Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2016, Az. V ZR 266/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2152

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Gegenstand

Reichweite der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis


Leitsatz

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 28. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Große Kreisstadt in [X.]. Im Zuge der Verlegung zweier [X.] erwarb die beklagte [X.] von einem [X.] ein Grundstück, an dem eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Rohrleitungsrechts zugunsten der Klägerin bestand. Ausweislich der [X.] war die Klägerin verpflichtet, im Falle einer Wegmessung nicht betroffener Grundstücksteile die „[X.]“ zu erklären.

2

Aus Neuvermessungen ging unter anderem ein Grundstück hervor, auf dem eine durch die Dienstbarkeit gesicherte Rohrleitungstrasse der Klägerin die [X.] unterquert (Flurstück Nr. 2394/1). Am 30. April 1997 erklärte der damalige Oberbürgermeister der Klägerin als deren Vertreter gegenüber einem Notar unter anderem für dieses Grundstück die [X.]. Daraufhin wurde das Rohrleitungsrecht im Grundbuch gelöscht. Als die Leitung im Jahr 2009 wegen Baumaßnahmen der Beklagten tiefer gelegt werden sollte, wurde die fehlende dingliche Sicherung der auf dem Flurstück Nr. 2394/1 verlaufenden Leitung bemerkt.

3

Die auf Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit gerichtete Klage der Gemeinde hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob es an einem Rechtsgrund für die [X.] fehle, weil die Klägerin schuldrechtlich hierzu nicht verpflichtet gewesen sei oder weil sie die [X.] wirksam angefochten habe. Einem auf Bereicherungsrecht gestützten Grundbuchberichtigungsanspruch stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

5

Die Klägerin könne jedoch gemäß § 894 [X.] Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Die Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass die von dem Oberbürgermeister der Klägerin erklärte [X.] mangels Vertretungsmacht unwirksam sei. Der Oberbürgermeister habe erkennbar im vermeintlichen Vollzug der Verpflichtung zur Freigabe aus dem Kaufvertrag gehandelt. Die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters - der in einer Großen Kreisstadt wie der Klägerin gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der [X.]ordnung für den [X.] ([X.]) die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt - nach Art. 38 Abs. 1 [X.] bestehe nicht. Sie erstrecke sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur auf die laufenden Angelegenheiten, die für die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Ob die [X.] zu den laufenden Angelegenheiten zähle, könne dahinstehen, weil sie erhebliche Pflichten erwarten lasse. Auch aus § 10 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin ergebe sich keine Vertretungsbefugnis. Die Befugnisse des Bürgermeisters würden hiernach zwar auf „die Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung oder Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) bis zu einem Wert von 30.000 DM“ erstreckt. Hierzu zähle jedoch nicht der Verzicht auf ein Recht, der der [X.] nur Nachteile bringen könne; er habe zur Folge, dass nunmehr die [X.] die Kosten einer Trassenverlegung zu tragen habe. Der Oberbürgermeister sei allenfalls befugt gewesen, die vertragliche Freigabeverpflichtung zu vollziehen. Da sich diese gerade nicht auf das Flurstück Nr. 2394/1 beziehe, habe es eines [X.]ratsbeschlusses bedurft, der sich aus den [X.] nicht ergebe.

II.

6

Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, wonach die von dem Oberbürgermeister der Klägerin hinsichtlich des [X.] abgegebene [X.]erklärung unwirksam ist, weil der nach der gemeindeinternen Zuständigkeitsverteilung erforderliche [X.]ratsbeschluss fehlt, kann eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 [X.] nicht angenommen werden.

7

1. Für das Kommunalrecht anderer Bundesländer entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters (bzw. des Landrats) im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Die [X.] wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der [X.]vertretung fehlt (Senat, Urteil vom 20. April 1966 - [X.], [X.] 1966, 669: [X.]; [X.], Urteil vom 16. November 1978 - [X.], [X.], 117, 118: [X.]; [X.], Urteil vom 20. September 1984 - [X.], [X.]Z 92, 164, 169 f.: [X.]; [X.], Urteil vom 6. März 1986 - [X.], [X.]Z 97, 224, 226: [X.]; [X.], Urteil vom 17. April 1997 - [X.], [X.], 118; [X.], Urteil vom 4. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 89, 93 f.: [X.]). Dies orientiert sich an der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis ([X.], Urteil vom 17. April 1997 - [X.], [X.], 118 mwN) und an der herrschenden Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe ([X.], Urteil vom 20. Februar 1979 - [X.], [X.], 115). Von einer unbeschränkten Vertretungsmacht des Bürgermeisters geht auch das [X.] für die Länder [X.] ([X.], 179, 184 f.) und [X.] (NJW 2002, 1287, 1289) aus.

8

2. Ob diese Erwägungen auf das [X.] Kommunalrecht übertragbar sind, ist umstritten. Der [X.] hat diese Rechtsfrage bislang offen gelassen (Urteil vom 20. Februar 1979 - [X.], [X.], 115; Beschluss vom 25. April 2006 - 1 [X.], [X.], 306; Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1435 f. zu Art. 35 Abs. 1 BayLKrO).

9

a) In ständiger Rechtsprechung verneinen die [X.]n Gerichte - wie das Berufungsgericht - eine unbeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters (vgl. [X.] 1952, 271 ff.; 1971, 252, 256; 1974, 81, 84; 1974, 374, 376; 1986, 112; 1997, 37, 41; BayObLG, BayVBl. 1973, 131, 313; 1974, 706; 1998, 122; [X.] 25, 27, 43; [X.], BayVBl. 2012, 177 Rn. 30; 2012, 341; [X.], [X.] 2009, 222 f.; 2012, 248 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2010 - 34 [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12, juris Rn. 9; offen gelassen durch BayObLG, BayVBl. 1999, 473). Diese Ansicht hat auch das [X.] in einem Urteil vom 8. Dezember 1959 vertreten (3 [X.], juris Rn. 25; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 [X.], juris Rn. 24 zu Art. 35 Abs. 1 BayLKrO - obiter dictum). Art. 38 Abs. 1 [X.] begründe lediglich das Vertretungsrecht des ersten Bürgermeisters, nicht aber seine Vertretungsmacht. Letztere ergebe sich aus Art. 37 [X.], sofern das Rechtsgeschäft unter den dort genannten Voraussetzungen in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich falle. Soweit dagegen der [X.]rat als willensbildendes Organ der [X.] zu entscheiden habe (Art. 29 [X.]), werde die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters erst durch einen entsprechenden [X.]rats- oder Ausschussbeschluss begründet (vgl. nur [X.] 1974, 81, 84; BayObLG, BayVBl. 1974, 706). Insoweit sei der erste Bürgermeister bloßes Vollzugsorgan (Art. 36 Abs. 1 [X.]). Die Rechtsprechung des [X.] zu anderen Bundesländern sei wegen der Eigenständigkeit des jeweiligen [X.]rechts nicht auf [X.] zu übertragen. Die jahrzehntelang dauernde tatsächliche Übung und in [X.] herrschende Meinung könne sich nicht nur auf das Gesetz, sondern auch auf die Gesetzesmaterialien und das Herkommen stützen (vgl. nur [X.] 1986, 112, 114 f.; 1997, 37, 41). Entgegen dieser internen Zuständigkeitsverteilung vorgenommene zivilrechtliche Rechtsgeschäfte seien nach §§ 177 ff. [X.] schwebend unwirksam ([X.], BayVBl. 2012, 177 Rn. 30 mwN).

Dieser Ansicht folgen Teile der Rechtsliteratur ([X.], [X.]ordnung für den [X.], (1952), Art. 38 [X.] [X.]. 2; [X.] in[X.]/[X.]/Papier/[X.], Staats- und Verwaltungsrecht in [X.], 6. Aufl., [X.], 145; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]ordnung, Art. 29 [X.] Rn. 25 [Stand Dezember 2014] und Art. 38 [X.] Rn. 3 [Stand November 2013]; [X.], [X.], 29. Aufl., § 19 Rn. 85; [X.] in[X.]/v. Oefele, [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 327 ff.; [X.] in: [X.][X.]/[X.], Kommunalverfassungsrecht [X.], Art. 38 [X.] [X.]. 2.2 [Stand Juni 2013], anders allerdings Art. 36 [X.] [X.]. 3.5 [Stand Mai 2015]; [X.], [X.] 1953, 244 f. und 267; [X.], [X.] 1997, 313, 316).

b) In weiten Teilen der Rechtsliteratur wird die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters dagegen im Grundsatz als unbeschränkt angesehen ([X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den [X.], Art. 38 [X.] Erl. 2.1 [Stand Oktober 2013]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommunalrecht in [X.], Art. 38 GO [X.]. 1.1 [Stand März 2015]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommunalgesetze, Art. 38 [X.] Rn. 3 [Stand Juli 2015]; [X.], Kommunalrecht, 1982, Rn. 257 [X.]. 86; Gern, [X.] Kommunalrecht, 3. Aufl., Rn. 369 und 433; [X.], Kommunalrecht, 2013, [X.]. 8 Rn. 166 ff.; [X.], [X.]s Kommunalrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 36; [X.] in: [X.]/Heckmann/[X.]/[X.], Öffentliches Recht in [X.], 6. Aufl., Rn. 166; Burgi, Kommunalrecht, 3. Aufl., S. 173 f.; [X.]/[X.], Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., Kommunalrecht Rn. 147 [X.]. 448; [X.], Die Vertretung der [X.] nach außen, 1964, [X.]1 f.; [X.], Vertrauensschutz im Privatrechtsverkehr mit [X.]n, 1983, [X.] f.; [X.], [X.] bei öffentlichen Auftraggebern, 1990, [X.] ff.; [X.], [X.], 144, 147 [X.]. 23; [X.], [X.] 1997, 15, 16; [X.], NJW 1998, 1676, 1679 ff.).

3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zweiten Ansicht. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer [X.]n [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 [X.] ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die [X.] auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des [X.]rats vorgenommen hat. Soweit der [X.] des [X.]s in seinem Urteil vom 8. Dezember 1959 (3 [X.], juris) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hat der nunmehr zuständige [X.] des [X.]s auf vorgeschaltete Anfrage des erkennenden Senats gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Senat, Beschluss vom 18. März 2016 - [X.], BayVBl 2016, 716 ff.) mitgeteilt, dass er hieran nicht festhält ([X.], Beschluss vom 22. August 2016 - 2 [X.] 26/16, [X.], 1296). Im Ergebnis kann deshalb dahinstehen, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorlag oder ob sich aus der Geschäftsordnung der Klägerin eine [X.] des ersten Bürgermeisters ergab.

Ob Beschränkungen Außenwirkung haben, ist durch Auslegung der die Vertretung regelnden Normen zu ermitteln; die Regelungen der [X.]n [X.]ordnung weisen keine Besonderheiten auf, die eine von der Rechtslage in den anderen Bundesländern abweichende Reichweite der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters rechtfertigen könnten.

a) Unter der Überschrift „[X.]; Vertretung der [X.] nach außen“ regelt Art. 38 Abs. 1 [X.], dass der erste Bürgermeister die [X.] nach außen vertritt. Nur dieser (und nicht der [X.]rat) kann für die [X.] nach außen handeln. Aus dem Wortlaut der Norm ergeben sich keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis. Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977 - [X.], [X.] 1978, 388 f.) oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

b) Die systematische Auslegung ergibt nichts Gegenteiliges. Die Vorschriften der [X.]n [X.]ordnung, die die Zuständigkeit von [X.]rat und erstem Bürgermeister abgrenzen (Art. 29, 30 Abs. 2, Art. 36, 37 [X.]), regeln lediglich die gemeindeinterne Kompetenzverteilung. Insbesondere trifft Art. 36 Satz 1 [X.], wonach der erste Bürgermeister die Beschlüsse des [X.]rats vollzieht, keine Aussage über die in Art. 38 Abs. 1 [X.] eigenständig geregelte Vertretung der [X.] nach außen. Der Bestimmung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der erste Bürgermeister „bloßes Vollzugsorgan“ ist. In Art. 29 [X.] wird er wie der [X.]rat ausdrücklich als Hauptorgan bezeichnet. Als grundsätzlich gleichgewichtiges Hauptorgan neben dem [X.]rat hat er einen eigenen, in Art. 37 [X.] positiv definierten Aufgabenbereich ([X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den [X.], Art. 38 [X.] Erl. 2.1 [Stand Mai 2006]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommunalgesetze, Art. 29 [X.] Rn. 1 [Stand Juli 2015]; [X.], [X.]recht, 1963, S. 320 f.; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]ordnung, Art. 29 [X.] Rn. 21 [Stand Dezember 2014]).

c) Der Entstehungsgeschichte der [X.]n [X.]ordnung lässt sich ein auf eine Beschränkung der Vertretungsmacht gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen.

aa) Eine ausdrückliche Stellungnahme hierzu findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Soweit in dem Regierungsentwurf zu Art. 39 Abs. 1 (entspricht Art. 38 Abs. 1 [X.]) ausgeführt wird, die Vertretung der [X.] im Rechtsverkehr sei herkömmlich Sache des ersten Bürgermeisters, der allerdings den betreffenden [X.]rats- oder Ausschussbeschluss dem Vertragspartner der [X.] oder dem beurkundenden Notar auf Verlangen nachzuweisen habe (Regierungsentwurf, [X.]drucksachen 1951/1952 Beilage 1140, [X.]), ist dies unergiebig (aA [X.] 1952, 271, 274). Denn der Entwurf erfuhr im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch umfangreiche Änderungen, durch die die Stellung des ersten Bürgermeisters gegenüber dem [X.]rat deutlich gestärkt wurde. So wird der erste Bürgermeister in allen [X.]n vom Volk gewählt (Art. 17 [X.]), während der Regierungsentwurf eine direkte Wahl nur in [X.]n bis zu 20.000 Einwohnern und für größere [X.]n die Wahl durch den [X.]rat vorgesehen hatte (Art. 17 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 Satz 2). Art. 29 [X.], wonach der [X.]rat die [X.] verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet, erhielt die Überschrift „Hauptorgane“ (vgl. Sitzungsprotokoll der 60. Sitzung des [X.] vom 19. Dezember 1951, S. 1083, 1085). In Art. 30 Abs. 2 [X.] wurde die Passage eingefügt, wonach der [X.]rat (nur) „im Rahmen des Art. 29“ über alle Angelegenheiten bestimmt, für die nicht beratende Ausschüsse bestellt sind (Sitzungsprotokoll der 60. Sitzung des [X.] vom 19. Dezember 1951, [X.]). Dieser Einschub nimmt die in Art. 37 [X.] festgelegten selbständigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters ausdrücklich vom Aufgabenbereich des [X.]rates aus. Schließlich wurde dem [X.]rat auf Einwendung des [X.]n Senats die ursprünglich in Art. 38 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit genommen, den von dem ersten Bürgermeister getätigten dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäften vorbehaltlich entstandener Rechte Dritter die Genehmigung zu versagen (vgl. Protokoll der Plenarsitzung des [X.]n Senats vom 11. Januar 1952, Anlage 5, [X.] und Sitzungsprotokoll der 66. Sitzung des [X.] vom 18. Januar 1952, S. 1305 f., 1310).

bb) Demgegenüber spricht der Vergleich mit den in dem Regierungsentwurf nicht erwähnten Vorgängerregelungen in den [X.]ordnungen vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293) und vom 18. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 225) eher für eine nunmehr unbeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis ([X.], Vertrauensschutz im Privatrechtsverkehr mit [X.]n, 1983, S. 64; aA [X.] 1952, 271, 274). In diesen Vorgängerregelungen kam die außerhalb der [X.] bestehende Abhängigkeit der Vertretungsmacht von der internen Willensbildung im Gesetzeswortlaut nämlich noch deutlich zum Ausdruck. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] 1927 vollzog der erste Bürgermeister die Beschlüsse des [X.]rats und vertrat „hierbei“ den [X.]rat (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1945: die [X.]) nach außen. Deshalb wurde ein solcher Beschluss als Voraussetzung der Vertretungsmacht angesehen (vgl. [X.]/[X.], Die neue [X.] [X.]gesetzgebung, 1929, Art. 17 [X.] [X.]. 5; [X.], Kommentar zur [X.]n [X.]ordnung vom 17. Oktober 1927, 1931, Art. 17 [X.] [X.]. 11). Diese Einschränkung findet sich in der nunmehr geltenden Fassung des Art. 38 Abs. 1 [X.] gerade nicht mehr.

d) Signifikante Unterschiede zu dem Kommunalrecht der anderen Bundesländer, die nur in [X.] die Annahme einer beschränkten Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis erlauben könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil entspricht die dualistische Struktur der [X.]n Kommunalverfassung derjenigen der [X.] [X.]ordnung. Dieses Konzept der süddeutschen Kommunalverfassung ist in Abwandlungen inzwischen in den meisten Bundesländern übernommen worden (näher [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 97 Rn. 7; [X.], [X.]s Kommunalrecht, 12. Aufl., Rn. 292). Auch der [X.] [X.]rat ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GO BW Hauptorgan der [X.]. Gleichwohl ist die Vertretungsmacht des Bürgermeisters gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GO BW unbeschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 1966 - [X.], [X.] 1966, 669 sowie [X.], 179 ff. zu § 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO BW). Selbst für das frühere [X.] Kommunalverfassungsrecht, das eine Allzuständigkeit des [X.]rats (§ 28 GO NRW aF) und eine entsprechend schwächere Stellung des [X.]direktors vorsah, war die umfassende Außenvertretungsmacht des [X.]direktors anerkannt (eingehend [X.], DVBl. 1960, 816, 817 f. mit [X.]. [X.]; [X.], Urteil vom 20. September 1984 - [X.], [X.]Z 92, 164, 169 zu §§ 28, 55 [X.] i.d.F. von 1969).

e) Entscheidend für die Auslegung des Art. 38 Abs. 1 [X.] als Einräumung einer umfassenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis spricht - wie in den anderen Bundesländern auch - das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und angemessenem Verkehrsschutz (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1997 - [X.], [X.], 118; U. Stelkens, [X.], 2005, [X.]: sinnvolles Ordnungsprinzip; hierzu auch [X.], Beschluss vom 22. August 2016 - 2 [X.] 26/16, [X.], 1296 Rn. 11).

aa) Der Erklärungsempfänger - in der Regel der Bürger - muss sich auf die Vertretungsbefugnis des für die [X.] nach außen handelnden Organs verlassen können. Demgegenüber bleibt es der [X.] unbenommen, gegen ihr pflichtwidrig handelndes Organ beamtenrechtliche Sanktionen zu verhängen bzw. Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Es erscheint unangemessen, das Risiko fehlerhaften Organhandelns dem Erklärungsempfänger aufzubürden, der die Vorgänge bei der internen Willensbildung als außenstehender Dritter in aller Regel nicht erkennen kann. Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die [X.] handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977 - [X.], [X.] 1978, 388; aA [X.] 1952, 271, 274; 1974, 374, 376; 1986, 112, 115 mwN). Dabei verbleiben nämlich erhebliche Ungewissheiten. Wird dem Erklärungsempfänger die Ausfertigung eines [X.]ratsbeschlusses vorgelegt (vgl. Art. 54 [X.]), müsste er überprüfen, ob dieser wirksam ist und das konkrete Rechtsgeschäft umfasst. Hat der [X.]rat keinen Beschluss gefasst, kann eine schwierige Abgrenzung der gemeindeinternen Zuständigkeiten erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die oft zweifelhafte Einordnung einer Rechtshandlung als Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. hierzu etwa [X.] 1974, 374, 377). Dies ist umso problematischer, als sich die [X.] im Falle einer Fehleinschätzung unter Umständen noch Jahrzehnte später auf eine fehlende Vertretungsbefugnis des für sie handelnden Bürgermeisters berufen kann (vgl. z.B. BayObLG, [X.] 1997, 120 ff.).

bb) Vor denselben praktischen Schwierigkeiten und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit stehen nach der bislang in [X.] herrschenden Meinung die dortigen Grundbuchämter. Sie dürfen Eintragungen in das Grundbuch nur dann vornehmen, wenn die Vertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters in der Form des § 29 [X.] nachgewiesen ist. Dementsprechend betrifft ein großer Teil der oben (unter [X.])) zitierten Entscheidungen der [X.]n Gerichte die Frage, ob dieser Nachweis als erbracht anzusehen ist oder nicht (vgl. nur aus jüngerer Zeit [X.], [X.] 2009, 222 f.; 2012, 248 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2010 - 34 [X.], juris; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12, juris). Den Grundbuchämtern wird in diesem Zusammenhang ggf. die Auslegung von [X.]ratsbeschlüssen abverlangt (vgl. z.B. [X.], [X.] 2012, 248 ff.); sie haben strenge Anforderungen an die Beweisführung zu stellen und die Eintragung im Zweifel abzulehnen (BayOblGZ 1974, 374, 376 ff.). Nach der von dem Senat vorgenommenen Auslegung des Art. 38 Abs. 1 [X.] ist dieser Nachweis entbehrlich; es ist nicht Aufgabe der Grundbuchämter, die Einhaltung der gemeindlichen Zuständigkeitsordnung zu überwachen.

f) Schließlich kann den Überlegungen des [X.]n Obersten Landesgerichts, wonach die von den [X.]n Gerichten seit 1952 vorgenommene Auslegung des Art. 38 Abs. 1 [X.] zu der Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt haben könnte ([X.] 1986, 112, 115), nicht beigetreten werden. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 21. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; [X.] 122, 248, 269). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der [X.] die Frage bereits 1966 für die sehr ähnlich gelagerte [X.] [X.]ordnung anders entschieden und dies im Jahr 1979 für [X.] ausdrücklich offen gelassen hat; zudem wurden in der Rechtsliteratur schon frühzeitig Bedenken im Hinblick auf den Verkehrsschutz erhoben (vgl. z.B. [X.] in [X.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1. Aufl. [1956] Bd. I, [X.], 266 f.). Darüber hinaus hat der [X.] des [X.]s in seinem (auf Anfrage des erkennenden Senats in dieser Sache ergangenen) Beschluss vom 22. August 2016 (2 [X.] 26/16, [X.], 1296 Rn. 11) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 [X.] nicht auf der Bildung einer Rechtsüberzeugung in den beteiligten Kreisen beruhe; da zu diesen auch Dritte gehörten, die in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu den [X.]n Kommunen treten, dürfte schon wegen des Umfangs und der Unbestimmtheit dieses Personenkreises eine einheitlich als richtig angesehene Rechtsüberzeugung nicht feststellbar sein.

III.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein auf § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützter Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Grundbuchs nicht verneinen.

a) Ein solcher Anspruch kann sich daraus ergeben, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur [X.] - also zur dinglichen Aufgabe des [X.] (§ 875 Abs. 1 [X.]) hinsichtlich des Flurstücks Nr. 2394/1 und zur Abgabe der darauf bezogenen [X.] - nicht bestand. Insoweit macht die Klägerin geltend, ihre Verpflichtung zur [X.] habe sich nur auf die Wegmessung nicht betroffener Grundstücksteile bezogen; die Beklagte hat bestritten, dass die [X.] irrtümlich erfolgte. Hiervon hängt ab, ob die Beklagte ihre vorteilhafte Buchposition ohne Rechtsgrund erlangt hat.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Anspruchs nicht eingetreten.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der im Jahr 1997 entstandene Anspruch zunächst der Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterlag (§ 195 [X.] aF). Ab dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 galt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] die (kürzere) zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 [X.] nF, die von diesem Tag an zu berechnen war. Die Frist lief daher am Montag, dem 2. Januar 2012, ab. Dem für die Vertretung des Freistaats [X.] (als Vertreter der [X.]) zuständigen [X.] wurde die im Dezember 2011 eingereichte Klage erst am 20. Januar 2012 zugestellt.

bb) Gleichwohl ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch die Erhebung der Klage gehemmt worden. Denn die Zustellung wirkt, anders als das Berufungsgericht meint, auf die vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Einreichung der Klage zurück, da sie „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der [X.] zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 2666 Rn. 5 mwN). Dieser Zeitraum ist nicht überschritten. [X.] ist der Klägerin zwar, dass in der Klageschrift das (unzuständige) Staatliche Bauamt [X.] als Vertreterin der Beklagten benannt worden ist. Aber nach einem Hinweis des Gerichts hat sie bereits am 10. Januar 2012 die Zustellung der Klage an das (zuständige) [X.] beantragt, deren Ausführung dem Gericht oblag. Da die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet wird (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - [X.], [X.], 568 Rn. 11; [X.], Urteil vom 10. September 2015 - [X.], [X.], 151 Rn. 15, jeweils mwN), hier also ab dem 2. Januar 2012, kommt es - anders als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - auf den fehlgeschlagenen Zustellungsversuch im Dezember 2011 nicht an.

c) Inhaltlich hat sich das Berufungsgericht mit diesem Anspruch - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine eigene Prüfung zu ermöglichen. Zwar geht das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der - nach den Ausführungen unter II.3. entbehrlichen - Prüfung, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorlag, davon aus, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zu der [X.] nicht auf das Flurstück Nr. 2394/1 bezog und der Bürgermeister irrtümlich auf das [X.] verzichtet habe. Bei der entscheidenden Prüfung eines Anspruchs gemäß § 812 Abs. 1 [X.] lässt es aber ausdrücklich offen, ob die Klägerin schuldrechtlich zu der [X.] verpflichtet war. Das Berufungsgericht wird infolgedessen zunächst tragfähige Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en zu treffen haben, um auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob ein Rechtsgrund für die [X.] bestand oder nicht; die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Klägerin.

2. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus der Anfechtung der [X.]erklärung ergeben. Diese kann im Hinblick auf die Anfechtung der dinglich wirkenden Aufgabe des [X.] (§ 875 Abs. 1 [X.]) und der verfahrensrechtlichen [X.] ebenfalls einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründen; daneben kann ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 [X.] bestehen. Da die Anfechtung bei Abgabe der Anfechtungserklärung am 6. Mai 2010 jedenfalls nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen war (Art. 229 § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EG[X.], § 121 Abs. 2 aF, § 121 Abs. 2 nF [X.]), wird das Berufungsgericht ggf. Feststellungen zu der - von dem [X.] verneinten - Einhaltung der Frist des § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.] treffen müssen.

[X.]      

        

Schmidt-Räntsch      

        

Brückner

        

Göbel      

        

Haberkamp      

        

Meta

V ZR 266/14

18.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BAG, 22. August 2016, Az: 2 AZB 26/16, Beschluss

Art 37 Abs 1 Nr 1 GemO BY, Art 38 Abs 1 GemO BY, § 894 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2016, Az. V ZR 266/14 (REWIS RS 2016, 2152)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2412 WM 2017, 256 REWIS RS 2016, 2152


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 266/14

Bundesgerichtshof, V ZR 266/14, 18.11.2016.

Bundesgerichtshof, V ZR 266/14, 18.03.2016.


Az. 2 AZB 26/16

Bundesarbeitsgericht, 2 AZB 26/16, 22.08.2016.


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