Bundespatentgericht, Urteil vom 16.03.2023, Az. 2 Ni 39/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 5513

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und entsprechende Computerprogramme" – Codierungsverfahren – fehlende Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit – Stand der Technik


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent [X.]

([X.] 2012 010 809)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.]. Univ. [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.] und [X.]. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent [X.] wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents [X.] 777 270 ([X.] Aktenzeichen [X.] 2012 010 809) (Streitpatent), das am 6. [X.]vember 2012 angemeldet und am 16. September 2015 veröffentlicht worden ist und das die Bezeichnung „[X.] DE CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, [X.] DE CODAGE ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ (Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und entsprechende Computerprogramme) trägt. Das Streitpatent geht zurück auf die am 6. [X.]vember 2012 angemeldete internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/052552. Die Anmeldung wurde am 16. Mai 2013 unter der internationalen Veröffentlichungsnummer [X.] 2013/068684 [X.] veröffentlicht. Nach Eintritt in die [X.] Phase wurde die Anmeldung unter der [X.] Anmeldenummer 12794438.7 als [X.] Anmeldung geführt. Das Streitpatent nimmt die Priorität [X.] 1160109 vom 7. [X.]vember 2011 in Anspruch und betrifft im [X.] das Gebiet der Bildverarbeitung, genauer die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und von Sequenzen digitaler Bilder (Abs. [0001] Streitpatentschrift).

2

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 6 Patentansprüche, darunter den auf ein „Verfahren zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes“ gerichteten Patentanspruch 1 und den nebengeordneten, auf ein „Verfahren zum Decodieren eines Datensignals“ gerichteten Patentanspruch 3. Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 2 wird eine „Vorrichtung zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes“, mit dem nebengeordneten Patentanspruch 4 eine „Vorrichtung zum Decodieren eines Datensignals“ beansprucht. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 betrifft ein „[X.], das Befehle enthält, um das Codierungsverfahren nach Anspruch 1 auszuführen“. Der nebengeordnete Patentanspruch 6 betrifft dementsprechend ein „[X.], das Befehle enthält, um das [X.] nach Anspruch 3 auszuführen“.

3

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in der Originalfassung können wie folgt gegliedert werden:

4

Patentanspruch 1:

5
        

Anspruch 1

Übersetzung

M1.1   

Procédé de codage d´au moins une image decoupée en partitions, ledit procédé mettant en oeuvre les étapes de:

Verfahren zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei das Verfahren die folgenden Schritte ausführt:

M1.2   

prédiction ([X.]) des données d´une partition courante en fonction d´au moins une partition de référence déjà codée puis décodée, délivrant une partition prédite;

Vorhersagen ([X.]) von Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten [X.], was eine vorhergesagte Partition ergibt;

M1.3   

détermination (C6) d´un ensemble de données résiduelles par [X.] de données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique,

Bestimmen (C6) einer Gesamtheit von Restdaten durch Vergleichen von auf die aktuelle Partition bezogenen Daten mit der vorhergesagten Partition, wobei die Restdaten jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer entropischen Codierung unterworfen zu werden,

M1.3.1

l´ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,

wobei die Gesamtheit von Restdaten ein Block von Restdaten ist,

M1.4   

élaboration d´un signal contenant lesdites informations codées,

Erstellen eines Signals, das die codierten Informationen enthält,

        

ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu´il met en oeuvre, préalablement à ladite étape d´élaboration de signal, les étapes suivantes:

wobei das Codierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es vor dem Schritt des Erstellens des Signals die folgenden Schritte ausführt:

M1.5   

détermination ([X.]), à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d´[X.]

anhand der bestimmten Gesamtheit von Restdaten Bestimmen ([X.]) einer Untergesamtheit,

M1.5.1

contenant des données résiduelles aptes á être modifiées,

die Restdaten enthält, die modifiziert werden können,

M1.5.2

le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle á un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit Restdaten enthält, die einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, von einem ersten von null verschiedenen Restdaten-element zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,

M1.6   

calcul ([X.]) de la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

Berechnen ([X.]) des Wertes einer [X.]unktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

M1.7   

[X.] (C9) de ladite valeur calculée à la parité d´au moins une desdites informations numériques,

Vergleichen (C9) des berechneten Wertes mit der Parität wenigstens einer der digitalen Informationen,

M1.7.1

ladite au moins une information numérique correspondant au signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble,

wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines Restdatenelements der Unter-gesamtheit entspricht,

M1.8   

en fonction du résultat de ladite [X.], modification ([X.]) ou non d´au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble,

in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichendes Modifizieren ([X.]) oder nicht Modifizieren wenigstens eines Restdatenelements der Restdaten der Untergesamtheit,

M1.9   

en cas de modification, codage entropique ([X.]0) de l´ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée sans ladite au moins une information numérique.

im [X.]all des Modifizierens entropisches Codieren ([X.]0) der Gesamtheit von Restdaten, die das wenigstens eine modifizierte Restdatenelement enthält, ohne die wenigstens eine digitale Information.

6

Patentanspruch 2 lautet mit einer denkbaren Gliederung versehen:

7
        

Anspruch 2

Übersetzung

M2.1   

[X.] (CO) d´au moins une image découpée en partitions, [X.]:

Vorrichtung (CO) zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei die Vorrichtung [X.]olgendes umfasst:

M2.2   

des [X.] ([X.]) de prédiction des données d´une partition courante en fonction d´au moins une partition de référence déjà codée puis décodée, délivrant une partition prédite,

Mittel ([X.]) zum Vorhersagen von Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten [X.], was eine vorhergesagte Partition ergibt,

M2.3   

des [X.] ([X.], [X.], [X.] de détermination d´un ensemble de données résiduelles aptes à comparer des données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique,

Mittel ([X.], [X.], [X.] zum Bestimmen einer Gesamtheit von Restdaten, die Daten, die auf die aktuelle Partition bezogen sind, mit der vorhergesagten Partition vergleichen können, wobei die Restdaten jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer entropischen Codierung unterworfen zu werden,

M2.3.1

l´ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,

wobei die Gesamtheit von Restdaten ein Block von Restdaten ist,

M2.4   

des [X.] ([X.]) d´élaboration d´un signal contenant lesdites informations codées,

Mittel ([X.]) zum Erstellen eines Signals, dass die codierten Informationen enthält,

        

ledit dispositif de codage étant caractérisé en ce qu´il comprend, [X.] desdits [X.] d´élaboration, des [X.] de traitement ([X.]) qui sont aptes à:

wobei die Codierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie den [X.] vorgeschaltete [X.] ([X.]) umfasst, die dafür ausgelegt sind:

M2.5   

déterminer, à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d´[X.]

anhand der bestimmten Gesamtheit von Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen,

M2.5.1

contenant des données résiduelles aptes à être modifiées,

die Restdaten enthält, die modifiziert werden können,

M2.5.2

le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle à un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste des données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit Restdaten enthält, die in einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten werden, von einem ersten von null verschiedenen Restdaten-element zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,

M2.6   

calculer la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

den Wert einer [X.]unktion zu bestimmen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

M2.7   

comparer ladite valeur calculée à la parité d´au moins une desdites informations numériques,

den berechneten Wert mit der Parität wenigstens einer der digitalen Informationen zu vergleichen,

M2.7.1

ladite au moins une information numérique correspondant au signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble,

wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines Restdatenelements der Unter-gesamtheit entspricht,

M2.8   

modifier ou non au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé, en fonction du résultat de ladite modification,

in Abhängigkeit vom Ergebnis des Modifizierens wenigstens eines der Restdatenelemente der bestimmten Untergesamtheit zu modifizieren oder nicht zu modifizieren,

M2.9   

ainsi que des [X.] ([X.]) de codage entropique de l´ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée, en cas de modification par lesdits [X.] de traitement sans ladite au moins une information numérique.

sowie Mittel ([X.]) umfasst, um im [X.]all des Modifizierens durch die [X.] die Gesamtheit von Restdaten, die das wenigstens eine modifizierte Restdatenelement enthält, ohne die wenigstens eine digitale Information entropisch zu codieren.

8

Patentanspruch 3 des Streitpatents lautet in gegliederter [X.]orm wie folgt:

9
        

Anspruch 3

Übersetzung

M3.1   

Procédé de décodage d´un signal de données ([X.]) représentatif d´au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant

Verfahren zum Decodieren eines Datensignals ([X.]), dass wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend

M3.2   

une étape d´obtention ([X.]), par décodage entropique de données dudit signal, d´informations numériques

einen Schritt ([X.]) des Erhaltens durch entropisches Decodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen,

M3.2.1

associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée,

die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind,

M3.2.2

les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles,

wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,

        

ledit procédé de décodage étant
caractérisé en ce qu´il comprend les étapes suivantes:

wobei das [X.] dadurch gekennzeichnet ist, dass es die folgenden Schritte umfasst:

M3.3   

détermination, à partir desdites données résiduelles, d´[X.]

anhand der Restdaten Bestimmen einer Untergesamtheit,

M3.3.1

contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d´un codage précédent,

die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können,

M3.3.2

le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle à un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdaten-element zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,

M3.4   

calcul ([X.]) de la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

Berechnen ([X.]) des Wertes einer [X.]unktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

[X.]   

reconstruction à partir de ladite parité calculée

anhand der berechneten Parität Rekonstruieren

[X.].1

d´une valeur du signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble.

eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Unter-gesamtheit.

Der mit einer [X.] versehene Patentanspruch 4 des Streitpatents lautet:

        

Anspruch 4

Übersetzung

M4.1   

[X.] (DO) de décodage d´un signal de données représentatif d´au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant des [X.] ([X.])

Vorrichtung (DO) zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel ([X.]) umfasst,

M4.2   

d´obtention, par décodage entropique de données dudit signal, d´informations numériques

um durch entropisches Decodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten,

M4.2.1

associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée,

die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind,

M4.2.2

les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles,

wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,

        

ledit dispositif de décodage étant caractérisé en ce qu´il comprend des [X.] de traitement ([X.]) qui sont aptes à:

wobei die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie [X.] ([X.]) umfasst, die dafür ausgelegt sind:

M4.3   

déterminer, à partir desdites données résiduelles, [X.]

anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen,

M4.3.1

contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d´un codage précédent,

die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können,

M4.3.2

le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle à un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdaten-element zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,

M4.4   

calculer la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

den Wert einer [X.]unktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit reprä-sentiert,

M4.5   

reconstruction à partir de ladite parité calculée,

anhand der berechneten Parität

M4.5.1

d´une valeur du signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble.

einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Unter-gesamtheit zu rekonstruieren.

Patentanspruch 5 des Streitpatents lautet mit einer denkbaren Gliederung:

        

Anspruch 5

Übersetzung

M5.1   

Programme d´ordinateur comportant des instructions pour mettre en oeuvre le procédé de codage selon la revendication 1,

[X.], das Befehle enthält, um das Codierungs-verfahren nach Anspruch 1 auszuführen,

M5.2   

[X.] procédé de codage est exécuté sur un ordinateur.

wenn das Codierungsverfahren auf einem Rechner ausgeführt wird.

Patentanspruch 6 des Streitpatents lautet:

        

Anspruch 6

Übersetzung

M6.1   

Programme d´ordinateur comportant des instructions pour mettre en oeuvre le procédé de décodage selon la revendication 3,

[X.], das Befehle enthält, um das [X.] nach Anspruch 3 auszuführen,

M6.2   

[X.] procédé de décodage est exécuté sur un ordinateur.

wenn das [X.] auf einem Rechner ausgeführt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende erfinderische Tätigkeit, den [X.] der unzureichenden Offenbarung und den [X.] der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NKA Verletzungsklage Landgericht München (D… AB gegen T… GmbH);

NKI Streitpatent [X.] 777 270 B1;

[X.] [X.] Übersetzung der Patentschrift [X.] 777 270 B1;

NKII Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2012 010 809.6 (Stand am 11. Oktober 2021);

[X.] [X.] der Patentansprüche 1 bis 4 des Streitpatents;

NKIV [X.] 2013/068684 [X.];

NKIV-DE [X.] Maschinenübersetzung der [X.] 2013/068684 [X.];

[X.] Änderungen der erteilten Ansprüche gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen;

NK1 Thiesse, [X.] et al.: „[X.] Vector Competition Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression“, [X.], [X.], [X.]. 6, [X.] 2011;

NK2 Thiesse, [X.] et al.: „[X.] in Chroma Samples for Video Compression”. In: 2010 IEEE International Conference on Image Processing, 26.-29. Sept. 2010;

[X.] Esen, [X.] et al.: „Robust Video Data Hiding Using [X.]orbidden Zone Data Hiding and Selective Embedding“, [X.], [X.], [X.]. 8, August 2011;

NK4 Paruchuri, [X.] al.: „[X.] Compression“;

NK5 Bossen, [X.] et al.: „Video Coding using a Simplified Block Structure and Advanced Coding Techniques”. In: [X.], Nr.12 (2010); S. 1667-1675;

NK6 Cohen, [X.] et al.: „[X.] in Transform Coefficients”. In: [X.], 5

NK7 Marpe, [X.] et al.: „[X.]/MPEG4 [X.]“, Standards Report, [X.], August 2006;

NK8 Wang, [X.] et al.: „Video Processing and Communications“, [X.], Signal Processing Series;

[X.] Lee, [X.] et al.: „Mode dependent filtering for intra predicted sample“. In: JCTVC-[X.]358, 6

[X.]´ [X.], [X.] et al.: „[X.]: [X.]”. In: JCTVC-[X.]803_d5, 6

NK10 Amonou, [X.] et al.: „Description of video coding technology proposal by [X.]rance Telecom, [X.], [X.] DOCOMO, [X.]“, Doc. Nr. JCTVC-[X.]14, April 2010.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent [X.] 777 270 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent [X.] 777 270 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als es über die [X.]assung eines der [X.] bis IV vom 2. Januar 2023 – in dieser Reihenfolge – hinausgeht.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Lehre ursprünglich offenbart sei, ausführbar sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit des [X.]achmanns beruhe. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in einer der [X.]assungen der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

[X.] Urteil aus dem [X.] (EP);

NB2 „[X.]”. [X.] [X.], [X.]: Audiovisual and Multimedia Systems – [X.] – [X.], 06/2011.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2023 erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Hilfsantrag I vom 2. Januar 2023 lautet:

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Hilfsantrag II vom 2. Januar 2023 lautet:

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Hilfsantrag III vom 2. Januar 2023 lautet:

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Hilfsantrag IV vom 2. Januar 2023 lautet:

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ, der [X.] der unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 100 lit. c) EPÜ geltend gemacht wird, ist nach § 81 [X.] zulässig.

Die Klage ist auch begründet. [X.] hat weder hinsichtlich des [X.] noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, weil den Patentansprüchen des [X.]s gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht und das [X.] deshalb für nichtig zu erklären ist.

I.

1. [X.] betrifft die [X.]odierung von digitalen Bildern und Sequenzen digitaler Bilder bzw. von Bewegtbildern ([X.]) in einen Daten- bzw. [X.] für die Übertragung an einen Empfänger sowie die entsprechende Decodierung ([X.]schrift, Abs. [0001]). Insbesondere befasst sich das [X.] mit der Einsparung von Bits in dem [X.] durch „Verstecken“ bestimmter Daten, vorliegend eines [X.], in einem Wert einer [X.]unktion von Daten, die in dem [X.] codiert sind ([X.]schrift, Abs. [0059] bis [0063]).

[X.] geht aus von der digitalen [X.], wie sie beispielsweise aus den Standards MPEG oder [X.] bekannt ist. Die Videobilder sind in [X.] unterteilt, wobei jeder Makroblock wiederum in Blöcke unterteilt ist und jeder Block eine Mehrzahl von [X.] beinhaltet. Die resultierenden Blöcke werden dann einzeln unter Anwendung von [X.]- oder [X.] weiterverarbeitet, mit dem Ziel, für den aktuell zu codierenden Block die Unterschiede zu einem Vorhersage- bzw. Prädiktionsblock zu bestimmen und nur diese im Datenstrom zu codieren (vgl. [X.]schrift, Abs. [0003]). [X.]ür den zu codierenden Block im aktuellen Bild stellt ein solcher Prädiktionsblock einen möglichst ähnlichen Block entweder in demselben Bild oder in einem anderen [X.] dar. [X.]ür jeden Block wird ein Restblock ermittelt, der die Differenz zwischen dem zu codierenden Block und seinem Prädiktionsblock angibt, den sogenannten Prädiktionsfehler. Die [X.] werden in den [X.] transformiert ([X.] mittels einer diskreten Kosinustransformation), d. h. die jeweiligen [X.] der [X.] werden in [X.] übersetzt, die dann noch quantisiert werden können. Anschließend werden die Koeffizienten in einer [X.] ausgelesen und dadurch in einer eindimensionalen Liste, dem quantisierten Rest, angeordnet, an dessen Ende wünschenswerterweise einige Koeffizienten gleich Null sind. Die Koeffizienten können ein positives oder negatives Vorzeichen haben. Bei der weiteren [X.]odierung wird der quantisierte Rest einer [X.] unterzogen (vgl. [X.]schrift, Abs. [0004]).

Gemäß [X.] sind für die quantisierten [X.] die folgenden Informationen vorgesehen (vgl. [X.]schrift, Abs. [0005]):

· Ein Datenelement, das den letzten von Null verschiedenen Koeffizienten der Liste angibt;

· [X.]ür alle Koeffizienten bis zum letzten von Null verschiedenen Koeffizienten eine Information, die angibt, ob ein Koeffizient von Null verschieden ist oder nicht;

· Eine Information, die für jeden von Null verschiedenen Koeffizienten angibt, ob dieser gleich Eins ist oder nicht;

· Ein Datenelement, das für jeden Koeffizienten ungleich Null mit Betrag ungleich 1 dessen Betrag abzüglich zwei angibt.

· Eine Information, die für jeden von Null verschiedenen Koeffizienten sein Vorzeichen angibt. 0 zeigt ein positives Vorzeichen und 1 ein negatives Vorzeichen an.

Neben den [X.], die die Bildinformation darstellen, werden Zusatzinformationen codiert, die die Art der [X.]odierung eines Blocks betreffen, [X.] der Modus der Prädiktion ([X.]- oder [X.]) oder das verwendete [X.] ([X.] diskrete Kosinustransformation). [X.] Bilddaten und Zusatzinformationen bilden den codierten Datenstrom, der es dem Decoder erlaubt, das ursprünglich codierte Bild zu rekonstruieren (vgl. [X.]schrift, Abs. [0006]).

Um das Volumen der codierten Daten weiter zu verringern, ist aus dem Stand der Technik ein Verfahren zum sogenannten „Verbergen von Daten“ („[X.]“) bekannt (vgl. [X.]schrift, Abs. [0010]). Dieses erlaubt, die [X.]odierung einer einzelnen, als separates Syntaxelement des [X.] vorliegenden Information einzusparen. Stattdessen wird eine solche Information ([X.] ein Bit mit dem Wert 1 bzw. 0) in der [X.] der Summe der Beträge der [X.] „versteckt“, d. h. implizit ausgedrückt. Dabei meint [X.] die Eigenschaft einer ganzen Zahl, gerade oder ungerade zu sein. Eine gerade Summe (gerade [X.]) der Beträge stellt eine 0 dar, eine ungerade Summe eine 1 (vgl. [X.]schrift, Abs. [0011]). Die [X.] der Summe der Beträge kann dem zu repräsentierenden Wert 0 oder 1 entweder entsprechen oder nicht. In letzterem [X.]all ist es notwendig, den Betrag mindestens eines [X.] zu modifizieren, damit eine ungerade Summe der [X.] gerade wird oder umgekehrt. Der Decodierer bestimmt dann die [X.] der Summe der aus dem [X.] erhaltenen Beträge und erhält dadurch den „versteckten“ Wert 0 oder 1. Während einerseits das Verstecken von einem Bit eine Datenersparnis mit sich bringt, hat andererseits das Modifizieren quantisierter [X.] eine Verzerrung der codierten Bildinformationen im Verhältnis zum Originalbild zur [X.]olge. In welchem Maß eine solche Verzerrung die Bildqualität des codierten Videobildes beeinträchtigt, kann von der Wahl des oder der zu modifizierenden [X.] abhängen.

Laut Abs. [0011] der [X.]schrift braucht bei diesem bekannten Verfahren der sog. [X.] nicht explizit in das codierte [X.] geschrieben zu werden, sondern seine Information kann durch die [X.] der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests transportiert werden. Der [X.] stellt ein Informationselement dar, das ermöglicht, den Prädiktor der Vektorbewegung zu identifizieren, der für einen Block verwendet wird, der im [X.]smodus vorhergesagt wird, und kann den Wert 0 oder 1 annehmen. Wenn in diesem Schritt der [X.]odierung die [X.] der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests schon derjenigen des [X.] entspricht, braucht nichts weiter unternommen zu werden. Wenn sich diese [X.] jedoch von der [X.] des Index unterscheidet, muss eine Modifikation von Daten des quantifizierten Rests durchgeführt werden, um eine Übereinstimmung der [X.]en zu erreichen; eine Möglichkeit besteht darin, einen oder mehrere Koeffizienten des quantifizierten Rests mit einem ungeraden Wert ([X.] +1, -1, +3, -3, +5, -5 …) zu inkrementieren oder zu dekrementieren. Danach entspricht die [X.] der Koeffizientensumme dem Index. Entsprechend Abs. [0012] der [X.]schrift wird im Decodierer der [X.] in dem an den Decodierer übertragenen Signal nicht gelesen. [X.]ür den Decodierer reicht es aus, den Rest auf herkömmliche Weise zu bestimmen. Wenn die Summe der Koeffizienten dieses Rests gerade ist, wird der [X.] auf 0 gesetzt. Wenn er ungerade ist, wird der [X.] auf 1 gesetzt. Auf diese Weise wird der [X.] also „verborgen“ und dem Decodierer indirekt übermittelt.

2. Vor diesem Hintergrund kritisiert das [X.], dass die gemäß dem Stand der Technik zu modifizierenden [X.] nicht immer optimal ausgewählt werden. Als [X.]olge ruft die angewendete Modifikation in dem an den Decodierer übertragenen Signal Störungen hervor. Dies kann sich nachteilig auf die Effektivität der [X.] auswirken (vgl. [X.]schrift, Abs. [0013]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik macht es sich das [X.] zur Aufgabe, diesem Nachteil durch Angabe eines verbesserten [X.]odier- und Decodierverfahrens abzuhelfen (vgl. [X.]schrift, Abs. [0016]). Dabei soll die Wahl der zu modifizierenden [X.] möglichen Störungen und [X.] zwischen [X.]odierer und Decodierer entgegenwirken (vgl. [X.]schrift, Abs. [0019], [0020]). Außerdem soll sich die Auswahl zu versteckender Parameter günstig auf die [X.] auswirken (vgl. [X.]schrift, Abs. [0024]).

3. Die oben genannte Aufgabe soll erfindungsgemäß gelöst werden durch ein „Verfahren zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes“ nach Patentanspruch 1, eine „Vorrichtung zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes“ nach Patentanspruch 2, ein „Verfahren zum Decodieren eines [X.]s“ nach Patentanspruch 3 und eine „Vorrichtung zum Decodieren eines [X.]s nach Patentanspruch 4 sowie ein „Rechnerprogramm, das Befehle enthält, um das [X.]odierungsverfahren nach Anspruch 1 auszuführen“ nach Patentanspruch 5 bzw. ein „Rechnerprogramm, das Befehle enthält, um das [X.] nach Anspruch 3 auszuführen“ nach Patentanspruch 6.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 können wie folgt gegliedert werden (mit Rechtschreibkorrekturen und teilweise verbesserter Übersetzung):

Patentanspruch 1:

        

Anspruch 1

Übersetzung

[X.]   

Procédé de codage d´au moins une image découpée en partitions, ledit procédé mettant en oeuvre les étapes de:

Verfahren zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei das Verfahren die folgenden Schritte ausführt:

[X.]   

prédiction ([X.]) des données d´une partition courante en fonction d´au moins une partition de référence déjà codée puis décodée, délivrant une partition prédite;

Vorhersagen ([X.]) von Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten [X.], was eine vorhergesagte Partition ergibt;

M1.3   

détermination ([X.]6) d´un ensemble de données résiduelles par [X.] de données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique,

Bestimmen ([X.]6) einer Gesamtheit von [X.] durch Vergleichen von auf die aktuelle Partition und die vorhergesagte Partition bezogenen Daten mit der vorhergesagten Partition, wobei die [X.] jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer entropischen [X.]odierung [X.] unterworfen zu werden,

M1.3.1

l´ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,

wobei die Gesamtheit von [X.] ein Block von [X.] ist,

M1.4   

élaboration d´un signal contenant lesdites informations codées,

Erstellen eines Signals, das die codierten Informationen enthält,

        

ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu´il met en oeuvre, préalablement à ladite étape d´élaboration de signal, les étapes suivantes:

wobei das [X.]odierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es vor dem Schritt des Erstellens des Signals die folgenden Schritte ausführt:

[X.]   

détermination ([X.]), à partir dudit ensemble de données résiduelles determiné, d´[X.]

anhand der bestimmten Gesamtheit von [X.] Bestimmen ([X.]) einer Untergesamtheit,

[X.].1

contenant des données résiduelles aptes á être modifiées,

die [X.] enthält, die modifiziert werden können,

[X.].2

[X.] contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle á une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenue lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit [X.] enthält, die aus einer Liste von [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird worden ist, und die [X.] der Untergesamtheit von einem ersten von null verschiedenen [X.]element der Liste zu einem letzten von null verschiedenen [X.]element der Liste laufen,

M1.6   

calcul ([X.]) de la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

Berechnen ([X.]) des Wertes einer [X.]unktion, die die Parität der Summe der [X.] der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

M1.7   

[X.] ([X.]9) de ladite valeur calculée à la parité d´au moins une desdites informations numériques,

Vergleichen ([X.]9) des berechneten Wertes mit der Parität wenigstens einer der digitalen Informationen,

[X.]

ladite au moins une information numérique correspondant au signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble,

wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines [X.]elements der Untergesamtheit entspricht,

[X.]   

en fonction du résultat de ladite [X.], modification ([X.]) ou non d´au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble,

in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichsendes Modifizieren ([X.]) oder Nicht-Modifizieren wenigstens eines [X.]elements der [X.] der Untergesamtheit,

M1.9   

en cas de modification, codage entropique ([X.]0) de l´ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée sans ladite au moins une information numérique.

im [X.]all des Modifizierens entropisches [X.]odieren Entropiecodieren ([X.]0) der Gesamtheit von [X.], die das wenigstens eine modifizierte [X.]element enthält, ohne die wenigstens eine digitale Information.

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet (mit Korrekturen):

        

Anspruch 2

Übersetzung

M2.1   

[X.] ([X.]O) d´au moins une image découpée en partitions, [X.]:

Vorrichtung ([X.]O) zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei die Vorrichtung [X.]olgendes umfasst:

M2.2   

des [X.] ([X.]) de prédiction des données d´une partition courante en fonction d´au moins une partition de référence déjà codée puis décodée, délivrant une partition prédite,

Mittel ([X.]) zum Vorhersagen von Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten [X.], was eine vorhergesagte Partition ergibt,

M2.3   

des [X.] ([X.], [X.], [X.] de détermination d´un ensemble de données résiduelles aptes à comparer des données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique,

Mittel ([X.], [X.], [X.] zum Bestimmen einer Gesamtheit von [X.], die Daten, die auf die aktuelle Partition und die vorhergesagte Partition bezogen sind, mit der vorhergesagten Partition vergleichen können, wobei besagte [X.] jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer entropischen [X.]odierung [X.] unterworfen zu werden,

M2.3.1

l´ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,

wobei die Gesamtheit von [X.] ein Block von [X.] ist,

M2.4   

des [X.] ([X.]) d´élaboration d´un signal contenant lesdites informations codées,

Mittel ([X.]) zum Erstellen eines Signals, dass die codierten Informationen enthält,

        

ledit dispositif de codage étant caractérisé en ce qu´il comprend, [X.] desdits [X.] d´élaboration, des [X.] de traitement ([X.]) qui sont aptes à:

wobei die [X.]odierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie den [X.] vorgeschaltete [X.] ([X.]) umfasst, die dafür ausgelegt sind:

M2.5   

déterminer, à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d´[X.]

anhand der bestimmten Gesamtheit von [X.] eine Untergesamtheit zu bestimmen,

M2.5.1

contenant des données résiduelles aptes à être modifiées,

die [X.] enthält, die modifiziert werden können,

M2.5.2

[X.] contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle à une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste des données résiduelles obtenue lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit [X.] enthält, die in aus einer Liste von [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten werden worden ist, und die [X.] der Untergesamtheit von einem ersten von null verschiedenen [X.]element der Liste zu einem letzten von null verschiedenen [X.]element der Liste laufen,

M2.6   

[X.] d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

den Wert einer [X.]unktion zu bestimmen, die die Parität der Summe der [X.] der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

M2.7   

comparer ladite valeur calculée à la parité d´au moins une desdites informations numériques,

den berechneten Wert mit der Parität wenigstens einer der digitalen Informationen zu vergleichen,

M2.7.1

ladite au moins une information numérique correspondant au signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble,

wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines [X.]elements der Untergesamtheit entspricht,

[X.]   

modifier ou non au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé, en fonction du résultat de ladite modification [X.],

in Abhängigkeit vom Ergebnis des Modifizierens Vergleichs wenigstens eines der [X.]elemente der bestimmten Untergesamtheit zu modifizieren oder nicht zu modifizieren,

M2.9   

ainsi que des [X.] ([X.]) de codage entropique de l´ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée, en cas de modification par lesdits [X.] de traitement sans ladite au moins une information numérique.

sowie Mittel ([X.]) umfasst, um im [X.]all des Modifizierens durch die [X.] die Gesamtheit von [X.], die das wenigstens eine modifizierte [X.]element enthält, ohne die wenigstens eine digitale Information entropisch zu entropiecodieren.

Patentanspruch 3 des [X.]s lautet in gegliederter [X.]orm wie folgt (mit Korrekturen):

        

Anspruch 3

Übersetzung

M3.1   

Procédé de décodage d´un signal de données ([X.]) représentatif d´au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant

Verfahren zum Decodieren eines [X.]s ([X.]), dass wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend

[X.]   

une étape d´obtention ([X.]), par décodage entropique de données dudit signal, d´informations numériques

einen Schritt ([X.]) des Erhaltens durch Entropiedecodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen,

[X.].1

associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée,

die [X.] zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind,

[X.].2

les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles,

wobei die [X.] in einem Block von [X.] angeordnet sind,

        

ledit procédé de décodage étant
caractérisé en ce qu´il comprend les étapes suivantes:

wobei das [X.] dadurch gekennzeichnet ist, dass es die folgenden Schritte umfasst:

[X.]   

détermination, à partir desdites données résiduelles, d´[X.]

anhand der [X.] Bestimmen einer Untergesamtheit,

[X.].1

contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d´un codage précédent,

die [X.] enthält, die während einer vorhergehenden [X.]odierung modifiziert worden sein können,

[X.].2

[X.] contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle á une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenue lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit [X.] aus einer Liste von [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird worden ist, enthält , und die [X.] der Untergesamtheit von einem ersten von null verschiedenen [X.]element der Liste zu einem letzten von null verschiedenen [X.]element der Liste laufen,

[X.]   

calcul ([X.]) de la valeur d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

Berechnen ([X.]) des Wertes einer [X.]unktion, die die Parität der Summe der [X.] der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

[X.]   

reconstruction à partir de ladite parité calculée

anhand der berechneten Parität Rekonstruieren

[X.].1

d´une valeur du signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble.

eines Wertes des [X.] eines [X.]elements der Untergesamtheit.

Patentanspruch 4 des [X.]s lautet in gegliederter [X.]orm wie folgt (mit Korrekturen):

        

Anspruch 4

Übersetzung

M4.1   

[X.] (DO) de décodage d´un signal de données représentatif d´au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant des [X.] ([X.])

Vorrichtung (DO) zum Decodieren eines [X.]s, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel ([X.]) umfasst,

M4.2   

d´obtention, par décodage entropique de données dudit signal, d´informations numériques

um durch entropisches Decodieren Entropiedecodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten,

M4.2.1

associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée,

die [X.] zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind,

M4.2.2

les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles,

wobei die [X.] in einem Block von [X.] angeordnet sind,

        

ledit dispositif de décodage étant caractérisé en ce qu´il comprend des [X.] de traitement ([X.]) qui sont aptes à:

wobei die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie [X.] ([X.]) umfasst, die dafür ausgelegt sind:

M4.3   

déterminer, à partir desdites données résiduelles, [X.]

anhand der [X.] eine Untergesamtheit zu bestimmen,

M4.3.1

contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d´un codage précédent,

die [X.] enthält, die während einer vorhergehenden [X.]odierung modifiziert worden sein können,

[X.]

[X.] contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle à une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenue lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

wobei die Untergesamtheit [X.] aus einer Liste von [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird worden ist, enthält, und die [X.] von einem ersten von null verschiedenen [X.]element der Liste zu einem letzten von null verschiedenen [X.]element der Liste laufen,

M4.4   

[X.] d´une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

den Wert einer [X.]unktion zu berechnen, die die Parität der Summe der [X.] der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,

M4.5   

reconstruction à partir de ladite parité calculée,

anhand der berechneten Parität

M4.5.1

d´une valeur du signe d´une donnée résiduelle du sous-ensemble.

einen Wert des [X.] eines [X.]elements der Untergesamtheit zu rekonstruieren.

4. Als zuständiger [X.], der mit der Aufgabe betraut wird, die zu übertragene Datenmenge für codierte [X.] zu verringern und eine effizientere Decodierung zu ermöglichen, ist ein Hochschul-Absolvent aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von digitaler [X.] und –decodierung anzusehen, der mit den dabei zum Einsatz kommenden Techniken und den wichtigen Standards vertraut ist und dem insbesondere die im Rahmen der Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge zur Weiterentwicklung bestehender Standards bekannt sind.

5. Zur Lehre des [X.]s (Beschreibung)

Gemäß den Absätzen [0016] bis [0024] der [X.]schrift besteht die eigentliche Leistung des [X.]s darin, bei der Bild- bzw. [X.] als in bekannter Weise zu verbergende Information das Vorzeichen irgendeines der zu übertragenden Koeffizienten zu wählen und dabei das Verschleierungsverfahren auf eine reduzierte Gesamtheit von Koeffizienten anzuwenden, die sich dazu eignen, modifiziert zu werden. Laut [X.] bietet sich ein solches Vorzeichen in besonderer Weise an, verborgen zu werden, weil die Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens eines positiven oder negativen [X.] gleichermaßen wahrscheinlich ist, wodurch Signalisierungskosten erheblich reduziert werden können.

5.1 [X.] hat offensichtliche [X.]ehler.

· In der [X.]schrift ist die [X.] Übersetzung des Merkmals [X.].2 des Patentanspruchs 1 missglückt. Eine verständlichere Übersetzung lautet: „wobei die Untergesamtheit [X.] aus einer Liste von [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten worden ist, und die [X.] der Untergesamtheit von einem ersten von Null verschiedenen [X.]element der Liste zu einem letzten von Null verschiedenen [X.]element der Liste laufen,“

· Entsprechendes gilt für die jeweiligen Merkmale M2.5.2, [X.].2 und [X.] der Patentansprüche 2, 3 bzw. 4.

· Weiterhin finden sich [X.]ehler in der [X.] [X.]assung von Merkmal [X.].2. Dort muss es wohl heißen: „… partant d´une première donnée résiduelle non nulle à un e dernière donnée résiduelle non nulle parmi un e liste de données résiduelles obtenu e lors du parcours …“. Dergleichen gilt für die Merkmale M2.5.2, [X.].2 und [X.].

· Eine verunglückte Übersetzung findet sich außerdem in Merkmal [X.] von Patentanspruch 1. Dort muss es heißen: „in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs Modifizieren ([X.]) oder Nicht-Modifizieren wenigstens eines [X.]elements der [X.] der Untergesamtheit,“.

· [X.]erner hat sich in Merkmal [X.] des Patentanspruchs 2 ein [X.]ehler eingeschlichen. Sowohl in der französischen als auch [X.]n [X.]assung des Merkmals [X.] ist fälschlicherweise die Rede davon, dass in Abhängigkeit vom Ergebnis des Modifizierens („en fonction du résultat de ladite modification“) wenigstens eines der [X.]elemente der bestimmten Untergesamtheit modifiziert oder nicht modifiziert werden soll. In Hinblick auf Merkmal [X.] muss Merkmal [X.] hingegen lauten: „modifier ou non au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé, en fonction du résultat de ladite [X.],“ bzw. „in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs wenigstens eines der [X.]elemente der bestimmten Untergesamtheit zu modifizieren oder nicht zu modifizieren,“.

5.2 Die Idee des Verbergens eines Parameters in der Parität einer Summe von Daten setzt voraus, dass wenn die Parität nicht stimmt (dies sollte beim Verbergen von Vorzeichen von [X.] in 50 % der [X.]älle passieren), ein Koeffizient der Daten modifiziert werden muss ([X.] durch Addition von „+1“). Dies bewirkt eine Verfälschung des übertragenen Bildes, welche der Decodierer nicht korrigieren kann. Deshalb wird im [X.] vorgeschlagen, mehrmals verschiedene Koeffizienten probeweise zu modifizieren und zu prüfen, welche Modifikation die geringste Bildstörung hervorruft (vgl. [X.] [X.]schrift, Abs. [0079], siehe „En conséquence, le module de traitement [X.] teste, au cours de ladite étape [X.], différentes modifications de coefficients de la sous-liste SE1, visant toutes à changer la parité de la somme des coefficients.“; Abs. [0080], siehe „Dans le mode préféré de réalisation, une telle sélection constitue la prédiction optimale selon un critère de performance qui est par exemple le critère débit distorsion bien connu de l´homme du métier.“).

5.3 Wesentlich für die Lehre des [X.]s sind die zwei [X.]ragen, welches Vorzeichen verborgen übertragen wird, und welcher Koeffizient dafür modifiziert wird.

5.3.1 Welcher Koeffizient modifiziert werden soll, ist im Grunde beliebig. Sinnvollerweise wären verschiedene Koeffizienten auszuwählen und zu prüfen, wessen Modifikation die geringsten Auswirkungen auf die Bildqualität hat (siehe oben). Der [X.]achmann wird verstehen, dass für jede einzelne Bild-Partition ein anderer Koeffizient modifiziert werden kann, und dass der Decodierer keine Möglichkeit hat, den jeweils modifizierten Koeffizienten herauszufinden (oder gar noch zu „reparieren“).

5.3.2 Welches Vorzeichen verborgen übertragen wird, ist eine ganz wesentliche Information, die der Decodierer kennen muss (sonst kann er das wiedergewonnene Vorzeichen nicht richtig zuordnen). Hierzu verhält sich das [X.] auffallend wenig. Der [X.]achmann liest aber mit, dass zwar grundsätzlich jedes beliebige Vorzeichen aus der Menge der Koeffizienten auf diese Weise übertragen werden kann; dass aber vorab eine Vereinbarung getroffen werden muss, die dem [X.]odierer und dem Decodierer bekannt ist, und die dann für jede Bild-Partition identisch ist – einmal festgelegt, kann sie nicht mehr geändert werden. [X.] bevorzugt die [X.]estlegung „des [X.] des ersten von Null verschiedenen Koeffizienten ([X.]schrift, Abs. [0063], siehe „[X.], conformément audit mode de réalisation préféré, c´est le signe du premier coefficient non nul qui est destiné à être caché.“; [X.]schrift Abs. [0083] und [0085]).

5.4 [X.] geht an mehreren Stellen auf eine verborgene Übertragung mehrerer Vorzeichen ein ([X.]schrift, [X.] Abs. [0098], [0102], [0103], [0105], [0119]). Es ist jedoch unmittelbar einsichtig, dass mit der Parität der Summe der [X.] nur eine binäre Information übertragen werden kann – für mehrere Vorzeichen ist eine Anpassung der Verfahren erforderlich (vgl. Abs. [0103], siehe „le reste modulo 21“).

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass um die Information „Vorzeichen eines bestimmten Koeffizienten“ verborgen übertragen zu können, in rund der Hälfte der [X.]älle ein Koeffizient verfälscht werden muss. Jeder beliebige der Koeffizienten ungleich Null kann hierfür ausgewählt werden (solange dessen Modifikation nicht zum Wert Null führt), entscheidend ist nur, dass die Summe aller Koeffizienten die benötigte Parität hat.

6. Die streitpatentgemäße Lehre ist aus Sicht des [X.]achmanns wie folgt zu erläutern:

a) Zum Begriff „Partition“ („la partition“):

Laut Absatz [0039] der [X.]schrift wird vor der eigentlichen [X.]odierung einer Bildsequenz jedes Bild in eine Vielzahl von „Partitionen“ unterteilt (vgl. [X.]schrift, [X.]igur 2). Wie weiterhin den Absätzen [0040] und [0041] zu entnehmen ist, bezeichnet der Begriff „Partition“ eine [X.]odierungseinheit („unité de codage“ bzw. „coding unit“), wie sie aus dem [X.]/[X.] bekannt ist. Eine solche [X.]odierungseinheit fasst Pixel zu [X.] mit rechteckiger oder quadratischer [X.]orm zusammen („de forme [X.]“), wie etwa Blöcken oder [X.]n.

b) Zum Begriff „[X.]“ („les données résiduelles“)

Der Begriff „[X.]“ nimmt entsprechend den Merkmalen [X.] und M1.3 Bezug auf eine [X.]- oder [X.]-[X.]odierung, bei der Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten [X.] vorhergesagt werden (vgl. [X.]schrift, Abs. [0050] bis [0056]). Zwar geht aus dem [X.] nicht unmittelbar hervor, worin die anspruchsgemäßen [X.] konkret bestehen sollen, allerdings ist bereits in Absatz [0004] der [X.]schrift die Rede davon, dass in aktuellen Videocodierern für jeden Block ein Restblock bzw. [X.] codiert wird, der dem ursprünglichen Block abzüglich einer Vorhersage entspricht. Nach Transformation und anschließender Quantisierung wird eine eindimensionale Liste mit Koeffizienten erhalten, die als quantisierter Rest bezeichnet wird. Ähnliches ergibt sich aus den Absätzen [0053] bis [0056] der [X.]schrift. Dort wird ausgeführt, dass eine Subtraktion eines vorhergesagten Blocks Bp1 von dem aktuellen Block B1 vorgenommen wird, um einen Restblock Br1 zu erzeugen, der mittels einer Transformationsoperation in einen transformierten Block Bt1 umgewandelt wird, dessen anschließende Quantisierung zu einem Block Bq1 quantisierter Koeffizienten führt. [X.] erläutert (Abs. [0056]), dass beim Durchlaufen eines solchen Blocks in einer vordefinierten Reihenfolge eine eindimensionale Liste E1 mit Koeffizienten erhalten wird, also eine Gesamtheit von Daten, wobei jeder der Koeffizienten unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet ist, die dazu vorgesehen sind, einer [X.] unterzogen zu werden. Außerdem geht aus den Absätzen [0065] bis [0067] der [X.]schrift hervor, dass ausgehend von dieser Liste E1 eine Teilliste SE1 bestimmt wird, die die Koeffizienten enthält, die modifiziert werden können und die somit eine Untergesamtheit der Liste E1 bilden. Letztere beinhaltet diejenigen Koeffizienten aus der Liste E1, die vom ersten bis zum letzten von Null verschiedenen Koeffizienten laufen (Abs. [0066]) und für die der Wert einer für diese Koeffizienten repräsentativen [X.]unktion berechnet werden soll (Abs. [0070]).

Anhand der genannten Textstellen der [X.]schrift wird der [X.]achmann erkennen, dass die Verfahrensschritte der Merkmale M1.3 bis M1.6 (Bestimmen einer Gesamtheit bzw. Untergesamtheit, Berechnung des [X.]unktionswerts) an einem Block quantisierter Koeffizienten ausgeführt werden.

An keiner Stelle der [X.]schrift findet sich hingegen ein Hinweis dafür, dass für den Restblock Br1, der den Prädiktionsfehler bzw. [X.] repräsentiert, oder für irgendeinen anderen, von Bq1 verschiedenen Block eine Untergesamtheit und eine Summenparität [X.] Patentanspruchs 1 ermittelt werden sollen.

Nach allem handelt es sich bei den anspruchsgemäßen [X.] um die quantisierten Koeffizienten.

c) Zum Begriff „Gesamtheit von [X.]“ („l´ensemble de données résiduelles“)

Entsprechend Merkmal M1.3.1 soll es sich bei der Gesamtheit von [X.] um einen Block von [X.] handeln. Unter Berücksichtigung obiger Auslegung ist mit der Gesamtheit von [X.] ein Block quantisierter Koeffizienten gemeint, wie er im Schritt [X.] der [X.]igur 1 der [X.]schrift erzeugt und dann im [X.] auf eine eindimensionale Liste E1 abgebildet wird (vgl. [X.]schrift, Abs. [0055], [0056]).

d) Zum Begriff „Untergesamtheit“ („[X.]“)

Die Merkmale [X.] bis [X.].2 besagen, dass die Untergesamtheit [X.] enthält, die modifiziert werden können. Die anspruchsgemäße Untergesamtheit entspricht einer Menge SE1 modifizierbarer Koeffizienten, die aus der eindimensionalen Liste E1 quantisierter Koeffizienten gewonnen wird und deren Elemente vom ersten bis zum letzten von Null verschiedenen Koeffizienten der Liste E1 laufen (vgl. [X.]schrift, Abs. [0065], [0066]). Insoweit bildet die Untergesamtheit eine Teilmenge der Gesamtheit von [X.] bzw. quantisierten Koeffizienten.

e) Zum Begriff „[X.]“ („la parité“)

Die [X.] ist die Eigenschaft ganzer Zahlen, gerade oder ungerade zu sein, was durch die beiden Werte „0“ oder „1“ beschrieben werden kann (siehe oben). In diesem Sinne spricht das [X.] [X.] von einer Summe quantisierter Koeffizienten, die bei einem geraden Zahlenwert mit einem [X.] mit dem Wert „0“ und bei einem ungeraden Zahlenwert mit einem [X.] mit dem Wert „1“ verknüpft wird (vgl. [X.]schrift, Abs. [0011], Spalte 3, Zeilen 9 bis 13, siehe „[X.] du résidu quantifié est associée à l´index MV[X.]omp de valeur 0, [X.] MV[X.]omp de valeur 1.“). In Bezug auf das Vorzeichen eines quantisierten Koeffizienten bzw. [X.]elements versteht das [X.] unter [X.] die Eigenschaft, positiv oder negativ zu sein. [X.] kann somit auch als Eigenschaft des das Vorzeichen codierenden Bits aufgefasst werden, gleich Null (positives Vorzeichen) oder gleich 1 (negatives Vorzeichen) zu sein (vgl. [X.]schrift, [X.] Abs. [0073], siehe „[X.], ladite convention est telle qu´un signe positif est associé à un bit de valeur égale à zéro, [X.] qu´un signe négatif est associé à un bit de valeur égale à un.”).

f) Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 und 2

Die auf ein Verfahren bzw. auf eine Vorrichtung zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes gerichteten Patentansprüche 1 und 2 unterscheiden sich außer in ihrer Kategorie nur unwesentlich, so dass die Überlegungen zu Patentanspruch 1 für Patentanspruch 2 gleichermaßen gelten; insoweit genügt es, sich mit dem Verfahrensanspruch auseinanderzusetzen.

Gemäß Merkmal [X.] betrifft das Verfahren ein „in Partitionen unterteiltes“ (digitales) Bild. Wie den Absätzen [0040] und [0041] der [X.]schrift zu entnehmen ist, bezeichnet „Partition“ eine [X.]odierungseinheit, wie sie etwa aus dem [X.]/[X.] bekannt ist, also einen Block von Pixeln.

Gemäß Merkmal [X.] werden die Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von einer bereits codierten und dann decodierten Partition vorhergesagt. Laut Absatz [0049] der [X.]schrift handelt es sich bei dieser Vorhersage um [X.]-Prädiktion bzw. [X.]-Prädiktion („… il est procédé au codage prédictif du bloc courant B1 par des techniques connues de prédiction intra et/ou inter, au cours duquel le bloc B1 est prédit par rapport à au moins un bloc précédemment codé ou décodé.“).

Merkmal M1.3 besagt, dass eine Gesamtheit von [X.] bestimmt wird, bei der es sich gemäß Merkmal M1.3.1 um einen Block von [X.] handelt. Die [X.] werden bestimmt, indem auf die aktuelle Partition bezogene Daten mit der vorhergesagten Partition verglichen werden. In Absatz [0053] der [X.]schrift wird anhand der [X.]igur 1 (Schritt [X.]3) diesbezüglich ausgeführt, dass der aktuelle Block B1 von seiner Prädiktion Bp1 abgezogen wird, um einen Differenzblock bzw. Restblock Br1 zu erhalten („… au cours de cette étape, il est procédé classiquement à la soustraction du bloc prédit Bp1 du bloc courant B1 pour produire un bloc résidu Br1.“). Die Schritte [X.] und [X.] der [X.]igur 1, die Transformation und Quantisierung betreffen, führen ausgehend von Restblock Br1 zum Block Bq1 mit quantisierten Koeffizienten ([X.]schrift, Abs. [0054], [0055]). Demnach hat zur Bestimmung der anspruchsgemäßen Gesamtheit von [X.], mit denen entsprechend obiger Auslegung die quantisierten Koeffizienten gemeint sind, lediglich der Vergleich von Daten eines aktuellen Blocks mit Daten des vorhergesagten Blocks Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden.

[X.]erner sieht Merkmal M1.3 vor, dass die [X.] - also die quantisierten Koeffizienten - jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer [X.] unterworfen zu werden. Laut Absatz [0056] bis [0058] der [X.]schrift sind diese Informationen [X.]

· ein Bit, das angibt, ob ein Koeffizient gleich Null ist;

· ein Bit, das für jeden Koeffizienten ungleich Null angibt, ob sein Betrag gleich eins oder größer als eins ist;

· für jeden Koeffizienten ungleich Null mit Betrag ungleich eins ein Datenelement, das den Betrag vermindert um zwei angibt, sowie

· ein Bit, das angibt, ob der Koeffizient ein positives oder negatives Vorzeichen hat.

Gemäß Merkmal M1.4 wird ein Signal erstellt, das die codierten Informationen enthält. Nach der in Merkmal M1.3 genannten [X.] wird also ein [X.] erzeugt. Zuvor werden aber die im kennzeichnenden Teil definierten Schritte aus den Merkmalen [X.] bis M1.9 ausgeführt.

Die Merkmale [X.] und [X.].1 sehen vor, dass anhand der bestimmten Gesamtheit von [X.] eine Untergesamtheit bestimmt wird, die [X.] enthält, die modifiziert werden können.

[X.]ür die [X.]odierung geht der [X.]odierer von dieser Untergesamtheit modifizierbarer [X.]elemente aus, welche [X.] enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in der vorgegebenen Reihenfolge von einem ersten bis zu einem letzten von Null verschiedenen [X.]element laufen (Merkmal [X.].2).

Gemäß Merkmal M1.6 wird der Wert einer [X.]unktion berechnet, die die Parität der Summe der [X.] der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert. Wie die Parität berechnet bzw. welche [X.]unktion hierzu angewendet wird, legt das Merkmal nicht fest. Ebensowenig verlangt das Merkmal, dass die [X.]unktion unmittelbar den Wert der Parität („0“ bzw. „1“) darstellt. Vielmehr kann im Ablauf des Verfahrens auch eine andere Darstellung verwendet werden, welche für die Parität steht bzw. diese repräsentiert.

In den Merkmalen M1.7 und [X.] wird beansprucht, dass der in Merkmal M1.6 ermittelte Wert mit wenigstens einer der digitalen Informationen verglichen wird, wobei es sich bei der wenigstens einen digitalen Information um das Vorzeichen eines [X.]elements der Untergesamtheit handelt. Im Ausführungsbeispiel der [X.]igur 1 der [X.]schrift wird die berechnete Parität mit dem Vorzeichen eines Listenelements der [X.] bzw. Untergesamtheit von [X.] verglichen. Die Parität bezeichnet also in Bezug auf das Vorzeichen die Eigenschaft, positiv oder negativ zu sein, und kann auch als Eigenschaft des das Vorzeichen codierenden Bits verstanden werden, gleich Null (gerade) oder gleich 1 (ungerade) zu sein ([X.]schrift, Abs. [0072], siehe „… le module de traitement [X.] vérifie si la parité de la valeur du signe à cacher correspond à la parité de la somme des coefficients de la sous-liste SE1 …”).

In Abhängigkeit vom Ergebnis dieses Vergleichs wird gemäß Merkmal [X.] wenigstens ein [X.]element modifiziert oder nicht. Diese Modifikation wird in den Absätzen [0079] bis [0084] der [X.]schrift am Beispiel der Liste SE1=(+9, -7, 0, 0, +1, 0, -1, +2, 0, 0, +1) erläutert. Dabei soll das Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen Listenelements, also von +9, versteckt werden. Da die Summe der Listenelemente eine ungerade Parität hat (Summe gleich 5, also ungerade), das zu versteckende Vorzeichen aber positiv ist, wird die Modifikation eines Listenelements vorgenommen, [X.] wird das zweite von Null verschiedene Listenelement, -7, durch Addition von +1 zu -6 abgeändert. Hierdurch ergibt sich eine modifizierte Liste („la sous-liste modifiée“) SEm1=(+9, -6, 0, 0, +1, 0, -1, +2, 0, 0, +1). Die Summe der Elemente ist jetzt gleich +6 und weist somit eine gerade Parität auf, was der Parität des zu versteckenden [X.] entspricht.

Im [X.]all des Modifizierens wird die Gesamtheit von [X.] mit dem wenigstens einen modifizierten [X.]element entropiecodiert, und zwar ohne die wenigstens eine digitale Information (Merkmal M1.9).

In Hinblick auf die Merkmale M1.7 bis M1.9 wird der [X.]achmann im Kontext der Beschreibung des [X.]s zusätzlich folgende weiterführende Auslegung treffen:

Da die [X.] eine binäre Information darstellt, kann in der [X.] einer Summe von Daten streng genommen nur genau ein Vorzeichen verborgen werden, wenn ansonsten keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass für alle Ausführungsbeispiele, welche die Übertragung mehrerer Vorzeichen betreffen (vgl. [X.]schrift, Abs. [0098] bis [0105]; [0119]) Anpassungen vorgenommen werden müssen. [X.] schlägt in Hinblick auf das Verstecken mehrerer Vorzeichen die [X.]unktion Summe der Koeffizienten modulo 2 [X.] gemäß Absatz [0101] der [X.]schrift insgesamt vier verschiedene Kombinationen von zwei aufeinanderfolgenden Vorzeichen zugeordnet sind. Weil die möglichen Werte der [X.]unktion (0, 1, 2, 3) selbst die Eigenschaft haben, geradzahlig oder ungeradzahlig zu sein, steht jeder einzelne Wert zugleich für die [X.] der Summe der Koeffizienten bzw. repräsentiert diese, so wie es Merkmal M1.6 fordert. Insoweit ergibt es mathematisch durchaus Sinn, den mittels der [X.]unktion Summe modulo 2

g) Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 3 und 4

Auch die auf ein Verfahren bzw. auf eine Vorrichtung zum Decodieren eines [X.]s gerichteten Patentansprüche 3 und 4 unterscheiden sich außer in ihrer Kategorie nur unwesentlich. Hier genügt es ebenfalls, sich mit dem Verfahrensanspruch 3 auseinanderzusetzen.

Gemäß Merkmal M3.1 betrifft das Verfahren zum Decodieren eines [X.]s ein „in Partitionen unterteiltes“ (digitales) Bild, das vorher codiert worden ist.

Merkmal [X.] besagt, dass digitale Informationen durch Entropiedecodierung von Daten des Signals erhalten werden, wobei die Informationen [X.] zugeordnet sind. Diese [X.] sind auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen (Merkmal [X.].1) und sind in einem Block von [X.] angeordnet (Merkmal [X.].2).

Die Merkmale [X.] bis [X.] entsprechen den Merkmalen [X.] bis M1.6 des [X.] gemäß Patentanspruch 1. Sie betreffen das Bestimmen einer Untergesamtheit von [X.] sowie das Berechnen der Parität der Summe der [X.] der Untergesamtheit.

Die Merkmale [X.] und [X.].1 sehen vor, anhand der berechneten Parität den Wert eines [X.] eines [X.]elements der Untergesamtheit zu rekonstruieren. [X.]ür das in der Beschreibung des [X.]s angegebene Beispiel ist die Summe der Elemente der Liste SEm1=(+9, -6, 0, 0, +1, 0, -1, +2, 0, 0, +1) gleich +6, also gerade. Der Decodierer schließt daraus, dass das versteckte Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen Koeffizienten positiv ist ([X.]schrift, Abs. [0082], [0130]).

h) Zur Lehre der Patentansprüche 5 und 6

Die Patentansprüche 5 und 6 sind jeweils auf ein Rechnerprogramm gerichtet („programme d´ordinateur“), das Befehle enthält, um das [X.]odierungsverfahren nach Anspruch 1 bzw. das [X.] nach Anspruch 3 auszuführen. Sie enthalten keine eigenständige technische Lehre und stehen oder fallen mit dem jeweils in Bezug genommenen Patentanspruch.

7. Zum jeweiligen Vorbringen von Klägerin und Beklagter zur Auslegung der Merkmalsgruppen [X.] und [X.] („Untergesamtheit“ – „[X.]“) der erteilten unabhängigen Patentansprüche ist [X.]olgendes anzumerken:

7.1 Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass entsprechend dem Wortlaut von Merkmal [X.].1 bzw. [X.].1 die Untergesamtheit [X.] enthält, die dazu geeignet sind, modifiziert zu werden („contenant des données résiduelles aptes à être modifiées,“). Anhand der Absätze [0065] und [0120] sowie der [X.]iguren 1 und 3 (siehe Schritt [X.] bzw. [X.]) der [X.]schrift wird jedoch entgegen der klägerseitigen Auffassung deutlich, dass die Untergesamtheit nur modifizierbare [X.] enthalten soll, also keine nicht-modifizierbaren [X.] mit umfassen soll (vgl. [X.]schrift, Abs. [0065], siehe „… [X.]e sous-liste SE 1 contenant des coefficients aptes à être modifiés ε ´1, ε ´2, …, , ε ´M où M).

7.2 Betrachtet man Merkmal [X.].2 bzw. [X.].2, so ist die [X.]ormulierung „données résiduelles partant [X.]e première donnée résiduelle [X.] une liste de données résiduelles“ – wenn man versucht, sich am bloßen Wortlaut des Merkmals zu orientieren – allenfalls derart zu verstehen, dass die [X.] der Untergesamtheit von dem ersten [X.]element ungleich Null aus einer beliebigen Gruppe einer Liste von [X.] zu dem letzten [X.]element ungleich Null derselben Gruppe laufen. Ein solches Verständnis führt nicht nur dazu, dass es pro [X.] mehrere solcher Gruppen geben kann, sondern dass es infolgedessen auch mehrere erste und letzte [X.]elemente ungleich Null gibt. Während der [X.]odierer laut Absatz [0066] der [X.]schrift so konfiguriert ist, dass er die [X.]elemente gleich Null vor dem ersten und nach dem letzten [X.]element ungleich Null der Liste von [X.] nicht modifiziert, um eine Desynchronisierung mit dem Decodierer zu vermeiden, trifft Entsprechendes auf das erste und letzte [X.]element ungleich Null einer beliebigen Gruppe der Liste von [X.] nicht ohne Weiteres zu, wenn keine zusätzlichen Vereinbarungen zwischen [X.]odierer und Decodierer getroffen werden. Ein Verständnis, das lediglich vom Wortlaut der Merkmale [X.].2 und [X.].2 getragen wird, hat in der Regel Synchronisationsprobleme zwischen [X.]odierer und Decodierer zur [X.]olge und ist schon allein aus diesem Grunde nicht sachgerecht. Vielmehr ist mit den Merkmalen [X.].2 und [X.].2 gemeint, dass die [X.] der Untergesamtheit von dem ersten zu dem letzten [X.]element ungleich Null (inmitten) der Liste von [X.] laufen.

7.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten vertritt der Senat die breite Auslegung des Merkmals [X.].2, wonach in der anspruchsgemäßen Untergesamtheit etwaige [X.]elemente gleich Null nicht notwendigerweise enthalten zu sein brauchen.

Denn die Ansprüche des [X.]s lassen sich ohne weiteres auch auf solche Ausführungsformen lesen, in denen die Untergesamtheit grundsätzlich keine [X.]elemente gleich Null enthält. Den Patentansprüchen sind keine Einschränkungen entnehmbar, dass diese Ausführungsformen nicht unter das Patent fallen sollen. Auch der Beschreibung ist eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen, wonach die Untergesamtheit notwendigerweise etwaige [X.]elemente gleich Null enthalten muss, nicht zu entnehmen.

[X.]

[X.] ist in der erteilten [X.]assung nicht rechtsbeständig, weil die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nicht patentfähig sind.

1. Zum genannten Stand der Technik

Gemäß dem von der Klägerin genannten Stand der Technik war vor dem Prioritätszeitpunkt des [X.]s im Rahmen der Versuche, bekannte Video-Standards wie [X.]/AV[X.] zu verbessern, bereits mehrfach vorgeschlagen worden, eine binäre Information, wie insbesondere ein [X.]lag zur Steuerung der [X.]odierung/Decodierung, in den zu übertragenden Datenpaketen zu „verbergen“, speziell als [X.] einer Summe von Daten (siehe [X.] [X.], [X.]). Dazu musste ggf. ein Datenelement verfälscht werden, wobei versucht wurde, den entstehenden [X.]ehler zu minimieren. Keine der zitierten Druckschriften gibt jedoch explizit die Lehre, das Vorzeichen eines der zu codierenden Koeffizienten zu „verbergen“ und auf die beschriebene Weise in [X.]orm einer Parität zu übertragen. Mit Rücksicht auf den aus den angeführten Druckschriften bekannten Stand der Technik ist der jeweilige Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 bis 6 sonach neu.

2. Ausgehend von Druckschrift [X.], die dem [X.]gegenstand am nächsten kommt, beruht die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1 Druckschrift [X.] zeigt sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit Ausnahme von Merkmal [X.] betreffend das Vorzeichen eines [X.]elements als zu verbergende Information.

Die Druckschrift [X.] betrifft die [X.]odierung und Decodierung wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei eine zu codierende aktuelle Partition Daten enthält, die die Koeffizienten einer diskreten Transformation sind. Dabei wird von einem [X.]/[X.] ausgegangen, der [X.]- und [X.]-Prädiktion verwendet, um räumliche und zeitliche Redundanzen auszunutzen. [X.]ür jeden Makroblock stehen mehrere [X.]- und [X.]-Modi zur Verfügung bzw. in Konkurrenz, die dem Decodierer zusammen mit anderen Informationen über [X.] oder [X.]odierungstyp angezeigt werden müssen (Seite 729, rechte Spalte, vorletzter Absatz, siehe „[X.]or each macroblock, several [X.] modes … and [X.] modes … are in competition and need to be signaled to the decoder …“). Um die Bitrate für die [X.] („competition indices“) zu verringern, wird zusätzlich vorgeschlagen, ein [X.] auf den [X.] MV[X.]omp anzuwenden (Seite 730, linke Spalte, vierter Absatz). Merkmal [X.] ist damit offenbart.

Druckschrift [X.] lehrt die [X.]odierung eines Makroblocks mit [X.]- und [X.]-Prädiktion, d. h. ein aktueller Makroblock wird in Abhängigkeit von wenigstens einem codierten und dann decodierten Referenzblock sowie einem Prädiktionsblock vorhergesagt (Seite 729, rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 730, linke Spalte, erster Absatz, siehe „[X.] in [X.], [X.], [X.], [X.]. … for each [X.] or [X.] mode, the best predictor [X.] and the difference between the selected predictor and the current block is transformed with a 4x4 or 8x8 discrete cosine transform ([X.]), quantized and entropy coded.“ – Merkmal [X.]).

Durch Vergleich von Prädiktionsblock und aktuellem Block wird die Differenz des Prädiktionsblocks und des aktuellen Blocks bzw. der Prädiktionsfehler ermittelt, die bzw. der dann transformiert und quantisiert wird. Auf diese Weise wird eine Gesamtheit von (transformierten und quantisierten) Luma- und [X.]hroma-[X.] – die Q[X.]-Koeffizienten („Q[X.] [X.]oefficients“) - erhalten, die wiederum [X.] und [X.] zugeordnet sind. Alle diese Informationen werden entropiecodiert und im [X.] übertragen (Seite 730, [X.]ig. 1; linke Spalte, erster Absatz, siehe „ [X.] transform ([X.]), quantized and entropy coded. [X.] in this way.“; linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.], [X.].”; linke Spalte, dritter Absatz, siehe „Also context adaptive encoding is performed, so [X.] encoded.” – Merkmal M1.3).

Die Gesamtheit von Q[X.]-Koeffizienten wird durch einen 4x4- oder 8x8-Block repräsentiert (Seite 730, linke Spalte, erster Absatz, siehe „[X.] transform ([X.]), quantized and entropy coded.” – Merkmal M1.3.1).

Q[X.]-Koeffizienten und [X.] sind im [X.] codiert, d. h. es wird ein [X.] erzeugt, das codierte Informationen zur Rekonstruktion einer Bildpartition enthält (Seite 730, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.], [X.].“ – Merkmal M1.4).

Bevor ein Datenstrom überhaupt erzeugt werden kann, sieht die Lehre der Druckschrift [X.] aber noch die Durchführung weiterer nachfolgender Verfahrensschritte vor.

[X.]ür eine Modifikation der Q[X.]-Koeffizienten im Rahmen des vorgestellten [X.]s wird unter den Abschnitten I[X.] Und [X.] auf Seite 733 beispielhaft der k-te Block betrachtet. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich die transformierten Koeffizienten des k-ten Blocks ungleich Null (a n 0) berücksichtigt werden sollen (Seite 733, linke Spalte, vorletzter Absatz, siehe „We consider N transform coefficients a n , a n ≠0.“). Die N ausgewählten Koeffizienten a n bilden zusammen eine Teilmenge bzw. Untergesamtheit aller im k-ten Block enthaltenen transformierten Koeffizienten. Darüber hinaus handelt es sich bei den Koeffizienten a n um modifizierbare Koeffizienten, da nur die ungeraden Werte m j zu diesen addiert werden sollen (Seite 733, linke Spalte, vorletzter Absatz, siehe „[X.]or each coefficient, six RD couples (R n , D n ) are computed after addition of an odd value m j as follows: …“ – Merkmale [X.], [X.].1).

Die ausgewählten Koeffizienten a n gehen von einem ersten Koeffizienten ungleich Null bis zu einem letzten Koeffizienten ungleich Null entsprechend dem [X.] n. Die im k-ten Block enthaltenen Koeffizienten gleich Null bleiben also an dieser Stelle außer Betracht. Dass in Hinblick auf die [X.] zunächst aber sämtliche Koeffizienten (auch diejenigen gleich Null) des k-ten Blocks dadurch bestimmt werden müssen, dass der k-te Block in einer vordefinierten Reihenfolge (üblicherweise eine [X.], vgl. [X.]´, Seite 8, siehe „3.119 zig-zag scan“; Seite 18, siehe „[X.]“ u. a.) durchlaufen wird, um den ganzen Block auf eine eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste abzubilden, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Hierzu erläutert die Druckschrift [X.], dass sich die transformierten Koeffizienten auf die [X.]hroma- oder [X.] des aktuellen Blocks beziehen sollen und dass der erste Koeffizient a 1 mit dem [X.] übereinstimmen soll (Seite 732, rechte Spalte, Abschnitt I[X.], siehe „Let us note a n the transform and quantized coefficients before transmission relative to the chroma or luma component of the current block, where a 1 corresponds to the direct current ([X.]) value …“), der bekanntlich den Grundton bzw. den Mittelwert der [X.] der beschriebenen Partition im Bild angibt. Dem [X.]achmann ist weiterhin geläufig, dass die Reihenfolge der Koeffizienten a n ungleich Null in der Untergesamtheit mit der vordefinierten Reihenfolge des k-ten Blocks zur Abbildung aller Koeffizienten auf die eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste in Einklang stehen muss, damit die Koeffizienten a n ungleich Null auch nach der [X.]odierung den richtigen [X.]n zugeordnet bleiben. Nach allem geht auch Merkmal [X.].2 aus der Druckschrift [X.] hervor.

Anstelle eines [X.] soll gemäß Druckschrift [X.] allerdings der [X.] („[X.]“) als binärer Parameter „verborgen“ übertragen werden (Seite 730, linke Spalte, vierter Absatz, siehe „…, [X.]. In [X.], we choose to deal with the motion information index generated by the MV[X.]omp tool [4].“).

Das ist dem [X.]odierer und dem Decodierer vorab bekannt, und der [X.]odierer berechnet dafür den Wert einer [X.]unktion, die die [X.] der Summe der transformierten Koeffizienten der aktuellen Partition repräsentiert (Seite 732, rechte Spalte, Abschnitt I[X.], siehe „[X.], we propose to use the parity of the coefficients sum to [X.] the [X.].“). Die [X.]unktion ist konkret gegeben durch die Modulo-[X.]unktion |S k | mod 2 der Gleichung (5) auf Seite 732. Dabei wird die Summe S k über sämtliche Koeffizienten a n gebildet (Seite 732, [X.] (4), siehe S k ), zu der trivialerweise lediglich die Koeffizienten ungleich Null, d. h. die [X.] der bestimmten Untergesamtheit, beitragen.

Weil die Summe sämtlicher Koeffizienten der aktuellen Partition somit der Summe der Koeffizienten der Untergesamtheit entspricht, ist Merkmal M1.6 in Druckschrift [X.] offenbart.

Der [X.]odierer vergleicht den berechneten [X.]unktionswert mit der [X.] des MV[X.]omp-[X.]lags i, das die Werte 0 oder 1, also „gerade“ oder „ungerade [X.]“ annehmen kann.

In Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs wird entschieden, ob einer der Koeffizienten a n ≠0 modifiziert werden muss, um die erforderliche [X.] zu erhalten.

Vergleich und Modifikation [X.] Merkmale M1.7 und [X.] gehen insbesondere hervor aus Seite 732, rechte Spalte, Abschnitt I[X.], vorletzter Absatz (siehe [X.] (5)) sowie Seite 733, linke Spalte, Abschnitt [X.] (siehe [X.] [X.]) der Druckschrift [X.].

Selbstverständlich werden die transformierten Koeffizienten der Partition dann codiert, ohne das MV[X.]omp-[X.]lag mitzucodieren. Dies kommt aber auch auf Seite 730 i. V. m. Seite 735 der [X.] direkt zum Ausdruck, wonach die [X.] ohne den [X.] erfolgt, der versteckt wird und daher nicht zur Übertragung vorgesehen ist (Seite 730, linke Spalte, erster Absatz, siehe „… the difference between the selected predictor and the current block is transformed … quantized and entropy coded.“; Seite 735, linke Spalte, Abschnitt [X.], erster Absatz, siehe „[X.] [X.] transform is enabled and [X.]ABA[X.] entropy coding method, known to provide the best results, [X.]. …“; Seite 735, rechte Spalte, Abschnitt [X.], erster Absatz, siehe „[X.]ig. 4 gives the percentage of predictor index transmitted and those which are not transmitted thanks to either the predictors equality or the index hiding. … we can note that the percentage of non-transmitted index is higher than 30% and reaches 90% at high bitrate.“ – Merkmal M1.9).

Damit finden sich in Druckschrift [X.] alle Merkmale des Patentanspruchs 1 mit dem einzigen Unterschied, dass hier kein Vorzeichen (Merkmal [X.]), sondern ein MV[X.]omp-[X.]lag „verborgen“ übertragen wird.

2.2 Das verbliebene [X.] [X.] kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] wird der [X.] versteckt, d. h. eine bestimmte Bewegungsvektorinformation aus dem MV[X.]omp-Tool. Die Druckschrift [X.] weist aber darauf hin, dass der Nutzen beim Verstecken der vorgeschlagenen Information eher gering und die Auswahl des [X.] lediglich beispielhaft ist (Seite 731, linke Spalte, erster vollständiger Absatz, siehe „The most studied is to hide information in the nonzero [X.] coefficients of a compressed video stream“; Seite 731, rechte Spalte, letzter Absatz, siehe „ Hiding data in pixels residuals …“; Seite 732, linke Spalte, Abschnitt [X.], erster Absatz, siehe „[X.], the data to be hidden can be all the competition information generated for each macroblock …“; dritter Absatz, siehe „[X.], it is already known that the overall gain of the proposed approach will remain low.“). Dementsprechend schlägt die Druckschrift [X.] in Abschnitt [X.]. vor, das beschriebene [X.] auch auf andere [X.] anzuwenden und dabei auf dessen Einfluss auf die [X.] (Seite 740, rechte Spalte, siehe „[X.] competition indices while taking care of the impact on the chroma component.“). Gleichzeitig weist die Druckschrift [X.] an mehreren Stellen auf die Bedeutung einer verbesserten [X.]odierung für die transformierten Koeffizienten hin (Seite 733, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.] has also the ability to reduce the coding cost of the coefficients …“; Seite 736, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.]: first, the decrease of the coding cost due to the index non-transmission, and second, the improvement of transform coefficients coding by the removal of useless coefficients.”) sowie darauf, dass Bildinformationen in [X.]n verborgen werden können, die aus einer Wavelet-Transformation hervorgegangen sind (Seite 731, linke Spalte, dritter vollständiger Absatz, siehe „[X.] in [X.] …“). Damit gibt die Druckschrift [X.] eine deutliche Anregung, das Verbergen von Daten hinsichtlich verschiedener Aspekte weiter zu untersuchen, und zwar nicht nur für [X.], sondern gleichermaßen für die transformierten Koeffizienten. Da der [X.]achmann stets bestrebt ist, die [X.]odierkosten für die im [X.] organisierten Informationen bei gleichbleibender Übertragungsqualität möglichst gering zu halten, bot es sich für ihn an, insbesondere all diejenigen Informationen auf eine Eignung für ein [X.] zu überprüfen, die nicht effizient entropiecodiert bzw. komprimiert werden können. Dass solche schlecht codierbaren Informationen in Verbindung mit den transformierten Koeffizienten zum Prioritätszeitpunkt des [X.]s dem [X.]achmann bekannt waren, wird u. a. durch den Tagungsbeitrag [X.]´ belegt.

Die dortigen Ausführungen zur arithmetischen [X.]odierung bzw. [X.] geben wieder, dass auf die jeweiligen Vorzeichen der transformierten Koeffizienten aufgrund ihrer gleichmäßigen Wahrscheinlichkeitsverteilung nur ein vereinfachtes, unvollständiges [X.]odierverfahren („Bypass“) angewendet werden kann (vgl. [X.]´, Seite 195/196, siehe „[X.]“; Seite 182, Tabelle 9-46, letzte Zeile; Seite 76/77, Abschnitt 7.4.10, siehe „[X.][n]“), was mit Lehrbuchwissen aus der Informationstheorie in Einklang steht, wonach eine willkürliche Information, deren Auftrittswahrscheinlichkeit nahezu gleichverteilt ist, nicht effizient codiert bzw. komprimiert werden kann (vgl. [X.], Seite 227, erster Absatz).

In Kenntnis der bekannten [X.] lag es für den [X.]achmann auf der Hand, in der Lehre der Druckschrift [X.] anstelle eines Konkurrenzindex die bitwertige Information betreffend das Vorzeichen eines transformierten Koeffizienten mit Hilfe des [X.]s zu verstecken, um auf diese Weise eine unvollständige arithmetische [X.]odierung zu umgehen und dadurch die [X.]odiereffizienz deutlich zu steigern. Mit der Entscheidung für die Wahl des [X.] als zu verschleiernder digitaler Information steht außerdem eine Mehrzahl gleichwertiger Varianten für ein [X.] zur Verfügung, da die transformierten Koeffizienten im Allgemeinen über mehrere Koeffizienten ungleich Null verfügen, deren jeweiliges Vorzeichen versteckt werden kann.

Nach allem hat Merkmal [X.] sonach nahegelegen.

2.3 Die Argumentation der Beklagten hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Im Einzelnen:

2.3.1 Zur Merkmalsgruppe [X.] („Untergesamtheit“ – „[X.]“)

Zwar trifft die Ansicht der Beklagten zu, dass der [X.]odierer der Druckschrift [X.] nur die von Null verschiedenen Koeffizienten eines Blocks modifizieren kann, wobei eine Modifikation von [X.] ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Druckschrift [X.] insbesondere dann eine Untergesamtheit bestehend aus N von Null verschiedenen [X.] offenbart, wenn beim Durchlaufen eines [X.]s in einer vordefinierten Reihenfolge zwischen dem ersten und dem letzten von Null verschiedenen Koeffizienten a n keinerlei Koeffizienten gleich Null angeordnet sind. Gerade in einem solchen [X.]all kann es für die Vorwegnahme des Merkmals [X.].2 durch die Druckschrift [X.] dahingestellt sein, ob etwaige Koeffizienten mit dem Wert Null zwischen dem ersten und letzten von Null verschiedenen Koeffizienten in der anspruchsgemäßen Untergesamtheit enthalten sein müssen oder nicht.

2.3.2 Zu Merkmal [X.] („Vorzeichen eines [X.]elements der Untergesamtheit“ – „le signe [X.]e donnée résiduelle du sous-ensemble“)

2.3.2.1 Wie die Beklagte richtig bemerkt, wird in der Druckschrift [X.] das [X.] angewendet, um Konkurrenzindizes zu übertragen. Dabei wird der [X.] als Beispiel eines Konkurrenzindex verwendet (vgl. [X.], Seite 730, linke Spalte, vierter Absatz; Seite 732, linke Spalte, vorletzter Absatz).

Die Druckschrift [X.] kommt aber zu dem Schluss, dass die durch das [X.] erzielten Biteinsparungen eher gering sind, weil der Anteil des Konkurrenzindex in der Gesamtübertragung gering ist (vgl. [X.], Seite 740, linke Spalte, letzter Absatz und rechte Spalte, erster Absatz, siehe „These results are closely related to the index proportion in the total bitrate which is also low (2% in [X.]) and …“).

Da diese [X.]eststellung ganz allgemein für die Konkurrenzindizes gilt, weil diese nicht häufig übertragen werden müssen, hatte der [X.]achmann Veranlassung, nach einer anderen 1-bitwertigen Information als Alternative zu suchen, auf die ein [X.] gewinnbringend angewandt werden kann. Da in der Druckschrift [X.] an mehreren Textstellen auf die Bedeutung einer effizienten [X.]odierung der [X.] hingewiesen wird (vgl. [X.], Seite 733, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.] transform coefficients are consequently less costly.“; Seite 736, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.]: first the decrease of the coding cost due to the index non-transmission, and second, the improvement of transform coefficients coding by the removal of useless coefficients.”), hat es für den [X.]achmann nahegelegen, den 1-bitwertigen Bestandteil eines [X.] – d. h. dessen Vorzeichen – für das Data-Hiding-Verfahren in Betracht zu ziehen.

2.3.2.2 Die Beklagte argumentiert, dass die Lehre über die verbesserte [X.]odierung für die Koeffizienten in der Druckschrift [X.] lediglich im Zusammenhang mit der Übertragung einer verlängerten Reihe von Nullen (aufgrund der Modifizierung eines Koeffizienten im Data-Hiding-Verfahren) offenbart sei. Ein Hinweis darauf, Daten der [X.] und insbesondere Vorzeichen per [X.] zu übermitteln, lasse sich hieraus nicht entnehmen.

Nach Ansicht des Senats können die oben unter Abschnitt 2.3.2.1 genannten Textstellen der Druckschrift [X.] aber zumindest belegen, dass der Verbesserung der [X.]odierung der [X.] eine besondere Bedeutung zukommt, was u. a. darauf zurückzuführen ist, dass die [X.] in jedem [X.] enthalten sind und damit einen großen Anteil an der Datenmenge codierter Daten darstellen. Auch dieser Grund spricht aus Sicht des [X.]achmannes dafür, die [X.] auf ihre Eignung für das Data-Hiding-Verfahren zu untersuchen.

2.3.3 Zur [X.]rage „Wahrscheinlichkeitsverteilung und [X.]“

2.3.3.1 Dem [X.]achmann war vor dem Prioritätstag bekannt, dass das Vorzeichen eines [X.] mit besonders hohen Kosten der Signalisierung verknüpft ist und deshalb nicht effizient entropiecodiert werden kann (vgl. [X.]´ i. V. m. [X.]).

Die Argumentation der Beklagten, dass es zur Begründung des Naheliegens der Auswahl eines bestimmten [X.] als verborgen zu übertragende Information erforderlich sei, dass die zugrundeliegenden Überlegungen im Stand der Technik im Zusammenhang mit der Verbesserung der [X.] konkret dokumentiert sind, woran es hier fehle, trifft nicht zu.

So untersucht die Druckschrift [X.], welchen Einfluss das Verbergen eines Konkurrenzindex auf die Bitrate hat („bitrate change“). In diesem Zusammenhang wird auf Seite 732, Abschnitt I[X.] der Druckschrift [X.] unter Punkt 1) eine Bedingung für die Anwendung des [X.] formuliert, die die durch das [X.] erzielte Änderung der Bitrate in Beziehung setzt zu den Kosten der Indexsignalisierung, welche wiederum ein Maß für die Entropie bzw. Gleichverteilung des betreffenden Index darstellen. Aus der Bedingung wird klar, dass das [X.] insbesondere dann problemlos angewendet werden kann, wenn die Änderung der Bitrate klein bleibt gegenüber den Kosten der Indexsignalisierung, was ja bei hohen Signalisierungskosten häufig und leicht erfüllt ist. Der [X.]achmann wird erkennen, dass sich infolgedessen gerade Syntaxelemente mit hohen [X.]odierkosten, wie [X.] das Vorzeichen eines [X.], dazu eignen, in den [X.] per [X.] verborgen zu werden.

2.3.3.2 Die Beklagte führt aus, dass ein Ziel des [X.] der Druckschrift [X.] darin bestehe, durch die Modifikation von [X.] (insbesondere zu Null) [X.]odiergewinne zu erzielen. Sie führt das Beispiel an, dass die Modifikation eines Koeffizienten mit dem Wert „5“ auf den Wert „0“ insgesamt 6 Bits einsparen könne. Im Vergleich zu dieser Ersparnis sei die Ersparnis, die aus dem Verstecken eines nicht weiter komprimierten Bits resultiert, eher gering und wäre daher vom [X.]achmann als nicht entscheidend angesehen worden.

Die Argumentation der Beklagten geht bereits deswegen fehl, weil das hierzu in Bezug genommene Beispiel nicht den Regelfall betrifft, sondern laut Druckschrift [X.] die Modifikationen von Koeffizienten mit dem Wert „+/-5“ zu Null hin eine Ausnahme darstellen (vgl. [X.], Seite 738, rechte Spalte, Table [X.]I; Seite 738, rechte Spalte, erster Absatz, siehe „[X.]inally, the modification m j = +/- 5 is rarely selected because it induces reconstructed pixels too much different from the original ones.“).

Weiterhin legt die Druckschrift [X.] dem [X.]achmann nahe, in dem bekannten [X.]odierverfahren zwei verschiedene Aspekte zu betrachten: Verbesserungen bei der [X.]odierung von Koeffizienten einerseits sowie Einsparung durch die Nicht-Übertragung des versteckten Bits andererseits (vgl. [X.], Seite 736, linke Spalte, zweiter Absatz, siehe „[X.]: first, the decrease of the coding cost due to the index non-transmission, and second, the improvement of transform coefficients coding by the removal of useless coefficients.“). Demnach wird der zusätzliche Vorteil, [X.] zu Null zu modifizieren, den [X.]achmann nicht davon abhalten, nach weiteren Einsparmöglichkeiten zu suchen.

2.3.3.3 [X.]erner argumentiert die Beklagte, dass die streitpatentgemäße Lehre im Gegensatz zur Druckschrift [X.] auch die Modifikation von [X.] vorsehe, die somit nach der Modifikation einen von Null verschiedenen Wert aufwiesen und mittels zusätzlicher Bits codiert werden müssten. Im [X.]all einer solchen Modifikation komme es darauf an, dass der modifizierte Wert effizient entropiecodiert werden könne und dass dies für den verborgenen Wert nicht möglich sei. Somit sollte die Wahrscheinlichkeitsverteilung (unter dem Gesichtspunkt der [X.]odiereffizienz bei einer [X.]) v. a. bei möglichen Modifikationen von [X.] berücksichtigt werden, die in der Druckschrift [X.] aber per se ausgeschlossen werden.

Hierzu ist zu bemerken, dass eine Modifikation von Koeffizienten mit dem Wert Null nicht Gegenstand der Patentansprüche ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum ein Ausschließen der Modifikationen von [X.] den [X.]achmann davon abhalten sollte, die Wahrscheinlichkeitsverteilung als Kriterium bei der [X.]estlegung auf ein zu versteckendes Datenelement heranzuziehen.

2.3.4 Zum Punkt „Überwindung von Schwierigkeiten“

Die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten, um vom im zitierten Stand der Technik offenbarten [X.]-Verfahren zur Lehre des [X.]s zu gelangen, bestehen nach Ansicht des Senats nicht.

2.3.4.1 Eine Schwierigkeit besteht nach Ansicht der Beklagten in der [X.]estlegung eines [X.], dessen Vorzeichen versteckt werden soll. Wie sie weiter argumentiert, hätte der [X.]achmann einen Koeffizienten an einer festen Position wie den ersten Koeffizienten eines Blocks nehmen können. Der Umstand, dass der Koeffizient an einer festen Position den Wert Null annehmen kann, hätte den [X.]achmann nach Ansicht der Beklagten davon abgehalten, das [X.] auf ein Vorzeichen anzuwenden.

Der Einwand greift nicht durch. Selbstverständlich versucht der [X.]achmann nur die Datenelemente zu verstecken, die sonst im [X.] übermittelt werden müssten. Das [X.] dient ja gerade dazu, das explizite Übermitteln von Datenelementen im [X.] zu vermeiden. Damit bieten sich nur die im [X.] zu übermittelnden Vorzeichen der von Null verschiedenen Koeffizienten für das [X.] an. Diese werden separat von den Koeffizienten im [X.] übermittelt.

2.3.4.2 Als weitere Schwierigkeit führt die Beklagte eine [X.] zwischen [X.]odierer und Decodierer an, die auftreten würde, wenn das Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen Koeffizienten verborgen werde und ausgerechnet dieser Koeffizient bei der Modifikation zu Null geändert werde. Die [X.] würde dann darin bestehen, dass der Decodierer einem falschen von Null verschiedenen Koeffizienten das versteckte Vorzeichen zuweisen würde.

Hierzu ist zu bemerken, dass dem [X.]achmann die [X.] als mögliche [X.]ehlerquelle im Zusammenhang mit dem Verstecken eines Konkurrenzindex bekannt war, genauso wie die Vermeidung bestimmter Modifikationen zu ihrer Behebung.

Denn auch die Druckschrift [X.] lehrt Regeln, die Änderungen an den [X.] zu beschränken. So wird in der Druckschrift [X.] darauf hingewiesen, dass ein Koeffizient nicht zu Null geändert werden kann, wenn der Block nur diesen einen von Null verschiedenen Koeffizienten enthält (vgl. [X.], Seite 733, linke Spalte, erster Absatz, siehe „[X.]or the blocks which only contain one non-null coefficient, this coefficient cannot be changed to zero in order to avoid the transmission of only zeroes coefficients which will [X.]: … As a result, a wrong parsing will be performed to read the index.”). [X.]ür den [X.]achmann hat es daher nahegelegen, ausgehend von der Druckschrift [X.] die dort offenbarten Regeln zur Vermeidung von [X.] auf das [X.] eines [X.] eines Koeffizienten zu übertragen.

2.3.5 Zum Punkt „Separate [X.]odierung des [X.]“

Die Beklagte argumentiert, dass die [X.] jedenfalls gemäß dem [X.]/[X.] nicht als separate Gruppe codiert würden. Sie verweist dazu auf ein [X.]odefragment der Anlage [X.], wonach sich [X.] und Absolutwertbits im Datenstrom abwechseln würden (vgl. [X.], Seite 61, Abschnitt 7.3.5.3.3). Selbst wenn die Vorzeichen als separate Gruppe codiert würden, sei nicht ersichtlich, dass dies dem [X.]achmann nahelegen könnte, anstelle eines Konkurrenzindex das Vorzeichen eines [X.] mittels [X.] zu übermitteln. [X.]erner weist die Beklagte darauf hin, dass die Auswahl des [X.] eines Koeffizienten als mittels [X.] zu übermittelnde Information auf die hierfür ggfs. erforderlichen Modifikationen der Koeffizienten zurückwirke. Dies stelle eine Besonderheit dar, die beim [X.] eines Konkurrenzindex nicht auftrete.

Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht. So zeigt der von der Klägerin vorgelegte Standardisierungsbeitrag [X.]´, der sich mit dem neuen [X.] ([X.]-Standard) befasst, dass [X.] und Datenelemente für die Absolutbeträge als eigene Gruppen separat im [X.] transportiert werden. Dies folgt unmittelbar aus der [X.]ABA[X.]-Syntax der Seite 45, wo Syntaxelemente für [X.] und Beträge der Koeffizienten in aufeinanderfolgenden [X.]or-Schleifen ausgelesen werden. Da sich der [X.]achmann am Prioritätstag bereits mit dem [X.]-Standard befasst hat, hat er die Vorzeichen als gewöhnliche [X.]lags und eben nicht als Bestandteil der Koeffizienten betrachtet. Weiterhin ist der Druckschrift [X.] zu entnehmen, dass das Verstecken eines Konkurrenzindex u. U. zur [X.] führt, was die Durchführbarkeit von Modifikationen an den Koeffizienten einschränkt (siehe Abschnitt 2.3.4.2). Insoweit beeinflusst die Auswahl des Konkurrenzindex als zu versteckende Information die Modifikationen an den Koeffizienten, wirkt auf diese also zurück. Das Rückwirken des [X.] von Informationen auf die Modifikation von [X.] stellt damit keine Besonderheit des [X.]s dar.

2.4 Damit ergibt sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik.

3. Der erteilte Patentanspruch 2 kann nicht günstiger als Patentanspruch 1 beurteilt werden, da er inhaltlich nicht über diesen hinausgeht. Entsprechendes gilt für Patentanspruch 5.

4. Auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der auf ein „Verfahren zum Decodieren eines [X.]s“ gerichtete Patentanspruch 3 korrespondiert in seinem Oberbegriff mit den Merkmalen [X.], [X.] und M1.3.1, die Merkmale [X.] bis [X.] des kennzeichnenden Teils entsprechen den Merkmalen [X.] bis M1.6. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei an dieser Stelle lediglich auf die entsprechenden Ausführungen unter Abschnitt 2. hingewiesen.

Darüber hinaus lehrt die Druckschrift [X.], dass der Wert des [X.], d. h. der Wert der versteckten Information, aus der Parität der Summe über die decodierten transformierten Koeffizienten wiederhergestellt wird, die lediglich aus den Koeffizienten ungleich Null bestehen. Naturgemäß bilden diese eine Teilmenge aller Koeffizienten des k-ten Blocks, wobei Absolutbeträge für die Koeffizienten gleich Null nicht entropiecodiert werden (Seite 733, linke Spalte, dritter Absatz, siehe „[X.]inally, [X.]: i = |S k | mod 2 where i represents the extracted index of the kth block and S k is the sum of the decoded transform coefficients a n ). Damit sind Merkmal [X.] und ein Teil von Merkmal [X.].1 offenbart.

Von der Lehre der Druckschrift [X.] unterscheidet sich die Lehre des erteilten Patentanspruchs 3 letztendlich nur noch dadurch, dass anstelle eines Wettbewerbsindex – wie in der Druckschrift [X.] – das Vorzeichen eines transformierten Koeffizienten rekonstruiert wird (restlicher Teil von Merkmal [X.].1). Dass das verbliebene [X.] nahegelegen hat, ergibt sich aber aus den vorherigen Ausführungen zu Merkmal [X.].

5. Der auf eine „Vorrichtung zum Decodieren eines [X.]s“ gerichtete Patentanspruch 4 kann nicht günstiger als Patentanspruch 3 beurteilt werden, da er inhaltlich nicht über diesen hinausgeht. Entsprechendes gilt für Patentanspruch 6.

6. Da dem [X.] in seiner erteilten [X.]assung der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit gegeben sind.

I[X.]

Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.

Der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den [X.]assungen der [X.] bis IV unverändert fort. Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob die [X.]assungen jeweils zulässig sind.

1. Hilfsantrag I kann keinen Erfolg haben, da die darin vorgenommenen Änderungen eine Patentfähigkeit nicht begründen können.

1.1 Gemäß Hilfsantrag I ist der erteilte Patentanspruch 1 dadurch weiter beschränkt, dass Merkmal [X.] durch Merkmal Hi1[X.] ersetzt werden soll (Änderungen gegenüber Hauptantrag [X.]iert):

Hi1[X.] „ladite au moins une information numérique correspondant au signe d´une de la première donnée résiduelle non-nulle du sous-ensemble de ladite liste de données résiduelles,”

Auf Deutsch:

H1[X.] „wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines des ersten von Null verschiedenen [X.]elements der Untergesamtheit Liste von [X.] entspricht,“

1.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält die Merkmale seiner erteilten [X.]assung sowie die zusätzliche Angabe, dass es sich bei dem verborgenen Vorzeichen eines [X.]elements der Untergesamtheit um das Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen [X.]elements der Listendarstellung des Blocks handelt.

Die Patentansprüche 2 bis 4 werden entsprechend geändert.

1.3 Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dass der streitpatentgemäße Decodierer das zu rekonstruierende Datenelement überhaupt ermitteln kann, macht es naturgemäß erforderlich, dass es zwischen [X.]odierer und Decodierer eine Vereinbarung darüber gibt, welches Vorzeichen eines [X.] verborgen werden soll. Demnach kann die [X.]estlegung auf ein spezielles Datenelement nicht über die Merkmale des [X.] hinaus zur erfinderischen Tätigkeit von Hilfsantrag I beitragen.

Nichts Anderes gilt, wenn die Lehre der Druckschrift [X.] auf das Verstecken eines [X.] angewendet wird. Es muss dann zwangsläufig derjenige Koeffizient festgelegt werden, dessen Vorzeichen verborgen wird, damit [X.]odierer und Decodierer synchronisiert sind. [X.] kommt dafür auch nur ein Koeffizient ungleich Null in [X.]rage, weil [X.] kein Vorzeichen haben. Die [X.] für einen [X.] sind dabei als Gruppe von Bits codiert (vgl. [X.]´), wobei die [X.]estlegung auf einen ganz bestimmten Koeffizienten für das zu versteckende Vorzeichen, [X.] den ersten, zweiten oder dritten Koeffizienten, im vorliegenden [X.]all eine Patentfähigkeit nicht begründen kann. Vielmehr ist das [X.]estlegen auf das „Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen [X.]elements der Liste von [X.]“ als eine letztlich „beliebige“ Maßnahme zu verstehen, die keine erkennbaren Vor- oder Nachteile hat, sondern eher ohne bestimmten Grund getroffen worden ist. Dem [X.] ist keine Begründung oder Erläuterung zu dieser Maßnahme oder Angabe besonderer Vorteile entnehmbar. Damit ist sie entsprechend der Entscheidung [X.], Urteil vom 24. September 2003, [X.], [X.], 47 – Blasenfreie Gummibahn I zu beurteilen: „Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl ist für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.“ (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Mai 2007, [X.], [X.], 56 – injizierbarer Mikroschaum).

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der erste und letzte Koeffizient ungleich Null der Untergesamtheit für ein Verstecken des [X.] im Rahmen des [X.]s deshalb in besonderer Weise geeignet sind, weil sie trivialerweise stets zur Verfügung stehen (zumindest gilt dies für eine Untergesamtheit mit wenigstens zwei Koeffizienten ungleich Null), so würde doch die [X.]estlegung auf einen dieser beiden Koeffizienten auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen und letztendlich auch ins Belieben des [X.]achmannes gestellt sein, was wiederum eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnte.

Darüber hinaus ist generell auch nicht erkennbar, dass die Wahl des Koeffizienten, dessen Vorzeichen versteckt werden soll, in irgendeiner Weise auf „technische“ Überlegungen zurückgeht oder irgendeinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems leistet. Außer [X.]rage steht, dass es eine Vereinbarung zwischen [X.]odierer und Decodierer darüber geben muss, welches der Vorzeichen verborgen werden soll; ob man hierfür aber aus einer Menge an sich gleichwertiger Koeffizienten den ersten oder irgendeinen anderen Koeffizienten heranzieht, bedarf keiner „technischen“ Überlegungen, sondern ist im Grunde ins Belieben des [X.]achmanns gestellt. Weil aufgrund der [X.]schrift kein technischer Bezug hergestellt werden kann, ist dieser Aspekt des Merkmals H1[X.] bei der Prüfung auf erfinderischer Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (entspr. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010, [X.], [X.], 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012, [X.], GRUR 2013, 275 – Routenplanung: Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.).

1.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle übrigen Patentansprüche des Hilfsantrags I.

2. Hilfsantrag II ist nicht günstiger zu beurteilen, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2.1 Der auf das [X.]odierverfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II geht aus vom erteilten Patentanspruch 1 und gibt zusätzlich an, dass das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

Hi2[X.].2a [X.] du nombre des données résiduelles du sous-ensemble avec un seuil prédéterminé ([X.]),

Auf Deutsch:

Hi2[X.].2a „Vergleichen der Anzahl der [X.]elemente der Untergesamtheit mit einem vorbestimmten Schwellenwert ([X.]),“

Weiterhin legt der Patentanspruch jetzt fest, dass die Schritte gemäß den Merkmale M1.6 bis M1.9 (Berechnung der Summenparität, Vergleich mit dem Vorzeichen, Modifikation und [X.]odierung ohne das Vorzeichen) ausgeführt werden nach Maßgabe des Merkmals Hi2[X.].2b:

Hi2[X.].2b si le nombre des données résiduelles du sous-ensemble est supérieur au seuil ([X.]), ledit procédé de codage mettant en oeuvre les étapes de:

Auf Deutsch:

Hi2[X.].2b „wobei das [X.]odierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst, wenn die Anzahl der [X.]elemente der Untergesamtheit größer als der Schwellenwert ([X.]) ist:“

Der auf das Decodierverfahren gerichtete Patentanspruch 3 sowie die auf die Vorrichtungen gerichteten Patentansprüche 2 und 4 werden entsprechend dem Verfahrensanspruch 1 geändert. Die Patentansprüche 5 und 6 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5 und 6.

2.2 Die vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre nicht begründen, da sie aus dem Stand der Technik nahegelegt sind.

So beschreibt die Druckschrift [X.] an mehreren Textstellen, dass sich die Anzahl zur Verfügung stehender [X.] auf das [X.] auswirkt und insbesondere das Verbergen in den [X.] ineffizienter wird, wenn weniger [X.] zum Modifizieren zur Verfügung stehen. Diese Textpassagen sind

Seite 734, rechte Spalte, Abschnitt [X.], erster Absatz: „[X.] transform coefficients to easily balance between rate and distortion modification.”;

Seite 736, linke Spalte, zweiter Absatz: „[X.], due to the decrease of the transform coefficients available for hiding, the efficiency of the scheme decreases for lower bitrates and becomes quasi-negligible for very low bitrates …”

sowie

Seite 736, linke Spalte, dritter Absatz: „[X.] transform coefficients available.”.

Angesichts der angeführten Textstellen wird der [X.]achmann durch die Druckschrift [X.] unmittelbar veranlasst, die aus der Druckschrift [X.] bekannte Lehre derart zu modifizieren, dass das Durchführen des [X.] von der Anzahl der verfügbaren [X.] abhängt. Die Einführung eines Schwellenwerts, mit dem die Anzahl modifizierbarer Koeffizienten verglichen wird, hat in diesem Zusammenhang für den [X.]achmann zumindest nahegelegen.

2.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der [X.]assung des [X.] nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des [X.].

3. Hilfsantrag III kann keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift [X.] nahegelegt ist.

3.1 Hilfsantrag III ist eine Kombination der Hilfsanträge I und [X.]

3.2 Es gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag I und [X.] Demnach beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4. Hilfsantrag IV bleibt ohne Erfolg, weil sein Patentanspruch 1 nichts Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte.

4.1 Der Hilfsantrag IV legt zusätzlich zu den Merkmalen des [X.]I den Schwellenwert auf „4“ fest. So enthält Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV noch das Merkmal Hi4[X.].2i, das zwischen den Merkmalen Hi4[X.].2a und Hi4[X.].2b eingeschoben wird:

Hi4[X.].2i le seuil ayant une valeur de 4,

Auf Deutsch:

Hi4[X.].2i „wobei der Schwellenwert den Wert 4 hat,“

Eine entsprechende Änderung wurde in den Patentansprüchen 2 bis 4 vorgenommen.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV ergibt sich in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik.

So wird im [X.] an genau zwei Textstellen darauf hingewiesen, dass der Schwellenwert gleich „4“ ist. Bei diesen Textstellen handelt es sich um die Absätze [0068] und [0124] der [X.]schrift. Die Ausführungen des [X.]s in Hinblick auf gerade diesen Wert gehen nicht über die bloße Zahlenangabe hinaus. Ausführungen zu etwaigen mit diesem Wert verbundenen technischen Besonderheiten sind dem [X.] nicht zu entnehmen. Aus Sicht des Senats handelt es sich bei dem Schwellenwert gleich „4“ um eine willkürliche [X.]estlegung, die im Belieben des [X.]achmannes liegt und keinen technischen Beitrag liefern kann.

4.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Hauptantrag sowie Hilfsantrag I und II beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist sonach nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag IV.

5. Aus diesen Gründen war das [X.], das somit in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten [X.]assungen bestandsfähig ist, insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 39/21 (EP)

16.03.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.03.2023, Az. 2 Ni 39/21 (EP) (REWIS RS 2023, 5513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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