellt der [X.] in dieser Situation fest, dass keine Information zum [X.]ifizieren gemeinsamer [X.]er in der [X.]-Schicht vorhanden ist und dass für die Erzeugung des prädiktiven Bildes eines jeden [X.]s zwei blockspezifische [X.]er ausgewählt werden müssen (Merkmal [X.]).

Merkmal M1.4 stellt einen für die Prädiktionsdekodierung selbstverständlichen Schritt dar und wird z. B. in der Druckschrift 2NK1 beschrieben (vgl. 2NK1, Seiten 47,48, Abschnitt 6.3.1, siehe „[X.], [X.] inverse transformation.“). Demnach werden das Prädiktionsbild des [X.]s und der (durch inverse Transformation) wiederhergestellte Prädiktionsfehler addiert, d. h. das erzeugte Prädiktionsbild wird noch weiterverarbeitet, um den aktuellen [X.] vollständig zu dekodieren.

1.3 Die Argumentation der Beklagten hält einer näheren Überprüfung nicht stand.

Die Beklagte führt aus, dass die jeweilige in den unabhängigen Ansprüchen des [X.]s beanspruchte Lehre neu gegenüber Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 sei. Denn weder die Lehre der Druckschrift 2NK2 noch die der Druckschrift 2NK1 ermögliche die von der Erfindung vorgesehene Flexibilität. Zwar lehre die Druckschrift 2NK2, dass in der Situation, dass das [X.] den [X.]ert „0“ aufweist, bei bidirektional prädizierten Bildern das (unmittelbar) zeitlich vorhergehende und das (unmittelbar) zeitlich nachfolgende Bild als gemeinsame [X.]er verwendet werden. Es sei aber weder möglich, ein früheres (nicht unmittelbar) zeitlich vorhergehendes und/oder ein späteres (nicht unmittelbar) zeitlich nachfolgendes Bild als gemeinsame(s) [X.](er) zu verwenden, noch könne man zwei zeitlich vorhergehende oder zwei zeitlich nachfolgende als gemeinsame [X.]er verwenden.

Die Ausführungen der Beklagten gehen bereits deswegen fehl, weil bei der Dekodierung grundsätzlich keine freie [X.]ahl der [X.]er möglich ist; denn der [X.] muss zwingend die [X.]er verwenden, die auch zur Kodierung verwendet wurden. Die von der Beklagten angeführte Flexibilität wird allenfalls durch die entsprechende Kodierung erreicht, die aber nicht beansprucht wird.

[X.]eil die erteilten Patentansprüche aber gar keinen bestimmten Grad an Flexibilität verlangen, kann dahinstehen, ob die behauptete Flexibilität in der Lehre der Druckschrift 2NK2 gegeben ist oder nicht; denn die Signalisierung der gemeinsamen [X.]er nach der Lehre der Druckschrift 2NK2 fällt unter dasjenige, was mit den Merkmalen [X.] und [X.] beansprucht wird. So erkennt der [X.] der Druckschrift 2NK2 bei [X.] gleich „0“, dass bei der Dekodierung von [X.] standardgemäß im Fall der voreingestellten [X.] („default index order“) das zeitlich vorhergehende und das zeitlich nachfolgende [X.] verwendet werden muss (vgl. 2NK1, Seite 103, [X.]. [X.]/[X.]; vgl. 2NK2, Seite 8, [X.].1; Seite 8, [X.].2, letzter Absatz), was einem Auswählen zweier gemeinsamer [X.]er für die jeweilige Mehrblock-Bildeinheit gleichkommt.

Im Übrigen verlangen auch die Ausführungsbeispiele des [X.]s keine solche Flexibilität. So kann im dritten Ausführungsbeispiel des [X.]s signalisiert werden, dass aus dem Mehrbildspeicher die [X.]er als gemeinsame [X.]er zu wählen sind, die dem zu dekodierenden Bild vorausgehen bzw. folgen und diesem am nächsten sind (vgl. [X.]schrift, Abs. [0062]). Dies entspricht aber gerade dem Fall der Druckschrift 2NK2, der durch [X.] gleich „0“ beschrieben wird.

2. Damit sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes nach dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 bekannt. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag fehlt es daher an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

3. Der auf eine „Bilddekodierungsvorrichtung zum Auswählen zweier [X.]er“ gerichtete, nebengeordnete Patentanspruch 3 ist nicht günstiger als Patentanspruch 1 zu beurteilen, da er inhaltlich nicht über diesen hinausgeht und somit nichts enthält, was eine Patentfähigkeit rechtfertigen würde.

4. [X.]eder der erteilte [X.]erfahrensanspruch 1 noch der nebengeordnete [X.]orrichtungsanspruch 3 des [X.]s hat daher Bestand. In seiner erteilten Fassung ist das [X.], dessen abhängige Unteransprüche die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.

5. Da dem [X.] in seiner erteilten Fassung der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit gegeben sind.

I[X.].

Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.

Der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den Fassungen der [X.] bis [X.] unverändert fort.

1. Hilfsantrag I kann keinen Erfolg haben, da die darin vorgenommenen Änderungen eine Patentfähigkeit nicht begründen können.

1.1 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I können – in Anlehnung an die von der Klägerin 1 vorgeschlagene Merkmalsgliederung (Anlage 1NK5) – wie folgt gegliedert werden (Änderungen gegenüber Hauptantrag markiert; Übersetzung der neuen [X.] entsprechend Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2022):

Patentanspruch 1:

        

Anspruch 1

Übersetzung

H1[X.]

A picture decoding method for selecting two arbitrary reference pictures from among a plurality of reference pictures on a block basis, and performing predictive decoding onto a block in a current picture to be decoded, [X.] being characterized by the steps of:

Bilddekodierungsverfahren zum Auswählen zweier beliebiger [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern auf [X.]basis und Durchführen einer prädiktiven Dekodierung eines [X.]s in einem aktuellen Bild, das dekodiert werden soll, wobei das [X.]erfahren durch die folgenden Schritte charakterisiert wird:

H1[X.]

judging, [X.], whether or not information identifying [X.] arbitrary common reference pictures to be commonly referred to is described in a common information area for the plural-block image unit;

Beurteilen, wenn eine Mehrblock-Bildeinheit dekodiert wird, die aus mehreren Blöcken gebildet wird, ob oder nicht Information zum [X.]ifizieren eines oder zweier beliebiger gemeinsamer [X.]er, auf die zusammen verwiesen werden soll, in einem gemeinsamen [X.] für die Mehrblock-Bildeinheit beschrieben ist;

H1M1.3.1

generating a predictive image of a current block included in the plural-block image unit, using the one arbitrary common reference picture and the arbitrary reference picture specified on a block basis, in [X.] judged that information identifying only the one arbitrary common reference picture is described in the common information area;

Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen des einen beliebigen gemeinsamen [X.]es und des beliebigen auf [X.]basis spezifizierten [X.]es, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren lediglich des einen beliebigen gemeinsamen [X.]es in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

H1[X.]

generating a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using the two arbitrary common reference pictures, in [X.] judged that information identifying the two arbitrary common reference pictures is described in the common information area;

Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen der zwei beliebigen gemeinsamen [X.]er, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren der zwei beliebigen gemeinsamen [X.]er in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist;

H1[X.]

generating a predictive image of the current block included in the plural-block image unit, using two arbitrary reference pictures specified on a block basis, in [X.] judged that the information identifying the [X.] arbitrary common reference pictures is not described in the common information area; and

Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen [X.]s, der in der Mehrblock-Bildeinheit enthalten ist, durch Benutzen zweier beliebiger auf [X.]basis spezifizierter [X.]er, in dem Fall, wo es beurteilt wird, dass die Information zum [X.]ifizieren des einen oder der zwei beliebigen gemeinsamen [X.]er nicht in dem gemeinsamen [X.] beschrieben ist; und

M1.4   

[X.].

Dekodieren des aktuellen [X.]s durch Benutzen des prädiktiven Bildes.

1.2 In Hilfsantrag I formuliert die Beklagte ihre Auslegung für die Merkmale der erteilten Patentansprüche explizit im [X.]. Dementsprechend sollen in den Patentanspruch 1 die Merkmale aufgenommen werden, wonach das [X.]erfahren ein Auswählen zweier beliebiger [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern beinhaltet und das eine oder die zwei gemeinsamen [X.]er jeweils ein oder zwei beliebige gemeinsame [X.]er sind (vgl. Merkmale H1[X.], H1[X.]). Die Erzeugung eines prädiktiven Bildes eines aktuellen [X.]s erfolgt unter [X.]erwendung eines beliebigen gemeinsamen und eines beliebigen blockindividuellen [X.]es , zweier beliebiger gemeinsamer [X.]er oder aber zweier beliebiger blockindividueller [X.]er (vgl. Merkmale H1M1.3.1, H1[X.], H1[X.]). Das prädiktive Bild wird dann verwendet, um den aktuellen [X.] zu dekodieren. (vgl. Merkmal M1.4).

Patentanspruch 3 wird entsprechend verändert.

1.3 Gemäß der Bedeutung des Adjektivs arbitrary – das aus dem [X.] übersetzt so viel besagt wie beliebig, willkürlich oder nach freiem Ermessen – soll nun beansprucht werden, dass der [X.] zwei beliebige [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern auswählt.

Nach Auffassung des Senats ist ein [X.]erständnis des [X.] sachgerecht, wonach die freie Auswahl der [X.]er allein durch die entsprechende Kodierung erreicht wird (die allerdings nicht beansprucht wird). Demnach ist es der Kodierer, der dazu ausgelegt ist, beliebige [X.]er zur Biprädiktion eines aktuellen Bildes auszuwählen und zu verwenden, und diese – in einem [X.] kodiert – dem [X.] mitzuteilen, der dann die ursprünglich frei bestimmten [X.]er verarbeitet.

1.4 Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 bekannten Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht neu.

Die [X.] beliebiger [X.]er aus einer Mehrzahl von [X.]ern bedeutet nichts anderes, als dass anhand der Information zum [X.]ifizieren der zwei gemeinsamen [X.]er zwei [X.]er ausgewählt werden, die für die Prädiktion herangezogen werden, wobei der Kodierer die zwei gemeinsamen [X.]er innerhalb vorgegebener Grenzen (die z. B. durch die Größe des [X.] oder den jeweiligen Prädiktionstyp gesetzt sind) nach freiem Ermessen bestimmt hat.

Diesbezüglich entnimmt der Fachmann der Druckschrift 2NK2, dass dort zur bi-direktionalen Prädiktion aus den verfügbaren [X.]ern im Mehrbildspeicher zwei [X.]er ausgewählt werden, wobei das eine Bild für die [X.]orwärtsprädiktion und das andere Bild für die Rückwärtsprädiktion verwendet wird (vgl. 2NK2, Seite 8, Abschnitt [X.].1, siehe „[X.] specifies whether the number of active reference pictures for forward-prediction or backward-prediction decoding of the current picture, [X.], or slice may be larger than one.“).

Insbesondere lehrt die Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1, dass im Fall [X.] gleich „0“, d. h. bei Prädiktion eines [X.]es anhand von zwei gemeinsamen [X.]ern, die beiden gemeinsamen [X.]er für [X.]orwärts- und Rückwärtsprädiktion im Mehrbildspeicher abgelegt sind und entsprechend einer voreingestellten Reihenfolge („default index order“) indiziert sind. Diese Reihenfolge wird für sogenannte „short-term pictures“ und „long-term pictures” z. B. beschrieben unter Abschnitt [X.].2 der Seite 8 von Druckschrift 2NK2.

Da weiterhin im Fall [X.] gleich „0“ stillschweigend angenommen wird, dass das Flag [X.] gleich „0“ ist (vgl. 2NK2, Seite 10, Abschnitt [X.].5, siehe „[X.] has an implied value of “0“ if not present (when [X.] is “0“).“), ist das einzige [X.] für die [X.] gegeben durch das erste [X.] in der [X.]. Das einzige [X.] für die [X.]orwärtsprädiktion ist hingegen das [X.] am Anfang der [X.] für den Satz von [X.]ern betreffend die [X.]orwärtsprädiktion (vgl. 2NK2, Seite 10, Abschnitt [X.].5, siehe „… [X.] in (possibly re-mapped) relative index order is the only backward reference picture. [X.] relative index for forward prediction then becomes a relative index into the set of forward reference pictures.”). Ein Beispiel für eine voreingestellte [X.] betreffend den Fall [X.] gleich „0“ (d. h. zwei gemeinsame [X.]er) findet sich auf Seite 16, zweiter Absatz der Druckschrift 2NK2 (siehe „… and in case of single-picture backward prediction: the single default backward reference picture is the short-term picture with picture number 303, …“), wenn davon ausgegangen wird, dass das [X.] mit der Bildnummer „303“ für die Rückwärts- und das [X.] mit der Bildnummer „302“ für die [X.]orwärtsprädiktion genutzt wird. Dies entspricht der aus dem ursprünglichen [X.]-Standard bekannten Situation, bei der für ein [X.] das in der zeitlichen Anzeigereihenfolge unmittelbar vorhergehende Bild für die [X.]orwärtsprädiktion und das unmittelbar nachfolgende Bild für die Rückwärtsprädiktion genutzt wird (vgl. 2NK1, Seite 103, [X.]ur [X.]/[X.]).

Mittels eines Re-Mappings bzw. Umordnens von [X.]nummern kann die voreingestellte [X.] durch den Kodierer jedoch beeinflusst werden (vgl. 2NK2, Seiten 8, 9, Abschnitt [X.].2, siehe „[X.], [X.], and [X.] fields allow the order of that relative indexing into the multi-picture buffer to be temporarily altered from the default index order for the decoding of a particular picture, [X.], or slice.”).

Im oben zitierten Beispiel der Seite 16 der Druckschrift 2NK2 bewirkt ein solches Re-Mapping, dass die beiden [X.]nummern „303“ und „302“ in der [X.] miteinander vertauscht werden (vgl. 2NK2, Seite 16, vierter Absatz, siehe „… and in the case of single-picture backward prediction: the single re-mapped backward reference picture is the short-term picture with picture number 302, …”), so dass jetzt das [X.] mit der Bildnummer „302“ für die Rückwärtsprädiktion und das [X.] mit der Bildnummer „303“ für die [X.]orwärtsprädiktion verwendet wird. Darüber hinaus wird der Fachmann erkennen, dass grundsätzlich jede [X.]nummer der voreingestellten [X.] infolge eines Re-Mappings der Position des einzigen [X.]es für die Rückwärtsprädiktion oder dem Index „0“ für die [X.]orwärtsprädiktion zugewiesen werden kann.

Betrachtet man im obigen Beispiel nur die „short-term pictures“, so wird klar, dass wenigstens die [X.]nummern „303“ oder „302“ auf die Position des einzigen [X.]es für die [X.] und wenigstens die [X.]nummern „300“ oder „302“ bzw. „300“ oder „303“ auf den Index „0“ für die [X.]orwärtsprädiktion abgebildet werden können. Demnach wählt der Kodierer mittels des Re-Mapping-Mechanismus im Fall [X.] gleich „0“ sowohl ein gemeinsames [X.] für die [X.] als auch ein gemeinsames [X.] für die [X.]orwärtsprädiktion jeweils aus einer Gesamtheit von wenigstens zwei [X.]ern aus. Bei der Auswahl ist der Kodierer nicht auf ein bestimmtes Bild aus dieser Mehrzahl von [X.]ern eingeschränkt, kann also dort beliebig auswählen.

Im Fall [X.] gleich „1“ und [X.] gleich „0“ verwendet der Kodierer ein gemeinsames und ein blockindividuelles [X.]. Das gemeinsame [X.] ist dabei gegeben durch das einzige [X.] für die [X.] (vgl. 2NK2, Seite 10, Abschnitt [X.].4). Durch das Re-Mapping ist es möglich, dass der Kodierer aus einer Mehrzahl von [X.]ern, d. h. wenigstens zwei [X.]ern ein beliebiges gemeinsames [X.] für die [X.] auswählt, nämlich das erste [X.] in der [X.] (vgl. 2NK2, Seite 10, Abschnitt [X.].4, siehe „If single-picture backward prediction is specified by [X.], [X.] in (possibly re-mapped) relative index order is the only backward reference picture.“). Hierzu wurde bereits anhand des Beispiels auf Seite 16 der Druckschrift 2NK2 ausgeführt.

Die Auswahl eines blockindividuellen [X.]es erfolgt aber jetzt mittels des Referenzparameters PRF[X.], der einen Index in den Satz von [X.]ern für die [X.]orwärtsprädiktion darstellt (vgl. 2NK2, Seite 17, Abschnitt [X.], siehe „PRF[X.] is a relative index into the set of forward reference pictures.“). Bei dem Satz von [X.]ern handelt es sich um eine Mehrzahl von [X.]ern mit gewöhnlich wenigstens zwei Bildern (vgl. 2NK2, Seite 16, siehe [X.]). Der Kodierer kann aus dieser Mehrzahl nach freiem Ermessen [X.]er bestimmen und kodieren.

Im Fall [X.] gleich „1“ und [X.] gleich „1“ liegt sowohl für [X.]orwärts- als auch [X.] eine Mehrzahl von [X.]ern mit wenigstens zwei Bildern vor. Der Kodierer verwendet den Index PRF[X.] bzw. BSBB[X.], um aus dem Satz von [X.]ern für die [X.]orwärts- bzw. [X.] ein blockindividuelles [X.] zu bestimmen (vgl. 2NK2, Seite 10, Abschnitt [X.].5, siehe „[X.]“; Seite 17, Abschnitt [X.], [X.].2.3). Aus dem jeweiligen Satz von [X.]ern kann der Kodierer frei auswählen, ist also grundsätzlich nicht eingeschränkt.

Der Fachmann wird erkennen, dass der Dekodierprozess gemäß Druckschrift 2NK2 durch [X.]erwendung eines beliebigen gemeinsamen [X.]es für die [X.]orwärtsprädiktion und eines beliebigen gemeinsamen [X.]es für die Rückwärtsprädiktion in technischer Hinsicht nicht beeinträchtigt wird.

Entsprechendes gilt für die [X.]erwendung eines beliebigen gemeinsamen und eines beliebigen blockindividuellen [X.]es bzw. zweier beliebiger blockindividueller [X.]er für [X.]orwärts- und [X.]. Ob das jeweilige [X.] für [X.]orwärts- und [X.] durch den Kodierer nach freiem Ermessen festgelegt worden ist oder nicht, ist aus Sicht des bekannten [X.]s unkritisch, solange das Re-Mapping der [X.] anhand kodierter Bildnummern („picture numbers“ PN) und die Indizierung für den Mehrbildspeicher korrekt abgewickelt werden können.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag sind somit alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I in der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 offenbart.

1.5 Die Ausführungen der Beklagten führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beklagte wendet ein, dass Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 lediglich die Prädiktion des aktuellen [X.]s anhand von [X.]ern offenbare, die in der Anzeigereihenfolge unmittelbar vor und unmittelbar nach dem zu [X.] Bild stünden. Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 gebe keinen Anlass, für die Inter-Bild-Prädiktion aus einer Mehrzahl von [X.]ern zwei beliebige [X.]er auszuwählen.

Der Einwand überzeugt nicht.

So kann der Kodierer der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 im Fall eines gemeinsamen [X.]es bzw. zweier gemeinsamer [X.]er aus einer Mehrzahl von wenigstens zwei [X.]ern auswählen. Dies wird in der [X.] betreffend den Mehrbildspeicher mittels eines Re-Mappings bewerkstelligt, indem entweder nur der Position des einzigen [X.]es für die Rückwärtsprädiktion oder aber sowohl dieser Position als auch dem Index „0“ für die [X.]orwärtsprädiktion jeweils ein [X.] aus dieser Mehrzahl zugeordnet wird, und das jeweils ausgesuchte [X.] damit als „aktiv“ geschaltet wird. Ferner kann der bekannte Kodierer anhand der Parameter PRF[X.] und BSBB[X.] blockindividuell [X.]er in einer Mehrzahl von wenigstens zwei Bildern adressieren (vgl. 2NK2, Seite 17), und zwar für [X.]orwärts- und Rückwärtsprädiktion. Die jeweilige [X.]auswahl ist innerhalb der jeweiligen Mehrzahl grundsätzlich nicht eingeschränkt.

1.6 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht patentfähig, da er nicht neu ist. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle übrigen Ansprüche des [X.].

2. Hilfsantrag II ist nicht günstiger zu beurteilen, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2.1 Gemäß dem Hilfsantrag II ist der erteilte Patentanspruch 1 dadurch weiter beschränkt, dass am Ende das folgende Merkmal eingefügt ist:

[X.] „storing the decoded current picture in a multi-picture buffer for inter-picture prediction.“

Auf Deutsch:

[X.] „Speichern des decodierten aktuellen Bildes in einem Mehrbildspeicher zur Inter-Bild-Prädiktion.“

Eine entsprechende Änderung wurde im unabhängigen Patentanspruch 3 vorgenommen.

2.2 Merkmal [X.] besagt, dass das aktuelle Bild, das unter [X.]erwendung von zwei [X.]ern prädiktiv dekodiert wird, für die Inter-Bild-Prädiktion in einem Mehrbildspeicher gespeichert wird.

Merkmal [X.] wird im [X.] in Absatz [0056] beschrieben („[X.] stores the decoded image data DImg for inter-picture prediction.“). Dabei wird die Speicherung ganz routinemäßig für jegliche Bilder beschrieben.

2.3 Die vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre nicht begründen, da Merkmal [X.] aus dem Stand der Technik nahegelegt ist.

Die Druckschrift 2NK2 lehrt im Abschnitt [X.].6 der Seite 11 zwei verschiedene Arten des Speicherns von [X.]ern, die mittels eines „Reference [X.]ture Buffering Type“ ([X.]) Bits ausgewählt werden können. Falls das [X.]-Bit gleich „1“ ist, wird der Typ „Sliding [X.]indow“ verwendet, und falls das [X.] gleich „0“ ist, wird der Typ „[X.]“ verwendet. [X.]er sollen aber gemäß der Lehre der Druckschrift 2NK2 nicht im Mehrbildspeicher gespeichert werden (vgl. 2NK2, Seite 11, sechster Absatz, siehe „[X.], [X.] shall not be present and the decoded picture shall not be stored in the multi-picture buffer. [X.].“). Demnach ist es also in der Lehre der Druckschrift 2NK2 gerade nicht vorgesehen, dass ein aktuelles Bild, das unter [X.]erwendung von zwei beliebigen [X.]ern prädiktiv dekodiert wird, selbst wieder als [X.] für die Inter-Bild-Prädiktion verwendet wird. Nichts Anderes folgt aus den Empfehlungen für den [X.]-Standard der Druckschrift 2NK1 (Seite 103, erster Absatz, siehe „B-pictures (and the B-part of PB- or Improved PB-frames) are not used as reference pictures for the prediction of any other pictures.“).

[X.]on der Lehre der Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 unterscheidet sich die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II damit nur noch dadurch, dass nicht nur I- und P-Bilder im Mehrbildspeicher gespeichert (d. h. „Intra Coded [X.]tures“ bzw. „[X.]“ und „Predictive Coded [X.]tures“ bzw. „P-Frames“) und selbst wieder als [X.]er für die Inter-Prädiktion verwendet werden (wie in der Druckschrift 2NK2 bzw. 2NK1, vgl. 2NK1: Seite 103, [X.]ur [X.]/[X.]; Seite 105, dritter Absatz, siehe „[X.] in an [X.] or EP-picture may be an I-picture, [X.], [X.] (but shall not be a B-picture or the B-part of a PB- or Improved PB-frame).”), sondern ebenso [X.]er (Merkmal [X.]).

Eine solche Abänderung der Lehre der Druckschrift 2NK2 lag für den Fachmann aber nahe.

Denn es gehört zum Grundwissen des Fachmannes, dass in Hinblick auf die Speicherung von [X.] und deren [X.]erwendung bei der Kodierung als [X.]er Alternativen zur [X.]erfügung stehen, die jeweils bekannte [X.]or- und Nachteile aufweisen. Der Fachmann kann zum einen (wie in Druckschrift 2NK2 bzw. 2NK1) darauf verzichten, [X.]er als [X.]er zur Prädiktion von anderen Bildern einzusetzen, um eine zeitliche Skalierbarkeit („temporal scalability“) sowie eine zuverlässigere und robustere Dekodierung zu gewährleisten, dann stehen aber nur I- und P-Bilder als [X.]er zur [X.]erfügung, was eine [X.]auswahl einschränkt. In diesem Zusammenhang bedeutet zeitliche Skalierbarkeit, dass Bildsequenzen mit unterschiedlichen Bildfrequenzen zur [X.]erfügung gestellt werden können, indem zusätzlich [X.]er zwischen I- und [X.] eingefügt werden, um die Bildrate zu erhöhen, so dass der [X.] gemäß seinen Leistungen die entsprechende Darstellungsqualität generieren kann (vgl. 2NK1, Seite 5, Abschnitt 3.4.13, siehe „B-pictures allows enhancement layer information to be used to increase perceived quality by increasing the picture rate of the displayed enhanced video sequence.“; Seite 102 ff., Annex O).

Zum anderen können neben I- und [X.] zusätzlich [X.]er im Mehrbildspeicher gespeichert werden, wodurch eine größere Auswahl von möglichen [X.]ern zur [X.]erfügung steht und damit möglicherweise geeignetere [X.]er vorhanden sind, was sich wiederum vorteilhaft auf die Flexibilität bei der Kodierung und die Kodiereffizienz auswirkt. Jedoch bestehen dann nicht nur ein erhöhter Speicherplatzbedarf sondern auch Nachteile hinsichtlich der zeitlichen Skalierbarkeit und der [X.]erlässlichkeit der Dekodierung.

Für die Auswahl einer der beiden ihm bekannten Möglichkeiten unter [X.] der jeweiligen [X.]or- und Nachteile und unter Inkaufnahme der entsprechenden Nachteile ist kein erfinderisches Zutun erforderlich (vgl. [X.], vom 3. Mai 2006, [X.], [X.], 930 und juris – [X.]; [X.], Urteil vom 4. Juni 1996, [X.], [X.], 857 und juris – Rauchgasklappe).

Dass [X.]er grundsätzlich in dem Mehrbildspeicher gespeichert werden könnten, war dem auf dem Gebiet der [X.]ideokodierung und –dekodierung tätigen Fachmann am [X.] des [X.]s bekannt. Dies wird durch die bereits oben genannten Textstellen auf Seite 11 bzw. Seite 103 der Druckschrift 2NK2 bzw. 2NK1 bestätigt. [X.]eiterhin waren dem Fachmann auch die [X.]or-und Nachteile geläufig, die damit verbunden sind, wenn [X.]er als [X.]er gespeichert und verwendet werden. So wird auf Seite 2, dritter Absatz der Druckschrift 2NK2 darauf hingewiesen, dass durch die [X.]erwendung einer Mehrzahl von [X.]ern für [X.]orwärts- und Rückwärtsprädiktion die Performanz des [X.]ideokompressionsstandards gesteigert werden könne (siehe „[X.] an ability to use multiple references for forward prediction, but also to use more than one reference picture for backward prediction.“).

Der Fachmann liest an dieser Textstelle mit, dass diese Erkenntnis gleichermaßen dann gilt, wenn nicht nur – wie im [X.]-Standard vorgesehen - I- und P-Bilder, sondern auch [X.]er als [X.]er gespeichert und verwendet werden. Dadurch steht eine größere Auswahl von möglichen [X.]ern zur [X.]erfügung, was sich letztendlich vorteilhaft auf Kodiereffizienz, Datenübertragungsrate und Performanz des Übertragungssystems auswirken kann.

Dass die Speicherung von [X.] im Mehrbildspeicher aber auch von Nachteil sein kann, geht u. a. aus Druckschrift 2NK1 hervor. Demnach ist die zeitliche Skalierbarkeit durch die im Mehrbildspeicher gespeicherten [X.]er nicht mehr gewährleistet, weil [X.]er den Inhalt des [X.] nachteilig beeinflussen können, was sich wiederum auf die Rekonstruktion zeitlich nachfolgender Bilder unvorteilhaft auswirkt (vgl. 2NK1, Seite 103, erster Absatz, siehe „B-pictures (and the B-part of PB- or Improved PB-frames) are not used as reference pictures for the prediction of any other pictures. [X.], thus providing temporal scalability.”).

Gleichzeitig bestätigen die Druckschriften 2NK2 und 2NK1 somit auch, dass die [X.]or- und Nachteile der Alternative bekannt waren, nach der auf eine Speicherung von [X.] im Mehrbildspeicher verzichtet wird. [X.]ährend Druckschrift 2NK1 lehrt, dass in einem solchen Fall die zeitliche Skalierbarkeit gewährleistet ist (siehe Seite 103, erster Absatz), folgt für den Fachmann aus Druckschrift 2NK2 unmittelbar (siehe Seite 2, dritter Absatz), dass infolge eines [X.]erzichts, [X.]er als [X.]er zu speichern, die [X.]auswahl eingeschränkt und Prädiktion bzw. Kodiereffizienz nicht verbessert wird.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 offenbare die klare Lehre, [X.]er nicht im Mehrbildspeicher zu speichern und als [X.]er zu verwenden. [X.]enn aber – wie in Hilfsantrag II beansprucht – [X.]er als [X.]er genutzt werden, wachse die Komplexität von Kodierung und Dekodierung. Außerdem wirke sich eine solche Maßnahme nachteilig auf die [X.]erlässlichkeit von Kodierung und Dekodierung aus, da durch die Anwesenheit der [X.]er im Mehrbildspeicher das Auftreten von Fehlerquellen begünstigt werde. Ausgehend von Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 sei es keinesfalls naheliegend, diese technischen Nachteile in Kauf zu nehmen.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Der auf dem Gebiet der [X.]ideokodierung und –dekodierung tätige Fachmann kannte am [X.] des [X.]s nicht nur die Möglichkeit, [X.]er im Mehrbildspeicher zu speichern, sondern auch die damit verbundenen [X.]or- und Nachteile. Dies wird durch Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 bekräftigt (siehe oben). Eine solche Maßnahme, deren [X.]or- und Nachteile dem Fachmann geläufig waren, bot sich jedenfalls zur [X.]erbesserung der Kodiereffizienz und aus Performanzgründen an und gab daher Anlass, diese bei der weiteren Entwicklung des [X.] bzw. [X.]s in Betracht zu ziehen. Bei der Frage, ob bei der Ausbildung eines Dekodierverfahrens mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II möglichweise ein Nachteil im Bereich der Skalierbarkeit hingenommen wird, handelt es sich um eine bloße Abwägung, ob die [X.]orteile einer verbesserten Kodiereffizienz bzw. Performanz infolge einer größeren [X.]auswahl den Nachteil einer nicht mehr gewährleisteten zeitlichen Skalierbarkeit in [X.]erbindung mit einer weniger robusten Dekodierung aufwiegen. Aus einer solchen Abwägung kann das [X.]orliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht begründet werden (vgl. [X.], a. a. O. – [X.]; [X.], a. a. O. – Rauchgasklappe).

Dass der Fachmann für ein dekodiertes Bild eine derartige Betrachtung anstellt und ein Speichern von [X.] im Mehrbildspeicher zumindest in Erwägung zieht, wird zudem anhand des von der Klägerin zu 2 vorgelegten Standardisierungsbeitrags 2NK9 deutlich, der nach den Druckschriften 2NK2 und 2NK1, aber noch vor dem Prioritätstag des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dort wird in Abschnitt 1.6.4 auf Seite 8 („Decoder Process for Reference [X.]ture Buffering“) beschrieben, dass für das aktuell dekodierte Bild mittels des Flags [X.] entschieden werden muss, ob und wie dieses Bild im Mehrbildpuffer eingeht (vgl. 2NK9, Seite 8, dritter Absatz, siehe „[X.] ([X.]).“). Es findet sich an keiner Textstelle der Druckschrift 2NK9 ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem aktuell dekodierten Bild nicht um ein [X.] handeln darf und dass dieses grundsätzlich von einer Speicherung im Mehrbildspeicher auszuschließen ist.

2.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]I nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des [X.]I.

3. Hilfsantrag III kann keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 nahegelegt ist.

3.1 Hilfsantrag III ist eine Kombination der Hilfsanträge I und [X.]

3.2 Es gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag I und [X.] Demnach beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4. Die Hilfsanträge I[X.] und [X.] bleiben ohne Erfolg, weil ihr jeweiliger Patentanspruch 1 nichts Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte.

4.1 Hilfsantrag I[X.] beruht auf Hilfsantrag II, wobei sein Patentanspruch 1 dadurch weiter beschränkt wird, dass die Merkmale [X.] und [X.] durch die Merkmale H4[X.] und H4M1.5 ersetzt werden:

H4[X.] „A picture decoding method for selecting two reference pictures from among reference pictures on a block basis for inter-picture prediction,

and performing predictive decoding onto a block in a current picture to be decoded, [X.] being characterized by the steps of:”

Auf Deutsch:

H4[X.] „Bilddekodierungsverfahren zum Auswählen zweier [X.]er aus [X.]ern auf [X.]basis zur Inter-Bild-Prädiktion und Durchführen einer prädiktiven Dekodierung eines [X.]s in einem aktuellen Bild, das dekodiert werden soll, wobei das [X.]erfahren durch die folgenden Schritte charakterisiert wird:“

und

H4M1.5 „storing the decoded current picture in a multi-picture buffer for use as a reference picture for the inter-picture prediction of a later picture to be decoded.“

Auf Deutsch:

H4M1.5 „Speichern des decodierten aktuellen Bildes in einem Mehrbildspeicher zur [X.]erwendung als ein [X.] zur Inter-Bild-Prädiktion eines späteren Bildes, das dekodiert werden soll.“

Eine entsprechende Änderung wurde im Patentanspruch 3 gemacht.

Laut Merkmal H4[X.] erfolgt die Auswahl zweier [X.]er aus [X.]ern zum Zweck einer Inter-Bild-Prädiktion, bei der es sich laut [X.] z. B. um eine bi-direktionale Prädiktion handeln kann ([X.]schrift, Abs. [0003], [0008], [X.]. 2).

Merkmal H4M1.5 sieht vor, das dekodierte aktuelle Bild in einem Mehrbildspeicher zu speichern, um es dann als [X.] für die Inter-Bild-Prädiktion eines späteren, d. h. eines in der Anzeigereihenfolge nachfolgenden Bildes zu verwenden, das dekodiert werden soll.

4.2 Hilfsantrag [X.] beruht auf Hilfsantrag II, wobei sein Patentanspruch 1 dadurch weiter beschränkt wird, dass Merkmal [X.] durch Merkmal [X.] ersetzt werden soll:

[X.] „storing the decoded current picture in a multi-picture buffer for inter-picture prediction,

wherein the picture decoding method uses the stored decoded current picture from the multi-picture buffer as a reference picture for the inter-picture prediction.”

Auf Deutsch:

[X.] „Speichern des decodierten aktuellen Bildes in einem Mehrbildspeicher zur Inter-Bild-Prädiktion,

wobei das Bilddekodierungsverfahren das gespeicherte dekodierte aktuelle Bild aus dem Mehrbildspeicher als ein [X.] für die [X.] verwendet.“

Eine entsprechende Änderung wurde in Patentanspruch 3 vorgenommen.

In Merkmal [X.] wird beansprucht, dass das dekodierte aktuelle Bild in einem Mehrbildspeicher zum Zweck einer Inter-Bild-Prädiktion gespeichert wird. Das Bilddekodierungsverfahren verwendet das gespeicherte Bild als ein [X.] für die Inter-Bild-Prädiktion.

4.3 Die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I[X.] und [X.] ist durch Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 nahegelegt.

Die [X.][X.] und [X.] präzisieren mit etwas anderen [X.]orten den dem Hilfsantrag II zugrundeliegenden Gedanken, dass ein aktuelles Bild, das unter [X.]erwendung von zwei [X.]ern prädiktiv dekodiert wird, selbst wieder als [X.] für die [X.] verwendet werden kann. Auf diese [X.]eise kann die Flexibilität der [X.]auswahl erhöht und die Kodiereffizienz verbessert werden.

Die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I[X.] und [X.] beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit; denn ausgehend von Druckschrift 2NK2 i. [X.]. m 2NK1 stellt die Speicherung und [X.]eiterverwendung von [X.] nur eine der naheliegenden Optionen mit ihren offensichtlichen [X.]or- und Nachteilen dar, die der Fachmann beim Entwerfen neuer Standards in Erwägung zieht. Zur [X.]ermeidung von [X.]iederholungen sei an dieser Stelle insbesondere auf die Ausführungen zum Hilfsantrag II verwiesen.

4.4 Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle übrigen Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I[X.] und [X.].

5. Aus diesen Gründen war das [X.], das somit in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen bestandsfähig ist, insgesamt für nichtig zu erklären.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 4/21 (EP), 2 Ni 15/21 (EP)

01.12.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 81 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.12.2022, Az. 2 Ni 4/21 (EP), 2 Ni 15/21 (EP) (REWIS RS 2022, 9752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 38/21 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 39/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und …


2 Ni 36/21 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 7/21 (EP) verb.m., 2 Ni 37/21 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 6/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bildern, Codierungs- und Decodierungsvorrichtung, sowie entsprechende Computerprogramme“ …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.